Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150210-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Michael Küttel, Alexander Pfeifer und Dr. Alexander Müller sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 20. April 2016
i n Sachen
A._____ (Zürich), Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ SA, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'583.70 nebst Zi ns zu 5 % seit 14. August 2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine als Kollektivgesellschaft organisierte Anwaltskanzlei mit Sitz in C._____ (ZH; vgl. dazu act. 7). Bei der Beklagten handelt es sich um eine schwei- zerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuenburg (NE). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin ausstehende Honorarforderungen in der Höhe von CHF 50'583.70 gegenüber der Beklagten geltend. B. Prozessverlauf Am 30. September 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde die Klage der Beklagten zugestellt. Der Klägerin wurde Fri st angesetzt, um si ch zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit und zur Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt X._____ zu äussern sowie einen Gerichtskostenvorschusses zu bezahlen (act. 5). Die entsprechende Stellungnahme der Klägerin datiert vom 26. Oktober 2015 (act. 7). Den Kostenvorschuss leistete die Klägerin fristgerecht (act. 9). Mit Verfü- gung vom 12. November 2015 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Kla- geantwort angesetzt (act. 10). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis
ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 12). Auch diese Nachfrist blieb von der Beklagten ungenutzt. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten wurden sämtliche gerichtliche Sendungen postalisch rechtswirksam zugestellt (act. 6/2 [Verfügung vom 2. Oktober 2015 i nkl. Klage und Beilagen]; act. 11/2 [Verfügung vom 12. November 2015]; act. 13/2 [Ver- fügung vom 5. Februar 2016]). 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tat- sachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (L EUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substanti i ert i st und – darüber hi naus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sach- darstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Kla-
ge abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegeh- ren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Diese sind vorliegend gegeben (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO). Ins be- sondere ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sowohl sachlich (Art. 6 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) als auch örtlich (Art. 31 ZPO) zuständig. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.4. Entbindung vom Berufsgeheimnis Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich wurde die Klägerin ermächtigt, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf die Beklagte gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit zur Durchsetzung ihrer Honorarforderung erforderlich (act. 3/13). 2. Sachverhalt 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/2-14), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
2.2. Im November 2011 schlossen die Klägerin, handelnd durch Dr. D., und die Beklagte, handelnd durch E., einen Mandatsvertrag. Dabei waren sie sich einig, dass das Mandat die Planung und Ausarbeitung der Transaktionsstruk- tur bezüglich der Beklagten sowie die Ausarbeitung und Umsetzung aller hierfür er- forderlichen Verträge und Dokumente umfassen solle. Vereinbart war zudem, dass die neu gegründete Beklagte als Auftraggeberin und Honorarschuldneri n fungi eren werde. Eine Honorarvereinbarung schlossen die Parteien nicht ab, sie gingen aber stillschweigend davon aus, dass die Klägerin ihre Leistungen nach Zeitaufwand zu i hren übli chen Stundensätzen i n Rechnung stellen werde (act. 1 Rz 14 ff.). Im Zeitraum November 2011 bis Juni 2012 erbrachte die Klägerin unter anderem folgende Anwaltsdienstleistungen für die Beklagte: Ausarbeitung der Transak- tionsstruktur, eines Service Agreements, eines Geschäftsführervertrags, eines Ak- tienkaufvertrags, eines Darlehensvertrags, eines Aktionärbindungsvertrags, von Statuten der Beklagten und von Arbeitsverträgen, die Durchführung einer Marken- recherche und einer Kapitalerhöhung, Korrespondenz mit dem Handelsregisteramt des Kantons Neuenburg sowie diverse Sitzungen, Telefonate und E-Mails (act. 1 Rz 19). 2.3. Für die im Zeitraum November und Dezember 2011 von ihr erbrachten Leis- tungen, stellte die Klägerin am 7. Februar 2012 Rechnung. Diese wurde von der Beklagten vollständig und vorbehaltlos bezahlt (act. 1 Rz 20 ff.). 2.4. Im Zeitraum von Januar bis März 2012 erbrachten bei der Klägerin tätige Anwälte, Substitute sowie eine Markenrechtsassistentin mandatsbezogene Leis- tungen für die Beklagte im Umfang von insgesamt 111 Stunden 25 Minuten für ei n Anwaltshonorar von insgesamt CHF 38'800.– (RA F._____ [40 Std. 30 Min. à CHF 450.–]; Subst. G._____ [7 Std. 40 Min. à CHF 180.–]; RA H._____ [0 Std. 15 Min. à CHF 380.–]; RAin I._____ [52 Std. 35 Min. à CHF 300.–]; RA D._____ [2 Std. 5 Min. à CHF 599]; RAin J._____ [1 Std. 40 Min. à CHF 330.–]; RAin K._____ [2 Std. 50 Min. à CHF 320.–]; Subst. L._____ [3 Std. 10 Min à CHF 180.–]; M._____ [0 Std. 40 Min à CHF 120.–]). Weiter hatte die Klägerin Auslagen in der Höhe von CHF 2'400.– für Übersetzungen von Dokumenten sowie CHF 550.– für eine Hinterlegungsgebühr betreffend ein Markeneintragungsgesuch. Zudem er-
brachte die für die Klägerin in Zug tätige Anwältin und Notarin I._____ Notariatsleis- tungen für die Beklagte, welche gemäss anwendbarem Gebührentarif CHF 3'500.– betrugen (act. 1 Rz 27 ff.; act. 3/7). Am 18. Mai 2012 stellte die Klägerin für die vorgenannten Leistungen von Januar bis März 2012 einen Betrag von CHF 50'083.10 in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den genannten Beträgen sowie einer Kleinspesenpauschale von C HF 1'164, je zuzügli ch Mehrwertsteuer (act. 3/8). Diese Rechnung wurde von der Beklagten nicht bezahlt (act. 1 Rz 32 ff.). 2.5. Von April bis Juni 2012 erbrachte die Klägerin mandatsbezogene Leistungen von insgesamt 1 Stunde und 35 Minuten für ein Anwaltshonorar von insgesamt CHF 450.– (RA H._____ [0 Std. 40 Min. à CHF 392.–]; M._____ [0 Std. 55 Min. à 206.–]; act. 1 Rz 37 f.; act. 3/10). Am 23. Juli 2012 stellte die Klägerin für die vorgenannten Leistungen von April bis Juni 2012 einen Betrag von CHF 500.60 in Rechnung. Dieser Betrag setzte sich aus dem genannten Betrag sowie einer Kleinspesenpauschale von CHF 13.50, je zuzügli ch Mehrwertsteuer, zusammen (act. 3/11). Auch diese Rechnung blieb un- bezahlt (act. 1 Rz 39 ff.). 2.6. Die Beklagte erhob weder gegen die Rechnung vom 18. Mai 2012 noch ge- gen jene vom 23. Juli 2012 jemals Einwendungen. Nachdem die Beklagte die bei- den Rechnungen nicht beglichen hatte, setzte die Klägerin der Beklagten am 24. Januar 2013 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 31. Januar 2013 an (act. 3/12). Am 22. Juli 2015 erfolgte eine erneute Mahnung (act. 3/14). Die Beklagte reagierte auf di e Mahnungen ni cht (act. 1 Rz 42 ff.). 3. Würdi gung 3.1. Vertragsverhältnis Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist vorliegend als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Ein solcher kommt grundsätzli ch formfrei zu- stande (W EBER, in: Basler Kommenter, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015,
Art. 395 N 9). E._____ war zu Beginn der Vertragsbeziehung einziger Verwaltungs- rat der Beklagten mit Einzelunterschrift und verpflichtete diese damit durch den Ab- schluss des Mandatsvertrages gegenüber Dr. D._____ bzw. der Klägerin rechtsgül- tig. 3.2. Honorarforderung Die Parteien schlossen keine Honorarvereinbarung ab. Bei einem Auftrag ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Da die anwaltliche Tätigkeit in aller Regel nur gegen Vergütung erbracht wird, ist ohne Weiteres von einem entgeltlichen Auftrag auszugehen. Dies anerkannte die Be- klagte auch mit der vorbehaltlosen Zahlung der Rechnung vom 7. Februar 2012. Mit dieser Zahlung akzeptierte die Beklagte zudem die von der Klägerin zur An- wendung gebrachten Stundenansätze, womit von einer konkludenten Honorarver- einbarung auszugehen ist. Da die Stundenansätze für die am 18. Mai 2012 bzw. am 23. Juli 2012 in Rechnung gestellten Leistungen der Klägerin im selben Rah- men liegen bzw. der durchschnittliche Stundenansatz sogar unter demjenigen für die am 7. Februar 2012 verrechneten Leistungen liegt, hat die Beklagte der Kläge- rin den von ihr aufgewendeten Zeitaufwand wie in Rechnung gestellt zu vergüten. 3.3. Auslagenersatz Nach Art. 402 Abs. 1 OR hat der Auftraggeber dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zi nsen zu ersetzten. Damit schuldet die Beklagte den von der Klägerin beantragten Auslagenersatz. Durch die Zahlung der Rechnung vom 7. Februar 2012 ist betref- fend Kleinspesen zudem von einer konkludenten Vereinbarung einer Pauschale von 3 % auszugehen. 3.4. Verzugszi ns Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zi ns von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein be- stimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss den klägerischen Vorbringen wurde zwi-
schen den Parteien eine Zahlungsfrist von 20 Tagen vereinbart (act. 1 Rz 56). Die- se Behauptung blieb ebenso unbestritten, wie diejenige, dass der Beklagten die spätere der beiden unbezahlt gebliebenen Rechnungen (vom 23. Juli 2012) am 24. Juli 2012 zugestellt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte am 14. August 2012 mit der Zahlung der beiden Rechnungen i n Verzug befand. Die Beklagte ist entsprechend zu verpfli chten, der Klägerin den verlangten Ver- zugszi ns zu bezahlen. 3.5. Fazi t Die Beklagte schuldet der Klägerin für ihren Zeitaufwand ein Honorar in der Höhe von C HF 42'390.– (CHF 38'800+CHF 450, je zuzüglich 8 % MwSt.) sowie Ausla- genersatz von CHF 8'193.70. Damit ist sie insgesamt zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 50'583.70 zu bezahlen, zuzügli ch Verzugszi ns von 5 % ab 14. August 2012. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 50'583.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des Zeitauf- wandes auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es i st i hr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ei nzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.2. Ausserdem hat die Beklagte als unterliegende Partei der Klägerin eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entschädi gung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsge- bührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der
Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV beträgt die ordentliche Gebühr nach Tarif vorliegend CHF 7'050.–. Für die Entschädigung eines angestellten Anwalts ist diese Gebühr in Ermangelung einer ausgedehnten Einarbeitung in die Verhältnisse der Klientschaft um rund einen Drit- tel zu reduzieren (vgl. S UTE R/VON HOLZE N i n: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN- BERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Züri ch 2016, Art. 95 N 42). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 4'700.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 50'583.70, zuzügli ch Zi ns von 5 % seit 14. August 2012, zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'700.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'583.70.
Züri ch, 20. April 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers