Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150125-O U/jc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Peter Leutenegger und Ursula Mengelt sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 7. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin D r. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend URG
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 389.50 nebst 5% Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vor- liegende Klage beim hiesigen Gericht anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um alle von ihr in ihrer Rechtsschrift er- wähnten Entscheide in anonymisierter Form nachzureichen, welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 7. Juli 2015 nachgekommen ist (Prot. S. 2; act. 6). Im An- schluss wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2015 der Beklagten Frist zur Erstattung ihrer Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (Prot. S. 4). Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 androhungsgemäss eine einmalige, kurze Nachfrist gewährt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis das Gericht entweder – sollte die Angelegenheit spruchrei f sei n – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 5). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist an- drohungsgemäss zu verfahren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchrei f. 2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist A._____ in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhabern von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven
Wahrnehmung anvertraut wurden (act. 1 Rz 7). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz 7). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt Dienstleistungen im Bereich Hauswartung, Reini- gung und Renovation (act. 1 S. 8). 3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.).
3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz i n Züri ch, womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO die Geri chte i n Züri ch örtli ch zuständig sind, was überdies unbestritten geblieben ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geis- tigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraus- setzungen sind vorliegend erfüllt. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2013 der Beklagten ein Erhebungs- formular geschickt, mit der Aufforderung, dieses innert Frist ausgefüllt zu retour- nieren (act. 1 Rz 15). Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte die Klägerin dasselbe Formular der Beklagten am 24. April 2013 erneut zu, wi ede- rum mit der Aufforderung, dieses innert Frist ausgefüllt zu retourni eren, und mi t dem Hinweis, dass die Beklagte gemäss dem Urheberrechtsgesetz verpflichtet sei, die erbetene Auskunft zu erteilen. Weiter wies die Klägerin die Beklagte da- rauf hin, dass sie bei Säumnis gezwungen wäre, die Beklagte rechtlich verbindlich
ei nzuschätzen und auf Basi s di eser Schätzung ei ne Rechnung auszustellen, wo- bei der dabei anfallende, zusätzliche Verwaltungsaufwand der Beklagten in Rechnung gestellt werden müsse (act. 1 Rz 16). Auch auf dieses Schreiben rea- gierte die Beklagte nicht (act. 1 Rz 17). Schliesslich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 20. September 2013 ein letztes Mal zur Mitwirkung ermahnt, doch auch auf dieses Schreiben blieb eine Reaktion von Seiten der Beklagten aus (act. 1 Rz 17 f.). Androhungsgemäss nahm die Klägerin daraufhi n ei ne Schätzung vor, um auf die- ser Grundlage die von der Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Ent- sprechend dem statutarischen Zweck der Beklagten ordnete die Klägerin diese der Branche "Reparaturen, Reinigung" zu und schätzte die Mitarbeiterzahl basie- rend auf den Angaben der beklagtischen Website auf 20-49 (act. 1 Rz 18). Diese Einschätzung stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2013 zu, mit dem Hinweis, dass die Beklagte für den zusätzlichen Verwaltungs- aufwand der Einschätzung gestützt auf den Gemeinsamen Tarif 8/VI und 9/VI (nachfolgend GT 8/VI und GT 9/VI) einen Zuschlag von 10% auf den Einschät- zungsbetrag, mindestens aber CHF 100.– pro Tarif, zu entrichten habe. Gleichzei- tig legte die Klägerin der Beklagten das bereits schon einmal zugesandte Erhe- bungsformular bei, um ihr die Möglichkeit zu bieten, falsche Einschätzungen kor- rigieren zu können. Die Klägerin machte die Beklagte des Weiteren darauf auf- merksam, dass – sollte sie gegen die Einschätzung nicht protestieren – diese Einschätzung gemäss GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt gelte und eine verbind- liche Rechnung zugesandt werde (act. 1 Rz 19). Da die Beklagte auch auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte die Klägerin androhungsgemäss Rechnung. Gestützt auf GT 8/VI und GT 9/VI errechnete die Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 eine Reprografie- und Netzwerkvergütung von C HF 90.– pro Jahr (zzgl. Mehrwertsteuer) sowie einen zusätzlichen Verwal- tungsaufwand von C HF 100.– pro Tarif. Insgesamt belief sich die geschuldete Vergütung inklusive Mehrwertsteuer auf CHF 389.50 (act. 1 Rz 22). Die Vergü- tung für das Jahre 2013 samt Verwaltungsaufwand wurde der Beklagten mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 i n Rechnung gestellt, während sie die Vergü-
tung für das Jahr 2014 mit Rechnung vom 13. März 2014 einforderte (act. 1 Rz 20 f.). Diese Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz 23). Mit Einschreiben vom 12. September 2014 wurde die Beklagte gemahnt, wobei eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt wurde (act. 1 Rz 21). Im Januar 2015 wurde der Beklagten ein letztes Mal Gelegenheit gegeben, die Vergütungen zu begleichen, jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion der Beklagten aus (act. 1 Rz 24 f.). 5. Rechtli che Würdi gung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Klägerin ist mit Bezug auf die GT 8 und 9 gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften. Die Beklagte fällt mit ihrem Beratungsunternehmen unter den Branchenbegriff "Reparaturen, Reinigung" im Sinne von Ziff. 6.3.14 des GT 8/VI sowie des GT 9/VI und ist daher als vergütungspflichtige Nutzerin vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19. Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentli chen Verwaltungen, Insti tuten, Kommi ssi onen und ähnli chen Ei nri chtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist –
geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Ver- gütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grund- sätzlich eine pauschale oder individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke oder Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nut- zungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden techni- schen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scan- ner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Rei ni gungs- und Reno- vati onsunterne hme n, das mehrere Mitarbeiter beschäftigt, sowohl Reprografiege- räte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt. Hiergegen wur- de seitens der Beklagten jedenfalls nicht opponiert. Die Beklagte gilt als Nutzerin, sobald sie in ihrem Unternehmen ein Fotokopiergerät, Drucker, Faxapparat oder Multifunktionsgerät einsetzt, mit denen urheberrechtlich geschütztes Material ab einer Papier- oder digitalen Vorlage kopiert werden können oder über ein be- triebsinternes Netzwerk verfügt, mit dem urheberrechtlich geschütztes Material ab einer Papier- oder digitalen Vorlage betriebsintern verbreitet werden kann. Ent- sprechend ist die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig und sind sowohl GT 8/VI wie auch GT 9/VI anwendbar. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Ange- stellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge-
sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Ei nschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung unternahm. So wies sie die Beklag- te der Branche "Reparaturen, Reinigung" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 20 bis 49. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im übrigen blieb diese Einschätzung seitens der Beklagten unbestritten. Gemäss Ziff. 6.3.14 des GT 8/VI errechnet sich somit für das Jahr 2013 eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 60.–, während sich aus Ziff. 6.3.14 des GT 9/VI für das Jahr 2013 eine Vergütung in der Höhe von CHF 30.– ergibt, insgesamt also CHF 90.– zuzügli ch Mehrwertsteuer. Dieselben Beträge ergeben sich für das Jahr 2014. 5.4. Verbindlichkeit der Ei nschätzung Wie bereits erwähnt wurde der Beklagten die Einschätzung und die darauf basie- rende Berechnung zu Kenntnis gebracht, mit dem Hinweis, innert 30 Tagen eine etwaige falsche Einschätzung korrigieren zu können, indem der Erhebungsbogen ausgefüllt retourniert werde, andernfalls von einer Anerkennung der Einschätzung ausgegangen werde. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit Ziff. 8.3 des GT 8/VI und GT 9/VI. Dagegen ist nichts einzuwenden und blieb überdies unbestritten. 5.5. Entschädi gung für zusätzliche n Verwaltungsaufwa nd Die Klägerin macht geltend, durch die notwendig gewordene Einschätzung seien ihr Verwaltungskosten entstanden, welche von der untätig gebliebenen Beklagten verursacht worden seien. Diese würden sich auf 10% der geschuldeten Vergü- tung belaufen, mindestens aber auf CHF 100.– pro Tarif. Vorliegend macht die
Klägerin Verwaltungskosten von insgesamt CHF 200.– (Ei nschätzung für GT 8/VI und GT 9/VI) zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Diese Kosten ergeben sich aus Ziff. 8.3 der Tarife. Diese Verwaltungskosten wurden der Beklagten mehrfach angezeigt und ange- droht, sollte sie bei der Datenerhebung nicht mitwirken. Hiergegen wurde seitens der Beklagten bis heute nicht opponiert, weshalb die Verwaltungskosten von ins- gesamt CHF 200.– zzgl. Mehrwertsteuer geschuldet sind. 5.6. Zi nsen Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 22. September 2014 basie- rend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 14. September 2014 zu laufen begann und die Be- klagte somit erst mit Ablauf des 23. Septembers 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist. 6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 389.50. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 ist die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. D eren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift
(abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin 17 Seiten (act. 1) und reichte 21 Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewie- senen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV entsprechend zu erhöhen, wobei die von der Klägerin geltend gemachte Entschädi gung von C HF 1'000.– in Anbetracht der genannten Aufwendungen an- gemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 389.50 nebst Zi ns zu 5% seit dem 24. September 2014 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 389.50.
Züri ch, 7. Dezember 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger