Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160049-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichter Andreas Flury, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Thomas Klein und Martin Fischer sowie Gerichtsschreiber Si lvan Sdzuy
Urteil vom 14. Dezember 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ (Suisse) SA, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
betreffend Datenschutz
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, dem US Department of Justice (DOJ) oder einer an- deren Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in irgendei- ner Weise direkt oder indirekt die Klägerin betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang der Ge- schäftsbeziehung mit der Beklagten, zu übermitteln, herauszuge- ben oder sonst wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% MWST) zu Lasten der Beklagten."
Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C., die gemäss Handels- registerauszug Vermögensverwaltung, Steuerberatung, Durchführung von Treu- handgeschäften und Verwaltungsaufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien, sowie Vermögensverwaltungen und Ausführung von Finanzgeschäf- ten auf eigene und fremde Rechnung bezweckt (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D., die gemäss Handels- registerauszug den Betrieb einer Bank bezweckt (act. 3/2). Die Beklagte betreibt eine Zweigniederlassung in Zürich (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Die Beklagte, Teil des B._____-Finanzkonzerns, mit rund 1'500 Mitarbeitenden nimmt am Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks (fortan US-Programm) der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, fortan IRS) und des US-Justizministeriums (Department of Justice, fortan DoJ) teil. Das US-Programm ermöglicht es Schweizer Banken, zur direkten Rege-
lung i hrer Si tuati on mi t den US-amerikanischen Behörden in einer von vier Kate- gorien teilzunehmen. Die Beklagte nimmt am US-Programm als 'Kategorie 2- Bank' teil (act. 17 S. 7 Rz. 14, act. 21 S. 9 Rz. 26). Das sind Banken, gegen wel- che die US-Behörden keine Strafuntersuchung führen, die aber Grund zur An- nahme haben, gegen die US-Gesetzgebung verstossen zu haben und ein sog. Non-Prosecution-Agreement (fortan NPA) anstreben. Am tt./tt.mm.2015 schloss die Beklagte mit dem DoJ ein NPA ab (act. 1 S. 7 Rz. 17, act. 17 S. 15 Rz. 55; act. 3/11 und act. 18/8). Sie möchte nun, um i hren Verpfli chtungen aus dem NPA nachzukommen, Informationen betreffend die Klägerin an US-amerikani sche Be- hörden (konkret: DoJ) übermitteln, so insbesondere die namentliche Nennung der Klägerin im Zusammenhang mit von der Beklagten geführten Bankverbindungen mit einem Bezug zur USA (vgl. act. 1 S. 5 f. Rz. 9 und 14, act. 17 S. 19 Rz. 71-73; vgl. auch act. 3/5 und act. 18/11). Dem widersetzt sich die Klägerin. B. Prozessverlauf Am 2. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift samt Beilagen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1; act. 3/1-14). D en i hr mit Verfügung vom 8. März 2016 auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 21'000 (act. 4) leistete die Klägerin fristgemäss (act. 6), worauf der Beklagten mit Verfügung vom 29. März 2016 unter Berücksi chti gung der Ge- richtsferi en Frist (bis zum 6. Juni 2016) zur Einreichung ihrer Klageantwort ange- setzt wurde (act. 7). Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 stellte die Beklagte unter Ein- reichung zweier Beilagen den Antrag, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Kla- geantwort abzunehmen und es sei das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des vor dem Bezirksgericht Züri ch zwi schen E., F. und G._____ (aktuelle Mitarbeitende bzw. ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin) und der Beklagten hängigen Verfahrens zu sistieren (act. 9; act. 10/1-2). Innert i hr angesetzter Frist (act. 11) nahm die Klägerin zum Sistierungsantrag Stellung (act. 13). Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 wurde der Antrag der Beklagten auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen und der Beklagten – wie bereits in der Ver- fügung vom 6. Juni 2016 angekündigt (act. 11) – eine einmalige und nicht weiter erstreckbare Nachfrist bis zum 5. September 2016 zur Erstattung der Klageant-
wort angesetzt (act. 14). Nach fristgerechtem Eingang der Klageantwortschrift samt Beilagen (act. 17 und act. 18/1-15) wurde mit Verfügung vom 8. September 2016 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist bis zum 15. November 2016 angesetzt, um eine zweite Rechtsschrift (Replik) einzureichen (act. 19). Fristgerecht erstattete die Klägerin ihre schriftliche Replik samt Beilagen (act. 21; act. 22/15-19). Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde der Be- klagten Frist bis zum 9. Februar 2017 angesetzt, um eine zweite Rechtsschrift (D upli k) ei nzurei chen (act. 23). Innert Frist erstattete die Beklagte unter dem 8. Februar 2017 ihre Duplik (act. 25). Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ein Doppel der Duplik vom 8. Februar 2017 der Klägerin zugestellt und Akten- schluss erklärt (act. 26). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung ange- nommen würde; ausserdem wurde die Beklagte aufgefordert, eine Vollmacht ein- zurei chen (act. 28). Die Parteien haben auf di e D urchführ ung ei ner mündli chen Hauptverhandlung verzichtet (act. 30 und 31). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). C. Wesentliche Prozessstandpunkte Die Klägerin erachtet eine Datenübermittlung an die US-Behörden aus mehreren Gründen als unzulässi g. Im Wesentlichen bringt sie vor, i hre D aten dürften ni cht an die US-Behörden übermittelt werden, da ihr im Falle eines möglichen US- Strafverfahrens aufgrund des Reputationsschadens und möglicher Verfahrens- kosten eine erhebliche Vermögenseinbusse drohe. Ausser der Klägerin seien auch drei ihrer aktuellen bzw. ehemaligen Mitarbeitenden von der beabsichtigten Datenbekanntgabe betroffen; ihnen drohten ebenfalls Verfahrenskosten in den USA, ei ne Erschwerung i hres wi rtschaftli chen Fortkommens und ei ne Ei nschrän- kung ihrer Reisefreiheit, für welche die Klägerin aufgrund ihrer Fürsorgepflicht aufzukommen hätte (act. 1 S. 4 Rz. 6 ff.). Durch Bekanntgabe der Personendaten der Klägerin an das DoJ oder eine andere US-Behörde werde Art. 6 DSG sowie die Persönlichkeit der Klägerin verletzt. Für deren Bekanntgabe bestehe kein
Rechtfertigungsgrund, zumal die USA keinen angemessenen Datenschutz ken- nen würden. Auch bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, zu dessen Wahrung die Datenbekanntgabe unerlässlich wäre (act. 1 S. 7 ff. Rz. 20 ff.). Demgegenüber spricht sich die Beklagte aus mehreren Gründen für eine Daten- übermittlung an die US-Behörden aus. Im Wesentlichen bringt sie vor, der B.-Finanzkonzern gelte als systemrelevant, wobei sich die Systemrelevanz auch auf die Beklagte erstrecke. Eine Anklageerhebung gegen die Beklagte we- gen ausgebliebener Datenlieferung könne si ch zum Flächenbrand entwi ckeln. Der vorliegende Einzelfall sei als Teil eines grösseren Komplexes des US-schweize- rischen Steuerstreits zu verstehen und gehe über eine reine Einzelfallbetrachtung hi naus (act. 17 S. 7 Rz. 13, S. 11 Rz. 37). Auch nach Abschluss des NPA bestehe das Risiko einer Anklage, falls das DoJ die Kooperation der Beklagten als unge- nügend betrachte (act. 17 S. 17 Rz. 63). Die die Klägerin betreffende Datenmen- ge, die sie nicht geliefert haben wolle, sei beträchtlich, habe die Klägerin doch Konten mit US-Bezug im Umfang von gesamthaft USD 60 Mio. betreut (act. 17 S. 18 f. Rz. 65 und Rz. 73). Banken, die wie die Beklagte beim DoJ bereits vorbe- lastet seien – der B. Konzern habe 2014 wegen Verletzung von US- Sankti onen ei ne Busse von USD ... Mi a. zahlen müssen – drohten besonders drastische Sanktionen und das Risiko einer Anklage sei daher besonders hoch (act. 17 S. 18 Rz. 64 und Rz. 67, S. 23 f. Rz. 99). Das öffentliche Interesse beste- he im Abwenden von Strafverfahren gegen Banken generell und in der Bewah- rung und Wiederherstellung des guten Rufes des schweizerischen Bankplatzes. Anklagen gefährdeten unmittelbar die Arbeitsplätze in der Schweiz (act. 17 S. 22 f. Rz. 91 und Rz. 96). Eine Anklage gegen die Beklagte würde sich auf den Finanzplatz Schweiz und die damit verbundenen Arbeitsplätze und auch auf den internationalen Finanzplatz verheerend auswirken (act. 17 S. 23 Rz. 98). Der Ver- lust an Glaubwürdigkeit, wenn nach Abschluss des NPA keine Daten mehr gelie- fert würden, schade der Schwei z. Die Möglichkeit zur Lieferung der Namen von Kundenberatern etc. gemäss Ziffer II.D.2 des US-Programms sei für die Beurtei- lung der Kooperation äusserst relevant. Deshalb sei das überwiegende öffentliche Interesse an der Datenlieferung gegeben (act. 17 S. 7 f Rz. 16, S. 19 Rz. 70). Letztlich könne die Klägerin kein Interesse an der Verhinderung der Datenliefe-
rung haben, da – soweit ersichtlich bzw. mi t hoher Wahrschei nli chkei t – die von der Beklagten zu liefernden Informationen den USA aufgrund der erfolgten Offen- legung im Rahmen des OVDP (Offshore Voluntary Disclosure Program) bereits bekannt seien (act. 17 S. 20 ff. Rz. 74, Rz. 78 f. und Rz. 86). Damit werde die Persönlichkeit der Klägerin durch die Lieferung von bereits hinlänglich bekannten Daten nicht in schwerwiegender Weise gefährdet (act. 17 S. 22 Rz. 87). D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte offerieren ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 3/1-14; act. 18/1- 15; act. 22/15-19). Erwägungen: I. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 ZGB und Art. 28a ZGB i.V.m. Art. 20 lit. a ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 ZPO und § 44 lit. b GOG) und im Übrigen von der Be- klagten anerkannt worden (act. 17 S. 5 Rz. 6). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2 und act. 32). Auch hat die Klägerin den von ihr geforderten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 4; act. 6). Auf die Klage ist (grundsätzlich) einzutreten (vgl. Ziff. 2 nachstehend). 2. Insbesondere das Rechtsschutzinteresse 2.1. Die Beklagte macht geltend, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse, da die Datenlieferung in Bezug auf die Klägerin, welche lediglich über ihren Fir- mennamen und ihre Funktion Aufschluss gebe, keine Informationen beinhalte,
welche den US-Behörden nicht bereits aus Selbstdeklarationsprogrammen (Offs- hore Voluntary Disclosure Program; 'OVDP') bekannt wäre (act. 17 S. 22 Rz. 86). 2.2. Die Klägerin wendet ein, die streitgegenständlichen Daten seien weder dem US DoJ noch einer anderen US-Behörde bereits bekannt (act. 21 S. 15 Rz. 50). 2.3. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen er- füllt si nd (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: Die klagende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das schutzwürdige Interesse ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung dem Privatrecht zuzuordnen. Es ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des mate- riellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen, muss das Gericht die dem Prozess zu- grunde liegenden materiellen Verhältnisse einer summarischen Prüfung unterzie- hen. Ob eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsäch- lich berechtigt ist, muss im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden (G EHRI, i n: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 59 N 5 und N 7). 2.4. Es ist unbestritten, dass die Beklagte Daten, die grundsätzlich vom Daten- schutzgesetz umfasst bzw. geschützt si nd (vgl. unten Erw. II/1.2.1.), dem US- amerikanischen DoJ bekannt geben möchte, während sich die Klägerin geri chtli ch dagegen wehrt. Damit ist das erforderliche Rechtsschutzi nteresse der Klägerin zweifellos gegeben. Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). II. Materielles 1. Persönlichkeitsverletzende Datenbekanntgabe ins Ausland Die Beklagte beabsichtigt, dem DoJ u.a. den Namen der Klägerin und deren Funktionen bezüglich verschiedener, bei der Beklagten (bzw. bei der durch Fusi- on in die Beklagte aufgegangenen H._____ (Schweiz) AG) geführter Konti mit US-Bezug bekanntzugeben (act. 1 S. 3 Rz. 2, S. 5 Rz. 9 und Rz. 11; act. 17 S. 19
Rz. 71-73, S. 21 Rz. 83, vgl. auch act. 3/5, act. 3/7, act. 18/1). Offengelegt würde dabei der Name der Klägerin, nicht hingegen derjenige des jeweiligen Bankkun- den selbst (act. 17 S. 11 Rz. 39). Diese letztere notorische Behauptung hat die Klägerin mangels Fachwissens lediglich mit Nichtwissen bestritten (act. 21 S. 11 Rz. 33). Sie bräuchte auch nicht geklärt zu werden. 1.1. Rechtli che Grundlagen 1.1.1. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Unter den Begriff Personenda- ten fallen alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, wobei natürliche oder juristische Personen gleichermassen von der Be- arbeitung betroffen sein können (Art. 3 lit. a und b DSG). Bearbeiten ist jeder Um- gang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfah- ren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Be- kanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 lit. e DSG). Unter Be- kanntgabe wird gemäss Art. 3 lit. f DSG das Zugänglichmachen von Personenda- ten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben und Veröffentlichen verstanden. 1.1.2. Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Per- son nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Insbesondere darf er nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten oder ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen de- ren ausdrücklichen Willen bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b DSG). Wider- rechtlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit durch Datenbearbeitung dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).
1.1.3. Unrechtmässige Datenbekanntgabe ins Ausland 1.1.3.1. Fehlen einer Gesetzgebung, die einen angemessenen Datenschutz gewährleistet Zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen der Datenbearbeitung, deren Verlet- zung nach Art. 12 DSG eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, sind bei der Be- kanntgabe von Personendaten ins Ausland die besonderen Rechtmässigkeits- voraussetzungen von Art. 6 DSG zu beachten (M AURER-LAMBROU/STE INER, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA [HRSG.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öf- fentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N 11a). Danach dürfen Personen- daten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch die Persönlich- keit der betroffenen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 Abs. 1 DSG). Ein angemessener Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG ist dann gewähr- leistet, wenn die Gesetzgebung des Empfängerstaates den Anforderungen des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automati- schen Verarbeitung personenbezogener Daten (Série des traités européens STE Nr. 108, fortan Übereinkommen STE Nr. 108) samt Zusatzprotokoll (SR 0.235.1) entspri cht (BBl 2003 2101 ff., 2128; M AURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 18; BAERISWYL/BLONSKI, in: BAERISWYL/PÄRLI [HRSG.], Stämpflis Handkommen- tar, Datenschutzgesetz, Bern 2015, Art. 6 N 14). Bei der Beurteilung der Ange- messenheit des Schutzes im Zielland ist zu prüfen, ob die im Übereinkommen STE Nr. 108 und im Zusatzprotokoll aufgestellten Grundsätze in den Rechtsvor- schriften allgemeiner sowie sektorieller Art und in der Rechtspraxis des Empfän- gerstaates berücksichtigt werden. Speziell ist zu berücksichtigen, ob die Grund- sätze des DSG eingehalten werden, die betroffene Person bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze ihre Interessen wahren kann, das Auskunftsrecht gewährleistet wird, und ob ein unabhängiges Aufsichtsorgan besteht (BBl 2003 2101 ff., 2116; Merkblatt "Übermittlung ins Ausland kurz erklärt" des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte n EDÖB, elektronisch abrufbar unter:
www.edoeb.admin.ch/datenschutz; MAURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 18). 1.1.3.2. Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 D SG (auch) auf D aten juri sti scher Personen Art. 6 DSG ist beim Export von Daten gleichermassen auf juristische Personen anwendbar (Art. 2 Abs. 1 DSG). Soweit Personendaten juristischer Personen ins Ausland bekannt gegeben werden sollen, ist daher ein angemessener Schutz an sich nur dann gewährleistet, wenn die Gesetzgebung im Zielland auch diese Da- ten entsprechend schützt (R OSENTHAL, in: ROSENTHAL/JÖHRI [HRSG.], Handkom- mentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 6 Abs. 1 N 33). An- sonsten ist ein Export solcher Daten (juristischer Personen) nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG (siehe nachfolgend Erw. II.1.1.3.3.) zulässig, da für sie im Zielland gar kein Datenschutz besteht (vgl.
ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 N 33). Zwar stützt sich Art. 6 Abs. 1 DSG auf das Übereinkommen STE Nr. 108, welches an si ch nur auf natürli che Personen Bezug ni mmt. D eshalb führt R OSENTHAL denn auch Überlegungen an, wonach Personendaten juristischer Personen frei expor- tiert werden könnten (vgl. R OSENTHAL, a.a.O., Art. 6 Abs. 1 N 34). Da das Daten- schutzgesetz allerdings explizit und ausnahmslos auch auf juristische Personen anwendbar ist, und es sich beim Übereinkommen STE Nr. 108 nicht um zwingen- des Völkerrecht handelt, kann unter geltendem Bundesrecht keine entsprechende Einschränkung vorgenommen werden (Art. 190 BV). Kommt hinzu, dass auch nicht allgemein gesagt werden kann, dass die Bearbeitung von Personendaten ju- ristischer Personen (entgegen R OSENTHAL) ein generell geringeres Gefährdungs- potential beinhalte. Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil 4A_83/2016 vom 22. September 2016 denn auch – implizit – die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 DSG auf juristische Personen (wobei es um eine Anwaltskanzlei ging; vgl. auch das rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150048-O vom 14. Juni 2016, in welchem die Datenbekanntgabe einer als Vermögensver- walterin handelnden Aktiengesellschaft ebenfalls nach den Voraussetzungen ge- mäss Art. 6 DSG geprüft wurde).
1.1.3.3. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG Art. 6 Abs. 2 DSG enthält einen abschliessenden Katalog von alternativen Bedin- gungen, unter denen eine Datenbekanntgabe ins Ausland auch bei Fehlen einer Gesetzgebung, die einen angemessenen Datenschutz gewährleistet, gerechtfer- tigt ist (M AURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 22c). Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 DSG gilt demnach das Fehlen einer Gesetzgebung, die einen angemesse- nen Datenschutz gewährleistet, gesetzlich als eine Persönlichkeitsverletzung (M AURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N 11), deren Widerrechtlichkeit jedoch bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 6 Abs. 2 DSG entfällt. Da die Widerrechtlichkeit vermutet wird, trifft die "Verletzerin" (also diejenige, welche die Daten bekanntgeben will) die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtferti- gungsgrundes (R AMPINI, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA [HRSG.], a.a.O., Art. 15 N 3). Gemäss – dem im vorliegenden Fall einschlägigen – Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG kön- nen Personendaten i ns Ausland bekanntgegeben werden, obschon die dortige Gesetzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wenn die Bekannt- gabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen In- teresses oder für die Feststellung, Ausübung oder D urchsetzung von Rechtsan- sprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Die Bestimmung betrifft Einzelfälle, also konkrete Situationen; die systematische und regelmässige Datenbekanntgabe wird dadurch nicht gerechtfertigt. Dennoch können die übermittelten Daten eine oder mehrere Personen betreffen (zum Ganzen: M AURER-LAMBROU/STEINER, a.a.O., Art. 6 N. 32 f.; P ASSADELIS, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Da- tenschutzrecht, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Ziff. 6.59 ff; EPINEY/FASNACHT, in: BELSER/EPINEY/WALDMANN [HRSG.], Da- tenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, Bern 2011, § 10 Rz. 23). Als unerlässlich – d.h. als notwendig – erachtet das Bundesgericht eine Datenlie- ferung etwa dann, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren und damit insgesamt der schweizerische Finanz- platz in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Ver-
handlungspartnerin beeinträchtigt werden würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4.). Unter dem überwiegenden öffentlichen Interesse als Rechtferti gung der Datenbe- kanntgabe ins Ausland nach Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG ist ein öffentliches Interesse zu verstehen, welches die mit der Datenbekanntgabe einhergehende Persönlich- keitsverletzung, mithin das Interesse der betroffenen Person, dass ihre Daten nicht in einen Staat ohne angemessenen Schutz übermittelt werden, überwiegt. Es genügt nicht, dass die sich gegenüberstehenden Interessen gleichwertig si nd. Die Interessenabwägung hat vielmehr zu einer höheren Gewichtung der öffent- lichen Interessen an der Bekanntgabe zu führen, um die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung aufzuheben. Die Interessenabwägung ist anhand aller Umstände des Einzelfalles und sämtlicher (öffentlicher und privater) Interessen vorzunehmen. Sie ist ein Wertungsakt, der sich auf die rechtliche Schutzwürdig- keit der geltend gemachten Interessen stützt. Dabei ist es Aufgabe des Datenbe- arbeiters zu belegen, dass die geltend gemachten öffentlichen Interessen die Interessen der verletzten Person überwiegen (P ASSADELIS, a.a.O., Ziff. 6.60; EPINEY/FASNACHT, a.a.O., § 10 Rz. 23; BAERISWYL/BLONSKI, a.a.O., Art. 6 N 29; W ERMELINGER, in: BAERISWYL/PÄRLI [HRSG.], Datenschutzgesetz, a.a.O., Art. 13 N 8 f.) . 1.1.4. Durchsetzbarkeit des Datenschutzes Gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG richten sich Klagen zum Schutz der Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch private Personen nach den Art. 28, 28a und 28l ZGB. Die klagende Partei kann insbesondere ver- langen, dass keine Daten an Dritte bekanntgegeben werden. Demnach kann, wer in seiner Persönlichkeit durch die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 ZGB) und beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten (Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
1.2. Würdi gung 1.2.1. Anwendbarkeit von Art. 6 DSG auf die vorliegende Datenbekanntgabe Wie auch die Parteien zutreffend und übereinstimmend ausführen (act. 1 S. 7 ff. Rz. 19 ff.; act. 17 S. 22 ff. Rz. 86 ff.), ist Art. 6 DSG auf die vorliegende Datenbe- kanntgabe an die US-Behörden anwendbar, auch wenn es sich um Daten einer juri sti schen Person handelt. 1.2.2. Kenntnisstand der US-Behörden im vorliegenden Fall 1.2.2.1. Die Beklagte macht geltend, soweit ersichtlich bzw. mit hoher Wahr- scheinlichkeit seien die von ihr zu liefernden Informationen über die Klägerin den USA bereits aufgrund erfolgter Offenlegungen im Rahmen von Selbstdeklarati- onsprogrammen (Offshore Voluntary Disclosure Program; 'OVDP') bekannt. Des- halb könne die Persönlichkeit der Klägerin durch die Lieferung bereits hinlänglich bekannter Daten offensi chtli ch nicht in schwerwiegender Weise gefährdet werden (act. 17 S. 20 f. Rz. 74 ff. ). Die Klägerin wendet ein, es sei eine reine und von der Beklagten nicht bewiesene Behauptung, dass die streitgegenständlichen Daten im Rahmen eines OVDP den US-Behörden gemeldet worden seien. Falls dem so wäre, wäre die Datenlieferung sinnentleert und aus diesem Grund unzulässig (act. 21 S. 13 f. Rz. 45). 1.2.2.2. Die Beklagte hat ihre – von der Klägerin bestrittene – Behauptung i n abgeschwächter Form ('soweit ersichtlich'; 'mit hoher Wahrscheinlichkeit') vorge- tragen, so dass diskutabel erscheint, ob überhaupt eine ausreichende Behaup- tung vorliegt. Das kann indes offen bleiben, da die für diese Behauptung beweis- belastete Beklagte für ihre Behauptung keine Beweismittel offeriert. Damit erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Punkt und es i st von den US-Behörden bzw. dem DoJ nicht bekannten Informationen betreffend die Kläge- ri n auszugehen.
1.2.3. Kein angemessener Datenschutz in den USA Wie im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140186-O vom 16. Dezember 2015 ausgeführt, erfüllt die US Gesetzgebung die genannten Vor- aussetzungen für die Gewährung eines angemessenen Datenschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG nicht (vgl. auch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150048-O vom 14. Juni 2016, E. 4.1.). Die USA sind nicht Vertragspar- tei des Übereinkommens STE Nr. 108 und des Zusatzprotokolls (vgl. dazu www.eda.admin.ch), und auch ein umfassendes Datenschutzgesetz gibt es in den USA nicht. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind etwa im vierten Verfas- sungszusatz angedeutet und in risikospezifischen Bundesgesetzen für bestimmte Sektoren sowie dem jeweiligen Recht der Einzelstaaten enthalten. Dem Staat ist es aber grundsätzlich erlaubt, Daten zu erheben. Lediglich für die Veröffentli- chung von persönlichen Daten durch Bundesbehörden besteht im Federal Privacy Act 5 U.S.C. 552a (1974) ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmen. Gestützt auf den Freedom of Information Act 5 U.S.C. 522(a) können zudem Kopien von Unterlagen der Bundesbehörden in der Regel von jedermann angefordert werden (D ETERMANN, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht, a.a.O., Ziff. 33.3 ff., 33.40). Bei der Bekanntgabe von Personendaten aus der Schweiz an die US-Behörden, insbesondere das DoJ oder IRS, ist somit durch die dortige Gesetzgebung kein angemessener Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die seit dem 12. April 2017 bestehende Möglichkeit zur Zertifikation für das S wi s s-US Privacy Shield nur für di e D atenübermi ttlung an US-Pri vatunterne hme n gi lt ("Pri vacy Shi eld – das Wichtigste" i n Kürze, abrufbar unter: www.edoeb.admin.ch/daten- schutz). Auch die Parteien – die Beklagte implizit – anerkennen übereinstimmend, dass in den USA kein angemessener Datenschutz existiert (act. 1 S. 8 ff. Rz. 23- 26; act. 17 S. 7 ff. Rz. 11 ff., S. 22 Rz. 85). Demnach droht durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personendaten der Klägerin an die US-Behörden eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ge- mäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtlich wäre.
1.2.4. Kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 2 DSG 1.2.4.1. Vorab ist – wie im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140186-O vom 16. Dezember 2015 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass im Joint Statement zwischen der Schweiz und den USA vom 29. August 2013 (act. 3/14) keine über die amerikanischen Gesetze hinausgehende Vereinbarung über den Schutz der damit im Zusammenhang stehenden Datenbekanntgaben an US-Behörden getroffen wurde, welche eine hinreichende Garantie für einen an- gemessenen Schutz i m Si nne von Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG und damit einen Recht- fertigungsgrund darstellen könnte. Im Gegenteil: Die USA behalten sich das Recht vor, die Daten zu allen gemäss dem – keinen angemessenen Schutz bie- tenden – amerikanischen Recht zulässigen Zwecken zu verwenden (vgl. US- Programm, Ziff. V; act. 3/14 letztes Blatt). Eine Datenbekanntgabe in die USA liesse sich daher lediglich auf den in diesem Zusammenhang einzig geltend gemachten Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG (vgl. act. 17 S. 22 f. Rz. 90 ff.) stützen. Demgemäss können Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, obschon die dortige Ge- setzgebung keinen angemessenen Schutz gewährleistet, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interes- ses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprü- chen vor Geri cht unerlässli ch i st. Es ist daher gestützt auf die Parteibehauptungen zu prüfen, welche öffentlichen Interessen an der Datenbekanntgabe bestehen, zu deren Wahrung die Datenbekanntgabe unerlässlich ist. In einem weiteren Schritt wäre sodann zu prüfen, ob diese öffentlichen Interessen gegenüber den der Da- tenbekanntgabe entgegenstehenden Interessen der betroffenen Klägerin über- wiegen. Hierfür trägt – wie erwähnt – die Beklagte die Behauptungs- und Beweis- last. 1.2.4.2. Die Beklagte hält dafür, dass für die von ihr beabsichtigte Datenbe- kanntgabe an die US-Behörden als Rechtfertigungsgrund ein überwiegendes öf- fentliches Interesse bestehe. Das öffentliche Interesse sei in der Vermeidung ei- ner Anklage der Beklagten in den USA, d.h. letztlich in der Existenzsicherung der Beklagten und der entsprechenden Arbeitsplätze, im Abwenden von Strafverfah-
ren gegen Banken generell, im Vermeiden von negativen Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz sowie im internationalen Ansehen der Schweiz bzw. des Schweizer Bankplatzes begründet (act. 17 S. 7 Rz. 16, S. 14 Rz. 48 f., S. 19 Rz. 68-70, S. 22 f. Rz. 91 und Rz. 95-98). 1.2.4.2.1. Die im vorliegenden Prozess von der Beklagten geltend gemachten öf- fentlichen Interessen wurden bereits im Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140186-O vom 16. Dezember 2015 geprüft und si nd jeweils als öffentli- che Interessen anerkannt worden. Es besteht kein Grund, von der damaligen Auf- fassung abzuweichen. Indessen wurde die Unerlässlichkeit der Datenbekanntga- be hinsichtlich der Vermeidung der Anklage der Beklagten in den USA, mithin des Interesses an der Existenzsicherung der Beklagten, der negativen Auswi rkungen auf den Finanzplatz Schweiz sowie des internationalen Ansehens der Schweiz mit der Begründung verneint, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Beurteilung der Datenbekanntgabe im Einzelfall und eines gerichtlichen Verbots derselben kein Grund für di e Kündigung des US-Programms darstelle (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140186-O vom 16. Dezember 2015, Erw. II.5.3.8.3.). Be- treffend den drohenden Verlust von 1'000 Arbeitsplätzen nahm das Handelsge- richt demgegenüber eine Interessenabwägung vor und kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Datenbekanntgabe nicht schwerer zu gewichten sei als das Interesse der von der Datenbekanntgabe Betroffenen am Verbot (Ur- teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130186-O vom 16. Dezember 2015, Erw. II.5.3.8.4.). Das Bundesgericht schützte in seinem Urteil 4A_83/2016 vom 22. September 2016 das erwähnte handelsgerichtliche Urteil im Ergebnis. Betreffend die Frage der Unerlässlichkeit der Datenbekanntgabe betonte das Bundesgericht, das Da- tenschutzgesetz liesse es zu, dass die (prozessual zu berücksichtigende) Verän- derung der tatsächlichen Situation (auch) materiell-rechtli ch zu berücksi chti gen sei und zu einer anderen Beurteilung der Unerlässlichkeit führe. Im Zentrum stehe nämli ch immer die Persönlichkeit des Betroffenen. Und diesem Zweck würde es widersprechen, wenn die veränderte Situation generell unberücksichtigt bliebe, und im Einzelfall die Datenherausgabe erlaubt würde, obwohl diese im Hinblick
auf die benannten öffentlichen Interessen i m Urtei lszei tpunkt ni cht mehr unerläss- lich sei (E. 3.3.4.). Demgemäss ist für die Frage, ob die Datenbekanntgabe uner- lässlich ist oder nicht, der konkrete Einzelfall von entscheidender Bedeutung, weshalb stets auf die konkrete Situation im Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Frei- li ch kann di es – wie das Bundesgericht selber anmerkt – zu ei ner Unglei chbe- handlung der einzelnen Banken und der von deren Datenherausgabe betroffenen Personen führen, je nachdem, wann eine strittige Datenherausgabe beurteilt wird. Um einen ausreichenden Schutz der Persönlichkeit eines Betroffenen gewährleis- ten zu können, ist eine solche allfällige Ungleichbehandlung allerdings hinzuneh- men. Jedenfalls schützte das Bundesgericht betreffend die Unerlässlichkeit die Sichtweise des hiesigen Handelsgerichts mit der Begründung, dass die Daten- herausgabe zur Zeit und ohne konkret drohende Anklageerhebung der US- Behörden ni cht unerlässli ch sei (E. 3.4.3.). 1.2.4.2.2. Seit den genannten Urteilen hat sich die Situation hinsichtlich des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA nicht wesentlich verändert. Je- denfalls bringt die Beklagte nichts vor, was auf eine mittlerweile angespanntere Situation hindeuten würde. Die Beklagte vermag keine konkreten Anhaltspunkte anzuführen, dass der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA im Falle eines gerichtlichen Verbots zur Bekanntgabe der vorliegend in Frage stehenden Daten erneut entfacht werde bzw. die Kündigung des US-Programms drohen würde. In di esem Zusammenhang i st auch darauf hi nzuweisen, dass die streitge- genständliche Datenherausgabe lediglich elf Kontobeziehungen mit US-Bezug mit einem Volumen von ca. USD 55 Mio. betrifft (vgl. act. 18/11; act. 17 S. 19 Rz. 73, act. 21 S. 13 Rz. 44), während bezüglich weiterer rund 750 Kontobeziehungen mi t US-Bezug mit einem Volumen von USD 1.145 Mia. die geforderten Daten offen- bar von der Beklagten geliefert werden bzw. wurden (vgl. act. 21 S. 6 Rz. 14, S. 12 f. Rz. 39 und Rz. 44; act. 25 S. 9 Rz. 22, S. 10 Rz. 32 f.). Die pauschal ge- äusserten Befürchtungen (wie die mögliche Anklageerhebung und Existenz- bedrohung, die negativen Auswirkungen auf den Finanzplatz Schweiz sowie eine weitere Eskalation im Steuerstreit [vgl. act. 17 S. 7 Rz. 16, S. 13 f. Rz. 45-48, S. 23 Rz. 95-98]) genügen hi erfür ni cht. Die Beklagte räumt denn auch ein, es be- stehe keine unmittelbare Befürchtung einer Anklage (act. 17 S. 15 Rz. 56). Damit
hat die behauptungs- und beweisbelastete Beklagte bereits die Unerlässlichkeit der Datenbekanntgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen ni cht hinreichend dargetan. Ohnehin kann die in Frage stehende Datenbekanntgabe zur Wahrung überwie- gender öffentlicher Interessen nicht als unerlässlich bezeichnet werden, schei nen die US-Behörden doch die mittlerweile von diversen Schweizer Geri chten ange- ordneten Verbote zur Datenbekanntgabe zu respektieren. Dies wird denn auch durch den von der Klägerin eingereichten NZZ-Artikel vom 15. September 2016 gestützt, in welchem I._____, eine hochrangige Vertreterin der Steuerabteilung des DoJ klarstellen lässt, dass das DoJ die von Schweizer Gerichten angeordne- ten Verbote zur Datenbekanntgabe respektieren werde (act. 22/15 S. 2; vgl. act. 21 S. 8 Rz. 22 und act. 25 S. 8 f. Rz. 20). In Bezug auf die Beklagte fällt so- dann das abgeschlossene NPA über einen Betrag von rund USD 60 Mio. ('penal- ty', 'Reuegeld') (vgl. act. 3/10, act. 3/11 S. 2, act. 18/8 S. 2; vgl. auch act. 17 S. 19 Rz. 69) ins Gewicht. Im Verhältnis zu den allfälligen Steuerausfällen bezüglich der vorliegend in Frage stehenden Vermögenswerten, die ni cht allzu hoch ausfallen dürften, relativieren sich denn auch die von der Beklagten geäusserten Befürch- tungen. Eine konkrete Bedrohungssituation für Schweizer Banken (mithin für die Beklagte) liegt damit nicht vor. Die entsprechende Datenbekanntgabe kann demnach für die von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht als unerlässlich bezeichnet wer- den. Damit erübrigt es sich, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ebenso keine Interessen- abwägung hinsichtlich der Arbeitsplätze der Beklagten vorgenommen zu werden braucht. D a nämli ch – wie erwähnt – nicht von einer Existenzbedrohung der Beklagten auszugehen ist, stehen auch keine Arbeitsplätze, die unter Umständen ein öffentliches Interesse darstellen könnten, auf dem Spiel.
1.2.5. Fazi t Durch die von der Beklagten beabsichtigte Bekanntgabe der klägerischen Personendaten an das DoJ droht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung für di e Klägerin. Für eine solche Datenbekanntgabe besteht kein Rechtfertigungs- grund, da diese zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nicht unerlässlich ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Parteien (insbesondere zu Art. 12 und Art. 13 DSG). Die Beklagte hält dafür, es stehe lediglich eine Datenbekanntgabe gegenüber dem DoJ im Raume, weshalb der Beklagten nicht generell verboten werden könne, Daten an Behörden der Vereinigten Staaten herauszugeben, da eine be- absichtigte Datenlieferung im konkreten Fall entschieden werden müsse (act. 17 S. 21 Rz. 80 f.). Die Klägerin widerspricht mit der Begründung, die streitgegen- ständliche Datenlieferung gefährde die Persönlichkeit der Klägerin, egal an welche Behörde in den USA die Daten geliefert würden (act. 21 S. 14 Rz. 46). Es trifft wohl zu, dass in concreto eine Datenlieferung der Beklagten an das DoJ zur Diskussion steht. Indes sind die Voraussetzungen auch für ein Verbot einer Da- tenlieferung an andere US-Behörden, beispielsweise an den IRS, gegeben. Es ist der Klägerin unter dem Aspekt der Prozessökonomie ni cht zuzumute n, für den Fall des Anstehens einer Datenbekanntgabe an eine andere US-Behörde erneut ein Verfahren zur Verhinderung der Datenlieferung anstreben zu müssen. Daher ist das klägerische Begehren im beantragten Sinne gutzuheissen. Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist der Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, dem US Department of Justice (DoJ) oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klägerin betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang der Geschäfts- beziehung mit der Beklagten, zu übermitteln, herauszugeben oder sonst wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen.
ein Streitwert in der Höhe von CHF 500'000 angemessen. Dieser Wert entspricht auch der konstanten Praxis des Handelsgerichts in derartig gelagerten Fällen. 2.3. Ausgangsgemäss wird die Beklagte vollumfänglich kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und ri chtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Es ist von einem durchschnittlich aufwendigen Verfahren auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf C HF 21'000 festzusetzen. Die Kosten sind aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wofür der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 2.3.2. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003), wobei sich diese ebenfalls in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinte- resse richtet. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Klägerin si nd die eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen. Zur Grundgebühr kommt ein Zuschlag für die eingereichte zweite Rechtsschrift hinzu (§§ 4 und 11 Anw- GebV). Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 27'000 zuzusprechen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung
zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2), behauptet aber keine für die Zuspre- chung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, dem US Department of Justice (DoJ) oder einer anderen Behörde der Ver- einigten Staaten von Amerika in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Klägerin betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, zu übermitteln, herauszugeben oder sonst wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 21'000. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Klägerin wird das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 27'000 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 500'000.
Züri ch, 14. Dezember 2017
____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende:
Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy