Handelsgericht des Kantons Zürich
kopip9'iGeschäfts-Nr.: HG160003-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Nicole Klausner, die Handelsrichter Peter Schweizer, Thomas Klein und Peter Zwicky sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vi- scher
Urteil vom 21. Juni 2017
i n Sachen
A._____ GmbH, Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Widerklägerin
betreffend Forderung
Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'293.50 zu- züglich Zinsen von 5% seit dem 8. Oktober 2014 zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten von CHF 103.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Oberwinterthur vom 29. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei im Umfang der gutgeheissenden Klage definitive Rechts- öffnung zu ertei len. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zulasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Widerklage: (act. 9 si nngemäss) "1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin CHF 7'000.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Bei der Klägerin und Widerbeklagten (nachfolgend: Klägerin) handelt es si ch um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die insbesondere die Erbringung von diversen Elektroinstallationen (z.B. Kommunikations-, EDV-, und Si cherheitsanla- gen) bezweckt. Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) bezweckt den Handel mit Lebensmitteln, Metzgerei- und anderen Waren sowie Import- und Exportgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung.
b. Prozessgegenstand Streitgegenstand bilden offene Forderungen der Klägerin aus der Installation neuer Elektro- und Sicherheitsanlagen in einem ehemaligen Ladenlokal der Be- klagten. B. Prozessverlauf Am 5. Januar 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Bei- lagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-25). Den ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Deren Erstattung erfolgte am 11. April 2016 (act. 9). Die Beklagte erhob mit Klageantwort zugleich Widerklage und wurde hierfür mit Verfügung vom 22. April 2016 (act. 10) zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet. Dieser ging fristgerecht hier- orts ein (act. 12). Nachdem die Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2016 ge- scheitert war (Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ein zwei- ter Schriftenwechsel angeordnet (act. 15). Die Replik und Widerklageantwort da- tiert vom 3. Januar 2017 (act.17; act. 18/1-4). Die Beklagte reichte in der Folge keine Duplik und Widerklagereplik ein, wobei androhungsgemäss Verzicht auf ei- ne weitere Rechtsschrift anzunehmen ist (vgl. act. 19). Beide Parteien haben ausdrücklich (act. 25) bzw. durch Stillschweigen (die Beklagte; vgl. dazu Verfü- gung vom 19. Mai 2017, Dispositiv Ziffer 1) auf die Durchführung einer Hauptver- handlung verzi chtet. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Parteivorbringen ist im Fol- genden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Hauptklage Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben hi nsi chtli ch der Hauptklage zu Recht unbestritten (act. 1 N 2; act. 9; Art. 31 ZPO, Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.2. Widerklage Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die Beklagte Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu berurteilen ist . Gilt demnach, wie vorliegend, für die Hauptklage das ordentliche Verfahren, so kann keine Widerklage im vereinfachten Verfahren erhoben werden. Für die Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren ist das Handelsgericht ohnehin nicht zuständig (Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 525 E. 2.2.4). Dies gilt sowohl für vermögensrechtli che Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von (inkl.) CHF 30'000.– (Art. 243 Abs. 1 ZPO) als auch für Streitigkeiten, welche streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind (Art. 243 Abs. 2 ZPO; Urteil BGer 4A_648/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]; dazu umfassend: D AETWYLER / STALDER, i n: BRUNNER / NOBEL [Hrsg.], Handelsgericht Züri ch 1866-2016, Zuständigkeit, Verfahren und Entwi cklungen, Festschri ft zum 150. Jubi läum, Züri ch / Basel / Genf 2016, S. 203 f., vor allem S. 204). Nach höchstri chterli cher Rechtsprechung i st folgli ch ni cht zwi schen den Fällen von Art. 243 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu differenzieren. Ei ne solche Differenzierung kann folglich – entgegen vereinzelter Lehrmei nungen (z.B. G ASSER/RICKLI, Art. 224 ZPO N 3) – auch bei der Beurteilung der Zu lässigkeit einer Widerklage nicht vorgenommen werden. Damit ist die vorliegende Widerklage mit einem Streitwert von CHF 7'000.– im vereinfachten Verfahren zu behandeln, was sich angesichts der im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Hauptklage, d.h. aufgrund der fehlenden, gleichen Verfahrensart, als unzulässig erweist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Überdies kann das
Handelsgericht keine Klagen im vereinfachten Verfahen beurteilen (Art. 243 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BK-KILLIAS, Art. 224 ZPO N 41; LEUENBERGER, ZPO- Kommentar, Art. 224 ZPO N 16). Auf die vorliegende Widerklage ist daher ni cht ei nzutreten. 1.3. Fazi t Zusammenfassend ist auf die Hauptklage einzutreten. Dagegen erweist sich die Widerklage als unzulässig, was ein Nichteintreten auf diese zur Folge hat. Die Widerklage wäre im Übrigen, wie aus den nachfolgenden Erwägungen er- sichtlich wird, sowieso abzuweisen gewesen (siehe nachfolgend 2.). 2. Offene Forderungen der Klägerin gestützt auf die Offerten-Nr. 14187/1-5 Mangels Einreichung einer zweiten Rechtsschrift seitens der Beklagten und man- gels anderer Darstellung in der Klageantwort gilt folgender, in der Replik neu vor- getragener Sachverhalt als unbestritten: a ct. 17 N 2 "(...) Alle diese Offerten sind an die Beklagte adressiert, nennen als Auftragge- ber Herrn "C._____ i.V. B._____ AG" und sind von Herrn C._____ im Namen der Beklagten angenommen und mit "i.V. B._____ AG" unterschrieben worden. (...) Aus der Sicht der Klägerin handelte C._____ als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten. Er hat die Offerten Nr. 14187/2 bis 14187/5 im Namen der Be- klagten angenommen. Damit sind sie zum Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und der Beklagten geworden." Somit ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass zwischen den Parteien diverse Verträge, deren Inhalt und Preisgestaltung insbesondere durch die Offerten Nr. 14187/2-5 im Detail umschrieben wurden, zustande kamen. Dieser zwischen den Parteien bestehende natürliche Konsens macht eine norma- tive Auslegung der Begriffe "Kostendach", "Richtpreis" und "Pauschalpreis" in der Offerte Nr. 14187/1 entbehrli ch. Demgemäss kann auch die widerklageweise, un- ter dem Sti chwort "Kostendach" in unsubstantiierter Weise geltend gemachte Forderung der Beklagten nicht bestehen. Im Übrigen "akzeptierte" die Beklagte ausdrückli ch den hi nsi chtli ch der Offerte Nr. 14187/1 durch die Klägerin i n Rech- nung gestellten Betrag in der Höhe von C HF 69'767.20 (act. 9 S. 2; act. 3/3).
Anzumerken ist, dass unbestritten blieb, dass die klägerischen Leistungen ord- nungsgemäss erbracht wurden. Demnach setzt sich die Forderung der Klägerin wie folgt zusammen (act. 1 S. 7):
Schliesslich stellte die Beklagte den Lauf und die Höhe der Verzugszi nse sowie die Zahlungsbefehlskosten ni cht i n Abrede. D i es führt zur vollumfänglichen Gut- heissung der Klage. Soweit die Beklagte in ihrer Klageantwort lediglich in allgemeiner, nicht weiter spezifizierter Weise ausführte, die "Erweiterungen" seien weder "erforderlich ge- wesen noch ausdrückli ch durch si e genehmigt worden" (act. 9 S. 1), ist ihr entge- genzuhalten, dass derartige pauschale Bestreitungen prozessual ungenügend si nd (BGE 141 III 433 E. 2.6). Mangels rechtsgenügender Bestreitungen erweisen sich demzufolge bereits die in der Klageschrift durch die Klägerin substantiiert vorgetragenen Sachverhaltselemente als unbestritten, was – nachdem der Man- gel ni cht in einer zweiten Rechtsschrift behoben wurde – ebenfalls zu einer Kla- geguthei ssung führt. Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvor- schlag der Beklagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwin- terthur vom 29. Oktober 2014 dementsprechend zu beseitigen.
Das Handelsgericht beschliesst: 1. Auf die Widerklage der Beklagten / Widerklägerin vom 11. April 2016 wird ni cht ei ngetreten. 2. Die Kosten- und Entschädi gungsfolgen ri chten si ch nach dem nachfolgen- den Erkenntni s. 3. Schri ftli che Mi ttei lung / Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfol- gendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten CHF 54'293.50 nebst Zi ns zu 5 % seit 8. Oktober 2014 sowie CHF 103.– Zahlungsbefehlskoste n zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ober- winterthur vom 29. Oktober 2014 wird im Umfang der Klagegutheissung ge- mäss Dispositivziffer 1 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'600.–. 4. Die Kosten werden vollumfänglich der Beklagten / Widerklägerin auferlegt, aber vorab aus den von den Parteien bereits geleisteten Kostenvorschüssen (Klägerin / Widerbeklagte: CHF 6'000.–; Beklagte / Widerklägerin: CHF 1'500.–) gedeckt. Der ungedeckte Betrag von CHF 1'100.– wird direkt von der Beklagten / Widerklägerin nachgefordert. Für den Betrag von CHF 6'000.– wird der Klägerin / Widerbeklagten das Rückgriffsrecht auf die Beklagte / Widerklägerin eingeräumt. 5. Die Beklagte / Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin / Widerbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'700.– zu bezahlen.
Züri ch, 21. Juni 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer