Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150056-O U/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, die Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Ruedi Kessler, Werner Furrer und Jakob Frei sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 29. September 2016
i n Sachen
A._____ Architekt ..., B._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____ Holding AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 65'997.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. Juli 2014 zu bezah- len. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Bei beiden Parteien handelt es sich um im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaften mit Sitz in D.. Die Klägerin bezweckt den Betrieb ei nes Archi tekturbüros, die Übernahme von Baumanagementsaufgaben, die Ausführung von Bauten als Generalunternehmer und Tätigkeiten auf dem Ge- biete des Designs (act. 3/2). Die Beklagte hat das Halten von Beteiligungen, die Anlage von Kapitalien in Immobilien und die Finanzierung von Liegenschaften zum Zweck (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von der Beklagten ein Honorar in der Höhe von CHF 65'997.70 für in den Jahren 2012 und 2013 erbrachte Archi- tektenleistungen betreffend einen Umbau in der Liegenschaft E.-Strasse ... und ... in Effretikon. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage, da die Klägerin in Bezug auf ihre Leistungen nicht genügend darlege, ob diese Vertragsinhalt und damit geschuldet gewesen seien, ob sie notwendig gewesen seien, ob tatsächlich der entsprechende Zeitaufwand dafür eingesetzt worden sei und ob es sich dabei um einen angemessenen Zeitaufwand für die Aufgabenerfüllung gehandelt habe (insb. act. 22 Rz 31).
B. Prozessverlauf Am 23. März 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Den von ihr verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgerecht (act. 5; act. 7). In der Folge wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 8), welche sie mit Datum vom 15. Juni 2015 erstattete (act. 11). Am 20. August 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 21. August 2015 wurde ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet (act. 16). Die Replik datiert vom 26. Oktober 2015 (act. 18), die Duplik vom 18. Januar 2016 (act. 22). Letztere wurde der Klägerin mit Verfü- gung vom 24. Januar 2016 zugestellt (act. 24). Mit Verfügung vom 18. August 2016 (act. 26) wurde den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die D urchführung der mündli chen Hauptverhandlung – vorbehalten der D urchführung eines Beweisverfahrens – verzichteten, was sowohl die Beklagte als auch die Klägerin mit Eingaben vom 22. August 2016 (act. 28) und 1. September 2016 (act. 29) taten. Der Prozess ist nunmehr spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 31 ZPO und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 2. Anspruchsgrundlage 2.1. Architektenvertrag Die Klägerin fordert gestützt auf einen am 20. Juni 2012 mündli ch mit der Beklag- ten – handelnd durch ihren damaligen CEO, F._____ – abgeschlossenen Archi- tektenvertrag ein Honorar in der Höhe von CHF 65'997.70 für in den Jahren 2012 und 2013 erbrachte Leistungen betreffend die Umnutzung bzw. den Umbau von
zwei Praxisräumen in der Liegenschaft E._____-Strasse ... und ... i n Effreti kon i n Wohnungen, wobei eine Vergütung nach Aufwand vereinbart worden sei (act. 1 Rz 11; act. 18 Rz 7 und 23). Die Beklagte bestreitet zwar die konkreten Abma- chungen zwischen der Klägerin und ihrem damaligen CEO mit Nichtwissen, aner- kennt jedoch grundsätzlich das Zustandekommen des entsprechenden Vertrags- verhältnisses sowie dass sich die Entschädigung der Klägerin grundsätzlich nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand für die in Auftrag gegebenen Arbeiten er- rechne (act. 11 Rz 6; act. 22 Rz 73 f. und 78 ff.). Damit ist vom Vorliegen eines gültigen Architektenvertrages auszugehen, zumal für einen solchen keine beson- deren Formvorschriften bestehen (Art. 11 Abs. 1 OR). Unstrittig ist weiter, dass die Anwendbarkeit der SIA-Norm 102 nicht vereinbart wurde, womit die Regeln des OR zur Anwendung gelangen. D i e rechtli che Ei nordnung eines Architektenvertrages kann nicht allgemeingültig vorgenommen werden. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag vereinbart haben. Dabei sind Projektierungsarbei- ten, die in einem zu realisierenden Projekt ihren Niederschlag finden, sowie das Verfassen von Plänen und Kostenvoranschlägen den Bestimmungen über den Werkvertrag zu unterstellen, während sich die Bauleitung und die Vergebung von Arbeiten nach auftragsrechtlichen Regeln richten. Den Gesamtvertrag des Archi- tekten qualifiziert das Bundesgericht als gemischten Vertrag, der erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auf- trags- oder Werkvertragsrechts zu finden. Das Bundesgericht hat sodann festge- halten, dass eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar ist, indem sich etwa die Haf- tung für einen Planungsfehler nach werkvertraglichen Regeln, jene für unsorgfäl- tige Bauleitung nach Auftragsrecht richtet (BGE 134 III 361 E. 5.1; 127 III 543 E. 2a; 114 II 53 E. 2b; 109 II 462 E. 3d; Urteile des Bundesgericht 4A_55/2012 E. 4.4 und 4A_252/2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Parteien eines Ar- chitektenvertrags die Höhe des geschuldeten Honorars geregelt haben, gilt die entsprechende Abrede. Subsidiär kommen die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 374 und Art. 394 Abs. 3 OR) zum Tragen (E GLI/STÖCK LI, in: STÖCK- LI /SIEGENTHALER, Die Planerverträge, Zürich 2013, Nr 7.10).
2.2. Honorarvereinbarung Die Klägerin führt aus, es sei keine bezifferte Honorarvereinbarung getroffen wor- den. Vielmehr habe der von ihr angenommene Auftrag beinhaltet, dass die Vergü- tung nach Aufwand erfolge, ohne den Stundenansatz im Voraus zu spezifizieren (act. 1 Rz 11; act. 18 Rz 7). Weiter erklärt sie, die von ihr geforderte Vergütung entspreche ei nem durchschni ttli chen Stundenansatz von C HF 122.75, exklusive Mehrwertsteuer, ohne jedoch die Stundenansätze der einzelnen beteiligten Per- sonen aufzuschlüsseln (act. 18 Rz 23). Die Beklagte anerkennt die Vereinbarung eines Zeithonorars sowie pauschal die Höhe des geltend gemachten Stundenan- satzes explizit (act. 22 Rz 73 f. und 79). Damit hat die Klägerin unstrittig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Vergütung der von ihr tatsächlich erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand zum genannten Stundenansatz, sofern diese ver- traglich vereinbart waren. Dabei ist mangels gegenteiliger Ausführungen beider Parteien davon auszugehen, dass für sämtliche zu vergütenden Leistungen der Klägerin – unabhängig davon durch welche Person diese erbracht wurden – der genannte Stundenansatz gilt. Damit ist nachfolgend der entschädigungsberechtigte Zeitaufwand der Klägerin zu eruieren. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der Werklohn nach Art. 374 OR nicht nach dem tatsächlichen Aufwand des Unternehmers, sondern nach der Ar- beit, die bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Wer- kes genügt hätte, bestimmt. Unnötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (G AUCH, Werkvertrag, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Nr 964 f.). Auch bei der Entschädi- gung nach Art. 394 Abs. 3 OR bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv not- wendige Aufwand Grundlage ei ner Entschädi gung nach Aufwand (W EBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 394 N 39; Urteile des Bundesgerichts 4A_271/2013 E. 6.2 und 4A_15/2011 E. 3.3). Die Vergütung des Architekten bemisst sich demnach bei Vereinbarung eines Zeithonorars – vorbehältlich abweichender Abreden – sowohl bei Anwendung des Werkvertrags- als auch des Auftragsrechtes nach dem angemessenen Zeitaufwand für die ob- jektiv notwendigen Leistungen.
in: Berner Kommentar, Bd. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.). Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicherheit festzu- stehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (W ALTER, a.a.O., Art. 8 N 134 ff.). Die Klägerin, welche einen Honoraranspruch gestützt auf den Architektenvertrag mit der Beklagten geltend macht, hat nach dem Gesagten zum einen zu bewei- sen, welche Leistungen sie tatsächlich erbracht und welchen Zeitaufwand sie da- für hatte. Zum anderen trägt sie die Beweislast dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen überhaupt vertraglich vereinbart waren und der von ihr dafür geltend gemachte Zeitaufwand nöti g und angemessen war. Denn der Architekt hat die Er- forderlichkeit seiner Leistungen nachzuweisen, da er für die richtige Erfüllung des Vertrages beweisbelastet ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_183/2010 E. 3.2; E GLI/STÖCK LI, a.a.O., Nr 7.27; GAUCH, a.a.O., Nr. 1021 und Nr. 1310). 5. Vertraglich vereinbarte Leistungen 5.1. Keine konkrete Regelung des Leistungsumfangs im ursprünglichen Archi- tektenvertrag Die Klägerin schildert in der Klagebegründung zu den vereinbarten Leistungen einzig, der ihr von der Beklagten erteilte Auftrag habe die Umnutzung und den Umbau von zwei Praxisräumen in sechs Kleinwohnungen beinhaltet (act. 1 Rz 11). Sodann ergänzt sie in der Replik, der Leistungsumfang sei nicht im Detail umschrieben worden, sondern F._____ habe es dabei belassen, den Umbau der Praxisräume in Kleinwohnungen zu planen und mit dem nötigen Aufwand auszu- führen (act. 18 Rz 9). Der Leistungsumfang habe sich – entsprechend der Anord- nung der Beklagten – aus den für den Umbau notwendigen Arbeiten ergeben,
soweit konkrete Anordnungen gefehlt hätten, wobei klar gewesen sei, dass eine fachkundige, mängelfreie Planung und eine fachkundige und sorgfältige Baulei- tung zu erbringen gewesen seien (act. 18 Rz 24.1). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die klägerische Schilderung der Auf- tragserteilung mit Nichtwissen und weist darauf hin, dass die Klägerin nicht darle- ge, welche Teilbereiche/-aufgaben sie im Zusammenhang mit der Umnutzung der Praxisräume zu übernehmen versprochen habe (act. 11 Rz 29 ff.). Auch in der Duplik hält sie daran fest, die Schilderung der Klägerin im Besonderen auch für die angeblichen Abmachungen zwischen Herrn F._____ und Herrn A._____ zu bestreiten (act. 22 Rz 21). Weiter führt die Beklagte aus, es sei umstritten, was der genaue Inhalt des Architekturvertrags gewesen sei und welche Leistungen hätten erbracht werden müssen (act. 22 Rz 78). Welche Leistungen ihrer Meinung nach vereinbart wurden bzw. welche nicht, legt sie nicht dar. Damit führt keine der Parteien aus, dass im ursprünglichen Architektenvertrag selber konkret geschuldete Leistungen vereinbart worden wären. 5.2. Keine nachträgliche konkrete Regelung des Leistungsumfangs Die Klägerin führt zusammenfassend aus, die von ihr erbrachten Leistungen seien entweder von der Beklagten angefordert worden oder für die Ausführung des Umbaus notwendig gewesen (act. 18 Rz 22). Damit scheint sie sich auf den Standpunkt zu stellen, dass die Beklagte gewisse Leistungen während der Auf- tragsausführung explizit verlangt habe, womit der Leistungsumfang des Architek- tenvertrages konkretisiert worden sein könnte. Da die Klägerin jedoch nicht schil- dert, welche der von ihr aufgezählten Leistungen von der Beklagten wann und i n welcher Form bestellt worden wäre, vermag sie keine Konkretisierung des ver- tragli chen Lei stungsumfangs darzulegen. Die Beklagte führt nichts entsprechen- des aus. 5.3. Keine Regelung des Leistungsumfangs aufgrund der Kostenvoranschläge Die Klägerin erklärt, die Beklagte, damals vertreten durch ihren CEO F._____, habe ihre Kostenvoranschläge und das Bauprogramm genehmigt (act. 1 Rz 14),
was die Beklagte bestreitet (act. 11 Rz 38). Aus den genannten Dokumenten (act. 3/8, 3/9 und 3/10) lässt sich jedoch ohnehin nichts über den konkreten Um- fang der klägerischen Leistungen schliessen. Insbesondere enthalten die Kosten- voranschläge nur je eine Position Honorar Architekt mit einem Gesamtbetrag. Dass es sich bei diesem Betrag um die Vereinbarung eines Pauschalpreises ge- handelt habe, bringt die Klägerin zudem zurecht nicht vor. 5.4. Allgemeine Regelung des vertraglichen Leistungsumfangs Die Klägerin erklärt, [beim Vertragsschluss] sei der Leistungsumfang nicht im De- tail umschrieben worden. F._____ habe es dabei belassen, den Umbau der Pra- xi sräume i n Klei nwohnungen zu planen und "mi t dem nöti gen Aufwand" auszufüh- ren (act. 18 Rz 9). Der Leistungsumfang habe sich aus den für den Umbau not- wendigen Arbeiten ergeben, soweit konkrete Anordnungen gefehlt hätten. Dabei sei klar gewesen, dass sie (die Klägerin) eine fachkundige, mängelfreie Planung und eine fachkundige und sorgfältige Bauleitung zu erbringen gehabt habe (act. 18 Rz 24.1). Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen pauschal (act. 22 Rz 24). Weiter erklärt sie, es sei insbesondere umstritten, was der genaue Inhalt des Architekturvertrags gewesen sei und welche Leistungen erbracht worden sei- en bzw. hätten erbracht werden müssen (act. 22 Rz 78). Andernorts anerkennt sie jedoch, dass sich die Entschädigung der Klägerin nach dem tatsächlich erbrach- ten Zeitaufwand für die in Auftrag gegebenen Arbeiten errechne, soweit der gel- tend gemachte Aufwand nachgewiesen, notwendig und angemessen sei (act. 22 Rz 73). Soweit ersichtlich ist zudem unstrittig, dass die Beklagte zwei Praxisräu- me in der Liegenschaft E._____-Strasse ... und ... i n sechs Wohnungen umnutzen wollte, dass in der Folge der entsprechende Umbau stattfand, dass die Klägerin dafür gewisse Arbeiten leistete und dass die Beklagte die Wohnungen schliesslich abnahm. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass die klägerischen Leistun- gen, insofern sie für den beschriebenen Umbau tatsächlich notwendig waren, zu- mindest konkludent auch vereinbart bzw. genehmigt waren. Vertragsinhalt sind damit die für den genannten Umbau notwendigen Arbeiten. Nur für diese besteht bei gegebenen übrigen Voraussetzungen ei n Vergütungsanspruc h der Klägerin.
jekt erbracht habe (act. 18 Rz 12), und nennt als Beweismittel dazu die Stunden- li sten von A., G., H., I. und J._____ bzw. deren Zusam- menzug (act. 19/17-22). Weiter führt sie aus, A._____ habe unmittelbar nach der Auftragserteilung, am 21. Juni 2012, erste Konzeptstudien entwickelt, sich am 27. Juni 2012 mit Herrn K._____ im Objekt besprochen, danach die Studien bearbeitet und sie am 5. Juli 2012 präsentiert. Nach dem grundsätzlichen, telefonischen "Okay" der Beklagten vom 27. Juli 2012 zum Vorprojekt seien die nötigen marginalen Anpassungen vorgenommen worden. Damit habe die Vorprojektphase als abgeschlossen be- trachtet werden können (act. 18 Rz 13.1). Nach Aufnahme und Digitalisierung der Bestandespläne sei das Projekt entwickelt und für die Baueingabe aufbereitet worden. Es seien die Fachplaner im Bereich HKLS und Elektro beigezogen, das Projekt mit der Bauherrschaft fortlaufend besprochen, die Detailplanung an die Hand genommen, die von der Beklagten bezeichneten Unternehmer kontaktiert, Unternehmerofferten eingeholt, der Kostenvoranschlag erarbeitet und das Bau- programm erstellt worden. A._____ und G._____ hätten F._____ das Projekt, das Bauprogramm und den Kostenvoranschlag am 7. November 2012 präsentiert, welche von diesem genehmigt worden seien. Damit sei die Projektphase abge- schlossen gewesen (act. 18 Rz 13.2 f.). Zudem erklärt die Klägerin, dass die von ihr erbrachten Leistungen für die Reali- sierung des Projektes notwendig gewesen wären, und dass keine unnötigen Ar- beiten ausgeführt worden seien, werde die Expertise bestätigen. Sichtbar würden die Leistungen der Klägerin nicht nur durch die Übergabe des Umbauprojekts an die Beklagte und die sofortige Vermietung der Wohnungen, sondern auch i n um- fangreichen Dokumenten (act. 18 Rz 14). Schliesslich erklärt die Klägerin, zusammenfassend habe sie diverse Leistungen erbracht, die entweder von der Beklagten angefordert worden seien oder für die Ausführung des Umbaus notwendig gewesen seien und listet 27 Leistungen stichwortartig auf (act. 18 Rz 22).
Die Beklagte erklärt in der Duplik, es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, wann Herr A._____ mit welchem Zeitaufwand welche Konzeptstudien erstellt ha- be. Es sei aber richtig, dass am 27. Juni 2012 eine Besprechung zwischen Herrn A._____ und Herrn K._____ erfolgt sei. Es sei nicht klar, welche Anpassungen an den Konzeptstudien erfolgt sein sollen. Die Sitzung vom 5. Juli 2012 habe stattge- funden. Was die nötigen marginalen Anpassungen am Vorprojekt gewesen seien und ob diese ausgeführt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten (act. 22 Rz 33 ff.). In Randziffer 13.2 der Replik würden in einem kurzen Absatz äusserst allgemein gehaltene Ausführungen zu erbrachten Leistungen gemacht, die in die- ser Form gar nicht überprüfbar seien. Diese würden ebenso pauschal bestritten, wie sie vorgebracht würden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass es sich i hrer Kenntnis entziehe und deshalb mit Nichtwissen bestritten werde, dass die Klägerin mit der Digitalisierung der Pläne beauftragt worden sei. Nach dem Wis- sen der Beklagten sei weder für HLKS noch für Elektro ein Fachplaner beigezo- gen worden. Der entsprechend geltend gemachte Aufwand werde bestritten. Auch i n Randziffer 14 der Replik erfolgten wieder absolut pauschale, nicht überprüfbare Behauptungen zu den Leistungen, welche die Klägerin ihrem eingeklagten Hono- raranspruch zugrunde lege. Diese Ausführungen würden bestritten (act. 22 Rz 38 ff.). Die pauschale und unsubstanziierte Behauptung von Arbeiten und Ergebnissen [in Ranziffer 22 der Replik], welche die Klägerin erbracht haben wolle, werde voll- umfänglich bestritten (act. 22 Rz 69). 6.2. Rechtli ches Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzule- gen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Die kon- kreten Anforderungen an die Substantiierung der anspruchsbegründenden Tatsa- chen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsa- chenbehauptungen sind so konkret zu halten, dass ein gezieltes Bestreiten mög- lich ist und der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozess- gegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei schlüssig und wider-
spruchsfrei, muss diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grund- zügen, sondern so umfassend und klar darlegen, dass darüber Beweis abge- nommen werden kann. Nur hinreichend substantiierte Sachvorbringen begründen ei nen Beweisanspruch (W ALTER, a.a.O., Art. 8 N 199 f.; BGE 127 III 365 E. 2b mit Hi nwei sen). Die Parteien haben ihrer Behauptungs- und Substanti i erungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften selber nachzukommen. Der blosse Verweis auf Beilagen erfüllt die Behauptungslast i n aller Regel ni cht. D enn es i st ni cht Sa- che des Gerichts oder der Gegenpartei, sich die Grundlagen des Anspruchs aus den Beilagen zusammenzusuchen (Urteile des Bundesgerichtes 4A_264/2015 E. 4.2 und 4A_317/2014 E. 2.2; K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 221 N 23; W ILLISEGGER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 221 N 27). Zudem hat die Klage nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO die Bezeichnung der einzel- nen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Dabei ist ei n Be- weismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Be- weisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Prinzip der Beweisverbindung). In der Regel sind die einzel- nen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 E. 4.4.). Wenn zu einem Beweisthema keine Beweismittel angeboten werden, ist das Gericht nicht gehalten, Beweismittel abzunehmen, die in einem anderen Zusammenhang angeboten worden sind. Des Weiteren muss die Anga- be der Beweismittel spezifisch sein. Ein pauschaler Verweis auf eine Urkunden- ansammlung oder eine umfangreiche Urkunde ist nicht zulässig. Vielmehr ist bei einem mehrseitigen Dokument die relevante Seite oder Stelle anzugeben. Es geht auch ni cht an, ei nen ganzen Sachverhaltskomplex zu schi ldern und si ch zum Be- weis am Schluss dieser Behauptungen pauschal auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu berufen (L EUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/- LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 2016, Art. 221 N 51; PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHW ANDER, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 221 N 17).
6.3. Würdi gung Infolge der Bestreitungen der Beklagten hat die Klägerin die von ihr tatsächlich erbrachten und notwendigen Arbeiten so detailliert darzulegen, dass ein gezieltes Bestreiten durch die Beklagte sowie eine entsprechende Beweisabnahme möglich ist , um überhaupt zum Beweis ihrer Behauptungen zugelassen zu werden. D azu hat die Klägerin genau anzugeben, welcher ihrer Mitarbeiter welche Arbeiten wann ausführte und weshalb diese für den Umbau notwendig waren. Weiter hat sie die jeweiligen Arbeitsergebnisse (z. B. erstellte Pläne) eindeutig zu bezeichnen und soweit möglich als Beweismittel zu nennen. Schliesslich hat die Klägerin zu ihren Behauptungen taugliche Beweismittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzubieten. Diesen Anforderungen kommt die Klägerin ni cht genügend nach. In i hren Rechts- schri ften beschränkt sie sich weitgehend auf die stichwortartige Auflistung angeb- lich erbrachter Arbeiten, ohne zu spezifizieren, wer diese wann genau und wes- halb ausführte. Auch werden die jeweiligen Arbeitsergebnisse nicht näher indivi- dualisiert und teilweise gar nicht genannt, womit eine Überprüfung dieser Leistun- gen sowie deren Notwendigkeit für den Umbau bzw. ein substantiiertes Bestreiten ni cht mögli ch ist . Einzig bezüglich Vorprojektphase, Projektphase und Vorberei- tungsphase wird wenigstens ansatzweise geschildert, welche Mitarbeiter in die entsprechenden Phasen involviert waren und in welchen Zeitraum die genannten Phasen fielen (insb. act. 18 Rz 13 ff.). D och auch di ese Ausführungen si nd unge- nügend. So wird in der Klagebegründung zwar immerhin auf die Baueingabeplä- ne, die Kostenvoranschläge sowie das Bauprogramm (act. 3/6-10) konkret ver- wiesen, doch fehlt es diesbezüglich an substantiierten Angaben, welche Person, was genau, wann und weshalb tatsächlich machte. In der Replik mangelt es dann wieder an jeglicher Individualisierung von Arbeitsergebnissen. Zudem wird nur se- lektiv bei wenigen Arbeiten erläutert, wer diese zu welcher Zeit ausführte. Die einzigen einigermassen konkreten Angaben zu den klägerischen Leistungen können dem Zusammenzug der Leistungsnachweise (act. 19/17) entnommen werden, auf welchen die Klägerin in der Replik verweist (act. 18 Rz 12). Dabei handelt es sich um eine Tabelle mit den Spalten "Datum", "Mitarbeiter", "Phase",
"Arbeit" und "Stunden". Mit anderen Worten ist jeweils aufgelistet, an welchem Datum, welcher Mitarbeiter, in welcher Phase, welche Arbeit, zu wie vielen Stun- den erbracht haben soll. Auch wenn es nicht zwingend nötig gewesen wäre, die Stundenliste im Volltext in die Rechtsschrift aufzunehmen, genügt jedoch der pauschale Verweis in der Replik nicht. Es hätten zumi ndest Erläuterungen und Konkretisierungen zu diesem Leistungsnachweis in der Rechtsschrift selber erfol- gen müssen. D enn die "Arbeiten" gemäss Leistungsnachweis lassen sich ni cht ohne Weiteres mit den in den Rechtsschriften geschilderten Leistungen (aufge- zählt insbesondere in act. 18 Rz 22) in Einklang bringen, womit es diesbezüglich an schlüssigen Vorbringen fehlt. Zudem fehlen weitgehend Verweise auf spezifi- sche Arbeitsergebnisse. Gewisse Positionen (z.B. "Besprechung", "Detailplanung" etc.) lassen gar keine Rückschlüsse auf die konkret erbrachte Leistung zu. Schliesslich legt die Klägerin in keiner Weise dar – und ist auch aus dem Leis- tungsnachwei s ni cht ersi chtli ch –, dass und warum die angeblich geleisteten Ar- beiten für den Umbau notwendig gewesen seien. Die Behauptung, dass keine unnötigen Arbeiten ausgeführt worden seien, werde die Expertise bestätigen (act. 18 Rz 14), ist viel zu pauschal und genügt vor dem Hintergrund der beklagti- schen Bestrei tung ni cht. Ei n Gutachten i st nur dann ei nzuholen, wenn substanti- ierte Behauptungen vorliegen, welche zu beweisen si nd, und i st ni cht dazu da, solche zu ersetzen. Doch selbst unter der Annahme, dass der Verweis auf den Leistungsnachweis (act. 19/17) als genügende Tatsachenbehauptung zu betrachten wäre, könnte die Klägerin den Beweis für di e tatsächli che Ausführung der darin enthaltenen Leis- tungen ni cht erbri ngen. Denn bei diesem Leistungsnachweis handelt es si ch um eine allein von der Klägerin erstellte Abrechnung, welche von der Beklagten in keiner Weise genehmigt wurde und die nicht einmal eine Unterschrift eines Mitar- beiters der Klägerin aufweist. Weiter i st ni cht ersi chtli ch, wann di eser Lei stungs- nachweis überhaupt erstellt wurde. Eingereicht wurde er jedenfalls erst mit der Replik. Insgesamt hat der Leistungsnachweis damit den Beweiswert einer reinen Parteibehauptung, zu welcher dessen Inhalt durch den Verweis in der Replik ja auch wi rd. Beweismittel dafür, dass die aufgelisteten Leistungen tatsächlich auch wie deklariert ausgeführt wurden oder nur schon dafür, dass der Leistungsnach-
weis von den involvierten Personen sorgfältig geführt wurde, nennt die Klägerin keine. Da offenbar keine Arbeitsrapporte – schon gar keine von der Beklagten gegengezeichneten – vorliegen, wäre es zumindest nötig gewesen, die tätigen Mitarbeiter in diesem Zusammenhang als Zeugen anzurufen. Dies hat die Kläge- ri n ni cht gemacht. Schliesslich kommt hi nzu, dass die Klägerin auch dem Prinzip der Beweisverbin- dung ni cht genügend Rechnung trägt. Vielmehr listet sie (insbesondere in act. 18 Rz 22) einfach diverse Leistungen auf und offeriert zu dieser gesamten Aufzäh- lung diverse Zeugen und Urkunden. Dies ist wohl Folge davon, dass es die Kläge- rin eben unterlassen hat, für jede individuelle Leistung aufzuzeigen, wer sie wann mit welchem Ergebnis erbracht hat. Denn nur so wäre es auch möglich gewesen, den jeweiligen Mitarbeiter zu den Einzeltatsachen als Zeuge anzurufen. Insofern die Klägerin auf ganze Ordner als Beweismittel verweist, sind die Beweisofferten ohnehi n unzulässi g, da vi el zu unspezi fi sch. Weshalb die Klägerin diese Ordner ni cht gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO mit den Rechtsschriften eingereicht hat, ist wei ter ni cht ersi chtli ch. 7. Angemessener Zeitaufwand 7.1. Ausgangslage Abgesehen von den notwendigen Leistungen hätte die Klägerin – wie dargelegt – auch ihren Zeitaufwand und dessen Angemessenheit genügend darzulegen und zu beweisen gehabt. Auch dies gelingt ihr indes ni cht: 7.2. Parteistandpunkte Zu i hrem Zeitaufwand führt die Klägerin in der Klagebegründung lediglich aus, i n der Vorprojektphase habe A._____ i n den Monaten Juni und Juli 2012 insgesamt 16 Stunden und der Mitarbeiter I._____ in den Monaten August und September 2012 66 Stunden gearbeitet. In der Projekt- und der Vorbereitungsphase für die Ausführung von August bis November 2012 habe A._____ 33.25 Stunden und I._____ 46 Stunden gearbeitet. In den Monaten Oktober und November 2012 ha- be zudem der angestellte Architekt G._____ als Bauleiter insgesamt 55 Stunden
geleistet (act. 1 Rz 12 f.). Zum Beweis dieser Behauptungen offeriert die Klägerin einzig einen Projektrapport 2012 (act. 3/5). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort insbesondere auch die geltend ge- machten Bemühungen sowie den dafür pauschal geltend gemachten zeitlichen Aufwand (act. 11 Rz 34 und 36). In der Replik ergänzt die Klägerin, es seien am Umbauprojekt A._____ als Ent- wurfsarchitekt, G._____ als verantwortlicher Bauleiter, H._____ als Ferienvertre- tung des Bauleiters, I._____ als Zei chnerlehrli ng und J._____ als Sekretärin mit- einbezogen gewesen, und verweist wiederum auf den Zusammenzug deren Leis- tungsnachweise (act. 18 Rz 11 f.). Dass die von ihr erbrachten Leistungen für die Realisierung des Projekts notwendig gewesen seien, und dass keine unnötigen Arbeiten ausgeführt worden seien, werde die Expertise bestätigen (act. 18 Rz 14). Zum Beweis der geleisteten Stunden nennt die Klägerin einzig die Stundenlisten der beteiligten Mitarbeiter bzw. deren Zusammenzug (act. 19/17-22). Die Beklagte führt dazu i n der Duplik i m Wesentli chen aus, sie habe bereits in der Klageantwort die behaupteten geleisteten Stunden bestritten und eine substanti- ierte und nachvollziehbare Schilderung der erbrachten Leistungen und den darauf entfallenden Zeitaufwand verlangt. Ein grundsätzlicher Verweis auf die Stunden- listen oder eine allgemeine Behauptung, die Klägerin habe das Projekt entwickelt und für die Baueingabe aufbereitet, genügten nicht und ermöglichten i hr auch nicht, zu einzelnen Leistungen und dem dazu zugeordneten Zeitaufwand Stellung zu nehmen. Falls di e pauschalen und unsubstanti i erten Ausführungen der Kläge- ri n insbesondere zu den Fragen, ob tatsächlich der entsprechende Zeitaufwand eingesetzt worden sei und ob es sich dabei um einen angemessenen Zeitaufwand für die Aufgabenerfüllung gehandelt habe, den Anforderungen gemäss Art. 55 ZPO und Art. 221 ZPO genügten, müsste auch eine ebenso pauschale Bestrei- tung zulässig sein. Diese Bestreitung erfolge hiermit für sämtliche diesbezügli- chen Ausführungen der Klägerin in den Randziffern 13 und 14 der Replik (act. 22 Rz 28 ff.).
7.3. Würdi gung Da die Beklagte den geltend gemachten Zeitaufwand sowie dessen Angemes- senhei t bestreitet, hätte die Klägerin beides substantiiert darzulegen und zu be- weisen gehabt. In den Rechtsschri ften macht die Klägerin jedoch nur margi nale Ausführungen zum benötigten Zeitaufwand. Ausführungen dazu, ob der erbrachte Zeitaufwand angemessen war, fehlen gänzlich. In der Klagebegründung werden immerhin noch konkrete Zahlen genannt. Allerdings beschränkt sich die Klägerin auf das pauschale Nennen des Totals der geleisteten Stunden von A., I. und G._____ für die Vorprojektphase bzw. für Projekt- und Vorbereitungsphase für die Ausführung. Sämtli che Vorbringen betreffen nur das Jahr 2012. Zeitaufwand für im Jahr 2013 geleistete Arbeiten legt die Klägerin nicht dar. Zählt man die aufge- li steten Stundenzahlen zusammen ergibt sich ein Resultat von insgesamt 216.25 Stunden, was jedoch weder dem Projekt-Rapport 2012 (act. 3/5) entspricht (den ebenfalls eingereichten Projekt-Rapport 2013 [act. 3/11] nennt die Klägerin in die- sem Zusammenhang nicht als Beweismittel), noch mi t dem mit der Replik einge- reichten Leistungsnachweis (act. 19/17) übereinstimmt, in welchem von 487.25 Stunden die Rede ist. Dennoch verlangt die Klägerin bereits mit der Klage (und damit für nur 216.25 Stunden) die eingeklagte Summe. In der Replik nennt die Klägerin dann betreffend ihren Zeitaufwand keine einzige Zahl mehr. Für keine Leistung wird der Zeitaufwand beziffert. Damit kommt die Klägerin den Substantiierungsanforderungen i n i hren Rechts- schri ften selber bei weitem nicht nach. Die einzigen genannten Stundenzahlen (i n der Klagebegründung) si nd entweder völlig unvollständig oder widersprechen den eingereichten Beilagen. Zudem fehlt jegliche Zuordnung zu konkret erbrachten Leistungen, was sowohl für ein substantiiertes Bestreiten als auch die Beweiser- hebung zwingend erforderlich gewesen wäre. Schli essli ch fehlen Ausführungen zur Angemessenheit des geltend gemachten Zeitaufwandes. Selbst wenn man die klägerischen Ausführungen, dass die Expertise bestätigen werde, dass die er- brachten Leistungen für die Realisierung des Projekts notwendig gewesen seien und dass keine unnötigen Arbeiten ausgeführt worden seien (act. 18 Rz 14), auch
auf die Angemessenheit des geltend gemachten Zeitaufwandes beziehen wollte, wären diese – wie dargelegt – ungenügend. Auch diesbezüglich ist zudem der pauschale Verweis der Klägerin in der Replik auf den von ihr eingereichten Leistungsnachweis (act. 18 Rz 12; act. 19/17) un- behilflich. D enn auch hi er hätten zumi ndest die grundlegenden Zeitangaben sowie gewisse Erläuterungen dazu in der Rechtsschrift erfolgen müssen. So lassen sich die Arbeiten gemäss Leistungsnachweis – wie dargelegt – nicht ohne Weiteres den von der Klägerin insbesondere in Randziffer 22 der Replik aufgelisteten Leis- tungen zuordnen, womi t auch di e Zuordnung der aufgeführten Stunden ni cht möglich ist. Es hätte vielmehr für jede in den Rechtsschriften aufgelistete Leistung der entsprechende Zeitaufwand entweder dort dargestellt oder zumindest auf konkrete Positionen des Leistungsnachweises exakt verwiesen werden müssen. Auch werden die Arbeitsergebnisse weitgehend nicht individualisiert. Informatio- nen zur Angemessenheit des deklarierten Zeitaufwandes sind keine ersichtlich. Die Klägerin nennt nicht einmal das Total der aufgewendeten Stunden in den Rechtsschriften selber, obwohl der Zeitaufwand unstrittig neben dem Stundenan- satz die entscheidende Grösse zur Berechnung i hres Honoraranspruchs i st. Selbst wenn man die 487.25 Arbeitsstunden gemäss Leistungsnachweis mit dem geltend gemachten durchschnittli chen Stundenansatz von C HF 122.75 multi pli- zi ert und die Mehrwertsteuer hinzurechnet, ergibt dies nicht den eingeklagten Be- trag von C HF 65'997.70, sondern CHF 64'594.75 und damit rund CHF 1'400.– weniger. Auch diesbezüglich fehlt es an schlüssigen Vorbringen. Insgesamt ist die pauschale Integration des Leistungsnachweises in die Replik damit nicht hinrei- chend. Schliesslich ist wiederum zu beachten, dass die Klägerin keine Beweismittel dafür offeriert, dass der eingereichte Leistungsnachweis der Wahrheit entspricht. Es werden diesbezüglich keine Zeugen offeriert und auch keine (weiteren) Urkunden benannt. Allein aufgrund des von der Klägerin selber erstellten, undati erten und ni cht unterschri ebenen Leistungsnachweises lässt sich der Beweis nicht mit ge- nügender Sicherheit erbringen, dass die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich die darin deklarierten Stunden für das Umbauprojekt der Beklagten aufgewendet ha-
ben. Das selbe gilt im Übrigen auch betreffend den mit 22. Oktober 2014 datierten Projekt-Rapport 2012 (act. 3/5). Selbst wenn der Leistungsnachweis demnach als genügende Parteibehauptung angesehen werden würde, kann der Klägerin der Beweis i hres Aufwand ni cht geli ngen. 8. Verzugszi ns Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zi ns von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Unstrittig forderte die Klägerin den eingeklagten Betrag mit Rechnung vom 17. Juni 2014, wobei sie der Beklag- ten eine 30-tägige Zahlungsfrist setzte (act. 3/13). Damit befand sich die Beklagte grundsätzli ch am 19. Juli 2014 in Verzug. 9. Fazi t Die Beklagte hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin in der Höhe von CHF 397.70 anerkannt, womit sie zu verpflichten ist, der Klägerin diesen Betrag, zuzügli ch Verzugszi ns von 5 % seit 19. Juli 2014, zu bezahlen. Da es der Klägerin nicht gelingt, genügend zu behaupten und zu beweisen, welche für den Umbau notwendigen Arbeiten sie erbracht und welchen angemessenen Zeitaufwand sie dazu benötigt hat, ist die Klage im Übrigen abzuweisen. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 65'997.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund ei ne volle Grund- gebühr festzusetzen. Die Klägerin unterliegt beinahe vollständig, weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 10.2. Ausserdem hat die Klägerin als (beinahe vollständig) unterliegende Partei der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Be- gründung oder Beantwortung der Klage verdient, wobei auch die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung abgedeckt ist. Für die Teilnahme an zusätzli- chen Verhandlungen und für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ei n Zu- schlag zu berechnen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Anbetracht der eingereich- ten Rechtsschriften und der durchgeführten Vergleichsverhandlung (Prot. S. 6 f.) ist die Parteientschädigung in Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV auf rund 140 % der ordentlichen Gebühr festzusetzen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 397.70, zuzügli ch Zi ns von 5 % seit 17. Juni 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrage wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 65'997.70.
Züri ch, 29. September 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmi d Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers