Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160116-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Prof. Dr. Alexan- der Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Dr. Felix Graber und Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Ge- ri chtsschrei ber D r. Benjami n Büchler
Urteil vom 13. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ S.à.r.l., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X2._____
gegen
B._____ Holding AG, Beklagte
betreffend Kraftloserklärung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Valoren- nummer ...) für kraftlos zu erklären. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ih- re Klageschrift beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Den mit Verfügung vom 2. Juni 2016 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 40'000.– bezahlte die Klägerin fristgerecht (act. 5; act. 10A). 1.2. Nachdem in der Verfügung vom 2. Juni 2016 fälschlicherweise die B._____ AG als Beklagte genannt wurde, wurde dies mit Verfügung vom 7. Juni 2016 kor- rigiert und der Beklagten gleichzeitig Frist angesetzt, um sich darüber zu erklären, ob sie eine Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort wünscht (act. 8). Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erklärte die Beklagte die Anerkennung der Klagebe- gründung (act. 10). 1.3. Die Eingabe der Beklagten wurde der Klägerin zugestellt (act. 12). Gleich- zei tig wurde die Veröffentlichung der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) angeordnet und den restlichen Ak- tionären der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufende dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (act. 12). 1.4. Die Publikationen im SHAB erfolgten am 8. Juli 2016 (act. 17), 8. August 2016 (act. 21) und 7. September 2016 (act. 24), während die Klage in der NZZ am 8. Juli 2016 (act. 19+20), 8. August 2016 (act. 22+23) und 8. September 2016 (act. 26+27) öffentlich bekannt gemacht wurde.
Swiss Exchange AG (SIX) kotiert (Valorennummer ...; IS IN C H...; act. 1 Rz. 9; act. 3/4). 3.2. Die Klägerin publizierte am 29. Februar 2016 ein öffentliches Kaufangebot für alle si ch i m Publi kum befindenden Namenaktien der Beklagten (act. 1 Rz. 10; act. 3/5). Dieses wurde von der schweizerischen Übernahmekommision (UEK) mit Verfügung Nr. 623/01 vom 25. Februar 2016 als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend beurteilt (act. 1 Rz. 11; act. 3/6). Die ordentliche Frist zur Annahme des Angebots lief vom 15. März 2016 bis zum 13. April 2016 (Angebotsfrist), die obligatorische Nachfrist vom 20. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 (act. 1 Rz. 12 ff.; act. 3/5; act. 3/8). Das öffentliche Kaufangebot wurde am 19. Mai 2016 vollzogen und abgeschlossen (act. 1 Rz. 19). Zudem hat am 17. Mai 2016 die B._____ und C.-Stiftung alle von i hr gehaltenen 1'249'500 "A Aktien" in die A. S.A., die einzige Aktionärin der Klägerin, eingelegt (act. 1 Rz. 18; act. 3/12). 3.3. Nach der Darstellung der Klägerin verfügte diese per Vollzug am 19. Mai 2016 über 4'898'851 Aktien der Beklagten (zusammengesetzt aus 1'249'500 "A Aktien" und 3'649'351 "B Aktien), was einem Anteil von 98.02% der Stimmrechte bzw. 97.52% des Aktienkapitals der Beklagten entspricht (act. 1 Rz. 19; act. 3/13- 15). 3.4. Gemäss Art. 137 FinfraG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebots- frist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraft- los zu erklären ("Squeeze out"). Die Kraftloserklärung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung von Art. 125 Abs. 1 FinfraG somit zunächst (und be- zogen auf die vorliegende Firmenkonstellation) voraus, dass (1) es sich bei der Zielgesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt und (2) die Aktien dieser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind. Weiter ist erforderlich, dass (3) ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, (4) der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98% der Stimm- rechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich (5) die dreimonatige Ver- wirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist.
Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 137 Abs. 1 FinfraG). 3.5. Würdi gung 3.5.1. Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in der Schweiz und ihre Aktien sind an der SIX, einer Schweizer Börse, kotiert. 3.5.2. Die Klägerin hat den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentli ches Kaufangebot unterbreitet (act. 3/5). Die diesbezügliche Angebotsfrist endete - mit dem Ablauf der obligatorischen Nachfrist - am 3. Mai 2016 (act. 3/8 S. 3). Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der dreimonatigen Klagefrist gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG massgebend. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 1. Juni 2016 (Datum Poststempel; act. 1) rechtzeitig Klage. 3.5.3. Die Berechnung des von der Klägerin gehaltenen Stimmrechtsanteils er- folgt unter Berücksichtigung aller Aktien, welche die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinleitung direkt oder indirekt hält (Art. 137 FinfraG i.V.m. Art. 120 FinfraV). Die Klägerin verfügte im Zeitpunkt der Klageeinleitung über 1'249'500 Stimm- rechtaktien mit einem Nennwert von CHF 0.20 und über 3'649'351 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1.–. Insgesamt verfügte die Klägerin damit über 4'898'851 Aktien der Beklagten. Dies entspricht einem Stimmrechtsanteil von über 98% (4'898'851 / 4'998'000 = 98.01622% Stimmrechtsanteil). Somit verfügt die Klägerin über mehr als 98% der Aktien, entsprechend Stimmrechten, der Beklagten (98.02%). 3.5.4. Die Voraussetzungen gemäss Art. 137 Abs. 1 FinfraG sind demnach erfüllt, weshalb sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten (also Namenaktien, die von der Klägerin weder direkt noch indirekt gehalten werden) für kraftlos zu erklären sind.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Sämtliche sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der B._____ Holding AG (Firmennummer CHE-...) mit einem Nennwert von je CHF 1.– (Valorennummer ... / IS IN C H...) werden für kraftlos erklärt. 2. Dispositiv Ziffer 1 wird nach Rechtskraft je einmal im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) und in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) publiziert. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–; die weiteren Kosten für die bisherigen Publikationen betragen CHF 6'079.95. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 3 - zuzüglich der Publikationskosten entsprechend vorstehend Dispositiv Ziffer 2 - werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 36'685'130.–.
Züri ch, 13. Oktober 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
lic.iur. Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
D r. Benjami n Büchler