Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160197-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichter Roland Schmi d, Vizepräsident, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Peter Leutenegger und Ursula Mengelt sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss Urteil vom 19. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ Bank AG Zürich, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 3. Januar 2013: (act. 1 S. 2 f.) "1. 1.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 1% auf dem von der Klägerin respekti- ve von der Rechtsvorgängerin respektive von C._____ / vermittelten Kreditbestand zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Unter- lagen zu edieren, welche diesen Bestand dokumentieren. 1.2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin ab März 2012 Mo- nat für Monat Fr. 50'000.00 akonto hätte bezahlen müssen. Folgerich- tig sei die Beklagte zu verpflichten, ab April 2012 jeweils Zins zu 5% auf je Fr. 50'000.00 ab Mitte jeden Monats zu bezahlen; erstmals per 15. April 2012. 1.3. Es sei festzustellen, dass der Klägerin auf dem ganzen - von C._____ vermittelten - Kreditbestand auch in den kommenden Jahren zeitlich unlimitiert jeweils per 31. Dezember jeden Jahres ein Provisionsan- spruch von 1% zusteht. Die Beklagte sei zu verpflichten, auch in Zu- kunft sämtliche Akten zu edieren, die zu deren Berechnung notwendig si nd. 2. 2.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 15% (respektive 18,5%) Provision auf den im Kalenderjahr 2012 durch die Klägerin vermittelten "normalen Kredite" zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die entspre- chenden Unterlagen zu edieren, welche die Berechnung dieses Provi- sionsanspruchs ermöglicht. 2.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 4,5% Provision auf den im Kalender- jahr 2012 durch die von der Klägerin vermittelten "D._____-Verträge" zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die entsprechenden Un- terlagen zu edieren, welche die Berechnung dieses Provisionsan- spruchs ermöglichen.
2.3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin bezüglich den Kreditnehmern, die sich im Portefeuille von C._____ (respektive der Klägerin / deren Rechtsvorgängerin) befinden, auch auf allen künftigen Krediten, die durch die Beklagte (Filiale Zürich) neu gewährt respektive erhöht wer- den, einen zeitlich unlimitierten Provisi ons-Anspruch von 15% / 18,5% ("normale Kredite") respektive von 4,5% ("D.-Verträge") besitzt. Die Beklagte sei zu verpflichten, auch in Zukunft sämtliche Akten zu edieren, die zur Berechnung dieser Provisionsansprüche notwendig si nd. 3. 3.1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den mit C. schri ftli ch unter- zeichneten Vertrag aus dem Jahr 2003 zu edieren. 3.2. Es sei festzustellen, dass der bestehende Vertrag keinesfalls per Ende März 2012 einseitig hat aufgehoben werden können und dass die ver- tragliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien folgerichtig heute noch andauert. Es sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien auf zehn Jahre hinaus verbindlich abgeschlossen worden ist. 3.3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Missachtung des Vertrags eine angemessene Entschädigung für die Zeit zwischen April und Dezember 2012 zuzusprechen. Zudem sei im Grundsatz festzu- stellen, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der verweigerten Zu- sammenarbeit auch in den kommenden Jahren einen angemessenen Schadenersatz schuldet. 4. Die Beklagte sei generell zu verpflichten, der Klägerin / dem Gericht sämtliche Unterlagen herauszugeben, die notwendig sind, um ihre Pro- visionsansprüche zu berechnen. Im Speziellen sei sie zu verpflichten, die "Provisionsbestätigung 2011" zu erstellen und den "vermittelten Kreditbestand per 31. Dezember 2011" auszuweisen, damit die Kläge- rin prüfen kann, ob sie für das Kalenderjahr 2011 zusätzliche Forde- rungen besitzt. 5. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zu Lasten der Beklag- ten."
Rechtsbegehren gemäss Replik vom 7. April 2014: (act. 59 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13'875'000.00 zu bezahlen nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von Ap- ril 2012 bis und mit Juni 2020 (also Fr. 12'375'000.00), plus für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit noch einen "Su- perbonus" in der Höhe von Fr. 1'500'000.00. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'625'000.00 zu bezahlen, nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von April 2012 bis und mit Dezember 2016 (also Fr. 7'125'000.00) und zusätzlich a) Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel "Superprovision" (1% auf dem vermittelten Kreditbestand), b) sowie geschätzte Fr. 3'000'000.00 für Provi si onsansprüche für "normale Kredite" (15% resp. 18%) und für "D.-Kredite" (zu 4,5%). 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens Fr. 6'000'000.00 zu bezahlen, nämlich a) Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel "Superprovision" (1% auf dem vermittelten Kreditbestand), b) sowie geschätzte Fr. 3'000'000.00 für Provisionsansprüche für "normale Kredite" (15% resp. 18%) und für "D.-Kredite" (zu 4,5%), c) sowie Fr. 1'500'00.00 (recte wohl Fr. 1'500'000.00) unter dem Titel Art. 418u OR. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf a. Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klageschrift hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde der von der Klägerin zu leistende Vorschuss für die Gerichtskosten gestützt auf einen errechneten Streitwert von CHF 26'461'500.– und unter Hi nwei s auf Art. 98 ZPO auf CHF 270'000.– festgesetzt (Prot. S. 2; act. 4). Am 18. Januar 2013 reichte die Klägerin eine Beschwerde gegen die genannte Verfügung beim Bundesgericht ein
(vgl. act. 6). Zudem stellte sie mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Datum Post- stempel) hierorts ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Festsetzung des Vorschusses für die Gerichtskosten (act. 7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 9) wurde der von der Klägerin zu leistende Vorschuss einstweilen auf CHF 140'000.– festgesetzt und dessen Ratenzahlung in sechs Raten bewilligt. Gleichzeitig wurde der Hinweis angebracht, dass die Berechnung des neu festge- setzten Vorschusses auf einem vorläufigen Streitwert von CHF 8'461'500.– basie- re. Es wurde ein klarer Vorbehalt angebracht, dass sich im Verlaufe des Prozes- ses in diesem Punkt eine andere Sichtweise ergeben könnte, namentlich dann, wenn sich die Beklagte zur Streitwertberechnung geäussert haben werde (act. 7 S. 2 ff.). In der Folge zog die Klägerin die Beschwerde beim Bundesgericht zurück (act. 13 S. 2) und leistete sämtliche Ratenzahlungen fristgerecht (Prot. S. 5; act. 15; act. 18; act. 27; act. 28; act. 31). Nach Eingang der Klageantwort vom 10. Mai 2013 (act. 19) fand am 18. Dezember 2013 eine Vergleichsverhandlung statt, an welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 10 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung gaben die Parteien zu Pro- tokoll, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wollen. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2013 (recte: 27. Januar 2014; act. 33) dem Gericht mitgeteilt hatte, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei, wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet (Prot. S. 12; act. 34). Der Klägerin wurde Frist zur Erstattung der Replik bis zum 31. März 2014 angesetzt. b. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 (Datum Poststempel: 28. Januar 2014) stellte die Beklagte hierorts ein Gesuch um Anpassung der vorläufigen Streitwert- berechnung und um Si cherhei tslei stung für di e Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO (act. 36). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Prot. S. 13; act. 38) wurde der Klägerin Frist bis zum 21. Februar 2014 angesetzt, um sich substanzi- iert zu den Anträgen der Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Februar 2014 (act. 40) bzw. mit korrigierter Eingabe vom 3. Februar 2014 (act. 41) stellte sie ein Gesuch um Koordination der Fristen bzw. Fristerstreckung betreffend die Stel- lungnahme zum Gesuch der Beklagten und die Erstattung der Replik. Mit Verfü- gung vom 4. Februar 2014 wurde das Gesuch abgewiesen, da die Klägerin keine
zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO ge- nannt hatte (act. 42). Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (act. 44) reichte die Klä- geri n i hre Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten fristgerecht ein. Mit Eingabe vom 12. März 2014 (act. 48) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin Stel- lung. Am 31. März 2014 (act. 51; act. 52) und am 3. April 2014 (act. 57) stellte die Klägerin erneut je ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Einreichung der Replik. Die Frist wurde im Sinne einer Notfrist bis zum 7. April 2014 erstreckt (act. 51 S. 2; act. 56). Mit Eingabe vom 7. April 2014 (act. 59) erstattete die Kläge- rin die Replik sodann innert erstreckter Frist. Am 13. April 2014 (Datum Post- stempel) reichte die Klägerin eine um "Schreibfehler korrigierte Replik" (act. 65) und am 30. April 2014 eine als "ergänzende Stellungnahme zu den Beweismit- teln" bezeichnete Eingabe mit Beilage ein (act. 68; act. 69). Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 (act. 70) wurde letztere Eingabe mit Beilage aus dem Recht gewie- sen. c. Am 26. Mai 2014 (act. 75) reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein, in welcher sie geltend machte, dass die Klägerin in der Replik eine Klageänderung bzw. einen Klagerückzug vorgenommen habe. Die Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014 zur Wahrung des Replik- rechts zugestellt (act. 76). Die Klägerin nahm zur Eingabe der Beklagten nicht Stellung. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (act. 80) wurde der Rückzug folgender Begehren vorgemerkt: sämtliche Editionsbegehren (Ziffer 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 4 gemäss Rechtsbegehren bei Klageeinleitung) und die Feststellungsbegeh- ren (Ziff. 3.2 und Ziff. 1.2 des Rechtsbegehrens bei Klageeinleitung). Weiter wur- de das Verfahren im Umfang von CHF 12'586'500.– als durch Klagerückzug erle- digt abgeschrieben. Zudem wurde der Streitwert auf CHF 26'461'500.– festgelegt und der Vorschuss für die Gerichtskosten entsprechend erhöht, so dass die Klä- gerin verpflichtet wurde, einen zusätzlichen Vorschuss von CHF 50'000.– zu leis- ten. Schliesslich wurde die Klägerin verpflichtet, für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von CHF 115'000.– zu leisten. Gegen den genannten Beschluss reichte die Klägerin in der Folge Beschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. act. 93). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. 100) wurde der Klägerin die Nachfrist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtsgebühren und der
Sicherheit für die Parteientschädigung einstweilen abgenommen und das Verfah- ren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2014. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Feb- ruar 2015 nicht auf die Beschwerde der Klägerin ein, da es u.a. an einer ei nschlä- gigen Begründung fehlte (act. 111). Mit Verfügung vom 13. März 2015 (act. 112) wurde die Sistierung des hiesigen Verfahrens wieder aufgehoben und der Kläge- rin eine Nachfrist bis 20. April 2015 angesetzt, um den Vorschuss für die Ge- ri chtsgebühren und die Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Nach- dem die Klägerin den verlangten Vorschuss und die Sicherheit fristgerecht geleis- tet hatte (vgl. act. 114/1-2), wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 115). Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 fristgerecht nach (act. 117). Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (act. 119) wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und auf den Aktenschluss hingewiesen. Am 7. Juli 2015 reichte die Klägerin eine Eingabe samt Beilage ein, welche mit Verfügung vom 9. Juli 2015 aus dem Recht gewiesen wurde (act. 123). Am 7. Dezember 2015 fand eine Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Par- teien ihre Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO hielten (Prot. S. 47 f.). d. Am 7. Dezember 2015 erging das Urteil des Handelsgericht des Kantons Züri ch, gemäss welchem die Klage abgewiesen und die Gerichtsgebühr auf CHF 143'000.– festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt wurde. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 140'000.– zu bezahlen (act. 135). Dieses Urteil focht die Klägerin mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesge- ri cht an. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2016 wurde die Be- schwerde gegen das Urteil aber abgewiesen; nur in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr wurde die Beschwerde gutgeheissen und die ent- sprechende Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils (Höhe der Gerichtsgebühr) aufgehoben; die Sache wurde damit einzig zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (act. 146). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Nunmehr gilt es über die Neufestsetzung der Gerichtsgebühr zu befinden.
D urch Ausschei den des damals am ersten Urteil beteiligten Richters und Vorsit- zenden Peter Helm infolge Altersrücktritts bzw. infolge Beurlaubung der damali- gen Gerichtsschreiberin (E._____) ergibt sich nunmehr ei ne lei cht andere Urteils- besetzung; dies ist zulässig (u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2). Im Übrigen bleibt die Gerichtsbesetzung unverändert. 2. Gerichtskosten 2.1. Das Bundesgericht erwog, dass durch die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf CHF 143'000.– das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weder die rechtli- che Schwierigkeit des Streitfalles noch die möglicherweise schwierige Prozess- führung würden eine Erhöhung der angesichts des Streitwerts schon sehr hohen streitwertabhängigen Grundgebühr um rund 50% rechtfertigen (act. 146 E. 5.2 und E. 5.3). 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin hat im Rahmen der Replik die ursprüngliche Klage von C HF 26'461'500.– im Umfang von CHF 12'586'500.– zurückgezogen. Der ak- tuelle Streitwert beträgt vorliegend somit CHF 13'875'000.–. Die Grundgebühr für den ursprünglichen Streitwert von CHF 26'461'500.– beträgt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG CHF 203'058.–. 2.3. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 wurde das Verfahren im Umfang das Kla- gerückzugs als erledigt abgeschrieben; die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wurde in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 47'000.– festgesetzt und blieb unangefochten (act. 80 Dispositivziff. 5 und Erw. 4.1; der Anteil des Kla- gerückzugs betrug 47/100). Der verbleibende Anteil von 53/100 an den Gerichts- kosten beträgt, bezogen auf die Grundgebühr von CHF 203'058.–, noch CHF 107'620.– (am Rande sei erwähnt, dass die Grundgebühr beim verbleiben- den Streitwert an sich CHF 140'125.– wäre; davon ist aber ni cht auszugehen). Ei- ne Erhöhung der Grundgebühr hat gemäss Bundesgericht vorliegend nicht zu er-
folgen. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist dieser Betrag i n An- wendung von § 4 Abs. 2 GebV OG angemessen auf CHF 100'000.– zu reduzie- ren, was angesichts aller weiteren Faktoren der Gebührenfestlegung (Umfang, Verfahrensaufwand etc.) angemessen erscheint. 2.4. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass im Übrigen die Kostenvertei- lung gemäss Urteil vom 7. Dezember 2015 gilt (act. 135 Dispositivziff. 3), welche vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde.
Das Gericht erkennt: 1. Die Gerichtsgebühr für das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 wird auf CHF 100'000.– festgesetzt. 2. Kosten werden für dieses Urteil nicht erhoben. 3. Schriftli che Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse. 4. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert entspricht der Gerichtsgebühr.
Zürich, 19. Oktober 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Adrian Joss