Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150141-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrich- terin Nicole Klausner die Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse und Werner Heim, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 4. April 2016
i n Sachen
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
A._____, Beklagte
betreffend URG
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.-- nebst 5% Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsübersicht 1.1. Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mi t Si tz i n Zü- rich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden (act. 3/5). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- si schen Insti tuts für Gei sti ges Ei gentum namentli ch berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz für das analoge Foto- kopieren und das digitale Kopieren für die interne Information und Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken gestützt auf die Gemeinsamen Tarife [nachfolgend "GT"] 8/VI und 9/VI zu erheben (act. 3/4). 1.2. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Tätigkeit als Treuhandbüro sowie Revisions- und Steuer- rechtspraxis (act. 3/2). 1.3. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jah- re 2013 und 2014 sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einschätzung der Beklagten geltend, welche gestützt auf die GT 8/VI und 9/VI festgesetzt wur- den (act. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte scheint zu bestreiten, diese Vergütungen zu schulden (act. 12).
Prozessverlauf 2.1. Am 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt, und es wurde der Klägerin Frist angesetzt, alle von ihr in ihrer Rechtsschrift erwähnten Urteile und Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich in anonymisierter Form nachzureichen (act. 4; Prot. S. 2). Mit Ei ngabe vom 7. Juli 2015 reichte die Klägerin die in ihrer Klageschrift erwähnten Urteile und Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich anonymisiert ein (act. 6 und 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 8; Prot. S. 4). Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingerei cht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 10; Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 15. November 2015 reichte die Beklagte ein Schreiben ein, worin sie ein- gangs zwar festhält, auf eine Klageantwort zu verzichten, in der Folge aber den- noch Stellung zu Ausführungen der Klage nimmt (act. 12), weshalb von einer Kla- geantwort auszugehen ist. Mit Verfügung vom 23. November 2015 wurde der Klägerin daher Frist zur Replik angesetzt (act. 13; Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte die Klägerin innert Frist ihre Replik ein, welche der Be- klagten mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 zugestellt wurde. Mit selbiger Ver- fügung wurde ihr Frist zur Duplik angesetzt (act. 16; Prot. S. 7). Innert angesetzter Frist reichte die Beklagte jedoch weder ihre Duplik ein noch ersuchte si e um ei ne Fristerstreckung. 2.2. Die Klägerin hat auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet; vo n der Beklagten ist keine Stellungnahme eingegangen (act. 18; act. 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorlie- gende Klage ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG gegeben.
Unbestrittener Sachverhalt sowie St reitpunkte der Parteien 4.1. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt blieb weitgehend unbestrit- ten: So verschickte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (act. 3/9) ei n Erhebungsformular an die Beklagte und forderte diese darin auf, bis 11. Februar 2013 das ausgefüllte Formular zu retournieren. Da die Beklagte darauf nicht rea- gierte, liess die Klägerin ihr mit Schreiben vom 24. April 2013 (act. 3/10) erneut ein Erhebungsformular zukommen und erinnerte daran, dieses auszufüllen und bis zum 17. Mai 2013 zu retournieren. Weiter wies sie darauf hin, dass jedes Un- ternehmen gemäss URG dazu verpflichtet sei, die erbetene Auskunft zu erteilen, und machte darauf aufmerksam, dass sie andernfalls gezwungen wäre, die Be- klagte rechtlich verbindlich einzuschätzen und auf Basis dieser Schätzung zuzüg- li ch zusätzli chen Verwaltungsaufwandes di e Rechnung auszustellen. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Mit eingeschriebener Mahnung vom 20. September 2013 (act. 3/11) setzte die Klägerin der Beklagten eine Nach- frist und machte sie erneut auf ihre Pflichten und die möglichen rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung derselben aufmerksam. Die Beklagte reagiert wieder nicht. (act. 1 Rz. 15-18). 4.2. Die Klägerin nahm daher eine Schätzung vor, um auf dieser Grundlage die von der Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Entsprechend ihrem statu- tarischen Zweck ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treu- hand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 6- 19. Die Einschätzung liess die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2013 (act. 3/13) zukommen, und sie machte sie darauf aufmerk- sam, dass sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Einschätzung ei nen Zuschlag von 10 % auf den Einschätzungsbetrag, mindestens aber CHF 100.– pro Tarif, zu entrichten habe. Erneut stellte sie das Erhebungsformular zu und wies darauf hin, dass die Beklagte dieses bis zum 16. Dezember 2013 retournie- ren könne, um die möglicherweise falsche Einschätzung zu korrigieren, ansons- ten die mit diesem Schreiben erfolgte Einschätzung als anerkannt gelte und eine
verbindliche Rechnung zugesandt würde. Diese Einschätzung wurde der Beklag- ten am 20. November 2013 (vgl. act. 3/14) zugestellt (act. 1 Rz. 18 f.). 4.3. Die Beklagte reagierte auch hi erauf nicht. Die Klägerin stellte ihr daher, wie angedroht, basierend auf der Einschätzung am 20. Dezember 2013 die geschul- deten Reprografie- und Netzwerkvergütungen betreffend das Jahr 2013 gemäss GT 8/VI und 9/VI im Betrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer zuzüglich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8/VI und Ziff. 8.3 GT 9/VI von CHF 100.– je Tarif, insgesamt CHF 320.– zzgl. Mehrwertsteuer, in Rechnung (act. 3/15 und 3/16). Am 13. März 2014 stellte die Klägerin der Beklag- ten gestützt auf dieselbe Einschätzung die Vergütungen GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer in Rech- nung (act. 3/17 und 3/18). Keine dieser Rechnungen wurde beglichen. Mit Mah- nung vom 12. September 2014 (act. 3/20) wurde der Beklagten nochmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt. Vor Einleitung der Klage wurde ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (act. 3/21) erneut eine letzte Gelegenheit bis 13. Februar 2015 gegeben, die aufgelaufenen Vergütungen zu begleichen und das Erhebungsformular für die Fakturierung des Folgejahres noch vorzunehmen (act. 1 Rz. 20-24). 4.4. Die Beklagte führt zwar aus, dass aufgrund falsch adressierter Postsendun- gen und diverser Post-Rückbehalte "diverse Sendungen" der Klägerin, des Steu- eramts, des Bezirksgerichts sowie von Telefon- und Internetanbietern nie einge- troffen seien (act. 12 Ziff. 7). Diese pauschale Ausführung genügt einem substan- tiierten Bestreiten des Zugangs der Postsendungen jedoch nicht. So führt die Be- klagte nicht aus, welche Sendungen der Klägerin si e ni cht erhalten haben wi ll. Ihr Bestrei ten i st daher unsubstanti i ert, und es i st hi nsi chtli ch des Zugangs der kläge- ri schen Sendungen von ei ner unbestri ttenen bzw. nicht gehörig bestrittenen Tat- sache auszugehen (vgl. Botschaft ZPO, S. 7311; H ANS PETER WALTER, Berner Kommentar, I/1 [Einleitung], 2012, N 191 zu Art. 8 ZGB). Der Zugang der klägeri- schen Sendungen gilt damit als anerkannt. Die Klägerin vermag überdies mittels des ins Recht gelegten Zu stellnachweises vom 12. Januar 2015 (act. 3/14) den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beklagte die klägerische Einschätzung vom
schaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Vergütungen ge- mäss GT 8/VI und 9/VI geltend zu machen und zur Klage aktivlegitimiert. 5.2. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Treuhandunternehmen unter den Bran- chenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" fällt, welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VI resp. Ziff. 1.2 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und passivlegiti- miert. 6. Vergütungsansprüc he 6.1. Rechtli ches 6.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtli ch geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- den. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Ge- nehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach ein- heitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahl- stelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG). 6.1.2. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröf-
fentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nut- zer grundsätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Ei- gengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, so- weit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezi eht si ch auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entspre- chenden techni schen Ei nri chtungen wi e Termi nals, Workstations, Computer- Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). 6.1.3. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informati onen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Jeder neue Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI und GT 9/VI). Werden die notwendigen Angaben nach ei ner schri ftli chen Mahnung auch i nnert Nachfri st ni cht ei ngerei cht, kann di e Klä- gerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben i nnerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung ni cht schri ftli ch bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Rechnung stützt sich auf die Berech- nungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klägerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.-- (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu ent- richten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die
Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer si nd dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mu- tationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). Für die Rech- nungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin gemäss Ziff. 8.1 von GT 8/VI und GT 9/VI auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31. Dezember massgebend ist. 6.2. Ei nschätzung und Vergütungsanspruch 2013 6.2.1. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin gegenüber der Beklag- ten zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2013 zu- nächst vergebens nach Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI und GT 9/VI vorgegangen und hat anschliessend entsprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI ebenfalls verge- bens gemahnt und schliesslich eine Schätzung vorgenommen. Auch auf diese Schätzung hin hat die Beklagte nicht reagiert und innert 30 Tagen keinerlei Anga- ben zu ihrem Betrieb gemacht. Die Schätzung der Klägerin für das Jahr 2013 gilt daher als anerkannt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obgenannte Branche ein und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 6-19. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 80.– zzgl. 2.5 % MwSt . gemäss GT 8/VI Ziff. 6.3.3 und von CHF 40.– zzgl. 2.5% MwSt . gemäss GT 9/VI Ziff. 6.3.3. Hinzukommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.– zzgl. 2.5 % MwSt . je Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.–, 10 % von CHF 80.– resp. von CHF 40.– tiefer), über den die Klägerin die Beklagte in ihrer Mahnung informiert hat. Die Rechnungen der Klägerin vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 lauten auf einen Betrag von insgesamt CHF 320.– zzgl. 2.5 % MwSt . und stützen sich auf diese anerkannte Schätzung. Die erstmals in der Kl a- geantwort erhobenen Einwendungen der Beklagten, ihr Betrieb existiere "nur noch auf dem Papier", die angenommene Betriebsgrösse sei unzutreffend, da es
sich seit Beginn der Neunziger Jahre um einen Einmannbetrieb gehandelt habe sowie die unklare Behauptung, die Angaben des Handelsregistereintrags sowie des Auszugs aus der B._____-Datenbank sei en unzutreffend, erfolgten demge- genüber nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist. Die Ei nwendungen sind daher - soweit sie überhaupt als ausreichend substantiiert zu betrachten sind - verspätet und für das Jahr 2013 unbeachtlich. 6.2.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2013 unter den GT 8/VI und GT 9/VI einen Betrag von CHF 320.– zzgl. 2.5 % MwSt . (Pau- schalvergütung zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu bezahlen. 6.3. Vergütungsanspruch 2014 6.3.1. Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf die Ein- schätzung des Jahres 2013 in Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI am 14. März 2014 insgesamt CHF 120.– zzgl. 2.5% MwSt. i n Rechnung. Es ist unbestritten, dass sich die Beklagte während der ihr alsdann nach Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen für das Jahr 2014 nicht verlauten liess. Die in der Kla- geantwort erstmals erhobenen Einwendungen der Beklagten sind wiederum ver- spätet. 6.3.2. Aus diesem Grund ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter den GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 eine Pauschalvergütung von CHF 120.– zzgl. 2.5% MwSt. zu bezahlen. 6.4. Zi ns Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % seit dem 22. September 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass da- von auszugehen i st, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am da- rauffolgenden Tag, also am 14. September 2014, zu laufen begann und die Be- klagte somit erst mit Ablauf des 23. September 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist.
6.5. Fazi t Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.– (i nkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 451.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 550.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr beim vorliegen- den Streitwert CHF 112.75. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste ei- ne Klagebegründung (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Ver- zeichnisse; act. 1) und eine Replik (act. 15) von insgesamt immerhin 25 Seiten und reichte 20 Beilagen (act. 3/2-21) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbei- ten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 150.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV ent- sprechend zu erhöhen, wobei eine Entschädigung von C HF 1'530.– i n Anbetracht der genannten Aufwendungen angemessen erscheint.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 451.– (inkl. 2.5 % MwSt .) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 550.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'530.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 451.–.
Züri ch, 4. April 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger