Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140235-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Felix B. Haessig, C hri stoph Pfenni nger und Dr. Thomas Lörtscher sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Urteil vom 5. August 2015
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. i ur. X2._____
gegen
B.______, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 675'150.00 zu- züglich 5 % Zinsen seit 17. April 2014 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht 1.1. Partei en und i hre Stellung Der Kläger ist ein italienischer Unternehmer mit Wohnsitz in Mailand (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und bezweckt das Halten von Beteiligungen (act. 3/3; act. 8/3). 1.2. Prozessgegenstand Gegenstand des Prozesses bildet eine Schadenersatzforderung des Klägers im Zusammenhang mit einem "Lock-up" Agreement bzw. einer Marktschutzverei nba- rung. Solche Vereinbarungen stellen unter anderem sicher, dass Schlüsselaktio- näre nach einem Börsengang (IPO; initial public offering) während einer bestimm- ten Frist keine Aktien veräussern dürfen. 2. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die Klage beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 wurde der Kläger unter anderem aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 25'000.– zu leisten sowie die italienischen Klagebeilagen auf Deutsch zu übersetzen (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) und nach Ein- reichung der übersetzten Beilagen wurde der Beklagten mit Verfügung vom 30. Januar 2015 auf dem Rechtshilfeweg Frist angesetzt, um die Klageantwort
einzureichen sowie ein Zustellungsdomi zil in der Schweiz zu bezeichnen, dies mit der Androhung verbunden, dass Zustellungen andernfalls durch Publikation erfol- gen würden (act. 9). Da die Beklagte innert Frist kein Zustellungsdomi zil bezeich- net und auch keine Klageantwort eingereicht hat, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2015 eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 12). Diese Verfügung wurde androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamts- blatt veröffentlicht (act. 14). Auch innert der Nachfrist ist keine Klageantwort ein- gegangen. 3. Prozessuales 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 223 m.w.H.; LEUENBERGER, IN: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/
LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl ., N. 5 zu Art. 223). Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich die Angelegenheit als spruchreif, weshalb androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen i st. 3.2. Örtliche Zuständigkeit Der Kläger stützt sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit auf die Ge- richtsstandsvereinbarung nach Ziff. 2.b.ff. des "Letter Agreement" vom 21. März 2014 (act. 7 S. 2 f.; act. 3/4 S. 7). Die Parteien haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in zwei unterschiedlichen Ländern, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt (F E L IX DASSER, in: DAS- SER /OBERHAMMER, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1 LugÜ) und daher grundsätzlich das Gesetz über das Internationale Privatrecht (IP RG) zur Anwendung kommt. Art. 1 Abs. 2 IP RG behält jedoch völkerrechtliche Verträge vor, sodass sich vorliegend die Frage der Wirksamkeit der Gerichts- standsvereinbarung nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zu- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen i n Zivil- und Handelssachen (LugÜ ) bestimmt, da beide Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem LugÜ-Vertragsstaat haben. Haben die Parteien vereinbart, dass ein Ge- richt oder die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus ei- nem bestimmen Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 23 Abs. 1 lit. a LugÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden oder den Gepflogenheiten der Parteien oder einschlägigen Handelsbräuchen ent- sprechen (lit. b und c). In Ziff. 2.b.ff. des "Letter Agreement" (act. 3/4 S. 7) haben die Parteien für allfälli- ge Streitigkeiten im Zusammenhang mit der "Lock-up" Vereinbarung eine aus- schliessliche Zuständigkeit der Gerichte der Stadt Zürich vereinbart. Das Doku- ment wurde von beiden Parteien unterzeichnet, womit dem Erfordernis der
Schri ftlichkeit ohne Weiteres Genüge getan ist . Aufgrund des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung ist damit die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich gegeben. 3.3. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist gegeben, da die Be- klagte unbestrittenermassen in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist, der hier zu beurteilende Streit die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (vgl. § 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO). 3.4. Fazi t Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraus- setzungen sind vorliegend erfüllt. 4. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers (act. 1; act. 7), an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihm eingereichten Urkunden (act. 3/2-16), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 13. Mai 2013 erwarb der Kläger von der Beklagten 60'000 Aktien der C._____ (nachfolgend: C.) mit Sitz in Amsterdam zu einem Gesamtpreis von EUR 1'020'000 (act. 3/5). Gleichentags unterschrieb der Kläger einen Aktionärbin- dungsvertrag, in dessen Ziffer 9.2.c. er sich verpflichtete, im Falle einer Kotierung der C. eine "Lock-Up" Vereinbarung abzuschliessen ("Shareholders Ag- reement", act. 3/7 S. 23). Als in der Folge die Kotierung der C._____ an der SIX Swiss Exchange vorbereitet wurde, unterzeichneten die Parteien mit dem "Letter Agreement" vom 21. März 2014 eine ebensolche "Lock-Up" Vereinbarung. Ent- sprechend war im "Letter Agreement" in Ziff. 2.a. ein Verbot vorgesehen, inner- halb von 180 Tagen nach dem ersten Handelstag Aktien der C._____ anzubieten oder zu verkaufen (act. 3/4 S. 2 f.). Als Gegenleistung zu diesem Verkaufsverbot vereinbarten die Parteien i n Ziff. 2.b. des "Letter Agreement", dass die Beklagte
vom Kläger unter bestimmten Voraussetzungen eine gewisse Anzahl C._____ Ak- ti en erwerben müsse (act. 3/4 S. 3 ff.). Dazu wurden folgende Bestimmungen vereinbart: Der Verkaufspreis entsprach dem IP O Ausgabepreis abzüglich Gebühren und Auslagen. Die Anzahl der zu verkaufenden Akti en hi ng vom Durchschnitt der Preisspanne gemäss dem vorläu- figen Emissionsprospekt "Preliminary Offering Memorandum" ab. Vorgesehen war, dass die Beklagte bei einem Durchschnittspreis (act. 3/4 S. 4; "mid-point of the price range") kleiner als CHF 42.– kei ne Aktien und bei ei nem D urchschni tts- preis zwischen CHF 42.– und 54.– 21'000 Aktien kaufen würde. Als zusätzli che Bedingung fügte der Kläger ein, dass der Verkaufsprei s der Akti en ni cht unter CHF 42.– liegen dürfe (act. 3/4 S. 4; "Please take note that minimum selling price for 21'000 shares is CHF 42 x shares"). Der vorläufige Emissionsprospekt wurde am 1. April 2014 veröffentlicht. Darin war eine Preisspanne von CHF 40.– bis CHF 52.– angegeben, womit der Durch- schnittspreis bei 46.– lag (ari thmeti scher D urchschni tt). Am 14. April 2014 gab die C._____ in einer Pressemitteilung bekannt, dass der IPO Ausgabepreis CHF 48.– betrage (act. 3/9). Die Beklagte weigerte sich in der Folge, dem Kläger die Aktien abzukaufen. Mit Schreiben vom 16. September 2014 hi elt der Kläger die Beklagte zur nachträgli- chen Erfüllung an (act. 3/10; act. 8/10). Die Beklagte stellte sich daraufhi n auf den Standpunkt, dass sich die zusätzli che Bedi ngung des Klägers ("Please take note that minimum selling price for 21'000 shares is CHF 42 x shares") auf die Unter- grenze der Preisspanne bezi ehen würde. Da die Untergrenze der Preisspanne CHF 40.– betrage und damit unterhalb von CHF 42.– liege, bestehe seitens der Beklagten keine Kaufpflicht (act. 3/11; act. 8/11 S. 2 f.). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und Ersatz des aus der Nichterfüllung ent- standenen Schadens zu verlangen (act. 3/12; act. 8/12).
(als Rechtsfrage) nach dem Vertrauensprinzip zu beurteilen, ob die Bedingungen eingetreten sind. 5.3. Auslegung des "Letter Agreement" nach dem Vertrauensprinzip Bei der Vertrauensauslegung hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch per- sönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben. Umstände, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren, sind dabei mi t zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung nach dem Ver- trauensprinzip hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Grundsatz differenziert, wonach nur auf Interpretationsmethoden zurückgegriffen werden sollte, wenn der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trages Zweifel aufkommen lässt oder unklar ist. Es kann demnach ni cht (mehr) zum Grundsatz erhoben werden, dass andere Auslegungsmethoden bei klarem Wortlaut zum Vornherei n auszuschliessen si nd. Vielmehr geht aus Art. 18 Abs. 1 OR hervor, dass selbst der Sinn eines klaren Wortlautes nicht zwangsläufig mass- gebend sei n muss und dass die reine Auslegung nach dem Wortlaut im Gegenteil gesetzeswidrig ist. Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar erscheint, kann sich aus anderen Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck bzw. der Interessenlage oder anderen Umständen ergeben, dass der Wortlaut der genannten Klausel den Sinn des geschlossenen Vertrages nicht genau wiedergibt. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemesse- ne Lösung gewollt haben. Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender D eutli chkei t zum Ausdruck bri ngen muss. Auch wenn der Wortlaut nach dem soeben Gesagten für sich allein nicht als ent- scheidend anzusehen ist, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mit- teln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbeson- dere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem
Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zumisst, ent- scheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzuneh- men, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemei- nen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der dama- ligen Alltags- oder Umgangssprache, verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebräuchli chen Wortsi nn, der si ch auch aus übli chen Wörterbüchern und Lexika ergeben kann. Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist aber auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ei n ei nzelner Ausdruck i st i m Zu- sammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen; sein Sinnge- halt wird häufig bestimmt durch die Stellung, die er in diesem Ganzen einnimmt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.; BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.2 = Pra. 2006 Nr. 80; BGE 122 III 420 E. 3a; BGE 127 III 444 ff. = Pra 2002 Nr. 22 E. 1.b; BGE 131 III 469 E. 1.1). Der Kläger legt die Bedingungen so aus, dass einerseits der Durchschnittspreis der Preisspanne zwischen CHF 42.– und CHF 52.– liegen und andererseits der effektive Verkaufspreis mindestens CHF 42.– betragen müsse. Diese klägerische Auslegungsvariante entspricht dem klaren Wortlaut. Die eine Bedingung "Maximum number of Shares you agree to sell depending on the mid- point of the price range to be disclosed in the preliminary offering memorandum" bezog sich auf den Durchschnittspreis gemäss dem vorläufigen Emissionspros- pekt (act. 3/4 S. 4). Dieser betrug CHF 46.– und lag damit in der angegebenen Bandbreite, bei welcher die Beklagte 21'000 Aktien zu erwerben hatte. Die vom Kläger zusätzlich eingefügte Bedingung "Please take note that minimum selling price for 21'000 shares is CHF 42 x shares" ist als Bedi ngung hi nsi chtli ch des IP O Ausgabepreises zu verstehen. Nur falls der Ausgabepreis weniger als CHF 42.– betragen hätte, hätte keine Kaufpflicht der Beklagten bestanden. Ent- gegen der gegenüber dem Kläger geäusserten Ansicht der Beklagten bezieht sich die Angabe von CHF 42.– also ni cht auf di e Untergrenze der Preisspanne, son- dern auf den Ausgabepreis, was auch aus der Systematik erhellt. Da der Ausga- bepreis mit CHF 48.– gleich oder mehr als CHF 42.– betrug, war auch di e vom Kläger zusätzlich eingefügte Bedingung eingetreten.
Als Umstand ist weiter zu berücksichtigen, dass diese klägerische Auslegungsva- riante in der E-Mail vom 31. März 2014 seitens der Beklagten bestätigt wurde (act. 1 S. 7; act. 3/14; act. 8/14). Überdies erscheint sie auch sachgerecht, vor al- lem unter Berücksi chtigung des Veräusserungsverbots der klägerischen Aktien während 180 Tagen seit Handelsbeginn. Schliesslich liegen keine Hinweise vor, die auf einen vom Wortlaut abweichenden Willen der Parteien schliessen lassen würden. Die Auslegung von Ziff. 2.b. des "Letter Agreement" entspricht damit dem Vertragsverständnis des Klägers. Demzufolge war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 21'000 C._____ Akti en zum Ausgabepreis von CHF 48.– abzukaufen. 5.4. Verzug Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird gemäss Art. 102 Abs. 1 OR der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde ein bestimmter Verfall- tag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 107 OR hat der Gläubiger bei zweiseitigen Verträgen nach der An- setzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Erfüllung das Recht, ent- weder auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung zu klagen, statt des- sen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Scha- dens zu verlangen oder vom Vertrag zurückzu tre ten. Die Nachfrist kann mit der Mahnung verbunden werden (W OLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obliga- ti onenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 107). Ein bestimmter Verfalltag für die Übertragung der Aktien lässt sich dem "Letter Agreement" nicht entnehmen und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht genü- gend substantiiert behauptet. Die Beklagte wurde somit mit Schreiben vom 16. September 2014 in Verzug gesetzt und zuglei ch mit einer angemessenen Nachfrist zur nachträgli chen Erfüllung angehalten (act. 3/10; act. 8/10).
Damit kann der Kläger auf die nachträgliche Leistung verzichten und als Scha- denersatz das positive Vertragsinteresse verlangen, wie er es im Schreiben vom 28. Oktober 2014 gegenüber der Beklagten unverzüglich erklärt hat (act. 3/13; act. 8/13). Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann der Kläger nach Art. 215 Abs. 2 OR die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen. Als Erfüllungszeit ist der Zeitpunkt gemeint, in dem der Verkäufer auf den Erfüllungsanspr uc h nach Art. 107 Abs. 2 OR verzichtet (U RS FASEL, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht, 5. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 216). D as Wahlrecht zugunsten des Verzi chts auf nachträgliche Erfüllung wurde am 28. Oktober 2014 ausgeübt (act. 3/13; act. 8/13). An diesem Tag betrug der Bör- senpreis der C._____ Aktien CHF 15.85 (act. 3/16). Der Schaden entspricht dem- nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufspreis von CHF 48.– und dem Börsenpreis von CHF 15.85 am 28. Oktober 2014, somit CHF 32.15 pro Ak- tie . Da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger 21'000 Aktien abzu- kaufen, beträgt der Gesamtschaden CHF 675'150.– (21'000 x CHF 32.15). Weil kein bestimmter Verfalltag vorliegt, sind die Verzugszinsen von 5 % nach der ersten Mahnung vom 16. September 2014 geschuldet, das heisst ab dem 17. September 2014 (act. 3/10; act. 8/10). 6. Ergebnis Die Beklagte schuldet dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von C HF 675'150.– nebst 5 % Zins seit 17. September 2014, in welchem Umfang sie zur Bezahlung zu verpfli chten i st. Da der Kläger bereits ab 17. April 2014 Zi nsen verlangt, ist die Klage im Mehrbetrag abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 ZPO). Der Kläger unterliegt hi nsi chtli ch der Zi nsen nur geri ngfügi g, was noch keine abweichende Kostenverteilung zu rechtfertigen vermag. 7.2. Die Höhe der Entschei dgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Entschei dgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 7.3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerech- net werden. Vorliegend beträgt er CHF 675'150.–. 7.4. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Grund- gebühr beträgt rund CHF 24'500.–. Vorliegend erscheint es insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts angemessen, die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG um rund einen Viertel zu reduzie- ren und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräu- men (Art. 111 ZPO). Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt rund CHF 26'500.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 26'500.– zu bezahlen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 675'150.– nebst 5 % Zins seit 17. September 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'500.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 26'500.– zu bezahlen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an den Kläger und an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 675'150.–.
Züri ch, 5. August 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
Dr. George Daetwyler Der Gerichtsschreiber:
Adrian Joss