Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160124-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Dr. Daniel Schwan- der, die Handelsrichter Dr. Alexander Mülller, Patrick Lerch und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 23. November 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 38'161.60 nebst Zins von 5% seit 14. August 2015 zu verpflichten; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dielsdorf-Nord sei zu beseitigen und es sei festzustellen, dass der Kläger die Betreibung für den Betrag von CHF 38'161.60 nebst Zins von 5% seit 14. August 2015 fortsetzen kann; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 9. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift hier- orts beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'600.00 zu leisten (act. 5). Nachdem die Klägerin den Gerichts- kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Ver- fügung vom 19. Juli 2016 Frist angesetzt, um eine Klageantwort in fünffacher Aus- fertigung einzureichen (act. 8). Da trotz erfolgter Zustellung keine Klageantwort beim hiesigen Gericht einging, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 eine kurze Nachfri st i m Si nne von Art. 223. Abs. 1 ZPO ange- setzt, um eine Klageantwort einzureichen. Diese Nachfrist wurde mit der Andro- hung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorla- den (act. 10). Auch innert der angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte – trotz erfolgter Zustellung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 – keine Klageantwort ein, weshalb über die Angelegenheit zu entscheiden ist, da sie sich als spruchrei f erweist (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
gen erfüllt. Demnach ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zustän- dig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Klage ist ei nzutreten. 3.3. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor- aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebe- gehren zu erkennen; wenn ni cht, ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 223). 3.4. Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei defini- tiv versäumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei ei nen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 10 zu Art. 223; PAHUD, D IK E-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 223; W ILLISEGGER, a.a.O., N 20 f. zu Art. 223). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt
sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tat- sachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Züri ch 2016, N 6 zu Art. 223; PAHUD, D IK E-Komm.-ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 223). 3.5. Die Klage erweist sie sich als spruchreif. Sie ist somit materiell zu beurtei- len und es i st ei n Endentschei d zu fällen. 4. Rechtliche Erwägungen 4.1. Anwendbar ist vorliegend – da eine formgülti ge Rechtswahlklause l ni cht behauptet wird – gestützt auf Art. 118 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 3 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sa- chen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) Schweizer Recht (unter Ausschluss des Wiener-Kaufrechts, da die Vertragsparteien vorliegend Sitz im gleichen Staat haben, vgl. Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf [CISG ], SR 0.221.211.1). 4.2. Grundsätzlich erscheint das klägerische Vorbringen schlüssig. Zusammen- gefasst präsentiert es sich wie folgt: Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag, die Klägerin (Käuferin) leistete eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Kaufpreises, die Beklagte (Verkäuferin) lieferte die Kaufware ni cht, di e Käuferi n trat vom Vertrag zurück und fordert nun die geleistete Anzahlung zurück. Ihr Rechtsbegehren zielt denn auch auf die Leistung eines Geldbetrags seitens der Beklagten; und zwar i n Schwei zer Franken. 4.3. Die Klägerin scheint dabei jedoch zu übersehen, dass ihre dem Streit zu- grunde liegende Forderung auf US-Dollar 29'000.00 lautet. Geschuldet ist damit ausschli essli ch ei ne Zahlung i n US-Dollar. In ihrer Begründung der Klage trägt die Klägerin selbst konstant vor, dass es um eine Forderung in US-Dollar geht: Der Gesamtbetrag der Lieferung belaufe sich auf USD 79'800.00 (act. 1, S. 5 Rz. 5); die Beklagte habe als Vorauszahlung 50% des Rechnungsbetrages von USD 79'800.00, also USD 39'900.00 verlangt (act. 1, S. 5 Rz. 6); die bereits ge-
leistete Anzahlung von USD 39'900.00 habe die Klägerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters von der Beklagten zurückverlangt (act. 1, S. 5 Rz. 7); zwi schen den Parteien sei unstreitig ein Kaufvertrag über die Lieferung von 2'800 Kartons Ribbon Fish (Degenfisch) zu einem Kaufpreis von USD 28.50 pro Karton bzw. von total USD 79'800.00 zustande gekommen (act. 1, S. 7 Rz. 2); die Beklagte sei ih- rer gesetzlichen Pflicht, die USD 39'900.00 unverzüglich zurückzuzahlen nicht nachgekommen (act. 1, S. 7 Rz. 4). Auch die von der Klägerin eingereichten Be- weismittel belegen ausschliesslich eine Forderung in US-Dollar: D i e Rechnung der Beklagten an die Klägerin lautete auf US-Dollar (act. 3/9); der Zahlungsbeleg, den die Klägerin eingereicht hat, weist eine Zahlung in US-Dollar nach (act. 3/10) und der Rechtsvertreter der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 entsprechend auf, USD 39'900.00 zu bezahlen (act. 3/11). 4.4. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Wäh- rung zu bezahlen. Die Fremdwährungsschuld zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lautet. Ob eine Geldschuld in einer be- stimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Mangels anderweitiger Angaben spricht die Vermutung dafür, dass die Währung am Zahlungsort massgebend sein soll. Ist eine Fremdwährungsschuld vereinbart, hat der Gläubiger die Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Die Berechtigung zur Zahlung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt nur für den Schuldner. Klagt der Gläubiger einer Fremdwährungsschuld auf Zahlung in schweizerischer Währung, so ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer anderen als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (vgl. dazu BGE 134 III 151 E. 2.2-2.4; Urteil 4A_555/2014 vom 12. März 2015, E. 4.2; Urteil 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3; W EBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 311 f., 345 zu Art. 84 OR; S CHRANER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 175 f., 216 zu Art. 84 OR). 4.5. Auch wandelt sich der Primäranspruch (lautend auf US-Dollar) bei einem Vertragsrücktritt gestützt auf Art. 107 ff. OR ni cht i n ei nen Sekundäranspruch (lau- tend auf Schweizer Franken). Die Leistungen sind grundsätzlich in natura abzuwi- ckeln (T HIER, in: Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Basel 2014, N 2 zu
Art. 109), was bei Geldforderungen regelmässig keine Probleme bereitet und vor- liegend zur Folge hat, dass die Forderung in US-Dollar geschuldet ist. D emnach ist die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. 4.6. Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 weiter, dass der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord beseitig werde. Voraussetzung hierfür wäre jedoch die Gutheissung der Klage, weshalb auch das klägerische Begehren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne Weiteres abzuwei sen i st. 4.7. Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 38'161.60 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die streit- wertabhängige, ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'600.00 (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf CHF 2'300.00 festzusetzen und der Klägerin aufzuer- legen. Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Beklagten ist keine Partei- beziehungsweise Umtriebsentschädigung zuzuspreche n. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien.
Züri ch, 23. November 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati