Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150108-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Prof. Dr. Alexan- der Brunner, die Handelsrichter Jakob Frei, Franz Ramser und Jean- Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 7. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei festzustellen, dass das mit Urteil des Einzelrichters des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2015 (Ge- schäfts-Nr.: HE140402-O) zugunsten des Klägers vorläufig einge- tragene Bauhandwerkerpfandrecht zulasten des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstückes Kat.-Nr. 1, GBl. 1, ... [Adres- se], herrührend aus einer Forderung des Klägers gegen die Be- klagte im Betrag von CHF 324'346.80 nebst 5% Zins seit 07. November 2014 zu Recht besteht und es sei für diese Pfand- summe nebst Zins auf dem genannten Grundstück ein definitives Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen; 2. unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Der Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens A._____ mit dem Zweck des Be- triebes eines Gipser- und Stuckaturgeschäfts und Si tz i n C._____ (act. 3/10). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, welche den Kauf und Verkauf sowie die Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften zum Zwecke hat (act. 3/11). b. Prozessgegenstand Die Beklagte liess auf ihrem Grundstück ... [Adresse] ein Landhaus erbauen, wofür der Kläger Gipser- und Stuckaturarbeiten erbrachte. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts i n Höhe von C HF 324'346.80 nebst Zins auf dem genannten Grundstück, da er offene Werklohnforderungen in dieser Höhe habe. Die Beklagte beantragt Klageabweisung, da die klägerischen Vorbringen nicht genügend substantiiert und ohnehin sämtliche vertraglichen oder ausservertraglichen Ansprüche des Klägers bereits erfüllt worden sei en.
B. Prozessverlauf Am 10. Juni 2015 überbrachte der Kläger die Klage mit obigem Rechtsbegehren dem hiesigen Gericht (act. 1) und prosequierte damit die mit Urteil des Einzel- gerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2015 (Geschäfts- Nr. HE140402; act. 7/22) angeordnete vorsorgliche Eintragung des Bauhandwer- kerpfandrechts gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1. Den von ihm verlangten Ge- richtskostenvorschuss leistete der Kläger fristgerecht (act. 5; act. 8). In der Folge wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 9), welche sie mit Datum vom 15. Oktober 2015 erstattete (act. 11). Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen Vergleich schliessen werde (act. 17), wurde mit Verfügung vom 4. November 2015 ein zwei- ter Schriftenwechsel angeordnet (act. 19). Die Replik datiert vom 24. Januar 2016 (act. 22), die Duplik vom 11. Mai 2016 (act. 26). Letztere wurde dem Kläger am 30. Mai 2016 zugestellt (act. 28; act. 29/1). Die Beklagte erklärte wiederum, nicht vergleichsbereit zu sein (act. 30). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (act. 31) wurde den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündli chen Hauptverhandlung – vorbehalten der Durchführung eines Beweisver- fahrens – verzichteten. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 verlangte der Kläger di e D urchführung ei ner mündli chen Hauptverhandlung (act. 33). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2016 statt. Zulässige Noven wurden keine vorgebracht (Prot. S. 11 f.; act. 35 und 36). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Massnahmeverfahren und Prosequierungsfrist Mit Eingabe vom 7. November 2014 beantragte der Kläger beim Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich die vorläufige Eintragung eines Bauhandwer- kerpfandrechts i n Höhe von C HF 441'200.35 zuzüglich 5 % Zins seit 7. November 2014 auf dem beklagtischen Grundstück (act. 7/1). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme einstweilen stattgegeben, und das Grundbuchamt E._____ wurde ange- wiesen, das anbegehrte Pfandrecht vorläufi g i m Grundbuch ei nzutragen (act. 7/4). Nach D urchführung des Massnahmeverfahrens, in dessen Verlauf der Kläger sein Begehren infolge Zahlung bzw. Verrechnungserklärung durch die Beklagte ent- sprechend reduziert hatte (act. 7/17), wurde die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ mit Urteil vom 25. März 2015 als vorläufige Eintragung im Si nne von Art. 961 ZGB für eine Pfandsumme von CHF 324'346.80 nebst Zins zu 5 % seit 7. November 2014 bestätigt. Gleichzeitig wurde dem Kläger Frist bis 10. Juni 2015 angesetzt, um die Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben (act. 7/22). Diese Frist hat der Kläger mit der Ein- reichung der vorliegenden Klage am 10. Juni 2015 gewahrt (act. 1). 2. Prozessgegenstand Der Kläger beantragt mit der vorliegenden Klage einzig die definitive Ei ntragung des auf dem Grundstück der Beklagten bereits vorgemerkten Bauhandwerker- pfandrechts. Eine Klage auf Bezahlung der entsprechenden Werklohnforderung erhebt der Kläger nicht. Dazu ist er denn auch nicht verpflichtet.
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes für die Forderungen der Handwerker oder Un- ternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Materi- al und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn di e Lei stungen ni cht i n sei nem Auftrag erbracht worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Voll- endung der Arbeiten zu erfolgen und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigen- tümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Für einen entsprechenden Eintrag muss die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder geri chtli ch festgestellt sein (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Im Rahmen der vorliegenden Klage sind somit die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Pfandrechts sowohl in grundsätzli cher Hi nsi cht (i nsb. Art der Bauleistung, Wahrung der Eintragungsfrist) als auch im Quantitativen (Höhe der Pfandsumme und des Zinses) abzuklären. Si nd sie gegeben, ist das zustän- dige Grundbuchamt zur definitiven Eintragung des Pfandrechtes anzuwei sen. Demgegenüber ist die Werklohnforderung des Klägers nur vorfrageweise zur Feststellung der Pfandsumme zu beurteilen. 3. Passivlegitimation Die Beklagte ist unstrittig Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks (GBBl. 1, Kat.-Nr. 1, ... [Adresse]) und somit für die vorliegende Klage passivlegi- timiert (vgl. act. 3/1). 4. Ei ntragungsfri st 4.1. Rechtli ches Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder unterbrochen noch er- streckt werden kann und bei welcher der gesetzliche Fristenstillstand (Art. 145
ZPO) nicht gilt. Sie wird nur dadurch gewahrt, dass das Pfandrecht innert Frist im Grundbuch ei ngetragen wird, wobei bereits die Einschreibung der Anmeldung der vorläufigen Grundbucheintragung in das Tagebuch des Grundbuchamtes genügt (Art. 76 Abs. 3 GBV; Art. 972 Abs. 2 ZGB; S CHUMACHER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016 [CHK], Art. 839 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Ge- genstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht fallen da- bei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung dienende Arbei- ten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten gelten aber dann als Voll- endungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt. In- sofern ist der Begriff der Arbeitsvollendung restriktiv auszulegen (Urteil des Bun- desgericht 5A_613/2015 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b m.w.H.; Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich LF140087 E. 8; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG060360 E. IV.3.b.; THURNHERR, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5 . Aufl., Basel 2015, Art. 839 N 29; a.M. SCHUMACHER, Das Bauhandwerker- pfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 236 ff.). Ar- beitsvollendung im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB ist mit anderen Worten nicht mit der endgülti gen Erfüllung des Werkvertrages gleichzusetzen. Ausnahmsweise beginnt die Eintragungsfrist ohne oder schon vor der Arbeitsvoll- endung zu laufen. Ersteres ist der Fall, wenn aufgrund eines Konkurses oder we- gen des Vertragsrücktritts einer der beiden Vertragsparteien (z.B. nach Art. 377 oder 107 Abs. 2 OR) der Unternehmer sichere Erkenntnis hat, dass er keine wei- teren Bauarbeiten mehr zu leisten hat. Letzteres ist möglich, wenn der Unterneh- mer die (spätere) Arbeitsvollendung objektiv pflichtwidrig verzögert hat und diese Verzögerung in einem intensiven Kausalzusammenhang mit der Abschlussphase der von ihm geschuldeten Bauarbeiten stand (S CHUMACHER, CHK, a.a.O, Art. 839
N 11 f.; DERS., Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Züri ch 2008, Rz 1116 ff.; BGE 102 II 208 = Pra 65 [1976] Nr. 220). 4.2. Ausgangslage Unstrittig erfolgte die vorläufige Eintragung des vorliegend zu beurteilenden Bau- handwerkerpfandrechts im Grundbuch des Grundbuchamtes E._____ mit Wir- kung ab dem 10. November 2014. Da es sich bei diesem Tag um einen Montag handelte, wäre die viermonatige Ei ntragungsfri st gewahrt, sofern sie ni cht vor dem 8. Juli 2014 zu laufen begann (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 78 OR und Art. 1 des BG über den Fristenlauf an Samstagen). 4.3. Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ab- leitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechts- hindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, wel- che den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa). Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestrei- tungslast. Ein Aspekt der Behauptungs- ist die Substantiierungslast: Tatsachen- behauptungen sind so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann (L ARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 8 N 29 und 33). Der Behauptungsgegner hat demgegenüber im einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei er anerkennt und welche er bestreitet. Pauschale Bestreitungen rei-
chen zwar nicht aus, doch dürfen die Anforderungen an die Bestreitung nicht so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis die Beweislast gewendet wird (WALTER, in: Berner Kommentar, Bd. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.). Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (W ALTER, a.a.O., Art. 8 N 134 ff.). Der Kläger, welcher die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch verlangt, trägt nach dem Gesagten die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen und damit insbesondere auch für di e Tatsachen, aus welchen si ch di e Ei nhaltung der Eintragungsfrist ergibt. Damit hat er entweder zu beweisen, dass er seine letzten Arbeiten frühestens am 8. Juli 2014 ausführte und es sich dabei um fristauslösende Arbeiten i m Si nne von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelte, oder dass die von ihm vertraglich geschuldeten Ar- beiten am 8. Juli 2014 noch gar ni cht i m Si nne von Art. 839 Abs. 2 ZGB vollendet waren. Demgegenüber trüge die Beklagte die Beweislast für die rechtsvernich- tende Tatsache, dass der Kläger infolge des Vertragsrücktritts einer der Parteien bereits vor dem 8. Juli 2014 wusste, dass er keine Arbeiten mehr zu verrichten hatte. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzule- gen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Die kon- kreten Anforderungen an die Substantiierung der anspruchsbegründenden Tat- sachen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsa- chenbehauptungen sind so konkret zu halten, dass ein gezieltes Bestreiten mög- lich ist und der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozess- gegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei schlüssig und wider- spruchsfrei, muss diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grund-
zügen, sondern so umfassend und klar darlegen, dass darüber Beweis abge- nommen werden kann. Nur hinreichend substantiierte Sachvorbringen begründen einen Beweisanspruch (WALTER, a.a.O., Art. 8 N 199 f.; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hi nwei sen). 4.4. Parteistandpunkte Der Kläger erklärt in der Klagebegründung, er habe die von ihm verlangten Arbei- ten fach- und termingerecht erbracht und diese zuletzt noch gegen Ende Juli 2014, sicher noch am 23. Juli 2014, ausgeführt. Diese Tatsache gehe auch aus entsprechenden Regierapporten (Hauptarbeiten bis mindestens 17. Juli 2014) hervor, wobei zu bemerken sei, dass er zum erwähnten Zeitpunkt auch noch Ar- beiten nach Ausmass (Hauptarbeiten bis mindestens 23. Juli 2014) erbracht ha- be. Die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts i m Grundbuch des Grundbuchamtes E._____ sei am 10. November 2014 deutlich i nnerhalb der Frist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt (act. 1 Rz 5 f.). Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort ni cht expli zi t zur Frage der Einhal- tung der Eintragungsfrist. Sie macht jedoch geltend, der Kläger habe die Arbeiten faktisch eingestellt. Nachdem absehbar gewesen sei, dass aufgrund der Weige- rung des Klägers das wiederholt adjustierte Bauprogramm erneut nicht habe ein- gehalten werden können, habe sie die Fertigstellung der verbliebenen Werkteile an einen Drittunternehmer vergeben müssen (act. 11 Rz 11). In der Folge seien die fehlenden Werkteile, deren Erstellung der Kläger grundlos verweigert habe, von D ri ttunternehmern erstellt worden. Die vom Kläger erstellten Werkteile des unvollendeten Werks seien nicht tangiert worden (act. 11 Rz 50 ff.). In der Replik thematisiert der Kläger di e Ei ntragungsfri st ni cht mehr. Er stellt je- doch die Arbeiten gemäss Regierapporten in Tabellen mit den Spalten "Datum" und "Örtlichkeit / Arbeit" dar. Dabei sind betreffend Arbeiten, bei welchen das Ausführungsdatum innerhalb der Eintragungsfrist liegt, folgende Rapporte rele- vant (act. 22 Rz 26, 26.1 und 26.10):
Rapport 6607 Datum Örtlichkeit / Arbeit 9.7.14 1. OG / Div. Löcher zuputzen, elektro / Lüftung Rapport 6608 Datum Örtlichkeit / Arbeit 10.7.14 1. OG, DG / Div. Löcher zuputzen, E / L 14.7.14 1. UG, Wellness / Unterzug Ergänzung zu Sauna Wand 17.7.14 Treppenhaus, 1. OG, DG / Beschädigte Wand flicken
Zu den Ausführungen der Beklagten, er habe seine Arbeit eingestellt, sodass Drittunternehmer mit der Fertigstellung hätten beauftragt werden müssen, führt der Kläger sodann aus, korrekt sei einzig, dass er seine Arbeiten auf der frag- lichen Baustelle zu Recht, nachvollziehbar und überdies auf Empfehlung des F._____ [Branchenverband] hin eingestellt habe, nachdem die von ihm verlangten Akontozahlungen seitens der Beklagten nicht mehr geleistet worden seien (act. 22 Rz 13). In Tat und Wahrheit habe es sich so verhalten, dass die Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt im Sommer 2014 nicht nur keine Akontozahlungen mehr ausgerichtet, sondern dass sie vor allem einen Drittunternehmer zur Ausführung der von ihr angesprochenen Arbeiten beauftragt habe. Dieses Vorgehen der Be- klagten sei bereits vor Ablauf einer ihm von der Beklagten selber über deren Rechtsvertreter mit dessen Schreiben vom 18. Juli 2014 auf den 23. Juli 2014, 12:00 Uhr, angesetzten Frist zur Wiederaufnahme der zwischenzeitlich eingestell- ten Arbeiten getätigt worden. Dass ein Drittunternehmer auf der fraglichen Bau- stelle die Arbeiten, welche von der Beklagten dem Kläger zugeschlagen worden seien, vor dem erwähnten Fristablauf aufgenommen habe, sei der Beklagten von i hm bzw. von Frau G._____ vom F._____ im Übrigen bereits mit E-Mail vom 22. Juli 2014 mitgeteilt worden, in welcher letztere festgehalten habe, dass (spä-
testens) am 22. Juli 2014 ein Drittunternehmer beauftragt worden sei bzw. auch bereits Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt habe (act. 22 Rz 31). In der Duplik erklärt die Beklagte, die Ausführungen des Klägers zur Ei ntragungs- frist seien ohne jegliche konkreten Details. Hinsichtlich der Arbeiten "Ende Juli 2014" mache er überhaupt keine konkreten Ausführungen. Dasselbe gelte für die angeblichen Arbeiten vom 23. Juli 2014. D en klägeri schen Ausführungen sei ni cht zu entnehmen, wer, wann, was genau gemacht habe und auf welchen konkreten Vertrag sich diese Leistungen stützten. "Hauptarbeit" sei letztlich keine Tatsa- chenbehauptung, sondern eine rechtliche Qualifikation. Nichts anderes gelte auch für die angeblichen Arbeiten "nach Ausmass". Auch hier fehle das wer? wann? was genau? auf Basis welcher vertraglichen Vereinbarung? Der Kläger führe ins- besondere nicht aus, welche konkreten Arbeiten geleistet worden seien. Entspre- chend könne nicht geprüft werden, ob es sich um Arbeiten handle, die im Sinne der Rechtsprechung noch als fristauslösend qualifiziert werden könnten. Der Klä- ger versäume es auch, die angeblich erbrachten "Hauptarbei ten" und "Ausmasse" konkret dem Werkvertrag zuzuordnen. Er erkläre nicht, welche vertraglichen Re- giearbeiten er ausgeführt haben wolle und welche konkreten Leistungspositionen des Werkvertrages er mit seinen "Arbeiten nach Ausmass" effektiv geleistet habe. Die Klage scheitere somit bereits an tauglichen Behauptungen zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Eintragung des superprovisorischen Bauhandwerkerpfand- rechts. Sie (die Beklagte) bestreite daher, dass es sich bei den "Hauptarbeiten" (act. 1 Rz 6) tatsächlich um "Hauptarbeiten" handle. Diese seien nicht als fristaus- lösend anzusehen. Wenn überhaupt, so handle es sich um geringfügige Arbeiten, die weder unerlässlich noch funktionell notwendig gewesen seien. Sie bestreite weiter, dass der Kläger am 23. Juli oder am 17. Juli 2014 "Regiearbeiten" und "Arbeiten nach Ausmass" ausgeführt habe. Wenn überhaupt, so handle es sich um geringfügige Arbeiten, die weder unerlässlich noch funktionell notwendig ge- wesen seien. Sie habe in diesem Zusammenhang weder Nachträge noch Regie- arbeiten in Auftrag gegeben. Für die besagten Arbeiten (act. 3/5) gebe es im Werkvertrag jedenfalls keine Grundlage. Die angeblichen "Hauptarbeiten" seien jedenfalls länger als vier Monate vor dem 10. November 2014 ausgeführt worden.
Es gebe auch keine sonstigen Hauptarbeiten, welche auf dem Werkvertrag ba- sierten und als fristauslösend qualifiziert werden könnten (act. 26 Rz 45 ff.). Weiter macht die Beklagte geltend, dass selbst wenn man die Beweisofferten (unzulässigerweise) zur Substantiierung berücksi chti gen würde, aus i hnen hervor gehe, dass diese Arbeiten gerade keine Hauptarbeiten seien und vor dem 10. Juli 2014 geleistet worden seien. Es werde daher noch einmal bestritten, dass nach dem 10. Juli 2014 fristwahrende Arbeiten ausgeführt worden seien (act. 26 Rz 58 ff.). Zum Thema der Arbeitseinstellung durch den Kläger bzw. der Beauftragung eines Drittunternehmers äussert sich die Beklagte in der Duplik nicht mehr. 4.5. Würdi gung 4.5.1. Letzte ausgeführte Arbeiten Die Beklagte bestreitet zusammengefasst, dass der Kläger nach Fri stbegi nn überhaupt noch Arbeiten ausgeführt habe. Weiter bestreitet sie, dass es sich bei den vom Kläger behaupteten Hauptarbeiten um fristauslösende Arbeiten handle. Zudem erklärt sie, dass es für die besagten Arbeiten keine Grundlage im Werk- vertrag gegeben habe und sie in diesem Zusammenhang weder Nachträge noch Regiearbeiten in Auftrag gegeben habe. Schliesslich hält sie fest, dass aus den offerierten Beweismitteln hervorgehe, dass die Arbeiten gerade keine Hauptarbei- ten gewesen seien. Infolge dieser Bestreitungen hätte der Kläger seine diesbe- zügli chen Behauptungen so umfassend und detailliert vorzubringen gehabt, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte und der Beklagten ein substantiier- tes Bestreiten bzw. die Erbringung des Gegenbeweises möglich wäre. In der Klagebegründung führt der Kläger jedoch nicht aus, was er genau für Arbei- ten noch bis Ende Juli 2014 erbrachte. Er macht einzig geltend, bis zum 17. Juli 2014 "Hauptarbeiten" in Regie und bis zum 23. Juli 2014 "Hauptarbeiten" nach Ausmass ausgeführt zu haben. In der Replik äussert er sich sodann nicht mehr zur Ei ntragungsfri st. Durch die Auflistung der Regierapporte führt der Kläger ein- zig das Folgende betreffend die Arbeiten aus: Am 9. Juli 2014 "Div. Löcher zuput-
zen, Elektro / Lüftung" im 1. OG, am 10. Juli 2014 "Div. Löcher zuputzen, E / L" im 1. OG und DG, am 14. Juli 2014 "Unterzug Ergänzung zu Sauna Wand" im 1. UG und Wellness und am 17. Juli 2014 "Beschädigte Wand flicken" im Treppenhaus, 1. OG, DG. Weitere Ausführungen oder Konkretisierungen zu den aufgelisteten Arbeiten macht der Kläger nicht. Vor dem Hintergrund der Bestreitungen der Beklagten hätte der Kläger detailliert vorzubringen gehabt, wer wann welche Arbeiten noch innert der Eintragungsfrist tatsächlich ausführte. Diesen Sachverhalt genügend zu behaupten hat der Kläger unterlassen. Da gemäss der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht jede ausgeführte Arbeit auch als Vollendungsarbeit zu qualifizieren ist, hätte der Kläger insbesondere darzulegen gehabt, welche Arbeiten er genau ab dem 8. Juli 2014 ausführte, damit eine Beurteilung möglich gewesen wäre, ob es sich nur um geringfügige Arbeiten oder noch um Vollendungsarbeiten handelte. Die einzigen Behauptungen zur Art der Arbeiten ("Löcher zuputzen", "Unterzug Ergänzung", "beschädigte Wand flicken") si nd zu pauschal und lassen keine ein- deutige Qualifikation der Arbeiten zu. Die Formulierungen deuten allerdings eher darauf hin, dass es sich bei den aufgeführten Arbeiten lediglich um nebensächli- che Vervollständigungen sowie Nachbesserungen handelte, die – wie dargelegt – ni cht fri stauslösend i m Si nne von Art. 839 Abs. 2 ZGB si nd. Damit legt der Kläger nicht genügend dar, dass er nach dem 8. Juli 2014 noch Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB geleistet hat. 4.5.2. Vollendung der klägerischen Arbeiten Bei der Frage der Verwirkung des klägerischen Pfandanspruches handelt es sich um eine Rechtsfrage. Daher ist vorliegend zusätzli ch zu prüfen, ob die vom Klä- ger übernommenen Arbeiten am 8. Juli 2014 überhaupt schon vollendet waren oder ob noch wesentliche Arbeiten ausstanden, auch wenn dies unter dem Titel der Eintragungsfrist keine der Parteien thematisiert. Die Beklagte führt dazu aus, dass sie einen Drittunternehmer habe beiziehen müssen, da sich der Kläger ge- weigert habe, "das überfällige Werk fertigzustellen". Dabei seien die vom Kläger erstellten Werkteile "des unvollendeten Werks" nicht tangiert worden (act. 11
Rz 50 ff.). Damit stellt sich die Beklagte selber auf den Standpunkt, dass der Klä- ger seine Werkleistungen noch gar nicht vollendet hatte. Der Kläger führt zwar in der Klage aus, er habe die von ihm verlangten Leistungen fach- und termi nge- recht ausgeführt (act. 1 Rz 6), bestätigt aber in der Replik, dass er seine Arbeiten auf der Baustelle eingestellt und die Beklagte einen Drittunternehmer mit deren Fertigstellung beauftragt habe (act. 22 Rz 13 und 31). Der Drittunternehmer sei bereits vor Ablauf einer von der Beklagten ihm (dem Kläger) über deren Rechts- vertreter mit dessen Schreiben vom 18. Juli 2014 auf den 23. Juli 2014 angesetz- ten Frist zur Wiederaufnahme der zwischenzeitlich eingestellten Arbeiten tätig geworden (act. 22 Rz 31). Letzteres bestreitet die Beklagte in der Duplik ni cht. Aufgrund di eser Ausführungen i st letztlich unbestritten, dass der Kläger das von ihm übernommene Werk gar nie selber vollendete, sondern ei n D ri ttunternehmer mit der Fertigstellung beauftragt wurde. Ohne Werkvollendung beginnt der Fris- tenlauf der Ei ntragungsfri st von Art. 839 Abs. 2 ZGB – wie dargelegt – jedoch grundsätzli ch nur dann, wenn eine der Parteien vom Vertrag zurücktritt und der Unternehmer dadurch weiss, dass er die Arbeiten nicht zu vollenden hat. Offen- sichtlich beharrte zwar letztendlich keine der Parteien auf der Beendigung der Ar- beiten durch den Kläger selber, konkrete Vorbringen zu dieser Thematik – i nsbe- sondere auch i n zei tli cher Hi nsi cht – fehlen jedoch. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, diejenigen (rechtsverni chtenden) Tatsachen zu behaupten, aufgrund welcher die Eintragungsfrist ausnahmsweise auch ohne Arbeitsvollendung zu lau- fen begonnen haben könnte. Dies hat sie nicht gemacht. Vielmehr bestreitet sie die Ausführungen des Klägers nicht, dass sie diesem mit Schreiben vom 18. Juli 2014 eine Frist bis zum 23. Juli 2014 angesetzt habe, um die ihm zugesproche- nen Arbeiten auszuführen, ansonsten sie einen Drittunternehmer damit beauftra- ge. Offenbar bestand die Beklagte noch am 18. Juli 2014 auf der Vertragser- füllung durch den Kläger. Dass eine der Parteien bereits vor diesem D atum (bzw. vor dem Stichtag 8. Juli 2014) vom Vertrag zurücktrat, wird nicht dargelegt und ist auch ni cht ersi chtli ch. Die Beklagte selber erklärte denn auch noch im Massnah- meverfahren, dass die Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist [im Zeit- punkt der Einreichung des Massnahmegesuches] in keiner Art und Weise gefähr- det gewesen sei (act. 7/12 Rz 28). Damit ist davon auszugehen, dass die Eintra-
gungsfi rst i m Si nne von Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der superprovisorischen Ein- tragung des beantragten Bauhandwerkerpfandrechts am 10. November 2014 ge- wahrt wurde. 5. Keine Leistung einer hinreichenden Sicherheit Keine der Parteien bringt vor, es sei eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB geleistet worden. 6. Pfandberechtigte Leistungen Der Kläger (bzw. sein Einzelunternehmen) erbrachte unstrittig aufgrund eines entsprechenden Werkvertrages mit der Beklagten Gipser- und Stukaturarbeiten für den Neubau eines "Landhauses im Landhausstil" auf dem Grundstück der Be- klagten in D._____, womit er auf diesem Grundstück als Handwerker sowohl Ar- beit als auch Material zu einer Baute leistete. Diese Leistungen sind damit ohne Weiteres pfandberechtigt im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 7. Pfandsumme 7.1. Ausgangslage Zur Feststellung der Pfandsumme ist vorfrageweise die Höhe einer allfälligen of- fenen Forderung des Klägers im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu klären. Dabei kommt insbesondere eine solche aus Werkvertrag in Betracht. 7.2. Werklohnforderung 7.2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unstrittig schlossen die Parteien am 2. bzw. 19. August 2013 einen Werkvertrag, gemäss welchem der Kläger mit Gipser- und Stuckaturarbeiten für das Bauprojekt der Beklagten beauftragt wurde. Die Parteien unterstellten den Vertrag den Re- geln der SIA-Norm 118 und vereinbarten ei ne Entlöhnung nach tatsächli chem Ausmass, teilweise nach Regie (act. 1 Rz 10; act. 11 Rz 31 ff.; act. 22 Rz 27; act. 26 Rz 83 ff.). Zudem führt die Beklagte in der Duplik aus, dass für gewisse Positionen eine Pauschale vereinbart worden sei (act. 26 Rz 83). Weiter ist unbe-
stritten, dass die Beklagte dem Kläger für dessen Leistungen bereits Zahlungen i n der Höhe von insgesamt CHF 528'173.55 (CHF 550'000.– abzüglich CHF 21'826.45 für einen von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemach- ten Schaden für ei nen Glasbruch im Fitnessraum) leistete, welcher Betrag über dem gemäss Werkvertrag geschätzten Werklohn von CHF 457'022.10 liegt (act. 1 Rz 13; act. 11 Rz 21 ff.; act. 26 Rz 335). Zum Beweis einer noch offenen Werk- lohnforderung hat der Kläger dami t ei nen Anspruch nachzuweisen, der über dem Betrag der bereits geleisteten Zahlungen liegt. 7.2.2. Rechtli ches Gemäss ihren übereinstimmenden Vorbringen sahen die Parteien im Werkvertrag ein differenziertes Vergütungssystem vor, indem sie grundsätzlich eine Vergütung nach dem tatsächlichen Ausmass vereinbarten, für gewisse Positionen jedoch ei- ne solche nach Regie vorsahen sowie gewisse Pauschalen vereinbarten. Nähere Angaben zur getroffenen Vergütungsabrede machen die Parteien nicht. Es ist je- doch von Folgendem auszugehen: Ei ne Vergütung nach dem tatsächlichen Ausmass ist bei Einheitspreisverträgen vorgesehen (Art. 39 i.V.m. Art. 141 SIA-Norm 118). Dabei werden in der Regel im Werkvertrag verschiedene Einheitspreise für verschiedene Einzelleistungen der vom Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung vereinbart. Die Vergütung ergibt sich aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis, wobei jedoch immer nur diejenige geleistete Menge vergütungspflichtig ist, die bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte (G AUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992, Anm. 6b zu Art. 39). Bei Abrechnung nach dem tatsächlichen Ausmass sind die geleisteten Mengeneinheiten am Objekt festzustellen. Ein Einheitspreisvertrag enthält in aller Regel ein integriertes Leistungsverzeichnis, in dem die Einheitspreise der einzel- nen Leistungspositionen multipliziert und die betreffenden Beträge zu einer Ge- samtsumme aufaddiert sind. Die Vergütung ist dennoch auf Grundlage der vom Unternehmer geleisteten Menge, nicht nach dem zugehörigen Positionsbetrag oder nach der Hauptsumme des Verzeichnisses zu bestimmen. Die jeweilige Hauptsumme stellt lediglich ein Indiz für die mögliche Höhe der zu leistenden Ge-
samtvergütung dar, die im Einzelfall aber erheblich davon abweichen kann. Obwohl die Hauptsumme des Leistungsverzeichnisses auch als Vertragssumme bezeichnet wird, ist sie selber kein Vertragspreis, sondern bleibt für die Parteien unverbi ndli ch (GAUC H, Der Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N 915 ff.). Regiearbeiten werden demgegenüber nach Aufwand vergütet (Art. 48 SIA-Norm 118). Dieser besteht im entsprechenden Personal-, Sach- und übri gen Aufwand, der dem Unternehmer entstanden ist. Dabei bestimmt sich die Vergütung nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Unternehmers, sondern nach dem Auf- wand, der bei sorgfältigem Vorgehen genügt hätte (G AUCH, S IA-Norm 118, a.a.O. Anm. 2 zu Art. 48). Legt der Werkvertrag die Ansätze für die Regiearbeiten fest, so wird nach diesen abgerechnet. Ansonsten gelten die im Zeitpunkt und am Ort der Arbeitsausführung massgebenden Regietarife der Berufsverbände oder man- gels solcher die üblichen Ansätze (Art. 49 SIA-Norm 118). 7.2.3. Beweis-, Behauptungs-, Substantiierungslast Da der Kläger die Pfandsumme zu beweisen hat, liegt es nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB auch an ihm, eine offene Werklohnforderung darzutun. Da- mit hat er beim Einheitspreisvertrag die Menge der geleisteten Einheiten sowie den jeweils vereinbarten Einheitspreis zu beweisen (vgl. G AUCH, S IA-Norm 118, a.a.O., Anm. 6b zu Art. 39). Insofern der Kläger ei ne Vergütung nach Regie ve r- langt, trägt er die Beweislast für den gehabten Aufwand und die Ansätze für die Regiearbeiten (vgl. G AUCH, S IA-Norm 118, a.a.O., Anm. 2c zu Art. 48). Zudem ist der Kläger für den Umstand beweisbelastet, dass der nachgewiesene Aufwand bzw. die dargelegten Einheiten zur Ausführung des Werkvertrages erforderlich waren. Schliesslich hat er zu beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen vertraglich vereinbart waren bzw. die Tatsachen dazutun, aufgrund welcher eine Vergütungspflicht gemäss SIA-Norm 118 besteht (vgl. dazu auch S PIESS/HUSER, Der Bau-Werkvertrag in der Praxis, Zürich 2015, Rz 374 f.). Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat der Kläger die genannten von ihm zu beweisenden Tatsachen zunächst rechtsgenügend zu behaupten, wobei die An-
forderungen daran – wie dargelegt – insbesondere vom Verhalten der Beklagten (Bestreitungen) abhängt. Dabei hat der Kläger seiner Behauptungs- und Substan- tiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast in aller Regel nicht. Denn es ist nicht Sache des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundesgerichtes 4A_264/2015 E. 4.2 und 4A_317/2014 E. 2.2; K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221 N 23; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 221 N 27). 7.2.4. Werklohnforderung nach Ausmass Da der klägerische Vergütungsanspruch für seine Leistungen nach Ausmass be- stritten ist (vgl. sogleich), hat der Kläger zu dessen Beweis nach dem Gesagten insbesondere darzulegen, wie viele Einheiten welcher Leistungspositionen er zu welchem Ei nhei tspreis erbracht hat. D azu führt er i n der Klagebegründung einzig aus, betreffend Arbeiten nach Aus- mass sei letztlich die Schlussabrechnung vom 16. September 2014 (act. 3/8) ent- scheidend. Bei dieser Schlussabrechnung über zunächst CHF 533'537.93 seien sämtliche seitens der Beklagten geleisteten Akontozahlungen angerechnet wor- den, weshalb diesbezüglich letztlich ein Saldo von CHF 101'179.05, inkl. MwSt., resultiere. Er führe i n dieser Schlussabrechnung die jeweiligen Arbeiten nach Ausmass in vorbildlicher Weise detailliert mit Verweis auf die entsprechenden Ausmass-Belege auf. Seine diesbezüglichen Ausführungen beschränkten sich daher im Wesentlichen darauf, rei ne schrei btechni sche Flüchti gkei tsfehler zu kor- rigieren, um dem urteilenden Gericht die Arbeit zu erleichtern und einen ebenso lückenlosen wie problemlosen Vergleich der Dokumente zu ermöglichen. In der Folge macht der Kläger einzelne Bemerkungen zu seiner Schlussabrechnung Ausmass (act. 1 Rz 12 ff.). Damit geht der Kläger in der Klagebegründung offen- bar fälschlicherweise davon aus, die von ihm erbrachten Arbeiten nicht behaupten zu müssen, da diese aus den eingereichten Beilagen ersichtlich seien, und er verzichtet darauf, diese in der Rechtsschrift selber darzulegen. Er nennt zwar die
von i hm ei ngerei chte Schlussabrechnung Ausmass (act. 3/8) sowie von ihm er- stellte Ausmass-Belege (act. 3/14-23) (teilweise) als Beweisobjekte, macht jedoch nur marginale Erläuterungen dazu und erklärt sie auch ni cht zum i ntegri erten Be- standteil seiner Klage. Zu den vereinbarten Einheitspreisen äussert er sich so- dann überhaupt ni cht. Damit unterlässt es der Kläger, die wesentli chen Tat- sachenbehauptungen i n der Rechtsschri ft aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte erhebt denn auch diesbezüglich in der Klageantwort den Einwand mangelnder Substantiierung und bestreitet pauschal die klägerische Forderung (soweit sie über di e i n i hrer Schlussrechnung anerkannten Posi ti onen und Beträ- ge hinausgehe), die klägerischen Ausmasse sowie die der eingeklagten Forde- rung zugrunde liegenden Arbeiten, da diese nicht nachvollzogen werden könnten (act. 11 Rz 59 ff., insb. Rz 72 ff.) . Aufgrund dieser Bestreitungen, hätte der Kläger die Grundlagen seines Vergü- tungsanspruches in der Replik detailliert darzustellen gehabt. Dies umso mehr, als er von der Beklagten auf seine mangelnde Substantiierung ausdrücklich hi n- gewiesen worden war (act. 11 Rz 72). Der Kläger legt jedoch auch in der Replik weder die von ihm erbrachten Leistungen dar, noch äussert er sich zu den ver- wendeten Einheitspreisen. Vielmehr beschränken sich sei ne Ausführungen darauf vorzubringen, dass die Beklagte sehr wohl sehr gut über die von ihm auf der frag- lichen Baustelle erbrachten Arbeiten Bescheid wisse und es ni cht angehen könne, seine Ausführungen lediglich pauschal zu bestreiten (act. 22 Rz 35). Dabei ver- kennt der Kläger, dass es zunächst an ihm gewesen wäre, dem Gericht i n den Rechtsschriften schlüssig und detailliert darzulegen, welche Leistungen er für das relevante Bauprojekt zu welchem Einheitspreis erbrachte. Erst wenn er dies getan hätte, hätte die Beklagte das Vorgebrachte ihrerseits schlüssig und detailliert zu bestreiten gehabt. Aufgrund der mangelnden bzw. teilweise gänzlich fehlenden klägerischen Behauptungen der wesentlichen Parameter konnte die Beklagte gar ni cht substantiiert Stellung nehmen. Die Beklagte hält denn auch in der Duplik daran fest, dass es der Kläger versäu- me, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend in den Prozess einzu-
bringen, da den klägerischen Rechtsschriften mit keinem Wort zu entnehmen sei, welche Leistung er unter dem Titel Ausmass wann, wo und wie erbracht haben wolle. Er verweise lediglich auf seine Schlussrechnung. Das Resultat dieser Schlussrechnung solle si ch wohl aus den handschri ftli chen Ausmassbelegen er- geben. Der Kläger versäume es, die entsprechenden Beweisurkunden zum inte- grierten Bestandteil seiner Rechtsschrift zu erklären. Es sei weder der Beklagten noch dem hiesigen Handelsgericht zuzumuten, die finale Rechnung aufgrund der verwirrenden und handschriftlichen Beweisurkunden in Verbindung mit der Schlussrechnung zu kontrollieren und diese anschliessend mit den vertraglichen Positionen zu vergleichen. Selbst wenn man den Versuch unternehme, sei dieser zum Schei tern verurtei lt. Sodann bestreitet die Beklagte diesbezüglich, dass die vom Kläger in der Form der handschriftlichen Ausmassurkunden eingereichte Parteibehauptung den tatsächli chen Ausmassen entspreche, dass die darin ent- haltenen Werte den Werten der Schlussabrechnung vom 16. September 2014 entsprächen, dass die im Werkvertrag vereinbarten Einheitspreise mit den vom Kläger in seiner Schlussabrechnung eingesetzten Werten übereinstimmten und schliesslich wird der Aufwand nach Ausmass generell in Abrede gestellt (act. 26 Rz 148 ff.). Der Beklagten ist beizupflichten. Der Kläger bringt weder die von ihm nach Aus- mass erbrachten Leistungen (Leistungspositionen, Anzahl) noch die verwendeten Einheitspreise (rechtsgenügend) in den Prozess ein. Bei der klägerischen Schlussrechnung bzw. den ei ngerei chten Ausmassurkunden handelt es si ch ni cht um aufgestellte Behauptungen, sondern um blosse Beweismittel. Beweis kann je- doch erst und nur dann abgenommen werden, wenn zunächst der relevante Sachverhalt i n den Rechtsschri ften rechtsgenügend behauptet worden ist. Dies hat der Kläger vorliegend ni cht gemacht. Damit vermag er keine offene Werklohn- forderung für von ihm erbrachte Arbeiten nach Ausmass darzulegen. Hi nzu kommt, dass sowohl die Schlussrechnung Ausmass vom 16. September 2014 (act. 3/8) als auch die eingereichten Ausmass-Belege (act. 3/14-23) un- strittig vom Kläger alleine erstellt wurden. Weitere Beweismittel für von i hm nach Ausmass geleistete Arbeiten – insbesondere Zeugen bzw. ein entsprechendes
Gutachten – nennt der Kläger nicht. Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 142 S IA-Norm 118 ermitteln Bauleitung und Unternehmer gemeinsam, fortlaufend und zeitgerecht, möglichst innert Monatsfrist, die Ausmasse und anerkennen sie ge- genseitig in der Massurkunde. Diese Anerkennung begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhalt der Massurkunde der Wahrheit entspricht (S CHUMACHER, in Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 38-156, Zürich 1992, Anm. 9c zu Art. 142). Ohne entsprechende Anerkennung hat eine einseitig erstellte Ausmassurkunde kei nen hohen Beweiswert. Ausnahmsweise können zwar auch einseitig erstellte Ausmassurkunden als anerkannt gelten, dies jedoch nur unter den Bedi ngungen von Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118. Nach dieser Bestimmung hat eine Partei das Aufnahmeergebnis der anderen als endgültig anzuerkennen, wenn sie einen für die gemeinsame Aufnahme des Ausmasses vereinbarten Ter- mi n ni cht ei nhält, sofern di e Aufnahme nicht nachgeholt werden kann oder sie ein zweites Mal säumig wird. Entsprechendes bringt der Kläger jedoch ni cht vor. Da- mit behalten seine einseitig erstellten Ausmassurkunden ihren geringen Beweis- wert. Ohne weitere Beweismittel könnte der Kläger damit ohnehi n ni cht mit ge- nügender Sicherheit beweisen, dass er die i n sei nen Ausmassen genannten (b e- strittenen) Leistungen tatsächlich erbracht hat. 7.2.5. Werklohnforderung nach Regie Auch die vom Kläger anbegehrte Vergütung für Leistungen in Regie ist vorliegend bestritten (vgl. insb. act. 11 Rz 73 f.). Damit hat der Kläger diesbezüglich i nsbe- sondere seinen Aufwand sowie die vereinbarten Regieansätze darzulegen. Dazu führt der Kläger in der Klagebegründung aus, letztlich entscheidend sei die Schlussabrechnung Regiearbeiten vom 16. September 2014 (act. 3/9; act. 1 Rz 16). Hinsichtlich der Regiearbeiten habe sich ein Betrag von CHF 340'021.30, inkl. MwSt., ergeben (act. 1 Rz. 12). Die Schlussabrechnung sei praktisch lücken- los mit von Herrn H._____ von der I._____ AG unterzeichneten Regierapporten belegt. Die I._____ GmbH habe auf der fraglichen Baustelle als Bauleitung amtiert und habe die Beklagte vertreten. Letztere sei auf den Handlungen und Bestäti- gungen von Herrn H._____ zu behaften. Die vom Kläger erbrachten Arbeiten sei- en nach dem Gesagten nicht nur ausgewiesen, sondern seien von der Beklagten
auch anerkannt worden. Sie seien selbstredend zu entgelten. Lediglich zwei Re- gierapporte (Nr. 6400 und 6404) seien, wohl aus Vergessli chkei t, ni cht unter- zeichnet worden. Im Übrigen seien die Regierapporte vollständig existent. Betref- fend die Schlussrechnung beschränkten sich sei ne Ausführungen i m Wesent- li chen darauf, reine schreibtechnische Flüchtigkeitsfehler zu korrigieren, um dem urteilenden Gericht die Arbeit zu erleichtern und einen ebenso lückenlosen wie problemlosen Vergleich der Dokumente zu ermöglichen. Sodann macht der Klä- ger einzelne Bemerkungen zu bestimmten Regierapporten (act. 1 Rz 28 ff.). Auch bezüglich der Regiearbeiten operiert der Kläger damit insbesondere mit der von i hm gestellten Schlussrechnung sowi e Verweisen auf diverse Regierapporte, wel- che er als Beweismittel nennt. Angaben zu seinem Aufwand bzw. zu den verein- barten Regieansätzen macht er in der Rechtsschrift selber hingegen kei ne und er erklärt sei ne Schlussrechnung auch ni cht zum Bestandteil seiner Klage. Damit versäumt es der Kläger, die Grundlagen für einen Werklohnanspruch für Regie- arbeiten zu behaupten. Die Beklagte erklärt denn auch i n der Klageantwort, aufgrund der mangelhaften Substantiierung des Klägers bleibe ihr nichts anderes übrig, als die in den Raum gestellten, in [un]übersichtlicher und schwer lesbarer Handschrift verfassten Re- gierapporte pauschal zu bestreiten. Da die Herleitung der eingeklagten Summe aufgrund der eingelegten Urkunden nicht nachvollzogen werden könne, müsse die Forderung sowie die ihr zugrundeliegenden Arbeiten pauschal bestritten wer- den (act. 11 Rz 73 f.). Weiter bestreitet sie auch diesbezüglich die klägerische Forderung grundsätzlich, soweit sie über die in i hrer Schlussrechnung anerkann- ten Positionen und Beträge hinausgehe (act. 11 Rz 62). In der Replik ergänzt der Kläger dann betreffend Regiearbeiten, zwi schen den Parteien seien schlicht die normalen SIA-Ansätze zum Gipsermeister-Tari f ver- einbart worden (act. 22 Rz 11), ohne jedoch die konkret angewendeten Ansätze darzulegen. Weiter führt der Kläger aus, die von ihm ausgeführten, mit entspre- chenden Regierapporten belegten Arbeiten würden im Einzelnen im Telegramm- stil aufgeführt, da die Einträge auf besagten Rapporten teils schwer leserlich sei- en und dem urteilenden Gericht die Arbeit erleichtert werden soll. Die Beklagte
wisse dagegen über die vom Kläger erbrachten Arbeiten längst Bescheid, seien die entsprechenden Regierapporte doch praktisch ausnahmslos von Herrn H._____ von der Bauleitung in Vertretung der Beklagten unterzeichnet worden. Auf die beklagtischen Vorhalte betreffend angeblich mangelhafte Substantiierung der Ansprüche sei daher nicht weiter einzugehen. In der Folge listet der Kläger zu den einzelnen Regierapporten je eine Tabelle mit den Spalten "Datum" und "Örtlichkeit/Arbeit" auf. Darin werden stichwortartig Arbeiten aufgeführt (act. 22 Rz 26 ff.; vgl. dazu exemplarisch Ziff. 4.4.). Auch dieser tabellarischen Auflistung des Klägers lassen sich jedoch die entscheidenden Faktoren, welche einer Werk- lohnforderung nach Regie zugrunde liegen (Aufwand/Ansätze), ni cht entnehmen. Die Beklagte erklärt dazu in der D uplik, die vom Kläger ins Feld geführte Gesamt- forderung sei schlicht nicht nachvollziehbar. Es gebreche von vornherein an einer rechtsgenügenden Substantiierung. Der Kläger unterscheide nicht zwischen werkvertraglichen Leistungen, welche grundsätzlich nach Ausmass zu Ei nhei ts- preisen abzurechnen seien, und Nachträgen. Er vermenge auch den Umstand, dass einerseits gewisse Regiearbeiten im Werkvertrag vorgesehen gewesen sei- en, andererseits angeblich erteilte Nachträge ebenfalls in Regie ausgeführt wor- den seien. Die von ihm verwendeten Werte wichen über weite Strecken von den eingelegten Urkunden und den werkvertraglichen Bestimmungen ab. Die ins Feld geführte Gesamtforderung könne schlicht nicht nachvollzogen werden (act. 26 Rz 227 ff.). Zudem führt die Beklagte aus, der Kläger scheine seinen Werklohn- anspruch für angeblich geleistete Regiearbeiten aus der Schlussabrechnung vom 16. September 2016 (act. 3/9) abzuleiten (act. 26 Rz 147). Diese sei wiederum ein Zusammenzug der Regierapporte/Pos. 181 Ausmass Regie allgemein respek- tive Faktura, welchen ein Wust von schwer leserlichen Regierapporten angehängt sei (act. 26 Rz 191 ff.). Sodann bestreitet die Beklagte, dass die gemäss den Re- gierapporten geleisteten Stunden und sonstigen Einheiten geleistet worden seien, dass die in den Regierapporten angeführten Einheiten mit den jeweiligen Zusam- menstellungen Regierapporte übereinstimmten, dass die in den Zusammenstel- lungen Regierapporte angeführten Einheitspreise den werkvertraglichen Einheits- preisen entsprächen, dass die Parteien neben dem Werkvertrag andere Vereinba- rungen über die Vergütung von Regiearbeiten und / oder Nachträgen geschlossen
hätten, womit für die vom Kläger geforderte Vergütung für die Regierapporte kei- ne vertragliche Vereinbarung vorliege, sowie schliesslich den unter dem Titel Re- gie geltend gemachte Betrag von CHF 340'021.30 (act. 26 Rz 218 ff.). Nachdem der Kläger in der Klage noch praktisch keine Ausführungen zu den von ihm unter dem Titel Regie geleisteten Arbeiten macht, listet er diese in der Replik immerhin im Telegrammstil auf. D och auch i n di eser Aufli stung fehlen – wie dar- gelegt – jegliche konkreten Ausführungen zum tatsächli chen Aufwand des Klä- gers. Weiter beziffert der Kläger die Regieansätze, von welchen er ausgeht, ni cht. D i e Ausführungen, die von ihm verrechneten Ansätze entsprächen den SIA- Ansätzen zum Gipsermeister-Tarif, genügen nicht. Denn ohne konkrete Beziffe- rung i n den Rechtsschri ften i st ei ne Überprüfung, welche Tarife der Kläger tat- sächlich verwendete, ni cht mögli ch. Der Kläger hätte vielmehr insbesondere seine Berechnung darzulegen gehabt, welchen Aufwand er zu welchen (vereinbarten) Ansätzen tatsächlich hatte. Diesbezügliche Ausführungen macht der Kläger nicht. Damit fehlen in den Rechtsschriften sämtliche Angaben, welche zur Berechnung einer allfälligen Werklohnforderung nach Regie nötig gewesen wären. Zwar be- gründen beidseitig unterzeichnete Regierapporte grundsätzlich eine natürliche Vermutung dafür, dass ihr Inhalt der Wahrheit entspricht (G AUCH, S IA-Norm 118, a.a.O., Anm. 15 zu Art. 47); dies befreit den Kläger jedoch nicht davon, seinen Aufwand zunächst in den Rechtsschriften darzulegen. Denn erst nach genügend aufgestellten Behauptungen können die Regierapporte zu deren Beweis herange- zogen werden. Damit vermag der Kläger auch keine offene Werklohnforderung für in Regie aus- geführte Arbeiten darzutun. Eine solche wäre zudem durch die beklagtischen Akontozahlungen ohnehin gedeckt. 7.2.6. Zwi schenfazi t Insgesamt gelingt es dem Kläger damit ni cht, ei ne Forderung aus Werkvertrag darzulegen. Umso weniger kann er nachweisen, dass er über einen Vergütungs- anspruch verfügt, der über die von der Beklagten bereits geleisteten Akonto- zahlungen hi nausgeht.
7.3. Ausservertragliche Ansprüche Allfällige ausservertragliche Ansprüche des Klägers werden einzig von der Be- klagten thematisiert. Da deshalb die wesentlichen Behauptungen für ei ne ent- sprechende Beurtei lung fehlen (insb. betr. verbautem Materialwert bzw. Mehrwert des beklagtischen Grundstückes), ist darauf nicht weiter einzugehen. 8. Fazi t Dem Kläger gelingt es nicht, eine offene Forderung im Sinne von Art. 837 Ziff. 3 ZGB darzutun. Damit hat er keinen Anspruch auf definitive Eintragung des be- antragten Bauhandwerkerpfandrechts. Folglich ist die Klage abzuweisen und das Grundbuchamt E._____ ist anzuweisen, das mit Urteil vom 25. März 2015 vor- läufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu löschen. Damit kann insbesondere offenbleiben, ob der Kläger überhaupt einen Vergütungsanspruch für von ihm in Regie erbrachte Leistungen hätte. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 324'346.80. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren auf rund eine volle Grundgebühr festzusetzen und dem Kläger als unterliegende Par- tei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2. Die Gerichtsgebühr des Massnahmeverfahrens wurde bereits auf CHF 13'000.– festgesetzt und vorläufig vom Kläger bezogen. Diese Kosten sind ihm nun ausgangsgemäss definitiv aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Umfang der Kosten für die CHF 116'853.55, für welche das Einzelgericht des Handelsgerichts das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat (vgl. act. 7/22 E. 3), da bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Gleich wäre im Übrigen auch zu entscheiden, wäre das Massnahmeverfahren im
entsprechenden Umfang im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben worden. Denn die Beklagte leistete ihre Zahlung nicht erst un- ter dem Druck des klägerischen Massnahmegesuchs, sondern bereits bevor ihr die Klage zugestellt worden war. Damit trägt der Kläger, welcher das Massnah- meverfahren einleitete, das entsprechende Kostenrisiko. 9.3. Ausserdem hat der Kläger als unterliegende Partei der Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei sind vorliegend auch die Aufwendungen für das Massnahmeverfahren zu berücksichtigen, da dort die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Gericht im ordentlichen Verfahren vor- behalten wurde. Infolge der rechtzeitigen Prosequierung durch den Kläger werden die nur für den Säumnisfall festgesetzten CHF 11'100.– obsolet (act. 7/22 Dispo- si tiv -Ziffer 6). Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwäl- ti nnen und Anwälte wi rd nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient, wobei auch die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung abgedeckt ist. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ei n Zuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Anbetracht der be- klagtischen Stellungnahme im Massnahmeverfahren sowie des durchgeführten doppelten Schri ftenwechsels im Hauptverfahren ist die Parteientschädigung in Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV auf rund 140 % der ordentlichen Ge- bühr festzusetzen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. D as Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, das aufgrund des Urteils des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2015 im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 10. November 2014 zu Gunsten des Klägers vorläufig eingetragene Bau-
handwerkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen: Auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 1, ... [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 324'346.80 nebst Zi ns zu 5 % seit 7. November 2014. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 17'000.–. 4. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 5. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HE140402 festgesetzten und vom Kläger bereits bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 13'000.– werden dem Klä- ger definitiv auferlegt. 6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 28'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositivauszug gemäss Ziffer 2 an das Grundbuchamt E._____. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 324'346.80.
Züri ch, 7. Dezember 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers