Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150266-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichter Fabio Oetterli, Handelsrichterin Ursula Suter und Handelsrichter Dr. Martin Liebi sowie der Geri chts- schreiber Adrian Joss
Urteil vom 29. April 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____ SA, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ und bezweckt den Im- port von Automobilen und Motorrädern (act. 3/5). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ und bezweckt den Kauf und Verkauf von Automobilen. b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Forderung der Klägerin gegen- über der Beklagten aus einem Leasingvertrag. B. Prozessverlauf Am 9. Dezember 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). D en i hr mi t Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgemäss (act. 7). Mi t Verfügung vom 22. Dezember 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Klageant- wort ei nzurei chen (act. 8). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht verneh- men liess, wurde ihr mit Verfügung vom 9. März 2016 eine Nachfrist angesetzt unter der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht einen Endentscheid trifft, so- fern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (act. 12). Die Beklagte reichte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort ein.
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von han- delsrechtlichen Streitigkeiten zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i.V.m § 44 lit. b GOG). Die Kriterien der handelsrechtlichen Streitigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; § 44 lit b GOG) sind vorliegend: (i) die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätig- keit beider Parteien, (ii) beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen und (iii) der behauptete vermögensrechtliche Anspruch übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- , weshalb ein Entscheid des Handelsgerichts als Entscheid letzter kantonaler Instanz mittels Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das Handelsgericht des Kantons Zü- rich ist somit sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 ZPO; act. 3/7 Ziff. 25) 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur soweit be-
rücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung i st (Art. 60 ZPO). An der erfor- derlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (W ILLISEG- GER , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, IN: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/ L EUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endent- scheid zu fällen ist. 2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/3-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Zwi schen den Parteien wurde am 22. Juli 2013 ein Leasingvertrag geschlossen, wobei Vertragsgegenstand ei n E._____ war. Die Parteien vereinbarten einen Net- topreis von CHF 90'299.– bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jähr- li chen Fahrlei stung von 10'000 km. Die monatlichen Leasingraten wurden auf CHF 1'287.30 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Für über die vertragliche jährli- che Fahrlei stung gefahrene Mehrkilometer vereinbarten die Parteien eine Ent- schädigung von CHF 0.74 pro Mehrkilometer. Der Leasingvertrag und die Lea- singvertragsbedingungen wurden von F._____, dem einzigen Mitglied der Beklag- ten mit Einzelunterschrift, für die Beklagte unterzeichnet. Nach Übergabe des Fahrzeugs erfuhr die Klägerin nach wenigen Monaten, dass das Leasingfahrzeug von der Beklagten abgestellt worden war. Umgehend teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 22. April 2014 mit, dass sie aufgrund der
Tatsache der Rückgabe des Fahrzeugs den Leasingvertrag als definitiv aufgelöst betrachte und bestätigte die "Kündi gung" des Leasingvertrags. Am 23. Mai 2014 erstellte die Klägerin gemäss Ziff. 16 der Leasingvertragsbedin- gungen die Schlussabrechnung des Leasingvertrages, was einen Saldo von CHF 34'812.65 zu ihren Gunsten ergab, und stellte diese der Beklagten zu. In der Folge blieb die Zahlung der Beklagten aus, worauf die Klägerin eine letzte Frist bis zum 23. Juni 2014 zur Bezahlung des Ausstandes ansetzte. Der Saldo von CHF 34'812.65 gemäss Schlussabrechnung setzt sich aus dem Buchwert von CHF 81'188.90 abzüglich des Verkaufserlöses des Fahrzeugs von CHF 48'000.– zuzüglich der Vermark tungsgebühr von C HF 1'6 23.75 zusammen (act. 1 S. 7). 3. Rechtli ches Durch den Leasingvertrag verpflichtet sich der Leasinggeber, dem Leasingneh- mer gegen die Bezahlung eines Leasingzinses das Leasingobjekt zur freien Nut- zung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen (HUGUENIN, Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl. 2008, N. 1379). Der Leasingvertrag und die Leasingvertragsbedingungen sehen kein Kündigungsrecht der Beklagten vor, womit der Vertrag grundsätzli ch mit Ablauf der festgelegten unkündbaren Vertragsdauer beendet wird (A M S TUTZ/MORIN, in: Basler Kommentar Obligationen- recht I, H ONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], 6. Aufl. 2015, N. 79 und 85). Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf einen konkludent zustande gekommenen Aufhebungsvertrag (act. 1 S. 13). Sie macht geltend, die Beklagte habe das Lea- singfahrzeug, ohne die Klägerin vorgängig zu informieren, vorzeitig zurückgege- ben, was als Offerte zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu qualifizieren sei. Diese Offerte habe die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. April 2014 an- genommen. In der Folge habe die Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten für die Aufhebung des Leasingvertrages mit Schlussabrechnung vom 23. Mai 2014 zugestellt, wobei kein Widerspruch seitens der Beklagten erfolgt sei. Diese Darstellung ist unbestritten geblieben, womit von einem konkludent abgeschlos-
senen Aufhebungsvertrag auszugehen ist, gemäss welchem sich die Beklagte verpflichtete, die gemäss Leasingvertrag für eine vorzeitige Vertragsauflösung geschuldeten Kosten zu übernehmen. Die in der Schlussabrechnung vom 23. Mai 2014 erhobene Kostenaufstellung, welche entsprechend Ziff. 16 des Leasingvertrags berechnet wurde, sowie der vereinbarte Zinssatz von 3,9% sind unbestritten geblieben. Die Beklagte ist in Übereinstimmung mit Art. 102 ff. OR mit Ablauf der ihr bis zum 23. Juni 2014 an- gesetzen Zahlungsfrist in Verzug geraten. Damit ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 4.3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt und beträgt CHF 34'812.65 4.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Ge- richtsgebühr beträgt rund CHF 4'300.–. Vorliegend erscheint es insbesondere un- ter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grundge- bühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu re-
duzieren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ei nzuräumen (Art. 111 ZPO). 4.5. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 5'600.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'600.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 34'812.65 nebst 3.9% Zins seit 24. Juni 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'250.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 34'812.65.
Züri ch, 29. April 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
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Adrian Joss