Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160092-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichter Thomas Klein, Handelsrichterin Dr. Ursina Pally Hofmann und Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie die Gerichtsschreiberi n Adrienne Hen- nemann
Urteil vom 11. Oktober 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 259'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 13. Juni 2015 nebst Kos- ten des Betreibungsverfahrens zu bezahlen. 2. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes St. Gallen gegen den Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015 er- hobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozess- entschädi gung zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer zu entri chten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die den Betrieb jeder Art von Versi cherung sowie aller damit zusammenhängender Geschäfte mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung bezweckt (act. 4/5). Bei der Beklagten handelt es si ch um ei ne Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in .... Sie be- zweckt die Vornahme sämtlicher Arbeiten im Bereich Umbau, Neubau, Renovati- onen, Erstellen und Vertreiben von diversen Baumaterialien sowie Erwerb oder Erteilung von Patenten und Lizenzen (act. 4/4). b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bilden Regressansprüche der Klägerin, die sie aus der Erfüllung ihres Garantieversprechens aus einem zwischen den Partei- en bestehenden Versicherungsvertrag (Baugarantieversicherung) herleitet.
B. Prozessverlauf Am 29. April 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 2. Mai 2016 auferlegten Vorschuss für die Gerichts- kosten leistete sie fristgemäss (act. 6 und 8). Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 9). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Ver- fügung vom 26. August 2016 eine Nachfrist angesetzt unter Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruch- reif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (act. 11). Die Beklagte reichte auch in- nert der Nachfrist keine Klageantwort ein.
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be- rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü-
fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auf- lage 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Aufl., Art. 223 N. 5). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen ist. 1.2. Prozessvoraussetzungen Beide Parteien sind im Schweizerischen Handelsregister eingetragen, die zu be- urteilende Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Parteien und der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (vgl. Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Beklagte hat i hren Si tz von St. Gallen nach ... verlegt, womit sie im Kanton Züri ch i hren Si tz hat (vgl. Art. 31 ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist daher sowohl sachli ch als auch örtli ch zuständi g. Auch die weiteren Prozess- voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 4/2-20), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin schloss mit der C._____ AG mit Sitz in St. Gallen am 19. September 2013 eine Baugarantieversicherung (Police Nr. ...) ab. In Ziff. 4 der Versiche- rungspolice verpflichtete sich die Klägerin, die von den Bauherren oder Bestellern jeweils verlangten und von ihr genehmigten Bau- und Lieferungsgarantien auf- grund des vom Versicherungsnehmer einzureichenden Anmeldeformulars und
gemäss den anwendbaren Allgemeinen sowie den besonderen Vertragsbedin- gungen zu leisten. Für die vorliegende Police Nr. ... wurden die Allgemeinen Ver- tragsbedingungen (AVB), Baugarantieversicherung, Abrufpolice, Ausgabe 04.2012, für anwendbar erklärt (act. 1 Rz. 1; act. 4/2 und 4/6). Gemäss Ziff. 6.1 der Versicherungspolice wurde nebst der C._____ AG auch die Beklagte in die Versicherung eingeschlossen. Den Versicherungsvertrag unterzeichnete sowohl für die C._____ AG als auch für die Beklagte D._____ mi t Ei nzelunterschri ft (act. 1 Rz. 2; act. 4/2, 4/4 und 4/7). In Ziff. 6.1. der Versicherungspolice wurde un- ter dem Titel "Solidarhaftung" vereinbart, dass die eingeschlossenen Versiche- rungsnehmer, d.h. die C._____ AG und die Beklagte, der Klägerin solidarisch für die Vertragserfüllung, insbesondere für die Erfüllung der Regressverpflichtung im Si nne von Art. 4 AVB der Abrufpolice haften. Sodann wurde vereinbart, dass die Anmeldungen auf Übernahme der Garantien jeweils von der Firma beantragt werden, welche die zu garantierenden Arbeiten ausführt bzw. ausgeführt hat und auf welche die Garanti eschei ne zu lauten haben (act. 1 Rz. 3; act. 4/2). Am 18. März 2013 schloss die E._____ AG mit Sitz in St. Gallen mit der C._____ AG bezüglich einer Wohnüberbauung in ... einen Werkvertrag zum Gesamtpreis von C HF 2'592'000.– ab. Die C._____ AG hatte gemäss den vertraglichen Best- immungen eine Erfüllungsgarantie zu stellen. Gestützt auf die mit der Klägerin abgeschlossene Baugarantieversicherung verlangte in der Folge die C._____ AG von der Klägerin die Abgabe einer Erfüllungsgarantie mit einem Maximalbetrag von C HF 259'000.–. Die Klägerin verpflichtete sich in der Folge gegenüber der E._____ AG unwiderruflich, dieser auf erste Aufforderung hin, ungeachtet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des vorerwähnten Werkvertrags und unter Verzi cht auf jegli che Ei nwendungen und Ei nreden aus demselben jeden Betrag bis maximal CHF 259'000.– zu bezahlen, sobald ihr (der Klägerin) die schriftliche Zahlungsaufforderung samt Bestätigung der E._____ AG vorliegt, dass die C._____ AG ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss erfüllt hat (act. 1 Rz. 4; act. 4/8+9). Am 7. Mai 2015 teilte die E._____ AG der Klägerin schriftlich mit, dass die C._____ AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachge-
kommen sei. Deshalb forderte die E._____ AG die Klägerin auf, i hr den gesamten Garantiebetrag von CHF 259'000.– zu überweisen (act. 1 Rz. 5; act. 4/10). Da- raufhin setzte die Klägerin die C._____ AG mit Schreiben vom 18. Mai 2015 da- von in Kenntnis, dass die E._____ AG die Überweisung des Garantiebetrages in der Höhe von CHF 259'000.– verlangt habe. Gleichzeitig wurde die C._____ AG darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin, sofern die formellen Anforderun- gen an den Garantieabruf eingehalten seien, verpflichtet sei, die Garantiesumme auszuzahlen. In diesem Fall habe die C._____ AG den Betrag von CHF 259'000.– der Klägerin umgehend zurückzuerstatten. Eine Reaktion von Seiten der C._____ AG erfolgte nicht. Vielmehr sandte die Post das der C._____ AG zugestellte Schreiben anfangs Juni 2015 der Klägerin mit dem Vermerk "Briefkasten/Postfach wird nicht mehr geleert" zurück (act. 1 Rz. 6; act. 4/11). Mit Valuta vom 4. Juni 2016 überwies die Klägerin zu Gunsten der E._____ AG die Summe von CHF 259'000.– an die F._____ AG (act. 1 Rz. 7; act. 4/12). Die Klägerin gelangte mit Einschreiben vom 5. Juni 2015 an die nebst der C._____ AG i n den Versi cherungsvertrag mit eingeschlossene und solidarisch haftende Beklagte und wies die Beklagte darauf hin, dass sie ebenso wie die C._____ AG vertraglich verpflichtet sei, der Klägerin die ausbezahlte Garantie- summe sofort zurückzuerstatten. Die Klägerin ersuchte daher die Beklagte, ihr den genannten Betrag bis 12. Juni 2015 zu überweisen. Das Einschreiben wurde von der Beklagten innert Frist bei der Post nicht abgeholt (act. 1 Rz. 8 f.; act. 4/13). Auch wurde ein ebenfalls am 5. Juni 2015 der C._____ AG zugestell- tes, vergleichbares Schreiben, das aber zusätzlich noch mit einer Betreibungsan- drohung versehen war, von der C._____ AG nicht bei der Post abgeholt (act. 1 Rz. 10; act. 4/14). Weil in der Folge am 7. Juli 2015 über die C._____ AG der Konkurs eröffnet wurde, setzte die Klägerin die ihr zustehende Regressforderung von C HF 259'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 13. Juni 2015 mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 31. Juli 2015 des Betreibungsamtes St. Gallen gegen die Beklagte in Betreibung. Die Beklagte liess in der Folge Rechtsvorschlag erheben (act. 1 Rz. 11; act. 4/15).
3.2. Verzugszi ns Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zi ns von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 4 AVB ist die Regressforderung sofort fällig. Mit Schrei- ben vom 5. Juni 2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten unmissverständ- li ch di e Rückzahlung von C HF 259'000.– bis 12. Juni 2015. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten nicht abgeholt und gilt daher als zugestellt, wenn es erstmals bei der Post abgeholt werden kann (act. 1 Rz. 22; act. 4/13; vgl. BGE 137 III 208 E. 3). Damit befand sich die Beklagte am 13. Juni 2015 mit der Zahlung in Verzug, womit sie zu verpflichten ist, der Klägerin Verzugszi ns von 5 % ab dem 13. Juni 2015 zu bezahlen. 4. Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes St. Gallen, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015, im Umfang von CHF 259'000.– zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 13. Juni 2015 (act. 1 S. 2; act. 1 Rz. 23; act. 4/15). Der Gläubiger kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, auf Anerkennung der Forderung klagen (Art. 79 SchKG). Die Klage ist innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls ei nzurei chen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Zah- lungsbefehl wurde am 6. Oktober 2015 zugestellt (act. 4/15 S. 2). Die Klägerin hat die Klage am 29. April 2016 rechtzeitig eingereicht, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. act. 1). 5. Ergebnis Die Beklagte i st zu verpfli chten, der Klägerin CHF 259'000.– zzgl. Verzugszi ns von 5 % seit 13. Juni 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag ist antragsgemäss aufzuheben.
jüngeren Entscheid erwogen, eine (inländische) Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantrage, habe die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuer- abzug nicht zuliessen, zu behaupten und zu belegen. Dies gelte auch, wenn die Gegenseite nicht opponiert habe (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2015 E. 4.5; vgl. auch Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Da die Klägerin keinen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz tätigt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MwStG), was ihr den Abzug der Mehrwertsteuer auf damit belaste- ten Anwaltshonorarrechnungen als Vorsteuer verunmöglicht, ist der Klägerin auf dem Betrag von CHF 14'000.– der Zuschlag für die Mehrwertsteuer von 8 % zu gewähren. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 259'000.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 13. Juni 2015 zu bezahlen. 2. Auf das Begehren um Zusprechung der Kosten des Betreibungsverfahrens wird nicht eingetreten. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015) wird im Umfang von CHF 259'000.– zuzügli ch Verzugszi ns von 5 % seit 13. Juni 2015 aufgeho- ben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.– (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Züri ch, 11. Oktober 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmi d Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann