Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG160048-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Klein, Dr. Felix Gra- ber und Felix B. Haessig sowie der Gerichtsschreiber Jan Bussli nger
Urteil vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 43'200.- zzgl. Zins von 5% seit 05. Oktober 2015 zu bezah- len 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ zu beseitigen 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungs- kosten von CHF 112.30 zu bezahlen 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) zulasten der Beklagten" Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Durch- führung von Prüfungs-, Beratungs- und Treuhandmandaten (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und die Finanzierung von Beteiligungen an industriellen Unternehmen, Handelsunternehmen und Dienstleistungsbetrieben aller Art (act. 3/2). b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Erstellung eines Berichts zum Wert einer Unternehmensgruppe. B. Prozessverlauf Am 3. März 2016 (Datum Poststempel) rei chte die Beklagte hierorts Klage ei n (act. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2016 auferlegte das Gericht der Klägerin ei- nen Vorschuss für di e Gerichtskosten und stellte der Beklagten die Klageschrift mit Beilagen zu (act. 4; act. 5/1-2). D en Kostenvorschuss leistete die Klägerin
fristgemäss (act. 6). Mit Verfügung vom 12. April 2016, welche der Beklagten am 14. April 2016 zuging (act. 8/2), setzte das Gericht dieser eine Frist bi s zum 14. Juni 2016 zur Einreichung einer Klageantwort an (act. 7). Die Beklagte liess si ch i nnerhalb der Fri st ni cht vernehmen. In der Folge setzte das Gericht der Be- klagten mit Verfügung vom 20. Juni 2016, welche i hr , der Beklagten, am 22. Juni 2016 zuging (act. 10/2), eine Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 11. Juli 2016 an, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht bei Säum- nis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruch- reif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 9). Auch i nnerhalb der Nachfrist liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Säumni surtei l Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der un- bestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozess- oder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vor- bringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offen- si chtli ch unvollständi g i st (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Nur die Prozessvoraussetzungen hat das Gericht von Amtes wegen zu prü- fen (Art. 60 ZPO; zum Ganzen je m.w.H.: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Züri ch HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2005 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; W ILLISEG- GER , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20-23 zu Art. 223 ZPO; L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5-7a zu Art. 223 ZPO).
Die Beklagte hat die Klageschrift sowie die Fristansetzungen erhalten (oben Zi f- fer B), jedoch keine Klageantwort eingereicht. Auf die Säumnisfolgen i st si e hin- gewiesen worden. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit auch als spruchreif. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Säumnisurteils sind deshalb erfüllt. 1.2. Sachurteilsvoraussetzungen 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit Die Parteien können für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über An- sprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinba- ren, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 17 Abs. 1 S. 1 ZPO). Unwirk- sam ist die Abweichung von einem (teil)zwingenden Gerichtsstand (Art. 9 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung bedarf der Schrift- oder Textform (Art. 17 Abs. 2 ZPO). Sie kann auch durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfol- gen. Dazu ist allerdings erforderlich, dass die verwendende Partei unter Berück- si chti gung der Geschäftserfahrenhei t und Rechtskunde der Gegenpartei davon ausgehen darf, dass diese die Gerichtsstandsklausel tatsächlich zur Kenntnis ge- nommen und in ihrer Bedeutung erfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_247/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1.2 m.w.H.). Ei n (teil)zwingender Gerichtsstand, welcher einer Gerichtsstandsvereinbarung entgegenstehen würde, besteht ni cht. Die von den kollektiv zeichnungsberechtig- ten Verwaltungsräten der Beklagten (D._____ und E._____) unterzeichnete Offer- te/Auftragsbestätigung vom 14. August 2014 verweist in Ziffer 8 auf die beigeleg- ten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung 1/2012 (act. 2/1 Ziffer 8 S. 5 sowie S. 6). Gemäss deren Ziffer 13.2 wird als Gerichtsstand Züri ch bezeichnet (act. 2/2 S. 2). Bei Verwaltungsräten einer Holding-Gesellschaft darf von deren Geschäftserfahrenheit ausgegangen werden. Die Parteien haben damit gültig den Gerichtsstand Zürich vereinbart. Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 17 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben.
1.2.2. Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Strei- tigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtli ch, wenn (i ) beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, (ii) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und (iii) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt offen steht, d.h. der Streitwert mindestens CHF 30'000.– beträgt (Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69-70). Beide Parteien sind im Handelsregister eingetragen (oben Ziffer A.a), die Streitig- keit betrifft ihre Geschäftstätigkeit (oben Ziffer A.b), und der erforderliche Streit- wert ist erreicht. Die sachliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben. 1.2.3. Übrige Sachurteilsvoraussetzungen Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. 2. Sachverhalt Die Beklagte hat die Darstellung der Klägerin (act. 1 S. 6-10) nicht bestritten. Die- se stimmt mit den von der Klägerin eingereichten Urkunden überein (act. 2/1-2, 5- 12). Ein Anlass, an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Somit ist von folgendem Sachverhalt auszu- gehen: Die Verwaltungsräte der Beklagten, E._____ und D., unterzei chneten am 21. August 2014 die Auftragsofferte der Klägerin vom 14. August 2014. Deren Gegenstand war die Durchführung von unabhängigen Überlegungen zum Wert der auf die Herstellung von Industrieöfen und andere Wärmebehandlungen spezi- alisierten F.-Gruppe per 1. Januar 2014 durch die Klägerin. In einer ersten
Phase verpflichtete sich die Klägerin, die zur Bewertung der F.-Gruppe notwendigen Informationen beim Management der Beklagten zu beschaffen. In einer zweiten Phase sollte die Klägerin den Wert der F.-Gruppe unter An- wendung der Discounted-Cashflow-Methode ermitteln und eine Plausibilitätsprü- fung anhand der Market-Comparable-Methode vornehmen. In einer dritten Phase hatte die Klägerin die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht festzuhalten und diesen der Beklagten mündlich zu erläutern. Die Klägerin führte diverse mündliche Besprechungen mit den Vertretern der Be- klagten durch. Mit E-Mail vom 25. August 2014 setzte die Klägerin die Beklagte vereinbarungsgemäss darüber in Kenntnis, dass die Kostenschwelle von CHF 30'000.– überschritten worden sei, worauf sich die Beklagte für die Informa- tion bedankte. Mit E-Mail vom 29. August 2014 erstattete die Klägerin i hren schri ftli chen Schlussbericht. Eine für eine vierte Phase angedachte und separat zu vergütende Transakti onsunterstützung durch die Klägerin nahm die Beklagte ni cht i n Anspruch. Für die Dienstleistungen im Zeitraum vom 14. August 2014 bis zum 25. August 2014 stellte die Klägerin der Beklagten mit Rechnungsbeleg Nr. ... vom 4. September 2014 über den Betrag von CHF 32'400.– inkl. MwSt. Rechnung. Für die Dienstleistungen im Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum Abschluss des Projekts stellte die Klägerin mit Rechnungsbeleg Nr. ... vom 13. Januar 2015 über den Betrag von CHF 10'800.– inkl. MwSt. Rechnung. Für diese beiden Rechnun- gen ergingen je am 16. März 2015 eine erste und am 2. Juni 2015 eine zweite Mahnung. Nachdem die genannten Beträge weiterhin unbezahlt geblieben waren, stellte die Klägerin am 18. September 2015 ein Betreibungsbegehren. Der Be- klagten wurde der Zahlungsbefehl am 11. November 2015 zugestellt, worauf sie Rechtsvorschlag erhob. Die Zahlung der Beklagten ist noch immer ausstehend. 3. Rechtli ches Die Parteien schlossen eine vertragliche Vereinbarung über die Durchführung von Wertüberlegungen der F._____-Gruppe (act. 2/1; act. 2/2). Da das Ergebnis der D urchführung ei ner Wertschätzung ei ne Ermessensfrage darstellt, untersteht die
Erstellung eines Wertgutachtens dem Auftragsrecht (Artt. 394-406 OR; BGE 127 III 3 2 8 E . 2 S. 329-331). Ein Vergütungsanspruch der beauftragten Partei besteht, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Parteien einigten sich ausgehend von der Honorarschätzung der Klägerin auf ein Kostendach von CHF 40'000.– exkl. MwSt. (act. 1 Rz. 19 S. 8; act. 2/1 Ziffer 6 S. 4). Der Vergütungsanspruch ergibt sich deshalb aus der Parteivereinbarung. Im Übrigen erbringen Treuhandunternehmen ihre Dienstleistungen stets entgelt- li ch, weshalb ei ne Vergütung auch übli ch ist . Nach unbestritten gebliebenem Sachverhalt erbrachte die Klägerin ihre Leistung vertragsgemäss, weshalb ein entsprechendes Entgelt dafür geschuldet ist. Die Klägerin hat somit einen Anspruch gegenüber der Beklagten über CHF 43'200.– (CHF 40'000.– zuzügli ch 8 % MwSt.) aus Art. 394 Abs. 3 OR. Der Zinsanspruch seit dem im Rechtsbegehren erwähnten 5. Oktober 2015 stützt sich auf Art. 104 Abs. 1 OR, nachdem sich die Beklagte spätestens seit Ablauf der letzten Zahlungsfrist am 8. Juni 2015 (act. 2/10; act. 2/12) in Verzug befindet. 4. Rechtsvorschlag Der Gläubiger kann im Zivilprozess die Beseitigung des durch den Schuldner er- hobenen Rechtsvorschlags verlangen (Art. 79 Abs. 1 S. 1 SchKG). Die entspre- chende Klage muss er innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b S. 46-47). Das Betreibungsamt stellte der Beklagten den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... vom 23. Oktober 2015 am 11. November 2015 zu (act. 2/13). Die Klägerin reichte ihre Klage am 3. März 2016 und somit innerhalb der Jahresfrist ein. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang der zugesprochenen Forderung zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zi ns) ist das Be- gehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.
6.3. Parteientschädigung Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich der Kostenersatz nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwalts- gesetzes vom 17. November 2003), deren Anwendungsbereich entsprechend be- schränkt ist (§ 1 Abs. 1 AnwGebV). Nicht berufsmässig vertretene Parteien haben lediglich Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fäl- len auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Dagegen ist der blosse Zeitaufwand in eigener Sache nicht ersatzfähig (BGE 115 Ia 12 E. 5 S. 21; 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 4C.126/2004 vom 15. September 2004 E. 4; S UTE R/VON HOLZE N, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin hat i hre Auslagen ni cht beziffert. Sie macht auch keine besonderen Umstände geltend, welche die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung von dem oben aufgezeigten Hintergrund rechtfertigen würden. Die rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind denn auch ni cht von besonderer Komplexität. Der Klägerin ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 43'200.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 5. Oktober 2015 sowie Betreibungskosten von CHF 112.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2015, wird im Umfang von C HF 43'200.– zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 5. Oktober 2015 beseitigt.
Im Mehrbetrag (Zi ns) wird das Begehren um Beseitigung des Rechtsvor- schlags abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 3'750.– festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 43'200.–.
Züri ch, 15. August 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Oberrichter Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
Jan Bussli nger