Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140224-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Felix B. Haessig, Thomas Klein und Alexander Pfeier sowie die Gerichts- schreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 27. April 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Kraftloserklärung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es seien sämtliche sich im Publikum befindenden Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je CHF 10 (Valorennum- mer ...) für kraftlos zu erklären. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin ihre Klageschrift beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Den mit Verfügung vom 20. November 2014 vom Gericht geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 26'000.– bezahlte die Klägerin fristgerecht (Prot. S. 2; act. 7). 1.2. Mit gleicher Verfügung wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich dar- über zu erklären, ob sie eine Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort wünscht (act. 5, Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 verneinte sie dies und erklärte die Anerkennung der Klagebegründung (act. 8). 1.3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde die dreimalige Veröffentli- chung des Rechtsbegehrens der Klage im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) angeordnet und den restlichen Aktionären der Beklagten eine seit der ersten Bekanntmachung im SHAB laufen- de dreimonatige Frist angesetzt, um dem Verfahren beizutreten (Prot. S. 4). 1.4. Die Publikationen im SHAB erfolgten am tt. Dezember 2014 (act. 15), tt. Januar 2015 (act. 16) und tt. Februar 2015 (act. 19), während die Klage in der NZZ am tt. Dezember 2014 (act. 14), tt. Januar 2015 (act. 17) und tt. Februar 2015 (act. 21) öffentlich bekannt gemacht wurde.
wurde dann durch die obligatorische Nachfrist bis zum tt. August 2014 verlängert (act. 3/9). Das öffentliche Kaufangebot wurde sodann am tt. September 2014 voll- zogen und abgeschlossen (act. 3/13). 3.3. Die Klägerin verfügte vor der Lancierung des Umtauschangebots bereits über alle 3'000'000 B._____ Namenaktien B sowie über 188'549 B._____ Na- menaktien A. Bis zum Ablauf der Nachfrist wurden der Klägerin unter dem Um- tauschangebot weitere 994'009 B._____ Namenaktien A angedient, so dass sie auf der Basis des gegenwärtig im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- genen Aktienkapitals der Beklagten nach Ablauf des Angebots über insgesamt 4'182'558 Aktien und damit über 98.84% aller Stimmrechte der Beklagten verfügt (act. 1 Rz 20; act. 4/2; act. 3/3). 3.4. Gemäss Art. 33 BEHG kann ein Anbieter, der nach Ablauf der Angebots- frist infolge eines öffentlichen Kaufangebots über mehr als 98% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügt, binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist vom Richter verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraft- los zu erklären ("Squeeze out"). Die Kraftloserklärung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 BEHG somit zunächst (und bezo- gen auf die vorliegende Firmenkonstellation) voraus, dass (1) es sich bei der Ziel- gesellschaft um eine schweizerische Gesellschaft handelt und (2) die Aktien die- ser Zielgesellschaft zumindest teilweise an der Schweizer Börse kotiert sind. Wei- ter ist erforderlich, dass (3) ein öffentliches Kaufangebot stattgefunden hat, (4) der Anbieter im Nachgang zu diesem Kaufangebot über mehr als 98% der Stimm- rechte an der Zielgesellschaft verfügt und schliesslich (5) die dreimonatige Ver- wirkungsfrist zur Klageeinreichung gewahrt ist. Die Klage muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft erhoben werden, wobei die restlichen Aktionäre dem Verfahren beitreten können (Art. 33 Abs. 1 BEHG). 3.5. Die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 1 BEHG sind demnach erfüllt, weshalb sämtliche restlichen, sich noch im Publikum befindenden B._____ Na- menaktien A der Beklagten (also Namenaktien, die von der Klägerin weder direkt
noch indirekt gehalten werden) für kraftlos zu erklären sind, weshalb dem klägeri- schen Begehren stattzugeben ist. 4. Prozesskosten 4.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in ers- ter Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 744'107.40 (act. 1 Rz 12). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsge- bühr auf ¾ der Grundgebühr festzusetzen. Hinzu kommen die bereits entstande- nen Kosten für die Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) sowie die Publikationskosten bezügli ch dieses Urteils. 4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Von diesem Grundsatz kann allerdings insbeson- dere dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Besonderheit der Kraftloserklärung nach Art. 33 BEHG liegt darin, dass Aktionäre gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlos- sen werden können, und zwar unabhängig davon, ob diese ein Verschulden für den Ausschluss tragen. Sodann ist es nicht die Gesellschaft, die den "Aus- schluss" (Kraftloserklärung) dem Gericht beantragt, sondern einer ihrer Aktionäre. Das Interesse an der Kraftloserklärung der Aktien liegt beim Aktionär, der über 98% der Stimmrechte auf sich vereint. Es wäre deshalb unbillig, die Kosten für das Verfahren der Kraftloserklärung der Gesellschaft als Beklagter aufzuerlegen. Von dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgehaltenen Verteilungsgrundsatz ist daher abzuweichen und es sind die Prozesskosten – entgegen dem (hier auch nicht weiter begründeten) Antrag der Klägerin (act. 1 S. 2) – praxisgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe und angesichts der Klageanerken- nung ist der Beklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt: 1. Sämtliche sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der B._____ AG (Firmennummer: CHE-...) mit einem Nennwert von je C HF 10.– (Valo- rennummer ... / IS IN ...) werden für kraftlos erklärt. 2. Dispositiv Ziffer 1 wird nach Rechtskraft je einmal im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) und in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) publiziert. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.–; die weiteren Kosten für die bisherigen Publikationen betragen CHF 6'988.35. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 3 – zuzügli ch der Publikationskosten entsprechend vorstehend Dispositiv Ziffer 2 – werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 744'107.40.
Züri ch, 27. April 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Die Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger