Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150173-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Ro- land Schmid, Vizepräsident, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Dr. Alexander Müller und Dr. Thomas Lörtscher sowie der Geri chts- schreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 12. Juli 2017
i n Sachen
A._____ S.A., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ Inc., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin EUR 17'662.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 7. Dezember 2014, EUR 17'462.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, EUR 14'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, EUR 5'250.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, EUR 1'300.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, EUR 2'170.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, EUR 37'800.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 4. Dezember 2014, EUR 19'620.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, EUR 29'140.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, EUR 10'950.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 9. Dezember 2014, EUR 8'760.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, EUR 2'850.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 9. Dezember 2014, EUR 2'669.75 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, EUR 20'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 13. Januar 2015, EUR 16'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Februar 2015, EUR 6'275.15 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 19. Februar 2015, EUR 767.36 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 6'871.59 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015,
EUR 1'297.91 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 480.67 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 368.59 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 825.36 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 833.60 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 797.76 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 3'600.65 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 2'707.69 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 5'972.99 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, EUR 9'375.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 14. März 2015, EUR 2'970.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, EUR 4'950.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 23. Februar 2015, EUR 2'402.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 23. Februar 2015, EUR 18'900.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, EUR 23'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, EUR 7'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, EUR 13'433.88 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. März 2015, EUR 5'345.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 15'120.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 4'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 2'402.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 8'659.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 7'285.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, EUR 2'190.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015,
EUR 30'487.81 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 21. Mai 2015, EUR 2'905.61 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. Mai 2015, EUR 2'894.11 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. Mai 2015, EUR 4'641.67 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Juni 2015, EUR 7'352.75 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Juni 2015, EUR 184.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015, EUR 971.54 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015, EUR 1'049.73 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015, und EUR 41'545.40 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine belgische Aktiengesellschaft, die verschiedene Dienstleis- tungen für die pharmazeutische und biotechnische Industrie erbringt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Biotech-Gesellschaft mit Sitz in den USA, die unter anderem im Bereich der Onkologie tätig ist. b. Prozessgegenstand Im Jahr 2014 unterzeichneten die Parteien einen als "Master Services Agree- ment" (nachfolgend: "MSA") bezeichneten Rahmenvertrag. Innerhalb dieses Rahmenvertrags kam es zum Abschluss von insgesamt 25 Projektverträgen (nachfolgend: "PV"). Gestützt auf die genannten Verträge fordert die Klägerin kla- geweise die ausstehenden Zahlungen von der Beklagten ein. Die Beklagte widersetzt sich diesen Ansprüchen unter Hi nwei s auf eine erfolgte Kontamination der durch die Klägerin geschuldeten Master- und Worki ng-
Zellbank. Dementsprechend macht sie verrechnungsweise Schadenersatz- und Minderungsansprüche geltend, die teilweise ursprüngli ch aus einem mit ihrer Tochtergesellschaft und der Klägerin geschlossenen "Master Cell Banks and Working Cell Banks Production Agreement" (nachfolgend: "MCB") stammen. B. Prozessverlauf Am 27. August 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-13). D en i hr mi t Verfügung vom 31. August 2015 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvor- schuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 11. September 2015 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Deren Erstattung samt Beilagen erfolgte am 14. Dezember 2015 (act. 12; act. 13/2-32; act. 14). Die Beklagte erhob mit der Klageantwort zugleich Widerkla- ge, auf welche mangels fristgerechter Lei stung der Sicherheit für die Parteient- schädigung mit Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2016 (act. 37) nicht eingetreten wurde. Hinsichtlich der einzelnen, diesbezügli- chen Verfahrensschri tte kann – zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die Erwägungen im vorgenannten Beschluss verwiesen werden. Mit Verfü- gung vom 19. September 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und den Parteien gleichzeitig mitgeteilt, dass die Leitung des vorliegenden Pro- zesses neu an Oberrichter lic. iur. Roland Schmid als Instruktionsrichter delegiert wird (vgl. act. 40 und act. 41). Die Replik datiert vom 18. Oktober 2016 (act. 43; act. 44/1-9) und die Duplik vom 16. Januar 2017 (act. 47; act. 48/1-2). Die Kläge- rin nahm mit Eingabe vom 6. Februar 2017 unaufgefordert zur Duplik Stellung (act. 51; act. 52/1). D i e Partei en verzi chteten i m Anschluss auf di e D urchführung einer Hauptverhandlung (act. 58; act. 59) Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die Par- teivorbringen ist im Folgenden nur soweit für die Entscheidfindung notwendig ein- zugehen.
Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben hi nsi chtli ch der klägerischen Hauptforderung zu Recht unbestritten (act. 1 N 4 ff.; act. 12 S. 28; Art. 23 Abs. 1 LugÜ, Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Im Ei nklang mit der herrschenden Lehre (BSK-B ERGER, Art. 23 LugÜ N 67; SHK- K ILLIAS, Art. 23 LugÜ N 162 ff. und SCHNYDER, LugÜ-GROLIMUND, Art. 23 LugÜ N 60) ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts – entgegen der Ansi cht der Klä- gerin (act. 43 N 66 ff.) – auch für di e Verrechnungsforderung zu bejahen, zumal die Klägerin keinen abweichenden Parteiwillen im Rahmen der Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung im MCB dartat (vgl. BSK-R OHNER/LERCH, Art. 6 LugÜ N 99). Zusammenfassend ist auf die Klage einzutreten. Auch für di e Beurtei lung der Ver- rechnungsforderung der Beklagten ist das Handelsgericht des Kantons Zürich zu- ständig. 2. Klägerische Hauptforderung 2.1. Anwendbares Recht Die Parteien haben in Ziffer 24.1 des MSA eine rechtsgültige Rechtswahl zuguns- ten des schweizerischen Rechts – unter Ausschluss des Wi ener Kaufrechts – ge- troffen (act. 3/5 S. 15). Daher ist Schweizer Recht anwendbar, was unbestritten ist (act. 1 N 22; act. 12 S. 30). 2.2. Streitpunkte Die Klägerin führt aus, sie habe der Beklagten i n Überei nsti mmung mit dem MSA und den PV Leistungen in Rechnung gestellt, wobei diesbezüglich noch ein Be- trag von EUR 415'454.17 ausstehend sei (act. 1 N 17; act. 3/10 S. 8). Die Forde- rungen seien gemäss Ziffer 7.2 MSA jeweils sofort oder 30 Tage nach Rech-
nungsdatum fällig geworden (act. 1 N 18, N 26 f.; act. 3/11), wobei ein bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden sei (act. 1 N 28). Die Beklagte befinde sich somit mit der Bezahlung in Verzug und schulde zusätz- lich den vereinbarten Verzugszins in der Höhe von 12 Prozent samt einem pau- schalen Zuschlag von 10 Prozent auf der gesamten Verzugsforderung, entspre- chend EUR 41'545.40 (act. 1 N 29 ff.). Die Klägerin habe ihre Leistungen ferner vertragsgemäss erbracht, wobei die Kontamination der Zellbanken mit Bakterio- phagen auf das Ausgangsmateri al zurückzuführen sei (sog. "endogene Ursache"; act. 43 N 24; act. 51 S. 3). Die Beklagte bestreitet, dass die Leistungen vertragskonform erbracht worden seien (act. 12 S. 29). Mangels gehöriger Erfüllung seien die Leistungen der PV nicht fällig geworden (act. 12 S. 29 f.). Die Klägerin sei nämlich für die Kontamina- tion verantwortlich (sog. "exogene Ursache"; act. 47 N 17). Überhaupt habe die Klägerin diverse unter dem MSA geschuldete Sorgfalts- und Treuepfli chten ver- letzt (act. 47 N 18 ff.). Entsprechend habe die Beklagte sich mit den einzelnen Zahlungen ni cht in Verzug befunden und schulde daher weder Verzugszins noch den geltend gemachten Pauschalzuschlag (act. 12 S. 30). 2.3. Würdi gung 2.3.1. Die Klägerin legte in ihren Parteivorträgen überzeugend und nachvollzieh- bar dar, weshalb die einzelnen, durch die Beklagte geschuldeten Zahlungen ge- stützt auf Ziffer 7.2 MSA sofort oder 30 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig wurden (act. 1 N 18, N 26 f.; act. 3/11). Des Weiteren machte sie substantiierte Ausführungen zur Höhe des Verzugszinssatzes von 12 Prozent (act. 1 N 29) und zum eingeforderten Pauschalzuschlag in der Höhe von 10 Prozent auf der ge- samten Verzugsforderung (act. 1 N 30), die ihre vertragliche Stütze in Ziffer 7.3 MSA und Ziffer 7.4 MSA finden. Die Beklagte bestritt denn auch grundsätzlich weder die Höhe der ursprüngli chen einzelnen Forderungen samt Verzugszi ns und Pauschalzuschlag noch überhaupt den Erhalt der Rechnungen:
a ct. 12 N 70 "Wie aus der klägerischen Beilage 10 ("Übersicht über die seit April 2014 ge- stellten Rechnungen") hervorgeht, hat die Klägerin der Beklagten gestützt auf das Master Services Agreement und die dazugehörenden Projektverträge ei- nen Betrag in Höhe von EUR 937'236.44 in Rechnung gestellt. Von diesem Rechnungsbetrag wurden EUR 521'782.27 bereits von der Beklagten begli- chen; der Restbetrag von EUR 415'454.17 wurde von der Beklagten mit Blick auf die von der Klägerin zu verantwortende Vertragsverletzung und die daraus resultierenden Gegenansprüche der Beklagten zurückbehalten." Hingegen habe nach Auffassung der Beklagten die mangelhafte Vertragserfüllung durch die Klägerin die Fälligkeit der genannten Forderungen entfallen lassen (act. 12 S. 30), wobei sich die Beklagte auch nicht in Verzug habe befinden kön- nen (act. 12 S. 30). 2.3.2. Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist die Beklagte für das Vorliegen eines Mangels samt dazugehörigem Kausalzusammenhang be- weispflichtig. Die beklagtischen Parteivorbringen sind bezüglich des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen einem eingetretenen Mangel und einem bestimmten, klägerischen Fehlverhalten aber äusserst knapp gehalten und blei- ben überhaupt vage und unbestimmt. So vermutet die Beklagte etwa nur, die Klä- gerin habe namentlich nicht konkret bezeichnete Dekontaminierungsmassnahmen "nicht ausreichend" umgesetzt (act. 47 N 17) oder irgendwelche "externe Fakto- ren" seien als Ursache für die Kontamination identifiziert worden (act. 47 N 14). Inwi efern sich diese "externen Faktoren" auch nur ansatzwei se auf ei n konkretes Fehlverhalten der Klägerin zurückführen lassen, wi rd hi ngegen nicht näher spezi- fiziert und behauptet. Schlussendli ch stellt die Beklagte die Ursache der Kontami- nation durch die Klägerin – i n teilweisem Widerspruch zu den obigen Zitaten – wiederum selbst infrage; dies allerdings ohne i n tatsächli cher Hi nsi cht auszufüh- ren, warum i hr der Beweis des Kausalzusammenhangs unzumutbar sei n sollte: a ct. 47 S. 15 "(...) Bis heute ist nicht sicher, ob die Zellbanken durch externe Einflüsse kon- taminiert worden sind, oder ob die Bakteriophagen endogen sind." Mit derartigen pauschalen und zudem auch widersprüchlichen Ausführungen kommt die Beklagte ihrer Behauptungs- und Substantii erungslast nicht gehörig nach. Die Beklagte vermag eine mangelhafte Vertragserfüllung durch die Klägerin
somi t ni cht rechtsgenügend zu behaupten und darzutun, was dazu führt, dass die Forderung der Klägerin fällig und ausgewiesen ist. Dies macht eine Qualifikati on der streitgegenständlichen Verträge entbehrlich. Immerhin gilt es zu bemerken, dass zumindest im Werkvertragsrecht eine mangelhafte Erfüllung die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Unternehmers nicht ausschliessen würde (BGE 129 III 738 E. 7.2 = Pra 93 [2004] Nr. 147). Wollte man – unter Ausserachtlassung des soeben Dargelegten und i m Si nne ei- ner Eventualbegründung – gleichwohl auf die offerierten Beweismittel der Beklag- ten abstellen, so würde man auch dann zu keinem anderen Resultat gelangen. Die Beklagte anerbot betreffend die konkrete Zurechenbarkeit der erfolgten Bak- teriophagen-Kontamination zu einem klägerischen Fehlverhalten, mithin das Vor- liegen des Kausalzusammenhangs, nämlich nur gerade ein konkret greifbares Beweismittel: Die "Root Cause Analysis der Klägerin vom 4. März 2015" (act. 47 N 14; act. 48/1). Die von der Beklagten zudem ohnehi n nur unvollständi g ei nge- reichte Urkunde spricht selbst in vollständiger Ausfertigung gegen ihren eigenen Standpunkt, was die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den D upli knoven über- zeugend – und von der Beklagten unwidersprochen – darlegte (act. 51 S. 1 ff.). So lautet das in der erwähnten Analyse im Volltext getroffene Fazit: a ct. 51 in fine "(...) Therefore, the contamination is probably due to the contamination of one of the material used to build-up this cell bank and/or due to environmental con- tamination in the early process (before GMP activities)." Deshalb würde der Beklagten selbst bei inhaltlicher Berücksichtigung des einzig anerbotenen Beweismittels der Beweis des Kausalzusammenhangs misslingen. Schliesslich scheitert die Beklagte auch mit dem Nachweis einer konkr eten, si ch aus dem MSA ergebenden Sorgfalts- und Treuepfli cht. Dies gesteht sie im Übri- gen auch selbst ein (act. 47 N 23). Hi nsi chtli ch einer quasivertraglichen An- spruchsgrundlage fehlt es an rechtsgenüglichen und hi nrei chend substanti i ert vorgetragenen Behauptungen, zumal die Beklagte mit klägerischem E-Mail vom 18. April 2012 ausdrücklich und unbestrittermassen auf di e Ni chtdurchführung von Tests an den Zellbanken seit 2006 hingewiesen wurde (act. 43 N 28; act. 47 N 27; act. 44/4). Das ungenügend vorgetragene Tatsachenfundament lässt sich auch
ni cht durch die Aussage von Dr. C._____ korrigieren bzw. ergänzen (siehe so- gleich 3.3.1. und 3.3.2.). 2.4. Fazi t Die Forderung der Klägerin ist ausgewiesen und fällig. Umgekehrt misslingt der Beklagten der Beweis einer mangelhaften Vertragserfüllung durch die Klägerin, würde man ein diesbezüglich gehöriges und genügend substantiiertes Behaup- tungssubstrat der Beklagten unterstellen. 3. Beklagtische Verrechnungsforderungen 3.1. Anwendbares Recht Hi nsi chtli ch der Ansprüche der Parteien aus dem MSA ist, wie ausgeführt, Schweizer Recht anwendbar (siehe vorne 2.1.). Die Parteien haben dagegen i n Ziffer 20.1 MCB eine rechtsgültige Rechtswahl zugunsten des belgischen Rechts getroffen (act. 3/9 S. 9). Daher ist in diesem Punkt belgisches Recht anwendbar, was im Grundsatz unbestritten ist (act. 1 N 16; act. 12 S. 28 f.). Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Beklagte Ansprü- che ihrer Tochtergesellschaft aus dem MCB geltend machen und zur Verrech- nung bri ngen kann. Diese Frage kann aber aufgrund der nachfolgenden Gründe offen bleiben (siehe nachfolgend: 3.3.2.). Ohnehi n ri chtet si ch die Art und Weise, wie die Beweise im Zivilverfahren einzubringen sind, nach dem Prozessrecht der lex fori (S UTTE R-SOMM/SEILER, ZPO-Kommentar, Art. 2 ZPO N 3; in diesem Sinne auch: Urteil BGer 5A_725/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.1; vgl. BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 183), mithin ebenfalls nach schweizerischen Recht. 3.2. Streitpunkte Die Beklagte macht verrechnungsweise Minderungs- und Schadenersatzansprü- che einerseits aus dem MSA und andererseits aus dem MCB geltend. So seien aufgrund der erfolgten Bakteriophagen-Kontamination unter dem MSA Leistungen der Klägerin im Umfang von mindestens EUR 815'395.70 für die Beklagte nutzlos geworden (act. 12 N 73). Darüber hi naus sei im Geltungsbereich des MCB ein
Schaden in der Höhe von GBP 60'000.– für die erneute Produktion der Zellban- ken (act. 12 N 65; act. 47 N 55) und in der Höhe von USD 376'042.24 für das D urchlaufen eines erneuten medizinischen Zulassungsverfahrens (act. 12 N 67; act. 47 N 55) entstanden; ausserdem seien EUR 260'000.– für bezahlte Vergü- tungen unter dem MCB unbegründet erbracht worden (act. 12 N 62; act. 47 N 55). Die Klägerin bestreitet diese Verrechnungsforderungen (z.B. act. 1 N 5 ff.; N 32). 3.3. Rechtli ches und Würdi gung 3.3.1. Verrechnungsforderung gestützt auf das MSA Die Beklagte vermochte keine kausal durch die Klägerin begangene Vertragsver- letzung darzutun (siehe vorne 2.4.). Entsprechend steht i hr auch kei n Mi nde- rungsanspruch zu, weshalb auch keine Verrechnungsforderung besteht. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten zu einem allfälligen Minde- rungsanspruch – wiederum – zu vage und zu pauschal gehalten. So unterliess es die Beklagte etwa, einen konkreten, genau bezeichneten Minderwert zu behaup- ten. Vielfach operierte sie, wie dies auch aus der nachfolgenden Übersicht er- sichtli ch wird, lediglich mit "circa-Werten". Überhaupt sind die Ausführungen der Beklagten stellenweise weder schlüssig noch nachvollziehbar, da sie den tatsäch- lichen Leistungswert, d.h. den Wert der ihrer Auffassung nach durch die Klägerin vertragskonform bzw. mängelfrei erbrachten Leistungen, unterschiedlich bezifferte und die Grundlage dazu unklar blieb: Ausführungen der Beklagten gemäss Klageantwort: Ausführungen der Beklagten gemäss Duplik: Minderungsanspruch in der Höhe von mindes- tens EUR 815'395.70 (act. 12 N 73; N 77) Minderungsanspruch in der Höhe von circa EUR 815'000.– (act. 47 N 32) Leistungen im Gegenwert von EUR 121'840.74 sind weiterhin verwertbar (act. 12 N 74) Leistungen im Gegenwart von höchstens EUR 122'000.– sind weiterhin verwertbar (act. 47 N 32) Leistungen im Gegenwert von höchstens EUR 121'840.74 wurden vertragskonform er- bracht bzw. sind weiterhin verwertbar (act. 12 N 81) Der tatsächliche Leistungswert beträgt EUR 121'840.74; diese sind weiterhin verwert- bar (act. 47 S. 14) Leistungen im Umfang von maximal 10- 13 Prozent sind weiterhin verwertbar (act. 12 N 72) Leistungen im Umfang von höchstens circa 13 Prozent sind weiterhin verwertbar (act. 47 N 32)
Mit derartigen Ausführungen kommt die Beklagte ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast erneut ni cht genügend nach. Dessen schei nt si ch auch di e Be- klagte bewusst zu sein, kündigte sie doch in der Klageantwort di e Nennung zu- sätzlicher Beweismittel für das weitere Verfahren an (act. 12 N 74), wobei sie die- se in der Duplik aber ni cht zu bezeichnen vermochte. Jedenfalls kann das Fehlen von substantiierten Behauptungen im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime auch nicht durch die anerbotenen Zeugeneinvernahmen von Dr. C., Vice President Drug Development der Beklagten, und vo n Dr. D., General Coun- sel der Beklagten, geheilt werden (z.B. act. 12 N 72; Urteil BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; vgl. BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1). Schliesslich wäre eine Aussage der Genannten – aufgrund der besonderen Nähe und der da- mit verbundenen, offenkundigen Eigeninteressen – ohnehi n nur mi t der entspre- chenden Zurückhaltung zu würdigen, wobei es zum Gelingen des Beweises wei- terer Beweismittel bedürfte (vgl. Urteil BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2). Zusammenfassend vermag die Beklagte keine Verrechnungsforderung gestützt auf das MSA gehörig zu behaupten bzw. darzutun. 3.3.2. Verrechnungsforderung gestützt auf das MCB Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes kann es nicht Aufgabe des er- kennenden Geri cht sein, die Sachdarstellung einer Partei aus den Beilagen selbst zusammenzutragen (BGE 141 III 549, nicht publ. E. 3.1 m.w.H.). Gleiches gilt hin- sichtlich anerbotener Zeugeneinvernahmen (siehe vorne 3.3.1.). So lässt sich den Sachverhaltsdarstellungen der Beklagten beispielsweise ni cht entnehmen, wie sich die "circa-Zahlungen" in der Höhe von EUR 190'000.– genau zusammensetzen. Diese Zahlungen stehen wohl auch i m Zusammenhang mit un- ter dem MCB geleisteten Zahlungen in der Höhe von EUR 260'000.– (hier wiede- ru m ohne "circa": act. 47 N 55). Dies obschon – soweit aus der in der Sammelbei- lage act. 3/9 ersichtlichen Ziffer 6.1 MCB – im Rahmen des MCB nur Preise für die Herstellung der Master- und Worki ng-Zellbank im Umfang von gesamthaft EUR 70'000.– fixiert wurden. Auch di ese Prei se schei nen hi nsi chtli ch Mehrwert-
steuer, "raw materials", "specific consumables" und "outsourced quality controls tests" (act. 3/9 in fine) ni cht defi ni ti v zu sei n. Jedenfalls fehlt es seitens der Be- klagten an entsprechend vorgetragenen, konkreten Behauptungen i n i hren Partei- vorträgen. Des Weiteren kann der Betrag von GBP 60'000.– für die erneute Produktion der Zellbanken aus den Parteivorträgen der Beklagten selbst ni cht nachvollzogen werden und müsste allenfalls, falls überhaupt möglich, mühsam aus den ei nge- reichten Beilagen zusammengetragen werden. So unterlässt es die Beklagte bei- spielsweise auszuführen, warum sie in der substantiellen Höhe von GBP 10'000.– eine "Change Order Nr. 1" in Auftrag geben musste (act. 13/29). Auch i st aus ih- ren Tatsachenvorbringen ni cht direkt ersichtlich, weshalb noch weitere Kosten für die Herstellung der Zellbanken anfallen sollten, was die Beklagte mit Formulie- rungen wi e "bi sher zusätzli che Kosten" anzunehme n schei nt (z.B. act. 12 N 65). Ausserdem verbleibt auch die Zusammensetzung des geltend gemachten Scha- denersatzbetrags in der Höhe von USD 376'042.24 völlig im Unklaren. Die Be- klagte schweigt sich darüber aus, warum – nicht ansatzweise näher ausgeführte – Leistungen im Umfang von USD 56'190.22 für sie weiterhin verwertbar sein sollen und scheint diesen mangelhaften Tatsachenvortrag erneut mittels der Aussage von D r. C._____ korrigieren zu wollen. Die Folge dieser unzurei chenden Einbringung von Beweismitteln richtet sich schliesslich nach belgischem Recht und trifft vollumfänglich die Beklagte, da im belgischen Recht eine mit Art. 8 ZGB vergleichbare Rechtslage besteht (Art. 1315 Burgerlijk Wetboek / Code civil [= Bürgerliches Gesetzbuch] und Art. 870 Gerech- telijk Wetboek / Code judiciaire [= Zivilprozessordnung]: "Iedere partij moet het bewijs leveren van de feiten die zij aanvoert."; vgl. S TORM E, Belgien, in: NAGEL ET. AL . [Hrsg.], Beweis - Preuve - Evidence, Grundzüge des zivilprozessualen Beweis- rechts in Europa, Baden-Baden 2003, S. 21). Mit anderen Worten besteht auch unter dem MCB keine Verrechnungsforderung der Beklagten. Damit kann, wie eingangs ausgeführt (siehe vorne 3.1.), offen gelassen werden, ob die Beklagte zur Durchsetzung irgendwelcher Ansprüche unter dem MCB überhaupt sachlegi- timiert wäre.
Zusammenfassend vermag die Beklagte keine Verrechnungsforderung gestützt auf das MCB gehörig zu behaupten bzw. darzutun. 3.4. Fazi t Der Beklagten stehen weder gestützt auf das MSA noch gestützt auf das MCB Verrechnungsforderungen gegenüber der Klägerin zu. 4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Die Forderungen der Klägerin unter dem MSA sind ausgewiesen. Demzufolge ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der Beklagten gelingt es dagegen nicht, einen Anspruch aus mangelhafter Vertragserfüllung und / oder Verrechnungsfor- derungen gestützt auf MSA und MCB rechtsgenügend darzutun geschweige denn zu beweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorlie- gend CHF 493'647.–, entsprechend EUR 457'000 (act. 1 N 6; act. 12 S. 28), wo- raus eine Grundgebühr (100 Prozent) von rund C HF 21'000.– resultiert. Diese ist angesichts der Komplexität der Rechtsfragen und des Aktenumfangs um 1/3 zu erhöhen und somi t auf C HF 27'500.– festzusetzen. Die Beklagte wird ausgangs- gemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aber vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO).
Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 493'647.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 23'300.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient. Für weitere notwendi- ge Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundge- bühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Klägerin zu Noven in der D upli k Stellung nehmen musste. Dies führt in Anwendung von §§ 4 und 11 Anw- GebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 31'000.– (rund 4/3 der Grundgebühr). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer geschuldet. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin − EUR 17'662.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 7. Dezember 2014, − EUR 17'462.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, − EUR 14'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, − EUR 5'250.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, − EUR 1'300.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, − EUR 2'170.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Dezember 2014, − EUR 37'800.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 4. Dezember 2014, − EUR 19'620.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, − EUR 29'140.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, − EUR 10'950.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 9. Dezember 2014, − EUR 8'760.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015,
− EUR 2'850.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 9. Dezember 2014, − EUR 2'669.75 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 8. Januar 2015, − EUR 20'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 13. Januar 2015, − EUR 16'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Februar 2015, − EUR 6'275.15 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 19. Februar 2015, − EUR 767.36 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 6'871.59 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 1'297.91 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 480.67 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 368.59 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 825.36 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 833.60 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 797.76 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 3'600.65 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 2'707.69 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 5'972.99 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 26. Februar 2015, − EUR 9'375.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 14. März 2015, − EUR 2'970.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, − EUR 4'950.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 23. Februar 2015, − EUR 2'402.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 23. Februar 2015, − EUR 18'900.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015,
− EUR 23'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, − EUR 7'500.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 25. März 2015, − EUR 13'433.88 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. März 2015, − EUR 5'345.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 15'120.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 4'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 2'402.50 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 8'659.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 7'285.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 2'190.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 24. April 2015, − EUR 30'487.81 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 21. Mai 2015, − EUR 2'905.61 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. Mai 2015, − EUR 2'894.11 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 28. Mai 2015, − EUR 4'641.67 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Juni 2015, − EUR 7'352.75 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 12. Juni 2015, − EUR 184.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015, − EUR 971.54 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015 − EUR 1'049.73 zuzüglich Zins in der Höhe von 12% seit 6. August 2015, − und − EUR 41'545.40 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 27'500.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab teilweise aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und von der Klägerin bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Im nicht gedeckten Betrag werden die Kosten direkt von der Beklagten nachgefordert. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 31'000.– zu bezahlen.
Züri ch, 12. Juli 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer