Copyright remuneration claim dismissed for lack of proof of form service

HG170054Handelsgericht12.01.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Commercial Court dismissed a collecting society's claim for copyright remuneration against an IT company for 2012-2016 under GT 8/VI and GT 9/VI. The decisive point was that the claimant failed to prove service of the survey form and thus could not rely on the tariff-based assessment procedure. The court held that the claimant bore the burden of proving dispatch and receipt, but offered no adequate evidence and did not substantiate any reminder with a deadline. The claim was therefore rejected in full, and court costs of CHF 300 were imposed on the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 20 Abs. 2 und 4 URG; tariff-based remuneration claim requiring assessment procedure and proof of service of survey form: The claimant bears the burden of proving that the survey form was duly served and not returned. If service is not proven, the tariff mechanism for assessment cannot be invoked. Mere assertions, without evidence of dispatch, address, copy, or tracking data, are insufficient. Where the claimant also fails to allege a written reminder and deadline after non-return, the remuneration claim lacks a legal basis and is to be dismissed. Court costs follow the outcome under Art. 96 and 106 ZPO; no party compensation is awarded absent a request and justification.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170054-O U/ei

Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Prof. Dr. Alexan- der Brunner, die Handelsrichter Peter Leutenegger, Dr. Felix Graber und Thomas Klein sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Henne- mann

Urteil vom 12. Januar 2018

in Sachen

A._____, Genossenschaft, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung (URG)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wah- rung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und ande- re Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Be- willigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere be- fugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigenge- brauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die u.a. den Handel mit Datenverarbei- tungssystemen und der Wartung sowie Erbringung von EDV-Dienstleistungen, Koordination und Entwicklung von Datenverarbeitungssystemen bezweckt (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2012 bis 2016 geltend, welche gestützt auf die "Gemeinsamen Tarife 8 VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (nachfolgend: GT 8/VI) sowie GT 9/VI 2012 bis 2016 ["betriebsinterne Netzwerke"] festgesetzt wurden (act. 1 Rz. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet den Erhalt des Erhebungsformulars als auch, diese Vergü- tungen zu schulden (act. 7 und 14). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 500.– und der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Am 12. Juni 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 7). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 wurde der Klägerin Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 9), die unter dem 15. September 2017 einging (act. 11). Mit Verfü- gung vom 19. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 12). Nach Eingang der beklagtischen Duplik (act. 14) ging diese mit Verfügung vom 20. November 2017 an die Klägerin (act. 15). Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangt hat, erweist sich das Verfahren als spruchreif. Erwägungen: 1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a

GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, dass die Beklagte das Erhebungsformular nicht retourniert habe. Daraufhin sei die Beklagte eingeschätzt worden. Diese Schätzung gelte als anerkannt, wenn sie nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung beanstandet werde und der Klägerin die entsprechenden Angaben bekannt gegeben würden. Dies sei nicht geschehen (act. 1 Rz. 8). Die Einschätzung gelte auch für die Folgejahre (act. 11 S. 2). Die Beklagte bestreitet, das Erhebungsformular erhalten zu haben. Weder sei ei- ne Kopie eingefügt noch sei klar, wann dieses Dokument durch die Beklagte in Empfang genommen worden sei. Sodann habe die aktuelle Adresse der Beklag- ten am 1. März 2007 geändert und die Weiterleitung der Post der früheren Adres- se sei nur noch bis Mitte des Jahres 2009 erfolgt (act. 14). 3. Würdigung Die Klägerin hat nur äusserst rudimentäre Ausführungen zum Erhebungsformular gemacht, insbesondere finden sich keine Daten dazu, wann das Formular an wel- che Adresse versandt worden sein soll. Die Klägerin offeriert weder das leere Formular noch eine allfällige Sendungsnummer des angeblich an die Beklagte versandten Schreibens. In der Duplik bestreitet die Beklagte den Erhalt des Erhe- bungsformulars. Zu den Einwänden der Beklagten (kein Erhalt des Formulars, al- lenfalls falsche Adresse) äussert sich die Klägerin in der Folge nicht. Die Klägerin trägt die Beweislast dafür, dass sie der Beklagten das Formular zugestellt hat und dieses von der Beklagten nicht retourniert worden ist. Die Klägerin offeriert aber nicht einmal ein Beweismittel zur behaupteten Tatsache, dass sie das Formular an die Beklagte versandt hat. Folglich misslingt ihr der Beweis, dass die Beklagte das Erhebungsformular erhalten hat. Nun ist aber gerade der Erhalt des Erhe- bungsformulars unerlässlich für ein Vorgehen gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8 VI bzw. GT 9 VI (Einschätzungsverfahren). Folglich fehlt es hinsichtlich der in der Klage

geltend gemachten Beträge an einer rechtlichen Grundlage. Ohnehin hat die Klä- gerin nicht einmal behauptet, nach fehlendem Eingang des Erhebungsformulars eine schriftliche Mahnung verbunden mit einer Nachfristansetzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VI bzw. GT 9 VI an die Adresse der Beklagten gerichtet zu haben. Entsprechend ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebs- entschädigung, die ohnehin nur in begründeten Fällen zugesprochen würde (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), beantragte die Beklagte nicht. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das IGE, Stauffacherstras- se 65/59g, 3003 Bern. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 230.75.

Zürich, 12. Januar 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Roland Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Schlagwörter

copyright remunerationsurvey formburden of prooftariff assessmentservicecollecting societycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant proved service and non-return of the survey form required for the assessment procedure under the tariffs.

Extrahierter Entscheid

The claimant did not prove that the defendant received the survey form; without proof of service, the assessment procedure could not be invoked.

Extrahierte Begründung

The claimant provided only rudimentary assertions, no dispatch date, address, copy of the form, or tracking number, and did not respond to the defendant's objection of non-receipt or possible wrong address. The burden of proof lay with the claimant.

Kernrechtsfrage

Whether the claimed remuneration amounts for 2012-2016 were legally founded.

Extrahierter Entscheid

No legal basis existed for the claimed amounts because the prerequisite assessment procedure failed.

Extrahierte Begründung

Receipt of the survey form was indispensable under the applicable tariff clauses; the claimant also failed to allege a written reminder with a deadline after non-return of the form.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the claimant and set off against its advance.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result; no indemnity was awarded because the defendant did not request one.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.