Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150137-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Franz Ramser, Peter Schweizer und Felix B. Haessig sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 1. Februar 2016
i n Sachen
A._____, ..., Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.,
gegen
B._____ Immobilien & Treuhand GmbH, Beklagte
betreffend URG
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.– nebst 5 % Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Parteien und Sachverhaltsübersicht 1.1. Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zü- rich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden (act. 3/5). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- si schen Insti tuts für Gei sti ges Ei gentum namentli ch berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz für das analoge Foto- kopieren und das digitale Kopieren für die interne Information und Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken gestützt auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI zu erheben (act. 3/4). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Be- trieb einer Immobiliengesellschaft und Liegenschaftsverwaltung, Tätigkeiten in den Baunebenbranchen sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Be- reichen (act. 3/2). 1.2. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jah- re 2013 und 2014 sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einschätzung der Beklagten geltend, welche gestützt auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI festgesetzt wurden (act. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte bestreitet sinngemäss, diese Vergütungen zu schulden (act. 10, 16).
gerin ihr mit Schreiben vom 24. April 2013 erneut ei n Erhebungsformular zukom- men und erinnerte daran, dieses auszufüllen und bis zum 17. Mai 2013 zu retour- nieren. Weiter wies sie darauf hin, dass jedes Unternehmen gemäss URG dazu verpflichtet ist, die erbetene Auskunft zu erteilen, und machte darauf aufmerksam, dass sie andernfalls gezwungen wäre, die Beklagte rechtlich verbindlich einzu- schätzen und auf Basi s di eser Schätzung zuzügli ch zusätzli chen Verwaltungs- aufwandes die Rechnung auszustellen. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht (act. 1 S. 7 f.). Mit eingeschriebener Mahnung vom 20. September 2013 setzte die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist und machte sie erneut auf ihre Pflichten und die mögli- chen rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung derselben aufmerksam. Die Beklagte reagiert nicht. Die Klägerin nahm daher eine Schätzung vor, um auf dieser Grund- lage die von der Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Entsprechend ih- rem statutarischen Zweck ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilien- verwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" zu und schätzte die Anzahl Ange- stellte auf 6 - 19. Die Einschätzung liess die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2013 zukommen und sie machte sie darauf aufmerksam, dass sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Einschätzung einen Zuschlag von 10 % auf den Einschätzungsbetrag, mindestens aber CHF 100.– pro Tarif, zu entrichten habe. Erneut stellte sie das Erhebungsformular zu und wi es darauf hi n, dass die Beklagte dieses bis zum 16. Dezember 2013 retournieren könne, um die möglicherweise falsche Einschätzung zu korrigieren, ansonsten die mit diesem Schreiben erfolgte Einschätzung als anerkannt gelte und eine verbindliche Rech- nung zugesandt würde (act. 1 S. 8). Diese Einschätzung wurde der Beklagten am 18. November 2013 zugestellt (act. 1 S. 17). Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin stellte ihr daher wie angedroht basie- rend auf der Einschätzung am 20. Dezember 2013 die geschuldeten Reprografie- und Netzwerkvergütungen betreffend das Jahr 2013 gemäss GT 8/V I und 9 /V I i m Betrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer zuzüglich den zusätzlichen Verwal- tungsaufwand gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8/VI und Ziff. 8.3 GT 9/VI von CHF 100.– je
Tarif, insgesamt CHF 320.– zzgl. Mehrwertsteuer, i n Rechnung (act. 3/14 und 3/15). Am 13. März 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf dieselbe Einschätzung die Vergütungen GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 im Ge- samtbetrag von CHF 120.– zzgl. Mehrwertsteuer i n Rechnung (act. 3/16 und 3/17). Keine der Rechnungen wurde beglichen (act. 1 S. 9). Mit Mahnung vom 12. September 2014 wurde der Beklagten nochmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt. Vor Einleitung der Klage wurde ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2015 vergeblich eine letzte Gelegenheit bis 13. Februar 2015 gegeben, die aufgelaufe- nen Vergütungen zu begleichen und das Erhebungsformular für die Fakturierung des Folgejahres noch vorzunehmen (act. 1 S. 10). 4.2. Demgegenüber ist strittig, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütungen gerechtfertigt sind (act. 16). Ausserdem macht die Beklagte geltend, ihr Geschäft sei nach der Übertragung auf die Söhne des früheren Inhabers am 12. Juli 2010 "auf Sparflamme gesetzt" worden, da diese in Ausbildung seien. Es werde nur ein temporärer Mitarbeiter beschäftigt und ein Kopiergerät werde nicht benutzt (act. 10, 16). 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Aktivlegitimation Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI wurde die Klägerin gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI als gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesell- schaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Vergütungen ge- mäss GT 8/VI und 9/VI geltend zu machen und zur Klage aktivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19. Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen
für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch ei ne zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer- den. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesell- schaften Tarife aufzu stellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Ge- nehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmi gung zu veröffentli chen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach ein- heitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahl- stelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG). Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grund- sätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nut- zungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden techni- schen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scan- ner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Jeder neue
Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI und GT 9/VI). Werden die notwendigen Angaben nach ei ner schri ftli chen Mahnung auch i nnert Nachfri st ni cht ei ngerei cht, kann di e Klä- gerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben i nnerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung ni cht schri ftli ch bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Rechnung stützt sich auf die Berech- nungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klägeri n verlangt für den zusätzli chen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00 (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu ent- richten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mu- tationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). Für die Rech- nungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin gemäss Ziff. 8.1 von GT 8/VI und GT 9/VI auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per 31.12. massgebend ist. Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät oder ähnliches Gerät verfügen, müssen das entspre- chende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausfüllen und können dies versehen mit einer rechtsgültigen Unterschrift und unter Beilage einer Kopie des Handels- registerauszuges (soweit im HR eingetragen) an die Klägerin retournieren. Nutzer haben die Einrede "Kein Kopierer" spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zu- stellung der Ei nschätzung gemäss Ziff. 8.3 geltend zu machen. Nach Ablauf die- ser Frist gilt sowohl die Einschätzung als anerkannt, wie auch, dass ein Kopierge-
rät im Sinne dieses Tarifs vorhanden ist. Die Einrede "Kein Kopierer" kann in die- sem Fall nicht mehr geltend gemacht werden (Ziff. 8.5 von GT 8/VI). 5.3. Passivlegitimation Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Immobilienunternehmen unter den Bran- chenbegriff "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso" fällt, welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VI resp. Ziff. 1.2 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und passivlegiti- miert. 5.4. Ei nschätzung und Vergütungsanspruch 2013 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin sodann gegenüber der Be- klagten zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2013 zunächst vergebens nach Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI und GT 9/VI vorgegangen und hat anschliessend entsprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI ebenfalls verge- bens gemahnt und schli essli ch eine Schätzung vorgenommen. Auch auf diese Schätzung hin hat die Beklagte nicht reagiert und weder innert 30 Tagen das Formular "Kein Kopierer" an die Klägerin zugestellt noch irgendwelche Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Die Schätzung der Klägerin für das Jahr 2013 gilt da- her als anerkannt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Klägerin stufte die Be- klagte in die obgenannte Branche ein und schätzte die Anzahl Angestellte auf 6 - 19. D i es führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 80.– zzgl. 2.5% MWSt gemäss GT 8/VI Ziff. 6.3.3 und von CHF 40.– zzgl. 2.5% MWSt gemäss GT 9/VI Ziff. 6.3.3. Hinzukommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.– zzgl. 2.5% MWSt je Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.–, 10 % von CHF 80.– resp. von CHF 40.– tiefer), über den die Klägerin die Beklagte in ihrer Mah- nung informiert hat. D i e Rechnungen der Klägerin vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 lauten auf einen Betrag von insgesamt CHF 320.– zzgl. 2.5% MWSt und stützen sich auf diese anerkannte Schätzung. Die erstmals in der Kla- geantwort erhobene Einwendung der Beklagten, keinen Kopierer zu haben und neben den beiden Gesellschaftern nur einen temporären Angestellten zu beschäf-
tigen, erfolgte demgegenüber nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist. Sie ist daher verspätet und für das Jahr 2013 nicht zu beach- ten. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2013 unter den GT 8/VI und GT 9/VI einen Betrag von CHF 320.– zzgl. 2.5% MWSt (Pauschal- vergütung zuzügli ch Verwaltungsaufwa nd) zu bezahlen. 5.5. Vergütungsanspruch 2014 Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin der Beklagten unstrittig gestützt auf die Ein- schätzung des Jahres 2013 in Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI am 14. März 2014 insgesamt CHF 120.– zzgl. 2.5% MWSt i n Rechnung. Es ist unbestritten, dass sich die Beklagte während der ihr alsdann nach Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen für das Jahr 2014 nicht verlauten liess. Die in der Kla- geantwort erstmals erhobenen Einwendungen der Beklagten sind wiederum ver- spätet. Aus diesem Grund ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter den GT 8 /V I und GT 9/VI für das Jahr 2014 eine Pauschalvergütung von CHF 120.– zzgl. 2.5% MWSt zu bezahlen. 5.6. Zi ns Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit dem 22. September 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass da- von auszugehen ist, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am da- rauffolgenden Tag, also am 14. September 2014 zu laufen begann und die Be- klagte somit erst mit Ablauf des 23. Septembers 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist. 5.7. Fazi t Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.– (i nkl. 2.5% MWSt) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 451.– (inkl. 2.5% MWSt) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 550.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'530.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 451.–.
Züri ch, 1. Februar 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier