Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150171-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrich- teri n Nicole Klausner, die Handelsrichter Fabio Oetterli und Dr. Mar- ti n Liebi, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Gerichtsschrei- ber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 2. Mai 2016
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien die Beklagten in solidarischer Haftung zu verurteilen, der Klägerin zu bezahlen: a) CHF 67'403.20 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Dezember 2012; b) CHF 47'241.55 zzgl. Zins zu 5% seit 8. Februar 2013; c) CHF 6'612.60. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten in solidarischer Haftung."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktien- gesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich, deren Zweck insbesondere das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland umfasst (act. 3/5). Die Beklagte 1 ist eine in der California Secretary of State database erfasste Ge- sellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Long Beach, Kalifornien (act. 3/6). Die Beklagte 2 ist eine im Registrar of Companies von Bermuda einge- tragene Gesellschaft nach bermudischem Recht (act. 3/7). b. Prozessgegenstand Die Beklagten haben mit Engagement Letter vom 3./9. Oktober 2012 [nachfol- gend "Mandatsvertrag"] die Klägerin mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse beauftragt. Vereinbart wurde ein Honorar nach Aufwand. Die Klägerin hat zwischen September 2012 und Mai 2013 auf die Börsenzulassung der Beklagten 2 hingearbeitet. Das von
der Klägerin ausgearbeitete Kotierungsgesuch für die Sekundärkotierung der Be- klagten 2 an der Schweizer Börse wurde indessen abgelehnt, womit die Sekun- därkotierung scheiterte. Die Honorarforderungen der Klägerin blieben in der Folge unbezahlt und bilden Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (act. 1 Rz. 11 ff.). B. Prozessverlauf Am 25. August 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Nachdem sie den einverlangten Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet hatte (vgl. act. 6), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 10. September 2015 Frist zur Klageantwort angesetzt. Sie wurden zudem aufgefordert, in der nämli chen Fri st ei n Zustellungsdomi zi l in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7; Prot. S. 4). Die Verfügung konnte den Beklagten rechtshilfeweise zugestellt werden (vgl. act. 9A, act. 9B; Prot. S. 6). Da die Beklagten innert Frist keine Klageantwort eingereicht und kei n Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatten, wurde i hnen mi t Verfügung vom 5. Februar 2016, welche androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamts- blatt publiziert wurde, eine kurze Nachfrist von zehn Tagen ab deren Publikation zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Den Beklagten wurde zudem an- gedroht, dass im Säumnisfall entweder, falls die Angelegenheit sich als spruchreif erweisen werde, ein Endentscheid getroffen oder ansonsten zur Hauptverhand- lung vorgeladen werde (act. 10; Prot. S. 6). Die Veröffentlichung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt erfolgte am 9. Februar 2016 (vgl. act. 12). In der ange- setzten Nachfrist ging keine Klageantwort ein. Da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein Säumnisurteil aufgrund der Akten zu fällen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in unterschiedlichen Län- dern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (F E L IX DASSER, in: Das- ser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ). Der Mandatsvertrag, den alle drei Parteien unterzeichnet haben, enthält eine Gerichtsstandsklausel (act. 3/4, S. 5). Deren Zulässigkeit beurteilt sich vor- liegend nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und di e Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssa- chen [LugÜ, SR 0.275.12], da die Schweiz Signatarstaat des LugÜ ist und für die Anwendung von Art. 23 LugÜ lediglich eine der Parteien (Wohn-)Sitz in einem LugÜ-Staat haben muss (Art. 23 Abs. 1 LugÜ; vgl. L AURENT KILLIAS; in: Das- ser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 23 LugÜ). Der Streit ist überdies als Zivil- und Handelssache im Si nne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Art. 23 Abs. 1 LugÜ hält Folgendes fest: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass (...) die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine be- reits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind (...) die Gerichte dieses Staates zuständig. (...) die Gerichte dieses Staates sind aus- schliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben." Die Gerichtsstandsklausel des Mandatsvertrags hält fest, dass für sämtliche Strei- tigkeiten aus dem Mandatsvertrag die Gerichte in Zürich ausschliesslich zuständig si nd:
"[...] agree to submit to the exclusive jurisdiction of the ordinary courts in Zurich, Switzerland." (act. 3/4, S. 5). Die Vereinbarung wurde für ein bestimmtes Rechtsverhältnis (Mandatsverhältnis) geschlossen. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Gerichtsstandsvereinbarung i st gülti g. Zürcheri sche Ge- richte sind folglich örtlich zuständig. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Im Kanton Zürich ist für handelsrechtliche Streitigkeiten das Handelsgericht zu- ständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Eine handelsrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei be- troffen ist, gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt offen steht und sämtliche am Prozess beteiligten Parteien im schweizeri- schen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register ein- getragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). Vorliegend liegt ein vertraglicher Anspruch aus dem Mandatsverhältni s zwi schen den Parteien im Streit vor (vgl. act. 1 Rz. 11 ff.), womit die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist. Eingeklagt wurde ein Forderungsbetrag von gesamthaft CHF 121'257.35 (act. 1 S. 2). Der Streitwert liegt somit über CHF 30'000.-- , womit grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht. Die Klägerin ist weiter im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 3/5). Die Beklagte 1 ist eine im amerikanischen Bundesstaat Kalifornien handelsrechtlich registrierte Gesellschaft (act. 3/6). Die Beklagte 2 ist im Register von Bermuda eingetragen (act. 3/7). Alle Parteien sind somit entweder im schwei- zerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen. Es handelt sich im Ergebnis um eine handelsrechtliche Streitigkeit, womit die sachliche Zuständigkeit des Zürcher Handelsgerichts gegeben ist .
1.2. Anwendbares Recht 1.2.1. Materielles Recht Die Parteien haben im Mandatsvertrag eine Rechtswahl getroffen und sich auf die Anwendbarkeit von schweizerischem Recht geeinigt: "[...] any dispute or claim [...] arising out of or in relation to this engagement Ietter [ ... ] are subject to the laws of Switzerland excluding its conflict of laws rules [...]" (act. 3/4, S. 4). Die Zulässigkeit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG ist eine von den Parteien getroffene Rechtswahl im Bereich des Vertrags- rechts grundsätzlich beachtlich. Die Rechtswahl muss dazu ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden (Art. 116 Abs. 3 IPRG). Die vorliegende Rechtswahl wurde von den Parteien ausdrücklich im Rahmen des Mandatsvertrags in unmissverständlicher Weise getroffen. Sie kam damit formgültig zustande und ist zu beachten. 1.2.2. Prozessrecht Das anwendbare Prozessrecht richtet sich nach der lex fori. Da die Parteien rechtsgültig die zuständige Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich prorogiert haben, findet schweizerisches Prozessrecht Anwendung. Am 1. Januar 2011 trat die Ei d- genössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] i n Kraft. Da die Klage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hierorts anhängig gemacht wurde, kommen in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen der ZPO zur Anwen- dung. 1.3. Befreiung vom Anwaltsgeheimnis Der für die Klägerin arbeitende Rechtsanwalt Y._____ wurde von den Beklagten beauftragt, die Beklagte 2 bei der Erlangung einer Börsenzulassung (Sekundärko-
ti erung) an der SIX Swiss Exchange zu unterstützen (act. 3/4, S. 2). Zur D urch- setzung der aus diesem Auftrag resultierenden Honorarforderungen beantragte Y._____ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich die Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht. Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2015 stattgegeben (act. 3/2). Der Beschluss der Aufsichtskommission wurde am tt.mm.2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht (Meldungs-Nr. ...; act. 3/3) und i st i nzwi schen i n Rechtskraft er- wachsen. 2. Legitimation 2.1. Aktivlegitimation Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs (D ANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2016, N 11 zu Art. 236 ZPO). Der Mandatsvertrag wurde zwischen der Klägerin und den Beklag- ten geschlossen. Dieser bildete die vertragliche Grundlage für das Tätigwerden der Klägerin sowie die hieraus resultierenden und mit vorliegender Klage einge- klagten Honoraransprüche der Klägerin. Sie ist somit Gläubigerin sämtlicher gel- tend gemachten Honoraransprüche und damit aktivlegitimiert. 2.2. Passivlegitimation Passivlegitimiert ist diejenige Person, die aus einem umstrittenen Anspruch ver- pflichtet erscheint (A LEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2016, N 67 zu Art. 59 ZPO). Die Beklagten sind Vertragspartner (Klienten) der Klägerin. Auf- grund des Mandatsvertrags erscheinen sie als Schuldnerinnen der eingeklagten Honorarforderungen. Sie sind folglich passivlegitimiert.
weist. Hierzu muss die Kl age soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtli ch unvollständi g i st (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erschei nt und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, 2. Aufl., N 21 ff. zu Art. 223 mit Hinweisen). 3.2. Aufgrund des Versäumnisses, rechtzeitig eine Klageantwort einzureichen, ist die Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe sowie ein Verzicht auf Einreden anzunehmen. Sämtli che tatsächlichen Behauptungen der Klägerin gelten somit als zugestanden, nicht jedoch die klägerischen Rechtsbegehren (vgl. L EUENBER- GER , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage 2016, N 5 zu Art. 223 ZPO). 3.3. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Klägerin sind zudem vollständig und genügend bestimmt. Der Klagegrund er- weist sich als ausreichend substantiiert. Aufgrund des Säumnisses der Beklagten ist weiter von einer Anerkennung sämtlicher tatsächlichen Klagegründe sowie vom Verzicht auf Einreden seitens der Beklagten auszugehen. An der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen bestehen vorliegend keine erheblichen Zweifel. 4. Honorarforderung aus Mandatsvertrag 4.1. Anerkannte klägerische Sachverhaltsdarstellung 4.1.1. Gemäss Klägerin hätten die Beklagten sie mit Mandatsvertrag vom 3./9. Oktober 2012 (act. 3/4) mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse beauftragt. Die Parteien hätten dabei
vereinbart, dass sich das geschuldete Honorar nach Aufwand berechne. Die ent- sprechenden Stundenansätze seien im Mandatsvertrag aufgeführt gewesen. Auf- grund ihrer Erfahrung mit Sekundärkotierungen schätzte die Klägerin die Kosten für den Auftrag der Beklagten seinerzeit auf einen Betrag zwischen CHF 40'000.-- und 60'000.-- . Dieser Kostenschätzung sei ausdrücklich die Annahme zugrunde gelegen, dass es sich um ei ne "unkomplizierte" Sekundärkotierung handeln wür- de, die lediglich die übliche rechtliche Beratung erfordere. Mit der Kostenschät- zung sei weder eine Pauschale noch ein Kostendach vereinbart worden (act. 1 Rz. 11-15). 4.1.2. Von Mitte September 2012 bis Anfang Mai 2013 habe die Klägerin die Bör- senzulassung der Beklagten 2 in der Schweiz "in die Wege geleitet". Die Klägerin habe insbesondere das Kotierungsgesuch ausgearbeitet und von der Schweizer Börse vorprüfen lassen. Das Gesuch sei in der Folge am 15. November 2012 ein- gereicht und mit Schreiben vom 20. November 2012 (act. 3/9) unter der Voraus- setzung gutgeheissen worden, dass bestimmte weitere Unterlagen und formelle Bestätigungen eingereicht würden (act. 1 Rz. 16-18). 4.1.3. Gemäss Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 13 der Richtlinie betreffend Kotierung von ausländischen Gesellschaften (RLAG) müssten die Beteiligungsrechte über eine ausreichende Streuung verfügen, namentlich müsse die Kapitalisierung der sich in der Schweiz im Umlauf befindlichen Beteiligungsrechte mindestens CHF 10 Mio. betragen. Dass dies für die Kotierung vorausgesetzt werde, habe die Kläge- rin den Beklagten sowie der C._____ SA, dem Lead Manager der Beklagten, mehrmals mitgeteilt und sei den Beklagten daher bekannt gewesen. Mit Schrei- ben vom 20. November 2012 (act. 3/10) habe D._____ von C._____ SA denn auch bestätigt, dass die Beklagte 2 diese Voraussetzungen erfülle. Dies habe sich in der Folge jedoch als falsch erwiesen, weshalb die Sekundärkotierung geschei- tert sei. Den negativen Ausgang des Kotierungsverfahrens hätten daher allein die Beklagten sowie deren Lead Manager zu verantworten (act. 1 Rz. 19-21). 4.1.4. Für ihre Aufwände habe die Klägerin den Beklagten insgesamt drei Hono- rarrechnungen gestellt:
− Rechnung vom 7. November 2012 über CHF 67'403.20, − Rechnung vom 17. Januar 2013 über CHF 47'241.55 und − Rechnung vom 17. Januar 2014 über CHF 6'612.60 Den fälligen Betrag in der Höhe von CHF 67'403.20 habe die Klägerin bereits mit E-Mail vom 5. Dezember 2012 (act. 3/14) erstmals gemahnt. In der Folge seien die Beklagten wiederholt auf die ausstehenden Honorarforderungen hingewiesen worden. Die Klägerin habe indes nie eine Antwort erhalten. Erst im Rahmen eines Treffens in Zürich am Freitag, 22. Februar 2013, hätten die Beklagten erstmals zu den ausstehenden Honorarforderungen Stellung genommen. E., CEO der Beklagten, habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Kosten seien zu hoch und habe um eine Reduktion der Honorarforderungen gebeten. Hierauf habe die Klä- gerin den Beklagten mit E-Mail vom 24. Februar 2013 (act. 3/18) das Angebot un- terbreitet, die offenen Honorarforderungen in Gesamthöhe von i nzwi schen CHF 114'644.75 um 15% auf CHF 97'500.-- zu reduzieren. Die Beklagten seien auf dieses Angebot jedoch nicht eingegangen. Sie hätten vielmehr dafürgehalten, dass die Kostenschätzung des Mandatsvertrags von C HF 30'000.-- bis CHF 40'000.-- wesentlich überschritten worden sei. Dabei habe E. jedoch ausser Acht gelassen, dass die Schätzung - die ohnehi n C HF 40'000.-- bis CHF 60'000.-- betragen habe - kein Kostendach gewesen sei. Zu kei ner Zei t hät- ten die Beklagten dagegen geltend gemacht, dass der in Rechnung gestellte Auf- wand der Klägerin nicht gerechtfertigt gewesen sei. Auch die Qualität der Leistun- gen der Klägerin sei von den Beklagten nicht beanstandet worden. Mit E-Mail vom 15. März 2013 (act. 3/20) habe die Klägerin gegenüber den Beklagten richtig ge- stellt, dass eine Schätzung von CHF 40'000.-- bis 60'000.-- abgegeben worden sei, und dass dieser Schätzung die Annahme zugrunde gelegen habe, dass es si ch um ei ne ei nfache Kotierung handle, was sich im vorliegenden Fall jedoch als falsch erwiesen hätte, da insbesondere lange Telefonate und Meetings notwendig gewesen seien und Arbeiten ausgeführt worden seien, die normalerweise von In- vestmentbanken übernommen würden (act. 1 Rz. 22-27).
4.1.5. Nachdem die Rechnungen weiterhin unbezahlt geblieben seien, habe die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2013 (act. 3/21) deutlich gemacht, dass sie die ausstehenden Forderungen auf dem Rechtsweg durchzusetzen werde und habe daher um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis gebeten. Mit E-Mail vom 23. April 2013 (act. 3/22) habe die Beklagte 1 die Befreiung vom Anwaltsgeheim- ni s verweigert. Sie habe zudem geltend gemacht, es seien lediglich Kosten zwi- schen C HF 25'000.-- und 30'000.-- in Aussicht gestellt worden. Zudem habe die Beklagte 1 erstmals vorgebracht, die Klägerin habe bei der Beantragung der Se- kundärkotierung für die Beklagte 2 erhebliche Fehler begangen, ohne jedoch aus- zuführen, worin diese Fehler bestanden hätten. D araufhi n habe die Klägerin mit E-Mail vom 24. April 2013 (act. 3/23) einmal mehr klargestellt, dass es sich bei der Kostenschätzung von CHF 40'000 bis 60'000 keinesfalls um eine Pauschale bzw. ein Kostendach gehandelt habe. Vielmehr sei eine Abrechnung nach Auf- wand vereinbart gewesen. Die offenen Forderungen seien bis heute unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 28-31). 4.2. Rechtli ches 4.2.1. Mit dem Mandatsvertrag·beauftragten die Beklagten die Klägerin mit der Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zulassung der Beklag- ten 2 an der Schweizer Börse (act. 3/4, "Scope of Engagement" S. 1 f.). Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart des Obligationenrechts unterstellt si nd, stehen unter den Vorschri ften über den Auftrag (Art. 394 Abs. 2 OR). Da vorliegend keine besondere Vertragsart des Obligationenrechts gegeben ist, kommen die Regelungen des ei nfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwen- dung. 4.2.2. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Er haftet dem Auftraggeber für eine getreue und sorgfältige Ausfüh- rung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Hauptgegenstand des Auftrags ist somit regelmässig ein Tun, d.h. die Vornahme von Tat- oder Rechtshandlung oder beides miteinander im Sinne des Auftraggebers. Geschul- det ist ein sorgfältiges Tätigwerden jedoch kein Erfolg wie dies bspw. bei einem
Werkvertrag der Fall ist ("Wirken statt Werk"; vgl. ROLF H. WEBER, i n Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 6 ff., 28 m.w.H.). Ei ne Vergütung i st dann zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Gemäss Art. 402 OR ist der Auftraggeber zu- dem verpflichtet, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen. 4.3. Würdi gung 4.3.1. Im Mandatsvertrag wurde zwischen den Parteien die Entgeltlichkeit des Auftrages vereinbart. Das Entgelt berechnet sich demgemäss nach Aufwand zu den im Mandatsvertrag vereinbarten Stundenansätzen (vgl. act. 3/4, "Costs and Payment" S. 3). Ein verbindlicher Rahmen oder eine Höchstgrenze für die mögli- chen Kosten wurde gemäss Wortlaut des Mandatsvertrags sowie unbestritten ge- bliebener klägerischer Darstellung nicht vereinbart. Es wurde lediglich eine unver- bindliche Kostenschätzung abgegeben (sog. "Fee Estimate"), welche erwartete Kosten von insgesamt CHF 40'000.-- bis 60'000.-- nennt. Die Schätzung steht je- doch unter der Annahme, dass insbesondere kei ne "[...] comprehensive legal memoranda and prolonged meetings and calls [...]" notwendig sein würden (act. 3/4 S. 3). Es wurde somit kein Pauschalhonorar, sondern ein Honorar nach Aufwand vereinbart. Auch ein Kostendach wurde nicht vereinbart, wurde doch le- diglich eine Kostenschätzung unter gewissen Annahmen abgegeben. Nach unbe- strittener Darstellung der Klägerin war jedoch die vorliegende Koti erung bzw. der Versuch hi erzu vi el aufwändiger als angenommen. Insbesondere waren mehr Te- lefonate und Meetings notwendig als zu Begi nn angenommen wurde. Auch muss- ten Arbeiten ausgeführt werden, die normalerweise von Investmentbanken ausge- führt werden und somit bei der Schätzung keine Berücksichtigung fanden. Es ist daher nachvollziehbar, dass die tatsächlichen Kosten die ursprüngliche Schät- zung überstiegen. 4.3.2. Die vereinbarten Stundenansätze, nach welchen die aufgewendete Arbeits- zeit abgerechnet wurde, finden sich im Mandatsvertrag (vgl. act. 3/4, "Cost and Payment", S. 3). Sie sind damit ebenfalls erstellt. Basierend auf den vertraglichen Kosten- und Zahlungsvereinbarungen stellte die Klägerin den Beklagten drei Ho-
norarrechnungen (act. 3/11-13). Die Beklagten haben diese Honorarrechnungen nach unwidersprochener Darstellung der Klägerin erhalten (vgl. act. 1 Rz. 37). Da sich die Beklagten zur Höhe dieser Rechnungen nicht vernehmen liessen, gelten sie grundsätzli ch als anerkannt. Der zugrundeliegende zeitliche Aufwand der Klä- gerin ist in den Beilagen zu den Honorarrechnungen jeweils detailliert ausgewie- sen: Die geleistete Arbeit wurde zusammengefasst umschrieben, in Stunden an- gegeben und am betreffenden Datum verbucht (vgl. act. 3/11-13). In Verbi ndung mit den vertraglich vereinbarten Stundenansätzen lassen sich die Honorarrech- nungen so ohne grössere Mühen verifizieren. An der Richtigkeit der diesbezügli- chen klägerischen Tatsachenbehauptungen bestehen daher auch keine erhebli- chen Zweifel. 4.3.3. Wie die Klägerin jedoch selbst ausführt, äusserten sich die Beklagten nach Erhalt der zweiten Rechnung vom 17. Januar 2013 zu den beiden bis dato unbe- zahlt geblieben Rechnungen. Dabei wurde einzig die Höhe der Rechnungen be- anstandet, nicht jedoch die diesen Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten der Klägerin. Die Beklagten ersuchten mithin um eine nachträgliche Preisreduktion, ei nen discount, was sich auch aus der E-Mail vom 24. Februar 2013 ergibt (vgl. act. 3/18). Dass die Klägeri n unnöti ge Aufwendungen i n Rechnung gestellt oder zu hohe Stundenansätze bei der Abrechnung verwendet hätte, wurde seitens der Beklagten offenbar nicht vorgebracht. Gemäss unwidersprochener klägerischer Darstellung habe die Beklagte 1 erst mit E-Mail vom 23. April 2013 - mi thi n nach- dem i hr die dritte Honorarrechnung zugegangen war - geltend gemacht, die Klä- gerin hätte "erhebliche Fehler" gemacht. Sie hat es jedoch unterlassen, diese (angeblichen) Fehler genauer zu bezeichnen. In dieser unsubstantiierten Form ist der von der Klägerin zugestandene beklagti sche Ei nwand somit unbeachtli ch. Da sich die Beklagten demnach bis heute ni cht zu m Umfang der klägerischen Arbei- ten bzw. zu deren Notwendigkeit vernehmen liessen, gelten auch die den Hono- rarrechnungen zugrundeliegenden zei tli chen Aufwendungen der Klägerin sowohl hinsichtlich Umfang als auch Notwendigkeit als zuerkannt. 4.3.4. Es ist somit erstellt, dass zwischen den Parteien ei ne Entschädi gung nach Aufwand vereinbart wurde. Ebenfalls unbestritten blieben die drei Honorarrech-
nungen sowie die ihnen zugrundeliegenden seitens der Klägerin geleisteten Ar- beitsstunden samt den dazugehörigen, vereinbarten Stundenansätzen. Der Um- stand, dass die Kotierung schlussendlich scheiterte, vermag den Vergütungsan- spruch der Klägerin nicht zu schmälern, da der Beauftragte grundsätzlich keinen Erfolg, sondern lediglich ein sorgfältiges Tätigwerden schuldet. Es ist vorliegend nicht erstellt, dass es die Klägerin an der entsprechenden Sorgfalt mangeln liess. Vielmehr lag nach unwidersprochener klägerischer Darstellung der Grund für die Ablehnung der intendierten Sekundärkotierung der Beklagten 2 an der Schweizer Börse im Verantwortungsbereich der Beklagten, zumal diese gegenüber der Klä- gerin angaben, die verlangten Streuungskriterien zu erfüllen, obwohl dies nicht der Fall war. Das Scheitern der Kotierung haben somit die Beklagten zu verant- worten. Der Klägerin ist demnach das geforderte Honorar vollumfänglich zuzu- sprechen. 5. Verzugszi ns 5.1. Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, wi rd der Schuldner durch Mahnung i n Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner in Verzug, schuldet er auf den aus- stehenden Betrag Verzugszins zu 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2. Würdi gung Die Honorarforderungen der Klägerin wurden jeweils zehn Tage nach Rech- nungsstellung zur Zahlung fälli g (vgl. act. 3/11-13). Die Beklagten wurden mit E- Mail vom 5. Dezember 2012 für die am 7. November 2012 in Rechnung gestellte Honorarforderung in Höhe von CHF 67'403.20 gemahnt (act. 3/14). Für die Teil- forderung von CHF 67'403.20 befinden sich die Beklagten somit seit 5. Dezember 2012 im Verzug und schulden Verzugszins zu 5 %. Für den mit Rechnung vom 17. Januar 2013 geforderten Betrag von CHF 47'241.55 wurden die Beklagten am 8. Februar 2013 gemahnt (act. 3/17) und schulden somit auf diesen Betrag Ver- zugszi ns zu 5 % seit 8. Februar 2013.
6.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV beträgt die ordentliche Gebühr nach Tarif vorliegend rund CHF 12'200.-- . Für die Entschädigung eines angestellten Anwalts ist diese Gebühr in Ermangelung einer ausgedehnten Einar- beitung in die Verhältnisse der Klientschaft um rund einen Drittel zu reduzieren (vgl. S UTE R/VON HOLZE N i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 42 zu Art. 95 ZPO). Damit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 8'100.-- zu bezahlen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagten 1 und 2 werden i n solidarischer Haftung verpflichtet, der Klä- gerin CHF 121'257.35 zuzüglich 5 % Verzugszi ns auf CHF 67'403.20 seit dem 5. Dezember 2012 sowie zuzügli ch 5 % Verzugszi ns auf CHF 47'241.55 seit dem 8. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.-- (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 werden den Beklagten 1 und 2, je in solidari- scher Haftung, auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die den Beklagten 1 und 2 solidarisch aufer- legten Kosten gemäss Ziffer 2 wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagten 1 und 2 eingeräumt. 4. Die Beklagten 1 und 2 werden, i n solidarischer Haftung, verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'100.-- zu bezah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 durch Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 121'257.35.
Züri ch, 2. Mai 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger