Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160252-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Matthias Städeli, Thomas Klein und die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder
Beschluss vom 11. August 2017
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ (B._____), Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend unerlaubte Handlung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Es sei festzustellen, dass Ziffer 19 des von der Beklagten erlassenen Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (2016) nich- tig ist und dass es dem Kläger gestattet ist, international zu einem Fussballklub in Europa (umfassend sämtliche Landesverbände der UEFA) transferiert zu werden, sofern und soweit dies mit der Rechts- ordnung des Staates, wo der Fussballklub seinen Sitz hat, vereinbar ist; eventualiter sei festzustellen, dass Ziffer 19.1 und Ziffer 19.3 des von der Beklagten erlassenen Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (2016) nichtig sind und dass es dem Kläger gestattet ist, international zu einem Fussballklub in Europa (umfassend sämtliche Landesverbände der UEFA) transferiert zu werden, sofern und soweit dies mit der Rechtsordnung des Staates, wo der Fussballklub seinen Sitz hat, vereinbar ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 23. November 2016 (Eingabe überbracht) reichte der Kläger seine Klage- schrift mit den oben wiedergegebenen Begehren beim Handelsgericht des Kan- tons Züri ch ei n (act. 1). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 wurde auf das Massnahmegesuch des Klägers nicht eingetreten (act. 4). Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'600.– an- gesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 6). Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 stellte der Beklagte einen Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung und ersuchte darum, einstweilen keine Frist zur Einreichung der Klageantwort an- zusetzen (act. 7). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern (act. 9). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 13. Februar 2017 (act. 11). Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 10'500.– zu lei sten (act. 12). Der entsprechende Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 14). Am 2. März 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort ange-
setzt (act. 15). Mit Eingabe vom 20. März 2017 ersuchte der Beklagte die Be- schränkung des Verfahrens auf die Fragen der Zuständigkeit und des Rechts- schutzinteresses. Gleichzeitig beantragte der Beklagte, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Klägers (act. 17). Mit Verfügung vom 22. März 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Anträgen des Beklagten zu äussern und dem Beklagten wurde die laufende Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen (act. 19). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom 27. April 2017 (act. 21). Am 2. Mai 2017 wurde diese Stel- lungnahme dem Beklagten zugestellt (act. 23). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 nahm der Beklagte Stellung zur Eingabe des Klägers vom 27. April 2017 (act. 25). Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 wurde die Eingabe des Beklagten dem Kläger zugestellt (act. 27). Am 29. Mai 2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme des Klägers (act. 29). Diese Eingabe wurde dem Beklagten am 31. Mai 2017 zuge- stellt (act. 31). In der Folge sind keine weiteren Stellungnahmen mehr eingegan- gen. 2. Parteien und Prozessgegenstand 2.1. Der Kläger ist gemäss eigenen Angaben ein am tt. Augustn1999 geborener Fussballspieler aus der C._____ [westafrikanischer Staat]. Er sei als Fussballspie- ler beim Fussballverband der C._____ lizenziert und spiele aktuell in der C._____ beim D._____ Club (act. 1 Rz. 10; act. 3/2-4). 2.2. Der Beklagte ist der ...-Verband, welcher als Verein nach Schweizer Recht organisiert ist (act. 1 Rz. 11 ff.; act. 3/1). 2.3. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, dass er eine internationale Karriere als Profifussballer anstrebe. Sein aktueller Verein habe erkannt, dass er aufgrund seines Talents das Potential habe, sich im internationalen und insbe- sondere im europäischen Fussball durchzusetzen. Sein Verein sehe dabei vor al- lem die grosse Chance, für seinen talentierten Spieler dereinst Ausbildungszula- gen gemäss den B.-Reglementen zu erhalten. Deshalb bemühe sich der D. Club seit Sommer 2016, ihm, dem Kläger, einen Transfer und den Ab-
schluss eines Ausbildungsvertrags mit einem Fussballclub in Europa zu ermögli- chen. Unter anderem habe der Präsident des D._____ Club den E., ei nen Fussballverein aus F. [mitteleuropäischer Staat], kontaktiert. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 habe der Vereinspräsident ihn, den Kläger, zum Transfer in der kommenden Transferperiode von Januar 2017 angeboten. Der E._____ habe Interesse gezeigt, einen derart talentierten Spieler zu verpflichten und i hn mit einem Ausbildungsvertrag auszustatten. Trotzdem habe der E._____ dem D._____ Club eine Absage erteilt und habe diese damit begründet, dass aufgrund des B._____-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern des Beklag- ten die Verpflichtung des Klägers nicht möglich sei (act. 1 Rz. 36-44). Unter dem Titel "Schutz Minderjähriger" schreibe der Beklagte in seinem Transferreglement nämlich vor, dass ein Fussballspieler erst international transferiert werden dürfe, wenn er mindestens 18 Jahre alt sei (Ziff. 19.1 des Reglements). Neben einem in- ternationalen Transfer sei es auch nicht gestattet, unter 18-jährige Fussballspieler zum ersten Mal für einen Fussballclub zu registrieren. Ausgenommen von diesem Verbot seien einzig minderjährige Spieler, die Staatsbürger des Landes seien, in dem sie erstmals registriert werden möchten, und nicht während mindestens der letzten fünf Jahren in diesem Land wohnhaft gewesen seien (Ziff. 19.3 des Reg- lements). Vom vorgenannten Verbot gebe es Ausnahmen. So sei ein internationa- ler Transfer bzw. eine Erstregistrierung eines unter 18-jährigen Fussballspielers möglich, wenn dessen Eltern aus Gründen, die nichts mit dem Fussballsport zu tun hätten, Wohnsi tz i m Land des neuen Verei ns nehmen würden (Zi ff. 19.2 lit. a des Reglements). Weiter sei ein internationaler Transfer bzw. eine Erstregistrie- rung eines 16- bis 18-jährigen Fussballers zulässig, falls dieser Wechsel innerhalb der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums statt- finde (Ziff. 19.2 lit. b des Reglements). Junge Fussballspieler aus Drittstaaten wie er würden von diesen Ausnahmebestimmungen aber nicht profitieren; und dies einzig aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (act. 1 Rz. 58-64). Das beschriebene Transferverbot sei mit dem europäischen und dem Schweizer Recht nicht verein- bar. Einerseits verstosse es gegen das europäische und Schweizer Wettbewerbs- recht. Andererseits diskriminiere es minderjährige Fussballspieler aus Drittstaaten gegenüber solchen aus EU-Mitgliedstaaten. Damit verletze das beanstandete
Transferverbot Nicht-Diskriminierungs-Verpflichtungen, welche die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten eingegangen seien. Weiter würde das Verbot die Regeln über die Personenfreizügigkeit, über die Unionsbürgerschaft, über die Freizügigkeit von Studenten sowie die Rechte der Eltern von jungen Fussballspie- lern verletzen. Schliesslich würde das Transferverbot das EWR-Abkommen sowie die bilateralen Verträge bzw. das Personenfreizügigkeitsabkommen verletzen (act. 1 Rz. 250). 3. Feststellungsi nteresse 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ist auf die Klage ni cht ei nzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Was eine Prozessvorausset- zung ist, bestimmt sich auch bei internationalen Sachverhalten, wie dem vorlie- genden, nach Art. 59 Abs. 2 ZPO (S TAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 8 zu § 11; zum Feststellungsinteresse vgl. OBER- HAMMER in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 88 ZPO; vgl. auch BGE 139 III 278 E. 4.2). 3.2. Bei Leistungs- und Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig und daher nicht gesondert zu prüfen. Bei Feststellungsklagen bedarf das schutzwürdige Interesse (sog. Feststellungsinteresse) indes einer be- sonderen Begründung (Z INGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Bern 2012, N. 39 zu Art. 59 ZPO). Nach anerkannter Formel wird das Feststellungsinteresse nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzu- mutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung (namentlich durch eine Leis- tungs- oder Gestaltungsklage) beseitigt werden kann (G ASSER/RICKLI, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St.Galle n 2014, N. 2 zu Art. 88 ZPO). 3.3. Der Kläger macht in der Klageschrift geltend, es bestehe eine erhebliche Ungewissheit, weil unsicher sei, ob er international zu einem (europäischen) Fussballclub transferiert werden und mit diesem einen Ausbildungsvertrag ab- schliessen könne. Die Ungewissheit sei erheblich, da ein internationaler Transfer
für seine (weitere) Ausbildung und Fussballkarriere von existenzieller Wichtigkeit sei. Die Fortdauer der erheblichen Ungewissheit sei sodann unzumutbar, da sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindere. Schliesslich sei es ihm nicht möglich, die Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beseitigen (act. 1 Rz. 79 ff.). 3.4. Der Beklagte macht i n seiner Eingabe vom 20. März 2017 zusammenge- fasst geltend, das angebliche Interesse des Fussballclubs E._____ sei bloss kre- iert. So würde sich das Schreiben des D._____ Club vom 17. Oktober 2016 mit keinem Wort zu den Qualitäten und Fähigkeiten des Klägers äussern. Ebenso wenig lasse sich erkennen, dass man dem ... C lub [des Staates F.] irgend- welche Referenzschreiben von bisherigen Trainern des Klägers oder ein Video über den Kläger zugestellt habe, welche das Potential des Klägers aufzeigen würden. Solche Informationen seien im Zusammenhang mit möglichen Spieler- transfers, vor allem bei jungen und unbekannten Spielern, ein zwingendes Erfor- dernis (act. 17 Ziff. 13.2). Sodann sei die vorliegend gewählte Feststellungsklage die falsche Vorgehens- weise. Art. 19 Abs. 4 des B.-Reglements bzgl. Status und Transfer von Spielern halte fest, dass jeder internationale Transfer eines Minderjährigen der Zustimmung des für diese Aufgabe von der (B.-)Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses bedürfe. Verbandsrechtlich und verfah- renstechnisch sei das Gesuch um einen Entscheid des Ausschusses der (B.-)Kommission formell vom Verband, bei welchem der Minderjährige – neu – registriert werden soll, zu stellen. Es sei aber offensichtlich, dass die Ver- fahrenseinleitung durch den Verband jeweils nur auf Aufforderung des minderjäh- rigen Spielers, welcher international transferiert und beim neuen Verband regis- triert werden möchte, und des Fussballclubs, welcher den Minderjährigen enga- gieren, einsetzen und entsprechend registrieren lassen wolle, erfolge. Vorliegend hätte daher der minderjährige Kläger zusammen mit dem Fussballclub E._____ und unter Beizug des ... Fussballverbandes [des Staates F.] – bereits im Herbst 2016 – ohne Weiteres beim Ausschuss der (B.-)Kommission mittels entsprechenden Gesuchs einen konkreten Entscheid über die Zulässigkeit eines
internationalen Transfers erwirken können. Gegen den Entscheid des von der (B.-)Kommission für den Status von Spielern eingesetzten Ausschusses hätte im Falle einer Ablehnung des internationalen Transfers des Klägers beim TAS/CAS Berufung eingelegt werden können. Dabei hätte man einerseits beim TAS/CAS beantragen können, es sei dem internationalen Transfer des Klägers – zufolge angeblicher Nichtigkeit der betreffenden B.-Vorschri ften – die Zu- stimmung zu erteilen, andererseits hätte man auch sämtliche im vorliegenden Verfahren durch den Kläger behaupteten Rechtsverletzungen ins Verfahren ein- bri ngen können. Damit hätte man auf Klägerseite (nach einem möglicherweise ablehnenden Entscheid der zuständigen B.-Instanz) mittels einer Leistungs- bzw. Gestaltungsklage beim TAS/CAS (anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit) beantragen können, es sei nach dem vorgesehenen internationalen Transfer des Klägers die Zustimmung zu erteilen (act. 17 Ziff. 14.1 ff.). Wie der Kläger selber festgestellt habe, gebe es vom Grundsatz, dass minderjäh- rige Spieler nicht international transferiert werden dürften, reglementarisch fest- gehaltene Ausnahmen. Dem vom Kläger eingereichten B.-D okument "Pro- tection of minors – FAQ" (act. 3/27) lasse sich entnehmen, dass der zuständige Ausschuss der (B.-)Kommission für den Status von Spielern im Einzelfall aufgrund spezifischer Gegebenheiten – wenn auch mi t Zurückhaltung und i n en- gen Grenzen – internationale Transfers von Minderjährigen auch ausserhalb der reglementierten Ausnahmen zulassen könne bzw. zulasse. Das TAS/CAS habe sich vor gut einem Jahr dahingehend geäussert, dass es die in Art. 19 Abs. 2 des B.-Reglements bzgl. Status und Transfers von Spielern festgehaltenen Ausnahmen als nicht abschliessend erachte und in konkreten Einzelfällen in en- gen Grenzen weitere Ausnahmen möglich sei n könnten (TAS 2015/A/4178). Die- sem Entscheid könne auch entnommen werden, dass dem minderjährigen Spie- ler, dessen internationaler Transfer Gegenstand des Verfahrens gebildet habe, vor dem TAS/CAS selbst Parteistellung eingeräumt worden sei. Dies zeige auf, dass die Möglichkeit bestehe, mit den entsprechenden Lei stungs- bzw. Gestal- tungsbegehren vor dem zuständigen B._____-Organ bzw. bei Ablehnung beim TAS/CAS trotz Minderjährigenstatus – auch ohne die Geltendmachung der Nich-
tigkeit der betreffenden B.-Vorschri ften – di e Zusti mmung zu ei nem i nterna- tionalen Transfer hätte erwirken können (act. 17 Ziff. 15.1 ff.). Aus diesen Gründen fehle es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteres- se, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. 3.5. Der Kläger führt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 aus, die Be- hauptungen des Beklagten, der Sachverhalt sei bloss kreiert, seien unsubstanzi- iert und würden reine Mutmassungen darstellen. Unter anderem hätten zwischen dem D. C lub und dem E._____ und insbesondere zwischen deren Präsi- denten ernsthafte Gespräche über den Kläger und dessen fussballerische Zukunft stattgefunden. Dem Schreiben vom 17. Oktober 2016 seien entsprechende tele- fonische Kontakte vorausgegangen, in denen die Qualitäten und Entwicklungs- möglichkeiten des Klägers thematisiert worden seien (act. 21 Rz. 46 ff.). Im Weiteren seien die Ausführungen des Beklagten zum möglichen Vorgehen un- zutreffend. Wie der Beklagte richtig ausführe, hätte ein Gesuch um Zustimmung für ei nen i nternati onalen Transfer ni cht durch den Kläger, sondern durch den ... Fussballverband [des Staates F.] gestellt werden müssen. Es werde bestrit- ten, dass ein solches Gesuch bzw. eine solche Verfahrenseinleitung durch den Verband auf Aufforderung des minderjährigen Spielers erfolgt wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Verband nur auf entsprechende Initiative des Fuss- ballclubs, also des E., aktiv geworden wäre – wie dies auch der Beklagte einräume. Eine solche Initiative des E._____ und damit ein entsprechendes Vor- gehen des ... Fussballverbands [des Staates F.] sei aufgrund des Schrei- bens des E. vom 21. Oktober 2016 und angesichts der klaren Regelung im Transfer-Reglement nicht zu erwarten gewesen. Weder der E._____ noch der ... Fussballverband [des Staates F._____] hätten denn auch je nur ei n Anzei chen erkennen lassen, in dem vom Beklagten beschriebenen Sinn tätig zu werden und ein solches Verfahren – welches auch mit Aufwand und vor allem Kosten verbun- den gewesen wäre – zu initiieren. Die vom Beklagten skizzierte "alternative Vor- gehensweise" sei dem Kläger damit gar nicht zur Verfügung gestanden (act. 62 Rz. 62 ff.).
Sodann sei zwar richtig, dass sowohl der CAS als auch der Beklagte selber die in Art. 19 Abs. 2 des Transfer-Reglements aufgeführten Ausnahmen von einem in- ternationalen Transfer-Verbot minderjähriger Fussballspieler als nicht abschlies- send erachteten. Allerdings zeige gerade das vom Beklagten eingereichte CAS- Urteil, dass weitere als die in Art. 19 Abs. 2 des Transfer-Reglements aufgeführ- ten Ausnahmen nur äusserst zurückhaltend und lediglich bei Vorliegen ganz be- sonderer Umstände bejaht würden (act. 62 Rz. 68 ff.). Aus diesen Gründen bestehe auf Seiten des Klägers ein hinreichendes, erhebli- ches und schutzwürdiges Rechtsschutzi nteresse an der eingeleiteten Klage. 3.6. Der Beklagte macht in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 geltend, die Behauptung des Klägers, sein Anliegen, die Nichtigerklärung von Art. 19 des B.-Reglements bzgl. Status und Transfer von Spielern sowie Gestattung ei- nes internationalen Transfers, könne er nur mittels der vorliegenden Feststel- lungsklage erreichen, weil das Verfahren bei der zuständigen B.-Instanz mi t allfälliger anschliessender Anrufung des TAS/CAS nicht durch ihn alleine, sondern nur mi t Unterstützung des ... Fussballverbands [des Staates F.] und des E. eingeleitet werden könne, verfange nicht. Dass das Gesuch um Zustim- mung zu einem internationalen Transfer eines minderjährigen Spielers an den Ausschuss der B.-Kommission für den Status von Spielern bzw. die ent- sprechende Verfahrenseinleitung auf Fussballverbandsebene zu erfolgen habe, sei eine rein verfahrenstechnische Vorgabe seitens der B.. Sobald ein min- derjähriger Spieler (Kläger) zusammen mit einem am Spieler interessierten Club (E.) den zuständigen Fussballverband (...Fussballverband [des Staates F.]) um Verfahrenseinleitung ersuche, werde dieser das reglementarisch vorgegebene Verfahren einleiten. Die klägerische Behauptung, der ... Fussball- verband [des Staates F.] sei in der Vergangenheit nicht bereit gewesen, ei- ne solche Verfahrenseinleitung zu initiieren, sei völlig abwegig. Der ... Fussball- verband [des Staates F.] sei mit Blick auf die klägerische Sachverhaltsdar- stellung mi t Si cherhei t i n di eser Hi nsi cht bi s anhi n noch ni cht angegangen wor- den. Dass der E._____ beim ... Fussballverband [des Staates F._____], i nsbe- sondere in Kenntnis aller vom Kläger vorgetragenen, angeblich für eine Transfer-
erlaubnis sprechenden Argumente, eine Verfahrenseinleitung beantragen und zu- sammen mit dem Kläger auch die notwendigen Unterlagen beibringen werde, sei offenkundig. Lasse der E._____ an einem solchen Vorgehen kein Interesse er- kennen, sei dies ein untrügliches Zeichen, dass der Club überhaupt kein Interesse am Spieler habe (act. 25 Ziff. 6.1-6.4). Sodann seien sich die Parteien dahingehend einig, dass es sich bei den in Art. 19 Abs. 2 des B.-Reglements bzgl. Status und Transfer von Spielern aufge- führten Ausnahmen vom grundsätzlichen Transferverbot von Minderjährigen um keine abschliessende Auflistung handle. Dem erwähnten TAS/CAS-Entscheid vom 2. Februar 2016 könne auch entnommen werden, dass weitere Ausnahme- sachverhalte vorgetragen werden könnten, wobei im jeweiligen konkreten Einzel- fall solche weiteren Ausnahmesituationen vom zuständigen Organ (Ausschuss der B.-Kommission für den Status von Spielern bzw. TAS/CAS) zu beurtei- len seien und allenfalls die Bewilligung des Transfers des Minderjährigen zu ertei- len sei. Die Klägerseite habe es bislang unterlassen, konkret zu versuchen, im Sinne einer Einzelausnahme das zuständige B.-Organ, bzw. bei Ablehnung das TAS/C AS, um Zusti mmung zu ei nem i nternati onalen Transfer zu ersuchen. Solange die Klägerseite diese Vorgehensmöglichkeit ausser Acht lasse, fehle es ihr vorliegend an einem Feststellungsinteresse (act. 25 Ziff. 7.1 ff.). 3.7. In sei ner Stellungnahme vom 29. Mai 2017 bringt der Kläger vor, der Be- klagte bestätige in seiner Eingabe gleich selber, dass die von ihm propagierte Leistungsklage nicht möglich sei. So bestätige der Beklagte, dass der Kläger das von ihm vorgeschlagene Verfahren nicht allein einleiten könne, sondern dass ein entsprechendes Gesuch auf Fussballverbandsebene erfolgen müsse. Wie der Beklagte sodann ebenfalls ausdrücklich einräume, müsse ein an einem internati- onalen Transfer interessierter (minderjähriger) Spieler zusammen mit dem i nte- ressierten Fussballclub den zuständigen Fussballverband um Verfahrenseinlei- tung ersuchen. Wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 auf- gezeigt habe, sei der E. hierzu nicht bereit (act. 29 Rz. 32 f.). Bestritten werde die Behauptung des Beklagten, wonach sich die Parteien dahin- gehend einig seien, dass es sich bei den in Art. 19 Abs. 2 des Transfer-
Reglements aufgelisteten Ausnahmefällen um keine abschliessende Auflistung handeln solle. Der Wortlaut des Transfer-Reglements sei denn auch klar: Das in- ternationale Transferverbot minderjähriger Fussballspieler gemäss Art. 19 Abs. 1 des Transfer-Reglements gelte einzig in den drei, in Art. 19 Abs. 2 des Transfer- Reglements aufgezählten Fällen nicht. Darüber hinaus halte der Beklagte in sei- nem "Werbeprospekt" (Beilage 27) einzig fest, dass in seltenen Fällen und mit Vorbehalt ein internationaler Transfer von Flüchtlingen oder Austauschstudenten unter Beachtung von bestimmten, strengen Voraussetzungen genehmigt werden könne. Er, der Kläger, halte deshalb daran fest, dass er – sofern tatsächlich in der Praxis des Beklagten zusätzliche Ausnahmen gewährt werden sollten, was be- stritten werde – nicht von ungeschriebenen Ausnahmen des Transferverbots pro- fitieren könne (act. 29 Rz. 34 ff.). 3.8.1. Der Kläger begründet die angeblich bestehende Rechtsunsicherheit damit, dass der Beklagte in seinem Transfer-Reglement vorschreibe, ein Fussballspieler dürfe grundsätzlich erst dann international transferiert werden, wenn er mindes- tens 18 Jahre alt sei (act. 1 Rz. 58). Dieses Transferverbot sei aber mit dem eu- ropäischen und dem Schweizer Recht nicht vereinbar (hierzu Erw. 2.3). Insofern sei ungewiss, ob er als Minderjähriger international zu einem (europäischen) Fussballclub transferiert werden und mi t di esem einen Ausbildungsvertrag ab- schliessen könne (act. 1 Rz. 83). 3.8.2. Fraglich erscheint bereits, ob mi t den klägeri schen Ausführungen eine rechtliche Unsicherheit dargetan ist, welche das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem beschlägt. Wenn man den Ausführungen des Klägers folgt, so besteht vielmehr Gewissheit darüber, dass ein internationaler Transfer aufgrund seines Alters nicht möglich ist bzw. der interessierte Fussballclub E._____ von einer Ver- pflichtung des Klägers derzeit absieht, weil dies allenfalls Sanktionen des Beklag- ten gegenüber dem Fussballclub nach si ch zi ehen könnte. So führt der Kläger im Zusammenhang mit der Begründung der rechtlichen Unsicherheit aus, dass ver- schiedene Fussballclubs wegen Verstössen gegen die streitgegenständlichen Bestimmungen gebüsst bzw. mit Transfer-Verboten belegt worden seien (act. 1 Rz. 83; ausführli ch dazu act. 1 Rz. 46 ff.). Wenn der Kläger damit eine Unsicher-
heit in Bezug auf die vom Fussballclub E._____ zu gewärtigenden Sanktionen geltend machen will, so bringt er Drittinteressen ins Spiel, welche nicht das Ver- hältnis der Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffen. Zwar ist eine Feststel- lungsklage über Belange Dritter wohl ni cht schlechthi n ausgeschlossen (vgl. nur B ESSENICH/BOPP, in: Kommentar ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 6 zu Art. 88 ZPO). Im vorliegenden Fall vermag eine angeblich bei einem Dritten bestehende Unsicherheit aber kei n schutzwürdiges Interesse an der vorliegenden Klage zu begründen. Wie der Klä- ger selbst ausdrücklich festhält, soll die Nichtigkeit auf den konkreten Einzelfall des Klägers bezogen festgestellt werden; das Interesse des Klägers betreffe nicht den Transfermarkt im Allgemeinen, sondern seine eigene persönliche Situation (act. 11 Rz. 7). Dieser Argumentation sowie dem Grundsatz folgend, dass sich die Rechtskraft des Urteils lediglich auf die Prozessparteien bezieht (hierzu M ARKUS, i n: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 31 ff. zu Art. 88 ZPO mit verschiedenen Nachweisen), wäre die angebliche Ungewissheit mit der Gutheissung des klägerischen Feststellungsbegehrens nicht zu beseiti- gen; die Unsicherheit in Bezug auf die Folgen eines Wechsels des Klägers für den Fussballclub E._____ bliebe bestehen, weil die Nichtigkeit der beanstandeten Bestimmung im Verhältnis zwischen dem Fussballclub bzw. dem Landesverband einerseits und dem Beklagten andererseits nicht festgestellt wäre. Mit anderen Worten ist die eingeleitete Feststellungsklage nicht geeignet, die geltend gemach- te Unsicherheit im Hinblick auf die möglichen Sanktionen gegenüber dem Fuss- ballclub E._____ zu beseitigen. Bereits aus diesem Grund ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage zu verneinen, weshalb darauf ni cht ei nzutre- ten ist. 3.8.3. Selbst wenn man (auch) auf Seiten des Klägers, und nicht nur auf Seiten des involvierten Fussballclubs eine Ungewissheit annehmen würde, so wäre mit Guthei ssung der beantragten Feststellung ni chts gewonnen. Für den Fussballclub E._____ bliebe die Unsicherheit mit Blick auf mögliche Sanktionen nämli ch beste- hen, auch wenn die vorliegende Feststellungsklage gutgeheissen und damit eine allfällige Unsicherheit im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem wegfallen würde. Im Verhältnis zwischen dem Fussballclub bzw. dem Landesverband einer-
seits und dem Beklagten andererseits wäre die Nichtigkeit der beanstandeten Be- stimmung allerdings nicht festgestellt. Somit würde die ins Treffen geführte Unsi- cherhei t mi t Bli ck auf mögliche Sanktionen gegenüber dem Fussballclub und al- lenfalls gegenüber dem Landesverband bei einem Transfer des Klägers auch bei dieser Ausgangslage durch ein Feststellungsurteil im vorliegenden Verfahren nicht beseitigt. Auch aus diesem Grund wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage zu verneinen, weshalb darauf nicht einzutreten wäre. 3.9. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass eine rechtliche Unsicherheit beste- hen würde und sich diese durch Gutheissung der eingeleiteten Feststellungsklage grundsätzlich beseitigen liesse, so wirft die Vorgehensweise des Klägers in ande- rer, grundsätzlicher Hinsicht Fragen über die Eignung der Feststellungsklage zur Beseitigung der angeblichen Unsicherheit auf. Die behauptete rechtliche Unge- wissheit wirkt sich – den Ausführungen des Klägers folgend – bloss während ge- wissen Zeitfenstern aus. So führt der Kläger aus, dass der Präsident des D._____ Club ihn, den Kläger, mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 in der kommenden Transferperiode von Januar 2017 zum Transfer angeboten habe (act. 1 Rz. 39 mit Verweisung auf das Schreiben vom 17. Oktober 2016 [act. 3/17], welches u.a. folgende Passage enthält: "Lors de la prochaine période de transferts (janvier 2017)."). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men hält der Kläger sodann fest, es sei für ihn aufgrund der nahenden Winter- Transferperiode essentiell, dass möglichst bald vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Transfer-Besti mmungen festgestellt werde (act. 1 Rz. 242). Wie es sich nach Ablauf der Wintertransfer- Periode verhält, legt der Kläger indessen ni cht dar. Es fehlen insbesondere Aus- führungen zu den nächsten massgeblichen Transferfenstern und deren Dauer. Weiter äussert sich der Kläger auch nicht dazu, ob er bereits vor Ablauf der nächsten Transferperiode die Volljährigkeit erlangen wird und welche Auswirkun- gen dies auf die vorliegende Klage hätte, was sich angesichts seines Geburtstags am tt. August 1999 geradezu aufgedrängt hätte. Damit stellt sich aber nicht bloss die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nach Ab- lauf der Winter-Transferperiode. Vielmehr ist fraglich, ob der Kläger angesichts der zeitlichen Gegebenheiten zu Beginn des Verfahrens ein schutzwürdiges Inte-
resse an der eingeleiteten Feststellungsklage hatte. Der Kläger hat seine Klage am 23. November 2016 eingeleitet (vgl. act. 1). Das Ziel des Klägers war offen- bar, die angebliche rechtliche Unsicherheit bis Januar 2017 – wobei der genaue Zei tpunkt unklar bleibt – zu beseitigen. Dies hätte nach der Absicht des Klägers (zunächst) durch Erlass einer vorsorglichen Massnahme erfolgen sollen, wobei das Massnahmebegehren den gleichen Wortlaut wie das Hauptsachebegehren aufweist. Der Kläger verlangt(e) in der Hauptsache sowie für die Dauer des (Hauptsache-)Verfahrens – im Haupt- wi e auch i m Eventualstandpunkt – die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten Bestimmungen des Transferreg- lements. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 trat das Handelsgericht – ohne Ei nholung ei ner Stellungnahme des Beklagten – nicht auf das Massnahmebegeh- ren ein (act. 4). Die Vorgehensweise des Klägers lässt erkennen, dass der Entscheid in der Hauptsache die vorsorgliche Anordnung bzw. die aufgrund dieser Anordnung vo r- genommenen Handlungen sozusagen hätte genehmigen sollen; im erwarteten Zeitpunkt des Entscheids in der Hauptsache jedenfalls wäre die Winter- Transferperiode längst vorbei gewesen und der Kläger hätte – nach sei ner Vor- stellung – seinen Transfer bereits vollziehen können, macht er doch geltend, dass aufgrund der nahenden Winter-Transferperiode ein Bedürfnis nach vorsorglichem Rechtsschutz bestehe (vgl. act. 1 Rz. 242). Damit war dem Kläger – folgerichtig – bewusst, dass allein mit dem Hauptsachebegehren ni cht rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen war. Zwar bezweckt der vorsorgliche Rechtsschutz grundsätzlich ge- rade die Rechtsverwirklichung bei zeitlicher Dringlichkeit. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Massnahmebegehren des Klägers durch das Handelsgericht als offensichtlich unzulässig qualifiziert wurde (vgl. act. 4 Erw. 3.3), was vom Klä- ger in der Folge nicht beanstandet worden ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Massnahmebegehrens aber ist ein Interesse an einem Hauptsachebegeh- ren, mit welchem klarerweise nicht rechtzeitig Rechtsschutz erlangt werden kann, zu verneinen. Bei dieser Ausgangslage ist von vornherein offenkundi g, dass we- der aufgrund einer vorsorglichen Massnahme noch aufgrund des Entscheids in der Hauptsache einer zeitlichen Dringlichkeit beizukommen ist. Dies heisst nicht zwingend, dass gar kein Rechtsschutz zu erlangen wäre, aber dass allenfalls al-
ternative Vorgehensweisen zu prüfen wären. Ei ne derartige Konstellation ist vor- liegend gegeben: Zwischen der Klageeinleitung und dem Zeitpunkt des benötig- ten Rechtsschutzes lagen gerade einmal zwei Monate. Diese Zeitspanne – i n welcher ausserdem die Gerichtsferien an Weihnachten lagen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) – entspricht in der Regel dem alleinigen Zeitbedarf für die Erstattung der Klageantwort (hierzu D AETWYLER/STALDER, in: Brunner/Nobel [Hrsg.], Han- delsgericht Zürich 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen, Fest- schrift zum 150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 141 ff., S. 145). Anschlies- send folgen i.d.R. weitere zeitaufwändige Verfahrensschritte bevor ein Sachent- scheid ergehen kann. Angesichts der bedeutenden Tragweite und der Wichtigkeit der streitgegenständlichen Thematik für den Beklagten – wovon auch der Kläger ausgeht (vgl. act. 1 Rz. 65; vgl. auch act. 1 Rz. 45 ff. mit den Ausführungen des Klägers zu den verhängten Sanktionen wegen Verstössen gegen das Reglement) – war sodann nicht mit einer vorzeitigen Verfahrenserledigung durch eine Kla- geanerkennung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund kann festgehalten werden, dass bereits bei Einleitung des Verfahrens offenkundig war, dass der Kläger mit der gewählten Vorgehensweise bis Januar 2017 nicht den erforderlichen Rechts- schutz erlangen würde. Für die Zeit nach Januar 2017 macht der Kläger – wie be- reits dargelegt – nicht geltend, ob und inwiefern an der Feststellungsklage weiter- hin ein Interesse besteht. Damit wäre auch aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage zu verneinen, und zwar von Verfahrensbe- gi nn an, weshalb auf die Klage ni cht ei nzutreten wäre. 3.10. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Vorbringen des Beklagten zum fehlenden Rechtsschutzinteresse nicht eingegangen zu werden. Offen blei- ben kann auch, ob vorliegend eine Schiedsklausel massgebend ist, wie dies vom Beklagten geltend gemacht wird (vgl. act. 17 Ziff. 3 ff.), zumal es keine bestimmte Reihenfolge für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen gibt (vgl. D OMEJ i n: Kurzkommentar ZPO, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 ZPO). Auf die Klage ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
4.4. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 7'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht indes erst mit Er- arbeitung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend nahm der Beklagte in zwei Eingaben Stellung zur Zuständigkeit des Handelsgerichts sowie zum Rechtsschutzinteresse (act. 17; act. 25) und bean- tragte in einer weiteren Eingabe die Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 7), verfasste aber – aufgrund des beschränkten Verfahrensgegenstands (vgl. act. 19) – keine Klageantwortschrift. Unter Berücksichtigung der Verantwortung und des Zeitaufwands (vgl. § 4 Abs. 2 AnwGebV) sowie der (streitwertabhängi- gen) ordentlichen Parteientschädigung nach § 4 Abs. 1 AnwGebV in einem sol- chen Fall, ist der Kläger i n Anlehnung an § 11 Abs. 2 AnwGebV (vgl. auch § 11 Abs. 4 AnwGebV, wonach bei Verfahrenserledigung durch Parteierklärung die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt wird, sofern die Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert hat) zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'5 00.– zu bezahlen. Antragsge- mäss ist die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8% zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006, S. 3). Die dem Beklagten zustehende Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'780.– ist i hm – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – direkt aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit zu überweisen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'780.– (i nkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem
Beklagten – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – von der Ober- gerichtskasse aus der vom Kläger geleisteten Sicherheit ausbezahlt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–.
Züri ch, 11. August 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Christian Stalder