Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140251-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, Oberrichteri n Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Feli x B. Haessig und Paul Flückiger, die Handelsrichterin Ursula Mengelt sowie der Geri chts- schreiber Roman Kariya Beschluss vom 6. März 2015
i n Sachen
A._____ AG [Lebensversicherungsgesellschaft], Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
betreffend Ausweisung (ordentliches Verfahren)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihr gemieteten Büro- räumlichkeiten im 4. OG der Liegenschaft G._____strasse ..., ... Zürich, unverzüglich ordnungsgemäss und gereinigt zu verlas- sen. 2. Es sei den Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihr gemieteten Lager- raum im UG der Liegenschaft G._____strasse ..., ... Züri ch, un- verzüglich ordnungsgemäss und gereinigt zu verlassen. 3. Es sei das zuständige Stadtammannamt Zürich ... anzuwei sen, den zu erlassenden Befehl nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen der Klägerin zu vollstrecken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 16. Dezember 2014 (Datum Poststempel) rei chte die Klägerin hierorts die vor- liegende Klage mit dem Betreff "Auswei sung (ordentliches Verfahren)" ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde die Klägerin – unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 (BGE 139 III 457) – darauf hingewiesen, dass Ausweisungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff ZPO durchzuführen sei en, wofür das Handelsgericht des Kantons Züri ch sachlich ni cht zuständi g sei (Art. 243 Abs. 3 ZPO). Der Kläge- rin wurde daher Frist angesetzt, um sich zur sachlichen Zuständigkeit zu äussern (act. 4). Da die Klägerin überdies offen liess, wie der von ihr angegebene Streit- wert auf die Beklagten 1-6 aufzuschlüsseln sei, wurde i hr mit Verfügung vom 5. Januar 2015 überdies Frist angesetzt, um si ch zu di eser Streitwertproblematik zu äussern (act. 7). Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Januar 2015 erging fristgerecht (act. 9). Die Beklagten 1-6 liessen sich in der Folge ni cht vernehmen.
fachten Verfahren zu behandelnden Materien verlange. So hielten denn auch di- verse namhafte Autoren in der französischsprachigen Literatur dafür, dass Aus- weisungsverfahren mit einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– im ordentli- chen Verfahren durchzuführen seien. Letztlich rechtfertige auch der Zweck von Art. 243 ZPO keine streitwertunabhängige Behandlung von Auswei sungsverfah- ren im vereinfachten Verfahren. So dürften regelmässig nur Ausweisungen von Geschäftsraummietern einen Streitwert von mehr als CHF 30'000.– errei chen. ln solchen Verfahren sei die Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime des vereinfachten Verfahrens aber verzichtbar. Schliesslich führt die Klägerin aus, dass eine "klare und publizierte Haltung des Bundesgeri chts" ni cht vorliege. Das Bundesgericht habe den Begriff des "Kündi- gungsschutzes" i m – ni cht publizierten – Entscheid 4A_451/2011 vom 29. November 2011, welcher aus der Zei t kurz nach Inkrafttreten der gesamt- schweizerischen ZPO stamme, ohne nähere Begründung weit gefasst und diesen auch auf ei n Auswei sungsverfahren angewendet. Es sei denkbar, dass das Bun- desgericht im konkreten Fall eine weitere Verzögerung der offensichtlich gerecht- ferti gten Auswei sung aus verfahrenstechni schen Gründen habe verhi ndern wol- len. Mit diesem Entscheid habe das Bundesgericht aber keine Praxis begründet. Im sp äter ergangenen Entscheid 4A_87/2012 vom 10. April 2012 sei die Frage, ob ein Ausweisungsgesuch mit Streitwert von mehr als CHF 30'000.– im ordentli- chen Verfahren zu behandeln sei, explizit offengelassen worden. Im E ntscheid 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 sei das Bundesgericht davon ausgegangen, dass Ausweisungsverfahren im ordentlichen Verfahren stattfänden, indem es hi n- sichtlich des Streitwerts erwogen habe, dass eine Ausweisung (bei entsprechen- dem Streitwert) im ordentlichen Verfahren stattfinde. Auch i m Leitentscheid BGE 139 III 457 ff. habe das Bundesgericht die Frage, ob ein Anwendungsfall des "Kündi gungsschutzes" i m Si nne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliege, wenn nur die Feststellung Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit verlangt werde – unter Bezug- nahme auf das vorerwähnte Urteil 4A_451/2011 – erneut explizit offengelassen. Im Zusammenhang mit BGE 139 III 457 ff. sei bedeutsam, dass dieser kein selb- ständiges, vom Vermieter eingeleitetes Ausweisungsverfahren zum Inhalt gehabt
habe und somit nur beschränkt einschlägig sei (act. 9 S. 3 ff.). 3.2. Hinsichtlich der Streitwertproblematik bringt die Klägerin unter Hinweis auf die Urteile 5A_645/2011 vom 17. November 2011, 5A_295/2010 vom 30. Juli 2010, 4A_107/2007 vom 22. Juni 2007 resp. 4A_72/2007 vom 22. August 2007 vor, dass sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts der Streitwert im Exmissionsverfahren nach der voraussichtlichen Dauer, in welcher der Vermie- ter nicht über das Objekt verfügen könne, berechne. Der Nutzungsausfall der Klä- gerin sei bis zum Vollzug der Ausweisung gleich hoch, ungeachtet der Tatsache, ob das Mietobjekt untervermietet sei oder nicht. Es bestehe daher kei n Grund, von dieser bewährten und anerkannten Methode zur Berechnung des Streitwerts abzuweichen, womit vorliegend keine Aufschlüsselung des Streitwerts bei mehre- ren Beklagten vorzunehme n sei (act. 9 S. 8 f.). 3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, wenn es unter anderem sach- lich zuständig ist. Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO), welche von Amtes we- gen zu prüfen i st (Art. 60 ZPO). Fraglich ist vorliegend, ob ein Auswei sungsverfahren unter den Begri ff "Kündi- gungsschutz" i m Si nne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO fällt, womit unabhängig vom Streitwert das vereinfachte Verfahren anwendbar wäre. Da das vereinfachte Ver- fahren aufgrund der klaren Gesetzesbestimmung (Art. 243 Abs. 3 ZPO) wie auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Handelsgericht keine Anwen- dung findet (Urteil 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013), wäre bejahendenfalls das Handelsgericht sachlich nicht zuständig. 3.2. Die Frage, was i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO unter dem Begriff "Kündi- gungsschutz" fällt, wird in der vornehmlich französischsprachigen Literatur kontro- vers diskutiert. Einige Autoren, darunter L ACHAT und BOHNET, sind der Auffas- sung, dass der Begriff „Kündi gungsschutz“ lediglich die Anfechtung von miss- bräuchli chen Kündi gungen (Art. 271 und Art. 271a OR) umfasst und ni cht auch
die Feststellung der Wirksamkeit von Kündigungen. Dies mit der Begründung, dass der Begriff Kündigungsschutz so zu verstehen sei, wie er in Abschnitt III des 8. Titels OR verstanden werde (vgl. DAVID LACHAT, Procédure civile en matière de baux et loyers, Lausanne 2011, S. 133 N 37 f; F RANÇOIS BOHNET, 16n Séminaire sur le droit du bail, N 112, 141 und 143; siehe auch BOHNET/CONOD, Bail et pro- cédure civile suisse: premiers développements, in: 17e séminaire sur le droit du bail, Bâle 2012, N 58 ff.). Von L ACHAT wird aber auch die Meinung vertreten, dass bei einer Kündigungsanfechtung durch den Mieter der Vermieter berechtigt sein müsse, unabhängig vom Streitwert widerklageweise die Ausweisung des Mieters (im vereinfachten Verfahren) zu beantragen. Ei n anderer Teil der französisch- sprachigen Autoren, wie beispielsweise C OLOMBINI und HOHL, sprechen si ch hin- gegen für eine grosszügigere Auslegung des Begriffs „Kündi gungsschutz“ aus. Nach i hrem Dafürhalten umfasst der Begriff „Kündi gungsschutz“ jegliche Aufhe- bungsarten einer Kündigung, gleichgültig ob es sich dabei um eine anfechtbare, unwi rksame oder nichtige Kündigung handelt (vgl. F ABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. II, Bern 2010, N 1329; J EAN-LUC COLOMBINI, Note sur quelques ques- tions liées à la procédure d'expulsion, JdT 2011 III, S. 85). Nach letzterer Lehr- meinung fällt daher auch die Ausweisung unter diesen Begriff. Das Appellations- gericht des Kantons Waadt äusserte sich diesbezüglich in einem Entscheid da- hingehend, dass es kaum vertretbar wäre, die Anfechtung der Kündi gung pro- zessrechtlich anders zu behandeln, als die Feststellung der Wirksamkeit der Kün- digung und das Ausweisungsbegehren des Vermieters (Zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2012, E 3.2.1, bezgl. Urteil des Appellationsgerichts VD vom 10. April 2012, in: mp 3, 2012, S. 227; vgl. dazu auch B OHNET, 16n Sémi- nai re sur le droit du bail, N 143). Aber auch deutschsprachige Autoren äusserten sich zu dieser Problematik. So sprechen sich etwa K ORAK-DISLER, SOHM, STAEHELIN oder THANEI – insbesondere aus Gründen der Rechtssi cherhei t und der ei nhei tli chen Rechtsanwendung – für eine weite Auslegung des Begriffs "Kündigungsschutz" i m Si nne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO aus und subsumi eren die Ausweisung ebenfalls darunter (A NNINA KORAK-DISLER, Diss., Streitigkeiten betreffend die Miete von Wohn- und Ge- schäftsräumen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere das
Schlichtungsverfahren und das vereinfachte Verfahren, N 221, Basel 2013; MAR- TIN SOHM, MRA 4/2012, S. 235; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozess- recht, 2. Aufl ., Zürich 2013, § 21 N 56, S. 402; ANITA THANEI, in: SJWZ vom 19. Juni 2013). Im Übrigen hat sich auch das Obergericht des Kantons Züri ch bei ei ner Auswei sung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ausgespro- chen, allerdings in einer eher beiläufigen Erwägung (vgl. ZR 110 Nr. 54, E.II./4 am Ende). Das Bundesgericht hat sich bi sher zur Frage des Geltungsbereichs des verein- fachten Verfahrens in Bezug auf den Begriff „Kündi gungsschutz“ i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO noch ni cht explizit geäussert. In seinem Urteil 4A_451/2011 vom 29. November 2011 hat es den Begri ff "Kündi gungsschutz" gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ohne weitere Begründung weit verstanden und das vereinfachte Verfahren in einem von den Vermietern angestrengten Ausweisungsverfahren angewendet (E. 2). Im Urteil 4A_87/2012 vom 10. April 2012 setzte sich das Bun- desgericht zu dieser Frage unter Bezugnahme auf die einschlägige (französisch- sprachige) Literatur zwar eingehend auseinander, liess jedoch die Frage letztlich offen (E. 3). D adurch machte das Bundesgericht aber deutlich, dass die Frage, was unter dem Begriff "Kündigungsschutz" i m Si nne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO zu verstehen i st und i n welchem Verfahren ei ne Auswei sung stattzufi nden hat, unklar i st. Dem Urteil 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 lässt si ch entnehmen, dass als Streitwert in einem Ausweisungsverfahren der durch die Verzögerung mutmasslich entstehende Schaden zu betrachten sei, bestehend im hypothetisch anfallenden bzw. entgangenen Miet- oder Gebrauchswert für die Zeit, bis voraus- sichtlich ein Ausweisungsentscheid in einem Prozess im ordentli chen Verfahren ergehen könne (E. 1.2.2). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich alleine da- ra us indessen die Haltung des Bundesgerichts zu dieser Frage nicht ersehen, handelt es sich dabei doch nur um ei ne beiläufige Äusserung zur Festsetzung des Streitwerts, womit lediglich die Abgrenzung zum summari schen Verfahren ve r- deutlicht werden sollte. Auch im Urteil 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 (BGE 139 III 457) geht das Bundesgericht vom weiten Begriff "Kündi gungsschutz" i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO aus, wobei es auch hier diese Frage letztlich offen lässt (E. 4).
3.3. Aus Gründen der Rechtssi cherhei t und der ei nhei tli chen Rechtsan- wendung i st – (auch) dem Bundesgericht folgend – von einem weiten Begriff des i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO erwähnten "Kündi gungsschutzes" auszugehen. Ginge man nämlich von einem engen Begriff aus, könnte das dazu führen, dass zum Teil gerade besonders schutzbedürftige Materien (beispielweise eine nichtige oder unwirksame Kündigung) dem ordentlichen Verfahren mi t sei nen erhöhten formellen Anforderungen unterstehen würden, was dem Gedanken des Mieter- schutzes und damit dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BBl 2006, 7346) zuwi der- laufen würde. Wenn von Autoren, wie etwa L ACHAT und BOHNET, die Auffassung vertreten wird, dass der Begriff "Kündi gungsschutz" so aufzufassen sei, wie er in Abschnitt III des 8. Titels OR zu verstehen sei, so kann dem – den Ausführungen von K ORAK-DISLER folgend – entgegengehalten werden, dass eine systematische Auslegung des Obligationenrechts ergibt, dass sich eine Vielzahl von einschlägi- gen Kündi gungsschutzbesti mmungen eben auch ausserhalb von Absc hni tt III d e s 8. Titels OR befinden; so beispielsweise die Frist von Art. 257d Abs. 1 und 2, Art. 257f Abs. 3, Art. 266c und Art. 266d OR sowie auch die Formvorschriften von Art. 266l und Art. 266o OR (vgl. A NNINA KORAK-DISLER, Diss., Streitigkeiten betref- fend die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nach der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, insbesondere das Schlichtungsverfahren und das vereinfachte Verfahren, N 221, Basel 2013). Somit si nd alle Bestreitungsmöglichkeiten betreffend die Kündigung eines Miet- verhältnisses (sei es die Anfechtbarkeit, die Unwirksamkeit oder die Nichtigkeit ei ner Kündi gung) sowie ebenso die vorliegend in Frage stehende Auswei sung – auch wenn es sich dabei im Grunde genommen um eine Vindikationsklage han- deln mag – unter diesen Begri ff zu subsumi eren. Fi ele ei ne Auswei sung ni cht un- ter den Begriff "Kündigungsschutz", so könnte dies je nach Fallkonstellation dazu führen, dass die Anfechtung der Kündigung im vereinfachten Verfahren zu beur- teilen wäre, währenddessen ein Ausweisungsbegehren – je nach Streitwert – ge- gebenenfalls im ordentlichen Verfahren und dami t unter Umständen noch von un- terschiedlichen Gerichten behandelt werden müsste. Wäre überdies noch das Handelsgericht zuständig, entfiele folglich auch das Schli chtungsverfahren. Es bö- te sich daher ei ne nur noch schwer überblickbare Situation, die im Einzelfall zu
schwierigen Abgrenzungsproblemen führen würde. Diese Problematik vor Augen, bewog wohl auch das Appellationsgericht des Kantons Waadt im vorgängig zitier- ten Entscheid dazu, die Ausweisung ebenfalls unter den Begriff "Kündigungs- schutz" i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO zu subsumi eren. An dieser Auffassung vermag auch die Klägerin mit ihren Vorbringen ni chts zu ändern, spricht sie sich mit ihren Äusserungen doch gegen die Rechtssicherheit und die ei nhei tli che Rechtsanwendung aus. Wenn die Klägerin geltend macht, dass letztlich der Zweck von Art. 243 ZPO keine streitwertunabhängige Behand- lung von Ausweisungsverfahren im vereinfachten Verfahren rechtfertige, da re- gelmässig nur Ausweisungen von Geschäftsraummietern einen Streitwert von mehr als CHF 30'000.– erreichten, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ar- gumentation der Absicht des Gesetzgebers, auch Geschäftsraummieter unter den Mi eterschutz zu stellen, klar entgegensteht. Überdies übersieht die Klägerin, dass der von ihr angenommene Streitwert, nämlich sechs Monatsmietzinse, nach der Praxi s i m Kanton Züri ch (Audienzrichteramt Bezirksgericht Zürich und Obergericht Züri ch) nur in den Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (= summarisches Verfahren) gilt. Für alle anderen (ni cht summari schen) Fälle ist hingegen die vo- raussichtliche Dauer entsprechend länger zu bemessen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_266/2007 vom 26. September 2007), was zum stossenden Ergebnis führen kann, dass auch Mieter, welche angesichts des tiefen Mietzinses Anspruch auf das vereinfachte Verfahren hätten, gezwungen wären, das (teurere) ordentli- che Verfahren zu durchlaufen. 3.4. Aufgrund obiger Ausführungen ist die von der Klägerin begehrte Aus- wei sung unter den Begri ff "Kündi gungsschutz" i n Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO zu subsumieren, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt. Da – wie gesehen – die Regelung der Verfahrensart jener über die sachliche Zustän- digkeit der Handelsgerichte vorgeht, ist das Handelsgeri cht sachli ch ni cht zustän- dig. Infolgedessen ist auf die Klage nicht einzutreten.
und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'724.20.
Züri ch, 6. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:
Roman Kariya