Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160136-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2019
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Datenschutz
Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2) " 1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Orga- ne und Geschäftsleiter gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall zu verbieten, dem U.S. Department of Justice (DoJ) oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in irgendeiner Weise direkt oder indirekt den Kläger betreffende Do- kumente oder Informationen einschliesslich des Namens seiner Anwaltskanzlei C._____, namentlich über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten oder im Zusammenhang mit diesen geschäftlichen Aktivitäten, zu übermitteln, herauszu- geben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 14 S. 2) " 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage insoweit abzuweisen, als ein Verbot der Datenübermittlung ausserhalb des U.S.-Programms an Behörden in den Vereinigten Staaten von Amerika beantragt wird. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten des Klägers." Sachverhalt und Verfahrensgang A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person und in dessen Einzelunternehmen C._____ als Rechtsanwalt tätig. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die gemäss Handelsre- gisterauszug die Verwaltung und Abwicklung von Rechten und Pflichten im Zu-
sammenhang mit ihrer früheren Finanzdienstleistungstätigkeit als Bank bezweckt (act. 5/1). b. Prozessgegenstand Die Beklagte (vormals D._____ AG) nimmt am Program for non-prosecution ag- reements and non-target letters for Swiss banks (fortan US-Programm) der US- Steuerbehörde (Internal Revenue Service, fortan IRS) und des US- Justizministeriums (Department of Justice, fortan DoJ) in der Kategorie 2 teil. Die- se Kategorie bedeutet, dass zwar Grund zur Annahme besteht, dass die Beklagte gegen die US-Gesetzgebung verstossen haben könnte, aber dennoch zugunsten eines Non-Prosecution-Agreements (fortan NPA) von einer Strafuntersuchung abgesehen wird. Die Beklagte hat in Aussicht gestellt, Informationen, welche den Kläger betreffen – insbesondere dessen Namen und denjenigen seiner Anwaltskanzlei –, mittels einer sogenannten II.D.2-Tabelle (auch: Flow of Funds-Übersicht oder Leaver- Liste) an das DoJ zu übermitteln. Mit der vorliegenden Klage will der Kläger die Bekanntgabe der ihn betreffenden Daten verbieten lassen. B. Prozessverlauf Der Kläger reichte die vorliegende Klage vom 8. Mai 2015 samt Beilagen – nach vorgängigem Schlichtungsverfahren – zunächst beim Bezirksgericht Meilen ein. Das Bezirksgericht Meilen trat mit Beschluss vom 25. Mai 2016 auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 4). Am 27. Juni 2016, und damit innert der einmonatigen Frist gemäss Art. 63 ZPO, reichte der Kläger seine Klage im Original samt Beilagen beim hiesigen Handelsgericht ein (act. 1; act. 2; act. 5/1-36). Den von ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2016 geforderten Vor- schuss für die Gerichtskosten leistete er fristgerecht (act. 6; act. 10). Die Kla- geantwort vom 19. Oktober 2016 samt Beilagen ging rechtzeitig ein (act. 11; act. 14; act. 15/2-39). Alsdann wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet (act. 16). Sowohl die Replik vom 13. Januar 2017 samt Beilagen (act. 18; act. 19/1-13) als auch die Duplik vom 24. März 2017 samt Beilagen wurden innert
Frist erstattet (act. 22; act. 23/40-46). Der Kläger reichte sodann eine Novenein- gabe, datiert vom 10. April 2017, ins Recht (act. 26; act. 27/1-10), worauf die Be- klagte mit ihrer Eingabe vom 28. April 2017 Stellung nahm (act. 30). Letztere wur- de dem Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2017 zugestellt (act. 31). Weitere Ein- gaben ergingen nicht. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu er- klären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde (act. 33). Beide Parteien haben innert Frist ausdrücklich auf die Durchführung ei- ner Hauptverhandlung verzichtet (act. 35; act. 36). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). C. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl der Kläger als auch die Beklagte offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 5/1-36; act. 15/2- 39; act. 19/1-13; act. 23/40-46; betreffend act. 27/1-10 siehe nachfolgende Erw. I.2.). Erwägungen I. Formelles 1.1. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 und Art. 28a ZGB i.V.m. Art. 20 lit. a ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 ZPO und § 44 lit. b GOG) und im Übrigen unbestritten geblie- ben (act. 14 Rz. 6). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 3; act. 13). Auch hat der Kläger den von ihm geforderten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 6; act. 10).
1.2. Schutzwürdiges Interesse im Besonderen 1.2.1. Der Kläger beantragt, die entsprechende Datenherausgabe neben dem DoJ auch an andere Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika zu verbieten. 1.2.2. Das schutzwürdige Interesse ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). Grundsätzlich führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu einem Nichteintre- tensentscheid (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse ist bei einer Unterlassungsklage nur dann gegeben, wenn das Verhalten der Beklagten eine künftige Persönlichkeitsverletzung ernsthaft befürchten lässt, so dass eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht (BGE 124 III 72, E. 2a). Naturgemäss lässt sich ein künftiges Verhalten nie mit letzter Sicherheit beweisen, so dass es lediglich darum gehen kann, eine Vermutung darzutun (BGE 97 II 97, E. 5b). In welcher Intensität eine einschlägige Gefahr vorhanden sein muss, um einen Unterlassungsanspruch bejahen zu können, ist eine Rechtsfrage. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich eine Gefahr der dargelegten Art ergeben soll, sind vom Kläger nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018, E. 3.2, 5A_228/2009 vom 8. Juli 2009, E. 4.1). In seinem neusten Urteil 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, bei welchem ein Verbot zur Datenherausgabe nebst dem DoJ auch gegenüber dem Internal Revenue Service (IRS) beantragt wurde, dass zur Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an einem Verbot zur Datenherausgabe vom Kläger dargetan werden müsse, dass eine Datenherausgabe auch vom IRS verlangt worden sei oder ein entsprechendes Begehren bevorstehe und dass der betreffende Adressat einem solchen Begehren – mangels Verbot – auch stattgeben würde. Mangels konkreter Anhaltspunkte verneinte das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich einer Datenherausgabe an den IRS und hielt fest, dass die Vorinstanz diesbezüglich auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen (E. 3.2). Nicht anders verhält es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Datenübermittelung, ist doch weder dargetan worden noch ersichtlich, dass eine
Datenherausgabe auch an andere U.S.-Behörden als das DoJ drohen würde. Die Beklagte hat mehrfach ausgeführt, dass die in Frage stehenden Daten mittels der Leaver-Liste gegenüber dem DoJ offengelegt werden müssten (act. 14 Rz. 45 ff.; act. 22 Rz. 34 ff.). Konkrete Anhaltspunkte für eine Datenübermittlung an andere U.S.-Behörden liegen damit nicht vor. Auch wenn sich die Beklagte in ihrem Eventualbegehren gegen ein Verbot zur Datenübermittlung auch an andere U.S.- Behörden nicht explizit stellt, so schadet dies in Anbetracht dessen, dass das schutzwürdige Interesse von Amtes wegen zu prüfen ist, nicht. An einem Verbot zur Datenübermittlung an andere U.S.-Behörden besteht somit – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – kein schutzwürdiges Interesse. Auf die Klage ist daher insoweit nicht einzutreten, als sich das Verbot zur Datenübermittlung auf andere Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika bezieht. Betreffend die von der Beklagten vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens siehe Erw. II.2.3. 1.3. Fazit Demnach ist auf die Klage insoweit nicht einzutreten, als sich das Verbot zur Datenübermittlung auf andere Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika bezieht. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2. Noveneingabe vom 10. April 2017 2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat jede Partei das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei innert nützlicher Frist Stellung zu neh- men (sog. unbedingtes Replikrecht). Das Replikrecht dient dabei einzig der Wah- rung des rechtlichen Gehörs. Wie Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge in den Prozess einzuführen sind, wird dagegen von der Zivilprozessordnung ab- schliessend geregelt. Demnach tritt, nachdem ein zweites Mal plädiert werden konnte, der so genannte Aktenschluss ein. Aufgrund dessen können Noven, d.h. neue Behauptungen und neue Beweisanträge, nur noch unter den einschränken- den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgetragen werden. Das Gesetz
unterscheidet zwischen echten und unechten Noven. Erstere sind erst nach Ak- tenschluss entstanden, während Letztere zwar bereits vor Aktenschluss vorhan- den, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Un- abhängig von der begrifflichen Unterscheidung in echte und unechte Noven liegt das massgebliche Kriterium für die Zulässigkeit von Noven in der Entschuldbar- keit der Verspätung (P AHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [HRSG.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 229 N. 12). Es obliegt derjenigen Partei, welche das Novenrecht beansprucht, substantiiert darzutun, dass die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind (D AETWYLER/STALDER, in: BRUNNER/NOBEL [HRSG.], Handelsge- richt Zürich, Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 211). Sie hat daher auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist, und insbeson- dere, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war, und worin die von ihr un- ternommenen Anstrengungen bestanden haben sollen (PAHUD, in: BRUN- NER /GASSER/SCHWANDER [HRSG.], a.a.O., Art. 229 N. 15; WALDER-RICHLI/GROB ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2009, § 19 Rz. 14). Hätten etwa neue Beweismittel bereits früher beschafft werden können, sind diese aber aus Nachlässigkeit nicht in den Prozess eingeführt worden, so erweisen sich solche Noven als unzulässig. Noven sind ohne Verzug vorzubringen. Als ohne Verzug vorgebracht gilt eine Eingabe innert zehn Tagen (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 35 S. 141 und ZR 113 (2014) Nr. 54 S. 176 mit Verweis auf L EUENBERGER, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 229 N. 9 f. m.w.N.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120008-O vom 23. Oktober 2013, E. 4.2; D AETWYLER/STALDER, in BRUNNER/NOBEL [HRSG.], a.a.O., S. 211). 2.2. Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme vom 10. April 2017 Beilagen eingereicht (act. 27/1-10). Hierzu bringt er vor, dass bereits durch das Datum der jeweiligen Beweismittel offensichtlich sei, dass es sich um zulässige, echte Noven handle (act. 26 Rz. 5). Den Beilagen ist jedoch zu entnehmen, dass diese mehr als einen Monat vor der entsprechenden Stellungnahme vom 10. April 2017 datie-
ren. Damit wurden diese nicht ohne Verzug vorgebracht. Wäre der Kläger erst durch Vorbringen in der Duplik hierzu veranlasst gewesen, hätte er dies im Ein- zelnen darlegen müssen. Nur so wäre es dem Gericht erlaubt gewesen, eine Prü- fung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Da er dies nicht tut, handelt es sich bei sämtlichen mit der Stellungnahme vom 10. April 2017 eingereichten Beweismittel um unzulässige Noven. Gleiches gilt für die Ausführungen, die sich auf diese Noven beziehen. Wie aus den nachfolgen- den Erwägungen erhellt, wären die eingereichten Beweismittel und die Ausfüh- rungen in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2017 für die vorliegende Beurteilung aber ohnehin nicht von Relevanz gewesen. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass öf- fentliche Urteile der übrigen Gerichte Teil der Rechtsanwendung sind und damit grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium berücksichtigt werden können. II. Materielles 1. Persönlichkeitsverletzende Datenbekanntgabe ins Ausland 1.1. Ausgangslage Die Beklagte beabsichtigt, dem DoJ mittels einer sogenannten II.D.2-Tabelle (auch: Flow of Funds-Übersicht oder Leaver-Liste) Informationen, die den Kläger betreffend, insbesondere dessen Namen und denjenigen seiner Anwaltskanzlei bekanntzugeben (vgl. act. 5/17). Der Kläger wird dabei mit insgesamt neun Kun- denbeziehungen der Beklagten zu drei U.S.-Bürgern (HSZ-60953, HSZ-62461 und HSZ-67589) in Verbindung gebracht, wobei Letztere zudem als wirtschaftlich Berechtigte der weiteren sechs Kunden, nämlich drei Liechtensteinische (HSZ- 58512, HSZ-58992 und HSZ-64559) und drei Panamaische Stiftungen (HSZ- 55675, HSZ-62626 und HSZ-64345), fungiert haben sollen. Nach beklagtischer Sachdarstellung soll der Kläger dabei in der Funktion als Zeichnungsberechtigter und dessen Anwaltskanzlei in der Funktion als externer Vermögensverwalter tätig gewesen sein (act. 14 Rz. 46). Der Kläger bestreitet
dies zwar (act. 18 Rz. 143). Allerdings ist dieser Umstand – wie nachfolgend zu zeigen ist – für die vorliegende Beurteilung nicht von Relevanz. 1.2. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes 1.2.1. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Unter den Begriff "Personendaten" fallen alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimm- bare Person beziehen, wobei natürliche oder juristische Personen gleichermas- sen von der Bearbeitung betroffen sein können (Art. 3 lit. a und b DSG). "Bearbei- ten" ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mit- teln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 lit. e DSG). Unter "Bekanntgabe" wird gemäss Art. 3 lit. f DSG das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben und Veröffentlichen verstanden. 1.2.2. Die Beklagte bringt vor, dass den U.S.-Behörden die entsprechenden In- formationen bereits aufgrund des Verfahrens Offshore Voluntary Disclosure Initia- tive (OVDI-Verfahren) bekannt seien, weshalb keine Bekanntgabe von Personen- daten im Sinne von Art. 3 lit. f DSG vorliege, mithin das DSG keine Anwendung finde (act. 14 Rz. 49 ff. und Rz. 155 f.). Der Kläger bestreitet, dass sein Name bzw. derjenige seiner Anwaltskanzlei dem IRS oder dem DoJ bekannt seien (act. 18 Rz. 60 ff.). Als Beweismittel reicht die Beklagte Bestätigungen eines U.S.-Steueranwalts, Un- terschriftenseiten des Closing Agreements, ein OVDI-Musterformular, das Attach- ment to Offshore Voluntary Disclosure Letter und ein Schreiben des Klägers an die Beklagte (vormals als D._____ AG firmierend) vom 27. August 2014 ins Recht (act. 15/18-25). Bis auf Letzteres sind sämtliche Beweismittel in geschwärzter Form eingereicht worden. Als Begründung hierzu führt die Beklagte aus, dass dies zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses geschehen sei. Dem Kläger sei der Inhalt der abgedeckten Stellen als ehemaliger Bevollmächtigter der betroffe-
nen Kundenbeziehungen bekannt. Auf Verlangen werde die Beklagte dem Gericht die geschwärzten Stellen aber offenlegen (act. 14 Rz. 11; act. 22 Rz. 6 und Rz. 54). Dass dem Kläger die entsprechenden geschwärzten Stellen in den betreffenden Beweismitteln bekannt sind, ist unbestritten. Hierzu bringt er vor, dass sich den Bestätigungsschreiben und den Unterschriftenseiten des "Closing Agreements" (act. 15/18-23) nicht entnehmen lasse, für welche Bankbeziehung die geltend gemachten OVDI-Verfahren abgeschlossen und die erforderlichen Informationen an das IRS übermittelt worden seien (act. 18 Rz. 64). Auch bestreitet der Kläger, dass die in Frage stehenden Daten dem IRS bereits bekannt seien (act. 18 Rz. 60 ff.). Dass der Kläger dies in seiner Eingabe vom 10. April 2017 nicht mehr bestreiten soll – wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 (act. 30 Rz. 11) behauptet –, trifft nicht zu, zumal er ausdrücklich die Bezeichnung "bestrittene Behauptung" verwendet (act. 26 Rz. 13). Ob die in Frage stehenden Kundenbeziehungen im Rahmen des OVDI-Verfahrens offengelegt wurden, ist somit nach wie vor eine bestrittene Tatsachenbehauptung. 1.2.3. Mit den genannten Beweismitteln in geschwärzter Form lässt sich die bestrittene Behauptung, wonach dem IRS im entsprechenden OVDI-Verfahren die in Frage stehenden neun Kontonummern sowie die Namen des Klägers sowie dessen Anwaltskanzlei bereits bekannt gegeben worden seien, nicht stützen. In den eingereichten Unterschriftenseiten Closing Agreement (act. 15/19; act. 15/21; act. 15/23) wurde die entsprechende Schwärzung lediglich an den Stellen Closing Agreement with, Your Signature, Spouse's signature (if a joint return was filed), Commissioner of Internal Revenue By und bei den Unterschriften des Receiving Officers sowie des Reviewing Officers vorgenommen. Dass die entsprechenden Kontodaten und die Namen des Klägers und dessen Anwaltskanzlei an den ge- schwärzten Stellen ersichtlich sein sollen, wurde weder behauptet noch kann da- von ausgegangen werden. Auch mit dem eingereichten Musterformular (act. 15/25) lässt sich der Beweis, dass die in Frage stehenden Daten (Kontoda- ten und die Namen des Klägers und dessen Anwaltskanzlei) bekannt gegeben wurden, nicht erbringen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in den betref-
fenden Selbstanzeigen sämtliche Daten unter Androhung der Strafe wegen Mein- eids wahr, zutreffend und vollständig gemacht werden müssten. Alleine daraus kann nicht auf eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit geschlossen werden. Auch die Schreiben des unbekannten U.S.-Steueranwalts der wirtschaft- lich Berechtigten stellen hierfür keinen genügenden Beweis dar. Ebensowenig ergibt sich eine bereits erfolgte Datenübermittlung an den IRS aus dem Schreiben des Klägers vom 27. August 2014, ist darin doch nur die Rede davon, dass er die wirtschaftlich Berechtigten mit viel Überzeugungsarbeit dazu gebracht habe, den Weg der voluntary disclosure zu gehen (act. 15/24 S. 2). Damit liegen keine Dokumente vor, welche den Beweis erbringen könnten, dass die in Frage stehenden Daten (Kontonummern und Namen des Klägers sowie dessen Anwaltskanzlei) im Rahmen des OVDI-Verfahrens an den IRS auch tat- sächlich bekanntgegeben wurden. Es handelt sich somit lediglich um eine bestrit- tene Annahme vonseiten der Beklagten. 1.2.4. Selbst wenn dem IRS die entsprechenden Daten (Kontonummern und Namen des Klägers und dessen Anwaltskanzlei) bereits bekannt wären, so wäre damit noch nicht erstellt, dass diese auch dem DoJ bekannt wären. Das zu dieser Frage von der Beklagten zitierte Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 23. Juni 2016 (act. 15/26), worin es erwog, dass davon ausgegangen werden könne, dass sämtliche Daten im Rahmen des OVDI-Verfahrens auch dem DoJ bekannt seien, überzeugt nicht. Beim IRS handelt es sich um die Bundessteuer- behörde der Vereinigten Staaten. Diese ist dem Finanzministerium unterstellt. Das DoJ ist hingegen das Justizministerium der Vereinigten Staaten. Auch wenn im Rahmen der Rechtspflege und der Strafverfolgung eine enge Zusammenarbeit herrschen mag, so ist damit nicht erwiesen, dass beide Ministerien über dieselben Daten freien Zugang hätten. Ob im Rahmen des entsprechenden OVDI- Verfahrens beim IRS, bei welchem auch Vertreter des DoJ anwesend sein kön- nen, genau über die im vorliegenden Verfahren genannten Daten ein Austausch stattfand, ist eine reine Mutmassung. Ob es sich sodann bei den vorliegend in Frage stehenden Daten überhaupt um relevante handelt, über die ein Austausch stattgefunden haben könnte, ist ebenso nicht erstellt. Es würde sich somit auch
hier um eine reine Annahme handeln, die im Rahmen der zivilprozessualen Vor- gaben den Beweis nicht zu erbringen vermag. 1.2.5. Dafür, dass die in Frage stehenden Informationen dem IRS und sodann auch dem DoJ bereits bekannt seien, hat die Beklagte den Beweis nicht erbracht. Folglich fällt die beabsichtigte Datenlieferung als "Bekanntgabe" unter Art. 3 lit. f DSG. Das DSG ist somit anwendbar. 1.3. Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung 1.3.1. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der be- troffenen Person nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Widerrecht- lich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit durch Datenbearbeitung dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz ge- rechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). Da die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland droht, darf diese nicht nur keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG bewirken, son- dern muss zusätzlich den Rechtmässigkeitsvoraussetzungen von Art. 6 DSG ge- nügen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist vorab zu prüfen, zumal Art. 6 DSG eine in sich geschlossene und strengere Sonderregelung darstellt, deren Grundsätze (und Rechtfertigungsgründe) bei jeder Datenbekanntgabe ins Aus- land – nebst den anderen Bestimmungen des DSG – berücksichtigt werden müs- sen (N OUREDDINE, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht – Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Rz. 3.127). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlich- keit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Datenschutzgesetz- gebung verfügt (R OSENTHAL, in: ROSENTHAL/JÖHRI [HRSG.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 6 Abs. 1 N. 27). 1.3.2. Das hiesige Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht ha- ben bereits (mehrfach) festgehalten, dass die USA nicht über eine Gesetzgebung
verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.1; statt vieler: Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150018-O vom 1. September 2017, E. 2.3.4.3.; HG150254-O vom 21. Juni 2017, E. II.2.2.1.; HG140186-O vom 16. Dezember 2015, E. 5.3.1; HG150048-O vom 14. Juni 2016, E. 4.1. m.w.H.). Daran vermag vorliegend – entgegen der Beklagten (act. 22 Rz. 142 ff.) – auch die seit dem 12. April 2017 bestehende Möglichkeit zur Zertifikation für den Swiss-US Privacy Shield nichts zu ändern, gilt diese doch nur für die Datenübermittlung an U.S.-Privatunternehmen ("Privacy Shield – das Wichtigste in Kürze", abrufbar unter: www.edoeb.admin.ch/datenschutz). Die dro- hende Datenherausgabe an eine U.S.-Behörde stellt daher grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar. Irrelevant ist, mit welcher Absicht die Personendaten bearbeitet werden. Ob die Bekanntgabe des Namens des Klägers sowie dessen Anwaltskanzlei im Zusam- menhang mit den anonymisierten Kundenbeziehungen die amerikanischen Be- hörden zu einer Strafverfolgung veranlassen würde, ist denn auch nicht entschei- dend. 1.3.3. Durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten des Klägers ans DoJ droht dem Kläger demnach eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtlich wäre. 1.4. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG 1.4.1. Die Beklagte erachtet die beabsichtigte Personendatenübermittlung in die USA als durch ein erhebliches öffentliches Interesse gerechtfertigt (act. 14 Rz. 176 ff.). Damit beruft sich die Beklagte auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG. 1.4.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG können Personendaten ins Ausland be- kanntgegeben werden, obschon die dortige Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wah-
rung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Aus- übung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Die Bestimmung betrifft Einzelfälle, also konkrete Situationen; die systematische und regelmässige Datenbekanntgabe wird dadurch nicht gerechtfertigt. Dennoch kön- nen die übermittelten Daten eine oder mehrere Personen betreffen (zum Ganzen: M AURER-LAMBROU/STEINER, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kom- mentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N. 32 f.; PASSADELIS, in: P ASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht, Beraten in Privatwirt- schaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Ziff. 6.59 ff; EPINEY/FASNACHT, in: BELSER/EPINEY/WALDMANN [HRSG.], Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentli- ches Recht, Bern 2011, § 10 Rz. 23). Da eine Widerrechtlichkeit vermutet wird, trifft die "Verletzerin" (also diejenige, welche die Daten bekanntgeben will) die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 6 Abs. 2 DSG (RAMPINI, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kommentar, a.a.O., Art. 15 N. 3). Die Unerlässlichkeit ist somit zwingende Voraussetzung. Als unerlässlich – d.h. als notwendig – erachtet das Bundesgericht eine Datenlieferung etwa dann, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut es- ka lieren und damit insgesamt der schweizerische Finanzplatz in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin be- einträchtigt (werden) würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4.). Das Bundesgericht hat im genannten Urteil eine Datenlieferung im Rahmen des U.S.-Programms als unzulässig beurteilt, weil die- se ohne konkret drohende Anklageerhebung seitens der US-Behörden im Urteils- zeitpunkt nicht notwendig war, um (überwiegende) öffentliche Interessen zu wah- ren (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.4; vgl. dazu auch das neuste Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018, E. 5.2). Die Unerlässlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG muss im Urteilszeitpunkt vorliegen. Ob die Lieferung von Daten unerlässlich ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu wahren bzw. um Rechtsansprüche vor einem Gericht
auszuüben/durchzusetzen, ist stets für den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist gemäss Bundesgericht die (prozessual zu berücksichtigende) Verände- rung der tatsächlichen Situation (auch) materiell-rechtlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4). 1.4.1.2. Die Beklagte setzt sich mit dem Erfordernis der Unerlässlichkeit kaum auseinander. Sie sieht eine drohende Anklageerhebung durch das DoJ und eine Kündigung des NPA als gegenwärtig. Diese pauschale Betrachtungsweise ver- nachlässigt allerdings das – auf den Einzelfall bezogene – Erfordernis der Uner- lässlichkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG, welches kumulativ gegeben sein muss. Damit von einer unerlässlichen bzw. notwendigen Datenlieferung gesprochen werden könnte, müsste die Anklageerhebung im Urteilszeitpunkt – wie erwähnt – konkret drohen; sie darf nicht bloss möglich sein. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass und inwiefern das DoJ ihr konkret – d.h. gerade bezüglich der Nichtlieferung der in Frage stehenden Daten – angedroht hätten, das NPA zu widerrufen und Anklage zu erheben. Die Unerlässlichkeit der Datenlieferung wurde damit nicht hinreichend dargetan. 1.4.1.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass seit dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (4A_83/2016) bis heute keine tatsächli- chen Entwicklungen eingetreten sind, die im Hinblick auf vergleichbare Streitfälle eine andere als die bundesgerichtliche Einschätzung der Situation im Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA nahe legen würden (vgl. dazu auch das neuste Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2018 vom 1. Oktober 2018, E. 5.2). Auch bringt die Beklagte sonst nichts vor, was generell auf eine mittlerweile ange- spanntere Situation hindeuten würde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA im Falle eines ge- richtlichen Verbots zur Herausgabe der in Frage stehenden Daten erneut entfacht würde. Ohnehin kann die in Frage stehende Datenherausgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen heute auch deshalb nicht (mehr) allgemein als unerlässlich bezeichnet werden, weil das DoJ die mittlerweile von diversen schweizerischen Gerichten angeordneten Verbote zur Datenherausgabe zu res- pektieren scheint. Nicht zuletzt deshalb hiess denn auch das Handelsgericht des
Kantons Zürich in mehreren gleichgelagerten Fällen die entsprechenden Unter- lassungsklagen gut (vgl. die [rechtskräftigen] Urteile HG160058-O vom 26. März 2018, HG160128-O vom 21. März 2018, HG150254-O vom 8. Januar 2018, HG160049 vom 14. Dezember 2017, HG150022-O vom 24. November 2017, HG150020-O vom 3. November 2017, HG150018-O vom 1. September 2017, HG150080-O vom 6. Juli 2017, HG150100-O vom 6. Juli 2017 und HG150254-O vom 21. Juni 2017). 1.4.2. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beklagte liegt damit im heuti- gen Zeitpunkt nicht vor. Die beabsichtigte Datenbekanntgabe kann demnach – für die Wahrung der von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen (bzw. für die Ausübung/Durchsetzung der behaupteten Rechtsansprüche vor Ge- richt) – nicht als unerlässlich bezeichnet werden. Damit erübrigt es sich, eine Inte- ressenabwägung vorzunehmen. Der Kläger beruft sich zur Begründung des Unterlassungsanspruchs ebenso auf Art. 47 BankG sowie Art. 271 StGB und Art. 273 StGB. Ob die angerufenen Straf- tatbestände erfüllt sind und im vorliegenden Zivilprozess überhaupt einen durch- setzbaren Anspruch auf Unterlassung einer drohenden Verletzung zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140186 vom 16. Dezember 2015, E. 2 ff.), kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenge- lassen werden. Entsprechend sind auch die diesbezüglichen beklagtischen Aus- führungen obsolet. 1.5. Fazit Durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten ans DoJ droht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für den Kläger. Für eine solche Datenbekanntgabe besteht kein Rechtsfertigungsgrund, da diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nicht unerlässlich ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien.
abgefasst werden, dass damit auch ähnliche Handlungen, mit denen die beklagte Partei das Verbot umgehen könnte, erfasst werden (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110005-O vom 12. Juli 2012, E. 3.3 m.w.H.; BGE 131 III 70, E. 3.3). Die Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich des klägerischen Rechtsbegehrens verfangen nicht. Zunächst ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Daten gemäss Art. 3 lit. a DSG um alle Angaben handelt, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Genau daran orientiert sich auch das klägerische Rechtsbegehren mit "den Kläger betreffende Dokumente und Informationen". Gegenstand des Verfahrens sind somit ohnehin Personendaten. Nicht nachvollziehbar sind daher die diesbezüglichen beklagtischen Vorbringen (act. 14 Rz. 231). Im Weiteren geht es vorliegend um eine Datenübermittlung ans DoJ. Nachdem die entsprechende Datenübermittlung ans DoJ bei dieser Sach- und Rechtslage im Rahmen des DSG als unrechtmässig qualifiziert wurde, ist denn auch nicht entscheidend, in welchem Rahmen (wie vorliegend das U.S.-Programm) die in Frage stehenden Daten übermittelt werden sollen. Damit verfängt auch diese beklagtische Beanstandung (act. 14 Rz. 233) nicht. Sodann muss mit einem auszusprechenden Verbot auch eine Umgehungshandlung unterbunden werden, weshalb es geradezu erforderlich ist, die indirekte Datenübermittlung zu erfassen. Das gilt für die Art und Weise, wie die Daten in den Dokumenten und Informationen enthalten sind, als auch für die Bekanntgabe der Daten über Dritte. Gegen die klägerische Formulierung "direkt oder indirekt" ist daher nichts einzuwenden. Von daher vermögen denn auch diese beklagtischen Vorbringen (act. 14 Rz. 232) nicht zu überzeugen. Folglich genügt das Rechtsbegehren dem Bestimmtheitsgebot und ist zulässig. 2.4. Um den gerichtlichen Anordnungen Nachdruck zu verleihen, ist das Verbot für den Widerhandlungsfall antragsgemäss mit der Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) zu verbinden. Der Kläger beantragt zusätzlich eine Strafandrohung an die Geschäftsleiter. Der dem deutschen und österreichischen Recht
entnommene Ausdruck "Geschäftsleiter" ist dem schweizerischen Obligationenrecht fremd. Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, wer damit gemeint sein könnte. Ein internes Organigramm liegt nicht vor. In Anbetracht dessen, dass eine Bestrafung nach Art. 292 StGB voraussetzt, dass die betroffenen Personen von der Androhung Kenntnis erlangen, mithin klar sein muss, an wen sich die Androhung richtet, kann der beantragten Strafandrohung an die Geschäftsleiter somit nicht stattgegeben werden. Nachdem das Gericht über die Anordnung der Vollstreckungsmassnahmen nach seinem eigenen Ermessen entscheidet, hat dies für den Ausgang des Verfahrens (insbesondere für die Kostenverteilung) keinerlei Relevanz. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Streitwert 4.1.1. Der Kläger geht davon aus, dass die vorliegende Streitigkeit nicht vermögensrechtlich sei. Es gehe ihm lediglich darum, seinen persönlichen und geschäftlichen Ruf zu schützen. Ob und in welchem Umfang ihm dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, lasse sich zurzeit nicht absehen. Entsprechend stehe dieser Aspekt denn auch nicht im Zentrum der vorliegenden Klage (act. 2 Rz. 6 f.). Die Beklagte hat sich hierzu nicht geäussert (act. 14 Rz. 5 ff.). 4.1.2. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts sind Streitigkeiten dann als nicht vermögensrechtlich zu betrachten, wenn sie ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden können. Es muss sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehören noch mit einem vermögensrechtlichen Rechts- verhältnis eng verbunden sind. Dass die genaue Berechnung des Streitwerts nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig ist, genügt nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massge- bend ist, ob mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Ist dies der Fall, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BGE 139 II 404, E. 12.1; BGE 135 III 578, E. 6.3; BGE 118 II 528, E. 2c; BGE 108 II 77, E. 1a, je mit Hinweisen).
Mit der vorliegenden Klage wird letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Die Herausgabe der Daten und Informationen des Klägers wäre für diesen nämlich mit dem hohen Risiko verbunden, in ein US-amerikanisches (Straf-)Verfahren mit entsprechenden möglichen Konsequenzen und hohen Sanktionen involviert zu werden. Die damit einhergehende Publizität kann für die im Visier der US- amerikanischen (Steuer- und Justiz-)Behörden stehenden Personen ohne Weite- res dazu führen, dass diese aufgrund des eintretenden Reputationsschadens im Hinblick auf gegenwärtige und weitere Tätigkeit als Organ von Stiftungen oder als Vermögensverwalter und nicht zuletzt in Anbetracht seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr bzw. nicht tragbar wäre. So führt denn auch der Kläger seinen ge- schäftlichen Ruf ins Feld. Dass eine entsprechende Datenherausgabe für den Kläger mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein könnte, liegt damit auf der Hand. Im Vergleich dazu tritt der Schutz seiner Persönlichkeit in den Hintergrund. Somit ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszu- gehen. 4.1.3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für die vorliegende Klage ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erhaltung und Ausübung von weite- ren gleichen oder ähnlichen Funktionen als Stiftungsorgan oder Vermögensver- walter und nicht zuletzt auch als Anwalt massgebend. Der Kläger war als Stif- tungsorgan mehrerer Stiftungen, die Bankkonten bei der Beklagten hatten, und in der Vermögensverwaltung tätig. Der vom Kläger begehrte Datenschutz wirkt sich primär auf seine berufliche Tätigkeit aus. Dem Kläger geht es letztlich darum, nicht in Verfahren von US-Behörden einbezogen zu werden und dadurch ge- schäftlichen Schaden zu erleiden. Angesichts der möglichen existentiellen Ein- schränkung in der Ausübung derartiger Funktionen erscheint der in der Praxis üb- licherweise angenommene Streitwert in der Höhe von CHF 500'000.– als realis- tisch und angemessen. 4.2. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2
Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Es ist von einem durchschnittlich aufwendigen Verfahren auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf die Höhe der Grundgebühr von CHF 21'000.– festzusetzen. 4.3. Prozesskostenverteilung Wie gesehen ist auf die Klage, soweit sich das Verbot zur Datenübermittlung auf andere Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika bezieht, nicht einzutreten. Entsprechend unterliegt der Kläger in diesem Punkt und hat hierfür die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs.1 ZPO). In Anbetracht dessen, dass der Kläger nur in einem vergleichsweise geringen Teil unterliegt, rechtfertigt es sich, ihm die Kosten im Umfang von einem Fünftel aufzuerlegen. Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist für den der Beklagten auferlegten Teil der Kosten (vier Fünftel) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.4. Parteientschädigung Es sind Parteientschädigungen zu entrichten. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse richtet. Zur Grundgebühr kommt ein Zuschlag für die eingereichte zweite Rechtsschrift hinzu (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Beide nach Aktenschluss eingereichten Stellungnahmen der Parteien hatten keinerlei Auswirkungen auf den vorliegenden Fall, und sind als nicht notwendig zu bezeichnen. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist daher – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV – für beide Parteien von einer Parteientschädigung von CHF 28'000.– auszugehen. Nachdem der Kläger zu einem Fünftel unterliegt, hat die Beklagte dem Kläger in Verrechnung ihrer zuzusprechenden Parteientschädigung von einem Fünftel
(CHF 5'600.–) eine Parteientschädigung von drei Fünfteln (CHF 16'800.–) zu bezahlen (CHF 22'400.– [vier Fünftel] abzüglich CHF 5'600.– [ein Fünftel]). Der Kläger verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (act. 2 S. 2). Als natürliche Person steht ihm dies zu. Seit 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer zwar 7.7 %. Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist aber der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen Steuersätzen (aus Ziff. 2.1 MWSt Info 19, in Konkretisierung von Art. 112 und 115 MWStG). Da sämtliche Leistungen des klägerischen Rechtsvertreters vor dem 31. Dezember 2017 erbracht wurden, ist ihm die Mehrwertsteuer in der Höhe von 8 % zuzusprechen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keinerlei Ausführungen zur grundsätzlichen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5.; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.), weshalb ihr die Parteientschädigung denn auch ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen gewesen wäre. Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sich das Verbot zur Datenübermittlung auf andere Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika bezieht. 2. Über die Kosten- und Entschädigungfolgen wird im nachfolgenden Erkenntnis entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann: 1. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhand- lungsfall verboten, dem U.S. Department of Justice (DoJ) in irgendeiner Weise direkt oder indirekt den Kläger betreffende Dokumente oder Informa- tionen einschliesslich des Namens seiner Anwaltskanzlei C._____, nament- lich über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten oder im Zusammenhang mit diesen geschäftlichen Aktivitäten, zu übermitteln, her- auszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 21'000.–. 3. Die Kosten werden zu einem Fünftel (CHF 4'200.–) dem Kläger und zu vier Fünfteln (CHF 16'800.–) der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dem Kläger wird für den der Beklagten auferlegten Teil der Kosten (CHF 16'800.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 16'800.– zuzüglich 8 % MwSt. zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 36 und an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 35. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–.
Zürich, 23. Januar 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Oberrichter Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya