Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170073-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Jean-Marc Bovet, Prof. Dr. Othmar Strasser und Attila Mathé sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy
Urteil vom 27. September 2017
i n Sachen
A._____, ..., Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 06.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zi ns zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinha- ber(innen) von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bil- denden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Ver- gütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, act. 3/2). ii. Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens "B._____ Immobilien" mit Sitz in ..., welches den Verkauf, die Vermietung und die Schatzung von Immobi- lien bezweckt (act. 1 Rz. 4, act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Si nne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert vom Beklagten konkret Vergütungen für die Jahre 2012 bis 2016, welche sie gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 8/VI) und den "Gemeinsamen Tarif 9/VI [Nutzung von geschützten Werken und Lei stungen i n elektroni scher Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleis- tungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 9/VI) festgesetzt hat (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleich- zeitig wurde dem Beklagten unter Säumni sandrohung Fri st zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2 f., act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Infolge versäumter Klageantwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 27. Juni 2017 unter erneuter Säumnisandrohung eine Nach- frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4, act. 7). Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Datum Poststempel) nahm der Beklagte fristgerecht Stellung zur Klage (act. 9). Darauf wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2017 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin unter Säumnisandrohung Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (Prot. S. 5, act. 10). Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin fristgerecht ihre Replik (act. 12). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 18. Juli 2017 unter Säum- nisandrohung Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Prot. S. 6, act. 13). Nachdem der Beklagte innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde den Par- teien mit Verfügung vom 5. September 2017 unter Säumnisandrohung Frist ange- setzt, um zu erklären, ob si e auf D urchführung der mündli chen Hauptverhandlung verzichten (Pro. S. 7 f., act. 15). Mit Eingabe vom 15. September 2017 (Datum
Poststempel) erklärte die Klägerin fristgerecht, dass sie auf Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte (act. 17). Der Beklagte äusserte sich hingegen nicht, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf Hauptverhandlung auszuge- hen ist. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere der Beklagte seinen Si tz im Kanton Züri ch (...) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Sodann gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Duplik Der Beklagte hat, wie erwähnt, i nnert Fri st keine Duplik eingereicht. Androhungs- gemäss ist deshalb Verzicht auf eine weitere Rechtsschrift anzunehmen (Prot. S. 8, act. 13 S. 2). Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen in der Replik grundsätzli ch als unbestritten zu gelten. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beklagte bestreitet die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11) in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 nicht (substantiiert). Sinngemäss ver- langt er die Abweisung der Klage. Er führt zusammengefasst aus, er sei seit 1990
eine Einzelfirma ohne Angestellte; dies habe er der Klägerin mehrmals mitgeteilt. Die Klägerin habe in den letzten Jahren einfach Rechnungen gesendet; er wisse heute noch nicht, wofür. Eine Erklärung sei nie erfolgt, verschiedene Anrufe mit der Bitte um Erklärung seien nie beantwortet worden. Nachdem die Klägerin die rubrizierten Anwälte eingeschaltet habe, hätten sie zur Richtigstellung die Rech- nung für das Jahr 2017 doch noch angepasst auf 1-9 Angestellte. Solange er kei- ne Auskunft über die angebliche Schuld bekäme und die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Tarifbestimmung einfach aus der Luft gegriffen seien, sehe er keinen Grund zu ei ner Schuld. Weitere Ausführungen zur Klageschrift vom 28. März 2017 macht der Beklagte nicht; insbesondere legt er nicht dar, welche Tatsa- chenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Art. 222 Abs. 2 ZPO). Zur Replik äusserte sich der Beklagte ni cht mehr. Damit hat die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11 und act. 12 S. 2) als unbe- stritten zu gelten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zwei- feln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sachdarstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist – soweit entscheidrelevant – von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen, namentlich für die urhe- berrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs. Um die Höhe der geschuldeten Vergütungen zu eruieren, stellt(e) die Klägerin den Nut- zern – so auch dem Beklagten – ei n Erhebungsformular zu. Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI selber eingeschätzt. Seitens des Beklagten wird weder substantiiert behauptet, noch belegt, dass und inwiefern er die klägerische Einschätzung moniert hat. In der Folge hat die Kläge- ri n dem Beklagten die Vergütungen für die Jahre 2012 bis 2016 wie folgt in Rech- nung gestellt (ohne dabei zusätzli ch Verwaltungsaufwand im Sinne von Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI i n Anschlag zu bri ngen; act. 1 Rz. 8 und act. 3/4-5):
(1) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (2) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 27.70 (3) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (4) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (5) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (6 ) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (7 ) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (8 ) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (9 ) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (10) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 Total CHF 458.20 2.3. Der Beklagte bestreitet nicht, diese Rechnungen erhalten zu haben. D en of- fenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2016 von insgesamt CHF 458.20 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung ni cht begli chen. Auch nach weiteren Mahnungen (Mahnschreiben vom 16. März 2015, vom 6. Ap- ril 2015, vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016) sowie telefonischer Kontaktaufnahme hat der Beklagte die geltend gemachten Forderungen bi s heute ni cht bezahlt (act. 1 Rz. 9 ff., act. 3/6 und act. 12 S. 2). 3. Rechtli ches 3.1. Aktiv- und Passi vlegitimation 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschul- deten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungs- gesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Nach Art. 44 URG ist die Klägerin verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rech- te wahrzunehmen. Zudem ist die Klägerin gemäss Ziff. 4 des GT 8/VI bzw. Ziff. 3 des GT 9/VI Vertreterin sowie gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwer- tungsgesellschaften und somit aktivlegitimiert. 3.1.2. Der Beklagte fällt gemäss dem Zweck sei nes Ei nzelunternehmens (Ver- kauf, Vermietung und Schatzung von Immobilien) unter den Branchenbegriff "Üb-
rige Dienstleistungsunternehmen" i m Si nne von Ziff. 6.3.26 des GT 8 /V I bzw. des GT 9/VI. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtiger Nutzer passivlegiti- miert. 3.2. Vergütungsansprüc he 3.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtli ch geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. 3.2.2. Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwer- tungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für di e Rechnungsstellung er- halten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abge- stellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI; siehe auch HGer ZH HG150139-O vom 7. Dezember 2015, E. 5.4). 3.2.3. Falls ei n Nutzer ni cht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht in- nert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI
geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausge- gangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Falls ein Nutzer nicht über ein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügt, hat er dies der Klägerin gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI mittels vorgegebenem Formular eben- falls mi tzutei len. 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschali erung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individu- elle Nutzung i m Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b). 3.3. Würdi gung Einleitend ist mit der Klägerin festzuhalten, dass einzig die Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2016 im Streit liegen (act. 12 S. 2). Die Forderung/Rechnung für das laufende Jahr ist demnach für die Beurteilung irrelevant. Weiter ist mangels Widerspruchs seitens des Beklagten davon auszugehen, dass dieser sowohl Re- prografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass er i m Si nne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist. Entspre- chend fi nden sowohl der GT 8/VI als auch der GT 9/VI Anwendung. Nach der un- bestrittenen Sachdarstellung der Klägerin hat der Beklagte dieser für die Jahre 2012 bis 2016 keinerlei Angaben i m Si nne von Zi ff. 8 des GT 8/V I bzw. des GT 9 /V I gemacht. Demgemäss wurde der Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI eingeschätzt. Der Beklagte legt, wie erwähnt, nicht substantiiert dar, dass und inwiefern er gegen die Einschätzung be- treffend die Jahre 2012 bis 2016 opponiert hat. Auch reicht er keine Belege dafür ein, dass er der Klägerin bereits mehrmals mitgeteilt habe, keine Angestellten zu haben (act. 9). Der Beklagte macht ferner auch ni cht geltend, er habe der Kläge- ri n das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 des GT 8 /V I bzw. das vorgegebene Formular gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI i nnert Fri st ei ngerei cht. Die Einschätzung der Klägerin hat somit als durch den Beklagten anerkannt zu gelten. Die von der Klägerin i n den Jahren 2012 bis 2016 in Rechnung gestellten Beträge (inkl. 2.5 % MWST) decken sich mit den i n Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI aufgeführten Tarifen und si nd ni cht zu beanstanden. Sodann i st ni cht er- sichtlich, dass und i nwi efern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt
wurde. Schliesslich kann der Beklagte aus seinem Vorbringen, wonach er – so- lange er keine Auskunft über die angebliche Schuld bekäme und die Anzahl der Mitarbeiter sowie die Tarifbestimmung einfach aus der Luft gegriffen seien –, kei- nen Grund zu ei ner Schuld sehe, ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Sämtliche vo n i hm gewünschten Auskünfte si nd unter www.A._____.ch auffindbar (act. 12 S. 2). Zudem wurde der Beklagte von der Klägerin unbestrittenermassen auf sei- ne Auskunfts- und Vergütungspfli cht hingewiesen. Entsprechend ist der Beklagte zu verpfli chten, der Klägerin CHF 458.20 gemäss den Forderungen aus den Jah- ren 2012 bis 2016 zu bezahlen. 3.4. Zi ns 3.4.1. Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 (i nsge- samt CHF 273.70) ei nen Zi ns von 5 % seit 6. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 16. März 2015 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streit- gegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums bis spätestens am 5. April 2015 aufgefordert (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). Der 5. April 2015 war jedoch Ostersonn- tag, weshalb das Ende der Zahlungsfrist auf Dienstag, den 7. April 2015, zu lie- gen kam. Nicht bei den Akten liegt die von der Klägerin genannte Zahlungsauffor- derung vom 6. April 2015; jedoch blieb diese, wie erwähnt, unbestritten und deckt sich mit der von der Klägerin aufgezeigten Chronologie der Ereignisse. So oder anders fiel der Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 aufgrund des Mahnschreibens vom 16. März 2015 mit Ablauf des 7. April 2015 i n Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin ei nen Zi ns von 5 % auf C HF 273.70 seit 8. April 2015 zu bezahlen. 3.4.2. Forderungen aus dem Jahr 2015 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2015 (insgesamt CHF 92.25) ei nen Zi ns von 5 % seit 11. November 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 11. November 2015 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraums i nnert 10 Tagen aufgefor-
dert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben dem Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 22. November 2015, zu liegen kam. Der Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 23. No- vember 2015, in Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf C HF 92.25 seit 24. November 2015 zu bezahlen. 3.4.3. Forderungen aus dem Jahr 2016 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2016 (insgesamt CHF 92.25) einen Zins von 5 % seit 29. Juni 2016 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahn- schreiben vom 29. Juni 2016 wurde der Beklagte zur Bezahlung der streitgegen- ständlichen Vergütungen für das Jahr 2016 innert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben dem Be- klagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zah- lungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 1. Juli 2016, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 10. Juli 2016, zu liegen kam. Der Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 11. Juli 2016, in Verzug. Entsprechend ist der Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. 4. Zusammenfassung / Fazi t 4.1. Der Beklagte ist ein vergütungspflichtiger Nutzer i m Si nne von Art. 19 f. URG (und dami t auch i m Si nne des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI). Das von der Klä- gerin zugesandte Erhebungsformular hat der Beklagte ni cht retourniert, weshalb er von der Klägerin androhungsgemäss eingeschätzt und zur Bezahlung ausste- hender Vergütungen aufgefordert wurde. Weder legte der Beklagte substantiiert dar, die klägerische Einschätzung beanstandet zu haben, noch bezahlte er die von der Klägerin geforderten Vergütungen. Umstände, welche den Beklagten von seiner Vergütungspflicht befreien würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde.
4.2. Entsprechend ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 458.20 nebst Zi ns zu 5 % auf C HF 273.70 seit 8. April 2015, auf C HF 92.25 seit 24. November 2015 und auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) ist die Klage abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenauflage im Allgemeinen Da der Beklagte unterliegt, sind ihm antragsgemäss die Prozesskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtsgebühr 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 458.20. D i e nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsge- bühr beträgt mindestens CHF 150.–. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu ver- doppeln und auf CHF 300.– festzusetzen. 5.2.2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die dem Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten ei nzuräumen (Art. 111 ZPO). 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung, wobei Zuschläge für weitere notwendige Rechtsschriften anfallen (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die
Grundgebühr C HF 114.55. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnung, Rechtsbegehren und Beilagenver- zei chni s) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte dazu sechs Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2-6). Zudem erstattete die Klägerin eine Replik (abzüglich Par- teibezeichnung und Rechtsbegehren) von weniger als zwei Seiten, ohne jedoch weitere Beilagen einzurei chen (act. 12). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Erhö- hung um ei nen D ri ttel = CHF 152.75) inkl. Zuschlag nach § 11 Abs. 2 und 3 Anw- GebV (Verdoppelung = CHF 305.50) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeit- aufwand der Klägerin (§ 2 Abs. 2 AnwGebV), was diese sinngemäss auch selber ausführt und entsprechend einen Betrag von CHF 1'800.– veranschlagt (act. 12 S. 2). Dieser Betrag erweist sich angesichts der ausgewiesenen Arbeiten jedoch als zu hoch. Die Klägerin hat insbesondere keine Kostennote eingereicht, anhand welcher sich der geltend gemachte Aufwand von sechs Stunden à CHF 300.– (act. 12 S. 2) nachvollzi ehen li esse. Auch wenn ei n offensi chtli ches Mi ssverhältni s zwi schen Streitwert und Zeitaufwand zu bejahen ist, vermag dies die Festsetzung einer Parteientschädigung von CHF 1'800.– nicht zu rechtfertigten. Vielmehr ist es angemessen, die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf C HF 900.– festzusetzen. 5.3.2. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von C HF 900.– zu bezahlen. 5.3.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüg- li ch (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Sie macht keine weiteren Ausführungen
zu diesem Antrag. Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klä- gerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 458.20 nebst Zi ns zu je 5 % auf CHF 273.70 seit 8. April 2015, auf CHF 92.25 seit 24. November 2015 und auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsfor- derung) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Be- klagten eingeräumt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 900.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 17, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauf- facherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 458.20.
Züri ch, 27. September 2017 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Dr. George Daetwyler Der Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy