Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140174-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher, Hans-Jürg Roth und Eri ch Just sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers
Urteil vom 12. März 2015
i n Sachen
A._____ International B.V., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt li c. i ur. X2._____
gegen
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1) " 1. Die Beklagten 1 und 2 seien – unter solidarischer Haftung – zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 494'264.28 zuzüg- li ch Zi ns zu 5 % seit 4. April 2014 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen, unter solidarischer Haftung, zulasten der Beklagten 1 und 2." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine niederländische Fi nanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in ... (act. 3/2). Die Beklagten 1 und 2 sind Schweizer Aktiengesellschaften mit Sitz in .../NE (Beklagte 1) bzw. .../GE (Beklagte 2), welche insbesondere Investitionen im Immobilienbereich zum Zweck haben (act. 3/3 und 3/4). b. Prozessgegenstand Die Beklagten 1 und 2 erwarben im Jahr 2013 die Aktien der ni cht am Verfahren beteiligten A._____ (Swiss) AG (heute: ... AG) mit Sitz in ... [Kanton Zug] (nach- folgend A._____ Schwei z), welche zum gleichen Konzern wie die Klägerin gehör- te und welcher die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Konzerndarlehen gewährt hatte. Im Zuge dieser Aktienübernahme schlossen die Klägerin einerseits und die Beklagten 1 und 2 andererseits am 30. Mai 2013 einen Vertrag, mit wel- chem ein Teil des Konzerndarlehens von der Klägerin an die Beklagten 1 und 2 als Darlehensgeberinnen übertragen wurde. Das Entgelt für diese Übertragung bestand neben dem noch ausstehenden Darlehensbetrag auch aus dem Wert der Nettoaktiven der A._____ Schwei z zum Zahlungszeitpunkt. Da dieser Wert erst noch ermittelt werden musste, wurde für eine erste Zahlung auf die Nettoaktiven der A._____ Schwei z per Ende 2012 abgestellt und dafür ein Preisanpassungs- mechanismus vereinbart. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von
den Beklagten 1 und 2 gestützt auf diesen Preisanpassungsmechanismus die Zahlung von C HF 494'264.28. B. Prozessverlauf Am 17. September 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage gegen die Beklagten 1 und 2 ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 21'000.– angesetzt, und es wurde die Zustellung der eingereichten Klage samt Beilagen an die beiden Beklagten angeordnet (act. 5). Während die Klage der Beklagten 2 zugestellt werden konnte, wurde die Sendung an die Beklagte 1 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post retourniert (act. 8/1 und 8A). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses durch die Klägerin (act. 9) und ei- nem zweiten erfolglosen Zustellungsversuch der Klage an die Beklagte 1 (act. 13), wurde den Beklagten mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 Frist zur Klageantwort angesetzt, wobei die Zustellung an die Beklagte 1 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte (act. 14 und 16). Nachdem innert Frist keine Klageantworten beim hiesigen Gericht eingegangen waren, wurde den Beklagten mit Verfügung vom 27. Januar 2015 eine kurze Nachfrist angesetzt un- ter der Androhung, dass bei Säumnis ein Endentscheid getroffen werden könne (act. 18). D i e Zustellung an die Beklagte 1 erfolgte wiederum mittels amtli cher Publikation (act. 20). Auch diese Frist blieb von beiden Beklagten unbenutzt. Da sich die Angelegenheit – wie zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
(Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ist eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden, erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Diesfalls gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Der Beklagten 2 konnten sämtliche Verfügungen i m Si nne von Art. 138 Abs. 1 ZPO zugestellt werden (act. 6/2, 15/2 und 19/2). Demgegenüber erwies sich die postalische Zustellung gerichtlicher Sendungen an die Beklagte 1 als unmöglich, da die Zustellung der Verfügung vom 18. September 2014 – und damit der Kla- ge – von der Post zweimal mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, obwohl die Sendungen jeweils korrekt an die aus dem Handelsregister ersichtli- che Adresse adressiert waren (act. 4/1 bzw. 8/1, 8A und 13). Damit hatten Zustel- lungen an die Beklagte 1 i n Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO fortan durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Sowohl die Verfügung vom 28. Oktober 2014 (Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort; act. 14) als auch di ejenige vom 27. Januar 2015 (Nachfristansetzung; act. 18) wurden der Beklagten 1 durch die jeweilige Publikation damit – am Publikationsdatum – rechtsgenügend zugestellt (act. 16 und 20). 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dabei gelten die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten (L EUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 223 N 5). Damit eine Angelegenheit spruchreif ist, muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substanti i ert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist
die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshin- dernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung i st (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es insbesondere dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/IN- FANGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 20 ff., m.w.H.). 1.3. Prozessvoraussetzungen 1.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in ... (Niederlande), die Beklagten haben ihre Si tze je in der Schweiz. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Anwend- bar zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sind somit das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) sowie die einschlägigen Staatsverträ- ge, namentlich das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ). Der streitgegenständliche Vertrag der Parteien vom 30. Mai 2013 (act. 3/1; nach- folgend Transfer Agreement) enthält in Ziffer 6.10 eine schriftliche Geri chts- standsklausel, wori n die Parteien für Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung die Gerichte der Stadt Züri ch für ausschliesslich zuständi g erklären ( "All disputes arising out of or in connection with this Agreement [...] shall be submitted to the exclusive jurisdiction of the courts of the City of Zurich, Switzerland" ). Diese Gerichtsstands-
klausel erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Ziff. 1 LugÜ, womit das Handels- geri cht Züri ch örtli ch zuständi g i st. 1.3.3. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagten im schweizerischen Handelsregister und die Klägerin in einem ver- gleichbaren ausländischen Register eingetragen si nd, die Streitigkeit die geschäft- liche Tätigkeit der Parteien betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.4. Anwendbares Recht In Ziffer 6.9 des Transfer Agreements (act. 3/1) haben die Parteien ausdrücklich eine Rechtswahl auf Schweizer Recht getroffen ( "This Agreement shall be governed and construed in accordance with the internal law of Switzerland [...]" ), weshalb dieses vorlie- gend zur Anwendung kommt (Art. 116 IPRG). 2. Sachverhalt 2.1. Ei nlei tung Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- kei t zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und i n Übereinstim- mung mi t den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-29), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Ausgangslage Die Klägerin ist eine Gruppengesellschaft der A._____ N.V., einer niederländi- schen Immobilien-Investmentgesellschaft mit Sitz in .... Letztere erwarb im Jahre 2008 indirekt über die zu diesem Zweck gegründete A._____ Schweiz das Ein- kaufszentrum ... i n ... [Kanton Zug] respektive das entsprechende Grundstück. Aktieninhaberin der A._____ Schweiz war mit der A._____ Switzerland S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg formell eine weitere Gesellschaft aus dem selben Konzern. Diese schloss als Verkäuferin mit den Beklagten 1 und 2 als Käuferinnen am 28. März 2013 einen Aktienkaufvertrag über 100 % der Aktien der A._____ Schwei z (act. 1 Rz 18 ff.; act. 3/9).
Der A._____ Schweiz hatte die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt ein Kon- zerndarlehen gegeben, von welchem im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Akti- enkaufvertrages ein Betrag von CHF 7'927'476.98 ausstehend war (act. 3/9 S. 16). Dieses Darlehen wurde im Betrag von C HF 6'000'000.– noviert (vgl. act. 3/12) und ist in diesem Umfang nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Relevant ist hingegen das verbleibende Darlehen im Betrag von CHF 1'927'476.98. Dieses übertrugen die Parteien am 30. Mai 2013 (i nklusi ve aufgelaufener Zi nsen) mittels Transfer Agreement von der Klägerin auf die Be- klagten 1 und 2 als neue Darlehensgeberinnen (act. 1 Rz 22 ff.; act. 3/1). 2.3. Das Transfer Agreement vom 30. Mai 2013 (act. 3/1) Im Transfer Agreement vom 30. Mai 2013 vereinbarten die Parteien die Übertra- gung des (nach der Novation) verbleibenden Konzerndarlehens von der Klägerin auf die Beklagten 1 und 2 als Darlehensgeberinnen zu je 50 % mittels Vertrags- übertragung. Im Gegenzug wurde für die Klägerin ein Entgelt festgelegt. Dieses setzte sich aus dem verbleibenden Darlehensbetrag (inklusive Zinsen) von CHF 1'945'911.98 und dem Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Zah- lungsdatum 30. Mai 2013 zusammen. Da dieser Wert erst nach dem Zahlungsda- tum berechnet werden konnte, wurde für die Entschädigung in einem ersten Schritt auf den Wert der Nettoaktiven der A._____ Schwei z per Ende 2012 in der Höhe von –CHF 444'887.99 abgestellt, was addiert zum verbleibenden Darle- hensbetrag und der aufgelaufenen Zinsen eine Summe von CHF 1'501'023.99 ergab. Dementsprechend wurde in den Ziffern 3.1 und 3.2 des Transfer Agree- ments eine Zahlung der Beklagten an die Klägerin in dieser Höhe vereinbart, wel- che von den Beklagten auch geleistet wurde. In einem zweiten Schritt sollte dieser Betrag nach Kenntnis der effektiven Netto- aktiven der A._____ Schwei z per 30. Mai 2013 mittels Preisanpassungsmecha- ni smus ( "Adjustment of the Consideration") angepasst werden. Die Parteien kamen da- für in Ziffer 3.3 des Transfer Agreements insbesondere überein, dass die Beklag- ten der Klägerin die Differenz zu zahlen hätten, wenn die Nettoaktiven der A._____ Schweiz per Zahlungsdatum diejenigen per Ende 2012 übersteigen soll- ten ( "If, according to the Statement, the net assets of A._____ as per the Payment Date exceed
the net assets of A._____ as per 31 December 2012, the Transferees will pay to the Transferor the exact amount of the difference" ). Dieser Betrag war gemäss Transfer Agreement durch die beiden Beklagten unter solidarischer Haftung i nnert zehn Arbeitstagen seit Zustellung eines Zwischenabschlusses durch die Klägerin zahlbar ("The exact amount of the difference is to be paid by the Transferees to the Transferor within ten (10) Business Days after the Statement has been delivered to the Transferees and the Transferees are jointly and severally liable for the payment of such difference." ; act. 1 Rz 28 ff.). 2.4. Wert der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 Zur Festlegung des Wertes der Nettoaktiven der A._____ Schwei z per Zahlungs- datum kamen die Parteien überein, dass die Klägerin einen Zwischenabschluss zu erstellen und diesen innert 60 Tagen nach der Zahlung den Beklagten zuzu- stellen habe. Es wurde sodann in Ziffer 3.3 des Transfer Agreements detailliert festgehalten, wie bei allfälligen Bewertungsdifferenzen der Parteien vorzugehen sei. Insbesondere wurde geregelt, dass der Zwischenabschluss für die Parteien verbindlich werde, sofern die Beklagten nicht innert zehn Arbeitstagen seit dessen Zustellung schri ftli ch mitteilten, mit bestimmten, genau umschri ebenen Punkten ni cht ei nverstanden zu sei n. Bestrittene Punkte sollten erst nach einer entspre- chenden Ei ni gung verbi ndli ch werden ( "All amounts set forth on the Statement shall be conclusive and binding on the Parties unless the Transferees deliver to the Transferor written no- tice within ten (10) Business Days after their receipt of the Statement that sets forth the specific items on the Statement that are disputed by the Transferees (the "Disputed Items") and a reasonably detailed explanation of the basis for such disagreement and the amounts involved, in which event, any Disputed Item (and all items necessarily related thereto) shall not be binding and conclusive until such Disputed Item (and all items necessarily related thereto) is resolved as set forth below." ; act. 1 Rz 33 ff.). In einem ersten Zwischenabschluss der Klägerin per 30. Mai 2013, welcher den Beklagten am 25. Juli 2013 zugestellt wurde, wurden die Nettoaktiven der A._____ Schweiz mit CHF 181'289.44 bewertet (act. 3/14). Innert den vereinbar- ten zehn Arbeitstagen wurde die Klägerin weder mündlich noch schriftlich über Beanstandungen der Beklagten informiert. Sie erfuhr jedoch im September 2013, dass die Beklagten mit zwei Punkten i m Zwi schenabschluss ni cht ei nverstanden waren. Die Beklagten beanstandeten erstens die Verbuchung von Kosten für eine
Heizungssanierung in der Höhe von CHF 129'966.– als wertvermehrende Investi- tion und brachten zweitens vor, dass der Wert des Grundstücks für die Zeit zwi- schen 31. Dezember 2012 und 30. Mai 2013 hätte pro rata amortisiert werden müssen. In der Folge gelang es den Parteien jedoch, sich über diese beiden Punkte zu verständigen. Betreffend die Amortisation des Grundstücks einigten sich die Parteien auf die Position der Klägerin, da die Beklagten dieses mittlerwei- le ohnehi n verkauft hatten. Bezüglich der Verbuchung der Kosten für die Hei- zungssani erung kamen die Parteien im Sinne der Beklagten überein und der Wert der Nettoaktiven wurde um C HF 129'966.– nach unten korrigiert. Am 5. März 2014 wurde den Beklagten der entsprechend angepasste Zwischenabschluss zu- gestellt (act. 3/25). Die Bewertung der Nettoaktiven der A._____ Schwei z ergab nun einen Betrag in der Höhe von CHF 51'323.44 (act. 3/26). Nach Erhalt dieses Abschlusses erhoben die Beklagten Andeutungen, dass gewisse Mieten nicht kor- rekt abgegrenzt worden seien. Daraufhi n erklärte die Klägerin mit E-Mail vom 27. März 2014 (act. 3/28) den Betrag aus Kulanz auf C HF 49'376.29 zu reduzie- ren, ohne jedoch auf die Verbindlichkeit der Zwischenbilanz zu verzi chten (act. 1 Rz 38 ff.). 2.5. Ergebnis des Preisanpassungsmechanismus und ausbleibende Zahlung Ausgehend vom genannten, durch die Klägerin reduzierten Betrag erhöhten sich die Nettoaktiven der A._____ Schweiz somit von –CHF 444'887.99 per 31. Dezember 2012 auf 49'376.29 per 30. Mai 2013, was einer Wertsteigerung von C HF 494'264.28 entspricht. Diese Differenz fordert die Klägerin mit der vor- liegenden Klage gestützt auf den Preisanpassungsmechanismus des Transfer Agreements von den Beklagten. Mit E-Mail vom 27. März 2014 (act. 3/28) ve r- langte der Rechtsvertreter der Klägerin von den Beklagten eine entsprechende Zahlung bis spätestens 3. April 2014. Eine Zahlung der Beklagten blieb jedoch aus. Am 15. April 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Beklagten eine Steuernachzahlung befürchteten, welche die Klägerin zu tragen habe (act. 1 Rz 68 ff.).
beitstagen bestritten würden. Bei einer Einigung über die bestrittenen Positionen sollten auch diese schliesslich verbindlich werden. Ob die Beklagten überhaupt dem Transfer Agreement genügende Einwendungen gegen den am 25. Juli 2013 zugestellten ersten Zwischenabschluss vorbrachten, kann vorliegend offengelas- sen werden. Dieser Abschluss wurde jedenfalls mit Ausnahme der beiden bestrit- tenen Punkte für die Parteien verbindlich. Da sich die Parteien in der Folge auch über die beiden noch offenen Positionen einigen konnten, wurden schliesslich auch diese definitiv. Der den Beklagten von der Klägerin am 5. März 2014 zuge- stellte Zwischenabschluss war im Sinne der Einigung der Parteien korrigiert. Da- mit waren nach den Bestimmungen des Transfer Agreements sämtliche Positio- nen dieses zweiten, angepassten Zwi schenabschusses für die Parteien verbind- lich. Der massgebende Wert der Nettoaktiven der A._____ Schwei z per 30. Mai 2013 betrug demnach CHF 51'323.44 (act. 3/26). Diesen Wert reduzierte die Klä- gerin aus Kulanz auf die genannten CHF 49'376.29, welchen Betrag sie auch ih- rer Klage zugrunde legt. Das gesamte aus dem Transfer Agreement von den Beklagten geschuldete Ent- gelt beträgt somit CHF 1'995'288.27 (1'945'911.98 + 49'376.29). Davon haben die Beklagten bereits einen Betrag in der Höhe von C HF 1'501'023.99 geleistet. Da- mit verbleibt eine noch zu zahlende Differenz von C HF 494'264.28. Diese ent- spricht der sich aus dem Preisanpassungsmechanismus ergebenden Differenz der Nettoaktiven der A._____ Schweiz per 30. Mai 2013 und derjenigen per 31. Dezember 2012 (49'376.29 – [–444'887.99]). Diesen Betrag zu bezahlen ha- ben sich die Beklagten im Transfer Agreement solidarisch i m Si nne von Art. 143 OR verpflichtet (act. 3/1 Ziff. 3.3: "[...] the Transferees are jointly and severally liable for the payment of such difference" ). Damit sind die Beklagten unter solidarischer Haftung an- tragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 494'264.28 zu bezahlen. 3.3. Verzugszi ns Die Klägerin verlangt Verzugszins von 5 % seit 4. April 2014. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszins von 5 % zu bezah- len (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Gemäss
Transfer Agreement war die Zahlung gestützt auf den Preisanpassungsmecha- ni smus i nnert 10 Arbeitstagen ab Zustellung des Abschlusses durch die Klägerin zu leisten. Der korrigierte, verbindliche Abschluss wurde den Beklagten am 5. März 2014 zugestellt, womit die Ausgleichszahlung bis spätestens am 19. März 2014 zu leisten war. Mit E-Mail vom 27. März 2014 verlangte die Klägerin sodann unmi ssverständli ch die Zahlung der CHF 494'264.28 bis 3. April 2014 unter der Androhung, dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszins geschuldet sei, womit sie die Beklagten mahnte. Damit befanden sich die Beklagten am 4. April 2014 mit der Zahlung i n Verzug, womit sie zu verpflichten sind, der Klägerin den verlangte Ver- zugszi ns zu bezahlen. 4. Kosten- und Entschädi gungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tat- sächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 494'264.28. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr in Anbetracht des Zeitaufwandes auf CHF 4'600.– festzusetzen. Sie ist den Beklagten 1 und 2 als unterliegende Parteien unter solidarischer Haf- tung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO) und vorab aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ausserdem haben die Beklagten 1 und 2 als unterliegende Parteien der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) fest- gesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 23'300.– festzusetzen und den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haf- tung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin CHF 494'264.28, zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit 4. April 2014, zu be- za hlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'500.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden den Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufer- legt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. Für die den Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vor- schuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Be- klagten eingeräumt. 4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte 1 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 494'264.28.
Züri ch, 12. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiber:
Rafael Rutgers