Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170066-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichter Thomas Klein sowie der Gerichtsschreiber Jan Bussli nger
Urteil vom 31. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 01.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt a. Parteien und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt, die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bilden- den Kunst und der Fotografie für Urheberi nnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsi nhaberinnen oder -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilli- gung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere be- fugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigenge- brauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereiche des Party-Service (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i .S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012 bis 2016 gestützt auf Art. 20 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 lit. b, Art. 46, 47 URG sowie die für die Jahre 2012 bis 2016 gültigen Gemeinsamen Tarife 8 VI und 9 VI (im Folgenden: GT 8 V I 2012-2016 und GT 9 VI 2012-2016) geltend. Nachdem die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat, ist aufgrund der Dar- stellung der Klägerin und i n Überei nsti mmung mi t der Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin stellte der Beklagten Rechnungen für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2016 zu (act. 1 Rz. 11; act. 3/4; act. 3/6; Beträge jeweils inkl. MwSt. von 2,5 %): Vergütungen für das Jahr 2012 Rechnung Nr. 18176337 vom 11.04.2012 CHF 61.50 Rechnung Nr. 20145785 vom 11.04.2012 CHF 27.70 Vergütungen für das Jahr 2013 Rechnung Nr. 18556375 vom 20.03.2013 CHF 61.50 Rechnung Nr. 20470882 vom 20.03.2013 CHF 30.75 Vergütungen für das Jahr 2014 Rechnung Nr. 18884548 vom 13.03.2014 CHF 61.50 Rechnung Nr. 20764696 vom 13.03.2014 CHF 30.75 Vergütungen für das Jahr 2015 Rechnung Nr. 18990855 vom 30.03.2015 CHF 61.50 Rechnung Nr. 20843701 vom 30.03.2015 CHF 30.75 Vergütungen für das Jahr 2016 Rechnung Nr. 19109740 vom 08.04.2016 CHF 61.50 Rechnung Nr. 20947659 vom 08.04.2016 CHF 30.75 Nachdem die Rechnungen unbezahlt geblieben waren, mahnte die Rechtsvertre- terin der Klägerin die Beklagte – neben weiteren Vergütungen vergangener Jahre, welche die Klägerin mit der vorliegenden Klage jedoch nicht geltend macht (act. 1 Rz. 6) – für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2014 mit eingeschriebener Zah- lungsaufforderung vom 11. März 2015 (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Mi t Mahnung[en
vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016; act. 3/6] forderte die Klägerin die Beklagte zudem zur Zahlung der Vergütungen für das Jahre 2015 und 2016 auf (act. 1 Rz. 10). Auf di e wei teren Ausführungen i n der Klage vom 28. März 2017 (act. 1) ist nach- folgend einzugehen, soweit dies zur Entscheidungsfindung notwendig ist. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel: 28. März 2017) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Ge- richtskosten einen Vorschuss zu leisten, und der Beklagten, um eine Klageant- wort einzureichen (act. 4). Diese Verfügung wurde der Klägerin und der Beklagten je am 31. März 2017 zugestellt (act. 5/1-2). Die Klägerin leistete den Kostenvor- schuss am 7. April 2017 innert Frist (act. 6). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2017 eine kurze Nachfrist bis zum 12. Juli 2017 angesetzt (act. 7). Diese Verfügung wurde der Klägerin am 22. Juni 2017 zugestellt (act. 8/1), während die Sendung an die Beklagte von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde (act. 8/2). Da die Voraussetzungen zur Fällung eines Säumnisurteils erfüllt sind, ist das Ver- fahren durch Endentscheid abzuschliessen (Art. 223 Abs. 2 Satz 1, Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Säumni surtei l 1.1. Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund
der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Pro- zess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder of- fensi chtli ch unvollständi g i st (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; Entscheidung des Handelsge- richts des Kantons Aargau, HOR.2011.18 vom 7. Dezember 2011, in: CAN 2012 Nr. 73, E. 3 S. 204-205; D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20-23 zu Art. 223 ZPO; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/C hri stoph Leuenber- ger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5-7a zu Art. 223 ZPO). 1.2. Mit Verfügung vom 29. März 2017 erfolgte an die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 16. Juni 2017 (act. 4). Ei n Angestellter der Beklagten nahm diese am 31. März 2017 in Empfang (act. 5/2). Nach Säumni s der Beklagten erfolgte mit Verfügung vom 21. Juni 2017 die an- drohungsgemässe Ansetzung einer Nachfrist bis zum 12. Juli 2017 mit der weite- ren Androhung, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorla- den (act. 7). Diese Verfügung wurde der Beklagten von der Post am 22. Juni 2017 zur Abholung gemeldet und am 30. Juni 2017 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 8/2). Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 29. März 2017 erhalten hatte, wusste sie vom vorliegenden Verfahren. Zudem wurden die Par- teien darauf hingewiesen, dass Adressänderungen während des Prozesses dem Geri cht unverzügli ch mi tzutei len si nd (act. 4). Da die Beklagte infolge des hängi- gen Prozesses mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom 21. Juni 2017 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch, somit am 29. Juni 2017, als zugestellt. Das Verfahren erweist sich zudem auch als spruchreif. 1.3. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Säumni surtei ls si nd erfüllt.
3.2. Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin schätzte diese in ihrer Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des feh- lenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 ein (act. 1 Rz. 7, 8). Dabei teilte sie die Beklagte der Branche "Übrige Dienstlei stungsunter- nehmen" GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 6.3.26 sowie GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 6.3.26 zu und schätzte die Anzahl Angestellte auf 10-19 (act. 3/4). 3.3. Die relevanten Bestimmungen der vorliegend anwendbaren Fassung des GT 8 VI 2012-2016 und GT 9 VI 2012-2016, welche die Auskunftspflicht der Werknutzeri nne n und -nutzer konkretisieren, lauten folgendermassen: GT 8 VI 2012-2016: 8 Angaben für die Rechnungsstellung 8.1 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die A._____ auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebend ist der Stichtag per 31.12. 8.2 a) Pauschalvergütungen Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschal- vergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die A._____ stützt sich für das Folge- jahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der A._____ allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die- se Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (vgl. Ziffer 8.1). b) Individualvergütungen Die Nutzer sind verpflichtet, der A._____ innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Anga- ben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespie- gel, Branche, usw. zu melden. Die A._____ lässt den Nutzern da- zu jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres. Nutzer haben die Möglichkeit, über die gesamte Tarifperiode mit der A._____ einen Vertrag abzuschliessen. c) Neue Nutzer Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss (z.B. Neugründungen), erhält von der A._____ einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbei- tende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat. In den Folgejahren erfolgt die Rechnungsstellung nach Ziffer 8.2a) oder 8.2b). 8.3 Werden die von der A._____ erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen, entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zu- stellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Verwal- tungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschulde- te Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. ... GT 9 VI 2012-2016: 8 Angaben für die Rechnungsstellung 8.1 Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die A._____ auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebend ist der Stichtag per 31.12. 8.2 a) Pauschalvergütungen Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschal- vergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die A._____ stützt sich für das Folge- jahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der A._____ allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die- se Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (vgl. Ziffer 8.1). b) Individualvergütungen Die Nutzer sind verpflichtet, der A._____ innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Anga- ben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespie- gel, Branche, usw. zu melden. Die A._____ lässt den Nutzern da- zu jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres. Nutzer haben die Möglichkeit, über die gesamte Tarifperiode mit der A._____ einen Vertrag abzuschliessen. c) Neue Nutzer Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss (z.B. Neugründungen), erhält von der A._____ einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbei- tende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu
melden hat. In den Folgejahren erfolgt die Rechnungsstellung nach Ziffer 8.2a) oder 8.2b). 8.3 Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A._____ die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundla- gen der Einschätzung. Die A._____ verlangt für den zusätzlichen Ver- waltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die ge- schuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00. ... 3.4. Die anwendbaren Gebührentarife sehen vor, dass die der Pauschalvergü- tung unterstehenden Nutzer bei der Erstprüfung der Tarifpflicht einen Erhebungs- bogen zugestellt erhalten und die notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden müssen (GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. c; GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. c). In den Folgejahren müssen diese Nutzer nicht jährlich einen neuen Erhe- bungsbogen ausfüllen, sondern lediglich allfälli ge Änderungen nach Rechnungs- stellung innerhalb von 30 Tagen melden (GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. a; GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. a). Die Klägerin führte gestützt auf GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.3 bzw. GT 9 VI 2012- 2016 Ziffer 8.3 oder eine allfällige analoge Regelung des Tarifs der Vorperiode ei- ne Einschätzung der Beklagten durch. Diese Ei nschätzung behi elt si e für alle streitgegenständlichen Jahre bei. Allfällige Einwendungen der Beklagten gegen die Einschätzung wären zum jetzigen Zeitpunkt verspätet (GT 8 VI 2012-2016 Zif- fer 8.3 Satz 2; GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 8.3 Satz 2). Bestand und Umfang der Forderung der Klägerin sind somit aufgrund der anwendbaren Tarife begründet. 3.5. Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszi nsen (Art. 102 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 OR). Hi nsi chtli ch der Mahnungen vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016 ist jedoch die dort gewährte zehntägige Zahlungsfrist zu beachten, weshalb der Zins – unter Berücksichtigung der Samstage, Sonntage und Feierta- ge (Art. 78 Abs. 1 OR) – erst ab 24. November 2015 bzw. ab 12. Juli 2016 läuft.
Die Klägerin verfasste eine Eingabe (act. 1) von knapp 7 Seiten netto und reichte 5 Beilagen ein (act. 3/2-6) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht auch unter Berücksichtigung der möglichen Verdoppelung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Anwaltsgebühr und dem Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist dami t i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxis- gemäss entsprechend zu erhöhen. In Anbetracht des geschätzten Aufwands er- schei nt ei ne Entschädi gung von C HF 650.00 als angemessen. Da die selber mehrwertsteuerpflichtige Klägerin nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (Kas- sationsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76 = SJZ 101 [2005] 531, E. III.2.d; Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil und Beschluss vom 26. August 2015 E. 15.3.2, abrufbar unter <http://www.gerichte- zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/HG130021-O20.pdf>, obiter bestä- tigt durch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen CHF 273.70 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 1. April 2015 CHF 92.25 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 24. November 2015 CHF 92.25 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 12. Juli 2016 Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.00 zu bezahlen.
Züri ch, 31. Juli 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Oberrichter Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Jan Bussli nger