Definitive cancellation of provisional construction lien after security

HG160070Handelsgericht15.08.2016Granted

Zusammenfassung

The plaintiff sought definitive confirmation of a provisional construction lien for CHF 156,199.95 plus interest. During the main action, the defendant provided a bank guarantee, which the plaintiff expressly accepted as sufficient security. The court held that sufficient security within the meaning of Art. 839(3) ZGB had been furnished, so the provisional lien had to be deleted after the appeal period. The court also definitively charged both the costs of the main case and the earlier provisional measure to the defendant and awarded the plaintiff CHF 15,000 in party compensation.

Regest

Art. 839 Abs. 3 ZGB; construction lien and substitute security: if the owner or a third party provides sufficient definitive security for the claimed amount, the construction lien cannot be maintained and any existing provisional registration must be deleted. If the contractor accepts the security as sufficient, the court need only declare the sufficiency of security and order deletion after expiry of the appeal period. In the allocation of costs, the owner who furnishes definitive security is treated as the losing party; the claimant is entitled to reimbursement of advances and to party compensation under the ordinary cost rules (Arts. 96, 105, 106, 111 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschä fts-Nr.: HG160070-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Klein, Dr. Felix Gra- ber und Felix B. Haessig sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 15. August 2016

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die mit einstweiliger Anweisung an das Grundbuchamt C._____ vo r- läufig bestätigte Eintragung im Sinne Art. 961 ZGB auf Liegenschaft GBBI ..., Stockwerkeigentum C., 913/10'000 Miteigentum an GBBI ..., Kataster-Nr. ..., für eine Pfandsumme von CHF 156'199.95, nebst 5 % Zins seit dem 03. November 2015, sei definitiv zu bestätigen und das Grundbuchamt dementsprechend zur Eintragung anzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Im am 2. November 2015 (Datum Poststempel) angestrengten Massnahmever- fahren am Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Züri ch wurde mit Ver- fügung vom 3. November 2015 zunächst superprovisorisch und hernach mit be- stätigendem Urteil vom 7. Dezember 2015 vorsorglich ei n Bauhandwerkerpfand- recht auf der beklagti schen Liegenschaft GBBl. ..., Stockwerkeigentum, C., 913/10'000 Miteigentum an GBBl. ..., Kat. Nr. ..., für eine Pfandsumme von CHF 156'199.95 nebst Zi ns zu 5 % seit 2. November 2015 eingetragen (HE150488-0, act. 4 und act. 14). Innert der im selben Entscheid angesetzten und erstreckten Prosequierungfrist (HE150488-0, act. 18) reichte die Klägerin am 30. März 2016 (Datum Poststempel) hierorts die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1-32). D en von i hr geforderten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 14'300.– leistete sie fristgerecht (act. 6; act. 10). Mit ihrer rechtzei- tig erstatteten Klageantwort vom 22. Juni 2016 beantragte die Beklagte sinnge- mäss die Löschung des mit Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 7. Dezember 2015 vorläufig eingetragenen Bauhandwerker- pfandrechts zufolge Leistung einer definitiven, hinreichenden Sicherheit in Form der Zahlungsgarantie der D._____ [Bank] vom 14. Juni 2016 (act. 16; act. 17). In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 erklärte die Klägerin, dass die von der Be- klagten gestellte Zahlungsgarantie als hinreichende Sicherheit anerkannt werde,

und dass die Klägerin damit einverstanden sei, dass das prozessgegenständliche vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zufolge Leistung einer definiti- ven, hinreichenden Sicherheit gelöscht werde (act. 22). Schli essli ch nahm di e Be- klagte mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2016 insbesondere zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen Stellung (act. 25). 2. Leistung einer hinreichenden Sicherheit und deren Folgen Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die ange- meldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die an- gemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. S CHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1314 f.). Mit Leistung einer definitiven hi nrei chenden Si cherheit wird der Streit beendet; ein allenfalls bereits pendentes Gerichtsverfahren ist diesfalls zu been- den (S CHUMACHER, in: BREITSCHMID/JUNGO [HRSG.], Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, Sachenrecht, Art. 839 N. 22). Die Klägerin anerkennt die zu ihren Gunsten von der Beklagten als definitive Si- cherhei t geleistete Zahlungsgarantie der D._____ vom 14. Juni 2016 (act. 17) ausdrücklich als hi nrei chend (act. 22 S. 2 Rz. 1). Damit ist festzustellen, dass die Beklagte mit der von ihr eingereichten Zahlungsgarantie der D._____ vom 14. Juni 2016 für die von der Klägerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit geleistet hat. Entspre- chend ist das Original der Zahlungsgarantie der D._____ vom 14. Juni 2016 (act. 17) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Klägerin herauszu- geben. Sodann ist das Grundbuchamt C._____ antragsgemäss anzuweisen, das entsprechende vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfänglich zu löschen.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streit- wert von CHF 156'199.95 ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Hauptsache- verfahren i n Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Massnahmever- fahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 7. Dezember 2015 auf C HF 4'000.– festgesetzt (HE150488-O, act. 14). 3.2. Kostenvertei lung Da im Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 7. Dezember 2015 (HE150488-O, act. 14) erst eine provisorische Verteilung der Gerichtskosten vorgenommen wurde, ist vorliegend auch darüber zu befinden (vgl. S CHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N. 1407). Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Partei- en im Prozess festzulegen (Art. 106 ZPO). Wird während eines gerichtlichen Ver- fahrens auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine (Ersatz-)Si cherhei t definitiv geleistet, sind die Prozesskosten grundsätzlich gleich zu verteilen, wie wenn der Grundeigentümer den Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts im Grundbuch definitiv anerkannt hätte (S CHUMACHER, Handkom- mentar, a.a.O., Art. 839 N. 22). Denn der Unternehmer verliert durch die definitive Si cherhei tslei stung ni cht sei nen Si cherungsanspruch, sondern erhält ei ne Ersatz- sicherheit, die gleich wie das Baupfandrecht ein Verwertungsrecht ist. D urch di e hinreichende und definitive Sicherheitsleistung anerkennt der Grundeigentümer damit den Si cherungsanspruch des Unternehmers und gilt demgemäss als unter-

liegende Partei (KGer SG 14.11.2008, Bem. SCHUMACHER, BR 2009, 64 f.; SCHU- MACHER , Handkommentar, a.a.O., Art. 839 N. 22). Die Beklagte hat mit der von ihr eingereichten Zahlungsgarantie der D._____ vom 14. Juni 2016 (act. 17) den definitiven Sicherungsanspruch der Klägerin aner- kannt. Als unterliegende Partei sind ihr daher sowohl die Gerichtskosten des Massnahme- als auch des Hauptsacheverfahrens vollumfängli ch aufzuerlegen. Die Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei i st zunächst darauf hinzuweisen, dass infolge der rechtzeitig eingereichten Klage Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Züri ch vom 7. Dezember 2015 keine Wirkung mehr entfaltet. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient, wobei auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Im Massnahmeverfahren verfasste die Klägerin ihr Gesuch, im Hauptverfahren die Klagebegründung und eine weite- re notwendige Eingabe zu den beklagtischen Anträgen. Demgemäss ist die Be- klagte zu verpflichten, der Klägerin – unter Berücksichtigung der vorhandenen Synergien bei der Erstellung der Begründung des Massnahmegesuchs und der Klage – i n Anwendung von §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 und 11 AnwGebV eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 15'000.– zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist

nach neuester Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.) ni cht zu berücksi chti gen. Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der von ihr eingereichten Zah- lungsgarantie der D._____ vom 14. Juni 2016 (act. 17) für die von der Klä- gerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forde- rung hinreichende Sicherheit geleistet hat. 2. D as Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung bzw. des Urteils des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2015 bzw. 7. Dezember 2015 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist vollumfängli ch zu löschen auf Liegenschaft GBBl. ..., Stockwerkeigentum, C., 913/10'000 Miteigentum an GBBl. ..., Kat. Nr. ..., für eine Pfandsumme von CHF 156'199.95 nebst Zi ns zu 5 % seit 2. November 2015. 3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, die Zahlungs- garantie der D. vom 14. Juni 2016 (act. 17) – nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist – im Original an die Rechtsvertretung der Klägerin herauszugeben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird dafür das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HE150488-O festgesetzten und von der Klägerin bezogenen Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 4'093.10 (G e- ri chtsgebühr: C HF 4'000.–; Kosten des Grundbuchamtes C._____ [Rech-

nung Nr. ... vom 4. November 2015]: CHF 93.10) werden definitiv der Be- klagten auferlegt. Der Klägerin wird dafür das Rückgriffsrecht auf die Beklag- te eingeräumt. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 15'000.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug gemäss Ziffer 2 an das Grundbuchamt C._____. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 156'199.95.

Züri ch, 15. August 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende:

Oberrichter Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Schlagwörter

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