Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150272-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Thomas Klei n und Dr. Felix Graber, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
Urteil vom 16. August 2017
i n Sachen
A._____ Ltd., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000 nebst Zi ns zu 5 % seit dem 1. März 2013 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahrensgang A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine in C._____ (D._____ [Staat in Zentralamerika]) registrierte und nach ... Recht [des Staates D.] organisierte Gesellschaft (act. 2/26/1- 3), welche in der Investmentberatung tätig ist. Bei der Beklagten handelt es sich gemäss Handelsregisterauszug um ei ne Akti engesellschaft mi t Si tz i n Züri ch, welche die Vermögensverwaltung und Anla- geberatung sowie die Beratung i m Fi nanz-, Fonds-, Anlage- und Investi ti onswe- sen sowie die Vermittlung von nationalen und internationalen Geschäften be- zweckt. b. Prozessgegenstand Im Zusammenhang mit dem Erwerb des E.-Bürohochhauses i n F._____ (G._____ [Staat in Westafrika]) hatte die H._____ Plc (fortan H.) bei der I. (G.) einen Kredit von 5 Milliarden ... (Währung des Staates G.; entspri cht rund USD 37 Millionen) ausstehend. Die H._____ beauftragte die Klägerin mit der Ablösung dieses Kredits durch einen mit einem tieferen Zins- satz. Alsdann wurde die Beklagte von der Klägerin mit der Kreditvermittlungstätig- keit beauftragt, wofür sie einen Betrag in der Höhe von USD 1 Million erhielt. Die Kreditvermi ttlungstätigkeit wurde später allerdings abgebrochen. Gemäss klägeri- scher Sachdarstellung hätte sich die Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2013 zur Rückerstattung bzw. Bezahlung eines Betrages von USD 1'050'000.– verpflichtet, diesen Betrag in der Folge jedoch nicht geleistet.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten nun die- sen Betrag samt Verzugszinsen geltend. B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 15. Juli 2014 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 2/1; act. 2/3/1-49; Geschäfts-Nr. HG140128-O). Mit Verfü- gung vom 17. Juli 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einerseits diverse formale Mängel ihrer Klage zu beseitigen und andererseits einen Vorschuss für die Gerichtskosten von C HF 30'000.– zu leisten (act. 2/4). Nach Ei nrei chung ent- sprechender Dokumente und Leistung des verlangten Kostenvorschusses (act. 2/6; act. 2/7/51-52; act. 2/8; act. 2/9) wurde der Beklagten Frist zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt (act. 2/10). Mit ihrer Eingabe vom 4. November 2014 stellte die Beklagte diverse prozessuale Anträge (act. 2/13), worauf der Klä- gerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Frist zur Klageantwort abge- nommen wurde (act. 2/14). Nachdem sich die Klägerin auch innert angesetzter Nachfri st hi erzu nicht geäussert hatte, wurde der Klägerin mi t Verfügung vom 2. Februar 2015 – in Guthei ssung der von der Beklagten gestellten Anträge – Frist angesetzt, um ein aktuelles "Certificate of Incorporation" einzureichen sowie für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 33'000.– zu leisten (act. 2/17). Dem kam die Klägerin in der Folge nach (act. 2/24/1-3; act. 2/27). Nach erneut angesetzter Frist wurde die Klageantwort vom 11. Mai 2015 erstattet (act. 2/30; act. 2/31/1-7). Mit ihrer Eingabe vom 18. Mai 2015 hat die Beklagte diverse Beila- gen nachgereicht (act. 2/34; act. 2/35/8-9). Alsdann reichte die Klägerin eine be- richtigte Beilage sowie weitere Dokumente ins Recht (act. 2/38/1-5). Am 24. September 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (HG140128-O, Prot. S. 16 f.; act. 2/39). Da der Vergleich i nnert Fri st ni cht wi derrufen worden ist, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2015 zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (act. 2/40). Mit Schreiben vom 11. November 2015 wies die Klägerin darauf hin, dass in Zif- fer 2 des Vergleichs vom 24. September 2015 eine Einigung nur zustande kom-
men sollte, wenn die Vergleichssumme von USD 1 Million von der Beklagten bis zum 3. November 2015 auch wirklich bezahlt werde. Dieser Betrag sei aber nicht bezahlt worden (act. 1). Nachdem dies vom beklagtischen Rechtsvertreter ent- sprechend bestätigt worden war (HG140128-O, Prot. S. 19), wurde mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 das sinngemässe Revisionsbegehren (Verfahren Ge- schäfts-Nr. HR150002-O) gutgeheissen, die Erledigungsverfügung vom 4. November 2015 aufgehoben und das Verfahren nunmehr unter der Geschäfts- Nr. HG150272-O fortgesetzt. Die entsprechenden Verfahrensakten der Ge- schäfts-Nr. HG140128-O sowie HR150002-O wurden beigezogen. Sowohl der Kostenvorschuss als auch die Sicherheit für die Parteientschädigung, welche im Verfahren HG140128-O geleistet worden sind, wurden auf das vorliegende Ver- fahren übertragen (act. 5). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde der zweite Schriftenwechsel ange- ordnet (act. 8). Die Replik vom 3. Mai 2016 sowie die Duplik vom 12. September 2016 ergingen in der Folge rechtzeitig (act. 10; act. 11/49e-54; act. 17; act. 18/8). Der in der Duplik gestellte Antrag, die Replik aus dem Recht zu weisen, wurde mit Verfügung vom 13. September 2016 abgewiesen (act. 19). Die in der Folge von der Klägerin beantragte Fristansetzung zur Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 abgewiesen (act. 21; act. 22). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 eine Stellungnahme samt einer Beilage ei nge- reicht hatte (act. 24; act. 25/55), nahm hierzu die Beklagte ihrerseits Stellung (act. 28). Die beklagtische Stellungnahme wurde sodann der Klägerin zugestellt (act. 29). Weitere Eingaben ergingen nicht. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter An- drohung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenom- men würde (act. 33). Die Klägerin hat ausdrücklich auf di e D urchführung ei ner Hauptverhandlung verzichtet (act. 35), die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. Mai 2017 hingegen ni cht (act. 36). Nachdem zur Hauptverhandlung am 16. August 2017 vorgeladen wurde, verzichtete die Beklagte mit ihrer Eingabe vom 4. August 2017 ausdrücklich auf deren D urchführung (act. 38), worauf die
Ladung abgenommen wurde. Der Prozess erweist sich nunmehr als spruchrei f (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vor- liegenden Prozesses hinzuweisen. An der Vergleichsverhandlung vom 24. September 2015 wirkte noch Oberrichter Beat Gut als Instruktionsrichter mit, welcher in der Folge das Handelsgericht verliess und durch Oberrichter Dr. Daniel Schwander ersetzt wurde. Auch der an der entsprechenden Vergleichsverhand- lung mitwirkende Handelsrichter Prof. Dr. Peter Nobel ist zufolge Pensionierung nicht mehr am Handelsgericht tätig. Entsprechend setzt sich der Spruchkörper wie folgt zusammen: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Thomas Klein und Dr. Felix Graber, die Handelsrichterin Dr. Myri am Gehri sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bun- desgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 8.2). C. Wesentliche Prozessstandpunkte Die Klägerin stellt sich i m Wesentli chen auf den Standpunkt, dass es sich beim an die Beklagte bezahlten Betrag i n der Höhe von USD 1 Million um ein Erfolgshono- rar gehandelt habe. Dieses Honorar sei nun wegen Nichtvermittlung des Kredits zurückzuerstatten. Die Parteien hätten si ch per E-Mai l und i n schri ftli cher Korres- pondenz auf einen Betrag von USD 1'050'000.– samt Verzugszi nsen seit 1. März 2013 geeinigt. Für den Fall der Bestreitung der Aktivlegitimation habe sich die Klägerin sämtliche Ansprüche der H._____ abtreten lassen (act. 2/1 S. 1 Zif f. 1, S. 4 f. Ziff. 5 ff.). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass eine Rückerstattung bzw. Bezahlung des geforderten Betrages von USD 1'050'000.– ausgeschlossen sei. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass die H._____ das Erreichen des Vertragsziels der Kreditvermittlung durch eigenes Fehlverhalten vereitelt habe. Sodann sei auch die Zession nicht gültig bzw. sei die Zei chnungsberechtigung der Personen, die unterschrieben hätten, nicht nachgewiesen. Auch bestehe keine Forderungs- berechtigung der Klägerin. Es werde bestritten, dass die Dokumente, welche die
angebliche Anerkennung der Rückzahlung belegten, echt seien (act. 2/30 S. 4 ff. Rz. 5 ff. und S. 11 ff. Rz. 31 ff.). D. Beweisvorbringen der Parteien Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte offerierten ihre Beweismittel form- und fristgerecht, versehen mit je einem Beweismittelverzeichnis (act. 2/3/1-49; act. 2/7/51-52; act. 2/8; act. 2/24/1-3; act. 2/26/1-3; act. 2/31/1-7; act. 2/35/8-9; act. 2/11/49e-54; act. 2/18/8; betreffend act. 25/55 siehe Erw. I.2.). Erwägungen I. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl ört- li ch als auch sachli ch zuständi g (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 2 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist (act. 2/30 S. 3 f. Rz. 1 ff.) . Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Sodann wurden die Voll- machten beigebracht (act. 2/2; act. 2/12). Auch hat die Klägerin den von ihr gefor- derten Gerichtskostenvorschuss sowie die Sicherheit für die Parteientschädigung fristgerecht geleistet (act. 2/4; act. 2/9; act. 2/17; act. 2/21; act. 2/27). Die Klägerin untersteht ... Recht [des Staates D._____] (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Nach diesem Recht richtet sich grundsätzlich auch deren Rechts- und Handlungs- fähigkeit (Art. 155 lit. c IPRG). Nachdem die Klägerin entsprechende Inkorporati- onszertifikate beigebracht hatte (act. 2/6; act. 2/26/2), ist von i hrer Rechts- und Handlungsfähigkeit auszugehen, was auch unbestritten ist (act. 30 S. 3 f. Rz. 3). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
Nr. 54 S. 176 mit Verweis auf LEUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Züri ch 2016, Art. 229 N. 9 f. m.w.N.; Urteil des Handelsgerichts des Kan- tons Züri ch HG120008 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2; D AETWYLER/STALDER, a.a.O., S. 211). 2.2. Bei der nach Aktenschluss erstellten und eingereichten Abtretung ("As- si gnment") vom 3. bzw. 11. Oktober 2016 (act. 25/55) handelt es sich zwar um ei n Novum. Dieses hätte aber bereits zu vor in den Prozess eingeführt werden können und müssen, zumal die Abtretung bereits anlässlich des ersten Schri ftenwechsels bestritten wurde (act. 2/30 S. 4 ff. Rz. 5 ff.). Kommt hi nzu, dass si ch die Klägerin zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO überhaupt ni cht äussert. Folglich handelt es sich bei der eingereichten Abtretung ("Assignment") um ei n unzulässi ges Novum, weshalb es für den vorliegenden Prozess unberück- sichtigt bleibt. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist die entsprechende Urkunde für die weitere Beurtei lung aber ohnehi n ni cht von Relevanz. II. Materielles 1. Schuldbekenntni s Zu prüfen ist , ob die Klägerin aus der von i hr geltend gemachten vergleichsweisen Verpfli chtung der Beklagten vom 1. März 2013 zur Bezahlung von USD 1'050'000.– (act. 2/1 S. 4 Ziff. 5 bzw. act. 2/3/38) etwas zu i hren Gunsten abzuleiten vermag. 1.1. Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht Die Parteien haben ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern, weshalb nach bun- desgerichtli cher Rechtsprechung ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Das an- wendbare Recht ist somit nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privat-
recht (IPRG) zu bestimmen (BGE 140 III 474 E. 2 und 140 III 117 E. 3). Das auf das vorliegend in Frage stehende Schuldbekenntnis anwendbare Recht bestimmt si ch ni cht nach dem Statut des Grundverhältnisses, woraus sich allenfalls ein ent- sprechendes Versprechen ableiten lässt. Vielmehr ist es – ebenso wie bei der Bürgschaft – selbständig anzuknüpfen (S CHW ENZER, i n: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6 . Aufl., Basel 2015, Art. 17 N. 15). Da vorliegend keine Partei vorbringt, eine Rechtswahl getroffen zu haben, ist ge- mäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit wel- chem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engs- te Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die cha- rakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ge- schlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IP RG). Ähnlich wie bei der Bürgschaft, bei welcher auf die Erklärung des Bürgen abge- stellt wird (Art. 117 Abs. 3 lit. e IP RG), gilt beim Schuldbekenntnis dieses als cha- rakteristische Leistung. Auch wenn vorli egend durchaus gewisse Bezugspunkte zu G._____ und D._____ bestehen (speziell zum auf den Kreditvermittlungsver- trag anwendbaren Recht siehe unten unter Erw. II.1.5.1.2.), weisen diese nicht ei- ne Intensi tät auf, die es rechtfertigen würde, von der vorerwähnten gesetzlichen Vermutung abzuweichen, zumal das Schuldbekenntnis (act. 2/3/38) im Briefkopf Züri ch aufführt und di e Tätigkeit der Beklagten – und damit auch die vorliegend charakteristische Leistung – der Aufsicht der FINMA unterstellt ist, worauf auch i n der Fusszeile des Schuldbekenntnisses hi ngewi esen wi rd. Demnach gelangt – entsprechend dem Sitz der Beklagten – schweizerisches Recht zur Anwendung. 1.2. Zustandekommen des Schuldbekenntni sses D as Schuldbekenntni s gemäss Art. 17 OR ist ein einseitig verpflichtender Vertrag und bedarf keiner Schriftform. Sowohl ei n mündli ches als auch ei n konkludentes Schuldbekenntnis ist möglich (BGE 127 III 147 E. 2). D as Schuldbekenntni s kann sowohl kausal als auch abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser aus den
Umständen ersichtlich ist. Andernfalls wird von einem abstrakten Schuldbekennt- nis gesprochen (SCHW ENZE R, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 17 N. 5 f.). Das Schreiben vom 1. März 2013, in welchem sich die Beklagte verpflichtet, ab 1. März 2013 einen Betrag von USD 1'050'000.– zu bezahlen, ist als Schuldbe- kenntni s gemäss Art. 17 OR zu qualifizieren (act. 2/3/38). Dieser Betrag steht un- bestritten im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Vertragsverhältnis der Parteien und der Provision, was auch unmi ssverständli ch aus der übrigen Korres- pondenz hervorgeht (siehe act. 3/28-34). Es handelt si ch demnach um ei n kausa- les Schuldbekenntni s. 1.3. Echthei t von Urkunden 1.3.1. Die Beklagte bestreitet die Echtheit der eingereichten Korrespondenz (act. 2/3/20-37; act. 2/3/39-45; act. 2/3/47), insbesondere das Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38), auf welches die Klägerin das entsprechende Schuld- bekenntnis stützt (act. 2/30 S. 10 f. Rz. 30 ff.) . 1.3.2. Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt nach allgemeiner Beweislastregel (Art. 8 ZGB) diejenige Partei, die sich darauf beruft (Art. 178 Halbsatz 1 ZPO). Die Echtheit ist allerdings nur zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei ausreichend begründet bestritten wird (Art. 178 Halbsatz 2 ZPO). Die Bestreitung darf nicht bloss pauschal, sondern muss substantiiert erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (Urteil des Bundesgerichts 4A_197/2016 vom 4. August 2016, E. 4 m.w.N.). Erst wenn solche Zweifel vorgebracht sind, ist über die Echtheit der Urkunde Beweis abzu- nehmen und das Ergebnis zu würdi gen. Die Beklagte hat die Echtheit des Schuldbekenntnisses lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten (act. 2/30 S. 11 Rz. 31). Ei ne nur ansatzweise Begründung, weshalb die Echtheit in Frage gestellt sein soll, fehlt indessen. Die blosse Be- hauptung, dass es si ch ni cht um die Originale handeln soll, ist keine ausreichend begründete Bestreitung ihrer Echtheit im Sinne von Art. 178 Halbsatz 2 ZPO. Mit
ihren Vorbringen vermag die Beklagte daher hinsichtlich der Echtheit der Urkun- den keine Zweifel aufkommen zu lassen. Kommt hi nzu, dass die übrigen Mails und D okumente bereits optisch mit dem für den vorliegenden Fall entscheidenden Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) übereinstimmen. Da somit keine kon- kreten Anhaltspunkte für ei ne Fälschung der betreffenden Urkunden ersichtlich bzw. dargetan sind, ist entsprechend von i hrer Echthei t auszugehen. 1.4. Prozessrechtliche Folgen des Schuldbekenntnisses 1.4.1. Prozessrechtlich führt das Schuldbekenntni s – ob abstrakt oder kausal – zu einer Beweislastumkehr. Als Folge davon obliegt es nunmehr dem Schuldner, den angegebenen Schuldgrund zu entkräften, also diesbezügliche rechtshi ndern- de oder rechtsaufhebende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (BGE 131 III 268 E. 3.2; BGE 105 II 183 E. 4; zuletzt: Urteil 4A_152/2013 vom 20. Septem- ber 2013 E. 2.3). Beim Schuldbekenntni s handelt es sich somit um ein Beweismit- tel, das den Bestand sämtlicher rechtsbegründender Tatbestandselemente (Art. 8 ZGB) ausweist (H URNI, in: HONSELL [HRSG.], Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 17 N. 8). D emnach hat die Beklagte aufgrund ihres Schuldbekenntnisses und der daraus folgenden Beweislastumkehr den Nichtbestand der dem Schuldbekenntni s zu- grundeliegenden Ansprüche zu behaupten und zu beweisen. 1.4.2. Bei der Behauptungslast, die nunmehr der Beklagten obliegt, handelt es si ch ni cht um ei ne Rechtspfli cht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, de- ren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Die Tatsachen dürfen ni cht nur i n ih- ren Grundzügen dargelegt werden, sondern müssen substantiiert (in Einzeltatsa- chen gegliedert) behauptet werden; sie sind so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass darüber im Bestreitungsfall Beweis abgenommen werden kann. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert werden, dass ein substan- tiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Die Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus
dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichts 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.1 f. mit weiteren Hinweisen). Eine nicht oder nicht genügend substantiierte Behauptung kann nachträglich mittels eines Be- weisverfahrens nicht mehr korrigiert werden, führte dies ansonsten doch zu einer Aushöhlung der Substantiierungslast und damit zu einer Verletzung des Verhand- lungsgrundsatzes (statt vieler: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Züri ch HG110226 vom 18. März 2016 E. II.2.2.3.). 1.5. Die dem Schuldbekenntnis zugrundeliegenden Ansprüche Die Beklagte stellt sich aus verschiedenen Gründen gegen die Bezahlung des von der Klägerin geforderten Betrages, weshalb die dem Schuldbekenntnis zugrund- liegenden Ansprüche zu prüfen sind. 1.5.1. Internationaler Sachverhalt / Anwendbares Recht 1.5.1.1. Wie erwähnt, ist von einem internationalen Sachverhalt auszugehen, da die Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben (vgl. Erw . II. 1.1.1.). Da keine der Parteien eine Rechtswahl geltend macht, ist gemäss Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht desjenigen Staates anwendbar, mit welchem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Es wird vermutet, dass der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in welchem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag auf- grund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Bei Aufträgen und ähnli chen Dienstleistungsverträgen gilt als charakteristische Leistung die Lei stung des Dienstleistungserbringers (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG). Vorliegend handelt es sich unbestritten um einen Vertrag zur Kreditvermittlung. Als charakteristische Leistung gilt damit die Kreditvermittlung der Beklagten, wes- halb die Vermutung besteht, dass auf den in Frage stehenden Vertrag das Recht des Staates am Sitz der Beklagten, mithin schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt.
1.5.1.2. Die Beklagte sieht einen engeren Zusammenhang mi t G._____ als mit der Schweiz. D enn die vorausbezahlte Provision sei von einer ... Gesellschaft [des Staates G.] geleistet worden, um den Kredit für eine ... Gesellschaft [des Staates G.] zu beschaffen. Auch habe der abzulösende Kredit von ei- ner ... Bank [des Staates G.] gestammt und als Sicherheit eines Grund- stücks i n G. gedient. Sodann habe einerseits die Klägerin i hren Si tz i n D., und andererseits hätten die Organe der Beklagten, J. und K., die ausschliesslich vom Ausland aus operierten, i hren Wohnsi tz ni cht i n der Schweiz. Zudem habe der Kredit nicht auf dem schweizerischen Bankenmarkt beschafft werden müssen. Folglich richte sich eine Rückerstattung gestützt auf Art. 117 Abs. 1 IP RG ni cht nach schwei zeri schem, sondern nach ... Recht [des Staates G.] (act. 2/30 S. 7 f. Rz. 14 ff.). Die in Art. 117 IPRG aufgestellten Vermutungstatbestände dienen der Rechtssi- cherheit und der Voraussehbarkeit des massgeblichen Rechts (BGE 133 III 93, E. 2.4; K ELLER/KREN KOSTKIEWICZ, in: GIRSBERGER/HEINI/KELLER/KREN KOSTKIE- W ICZ /SIEHR/VISCHER/VOLKEN [HRSG.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl., Zü- rich 2004, Art. 117 N. 22 und N. 51; AM S TUTZ/VOGT/WANG, i n: H ONSELL/VOGT/SCHNYDER/BE RTI [HRSG.], Basler Kommentar, Internationales Pri- vatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 117 N. 7). Die Möglichkeit, durch einseitige Handlungen der Parteien, wie die Verlegung des Wohnsitzes oder des Arbeitsor- tes, das anwendbare Recht zu beeinflussen, steht dieser Zielsetzung entgegen. Die Vertragsparteien von Dienstleistungsverträgen dürften regelmässig ein Inte- resse daran haben, über Art und Umfang der zu erbringenden Leistung, das Ent- gelt sowie die Kündigungs- bzw. Auflösungsmöglichkeiten und Rückabwick- lungsmodalitäten Klarheit zu haben, weshalb diese Faktoren für die Vorausseh- barkeit des massgeblichen Rechts die entscheidenden Anknüpfungsmerkmale si nd. Der Wohnsitz der Organe einer Partei kann deshalb als Anknüpfungstat- sache ebenso wenig eine Rolle spielen wie der faktische Arbeitsort i hrer Organe. Der vorliegend in Frage stehende Kreditvermittlungsvertrag wurde zwar im Zuge mehrerer Vorgänge in G._____ geschlossen. Zu der zu erbringenden Dienstleis- tung – nämli ch zur Kreditvermittlung – si nd diese Vorgänge jedoch nur von unter-
geordneter Bedeutung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit für die Parteien ist vielmehr auf den Sitz der Kreditvermittlungsgesellschaft abzu- stellen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Beklagte in ihrer Eigenwer- bung – auch gegenüber der Klägerin – als eine dem schweizerischen Recht un- terliegende (supervised according to Swiss law) unabhängige Vermögensverwal- teri n (independent Swiss asset manager) anpreist bzw. angepriesen hat, welche i hren Kunden schweizerische Sicherheit und Stabilität (Swiss security and solidity) biete, durch ei ne SRO (Selbstregulierungsorganisation) beaufsichtigt werde (su- pervised by a SRO) und als solche strikte Regeln befolgen müsse (act. 2/3/3 und act. 2/3/24, www.B'._____.ch/B'.). Auch dies spricht für die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht. Kommt hi nzu, dass es den Parteien auch frei ge- standen hätte, ei ne Rechtswahl zugunsten ... Rechts [des Staates G.] zu vereinbaren. Dies haben sie jedoch nicht getan. Demnach i st auch weiterhin von der gesetzlichen Vermutung von Art. 117 Abs. 2 IP RG auszugehen, weshalb auf das vorliegend in Frage stehende Vertragsver- hältni s schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt. 1.5.2. Vertragsparteien des Kreditvermittlungsvertrags 1.5.2.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die zu beurteilende Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Sie sei von der H._____ mit der Kreditvermittlung beauftragt worden und habe ihrerseits die Be- klagte mit dieser Aufgabe beauftragt. Die Zession der H._____ sei nur erfolgt, um allfällige Schwierigkeiten bei der Aktivlegitimation zu vermeiden (act. 2/1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 8). Die Beklagte bringt dagegen vor, dass das Schreiben vom 10. November 2010 als Vereinbarung zwischen der H._____ und der Beklagten zu verstehen sei (act. 2/30 S. 9 Rz. 23). 1.5.2.2. Aus der Korrespondenz der Parteien – insbesondere aus den Schreiben der Beklagten vom 8. November 2010, vom 10. November 2010 sowie vom 29. Mai 2012 an Mr. L._____, welcher unbestritten Alleinaktionär und Direktor der Klägerin war und i st (act. 2/6; act. 24/2; act. 2/26/2) – geht eindeutig hervor, dass die Beklagte von der Klägerin mit der betreffenden Kreditvermittlungstätigkeit be-
auftragt wurde (act. 2/3/4; act. 2/3/6; act. 2/3/24). Selbst die Beklagte führt aus, dass der besagte Auftrag zur Organisation der Refinanzierung von der Klägerin und ni cht von der H._____ gekommen sei (act. 2/30 S. 8 f. Rz. 20-24). Die Be- klagte bringt denn auch nichts vor, was gegen den klaren Wortlaut der beschrie- benen Korrespondenz sprechen könnte. Auch der Umstand, dass die H._____ die Zahlung der im Voraus zu entrichtenden Provision übernommen haben soll (act. 2/1 S. 3 Ziff. 2), sagt letztlich nichts darüber aus, wer Vertragspartei wurde (siehe dazu auch Erw. II.1.5.4.3.). Glei ches gi lt hi nsi chtli ch der bei den Akten lie- genden, von der Beklagten direkt an die H._____ gerichteten Schreiben (act. 2/3/9-14; act. 2/3/26), handelt es sich dabei doch ledigli ch um Anfragen im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung, die notwendiger- und sinnvollerweise direkt an die H._____ zu ri chten waren. Da somit der entsprechende Kreditvermittlungsvertrag zwischen den Parteien ge- schlossen wurde, brauchte sich die Klägerin die vorliegend in Frage stehende Forderung auch nicht abtreten zu lassen. Nicht von Relevanz sind daher sämtli- che Vorbringen der Parteien betreffend die Gültigkeit der Abtretung der Forderung durch die H._____. 1.5.3. Rechtliche Qualifikation des Kreditvermittlungsvertrags 1.5.3.1. Die Klägerin geht beim betreffenden Kreditvermittlungsvertrag von ei- nem Mäklervertrag, die Beklagte hingegen von einem einfachen Auftrag aus (act. 10 S. 5 Rz. 4; act. 17 S. 8 Rz. 25). 1.5.3.2. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Ver- gütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Ab- schluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklervertrag steht im allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2 OR). Charakteristisch für den Mäklervertrag ist dessen Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit aufgrund der Tätigkeit des Mäklers zum Nachweis oder zur Vermittlung eines Vertrages. Der Mäklerlohn ist geschuldet, wenn der im Mäkler- vertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge der Bemühungen des Mäklers abge- schlossen worden ist, wobei der Mäkler die Erfüllung dieser Bedingungen nach-
zuwei sen hat (Art. 413 Abs. 1 OR; BGE 131 III 268 E. 5.1.2; BGE 124 III 481 E. 3a, je mit Hinweisen). Wird die Entlöhnung nicht an den Erfolg, sondern zum Beispiel an die vom Mäkler aufgewendete Zeit und den Aufwand gebunden, cha- rakterisiert sich der Vertrag unter Umständen nicht als Mäklervertrag, sondern als gewöhnli cher Auftrag, bei welchem der Beauftragte in der Gestaltung der für den Auftraggeber zu entfaltenden Aktivität weniger frei ist als der Mäkler (Urteil des Bundesgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; BGE 131 III 268 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Der Mäklervertrag unterli egt kei nen Formvorschri ften und kann auch konkludent geschlossen werden. Was die Parteien im Einzelnen vereinbart haben, bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln (Urteil des Bun- desgerichts 4C.120/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.228/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 3, mit Hinweisen; BGE 113 II 49 E. 1). Beim in Frage stehenden Vertrag zur Vermittlung eines Kreditvertrages liegt un- missverständlich ei n Mäklervertrag vor. Die beklagtischen Vorbringen, wonach die vertraglichen Grundlagen mit keinem Wort erwähnen würden, dass das Honorar erst mit Abschluss des Vertrages zwischen diesen beiden geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 27), gehen fehl. Aus dem Brief der Beklagten vom 8. November 2010, den diese selber zitiert, geht eindeutig hervor, dass das Hono- rar zurückzuerstatten sei, wenn die Kreditvermittlung scheitern würde (The fee will be refundable, less expenses of 5%, if a loan facility cannot be arranged [act. 2/3/4 und act. 2/30 S. 8 Rz. 21]). Die für den Mäklervertrag charakteristische Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit ist damit gegeben. Folglich handelt es sich beim im Voraus geleisteten Honorar um den Mäklerlohn. 1.5.4. Einwendungen der Beklagten gegen die Rückerstattung von USD 1 Million 1.5.4.1. Zunächst bringt die Beklagte vor, dass der Vertrag mit keinem Wort da- rauf verweise, dass das Honorar erst bei Abschluss der Vereinbarung zwischen einem geeigneten Investoren und der H._____ geschuldet sei (act. 2/30 S. 9 f. Rz. 24 und Rz. 27). Diese Ei nwendung überzeugt ni cht. Aus dem Schreiben der Beklagten vom
tischen Vorbringen, wonach die Klägerin ni cht alle notwendigen Unterlagen kor- rekt geliefert habe, ni cht ric htige Angaben gemacht habe und auch ni cht "völli g zu Unrecht" i n di e Verfahren i n G._____ verwickelt worden sei, einer hinreichenden Substantiierung eines allfälligen schuldhaften Verhaltens der Klägerin bzw. der H._____ ohnehi n ni cht zu genügen vermögen. So fehlen Ausführungen darüber, worin überhaupt die Untätigkeit der Klägerin und deren Fehlinformationen an ei- nen interessierten Kreditgeber, über dessen Identität sich die Beklagte aus- schweigt, bestanden haben soll. 1.5.4.3. Sodann führt die Beklagte aus, dass das umstrittene Honorar von der M._____ Ltd. (fortan M.) bezahlt worden sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass nur die M. einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung besitze, womit das Risiko für die Beklagte bestehe, nicht an die Berechtigte zu bezahlen und ei- ne Doppelzahlung gewärtigen zu müssen (act. 2/30 S. 12 Rz. 35 f.). Mi t i hren Ausführungen stellt die Beklagte die Möglichkeit ei ner Beanspruchung durch eine Drittpartei bzw. die Nichtberechtigung der Klägerin am entsprechenden Anspruch i n den Raum. Die blosse Gefahr einer Doppelzahlung lässt den klägeri- schen Anspruch indessen ni cht per se untergehen. Eine Begründung, weshalb die Klägerin nicht die Anspruchsberechtigte sein soll, fehlt zudem gänzli ch. Mi t i hrem pauschalen Vorbringen ist die Beklagte daher ihren Substantiierungsanforderun- gen nicht nachgekommen, weshalb sich bereits deshalb diese Ei nwendung als ni cht sti chhalti g erweist. Kommt hi nzu, dass ohnehi n kein begründeter Anspruch ei ner D rittpartei gegen- über der Beklagten ersichtlich ist. Ei n solcher fiele vorliegend nämli ch nur i m Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung oder unter den Voraussetzungen einer externen Schuldübernahme i n Betracht. Beides ist vorliegend ni cht gege- ben. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist bereits deshalb zu ver- nei nen, wei l weder behauptet noch ersichtlich ist, dass eine Drittpartei irrtümlich ei ne Ni chtschuld i m Si nne von Art. 63 OR bezahlt haben soll. Gleiches gilt hin- sichtlich einer allfälligen externen Schuldübernahme. Eine solche beruht nämli ch auf einem Vertrag zwischen der Übernehmerin der Schuld (Drittpartei) und der Gläubigerin (Beklagten), i n dem si ch die Übernehmerin verpflichtet, an die Stelle
der Schuldneri n (Klägerin) zu treten und diese von i hrer Verpflichtung zu befreien. Ei n solcher Wechsel der Schuldnerin setzt aber die Zustimmung der Gläubigerin voraus (TSCHÄNI, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [HRSG.], Basler Kommentar, Obliga- ti onenrecht I., a.a.O., Art. 176 N. 5). Eine solche Zustimmung der Gläubigerin (Beklagten) wurde aber weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Folglich liegt auch kei ne externe Schuldübernahme vor. 1.5.4.4. Schliesslich bringt die Beklagte in der Begründung i hres Eventualan- trags vor, dass vom geleisteten Betrag in der Höhe von USD 1 Million ei n 5 %-iger Aufwandersatz abzuziehen sei. Mit Schreiben vom 8. November 2010 habe die Beklagte nämlich die Rückerstattung unter Abzug des entsprechenden Aufwan- dersatzes definiert (act. 2/30 S. 13 Rz. 39). Die Klägerin bestreitet, dass eine Aufwandsentschädigung geschuldet sei. Denn der im Schreiben vom 8. November 2010 vorgeschlagene pauschalisierte Auslagenersatz sei von der Klägerin ebenso wenig akzeptiert worden wie ein Ersatz allfälliger konkreter, an- hand von Belegen auszuweisender Auslagen (act. 10 S. 8 f. Rz. 7). Gemäss Art. 413 Abs. 3 OR kann der Mäkler nur bei vertraglicher Zusicherung des Aufwendungsersatzes den Ersatz seiner Auslagen verlangen. Die Bezahlung eines Provisions- oder Auslagenvorschusses kann noch nicht als ausdrückliche Zusi cherung des Aufwendungsersatzes aufgefasst werden (A MMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 413 N. 15 m.w.N.). Die Beklagte macht keine vertragliche Zusicherung geltend, sondern stützt sich lediglich auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 8. November 2010. Ei ne ve r- tragliche Zusi cherung ist damit aber bei Weitem nicht dargetan. Kommt hinzu, dass die Beklagte auch eine allfällige Aufwandsentschädigung, welche die Kläge- rin bestreitet, nicht dartut, obschon sie hierfür – wie erwähnt – nunmehr di e Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Damit vermag die Beklagte auch mit dieser Ei n- wendung ni cht durchzudri ngen.
1.5.5. Einwendungen der Beklagten gegen die Bezahlung von USD 50'000.– Hi nsi chtli ch des die USD 1 Million übersteigenden Betrages von USD 50'000.– bringt die Beklagte keinerlei (substantiierte) Ei nwendungen vor. 1.5.6. Verzugszinsen Der verlangte Verzugszins ab 1. März 2013 stützt sich auf das Schuldbekenntni s vom 1. März 2013 (act. 2/3/38). Die Beklagte, die nunmehr auch diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast trägt, hat nichts vorgebracht, was den geforderten Verzugszi ns in Frage stellen würde. Die Beklagte ist somit seit dem 1. März 2013 i n Verzug, weshalb der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist . 1.6. Fazi t Beim Schreiben vom 1. März 2013 (act. 2/3/38) handelt es si ch um ei n Schuldbe- kenntni s der Beklagten. Die beklagtischen Ei nwendungen gegen die dem Schuld- bekenntni s zugrundeliegenden Ansprüche verfangen nicht. Der klägerische An- spruch ist daher begründet, weshalb die Klage vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägeri n USD 1'050'000.– zu- zügli ch Zi ns zu 5 % seit 1. März 2013 zu bezahlen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streit- wert USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.– (Umrechnungskurs i m Zei tpunkt der Rechtshängigkeit: 15. Juli 2014). Davon ausgehend ist die Gerichtsgebühr in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG – auch unter Berücksi chti gung des Zeit- aufwandes des Gerichts – auf C HF 40'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beklagte diese Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
si nd – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffs- recht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten betreffend den Revisionsbeschluss vom 15. Dezember 2015 im Ver- fahren Geschäfts-Nr. HR150002 wurden bereits auf CHF 5'000.– festgesetzt (act. 5). Auch diese Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, denn die Beklagte hat sich innert der im Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist nicht gemeldet und es statt dessen hingenommen, dass das Gericht das Verfahren zunächst abschri eb; zudem hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass bzw. warum es für sie erst nach Ablauf der Widerrufsfri st unmögli ch wurde, di e Zahlung zu lei sten. Die unnö- tig von ihr verursachten Kosten sind ihr daher ebenfalls aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Auch diese Kosten si nd – soweit möglich – aus dem von der Klägeri n ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist i n diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 2.2. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 937'734.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 30'500.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teil- nahme an zusätzli chen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschrif- ten wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§§ 4 Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Partei- entschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhand- lung durchgeführt worden ist, ein Revisionsgesuch gestellt werden musste und eine zweite Rechtsschrift verfasst wurde. Die entsprechende Eingabe vom 24. Oktober 2016 (act. 24) ist nicht als notwendige Rechtsschrift zu erachten. D i es führt i n Anwendung von §§ 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 45'0 00.–, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung ist dieser zurückzuerstatten. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 1'050'000.– zuzügli ch Zi ns seit 1. März 2013 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HR150002 festgesetzten Kosten in der Hö- he von C HF 5'000.– werden der Beklagten auferlegt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 45'000.– zu bezahlen. 6. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 33'000.– wird dieser zurückerstattet. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt USD 1'050'000.–, d.h. CHF 937'734.–.
Züri ch, 16. August 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende:
Oberrichter Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya