Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140234-O Z01/ei
Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel
Verfügung vom 4. Dezember 2014
i n Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG in Liquidation, Beklagte
gemäss Angabe des Klägers vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Nichtigkeit / Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 (Datum Poststempel), hierorts einge- gangen am 3. Dezember 2014, reichte der Kläger die vorliegende Klage mit fol- genden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse nichtig sind, welche die Be- klagte an ihren (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalversamml ungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmigung des Geschäfts- berichtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwal- tungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator. 2. Eventualiter seien sämtliche Beschlüsse aufzuheben, welche die Beklagte an ihren (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalvers ammlungen am 2. Oktober 2014 gefasst hat, namentlich die Genehmigung des Geschäftsbe- richtes 2013/2014, die Dividendenausschüttung, die Entlastung des Verwal- tungsrates, der Verkauf von Aktien an der C._____ Corp. sowie die Auflösung der Gesellschaft unter Bestellung des Verwaltungsratspräsidenten Dr. D._____ als Liquidator. 3. Dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei mitzuteilen, dass die Auflö- sung der Beklagten ungültig ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger folgende Anträge um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 f.): "1. Bis zum Urteil in der Sache sei der Beklagten zu verbieten, Dividenden auszu- schütten, Aktien an der C._____ Corp. zu veräussern oder weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren. 2. Das Verbot sei ohne Anhörung der Beklagten superprovisorisch auszuspre- chen. 3. Für die Übertretung des Verbots sei den Verwaltungsräten der Beklagten Haft oder Busse in Anwendung von Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Hauptverfahren festzusetzen." 2. Gemäss Ausführungen des Klägers und den von ihm eingereichten Unterla- gen ist er Inhaber von 86'181 der 4'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.03 der Be- klagten, was etwa 2.5 % (recte 2.15 %) des Aktienkapitals von CHF 120'000.00 entspri cht (act. 1 Rz. 7 f. sowie act. 3/1, act. 3/3 f.). Der Kläger macht im Wesent- lichen geltend, dass obschon in Art. 7 der Statuten der Beklagten für di e Ei nla- dung zu einer Generalversammlung in erster Linie eine Mitteilung durch Brief an
die bekannten Aktionäre und Nutzni esser vorgesehen sei, die Einladung zur or- dentli chen Generalversammlung vom 2. Oktober 2014 lediglich durch Publikation im SHAB vom 8. September 2014 erfolgt sei. Anlässlich der am 2. Oktober 2014 durchgeführte n (ordentlichen und ausserordentlichen) Generalversammlungen seien weitreichende Beschlüsse gefasst worden. Unter anderem sei mutmasslich einer Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.00, einem Verkauf von Aktien der C._____ Corp. sowie der Auflösung der Beklagten zugestimmt worden. Erst aufgrund des an ihn gerichteten Schreibens der Beklagten vom 10. Oktober 2014 bezüglich Dividendenausschüttung habe er erfahren, dass am 2. Oktober 2014 Generalversammlungen stattgefunden hätten (act. 1 Rz. 9 ff.). Der Kläger ist der Auffassung, dass die anlässlich der Generalversammlungen vom 2. Oktober 2014 gefassten Beschlüsse nichtig oder zumindest anfechtbar seien, da er entgegen den Statuten zur Generalversammlung nicht mit einem an ihn gerichteten Brief eingeladen worden sei (act. 1 Rz. 16 ff.). Hi nsi chtli ch der be- antragten vorsorglichen Massnahmen macht der Kläger sinngemäss geltend, die- se seien superprovisorisch anzuordnen, da zu befürchten sei, dass die Beklagte nach der Kenntni snahme vom vorliegenden Verfahren die nichtigen bzw. anfecht- baren Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 namentli ch i n Be- zug auf den Aktienverkauf und die Dividendenausschüttung vollziehen könnte, zumal Dr. D._____, der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, an diesen Transaktionen ein persönliches finanzielles Interesse habe (act. 1 Rz. 13, Rz. 21, Rz. 24, Rz. 27). 3. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein ni cht lei cht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei be- sonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Besondere Dringlichkeit kann dadurch vorliegen, dass der Rechtsschutz nur effi zi ent i st, wenn di e Anordnung für den Gesuchsgegner über- raschend erfolgt. Wird eine Stellungnahme eingeholt, so wird der Gesuchsgegner
vor einer allfälligen gerichtlich angeordneten Massnahme vorgewarnt und hätte dadurch die Möglichkeit, di e Anordnung zu unterlaufen. Ist die Notwendigkeit ei- nes Überraschungseffekts zu bejahen, so kommt es auf die zeitliche Komponente nicht an, weshalb ein allfälliges Hinauszögern des Gesuches durch den Gesuch- steller grundsätzlich keine Rolle spielt (G ÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur ZPO, B a nd II, 2012, N 10 f. zu Art. 265 ZPO). 4. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils gemacht und ohne weitere Verdeutlichung voll- streckt werden kann (L EUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBER- GER , Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 28 zu Art. 221 ZPO m.w.H.; PAHUD, in: B RUNNER / GASSER / SCHW ANDER, Kommentar zur ZPO, 2011, N 6 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Auf Klagen mit Rechtsbegehren, die unklar, unvollständig oder unbe- stimmt sind, ist nicht einzutreten (KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, Band II, 2012, N 15 zu Art. 221 ZPO). Der Kläger führt sinngemäss aus, die Beklagte sei eine reine Beteiligungsgesell- schaft ohne eigene Geschäftsaktivitäten, deren wesentliches Aktivum die von ihr gehaltenen Akti en an der C._____ Corp. seien (act. 1 Rz. 13, vgl. auch Rz. 24). Diese Darstellung spricht dagegen, dass die Beklagte über weitere relevante Akti- ven verfügen würde. Soweit der Kläger beantragt, der Beklagten sei zu verbieten, "weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren", erweist sich das Rechtsbegeh- ren daher als zu unbestimmt, weshalb darauf im Rahmen der Anordnung super- provisorischer Massnahmen nicht einzutreten ist. Im Übrigen erweist sich Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend der Anordnung vor- sorglicher Massnahmen als genügend bestimmt. 5. Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalver- sammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Anfechtbar sind u.a. insbesondere Beschlüsse, die unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Nichtig im Sinne von Art. 706b Ziff. 1 OR si nd u.a. alle von einer gar nicht in gülti-
ger Weise zustande gekommenen bzw. beschlussunfähigen Generalversamm- lung gefassten Beschlüsse, etwa wenn nur ein Teil der Aktionäre eingeladen wur- de (BGE 115 II 468 E. 3b; BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob der übergangene Aktionär mit seinem Stimmengewicht den fraglichen Be- schluss hätte verhindern können (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). 6. Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Aktionäre er- folgen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Statuten der Beklagten in der gemäss Handels- registerauszug aktuellen Fassung vom 21. Januar 2011 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (nachfolgend SHAB). Art. 7 Abs. 2 der Statu- ten sieht indessen vor, dass die Generalversammlung durch Brief an die Aktionä- re und Nutzni esser - soweit bekannt - einberufen wird, im übrigen durch Veröffent- lichung im SHAB mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag (act. 3/7 S. 3 und S. 6, vgl. auch act. 3/1). Während Art. 20 Abs. 2 der Statuten Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft im Allgemeinen betrifft, sieht Art. 7 Abs. 2 der Statuten als besondere Regelung in Bezug auf die Einberufung der Generalversammlung somit in erster Linie eine Mitteilung durch persönli chen Bri ef an die bekannten Aktionäre und Nutzniesser und erst in zweiter Linie eine Publi- kation im SHAB vor. Dass der Beklagten bereits seit Mai 2013 bekannt sein musste, dass der Kläger einer ihrer Aktionäre ist, ist den von der Beklagten an ihn gerichteten Schrei ben zu entnehmen (act. 3/4-6). Aus der Öffentlichen Urkunde über die Auflösung der Beklagten vom 2. Oktober 2014 geht sodann hervor, dass zur diesbezüglichen Generalversammlung "durch Publikation im SHAB vom 8.9.2014" eingeladen wurde (act. 3/9, vgl. auch act. 3/8). Es erscheint somit glaubhaft, dass der Kläger - wie geltend gemacht (act. 1 Rz. 9, Rz. 14, Rz. 18, Rz. 21) - in Missachtung von Art. 7 Abs. 2 der Statuten nicht gehörig zur General- versammlung vom 2. Oktober 2014 eingeladen worden war, in welcher u.a. über einen Verkauf von Aktien der C._____ Corp. sowie über eine Dividendenaus- schüttung in der Höhe CHF 2'800'000.00 entschieden wurde. Diese Umstände sprechen für eine Nichtigkeit oder zumindest Anfechtbarkeit der am 2. Oktober 2014 gefassten Generalversammlungsbeschlüsse.
li ch Verrechnungssteue r - sogar CHF 2'800'000.00 (act. 1 Rz. 4). Nachdem die vorliegende Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2014 abzielt, würde das ent- sprechende Urteil für bzw. gegen alle Aktionäre wirken (vgl. Art. 706 Abs. 5 OR), weshalb für die Berechnung des Kostenvorschusses einstweilen von einem Streitwert von CHF 2'800'000.00 auszugehen ist. Der Präsident verfügt: 1. Auf das Begehren des Klägers, der Beklagten superprovisorisch zu verbie- ten, weitere Aktiven der Gesellschaft zu liquidieren, wird nicht eingetreten. 2. Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse (bis zu CHF 10'000.00) nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit so- fortiger Wirkung verboten, gestützt auf die Generalversammlungsbe- schlüsse vom 2. Oktober 2014 Dividenden auszuschütten und / oder von i hr gehaltene Aktien an der C._____ Corp. zu veräussern. 3. Der Beklagten wird Frist bis 22. Dezember 2014 angesetzt, um das kläge- rische Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in fünffacher Ausfertigung zu beantworten. Beilagen sind im Doppel einzureichen. Bei Säumni s würde Verzi cht auf Stellungnahme angenommen. Diese Frist läuft in den Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 4. Dem Kläger wird - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - eine einmali- ge Frist bis 21. Januar 2015 angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 49'000.00 zu lei sten. Bei Säumnis wird dem Kläger eine kurze Nachfrist angesetzt. Wird der Vor- schuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, wird auf die Klage ni cht ein- getreten.
Der Vorschuss ist in bar (bei der Obergerichtskasse, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, Postkonto 80- 10210-7) zu leisten. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. 5. Der Beklagten wird nach Eingang des Vorschusses Frist zur Klageantwort angesetzt werden. 6. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass Adressänderungen während des Prozesses dem Gericht unverzüglich mitzuteilen sind. Unterlässt eine Partei diese Mitteilung, erfolgen die Zustellungen rechtswirk- sam an die alte Adresse. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und an Rechtsanwalt Dr. Y._____ unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Klage samt Beila- gen (act. 1 und act. 2/1-9), sowie an die Kasse des Obergerichts.
Züri ch, 4. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin:
Helene Lampel