Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170029-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Heim, Bernhard Lauper und Peter Zwicky sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vi- scher
Urteil vom 25. Oktober 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
C._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern CHF 50'000.00 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit dem 17.08.2015 zu bezahlen; 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 sei der Rechtsvorschlag aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zusätzlich Mehr- wertsteuer zulasten der Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei den Klägern handelt es sich um zwei natürliche Personen, die am Erwerb ei- ner 4 ½-Zimmerwohnung von der Beklagten interessiert waren. Die Beklagte bezweckt die Erstellung, den Handel und die Verwaltung von Lie- genschaften. b. Prozessgegenstand Im Hinblick auf den Abschluss eines Grundstückkaufvertrags mit der Beklagten leisteten die Kläger CHF 50'000.– als Reservationszahlung. Diesen Betrag for- dern sie nun klageweise zurück, da es in der Folge zu keinem Vertragsabschluss über den Erwerb von Grundeigentum gekommen war. B. Prozessverlauf Am 23. Februar 2017 (gleichentags persönlich überbracht) reichten die Kläger die Klage mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Den ihnen mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leisteten sie fristgerecht (act. 7). Mit Verfügung vom 16. März 2017 (act. 8) wurde der Beklag- ten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Deren Erstattung erfolgte
am 26. Juni 2017 (act. 13). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (act. 21) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Ladung für eine auf den 1. No- vember 2017 anberaumte Vergleichsverhandlung, wie von der Beklagten bean- tragt (act. 20), abgenommen. Die Replik datiert vom 15. Januar 2018 (act. 23) und die Duplik vom 2. Mai 2018 (act. 32). Die Kläger nahmen zur Letzteren mit Einga- be vom 24. Mai 2018 unaufgefordert Stellung (act. 38). Zur Hauptverhandlung vom 21. September 2018 erschienen der Kläger 1 persönlich und D._____ sowie E._____ für die Beklagte (Prot. S. 16). Die Parteien wurden über den Ablauf der Hauptverhandlung vorgängig mit Schreiben vom 14. Juni 2018 orientiert (act. 40B). Der dazumal geschlossene Vergleich (act. 47; Prot. S. 17) wurde mit Eingabe der Beklagten vom 5. Oktober 2018 widerrufen (act. 48). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfin- dung notwendig einzugehen. Erwägungen 1. Formelles Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.; act. 13 N 54). Die Beklagte war jederzeit gehörig bevollmächtigt. Ihre in der Eingabe vom 5. Oktober 2018 (act. 48) erhobenen, erneuten Einwände betreffend mangelnde Postulationsfähigkeit gehen fehl und sind ausserdem undokumentiert. Die Beklag- te war ursprünglich sodann anwaltlich vertreten und hat durch ihren Rechtsvertre- ter eine Klageantwort eingereicht (act. 13). Die Mandatsniederlegung erfolgte erst am 1. März 2018 (act. 27). Zudem wurde F._____, wie schon in der Verfügung vom 13. April 2018 (act. 30 S. 3) ausführlich erwogen, gehörig bevollmächtigt. Die Beklagte selbst sprach in der Duplik unter dem Titel "Formelles" von einer "gehö- rigen Bevollmächtigung" (act. 32 S. 2). Auch für die Hauptverhandlung lag eine gehörige Bevollmächtigung vor (act. 41). Zudem war der einzelzeichnungsberech-
tigte Verwaltungsrat der Beklagten persönlich anwesend. Darauf ist zu verweisen. Trölerisches Verhalten verdient im Übrigen keinen Rechtsschutz. 2. Rückzahlungspflicht der Beklagten Unstreitig verbindet die Parteien ein als "Reservations- / Kaufbestätigung" be- zeichneter Vertrag vom 20. Oktober 2014, welcher die Grundlage für eine Zah- lung der Kläger von CHF 50'000.– an die Beklagte darstellte. Mit E-Mail vom 9. März 2015 traten die Kläger von der genannten Reservationsvereinbarung ge- stützt auf Ziffer 5 zurück (act. 3/23). Sie lautet: act. 3/5 Ziffer 5: "Tritt die Käuferschaft aus Gründen, welche die Verkäuferin nicht zu verantwor- ten hat, von dieser verbindlichen Kaufzusage zurück, so ist die Verkäuferin be- rechtigt, eine angemessen Umtriebs- und Unkostenentschädigung in Rech- nung zu stellen bzw. von der Anzahlung in Abzug zu bringen." Die Gründe für diesen Rücktritt liegen zugestandermassen in der Risikosphäre der Kläger (act. 1 N 44). Während sie sich zur Begründung ihrer Rückforderung in der Klageschrift noch auf die abgeschlossene Reservationsvereinbarung stützten, berufen sie sich in replicando zusätzlich auf Bereicherungsrecht und machen de- ren Formnichtigkeit geltend. Wie es sich damit verhält, braucht nicht entschieden zu werden. Trotz umfangreicher Vorbringen bestreitet die Beklagte nämlich ihre grundsätzli- che Rückerstattungspflicht nicht, vielmehr macht sie einredeweise Schadener- satzansprüche gegen die Kläger geltend. Obschon die Beklagte für deren Vorlie- gen nach den allgemeinen Beweislastregeln beweispflichtig ist, tut sie die be- tragsmässige Höhe ihres Schadens in ihren Parteivorträgen nicht dar, z.B.: act. 32 S. 3 "Fakt ist nun heute, dass das Projekt noch nicht abgeschlossen ist und eine Zuteilung aller Kosten und Aufwände noch nicht vollendet ist. Ebenso steht die Schlussrechnung aus. Wir erwarten, dass dies jedoch bis Ende Juli 2018 erle- digt ist. Dies ist der Grund, weshalb auch die tatsächlichen, vollständigen An- sprüche gegenüber den [Klägern] noch nicht finalen Status haben und noch nicht vollständig vorliegen". Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. September 2018 fand keine Bezif- ferung durch die Beklagte statt. Zulässige Noven wurden nicht genannt bzw. ein- gereicht (vgl. Prot. S. 16). Daran vermögen auch die Hinweise im Schreiben vom
der Beklagten und daraus folgender Abklärungen als zeitaufwändig. Zudem wur- den an der Hauptverhandlung vom 21. September 2018 auf Wunsch der Parteien mehrstündige Vergleichsgespräche geführt. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Gerichtsgebühr um einen Drittel auf CHF 7'500.– (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Ge- richtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 2 ZPO). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein zweiter Schriftenwechsel und mehrstündige Ver- gleichsgespräche durchgeführt wurde. Dies führt in Anwendung der §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von rund CHF 10'500.– (3/2 der Grundgebühr). Die Kläger behaupteten keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Daher ist ihnen die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern CHF 50'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. August 2015 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 wird im Umfang von CHF 50'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. August 2015 aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer- legten Kosten wird den Klägern das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. Die nicht gedeckten Kosten werden direkt von der Beklagten nachgefordert. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'500.– zu bezahlen.
Zürich, 25. Oktober 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer