Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG150024-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Hans Moser, Hans-Jürg Roth und Paul Josef Geisser sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 13. Dezember 2016
i n Sachen
A._____ Limited, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
B._____ Limited, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 2009 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägeri n hat i hren Si tz i n C._____ [Stadt in Nordwesteuropa], die Beklagte ih- ren Si tz i n D._____ [Staat in Südosteuropa]. Bis zu einem Kontrollwechsel im März 2010 gehörten die Parteien derselben Konzerngruppe an. b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet ein Rückerstattungsanspruch der Klä- gerin aus einem "Deposit Agreement". B. Prozessverlauf Am 9. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Bei- lagen mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den i hr mit Verfügung vom 10. Februar 2015 (act. 4) auferlegten Gerichtskostenvor- schuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 16. März 2015 (act. 9) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort und zur Bezei chnung eines schweizerischen Zustelldomizils angesetzt. Die Verfügung ging der Beklag- ten rechtshilfeweise am 13. Juli 2016 zu (act. 10 B). Nachdem sich die Beklagte i nnert Fri st ni cht vernehmen li ess, wurde i hr – wie angedroht durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt – mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 Nach- frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 21). Die Beklagte wurde da- rauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen
Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säu- mig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Züri ch blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2 ff.; Art. 23 LugÜ [zur i nter- temporalrechtlichen Anwendung: BSK-B ERGER, Art. 23 LugÜ N 19 m.w.H.] und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 2. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte bestritt die Darstellung des Sachverhalts durch die Klägerin nicht. D emnach schloss die Klägerin mit der E._____ AG am 31. Juli 2007 ein "Deposit Agreement" ab (act. 3/2), woraufhin die Klägerin der E._____ AG USD 5 Mio. überwies. Es wurde eine fixe Vertragslaufzeit vom 31. Juli 2007 bis zum 31. Januar 2009 vereinbart. Danach sollte das Deposit samt Zins von 5 Prozent pro Jahr zurückerstattet werden (act. 1 N 12). Die Parteien und die E._____ AG unterzei chneten am 31. Oktober 2008 ein "Assignment Agreement" (act. 3/5), gemäss welchem die Beklagte sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus dem vorerwähnten "Deposit Agreement" übernahm. Trotz Ablauf der vertraglich ver- einbarten Laufzeit am 31. Januar 2009 blieb eine Rückzahlung der Beklagten aus (act. 1 N 14 ff.). 3. Würdi gung Die Parteien trafen in den streitgegenständlichen Verträgen eine rechtsgültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 3/2 Ziffer 5; act. 3/5 S. 2). Unbestrittenermassen ist damit Schweizer Recht anwendbar. Die Forde- rung der Klägerin ist durch die im Recht liegenden Verträge ausgewiesen. Dies
macht Ausführungen zur Rechtsnatur der genannten Verträge entbehrli ch. Dem- nach schuldet die Beklagte der Klägerin USD 5'381'944.45, wovon ein Betrag von USD 381'944.45 auf die angehäuften Zi nsen entfällt (act. 1 N 17). Mit Ablauf der vertraglich fixierten Laufzeit des Deposit Agreement am 31. Januar 2009 befindet sich die Beklagte ohne Weiteres per 1. Februar 2009 i n Verzug. Seit diesem Da- tum schuldet sie daher der Klägerin Verzugszins in der Höhe von 5 Prozent. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beklagte unterliegt vollumfänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren ist von einem Streitwert von USD 5'381'944.45 auszugehen. D i e i n Anwendung von § 11 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt rund CHF 140'000.–. Aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung durch Säumnis ist sie auf C HF 70'000.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem klä- gerischen Vorschuss zu beziehen. Angesichts der Verantwortung, des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falls rechtfertigt es sich, die Parteientschädi- gung der Klägerin gegenüber der Grundgebühr um ei nen D ri ttel auf C HF 46'000.– zu senken (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer ge- schuldet. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 5'381'944.45 nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Februar 2009 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.–; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'595.– Übersetzungskosten. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Züri ch, 13. Dezember 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer