Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150022-O U
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Felix B. Haessig, Thomas Klein und Patrik Howald sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy
Urteil vom 24. November 2017
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Datenschutz
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " Es sei der Beklagten zu verbieten, Personendaten der Klägerin direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben, unter Androhung gegen die Organe der Beklagten der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Wi- derhandlungsfall. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten (zzgl. 8% MWST), insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern [recte: der Klägerin] die Gerichtskosten des Massnah- menverfahrens (Geschäfts-Nr. HE140488) von CHF 2'500.-- zu er- statten sowie für das gesamte Massnahmenverfahren eine angemes- sene Parteientschädigung (zzgl. 8% MWST) zu entrichten."
Sachverhalt und Verfahrensgang: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C., welche die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermögensberatung und -verwaltung im weitesten Sinne bezweckt (act. 3/3). Die Beklagte ist eine Grossbank mit Sitz in D. (act. 3/2). b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat in Aussicht gestellt, Informationen, welche die Klägerin betreffen – insbesondere deren Firmennamen –, mittels einer sogenannten II.D.2-Tabelle (auch: Flow of Funds-Übersicht oder Leaver-Liste) an die US-Behörden zu über- mitteln. Die Klägerin will dies mit der vorliegenden Klage verhindern. B. Prozessverlauf a) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts ein (superprovisorisches) Gesuch um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen ein. Dem Dringlichkeitsgesuch wurde in der Folge entsprochen und der Beklagten untersagt, die angekündigte Datenlieferung betreffend die Klägerin an das DoJ oder andere US-Behörden vorzunehmen (act. 16 Prot. S. 2 f. [act. 16/1-11 = Beizugsakten HE140488-O]; act. 3/25). Nach fristgerechter Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses (act. 16/5), und nachdem die Beklagte in ih- rer Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 das Massnahmegesuch ohne Aner- kennung einer Rechtspflicht und damit unpräjudiziell für den Prozess in der Hauptsache anerkannt hatte (act. 16/6), wurde der Beklagten mit Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts vom 6. Januar 2015 im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme untersagt, wie angekündigt Personendaten der Klägerin direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist bis zum 18. Februar 2015 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen (act. 16/9 [= act. 3/24]). b) Am 3. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-28). Der von der Klägerin verlangte Gerichtskostenvorschuss wurde in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 4; act. 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 6. März 2015 (Datum Post- stempel) ersuchte die Beklagte um Aufhebung der vorprozessual angeordneten vorsorglichen Massnahme (act. 9). Nach Einholung der Stellungnahme der Kläge- rin und deren Zustellung an die Beklagte reichte diese ihrerseits wiederum eine Stellungnahme ein (act. 11-18/1). Mit Beschluss vom 23. April 2015 trat das Han- delsgericht auf das beklagtische Gesuch nicht ein (act. 19). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte recht- zeitig die Klageantwort (act. 22). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet (act. 24). Sowohl die Replik vom 9. Juli 2015 als auch die Duplik vom 24. September 2015 wurden in der Folge fristgerecht erstat- tet (act. 26; act. 30). Mit Verfügung vom 28. September 2015 wurde das Doppel der Duplik samt Beilagen der Klägerin zugestellt (act. 32). Ein aussergerichtlicher Vergleich kam nicht zustande (Prot. S. 11 ff.).
Auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung haben die Parteien verzichtet (act. 36-37). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben (act. 38). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen: I. Formelles 1. Eintretensvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 und Art. 28a ZGB i.V.m. Art. 20 lit. a ZPO sowie Art. 6 Abs. 1 ZPO und § 44 lit. b GOG). Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 21). Auch hat die Klägerin den von ihr geforderten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 4; act. 6). Auf die Klage ist daher einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 2. Prosequierungsfrist Mit Einreichung der vorliegenden Klage am 3. Februar 2015 (Datum Poststempel, act. 1) hat die Klägerin die ihr angesetzte Frist zur Anhängigmachung des Pro- zesses in der Hauptsache eingehalten (act. 16/9 [= act. 3/24]). Damit wurde das vorprozessual vorsorglich angeordnete Verbot aufrechterhalten (Art. 263 ZPO). II. Materielles 1. Unbestrittener Sachverhalt / Ausgangslage Seit dem Jahr 2003 unterhält die Klägerin mit der Beklagten eine Geschäftsbezie- hung als externe Vermögensverwalterin (E1., fortan E2.). Seither be-
treute die Klägerin eine unbekannte Anzahl Kunden der Beklagten, darunter auch Kunden mit US-Bezug (act. 22 S. 4 f. Rz. 13 ff.; act. 26 S. 3 Rz. 5 f.). Das amerikanische Department of Justice (fortan: DoJ) führte ab Juli 2011 eine Strafuntersuchung gegen die Beklagte wegen Verdachts auf Unterstützung von US-Bürgern bei der Steuerhinterziehung. Zur Vermeidung einer Anklage schloss die Beklagte mit dem DoJ am tt.mm.2014 ein sog. Plea Agreement. Darin ver- pflichtete sie sich, den US-Behörden eine Zahlung von insgesamt über zwei Milli- arden US-Dollar zu entrichten. Weiter verpflichtete sich die Beklagte in Ziff. 7.B.1 des besagten Plea Agreements, alle Beweise und Informationen gemäss Ziff. II.D.1 und II.D.2 des "Program for Non-Prosecution Agreements or Non- Target Letters for Swiss Banks" vom 29. August 2013 (fortan: US-Programm) auf rechtmässige Weise offenzulegen. Für den Fall, dass die Beklagte eine wesentli- che Verpflichtung ("material obligation") gemäss Plea Agreement nicht erfüllen sollte, droht dieses damit, dass das DoJ nicht mehr daran gebunden ist und es als ungültig betrachten kann (act. 1 S. 5 f. Rz. 10 ff.; act. 3/4-5; act. 22 S. 8 ff. Rz. 29 und S. 20 ff. Rz. 64 ff.; act. 23/26; act. 23/29). Am tt.mm.2013 wurde der Beklagten vom Bundesrat eine Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB erteilt, welche in der Folge durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mehrfach verlängert wurde; zuletzt bis am tt.mm.2018 (act. 22 S. 17 Rz. 56; act. 23/23-24). Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom tt.mm.2014 über ihre ge- genüber dem DoJ eingegangene Verpflichtung und teilte mit, dass sie beabsichti- ge, in diesem Zusammenhang Daten, welche die Klägerin betreffen (Firmenna- me), an die US-Behörden zu übermitteln. Dem Schreiben lag eine tabellarische Aufstellung – konkret ein Auszug aus der II.D.2-Tabelle – bei, die den Firmenna- men der Klägerin jeweils neben sechs fiktiven Kontonummern aufführt, welche von der Beklagten generiert wurden (sog. Relationship IDs 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (act. 1 S. 6 Rz. 14 f.; act. 22 S. 22 Rz. 69; act. 3/9)). Die Klägerin opponierte gegen die Offenlegung der in der II.D.2-Tabelle aufge- führten, sie betreffenden Daten (act. 1 S. 6 Rz. 16; act. 3/10). Da die Beklagte an
der entsprechenden Datenübermittlung festhielt, leitete die Klägerin in der Folge zunächst das Massnahmeverfahren und schliesslich die vorliegende Klage ein. 2. Persönlichkeitsverletzende Datenbekanntgabe ins Ausland 2.1. Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes Die Beklagte beabsichtigt, einen Auszug aus der II.D.2-Tabelle, die den Firmen- namen der Klägerin jeweils neben sechs fiktiven Kontonummern aufführt (Relationship IDs 1, 2, 3, 4, 5 und 6 [vgl. act. 3/9]) an die US-Behörden zu über- mitteln. Als "Bekanntgabe" fällt eine solche beabsichtigte Datenlieferung zweifel- los unter Art. 3 lit. f DSG, weshalb das Datenschutzgesetz anwendbar ist . Daran ändert auch die beklagtische Vermutung, wonach der Firmenname der Klägerin den US-Behörden bereits bekannt sei (act. 22 S. 29 f. Rz. 92 ff. ; act. 30 S. 10 f. Rz. 38 ff. ), nichts. Denn die Beklagte macht nicht geltend, dass der Fir- menname der Klägerin den US-Behörden gerade in Verbindung mit den sechs Kontobeziehungen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 oder aus einer früheren Datenlieferung im Rahmen des Plea Agreements (bzw. des US-Programms) bereits bekannt gewor- den wäre. Einzig darauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren an. Die Kläge- rin will nicht von der Beklagten gegenüber den US-Behörden mit den genannten Kontobeziehungen in Zusammenhang gebracht werden. Auch die mögliche Bekanntgabe des Namens der Klägerin durch ehemalige oder aktuelle US-Kunden (act. 30 S. 11 Rz. 43) ist für die vorliegende datenschutz- rechtliche Beurteilung nicht entscheidend. 2.2. Persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Per- son nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Widerrechtlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit durch Datenbear- beitung dann, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein über- wiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).
2.3. Unrechtmässige Datenbekanntgabe in die USA 2.3.1. Da die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland droht, darf diese nicht nur keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG bewirken, sondern muss zusätzlich den Rechtmässigkeitsvoraussetzungen von Art. 6 DSG genügen. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist vorab zu prüfen, zumal Art. 6 DSG eine in sich geschlossene und strengere Sonderregelung darstellt, deren Grundsätze (und Rechtfertigungsgründe) bei jeder Datenbekannt- gabe ins Ausland – nebst den anderen Bestimmungen des DSG – berücksichtigt werden müssen (N OUREDDINE, in: PASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Daten- schutzrecht – Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Rz. 3.127). 2.3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG gilt als schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit von Gesetzes wegen (d.h. im Sinne einer unwiderlegbaren Vermu- tung) jede Bekanntgabe in ein Land, welches über keine angemessene Daten- schutzgesetzgebung verfügt (ROSENTHAL, in: ROSENTHAL/JÖHRI [HRSG.], Hand- kommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 6 Abs. 1 N. 27). Das hiesige Handelsgericht und anschliessend das Bundesgericht haben bereits (mehrfach) festgehalten, dass die USA nicht über eine Gesetzgebung verfügen, die einen angemessenen Datenschutz im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSG gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.1; Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG150018-O vom 1. September 2017, E. 2.3.4.3.; HG150254-O vom 21. Juni 2017, E. II.2.2.1.; HG140186-O vom 16. Dezember 2015, E. 5.3.1; HG150048-O vom 14. Juni 2016, E. 4.1. m.w.H.). Dies sieht auch die Beklagte so (act. 22 S. 41 f. Rz. 141); ebenso R OSENTHAL in seinem für die Beklagte erstellten Privatgutachten vom 30. April 2015 (act. 23/41 Rz. 67). Da es vorliegend ausschliesslich um eine Datenübermittlung in die USA geht, sind die Datenschutzgesetzgebungen der umliegenden europäischen Länder für die vorliegende Beurteilung nicht von Relevanz. Es kann auch nicht allgemein gesagt werden, dass die Bearbeitung von Personendaten juristischer Personen ein
generell geringeres Gefährdungspotential beinhalte, zumal Art. 6 Abs. 1 DSG für diesen Fall doch – ohne Unterscheidung zwischen Daten natürlicher und juristischer Personen – die gesetzliche Vermutung einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung aufstellt. 2.3.3. Irrelevant ist , mit welcher Absicht die Personendaten bearbeitet wer- den. Ob die Bekanntgabe des Firmennamens der Klägerin im Zusammenhang mit den sechs anonymisierten Kundenbeziehungen die amerikanischen Behörden zu einer Strafverfolgung veranlassen würde, ist denn auch nicht entscheidend. Nichtsdestotrotz ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten kann, dass das mit dem Plea Agreement verknüpfte US- Programm – namentlich die II.D.2-Tabelle – Strafverfolgungszwecken dient (act. 22 S. 26 f. Rz. 80 ff. ). Bereits im von der Beklagten selber eingereichten Joint Statement zwischen dem DoJ und dem EFD wird von "Strafverfolgungs- massnahmen" gesprochen (act. 23/25 Ziff. 1 [deutsche Fassung]). Auch wenn sich die Klägerin nichts zu Schulden kommen lassen haben sollte bzw. gegen sie kein Verdacht bestehen sollte, so wird dadurch die schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit nicht beseitigt. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin hinsichtlich der genannten Kontobeziehungen in den Fokus der US-Behörden gerückt werden würde. Genau dies will die Klägerin mit der vorliegenden Klage aber verhindern. Welche Massnahmen die US-Behörden schliesslich aufgrund dieser Daten ergreifen würden, ist nicht absehbar und für die vorliegende Beurteilung auch nicht von Bedeutung. 2.3.4. Demnach droht durch die beabsichtigte Bekanntgabe von Personenda- ten der Klägerin an die US-Behörden eine Persönlichkeitsverletzung der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 DSG, welche nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG nicht widerrechtlich wäre.
2.4. Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG 2.4.1. Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 DSG Die Klägerin sieht in der beabsichtigten Datenübermittlung im Rahmen des Plea Agreements eine Umgehung des staatlichen Amts- und Rechtshilfekanals und spricht von einer "privatisierten Superrechtshilfe". Gemäss Auffassung der Kläge- rin ist eine Rechtfertigung der beabsichtigten Datenbekanntgabe nach Art. 6 Abs. 2 DSG gänzlich ausgeschlossen (act. 1 S. 12 ff. Rz. 42 ff.; act. 26 S. 8 Rz. 19). Allerdings geht es vorliegend nicht um internationale Amts-/Rechtshilfe, zumal diese definitionsgemäss zwischen Staaten bzw. deren Behörden stattfindet. Hier handelt es sich vielmehr um einen Sachverhalt betreffend eine ausländische Be- hörde und ein inländisches Unternehmen, welchen beide Parteien richtigerweise dem DSG unterstellen. Entsprechend muss das DSG im Zivilprozess auch ein- heitlich angewendet werden, wie dies die Beklagte zutreffend ausführt (act. 22 S. 32 f. Rz. 105 f.). Dass ein internationales Amts-/Rechtshilfeverfahren (im ei- gentlichen Sinne) hängig wäre – dessen Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts fiele –, wird von keiner Partei behauptet, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nicht einschlägig ist. Damit gelangt Art. 6 Abs. 2 DSG ohne Weiteres zur Anwendung. 2.4.2. Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG 2.4.2.1. Die Beklagte erachtet die beabsichtigte Personendatenübermittlung in die USA als durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Zudem wäre eine allfällige Verletzung von Art. 6 DSG auch gerechtfertigt, weil die Über- mittlung der Daten für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich sei (act. 22 S. 36 ff. Rz. 119 ff. ; act. 30 S. 23 f. Rz. 89). Damit beruft sich die Beklagte auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG (beide Satzteile). 2.4.2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG können Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, obschon die dortige Gesetzgebung keinen angemesse-
nen Schutz gewährleistet, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Die Bestimmung betrifft Einzelfälle, also konkrete Situationen; die systematische und regelmässige Datenbekanntgabe wird dadurch nicht gerechtfertigt. Dennoch können die übermittelten Daten eine oder mehrere Personen betreffen (zum Gan- zen: M AURER-LAMBROU/STEINER, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 6 N. 32 f.; PASSADELIS, in: P ASSADELIS/ROSENTHAL/THÜR [HRSG.], Datenschutzrecht, Beraten in Privatwirt- schaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Ziff. 6.59 ff; EPINEY/FASNACHT, in: B ELSER/EPINEY/WALDMANN [HRSG.], Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentli- ches Recht, Bern 2011, § 10 Rz. 23). Da eine Widerrechtlichkeit vermutet wird, trifft die "Verletzerin" (also diejenige, welche die Daten bekanntgeben will) die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 6 Abs. 2 DSG (R AMPINI, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kommentar, a.a.O., Art. 15 N. 3). Als unerlässlich – d.h. als notwendig – erachtet das Bundesgericht eine Datenlie- ferung etwa dann, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskalieren und damit insgesamt der schweizerische Finanz- platz in Mitleidenschaft gezogen sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Ver- handlungspartnerin beeinträchtigt (werden) würde (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3.4.). Das Bundesgericht hat im ge- nannten Urteil eine Datenlieferung im Rahmen des US-Programms als unzulässig beurteilt, weil diese ohne konkret drohende Anklageerhebung seitens der US- Behörden im Urteilszeitpunkt nicht notwendig war, um (überwiegende) öffentliche Interessen zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September 2016, E. 3.4.3 in fine). Dieser Bundesgerichtsentscheid betraf zwar eine Katego- rie 2-Bank, welche gestützt auf das US-Programm mit dem DoJ ein Non Prose- cution Agreement (NPA) abgeschlossen hatte; die Parallelen zum vorliegenden Fall sind jedoch offensichtlich. Sowohl bei den unter dem US-Programm abge- schlossenen NPAs als auch beim vorliegenden Plea Agreement ist ein Widerruf mit der Konsequenz einer Anklageerhebung (theoretisch) möglich (siehe dazu
Ziff. II.J des US-Programms, act. 23/26 Blatt 3 Rückseite; Ziff. 9.B, Ziff. 12 Ingress und Ziff. 12.A des Plea Agreements, act. 23/29 S. 9 f.). Auch die Beklagte erach- tet sich als den Kategorie 2-Banken gleichgestellt (act. 22 S. 18 ff. Rz. 58 ff.; act. 30 S. 5 Rz. 20). Die Unerlässlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG muss im Urteilszeitpunkt vorliegen. Ob die Lieferung von Daten unerlässlich ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse zu wahren (bzw. um Rechtsansprüche vor einem Gericht auszuüben/durchzusetzen), ist stets für den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist gemäss Bundesgericht die (prozessual zu berücksichtigende) Verände- rung der tatsächlichen Situation (auch) materiell-rechtlich zu berücksichtigen. 2.4.2.3. Die Beklagte setzt sich mit dem Erfordernis der Unerlässlichkeit kaum auseinander; ebenso wenig R OSENTHAL im eingereichten Privatgutachten vom 30. April 2015 (siehe act. 23/41). Die Beklagte sieht eine drohende Anklageerhe- bung durch die US-Behörden als gegenwärtig an. Diese pauschale Betrach- tungsweise vernachlässigt allerdings das – auf den Einzelfall bezogene – Erfor- dernis der Unerlässlichkeit von Art. 6 Abs. 2 lit. d DSG, welches kumulativ gege- ben sein muss. Damit von einer unerlässlichen bzw. notwendigen Datenlieferung gesprochen werden könnte, müsste die Anklageerhebung im Urteilszeitpunkt – wie erwähnt – konkret drohen; sie darf nicht bloss möglich sein. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass und inwiefern die US-Behörden ihr konkret – d.h. gerade be- züglich der Nichtlieferung der in Frage stehenden Daten (Firmenname der Kläge- rin) – angedroht hätten, das Plea Agreement zu widerrufen und Anklage zu erhe- ben. Aus dem eingereichten Schreiben von F._____ an G._____ (H._____ AG) vom 8. November 2013, wonach das DoJ Datenlieferungen mit abgedeck- ten/codierten Namen von Drittpersonen nicht akzeptiere (act. 22 S. 10 f. Rz. 33 und S. 14 Rz. 41 f.; act. 23/12 S. 2), lässt sich hierzu nichts ableiten. Abgesehen davon, dass dieses Schreiben vor Abschluss des Plea Agreements am 19. Mai 2014 erstellt wurde und an der von der Beklagten angerufenen Stelle (Seite 2) auf den Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2012 Bezug nimmt, ist nicht ersicht- lich, welche Bank in diesem Schreiben gemeint sein soll. Sodann bleibt unklar, über wen sich das DoJ betreffend die abgedeckten/codierten Namen von Drittper-
sonen beschwert haben soll, zumal diese redigierten Namen gemäss unbestritte- nen Angaben der Beklagten amtshilfeweise über die FINMA an die US-Behörden übermittelt worden sind (act. 22 S. 14 Rz. 41 f., act. 30 S. 4 Rz. 11). Die Unerlässlichkeit der Datenlieferung wurde damit nicht hinreichend dargetan. 2.4.2.4. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass seit dem genannten Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2016 (4A_83/2016) bis heute keine tat- sächlichen Entwicklungen eingetreten sind, die im Hinblick auf vergleichbare Streitfälle eine andere als die bundesgerichtliche Einschätzung der Situation im Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA nahe legen würden. Auch bringt die Beklagte sonst nichts vor, was generell auf eine mittlerweile angespanntere Situation hindeuten würde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Steuerstreit zwischen der Schweiz und den USA im Falle eines gerichtlichen Ver- bots zur Herausgabe der in Frage stehenden Daten erneut entfacht würde. Ohne- hin kann die in Frage stehende Datenherausgabe zur Wahrung überwiegender öf- fentlicher Interessen (bzw. zur Ausübung/Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht) heute auch deshalb nicht (mehr) allgemein als unerlässlich bezeich- net werden, weil die US-Behörden die mittlerweile von diversen schweizerischen Gerichten angeordneten Verbote zur Datenherausgabe zu respektieren scheinen. Nicht zuletzt deshalb hiess denn auch das Handelsgericht des Kantons Zürich in mehreren gleichgelagerten Fällen die entsprechenden Unterlassungsklagen gut (vgl. die [rechtskräftigen] Urteile HG150018-O vom 1. September 2017 [die Be- klagte betreffend], HG150080-O vom 6. Juli 2017, HG150100-O vom 6. Juli 2017, HG150254-O vom 21. Juni 2017). 2.4.2.5. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beklagte liegt damit im heu- tigen Zeitpunkt nicht vor. Die beabsichtigte Datenbekanntgabe kann demnach – für die Wahrung der von der Beklagten geltend gemachten öffentlichen Interessen (bzw. für die Ausübung/Durchsetzung der behaupteten Rechtsansprüche vor Ge- richt) – nicht als unerlässlich bezeichnet werden. Entsprechend greift auch das beklagtische Argument der Systemrelevanz im Zeitpunkt der heutigen Beurteilung nicht. Auch aus dem Fall I._____ kann die Beklagte für die Unerlässlichkeit der Datenübermittlung im vorliegenden Fall nichts für sich ableiten (act. 22 S. 11 f.
Rz. 34 ff.), da die damalige Datenübermittlung im Rahmen eines staatsvertraglich geregelten Amtshilfeverfahrens bereits vor einigen Jahren stattfand, als der Steu- erstreit mit den USA gerade eskalierte (act. 23/9 S. 2976, BBl 2010 2965 [2976], AS 2010 2907). Damit erübrigt es sich, eine Interessenabwägung vorzunehmen (bzw. allfällige Rechtsansprüche der Beklagten im Rahmen des Plea Agreements [und das Vor- handensein eines Gerichts] zu prüfen). 3. Rechtsschutzinteresse 3.1. Die Beklagte ist der Auffassung, das klägerische Rechtsbegehren sei zu weit gefasst und in dieser Form von vornherein abzuweisen. Vorliegend gehe es allein darum, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Plea Agreement eine II.D.2-Tabelle an das DoJ übermitteln müsse, die auf sechs Zeilen Personendaten der Klägerin beinhalte. Die Klägerin tue nicht dar, dass die Beklagte (was ohnehin nicht zutreffe) beabsichtige, darüber hinaus irgendwelche, nicht näher umschriebene Personendaten der Klägerin auf irgendeinem Weg ir- gendwohin zu übermitteln. Das von der Klägerin angestrebte Verbot, Daten "di- rekt oder indirekt" ins Ausland oder "direkt oder indirekt an US-Behörden" weiter- zugeben, sei vor diesem Hintergrund viel zu allgemein und zu weit gefasst; die Klägerin habe demnach für ein solches Verbot kein Rechtsschutzinteresse (act. 22 S. 30 f. Rz. 96 ff.). 3.2. Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). Es schadet daher auch nicht, dass sich die Klägerin hierzu nicht explizit geäussert hat. Ohnehin ergibt sich aus den Rechtsschriften eindeutig, dass der Standpunkt der Klägerin demjenigen der Beklagten widerspricht. Grundsätzlich führt das Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu einem Nichteintre- tensentscheid (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO), es sei denn, es handle sich – wie vorliegend – um eine doppelrelevante Tatsache. Denn die drohende Verletzung – d.h. die beabsichtigte Datenlieferung an die US-Behörden – ist auch
für die materiell-rechtliche Beurteilung der vorliegenden Unterlassungsklage von Bedeutung. Da die Beklagte zumindest die teilweise Abweisung der Klage ver- langt, geht sie offenbar ebenso von einer doppelrelevanten Tatsache aus. 3.3. Der Gegenstand des Unterlassungsbefehls muss genügend individua- lisiert sein, sodass er der Rechtskraft fähig ist und ohne nochmalige materielle Prüfung vollstreckt werden kann. Eine Unterlassungsklage muss genau angeben, welches Verhalten der Beklagten zu verbieten sei. Dabei ist die konkret drohende Verletzung nur der grundsätzliche Massstab für die Formulierung des Rechtsbe- gehrens. Zur Verhinderung im Ergebnis entsprechender bzw. gleicher Verlet- zungshandlungen ist eine etwas weitere, jedoch nicht allzu weite Formulierung zu lässig. Mit anderen Worten sollte das Rechtsbegehren so abgefasst werden, dass damit auch ähnliche Handlungen, mit denen die beklagte Partei das Verbot umgehen könnte, erfasst werden (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich HG110005-O vom 12. Juli 2012, E. 3.3 m.w.H.; BGE 131 III 70, E. 3.3). 3.4. Vorliegend kann sich die Klägerin – wie dargelegt – auf einen daten- schutz- bzw. persönlichkeitsrechtlichen Anspruch berufen, wobei Art. 6 Abs. 1 DSG explizit die Datenübermittlung ins Ausland erwähnt und dabei lediglich an die Grenzüberschreitung anknüpft. Massgebend ist, dass die Personendaten durch die Bekanntgabe nicht mehr (nur) der schweizerischen Rechtsordnung un- terstehen (M AURER-LAMBROU/STEINER, in: MAURER-LAMBROU/BLECHTA, [HRSG.] Basler Kommentar, a.a.O., Art. 6 N. 14, m.w.H.; ROSENTHAL, a.a.O., Art. 6 N. 2, m.w.H.). Wenn die Klägerin verlangt, dass die durch die Beklagte beabsichtigte Übermittlung von Personendaten ins Ausland verboten werden soll, so erweist sich dieser Teil des Rechtsbegehrens schon für sich allein als genügend be- stimmt, zumal die schweizerische Grenze entweder überschritten ist oder eben nicht. Analog verhält es sich mit der schweizerischen Rechtsordnung. Diese Fra- gen können vom Vollstreckungsgericht ohne Weiteres beantwortet werden. Nun hat die Klägerin ihr Rechtsbegehren aber nicht bloss nahe am Gesetzestext for- muliert, sondern dahingehend spezifiziert, dass die durch die Beklagte beabsich- tigte Übermittlung von Personendaten insbesondere nicht an US-Behörden erfol- gen soll. Dadurch hat sich die Bestimmtheit ihres Rechtsbegehrens noch erhöht.
Von der Formulierung "direkt oder indirekt" werden sodann allfällige Umgehungs- möglichkeiten erfasst, wodurch der Schutz der klägerischen Personendaten um- fassend gewährleistet ist. Damit spielt auch das Format der Datenübermittlung (mittels II.D.2-Tabelle) keine Rolle. Für das Vollstreckungsgericht stellen sich damit keinerlei Probleme. Das Rechts- begehren genügt somit dem Bestimmtheitsgebot. Folglich ist das Rechtsschutzin- teresse gegeben. 3.5. Selbst wenn der Firmenname der Klägerin den US-Behörden in ande- rem Zusammenhang bereits bekannt sein sollte, würde dies das Rechtsschutzin- teresse der Klägerin nicht schmälern, zumal die Beklagte nicht behauptet, der Firmenname der Klägerin sei den US-Behörden gerade in Verbindung mit den in Frage stehenden Kontobeziehungen bekannt (siehe Erw. II.2.1.). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtsgebühr 4.1.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht. Er beträgt vorliegend CHF 500'000.– (siehe auch act. 1 S. 3 f. Rz. 6 und act. 16/9 [= act. 3/24] E. 6.). Die Prozesskosten wer- den der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss wird die Beklagte voll- umfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 500'000.– unter Berücksichtigung des Gesuchs um Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und der Komplexität des Falles in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 24'000.– fest- zusetzen. Wie dargelegt ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen und soweit möglich aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist in diesem Umfang (CHF 21'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzu- räumen. Im Mehrbetrag (CHF 3'000.–) ist die Gerichtsgebühr von der Beklagten direkt einzufordern.
4.1.2. Für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE140488-O) wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 2'500.– festgesetzt und bereits aus dem von der Klä- gerin dort geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (act. 16/9 [= act. 3/24] Dispositiv- Ziffer 4). Davon ist Vormerk zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE140488-O) der Beklagten auf- zuerlegen und der Klägerin in diesem Umfang (CHF 2'500.–) antragsgemäss das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen. 4.2. Parteientschädigung 4.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Klägerin für das Hauptsachever- fahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Grundgebühr kommt ein Zuschlag für die eingereichte zweite Rechtsschrift hinzu (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500'000.– ist vorlie- gend die Parteientschädigung – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Gesuch um Aufhebung der vorsorglichen Massnahme und der Komplexität des Falles – in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 26'500.– festzusetzen. 4.2.2. Der Klägerin ist zudem für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE140488-O) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im vorprozessualen Massnahmeverfahren wurde die Parteientschädigung an die Beklagte für den Fall, dass die Massnahme aufgrund von Säumnis der Klägerin dahinfällt, auf CHF 5'000.– festgesetzt (act. 16/9 [= act. 3/24] Dispositiv-Ziffer 5). Nachdem in- nert Frist prosequiert wurde, ist nunmehr aufgrund des klägerischen Obsiegens die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das vor- prozessuale Massnahmeverfahren zu bezahlen. Die Parteientschädigung für das vorprozessuale Massnahmeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu reduzieren und auf CHF 3'500.– festzusetzen. 4.2.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zu- zusprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung
um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteient- schädigung zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2), behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Um- stände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zu- zusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagten wird verboten, Personendaten der Klägerin direkt oder indi- rekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt oder indirekt an US-Behörden weiterzugeben, unter Androhung gegen die Organe der Beklagten der Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Widerhandlungsfall. 2. Die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren wird festgesetzt auf CHF 24'000.–. 3. Die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren wird der Beklagten aufer- legt und – soweit möglich – aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. Der Klägerin wird in diesem Umfang (CHF 21'000.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Im Mehrbetrag (CHF 3'000.–) wird die Gerichtsgebühr für das Hauptsacheverfahren von der Beklagten di- rekt eingefordert. 4. Die für das vorprozessuale Massnahmeverfahren (HE140488-O) festgesetz- te Gerichtsgebühr von CHF 2'500.– wird der Beklagten auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtsgebühr für das vorprozessuale Massnahme- verfahren (HE140488-O) bereits aus dem von der Klägerin dort geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wurde. Der Klägerin wird in diesem Umfang (CHF 2'500.–) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Zürich, 24. November 2017 ____________________________ Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende:
Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Silvan Sdzuy