Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170065-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Nicole Klausner, die Handelsrichter Peter Leutenegger und Thomas Klein, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, sowie Ge- richtsschreiber Silvan Sdzuy Urteil vom 17. August 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin li c. i ur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt X2.
gegen
B._____ gmbh, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 10.04.2015 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinha- ber(innen) von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bil- denden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Ver- gütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, act. 3/2). ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Ihr Gesellschaftszweck umfasst die Bildbearbeitung und den Druckvor- stufenbetrieb (act. 1 Rz. 4, act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Si nne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret Vergütungen für das Jahr 2013, welche sie gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 8/VI) und den "Gemeinsamen Ta-
rif 9/VI [Nutzung von geschützten Werken und Leistungen in elektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleistungsbe- reich] 2012-2016" (fortan: GT 9/VI) festgesetzt hat (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleich- zeitig wurde der Beklagten unter Säumnisandrohung Fri st zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2 f., act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 26. Juni 2017 unter erneuter Säumnisandrohung ei ne Nachfri st zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4, act. 7). Die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist keine Klageantwort ein. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ihren Sitz in C._____ hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Sodann gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu kei nen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
1.3. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, i nnert Fri st kei ne Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vor- bringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei zeri schen Zi vi lprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-10) blieb aufgrund der ver- säumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sach- darstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist – soweit ent- scheidrelevant – von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen, namentlich für die urhe- berrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs. Um die Höhe der geschuldeten Vergütungen zu eruieren, stellt(e) die Klägerin den Nut- zern – so auch der Beklagten – ei n Erhebungsformular zu. Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI selber eingeschätzt. Die Beklagte monierte die klägerische Einschätzung nicht. In der Folge hat die Klägerin der Beklagten die Vergütungen wie folgt in Rechnung gestellt (ohne da- bei zusätzli ch Verwaltungsaufwand im Sinne von Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI i n Anschlag zu bri ngen; act. 1 Rz. 8 und act. 3/4-5):
(1) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. 18575161, GT 8/VI): CHF 61.50 (2) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. 20486066, GT 9/VI): CHF 30.75 Total CHF 92.25 2.3. Den offenen Betrag der Rechnungen aus dem Jahr 2013 von insgesamt CHF 92.25 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung ni cht begli chen. Auch nach weiteren Mahnungen (Mahnschreiben vom 20. März 2015 und vom 10. April 2015) sowie telefonischer Kontaktaufnahme hat die Beklagte die geltend gemach- ten Forderungen bi s heute ni cht bezahlt (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). 3. Rechtli ches 3.1. Aktiv- und Passi vlegitimation 3.1.1. Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschul- deten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungs- gesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Nach Art. 44 URG ist die Klägerin verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rech- te wahrzunehmen. Zudem ist die Klägerin gemäss Ziff. 4 des GT 8/VI bzw. Ziff. 3 des GT 9/VI Vertreterin sowie gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwer- tungsgesellschaften und somit aktivlegitimiert. 3.1.2. Die Beklagte fällt gemäss ihrem Gesellschaftszweck (Bildbearbeitung und Druckvorstufenbetrieb) unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungsunter- nehmen" i m Si nne von Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 3.2. Vergütungsansprüc he 3.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe-
rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. 3.2.2. Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwer- tungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für di e Rechnungsstellung er- halten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abge- stellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI; siehe auch HGer ZH HG150139-O vom 7. Dezember 2015, E. 5.4). 3.2.3. Falls ei n Nutzer ni cht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht in- nert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausge- gangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Falls ein Nutzer nicht über ein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügt, hat er dies der Klägerin gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI mittels vorgegebenem Formular eben- falls mi tzutei len. 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschali erung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individu- elle Nutzung i m Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b).
3.3. Würdi gung Vorliegend ist mangels Widerspruchs seitens der Beklagten davon auszugehen, dass diese sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist. Entsprechend finden sowohl der GT 8/VI als auch der GT 9/VI An- wendung. Nach der unbestri ttenen Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte dieser keinerlei Angaben i m Si nne von Zi ff. 8 des GT 8/V I bzw. des GT 9 /V I ge- macht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI eingeschätzt. Die Beklagte opponierte nicht gegen diese Einschätzung. Die Beklagte machte auch nicht geltend, sie habe der Kläge- ri n das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI bzw. das vorgegebene Formular gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI i nnert Fri st ei ngerei cht. Die Einschätzung der Klägerin hat somit als durch die Beklagte anerkannt zu gelten. Die von der Klägerin für das Jahr 2013 in Rechnung gestellten Beträge (i nkl. 2.5 % MWST) decken sich mit den i n Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI aufgeführten Tarifen und si nd ni cht zu beanstanden. Sodann i st ni cht ersi chtli ch, dass und i nwi efern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. Ent- sprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2013 zu bezahlen. 3.4. Zi ns Die Klägerin verlangt ei nen Zi ns von 5 % seit 10. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 20. März 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streit- gegenständlichen (und weiteren) Vergütungen bis spätestens am 9. April 2015 aufgefordert (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). Nicht bei den Akten liegt die von der Klä- gerin genannte Zahlungsaufforderung vom 10. April 2015; jedoch blieb diese mangels Klageantwort unbestritten und deckt sich mit der von der Klägerin aufge- zeigten Chronologie der Ereignisse. So oder anders fiel die Beklagte aufgrund des Mahnschreibens vom 20. März 2015 mit Ablauf des 9. April 2015 i n Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zi ns von 5 % auf C HF 92.25 seit 10. April 2015 zu bezahlen.
der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Gebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ver- fasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnung, Rechtsbegehren und Bei- lagenverzeichnis) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte dazu sechs Beila- gen ein (act. 2 und act. 3/2-6). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Erhöhung um einen Drittel = CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr i st daher i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– zu erhöhen. 5.3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von C HF 650.– zu bezahlen. 5.3.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüg- li ch (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Sie macht keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag. Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klä- gerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.25 nebst Zi ns zu 5 % seit 10. April 2015 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer- legte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, ... [Adresse]. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 92.25.
Züri ch, 17. August 2017 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy