Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170058-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter C hri sti an Zuber, Thomas Stei nebrunner und Dr. Felix Graber sowie die Gerichtsschreiberi n Adrienne Hennemann
Urteil vom 4. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt X2.,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die beklagte Partei sei zu verplichten, der Klägerin CHF 61.55 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 09.04.2015 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wah- rung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberi nnen, Urheber, Verlage und ande- re Rechtsinhaberinnen oder -inhaber. Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 6). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt im Wesentlichen die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Logistik, Projekt- und Prozessmanagement, Verkauf und Vertrieb von Waren jeglicher Art (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i .S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ge-
stützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V:m. 4 URG sowie die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI geltend. Die Beklagte bestreitet, diese Vergütungen zu schulden (act. 10). B. Prozessverlauf Am 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und der Beklagten zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Innert mi t Verfügung vom 21. Juni 2017 angesetzter Nachfrist reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 7 und 9). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 12). Nachdem die Klägerin auf di e Ei nrei chung ei- ner Replik verzichtete weshalb auch die Duplik entfiel , wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf D urchführung ei ner mündli chen Hauptverhandlung verzi chten (act. 14). Nachdem die Klägeri n zuerst di e D urchführung ei ner Hauptverhandlung wünschte, verzi ch- tet sie anschliessend darauf (act. 16 und 17). Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Formelles Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
2.2. Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägeri- schen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe der Klägerin am 19. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Büroräumlichkeiten an der ... [Adresse] aufgelöst würden. Die entsprechenden Dokumente seien der Klägerin zugestellt worden, dies auch mit der Absicht, dass keine Forderungen mehr bestünden. Be- züglich der externen Arbeiten bei der D._____ und bei E._____ seien die Räum- lichkeiten nicht mehr benutzt und geräumt per Ende 2013 abgegeben worden (act. 10 S. 2; act. 11/2). Im Jahr 2013 seien keine Netzwerke, Kopierer oder Drucker im Namen der Beklagten verwendet worden; es sei lediglich mit ei- nem HP Laserjet4, S/W ohne Kopierfunktion gearbeitet worden (act. 11/3). Im Jahre 2014 sei privat ein Multifunktionsdrucker über die beklagtische Unterneh- mung angeschafft worden; die Rechnung GT/9 sei auch an die Klägerin bezahlt worden. Da kein Netzwerk installiert gewesen sei, sei aber die Netzwerk- Rechnung nicht bezahlt worden. Per März 2015 seien die neuen Büroräumlichkei- ten i n C._____ belegt worden, wofür ei n WLAN ei ngeri chtet und ei n Multi funkti- ons-Drucker aufgestellt worden sei. Diese Rechnungen würden auch bezahlt (act. 1 S. 2). Die Beklagte führte zwar aus, der Klägerin die Auflösung der Büroräumlichkeiten am 19. Dezember 2012 mitgeteilt und die entsprechenden Dokumente der Kläge- rin zugestellt zu haben. Um was für "entsprechende Dokumente" es sich dabei
gehandelt haben soll, führt die Beklagte jedoch ni cht wei ter aus. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Erhebungsformular zurückgeschickt hat. D en Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) bestreitet die Beklagte nicht. Unbestritten blieb somit, dass die Klägerin die Be- klagte aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI und GT 9/VI selber eingeschätzt hat. Die klägeri- sche Darstellung, dass die Beklagte diese Ei nschätzung ni cht i nnert 30 Tagen monierte (act. 1 Rz. 8), blieb unbestritten. Die Beklagte macht zwar in einem Teil- satz geltend, die Rechnung GT/9 "in diesem Jahr" (act. 10 S. 2) bezahlt zu haben. Es bleibt aber unklar, welche Rechnung von welchem Jahr die Beklagte genau mei nt und wann (in welchem Jahr) sie eine solche Rechnung in welcher Höhe be- zahlt haben soll. Damit hat als unbestritten zu gelten, dass die drei von der Kläge- rin geltend gemachten Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die offenen Beträge der Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen worden sind. Es hat wei- ter als unbestritten zu gelten, dass trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 9. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht beglichen hat (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). 3. Rechtli ches 3.1. Aktivlegitimation D en Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ver- fügt über die entsprechende Zulassung. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8 /V I und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Ver- wertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9 /V I Zif- fer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegiti- miert.
3.2. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Beratungs- und D i enstlei stungsunter- nehmen unter den Branchenbegriff "Übrige Dienstleistungen" fällt, welcher ge- mäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI resp. Ziff. 6.3.26 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzli ch Nutzer i m Si nne der GT 8/VI und GT 9/VI und somit entsprechend passivlegitimiert. 3.3. Vergütungsansprüc he Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI bzw. GT 9/VI von der Klägerin ei- nen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI bzw. GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen An- gaben auch nach ei ner schri ftli chen Mahnung ni cht i nnert Nachfri st ei ngerei cht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI bzw. GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als aner- kannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben ni cht i nnerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schri ftli ch bekannt gibt. Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen Das Begehren der Beklagten, es sei ihr eine "Kostengutsprache von 500 C HF für ausgefallene Arbeitsleistung und operative Beschäftigung unnötiger, administrati- ver Art durch den Kläger" zu entrichten, ist sinngemäss als Antrag auf Umtriebs- entschädigung zu deuten. Da die Beklagte unterliegt, ist auf dieses Begehren ni cht wei ter ei nzugehen. Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhi n fünf Seiten (act. 1) und rei chte fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausge- wiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf C HF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 61.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2015 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
Züri ch, 4. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmi d Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann