Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160068-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Dr. Thomas Lörtscher, Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Gallus Maissen
Urteil vom 20. Juli 2016
i n Sachen
A._____ SA, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH Schweiz, Beklagte
betreffend UWG
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Der Beklagten sei zu verbieten, die folgenden Aussagen zu ver- breiten: a. B._____ GmbH Schweiz bzw. B.-... habe von der A. SA das Geschäft mit den Schlüsselanhänger n über- nommen. b. A._____ SA habe ihren Schlüsselfund-Service an die B._____ GmbH Schweiz bzw. B.-... abgetreten. 2. Das Verbot gemäss Ziffer 1 vorstehend sei mit der Androhung der Überweisung der Organe der Beklagten an den Strafrichter zur Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Fall der Zuwi- derhandlung zu verbinden. – Der Beklagten und ihren jeweiligen Organen sei eine Ordnungs- busse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung des in Ziffer 1 bean- tragten Verbots, mindestens aber Fr. 5'000.– gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, anzudrohen. 3. Das Urteilsdispositiv sowie eine noch zu formulierende Urteils- kurzzusammenfassung seien nach Eintritt der Rechtskraft in Ab- sprache mit der Klägerin und auf Kosten der Beklagten in der Grösse einer halben Seite in der Gratiszeitung 'E.' zu veröf- fentli chen. 4. Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv sowie eine Urteilskurzzusammenfassung auf eigene Kosten in ihrer Kunden- zeitschrift sowie auf ihrer Internetseite unter der Domain www.A._____.ch zu veröffentli chen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. " Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit Urteil des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 24. Sep- tember 2015 wurde der Beklagten mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, die im oben aufgeführten Rechtsbegehren Ziffer 1 formulierten Aussagen zu verbrei- ten. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine Frist von 60 Tagen angesetzt, um den
Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (act. 3/1 S. 4 f). Diese Prose- quierungsfrist wurde in der Folge mehrmals verlängert; zuletzt bis zum 31. März 2016 (act. 3/3). Am 23. März 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Kla- ge beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2016 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen beigezogen sowie der Klägerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (act. 6). Diese Verfügung konnte der Beklagten zugestellt werden (act. 7/2). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. April 2016 Frist zur Erstattung der Klageant- wort angesetzt (act. 9). Da die Beklagte die Klageantwort trotz Zustellung (act. 10/2) ni cht i nnert Fri st ei nrei chte, wurde i hr am 13. Juni 2016 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (act. 11). Da die Beklagte die Verfügung nicht bei der Poststelle abgeholt hatte (act. 12/2), wurde die Verfügung i m Schwei zeri schen Handelsamtsblatt veröffentlicht (act. 13; act. 14). Indessen liess sich die Beklagte auch i nnert der Nachfri st ni cht vernehmen, weshalb – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – darüber zu entscheiden ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F._____ und erbringt Dienstleis- tungen im Bereich von Kartenzahlungsmitteln. Sie bietet insbesondere einen Kar- tensperrservice und auch einen Schlüsselfundservice an (act. 1 Rz 23 f; act. 3/6). Die Beklagte ist ei ne GmbH mi t neu Si tz i n G._____ (ZG) und bezweckt den Be- trieb eines Büros für Inkassi im In- und Ausland sowie die Erbringung von Dienst- leistungen im kaufmännischen Bereich (act. 1 Rz 25; act. 3/9).
2.2. Die Klägerin bietet einen Schlüsselbund-Service an, bei dem der Kunde einen Schlüsselanhänger mit der Adresse der Klägerin und seiner persönlichen Kun- dennummer erhält, den er am persönlichen Schlüsselbund befestigen kann. Der verlorene Schlüsselbund kann dadurch vom Finder per Post und über die Klägerin zum Kunden zurück gelangen (act. 1 Rz 24). Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die klägerische Kundschaft telefonisch zu kontaktieren und dabei wahrheitswidrig anzugeben, den Service von der Klägerin übernommen bzw. abgetreten erhalten zu haben, um dann, gegen Rechnung, ei- nen Schlüsselbundservice-Vertrag abzuschliessen (act. 1 Rz 26 ff). Die Klägerin beantragt deshalb, der Beklagten die Verbreitung dieser Aussagen unter Andro- hung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB und von Ordnungsbusse zu verbieten sowie die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs und einer Urteilskurz- zusammenfassung (act. 1 S. 2). 3. Prozessuales 3.1. Säumnisfolgen Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt si nd. Andere Tatsachen, di e aus den Akten ersi chtli ch si nd, dürfen nur i nso- weit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen
zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv ver- säumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei ei nen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (K ILLIAS, Berner Kommentar zur ZPO, Zürich 2012, Art. 223 N 10; PAHUD, D IK E-Komm- ZPO, 2. Aufl., Züri ch/St. Gallen 2016, Art.223 N 3; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 223 N 20 f). 3.2. Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die örtliche und sach- li che Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung einer UWG-Klage aller Arten (Leis- tungs- und Feststellungsklagen, Klagen auf Unterlassung) ri chtet si ch nach Art. 36 ZPO, mithin nach dem Handlungs- oder dem Erfolgsort. Als Erfolgsort ist der Ort zu verstehen, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde bzw. bei Un- terlassungsklagen wo die Schädigung einzutreten droht. Bei Delikten des Lauter- keitsrechts liegt der Erfolgsort in dem Markt, in welchem sich das schädigende Verhalten auf die Marktgegenseite ausgewirkt hat. Das zuständige Gericht kann unter der Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs auch weitere Ansprü- che gegen den Beklagten beurteilen (BSK ZPO-H EMPEL, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 36 N 7, 10 u. 23; C HEVALIER/HEDINGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 36 N 12, 19, 24, 33 u. 38; MA RTI, Berner Kommentar zur ZPO, Zürich 2012, Art. 36 N 6, 15 u. 25). Nach der Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit keine erheblichen Zweifel be-
stehen, konnte die Beklagte bei drei im Kanton Zürich wohnhaften Kunden der Klägerin unter den wahrheitswidrigen Angaben, das Geschäft von der Klägerin übernommen bzw. abgetreten erhalten zu haben resp. das Abonnement sei abge- laufen, jeweils einen Schlüsselbundservice-Vertrag abschliessen (act. 1 Rz 32 ff u. 39 f). Damit hat sich das schädigende Verhalten der Beklagten unmittelbar auf den Markt der Klägerin im Gebiet des Kantons Zürich ausgewirkt. Mit diesen An- sprüchen stehen die anderen Ansprüche, welche si ch auf ei n ausserhalb des Kantons Züri ch auswi rkendes schädigendes Verhalten der Beklagten beziehen, i n ei nem sachli chen Zusammenhang, so dass das Handelsgericht des Kantons Zü- ri ch auch für deren Beurteilung örtlich zuständig ist (Art. 15 Abs. 2 ZPO). Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zudem auch i n sachlicher Hi nsi cht für die vorliegende Streitigkeit nach dem UWG zuständig (Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO; § 44 lit. a GOG). Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – i m Nachfol- genden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachverhaltsdarstellung Gemäss klägerischer Sachverhaltsdarstellung, die unbestritten geblieben ist und an deren Richtigkeit – wie vorstehend bereits erwähnt – keine erheblichen Zweifel bestehen, hat die Beklagte von Ende 2014 bis Februar 2016 Kunden der Klägerin angerufen. Dabei habe die Beklagte fälschlicherweise vorgegeben, − die Beklagte habe die Klägerin übernommen (so bei Herrn H., act. 1 Rz 32 f), − die Klägerin habe den Schlüsseldienst an die Beklagte abgetreten (so bei Herrn I., act. 1 Rz 34 f; Frau J., act. 1 Rz 49 f), − der Vertrag mit der Klägerin würde auslaufen (so bei Herrn K., act. 1 Rz 37 f; Herrn L., act. 1 Rz 39 f; Frau M., act. 1 Rz 43 ff; Frau N., act. 1 Rz 46; Herrn O., act. 1 Rz 53; beim anonym bleiben wollenden Kunden Nr. ..., act. 1 Rz 56), oder
− die Schlüsselfundmarken der Klägerin seien veraltet und müssten ersetzt werden (so bei Frau P., act. 1 Rz 41 f; Herrn Q., act. 1 Rz 47 f; Herrn R., act. 1 Rz 51 f; beim Kunden Nr. ..., act. 1 Rz 57; beim Kun- den Nr. ..., act. 1 Rz 58). D i e Anrufer hätten erklärt, fortan würde die Beklagte sie beliefern und hätten dann versucht, teilweise erfolgreich, den überrumpelten Kunden einen Schlüsselfund- service-Vertrag zu verkaufen über zwei Schlüsselmarken mit einer Laufzeit von zehn Jahren für C HF 99.–. Die Beklagte habe dann den Kunden die Schlüssel- fundmarken direkt zugeschickt, zusammen mit einer Rechnung und dem Hinweis, die Rücksendung würde nur bei allfälligen Mängeln akzeptiert. Hätten die Kunden die Rechnung nicht bezahlt, sei auf sie mittels Mahnungen Druck ausgeübt wor- den (act. 1 Rz 29; act. 3/12; act. 3/14; act. 3/21; act. 3/23; act. 3/25). In der Öffentlichkeit werde in Artikeln im S. und im Forum auf der Website T..ch massive Kritik am Geschäftsgebaren der Beklagten geübt und vor ihr bzw. B.-... – die Beklagte betreibt unter der Geschäftsbezeichnung "B.-..." über i hre zusätzli che Webseite "B.-....com" ei nen Schlüssel- und Taschenfundservice (vgl. act. 5/2/7) – gewarnt (act. 1 Rz 59 ff). Gegen den Geschäftsführer der Beklagten laufe zudem ein Strafverfahren wegen Widerhand- lung gegen das UWG sowie, da er sich nicht an das gerichtliche Verbot gehalten habe, wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Das Straf- verfahren habe am 21. Dezember 2015 vorläufig in einen Strafbefehl gemündet (act. 1 Rz 10; act. 3/4). Die Beklagte habe auf Schreiben der Klägerin nicht reagiert, ausser mit einem Brief am 28. August 2015, worin der Geschäftsführer sämtliche Vorwürfe abge- stritten und fälschlicherweise behauptet habe, den B.-... Servi ce ni cht mehr zu betreiben (act. 1 Rz 71 ff; act. 3/41). Die Beklagte habe gemäss der betreffen- den Webseite im August 2015 weiterhin das B.-... System betrieben und ei- nem Kunden der Klägerin, U._____, am 27. Juli 2015 noch ei n Schrei ben zuge- sandt (act. 3/42; act. 3/14). Überdies hätten Kunden der Klägeri n si ch auch noch im März 2016 über das Vorgehen der Beklagten beschwert (act. 1 Rz 78).
ten erhalten – si nd offensi chtli ch unwahr (vgl. oben Ziff. 4). Sie zielen direkt auf die Willensbildung der kontaktierten Kunden der Klägerin, weshalb diese Äusse- rungen geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die in diesen Äusserungen enthaltenen Angaben bezi ehen si ch auf Tatsachen, welche nachgeprüft und bewiesen werden können, und betreffen die Geschäfts- verhältni sse der Beklagten. Für die angerufenen Kunden der Klägerin dürften die- se Angaben für den Entscheid, einen Schlüsselfundser vice-Vertrag mit der Be- klagten abzuschliessen, wesentlich sein. Die Kunden vertrauten aufgrund dieser Äusserungen darauf, der Schlüsselbundservice werde von der Beklagten gleich zuverlässig geführt, wie bislang von der Klägerin, welche ja, was den Kunden be- kannt sei n dürfte, auch i m hei klen Bereich des Kartensperrservices tätig ist (vgl. act. 1 Rz 24). Die Beklagte handelte demnach mit den gegenüber den Kunden der Klägerin ge- tätigten Äusserungen, wonach die Beklagte die Klägerin übernommen bzw. von dieser den Schlüsseldienst abgetreten erhalten habe, unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte auch, wie es die Klägerin geltend macht, unlauter gehandelt habe, indem die Beklagte die Klägerin und deren Leis- tungen durch unri chti ge Äusserungen herabsetzt habe (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, act. 1 Rz 80 f) resp. indem die Beklagte durch ihren Telefonverkauf eine beson- ders aggressive Verkaufsmethode betrieben und so die Kunden in ihrer Entschei- dungsfreiheit beeinträchtigt habe (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG, act. 1 Rz 85 ff). 5.2. Unterlassungsbegehren 5.2.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagten die Verbreitung der Aussagen zu verbieten, wonach die Beklagte bzw. B.-... von ihr das Geschäft mit den Schlüsselanhängern übernommen habe, sowie, dass die Klägerin ihren Schlüs- selfund-Service an die Beklagte bzw. B.-... abgetreten habe (act. 1 S. 2). Die Klägerin habe nach Erlass des vorsorglichen Verbots am 24. September 2015 die Beklagte bzw. deren alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter mehrfach
kontaktiert um eine Unterlassungserklärung zu erhalten, was diese jedoch ve r- weigert hätten. Die Beklagte habe ihr unlauteres Geschäftsgebaren sogar trotz klägerischem Mahnschreiben und richterlichem Verbot unbeirrt fortgesetzt (act. 1 Rz 6 ff, 38, 43 ff u. 90). 5.2.2. Rechtli ches Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder be- ru flichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftli- chen Interessen bedroht wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Ver- letzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG). Für das Geltendmachen der Abwehransprüche wird lediglich ein drohendes oder andauerndes unlauteres Verhalten vorausgesetzt, weil dieses von Gesetzes we- gen als widerrechtlich und damit unzulässig deklariert wird (Art. 2 UWG). Zudem muss ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bestehen, was bedeutet, dass das Verhalten des Beklagten eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt bzw. dass eine solche mit einer gewissen Unmittelbarkeit droht. Hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden, so hat der Kläger eine Wiederholungsgefahr nachzuweisen, einerseits, dass eine gleichartige Rechtsverletzung bereits stattge- funden hat, anderseits, dass eine Wiederholung zu befürchten ist. Wegen der Un- si cherhei t zukünftigen Verhaltens soll gemäss der Rechtsprechung der Nachweis des Rechtsschutzi nteresses leicht gemacht werden (BSK UWG-R ÜETSCHI/ROTH, Basel 2013, Art. 9 N 12, 16 u. 19 ff; S P ITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum UWG, Bern 2010, Art. 9 N 58 ff). 5.2.3. Subsumti on Wie oben dargelegt (Ziff. 5.1.3.), handelte die Beklagte mit den Äusserungen ge- genüber den Kunden der Klägerin – sie habe die Klägerin übernommen bzw. von dieser den Schlüsseldienst abgetreten erhalten – unlauter. Dieses in der Vergan- genheit gezeigte Verhalten der Beklagten ist widerrechtlich und unzulässig (Art. 2 UWG). Selbst nachdem der Beklagten mit Urteil vom 24. September 2015 vorsorglich die Verbreitung der Aussage verboten wurde, die Klägerin habe ihren Schlüsselfund-
Service an die Beklagte bzw. B.-... abgetreten (act. 3/1 S. 4 f), hat sich die Beklagte im November 2015 gegenüber einer Kundin der Klägerin, J., glei- chermassen geäussert (die Klägerin habe den Schlüsselfundservice an die B._____-... übergeben; act. 1 Rz 49). Zudem hat die Beklagte weiterhin, bis Feb- ruar 2016, Kunden der Klägerin kontaktiert und versucht, diese mi t falschen An- gaben über die Klägerin abzuwerben (der Vertrag mit der Klägerin würde auslau- fen; die Schlüsselfundmarken der Klägerin seien veraltet und müssten ersetzt werden). Dies hat noch im März 2016 Reklamationen bei der Klägerin hervorgeru- fen. Ausserdem hält der Strafbefehl vom 21. Dezember 2015 fest, der Geschäfts- führer der Beklagten habe bis zum 10. Dezember 2015 mehrmals gegen das vor- sorglich erlassene Verbot verstossen (vgl. oben Ziff. 4; act. 3/4). Es ist somit zu befürchten, dass die Beklagte die besagten Äusserungen erneut in Kundenge- sprächen als Verkaufsargumente verwenden könnte. 5.3. Vollstreckungsmassnahme 5.3.1. Standpunkt der Klägerin Nachdem die Beklagte nie auf die Abmahnungen der Klägerin reagiert habe und ihr unlauteres Geschäftsgebaren selbst nach Ausfällung des vorsorglichen Ver- bots unbeirrt fortgesetzt habe, sei das zu prosequierende Verbot nicht nur mit der Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen eine gerichtliche Verfügung zu ver- sehen, sondern es sei zusätzlich eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, anzudrohen (act. 1 S. 2). Die Anordnung einer einmaligen Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.– würde vor- liegend mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um die Beklagte als ge- richtsnotorische Rechtsbrecherin an ihrem unlauteren Geschäftsgebaren zu hin- dern. Zudem liessen die systematisch betriebenen Verkaufsmassnahmen und Verstösse gegen das vorsorgliche Verbot darauf schliessen, dass eine Ord- nungsbusse von CHF 5'000.– i m Verglei ch zu den Gewi nnaussi chten von unter- geordneter Natur sei, sodass die akute Gefahr bestehe, die Beklagte würde be- wusst eine einmalige Busse in Kauf nehmen (act. 1 Rz 88 ff).
5.3.2. Rechtli ches Zur Durchsetzung des gerichtlichen Verbots stehen die Instrumente gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO zur Verfügung, die bei Lauterkeitsprozessen praxisgemäss bereits durch das urteilende Gericht konkret angeordnet werden (vgl. Art. 337 Abs. 1 ZPO). Geeignet hiezu sind die Androhung einer Ungehorsamsstrafe ge- mäss Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie einer Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.– (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) oder einer Ordnungsbusse von bi s zu CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichtbefolgung des angeordneten Verbots (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ordnungsbusse kann als Zwangsgeld im Gegensatz zur Ungehorsamsstrafe auch gegen eine juristische Person ausgefällt werden (BSK UWG-R ÜETSCHI/ROTH, Basel 2013, Art. 9 N 31 f u. 37; BSK ZPO-ZINSLI, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N 20; STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 343 N 21; KEL- LERHALS , Berner Kommentar zur ZPO, Zürich 2012, Art. 343 N 50). Das Gericht entscheidet von Amtes wegen, welches Vollstreckungsmittel zur Anwendung ge- langt und ist dabei nicht an einen Antrag des Klägers gebunden. Welche Mass- nahmen anzuordnen sind, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen. Es hat die wirksamste Anordnung zu wählen, kann mehrere Massnahmen mi tei nan- der verbinden, und muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten (BSK ZPO-Z INSLI, a.a.O., Art. 343 N 4 u. 20; STAEHELIN, a.a.O., Art. 343 N 14 f; KELLER- HALS , a.a.O., Art. 343 N 10 f). 5.3.3. Subsumti on Tatsächlich hat sich die Beklagte bzw. ihr Geschäftsführer und Gesellschafter vom mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbundenen, vorsorglich er- lassenen Verbot nicht beeindrucken lassen (vgl. oben Ziff. 5.2.3.). Über die Be- weggründe hierfür kann auch die Klägerin nur spekulieren. Denkbar ist, dass die Beklagte das Verhältnis zwischen den mit dem Strafverfahren verbundenen Kos- ten und den durch i hr unlauteres Vorgehen generierten Gewinnen günsti g ei nge- schätzt und daher das Risiko einer Strafverfolgung und Verurteilung bewusst i n Kauf genommen haben könnte. Nachdem der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten mittels Strafbefehl verurteilt wurde, erscheint es erforderlich, bei
erneuter Widerhandlung die Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) mit ei ner Ordnungsbusse von bi s zu C HF 5'000.– zu verbinden. Ei ne sog. Tagesbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) anzudrohen, erscheint jedoch unan- gemessen, abgesehen davon, dass das Gesetz eine Mindestbusse, wie es die Klägerin beantragt, als Vollstreckungsmassnahme gar ni cht vorsieht. Die Andro- hung der einfachen Ordnungsbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) i st verhältni smäs- sig, denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich nach dem durchge- führten Strafverfahren von dieser zusätzlichen Androhung beeindrucken lässt. Hi nzu kommt, dass diese Busse nach herrschender Lehre bei wiederholten Verstössen mehrfach ausgesprochen werden kann (BSK ZPO-Z INSLI, a.a.O., Art. 343 N 21). Ausserdem bestünde bei erneutem unlauteren Handeln wiederum die Möglichkeit, strafrechtlich gegen die Beklagte vorzugehen (Art. 23 UWG). 5.4. Publikationsbegehren 5.4.1. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin geht davon aus, es gebe noch eine Vielzahl von Fällen, bei denen Kunden von ihr durch die Beklagte belästigt worden seien, von denen si e ni chts wisse. Die Klägerin habe deshalb ein eminentes Interesse, mit einer breit gestreu- ten Publikation alle ihre bestehenden und potenziellen Kunden über die unlautere Masche der Beklagten zu informieren, damit diese nicht (mehr) auf die Beklagte hereinfallen würden. Zudem könnten die getäuschten Kunden wegen der falschen Informationen der Beklagten inskünftig gegenüber der Klägerin skeptisch sein. Die Interessenabwägung falle somit klar zu Gunsten der Klägerin und der Öffent- lichkeit aus, zumal der Wettbewerbsverstoss bereits seit weit über einem Jahr an- dauern würde und die Marktstellung der Klägerin somit erheblich beeinträchtigt sei. Deshalb sei eine prominente Veröffentlichung in einer Deutschschweizer Zei- tung angemessen – die Klägerin bezeichnet hiezu die Gratiszeitung "E._____" –, versehen mit einer noch zu formulierenden Urteilszusammenfassung zum besse- ren Leseverständnis. Schliesslich möchte die Klägerin ermächtigt sein, dies in ih- rer Kundenzeitschrift sowie auf ihrer Website ebenfalls zu veröffentlichen (act. 1 Rz 94 ff).
5.4.2. Rechtli ches Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder be- ru flichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftli- chen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann insbesondere verlangen, dass das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Die Urteilsveröffentlichung bezweckt in erster Linie weitere Verletzungen vorzu- beugen und das Publikum aufzuklären. Die Publikation setzt ein Interesse der sie beantragenden Partei an der Beseitigung der eingetretenen Störung voraus. Das schutzwürdige Interesse besteht typischerweise in einer Aufklärung der massgeb- li chen Verkehrskreise bzw. einer Beseitigung anhaltender Marktverwirrung oder von Unsicherheiten im Publikum. Es genügt dabei, wenn die betroffenen Kreise wahrscheinlich irregeführt wurden. Sind weitere Verstösse zu befürchten, so drängt sich eine Urteilspublikation in besonderem Masse auf. Dem Gericht steht beim Entscheid ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Die Veröffentlichung muss notwendig und geeignet sein, um die betroffenen Ver- kehrskreise zweckmässig aufzuklären. Eine massgebende Rolle spielen insbe- sondere die lange Zeitdauer eines Wettbewerbsverstosses und der daraus resul- tierende hohe Grad an Publizität und Marktverwirrung. Eine unnötige Publizität ist zu vermeiden. Von Bedeutung ist auch die Wahl der Publikationsorgane. Die Mo- dalitäten sind vom Gericht zu bestimmen; üblich ist der Umfang einer Viertelseite. Das Gericht kann den Verletzten im Sinne einer Ersatzvornahme zur Veröffentli- chung auf Kosten des Verletzers ermächtigen. Abhängig vom konkreten Einzelfall ist, ob lediglich das Dispositiv des Urteils oder alle oder einzelne Erwägungen zu veröffentli chen si nd; denkbar ist auch, eine Urteilszusammenfassung anzuordnen, die vom Gericht erstellt werden sollte (BSK UWG-R ÜETSCHI/ROTH, Basel 2013, Art. 9 N 61, 65 f, 69 f u. 71 f; SP ITZ, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum UWG, Bern 2010, Art. 9 N 96, 99 u. 106 ff).
5.4.3. Subsumti on Wie oben dargelegt (Ziff. 5.1.3.), handelte die Beklagte mit den Äusserungen ge- genüber den Kunden der Klägerin – sie habe die Klägerin übernommen bzw. von dieser den Schlüsseldienst abgetreten erhalten – unlauter. Die Beklagte hat auch noch nach Erlass des vorsorglichen Verbots sich mindestens einer dieser Äusse- rungen bedient und auch sonst bis Februar 2016 Kunden der Klägerin kontaktiert und mit falschen Angaben bezüglich der Klägerin abzuwerben versucht. Deswe- gen haben sich noch im März 2016 Kunden der Klägerin bei ihr beschwert. Es besteht die Gefahr, die Beklagte werde in den Verkaufsgesprächen weiterhin die- se Äusserungen gebrauchen (vgl. oben Ziff. 5.2.3). Ni cht zuletzt auch aufgrund der Medienberichte bzw. Reaktionen im S._____ und auf der Website T..ch ist davon auszugehen, dass das von Ende 2014 bis Februar 2016, mithin während rund 1 ¼ Jahren andauernde unlautere Vorgehen der Beklagten (vgl. oben Ziff. 4) zu Unsi cherhei ten bei m Publi kum und zu ei ner Störung im Markt der Klägerin i n ni cht unerheblichem Ausmass geführt hat. Ei n schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Aufklärung von Konsumenten bzw. an der Beseitigung der noch andauernden Marktverwirrung und damit an der Pub- likation liegt somit vor. Indessen genügt es und ist verhältnismässig, lediglich Ziffer 1 des Urteilsdisposi- tiv s zu veröffentli chen. Die Publikation des definitiven Verbots der Verbreitung der besagten Aussagen vermag genügend aufzuklären und zur Beseitigung der Marktverwirrung beizutragen, denn in der einschlägigen Dispositivziffer ist sowohl die unlautere und deshalb zu verbietende Handlung der Beklagten bzw. von B.-... umschrieben wie auch sind diese selbst namentlich bezeichnet. Mit den gleichzeitig angedrohten Sanktionen im Falle der Widerhandlung ist die Miss- billigung des Handelns der Beklagten durch das Gericht für die Öffentlichkeit er- kennbar. Angesichts der relativ geringen Komplexität der Frage der Unlauterkeit dieser Äusserungen erübrigt sich die (teilweise) Veröffentlichung der Erwägungen oder gar einer kurzen, erläuternden Zusammenfassung. Die Dauer des Wettbe- werbsverstosses und die hervorgerufene Publizität und Marktverwirrung erlaubt es, die Dispositivziffer 1 nach Eintritt der Rechtskraft einmal in der Zei tung
"E.", auf einer - da lediglich Dispositivziffer 1 betroffen ist - Sechstelseite, zu veröffentlichen. Die Klägerin ist zu ermächtigen, die Publikation auf Kosten der Beklagten zu veranlassen. Ebenfalls zu ermächtigen ist die Klägerin, Dispositivziffer 1 nach Eintritt der Rechtskraft einmal in ihrer Kundenzeitschrift sowie auf ihrer Internetseite (www.A..ch), wie beantragt auf eigene Kosten, zu veröffentli chen. 6. Zusammenfassung Die Beklagte handelte unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, indem sie gegenüber den Kunden der Klägerin erklärt hat, sie habe die Klägerin übernom- men bzw. von dieser den Schlüsseldienst abgetreten erhalten (vgl. oben Ziff. 5.1.). Weil zu befürchten ist, dass die Beklagte diese Äusserungen weiterhin in Kundengesprächen als Verkaufsargumente verwenden könnte, ist ihr dies zu verbieten, unter der Androhung, dass ihre zuständigen Organe bei Zuwiderhand- lung mit Busse bis zu CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB sowie die Beklagte und/ oder ihre zuständigen Organe mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000.– bestraft werden könnten (vgl. oben Ziff. 5.2. und 5.3.). Um das Publi kum aufzuklä- ren und die von der Beklagten verursachte Marktverwirrung zu beseitigen ist die Klägerin zu ermächtigen, nach Eintritt der Rechtskraft Dispositivziffer 1 dieses Entscheids einerseits einmal in der Zei tung "E.", auf einer Sechstelseite, auf Kosten der Beklagten, anderseits einmal in ihrer Kundenzeitschrift sowie auf ihrer Internetseite (www.A..ch), auf eigene Kosten zu veröffentlichen (vgl. oben Ziff. 5.4.). 7. Prozesskosten 7.1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 100'000.– (vgl. act. 1 Rz 22). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2
GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das definitive Verbot in Anbetracht des Zeit- aufwandes auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Sie ist der Beklag- ten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Züri ch hat für den Entschei d im Verfahren betreffend vorsorgliches Verbot mit Urteil vom 24. September 2015 (act. 3/1) eine Gebühr in der Höhe von CHF 4'400.– festgesetzt (Geschäfts-Nr. HE150404). Diese Kosten wurden provisorisch von der Klägerin bezogen und von ihrem dort geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, vorbehältlich der definitiven Re- gelung durch das Gericht im Hauptsachenprozess. Ausgangsgemäss sind auch diese Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Damit hat die Beklagte der Klägerin den von dieser bezahlten Betrag in der Höhe von CHF 4'400.– zu ersetzen. 7.2. Parteientschädigung Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Be- antwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die einfache Parteientschädigung unter Berücksi chti- gung des Aufwandes im Verfahren betreffend vorsorgliches Verbot um ei nen Drit- tel zu erhöhen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird mit sofortiger Wirkung verboten, die folgenden Aussagen zu verbreiten: a) B._____ GmbH Schweiz bzw. B.-... habe von der A. SA das Geschäft mit den Schlüsselanhänge r n übernommen.
b) A._____ SA habe ihren Schlüsselfund-Service an die B._____ GmbH Schwei z bzw. B.-... abgetreten. Bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot könnten die zuständigen Organe der Beklagten mit Busse bis zu CHF 10'000.– nach Art. 292 StGB sowie die Beklagte und/oder ihre zuständigen Organe mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 5'000.– bestraft werden. 2. Die Klägerin wird ermächtigt, nach Eintritt der Rechtskraft Dispositivziffer 1 zu veröffentlichen, und zwar − einmal in der Zei tung "E.", auf einer Sechstelseite, auf Kosten der Beklagten, und − einmal in ihrer Kundenzeitschrift sowie auf ihrer Internetseite (www.A._____.ch), auf eigene Kosten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'600.–.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 100'000. Züri ch, 20. Juli 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Gallus Maissen