Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160250-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Hans Martin Dietschweiler, Ivo Elt- schinger und Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 42'516 zuzüg- li ch Zi ns zu 9.08% seit 11. Februar 2015 zu bezahlen. 2. Eventuell sei der Beklagte zu verpflichten, innert 15 Tagen nach Rechtskraft des Urteils der Klägerin EUR 42'516 zuzüglich Zins zu 9.08% seit 11. Februar 2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übergabe der vom Beklagten am 21. November 2014 er- steigerten Fotografien (Jacques-Henri Lartigue, "C."; Lola Alvarez Bravo, "D.", Mexico 1940s-1960s; Henri Cartier- Bresson, "E.", India 1966; Werner Bischof, "F.", Indochina 1952; Werner Bischof, "G.", Tokyo 1951; Henri Cartier-Bresson, "H.", Paris c. 1955; Henri Cartier-Bresson, "I.", Paris 1952) am Sitz der Klägerin. Dies unter Androhung einer Ungehorsamkeitsstrafe. 3. Es sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) definitive Rechtsöffnung zu ertei len für CHF 45'475.00 nebst Zins zu 9.08% seit 11. Februar 2015, die Prozesskosten und CHF 103.30 Zahlungs- befehlskosten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zuz. 8% MWST auf der Prozessentschädigung)." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien (act. 9). Der Beklagte ist im Handelsregister eingetragen als Inhaber des Einzel- unternehmens J. - B._____ mit Sitz in Zürich (act. 3/2). b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Kaufpreisforderung der Klägerin für vom Beklagten online ersteigerte Fotografien.
B. Prozessverlauf Am 14. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-15). Den ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2016 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvor- schuss leistete sie fristgerecht (act. 7). Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 (act. 10) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging dem Beklagten am 8. Februar 2016 zu (act. 11/2). Nachdem sich der Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde i hm mi t Verfügung vom 29. April 2016 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 12). Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumni s entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Der Beklagte blieb auch i nnert Nachfri st säumi g. Mit Urteil vom 10. Juni 2016 wurde die Klage abge- wiesen (act. 14). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. November 2016 gut, hob das vorerwähnte Urteil des Handelsgerichts des Kantons Züri ch auf und wi es di e Sache zu neuem Ent- scheid an das hiesige Gericht zurück (act. 19; act. 20). Das Verfahren erweist sich damit sogleich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Am Urteil vom 10. Juni 2016 wirkte noch Gallus Maissen als Gerichts- schreiber mit, welcher in der Zwischenzeit das hiesige Gericht verlassen hat. An seiner Stelle wirkt Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer am vorliegenden Ent- scheid mit. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2). Erwägungen 1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 S. 3; Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).
hi nsi chtli ch des Verzugszi nssatzes von 9.08 Prozent (vgl. act. 3/13). Schliesslich kann praxisgemäss aufgrund von Art. 68 Abs. 2 SchKG für Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden (statt vieler: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT160007-O vom 16. März 2016 E. 5 c/bb mit Verweis auf ZR 108/2009 Nr. 2). 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend den klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von EUR 42'516.– auszugehen. D i e i n Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 5'300.–. Aufgrund der vor- liegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf CHF 4'000.– zu redu- zieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klägeri- schen Vorschuss zu bezi ehen. Angesi chts der Verantwortung, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, der Klägerin eine volle Partei- entschädigung zuzusprechen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, ausserge- wöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Da- her ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 42'516.– nebst Zi ns zu 9.08 % seit 11. Februar 2015 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 10. August 2015) wird im Umfang von CHF 45'475.– nebst Zins zu 5 Prozent seit 11. Februar 2015 aufgehoben. Im Mehrumfang wird das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
Züri ch, 19. Dezember 2016
Handelsgericht des Kantons Züri ch
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer