Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150139-O U/jc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Peter Leutenegger und Ursula Mengelt sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 7. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin D r. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____, Beklagter
betreffend URG
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 281.90 nebst 5% Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vor- liegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um alle von ihr in ihrer Rechtsschrift er- wähnten Entscheide in anonymisierter Form nachzureichen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 7. Juli 2015 nachgekommen ist (Prot. S. 2; act. 6). Im An- schluss wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2015 dem Beklagten Frist zur Erstat- tung seiner Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kur- ze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (Prot. S. 4). Nach- dem diese Frist unbenutzt verstrichen war, wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 androhungsgemäss eine einmalige, kurze Nachfrist gewährt, mit dem Hin- weis, dass bei Säumnis das Gericht entweder – sollte die Angelegenheit spruch- reif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 5). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchrei f. 2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und ande- rer Rechtsinhabern von literarischen und dramatischen Werken sowie von Wer- ken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kol-
lektiven Wahrnehmung anvertraut wurden (act. 1 Rz 7). Sie ist gemäss Bewilli- gung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und ver- pflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz 7). Beim Beklagten handelt es sich um den Betreiber eines Treuhandunternehmens i n Form ei ner Ei nzelunterne hm ung mi t Sitz i n C._____, das den Betrieb eines Treuhandbüros für Fi rmengründungen, Buchhaltunge n, Steuererklärungen und Immobilien bezweckt (act. 1 Rz 8). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung der basierend auf einer Schätzung erhobenen Reprografie- und Netzwerkvergü- tung für das Jahr 2014 sowie des durch die Einschätzung angefallenen Verwal- tungsaufwandes (act. 1 Rz 20 ff.). 3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung i st (Art. 60 ZPO). An der er-
forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.). 3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde C._____, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zuständig sind, was überdies unbestritten geblieben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraus- setzungen sind vorliegend erfüllt. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 dem Beklagen ein Erhe- bungsformular geschickt, mit der Aufforderung, dieses innert Frist ausgefüllt zu re-
tournieren (act. 1 Rz 15). Da der Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte die Klägerin dasselbe Formular dem Beklagten erneut am 4. Februar 2014 zu, wiederum mit der Aufforderung, dieses innert Frist ausgefüllt zu retournieren, und mit dem Hinweis, dass der Beklagte gemäss dem Urheberrechtsgesetz ver- pflichtet sei, die erbetene Auskunft zu erteilen. Weiter wies die Klägerin den Be- klagten darauf hin, dass sie bei Säumnis gezwungen wäre, den Beklagten recht- lich verbindlich einzuschätzen und auf Basis dieser Schätzung eine Rechnung auszustellen, wobei der dabei anfallende, zusätzliche Verwaltungsaufwand dem Beklagten in Rechnung gestellt werden müsse (act. 1 Rz 16). Auch auf dieses Schreiben reagierte der Beklagte nicht (act. 1 Rz 17). Androhungsgemäss nahm die Klägerin daraufhi n ei ne Schätzung vor, um auf die- ser Grundlage die vom Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Entspre- chend dem statutarischen Zweck des Beklagten ordnete die Klägerin den Beklag- ten der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensbera- tung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Mitarbeiterzahl basierend auf einer D._____-Recherche auf zwei bis fünf (act. 1 Rz 18). Diese Einschätzung stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2013 zu, mit dem Hinweis, dass der Beklagte für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Einschätzung gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI und 9/VI (nachfolgend GT 8/VI und GT 9/VI) einen Zuschlag von 10% auf den Einschätzungsbetrag, mindestens aber CHF 100.– pro Tarif, zu entrichten habe. Gleichzeitig legte die Klägerin dem Beklagten das bereits schon einmal zuge- sandte Erhebungsformular bei, um dem Beklagten die Möglichkeit zu bieten, fal- sche Einschätzungen korrigieren zu können. Die Klägerin machte den Beklagten des Weiteren darauf aufmerksam, dass – sollte er gegen die Einschätzung nicht protestieren – diese Einschätzung gemäss GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt gelte und eine verbindliche Rechnung zugesandt werde (act. 1 Rz 19). Da der Beklagte auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte die Klägerin androhungsgemäss Rechnung. Gestützt auf GT 8/VI und GT 9/VI errechnete die Klägerin für das Jahr 2014 je eine Reprografie- und Netzwerkvergütung von CHF 75.– sowie einen zusätzlichen Verwaltungsaufwa nd von C HF 100.– pro Tarif. Ins-
gesamt belief sich die geschuldete Vergütung inklusive Mehrwertsteuer auf CHF 281.90. Die Vergütung für das Jahr 2014 samt Verwaltungsaufwand wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 5. Mai 2014in Rechnung gestellt (act. 1 Rz 19.). D i ese Rechnung wurde vom Beklagten ni cht begli chen. Mi t Ei nschrei ben vom 12. September 2014 wurde der Beklagte gemahnt, wobei eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt wurde (act. 1 Rz 23). Im Januar 2015 wurde dem Beklagten ein letztes Mal Gelegenheit gegeben, die Vergütungen zu begleichen, jedoch blieb auch auf dieses Schreiben eine Reaktion des Beklagten aus (act. 1 Rz 23). 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend machen. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahl- stelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Der Beklagte fällt mit seinem durch ihn betriebenen Treuhandunternehmen unter den Branchenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmens- beratung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" im Sinne von Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtiger Nutzer vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflich- tige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsin- ternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Treuhandunternehmen des Beklag- ten sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netz- werk verfügt, so dass der Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergü- tungspflichtig ist und sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermi tteln. Si e ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI
und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Ei nschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch den Beklagten, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung unternahm. So wies sie den Be- klagten der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmens- beratung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zwei bis fünf. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten, insbesondere deshalb nicht, weil der von der Klägerin einge- reichte D._____-Auszug von einer geschätzten Anzahl Mitarbeiter von vier bis neun ausgeht (vgl. act. 3/11). Im übrigen blieb diese Einschätzung seitens des Beklagten unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.3 des GT 8/VI errechnet sich somit für das Jahr 2013 eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 50.–, während sich aus Ziff. 6.3.3 des GT 9/VI für das Jahr 2013 eine Vergütung in der Höhe von CHF 25.– ergibt, insgesamt also CHF 75.– zuzügli ch Mehrwertsteuer. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Wie bereits erwähnt, wurde dem Beklagten die Einschätzung und die darauf ba- sierende Berechnung mit Schreiben vom 7. März 2014 zu Kenntni s gebracht, mi t dem Hinweis, innert 30 Tagen eine etwaige falsche Einschätzung korrigieren zu können, indem der Erhebungsbogen ausgefüllt retourniert werde, andernfalls von einer Anerkennung der Einschätzung ausgegangen werde. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI. Dagegen ist nichts einzu- wenden und blieb überdies unbestritten.
5.5. Entschädi gung für zusätzli che n Verwaltungsaufwa nd Die Klägerin macht geltend, durch die notwendig gewordene Einschätzung seien ihr Verwaltungskosten entstanden, welche vom untätig gebliebenen Beklagten verursacht worden seien. Diese würden sich auf 10% der geschuldeten Vergü- tung belaufen, mindestens aber auf CHF 100.– pro Tarif. Vorliegend macht die Klägerin Verwaltungskosten von insgesamt CHF 200.– (Ei nschätzung für GT 8/VI und GT 9/VI) zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Diese Kosten ergeben sich aus Ziff. 8.3 der Tarife. Diese Verwaltungskosten wurden dem Beklagten mehrfach angezeigt und ange- droht, sollte er bei der Datenerhebung nicht mitwirken. Hiergegen wurde seitens des Beklagten bis heute nicht opponiert, weshalb die Verwaltungskosten von ins- gesamt CHF 200.– zzgl. Mehrwertsteuer geschuldet sind. 5.6. Zi nsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 22. September 2014 basie- rend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 dem Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 14. September 2014 zu laufen begann und der Be- klagte somit erst mit Ablauf des 23. Septembers 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist. 6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 281.90. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. D eren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin 17 Seiten (act. 1) und reichte 21 Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewie- senen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV entsprechend zu erhöhen, wobei die von der Klägerin geltend gemachte Entschädi gung von C HF 1'000.– i n Anbetracht der genannten Aufwendungen an- gemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 281.90 nebst Zi ns zu 5% seit dem 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 281.90.
Züri ch, 7. Dezember 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger