Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170053-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Thomas Klein, Peter Leu- tenegger, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Geri chts- schreiber C hri sti an Markutt
Urteil vom 31. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____ gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 06.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30.75 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wah- rung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberi nnen, Urheber, Verlage und ande- re Rechtsinhaberinnen oder -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Be- willigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere be- fugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigenge- brauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... ZH. Sie bezweckt im We- sentlichen den Erwerb, die Vermittlung, Verwaltung und Verwertung von Vermö- genswerten aller Art, insbesondere Kauf und Verkauf von Immobilien, Grundstü- cken und Stockwerkanteilen, die Überbauung von Grundstücken sowie die Ver- waltung von Liegenschaften im In- und Ausland (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergü- tungsansprüche i m Si nne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2012 bis 2016 geltend, welche gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8 VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (nachfolgend: GT 8/VI) festgesetzt wurden (act. 1 Rz. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss, diese Vergütungen zu schulden (act. 7). B. Prozessverlauf Am 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde den Parteien jeweils Frist ange- setzt, einerseits der Klägerin in Anwendung von Art. 98 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 15. Mai 2017, welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 6), andererseits der Beklagten, um die Klageantwort einzureichen (act. 4). Die Kla- geantwort wurde innert Frist am 15. Mai 2017 (Datum Poststempel) eingereicht (act. 7). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet (act. 8). Am 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin rechtzeitig ihre zweite Rechtsschrift (act. 10). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017, der Beklagten zugestellt am 13. Juni 2017 (act. 12/2), wurde das Doppel der klägeri- schen Replik der Beklagten zugestellt und dieser zur Erstattung einer zweiten Rechtsschrift Frist bis zum 27. Juni 2017 angesetzt (act. 11). Nachdem die Be- klagte innert Frist keine Duplik einreichte, wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Juli 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 13). Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde von den Parteien nicht verlangt; die Klägerin verzichtete darauf ausdrücklich (act. 15), die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, wobei als Vorbemer- kung festzuhalten ist, dass die Beklagte den Erhalt der diversen klägerischen Schrei ben (Rechnungen und Mahnungen) ni cht bestri tten hat: Aufgrund des feh- lenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI selber eingeschätzt. Diese Einschätzung hat die Beklagte nicht moniert (act. 1 Rz. 8). Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2014 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht begli chen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 6. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Be- klagte die geltend gemachten Forderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Ebenso verhielt es sich mit den Vergütungen für die Jahre 2015 und 2016, welche die Beklagte – trotz Mahnung und Aufforderung zur Zahlung – nicht beglich (act. 1 Rz. 10; act. 3/6).
Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8/VI die folgenden fünf of- fenen Rechnungen von jeweils CHF 30.75 (=insgesamt CHF 153.75) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4): (1) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. 18153067) (2) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. 18564338) (3) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. 18874705) (4) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. 18999487) (5) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. 19118036)
2.2. Streitpunkte Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägerischen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Als Begründung wird ausgeführt, dass ih- rerseits gar keine vergütungspflichti ge Nutzung bezügli ch Reprografie oder Netz- werken vorliege. Die klägerische Forderung lasse sich allein auf den Umstand zu- rückführen, dass sie im Handelsregister eingetragen sei (act. 7). Zu den erwähnten Vorbringen im Widerspruch steht, dass die Beklagte schliess- lich ausführt, sie würde die ausstehende Summe – sinngemäss zur Vermeidung weiteren Aufwands – begleichen (act. 7). In ihrer zweiten Rechtsschrift bezieht sich die Klägerin denn auch auf diese Aussage und geht von einer Anerkennung der Forderung durch die Beklagte aus. Weiter hält sie i m Wesentli chen an i hren Rechtsbegehren fest, insbesondere bezüglich Zinsen und Kostenfolge (act. 10). 2.3. Rechtli ches 2.3.1. Aktivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichen Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). D en Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwer- tungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewil-
li gungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 7. Juni 2011 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für den vorliegend massgebenden Tarif GT 8/V I [Reprografie im Dienstleistungsbereich] gilt die Klägerin gemäss Ziff. 4 als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (vgl. act. 3/5). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert. 2.3.2. Passivlegitimation Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte – i n Überei nsti mmung mit der Zweckumschreibung gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – als Immobilienunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revi- si on und Inkasso" i m Si nne von Zi ff. 6.3.6 GT 8/VI fällt. Sie ist daher grundsätzlich Nutzerin nach Ziff. 2.1 GT 8/VI und damit passivlegitimiert. 2.3.3. Vergütungsansprüc he Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungs- gesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für di e Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI von der Klägerin einen Erhebungs- bogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI grundsätzlich auf die Anga- ben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schri ftli chen Mahnung ni cht i nnert Nachfri st ei ngerei cht werden, kann di e Klägeri n gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt.
Falls ei n Nutzer u.a. ni cht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einre- de als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorge- nommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung i m Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.4. Würdi gung Vorab ist zu bemerken, dass es sich, entgegen der klägerischen Interpretation, bei der Eingabe der Beklagten vom 13. Mai 2017 (act. 7) – mangels Eindeutigkeit – ni cht um ei ne Klageanerkennung i m Si nne von Art. 241 Abs. 1 ZPO handelt. Gleichwohl ist die Klage aus folgenden Gründen gutzuheissen: Nach dem zu- grundeliegenden unbestri ttenen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber der Klä- gerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte somit von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8/VI eingeschätzt. Dass sie das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI i nnert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Die beklag- tischen Einwendungen anlässlich der Klageantwort si nd letztlich unbehelfli ch, da nicht massgeblich ist, inwiefern effektiv im Einzelnen eine Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b). 2.5. Zi ns Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderungen einen Zins von jeweils 5 %: Für die Forderung von CHF 92.25 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 16. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 5. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich am 6. April 2015 im Verzug befand. Für die Forderung von CHF 30.75 stützt sich die Klägerin auf das Mahnschreiben vom 11. November 2015 mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen (act. 3/6). Da davon auszugehen ist,
dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zuge- stellt werden konnte, sodass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und die Beklagte erst mit Ab- lauf des 23. November 2015 in Verzug fiel, ist – entgegen der klägerischen An- nahme – Verzugszins seit dem 24. November 2015 geschuldet. Schliesslich wur- de die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 2016 für einen Betrag von CHF 30.75 gemahnt und zur Zahlung innert 10 Tagen aufgefordert (act. 3/6). Wiederum ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Beklagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, die 10-tägige Frist am 1. Juli 2016 zu laufen begann und die Beklagte Verzugszins ab 12. Juli 2016 schuldet. 2.6. Fazi t Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 (i nkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 6. April 2015, CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zi ns zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 153.75. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1
AnwGebV). In ihrer Replik vom 1. Juni 2017 fordert die Klägerin eine Parteient- schädigung in Höhe von CHF 1'500.– zzgl. MwSt. (act. 10). Zur Begründung macht sie im Wesentlichen vorprozessualen Aufwand geltend, das Verfassen von sieben Textseiten für die Klageschrift sowie die Erstellung einer Replik, Aufwand bei der Aufbereitung von Beilagen sowie die erhöhten Anforderungen an die Sub- stantiierung im ordentlichen Verfahren (act. 10 S. 2 f.). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift samt Beilagen sowie eine Replik. Für die Erstattung der Replik ist ein gesonderter Zuschlag ge- mäss § 11 Abs. 2 AnwGebV geschuldet. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbei- ten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin und di e Grundgebühr i st i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen auf CHF 650.– zu erhöhen. Weiter ist die berechnete Gebühr um den Zuschlag für die Replik auf insgesamt CHF 1'000.– zu erhöhen. Zu den klägeri schen Ausführungen bezüglich Kostenfolge im Einzelnen: Der gel- tend gemachte vorprozessuale (Inkasso-)Aufwand i st grundsätzli ch ni cht zu ent- schädigen. Die Klägerin hat zwar eine Klageschrift von insgesamt sieben Textsei- ten eingereicht, indessen ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Begründung lediglich rund fünf Seiten umfasst (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegeh- ren und Beilagenverzeichnis). Weiter hat die Klägerin zwar insgesamt sechs Bei- lagen eingereicht, wobei sich der Aufwand zumindest für vier Beilagen (Vollmacht, Bewilligung IGE vom 04.06.2013, Handelsregisterauszug, Anwendbare Gemein- same Tarife von ProLitteris: vgl. act. 2; act. 3/2-3 und act. 3/5) offensi chtli ch i m Rahmen hält. Ein Zuschlag für die Erstattung der Replik (rund eine Textseite) wurde bereits in der Gebühr berücksichtigt. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wes- halb die Gebühr – insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV – zwingend auf CHF 1'500.– zu erhöhen sei n soll. Zusammen- fassend ist an einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.– festzuhalte n.
Ist einer mehrwertsteuerpflichten Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesge- richts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung unter Zuzug von Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2; act. 10 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhn- li chen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwert- steuer zuzuspreche n. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2015 und CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 sowie CHF 30.75 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 15 und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffa- cherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Züri ch, 31. Juli 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
C hri sti an Markutt