Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160146-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmi d, Vi zepräsident, Ersatzoberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Matthias Städeli, Dr. Peter Felser und Peter Leutenegger sowie Gerichtsschreiber Si lvan Sdzuy
Urteil vom 21. März 2017
i n Sachen
A._____ Schweiz AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Rückübertragung Domain-Namen
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 sinngemäss) 1. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu befehlen, den Domain-Namen "A..ch" auf die Klägerin zu- rück zu übertragen und i hr Benutzername und Passwort bekannt zu geben. 2. Eventualiter: Die Domain-Registrierungsstelle Switchplus AG, Limmatquai 112, 8001 Zürich, sei anzuweisen, den Domain-Namen "A..ch" auf die Klägerin zu übertragen und ihr Benutzername und Pass- wort bekannt zu geben und keinerlei Anweisungen der Beklagten bezüglich dieser Domain anzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Gemäss dem Handelsregistereintrag ist die Klägerin eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Betrieb von Freizeitanlagen sowie den Handel mit Waren aller Art (act. 3/2 Blatt 1). Die Klägerin betreibt in C._____ einen Spiel- betrieb für ...-Spiele (act. 1 Rz. 8). Der Rechtsvertreter der Klägerin ist gleichzeitig auch i hr einziger Verwaltungsrat (act. 3/2 Blatt 3 und act. 3/6). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Aufbau und Betrieb von Freizeitanlagen sowie die Pachtung bestehender Anlagen von Dritten. Die Beklagte kann Events im Sinne von Meisterschaften und/oder lo- kalen Anlässen veranstalten (act. 3/3 Blatt 1). Die Beklagte führt einen vergleich- baren Spielbetrieb wie die Klägerin. Einziger Verwaltungsrat der Beklagten ist D.. Früher war D. zunächst Verwaltungsratspräsident der Klägerin mit Kollektivunterschrift zu zweien bzw. Verwaltungsratsmitglied der Klägerin mit Ein- zelunterschri ft. Am 21. Januar 2014 schied D._____ aus dem Verwaltungsrat der Klägerin aus (act. 3/2 Blatt 2).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin war Halterin des Domain-Namens "A..ch" und benutzte die Website "www.A..ch" im Zusammenhang mit ihrem Spielbetrieb für ...- Spiele als Informations- und Reservationsplattform. Am 24. Juni 2015 übertrug D._____ den Domain-Namen "A..ch" auf die Beklagte. Die Klägerin macht geltend, der Domain-Name sei ohne Berechtigung auf die Beklagte übertragen worden. Sie verlangt die Rückübertragung des Domain-Namens "A..ch" auf die Klägerin. B. Prozessverlauf a. Superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen (Proz.-Nr. HE160111) Mit Eingabe vom 8. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen beim Einzelgericht des hiesigen Han- delsgerichts ein. Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde das klägerische Begeh- ren gutgeheissen, die Massnahmen superprovisorisch zu erlassen. Nach Leistung eines Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin und Eingang weiterer Stel- lungnahmen beider Parteien wurde mit Urteil vom 18. Mai 2016 die Switchplus AG unter Strafandrohung vorsorglich angewiesen, keine Weisungen der Beklag- ten bezüglich der Domain "A..ch" zu befolgen; weiter wurde der Beklagten unter Strafandrohung vorsorglich verboten, die Domain "A..ch" zu übertra- gen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist bis am 14. Juli 2016 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Die definitive Regelung der Prozesskosten des vorsorglichen Massnah- menverfahrens blieb dem vorliegenden Verfahren vorbehalten (act. 3/4 S. 2 und S. 8). b. Prozess in der Hauptsache (Proz.-Nr. HG160146) Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin den vor- liegenden Prozess in der Hauptsache anhängig und stellte die obgenannten Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2016 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 9
S. 2 und act. 11). Nachdem die Beklagte die Frist zur Einreichung der Klageant- wort ungenutzt verstrei chen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 unter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 13 und 15). In ihrer Klageantwort vom 31. Januar 2017 enthielt sich die nicht rechtskundig vertretene Beklagte eines formellen Antrages, verlang- te aber sinngemäss die Abweisung der Klage (act. 17). Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1 Wenn das Gesetz keinen besonderen Gerichtsstand vorsieht, sind Klagen gegen juristische Personen an deren Sitz einzureichen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die vorliegende Streitigkeit ist kein besonderer Gerichtsstand vorgesehen. Da die Beklagte i hren Si tz i n C._____ i m Kanton Züri ch hat, sind die Züricher Gerich- te örtlich zuständig. 1.2 Für handelsgerichtliche Streitigkeiten ist im Kanton Zürich das Handelsge- ri cht sachli ch zuständi g (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Eine Streitig- keit gilt als handelsrechtlich, wenn (i) beide Parteien im schweizerischen Handels- register eingetragen sind, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und (iii) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht, d.h. der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO). Im vorliegenden Fall sind beide Parteien im Handels- register eingetragen. Weiter betrifft die Streitigkeit die Geschäftstätigkeit beider Parteien. Schliesslich schätzt die Klägerin den Streitwert unangefochten auf CHF 50'000.–, womit der erforderliche Streitwert für die Zuständigkeit des Han- delsgerichts erreicht ist. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ge- geben. 1.3 Im Rahmen des Schri ftenwechsels erstattete die Klägerin am 13. Juli 2016 die Klage (Art. 221 ZPO). Die Klageantwort der Beklagten datiert vom 31. Januar 2017 (Art. 222 ZPO). Am 27. Februar 2017 wurden die Parteien zur Hauptver-
handlung auf den 21. März 2017 vorgeladen. Nach D urchführung der Hauptver- handlung (Prot. S. 9 ff.) ist die Sache spruchreif. 2. Sachverhalt 2.1. Nach Darstellung der Klägerin liess sie den Domain-Namen "A..ch" im Jahr 2008 registrieren; seither habe sie diesen Domain-Namen verwendet (act. 1 Rz. 9). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass die Klägerin erst im Jahr 2011 gegründet worden sei; der Domain-Name "A..ch" sei im Jahr 2008 von E._____ registri ert worden (act. 17 Ziff. 1). Es i st unbestri tten und dokumen- tiert, dass der Domain-Name "A..ch" erstmals am 23. August 2008 regis- triert wurde. Switchplus AG gibt als "First registration date" an: 2008-08-23 (act. 3/5). Der Auskunft von Swi tchplus AG kann jedoch ni cht entnommen wer- den, wer den Domain-Namen registrieren liess. Da die Klägerin erst am 26. Okto- ber 2011 von E. und D._____ gegründet worden war (act. 3/2), ist entspre- chend der Darstellung der Beklagten davon auszugehen, dass der Domain-Name "A..ch" im Jahr 2008 von E. registriert worden war (act. 17 Ziff. 1). 2.2. Letztlich interessiert aber nicht, wer den Domain-Namen "A..ch" ur- sprünglich registrieren liess. Entscheidend ist vielmehr, wer im Zeitpunkt der Übertragung des Domain-Namens "A..ch" auf die Beklagte am 24. Juni 2015 (vgl. act. 3/7) Halterin des betreffenden Domain-Namens war und über die Rechte am Domain-Namen "A..ch" verfügte. Die Klägerin behauptet unter Hinweis auf den Log-Eintrag bei Switchplus AG, dass ihre Daten für den Domain- Namen "A..ch" bis am 24. Juni 2015 bei Switchplus AG hinterlegt gewesen seien und dass sie alleinige Inhaberin des Domain-Namens "A..ch" gewe- sen sei (act. 1 Rz. 16). Dem Log-Eintrag kann tatsächlich entnommen werden, dass der Domain-Name "A..ch" zum Account ... gehörte und dass die Klä- gerin ("A._____ Schwei z AG") am Account und am Domain-Namen berechtigt war (act. 3/7 Blatt 2, unterer Teil, links). Damit hat die Klägerin den ihr obliegenden Hauptbeweis erbracht, dass sie am 24. Juni 2015 Halterin des Domain-Namens "A._____.ch" war.
2.3. Die Beklagte wendet jedoch ein, D._____ sei Eigentümer des Accounts .... Zu diesem Account gehöre auch der Domain-Name "A..ch". Er sei auch persönlich für die Kosten des Domain-Namens "A..ch" aufgekommen, und die Klägerin habe nur ein "toleriertes Nutzungsrecht" am Domain-Namen "A..ch" gehabt (act. 17 insbes. Ziff. 3 und 4). Für diese Behauptung obliegt der Beklagten der Gegenbeweis. In der Klageantwort nennt di e Beklagte keine Beweismittel für die Berechtigung von D. am genannten Domain-Namen, obwohl die Bezeichnung der Beweismittel der Beklagten obliegen würde (Art. 222 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Da die Beklagte auch an der Hauptverhandlung keine Beweismittel für die Berechtigung von D._____ am Domain-Namen "A._____.ch" genannt hat (Prot. S. 11 f.), ist einem entsprechenden Gegenbeweis die Grundlage entzogen. 3. Rechtli ches 3.1. In der Schweiz ist die Registrierung, Verwaltung und Nutzung von Domain- Namen in der Verordnung über Internet-Domains vom 5. November 2014 geregelt (VID, SR 784.104.2). Mit der Registrierung und Verwaltung des Domain-Namens wird eine Registerbetreiberin betraut (Art. 9 V ID ). Derzeit ist die Stiftung S W ITC H Registerbetreiberin. Die Registrierung eines Domain-Namens muss bei einem sog. Registrar beantragt werden. Im vorliegenden Fall ist die Switchplus AG Re- gistrar. Neben der Bezeichnung des gewünschten Domain-Namens muss das Registrierungsgesuch die aktuellen, vollständigen und korrekten Angaben des Gesuchstellers enthalten, insbesondere dessen Namen sowie Post- und Mai l- Adresse (Art. 24 Abs. 2 lit. b VID). Der Registrar übermittelt das Gesuch an die Registrierungsbetreiberin. Falls das Gesuch bewilligt wird, ist der Halter berech- tigt, den ihm zugeteilten Domain-Namen zu nutzen (Art. 28 Abs. 1 VID; zitiert aus R OMAN BAECHLER, Zur Passivlegitimation bei Rechtsverletzungen im Internet, sic! 2016, S. 592 f.). 3.2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Registrar (im vorliegenden Fall Switchplus AG) und dem Halter untersteht dem Privatrecht (Art. 22 VID). Mit der Registrierung eines Domain-Namens entsteht ein vertraglicher Anspruch gegen- über der Registerstelle. Diese verpflichtet sich, dem Halter den Domain-Namen
zum ausschli essli chen Gebrauch zu überlassen und die dafür notwendigen tech- ni schen Vorkehrungen zu treffen (VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterial- güter- und Wettbewerbsrecht, Band III/2, Firmenrecht, Schutz nicht registrierter Kennzeichen, Herkunftsangaben und andere geographische Bezei chnungen, Domain-Namen, 2. Auflage, Basel 2005, S. 352). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übertragung des Domain-Namens auf die Beklagte am 24. Juni 2015 Halterin des Domain-Namens "A..ch" war (E. 2). Daran ändert insbesondere der Log-Ei ntrag ni chts, auf welchem neben der Firma und der Adresse der Klägerin auch der Name von D. aufgeführt ist (act. 3/7 Blatt 2). D._____ wird im Log- Eintrag nur als Bezugsperson aufgeführt; obwohl D._____ am 21. Januar 2014 aus dem Verwaltungsrat der Klägerin ausgeschieden war (act. 3/2), wurde er im Zusammenhang mit dem Haltereintrag bei der Switchplus AG ni cht als Bezugs- person gelöscht. Es ist daher davon auszugehen, dass nur die Klägerin eine ver- tragliche Rechtsbeziehung zu Swi tchplus AG hatte. Entgegen der Darstellung der Beklagten war D._____ ni cht am Domain-Namen berechtigt. Wenn D._____ als Privatperson Halter des Domain-Namens "A..ch" gewesen wäre, wären Firma und Adresse der Klägerin im Log-Eintrag nicht aufgeführt gewesen. D. konnte daher den Domain-Namen "A..ch" nicht auf die Beklagte übertragen. Insbesondere konnte D. den der Klägerin gehörenden Domain-Namen "A..ch" auch ni cht als ehemaliger einzelzeichnungsberechtigter Verwal- tungsrat der Klägerin auf die Beklagte übertragen, weil D. wie erwähnt seit dem 21. Januar 2014 nicht mehr dem Verwaltungsrat der Klägerin angehörte und dami t auch ni cht mehr vertretungsberechtigt war (act. 2/2). Schliesslich behauptet die Beklagte nicht, dass D._____ als Beauftragter der Klä- gerin oder mit nachträglicher Genehmigung der Klägerin gehandelt habe. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass D._____ weder aufgrund einer ei- genen Berechtigung noch als Organvertreter bzw. Beauftragter der Klägerin den Domain-Namen "A..ch" auf die Beklagte übertragen konnte. D. hat
sich in seiner Eigenschaft als Organ der Beklagten angemasst, ohne Berechti- gung den Domain-Namen "A..ch" von der Klägerin auf die Beklagte zu übertragen. Damit ist von einer Geschäftsanmassung bzw. einer unechten Ge- schäftsführung ohne Auftrag auszugehen. Gemäss Art. 423 Abs. 1 OR ist die "Geschäftsherri n" (im vorliegenden Fall die Klägerin) berechtigt, die aus der Ge- schäftsanmassung entspringenden Vorteile von der "Geschäftsführeri n" (im vor- liegenden Fall von der durch i hren Verwaltungsrat D. vertretenen Beklag- ten) heraus zu verlangen. Der Anspruch auf Vorteilsherausgabe kann den An- spruch auf Übertragung dinglicher Rechte, auf Abtretung von Forderungen sowie auf Herausgabe vereinnahmter Gelder umfassen (BSK OR I-W EBER, 6. Aufl., Ba- sel 2015, Art. 423 N 13, m.w.H.). Im vorliegenden Fall bewirkte die Geschäftsan- massung von D., dass dieser den Domain-Namen "A..ch" von der Klägerin auf die von ihm als Verwaltungsrat vertretene Beklagte übertrug. Die Klägerin hat daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 OR Anspruch darauf, dass die durch die Geschäftsanmassung bewirkte Übertragung des Domain-Namens rück- gängig gemacht wird. 3.4. Die Klägerin beantragt im Hauptstandpunkt, der Beklagten sei unter Straf- androhung von Art. 292 StGB zu befehlen, den Domain-Namen "A..ch" auf die Klägerin zurück zu übertragen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Eventualstand- punkt beantragt die Klägerin, die Domain-Registrierungsstelle Switchplus AG sei anzuweisen, den Domain-Namen "A..ch" auf die Klägerin zu übertragen und der Klägerin Benutzername und Passwort bekannt zu geben und keinerlei Anweisungen der Beklagten bezüglich dieses Domain-Namens anzunehmen (R echtsbegehren Ziff. 2). Da aufgrund der bisherigen Vorgänge nicht sicherge- stellt ist, dass die von D._____ kontrollierte Beklagte einem gerichtlichen Befehl Folge leisten würde, erscheint es prozessökonomisch sinnvoll, entsprechend dem Eventualantrag direkt die Domain-Registrierungsstelle anzuweisen, den Domain- Namen "A..ch" auf die Klägerin zurück zu übertragen und der Klägerin Be- nutzername und Passwort bekannt zu geben und keinerlei Anweisungen der Be- klagten in Bezug auf den Domain-Namen "A..ch" anzunehme n.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Domain-Registrierungsstelle Switchplus AG wird angewiesen, den Do- main-Namen "A..ch" auf die Klägerin zu übertragen und der Klägerin Benutzername und Passwort bekannt zu geben und keinerlei Anweisungen der Beklagten i n Bezug auf den Domain-Namen "A..ch" anzunehme n. 2. Die Gerichtsgebühr für das Hauptsachenverfahren HG160146 wird auf CHF 5'550.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Hauptsachenverfahrens HG160146 von CHF 5'550.– wer- den der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin im Hauptsachen- verfahren geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird i n die- sem Umfang (CHF 5'550.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 4. Die Kosten des Massnahmeverfahrens HE160111 von CHF 2'000.– werden der Beklagten auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass diese Kosten bereits aus dem von der Klägerin im Massnahmeverfahren geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wurden. Der Klägerin wird in diesem Umfang (CHF 2'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Hauptsachenverfahren HG160146 und das Massnahmeverfahren HE160111 gesamthaft eine Um- triebsentschädigung von CHF 5'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 an die Switchplus AG, Limmatquai 112, 8001 Zürich. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 50'000.–
Züri ch, 21. März 2017
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Der Vizepräsident:
Roland Schmid Der Geri chtsschreiber:
Si lvan Sdzuy