Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140148-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Werner Heim, C hri sti an Müller und Peter Schweizer sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder
Urteil vom 17. Dezember 2014
i n Sachen
A._____ (Schweiz) AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
gegen
B._____ SA, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 33'305.40 nebst Zins von 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 sowie nebst Zins von 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 und CHF 420.– Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Weiter seien in diesem Um- fang die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) und Nr. 2 (Zah- lungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) aufzu- heben; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., die u.a. den Import von Au- tomobilen und Motorrädern, deren Teilen und Zubehör und anderen Erzeugnissen insbesondere der Marke A._____ sowie deren Vertrieb in der Schweiz und die Erbringung von Service-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungen bezweckt (act. 3/5). Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lugano (act. 3/1). b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden offene Forderungen der Klägerin aus zwei zwischen den Parteien geschlossenen Leasingverträgen über zwei Fahrzeuge (vgl. act. 1 S. 5 ff., 14 ff.) . B. Prozessverlauf a. Am 14. August 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorlie- gende Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. August 2014 wurde i hr eine ein- malige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von
CHF 4'200.– zu leisten. Nachdem sie die Kaution innert Frist geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 1. September 2014 eine einma- lige Frist bis zum 3. November 2014 angesetzt, um ihre Klageantwort einzurei- chen (act. 8). Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. November 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs.1 ZPO ei- ne einmalige Nachfrist bis zum 1. Dezember 2014 zur Erstattung der Klageant- wort angesetzt, mit dem Hinweis gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO, dass das Gericht bei Säumnis entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endent- scheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 10). Sowohl die Verfügung vom 1. September 2014, als auch die Verfügung vom 7. November 2014 wurden der Beklagten zugestellt (act. 9/2; act. 11/2). b. Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich da- mit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tataschenbe- hauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 223 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO ein Endentscheid zu treffen ist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor- aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stanziiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klä- gerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar-
stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebe- gehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensicht- lich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in er- heblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 18 ff. zu Art. 223 ZPO). 1.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.3. Gemäss unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung enthalten die beiden Leasingverträge vom 19. Mai 2010 und 24. Mai 2012 Gerichtsstandsklau- seln, wonach die Parteien das Bezirksgericht Dielsdorf als örtlich und sachlich zu- ständiges Gericht bezeichnen (act. 1 S. 3). Am 1. Januar 2011 ist die Schweizeri- sche Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Art. 406 ZPO sieht vor, dass sich die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Recht bestimmt, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat. Der Begriff der Gültigkeit umfasst das Zu- standekommen, die Formgültigkeit und die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsver- einbarung (W ILLISEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 406 ZPO). Der zeitlich früher abge- schlossene Leasingvertrag datiert vom 19. Mai 2010, weshalb sich die Gültigkeit der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel nach dem damaligen Recht und so- mit nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG) bestimmt. Für die Gerichtsstandsklausel im Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 gelangen demgegenüber die Bestimmungen der ZPO zur Anwen- dung. Art. 17 ZPO und Art. 9 GestG stimmen - soweit vorliegend relevant - i nhalt- lich überein, weshalb die Gültigkeit der beiden Gerichtsstandsklauseln gemein-
sam beurteilt werden kann. Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Wird die Verei nbarung schri ftli ch abgefasst, ist die Form in jedem Fall gewahrt (vgl. Art. 17 ZPO; Art. 9 Abs. 1 und 2 GestG). Die in den Leasingverträgen vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist - mit Blick auf die Vereinbarung der örtlichen Zuständig- keit - im Lichte der genannten inhaltlichen und formellen Voraussetzungen nicht zu beanstanden. Zwingende und teilzwingende Gerichtsstände sind nicht tangiert (vgl. Art. 2 und 21 GestG; Art. 9 und 35 ZPO). Art. 17 und 406 ZPO beziehen sich indes nur auf Vereinbarungen über die örtliche, nicht jedoch auf solche über die sachliche Zuständigkeit (BGE 138 III 471). Namentlich handelsrechtliche Streitig- kei ten nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO, die im Kanton Zürich zwingend in den sach- lichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts fallen (vgl. § 44 lit. b GOG), sind der Parteidisposition entzogen. Die Klägerin macht in objektiver Klagenhäu- fung (vgl. Art. 90 ZPO) zwei verschiedene Ansprüche geltend. Art. 90 ZPO setzt für die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung voraus, dass für alle Begehren die gleiche sachliche Zuständigkeit sowie die gleiche Verfahrensart gelten. Bei isolierter Betrachtung der vorliegend gehäuften Ansprüche wäre aufgrund ihrer Streitwerte von jeweils unter CHF 30'000.– das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf im vereinfachten Verfahren zuständig (vgl. Art. 243 Abs. 1 i.V.m. § 24 lit. a GOG). D urch di e i n Art. 93 Abs. 1 ZPO vorgesehene Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Ansprüche ändert sich vorliegend aber sowohl die Verfahrensart (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario) als auch die sachliche Zu- ständigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 6 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) (vgl. M ARKUS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 14 zu Art. 90 ZPO). Da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (vgl. act. 3/1 und 3/5), der nach Art. 93 ZPO bestimmte Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (vgl. act. 1 S. 2) und die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist (vgl. act. 1 S. 4; act. 3/5), ist das Handelsgericht im ordentlichen Verfahren zur Beurtei lung beider objektiv gehäuften Ansprüche zuständig. Im Einklang mit den Ausführunge n der Klägeri n (vgl. act. 1 S. 3 f.) ist die Gerichtsstandsklausel dahin- gehend zu interpretieren, als das für sämtliche Zürcher Bezirke und damit auch
für Dielsdorf zuständige Handelsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitig- keit berufen ist. 1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzunge n si nd ebenfalls erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – mate- riell zu beurteilen ist. 2. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an de- ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für di esen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Zwischen den Parteien wurde am 19. Mai 2010 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen C._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 114'955.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrlei stung von 20'000 km, wurden die monatlichen Leasingraten auf CHF 1'757.30 (inkl. Mehr- wertsteuer) bzw. nach Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7.6% auf 8% auf CHF 1'763.90 festgesetzt (act. 1 S. 5; act. 3/2; act. 3/7). Nachdem die Beklagte ihre vertraglichen Zahlungsverp fli c ht unge n nicht mehr erfüllte, kündigte die Kläge- ri n nach vorgängiger Mahnung vom 17. September 2013 den Leasingvertrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte wurde auf- gefordert, das Fahrzeug bis 28. Oktober 2013 zurückzugeben. Dieser Aufforde- rung kam die Beklagte am 17. Dezember 2013 nach (act. 1 S. 6; act. 3/10; act. 3/11). Am 6. Februar 2014 erstellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Vertragskündigung die Schlussabrechnung des Leasingvertrags zufolge vorzeiti- ger Vertragsauflösung, welche einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 30'345.75 ergab. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist bis 17. Februar 2014, um den offenen Saldo zu bezahlen oder einen Zahlungsvorschlag zu unter- breiten. Weil keine Zahlung erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schrei- ben vom 26. Februar 2014 eine letzte Frist bis 5. März 2014 zur Bezahlung des Ausstandes an (act. 1 S. 6 f.; act. 3/13; act. 3/14). Wiederum blieb die Zahlung aus, weshalb die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte einleitete. Gegen
den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. In der am 6. Februar 2014 erstellten Schlussabrechnung hat die Klägerin den aufgeführten Buchwert versehentlich per Rückgabe des Fahrzeugs und nicht per Auflösung des Leasing- vertrags berechnet. Der Buchwert belief sich tatsächli ch auf C HF 58'539.65. Die Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16.2 der Leasingvertrags-Bedingungen stellt sich damit wie folgt dar (act. 1 S. 8): Buchwert CHF 58'539.65 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 29'950.– + Vermarktungsgebühr CHF 1'170.80 Saldo CHF 29'760.45 Der Buchwert setzt si ch zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 51'244.05, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von C HF 240.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Saldo der Leasingraten in der Höhe von CHF 7'055.60 (act. 1 S. 9 ff.). Vom Buchwert ist gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Wert des Fahrzeugs gemäss Eurotax blau (entspricht dem Einkaufswert) in Abzug zu bri ngen. Zu Gunsten der Beklagten hat die Klägerin jedoch den effektiv erziel- ten Verkaufserlös in Höhe von CHF 29'950.– statt den Einkaufswert von CHF 18'472.21 in Abzug gebracht (act. 1 S. 12). Die Vermarktungsgebühr ent- spricht 2% des Buchwertes, d.h. CHF 1'170.80 (act. 1 S. 13). 2.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch be- läuft sich demnach auf insgesamt CHF 29'760.45. 2.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 19. Mai 2010 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklag- ten gekündigt. Die Pflicht zur Leistung des Saldos gemäss Schlussabrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung ergibt sich aus Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen (vgl. act. 1 S. 8; act. 3/7). Demgemäss ist die Beklagte als Leasing- nehmerin verpflichtet, der Klägerin als Leasinggeberin den Buchwert abzüglich Fahrzeugwert gemäss Eurotax blau und zuzüglich Vermarktungsgebühr zu erstat-
ten. Diese vertragsautonome Regelung ist nicht zu beanstanden. Den Parteien eines Leasingvertrags steht es grundsätzlich frei, ihre Pflichten und die Folgen all- fälliger Leistungsstörungen individuell auszuhandeln oder sich allgemeiner Ver- tragsbedingungen zu bedienen (vgl. B RUNNER, i n: Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 22 zu Vorb 184 ff/Leasing). Zwingende gesetzli- che Bestimmungen stehen der vertraglichen Regelung nicht entgegen. Der Um- stand, dass die Klägerin anstelle des Fahrzeugwerts gemäss Eurotax blau den ef- fektiven Verkaufserlös in Abzug bringt, wirkt sich zu Gunsten der Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob diese Berechnungsweise aufgrund materiellen Gesetzesrechts zwi ngend ist oder ob dies Ausfluss der zivilprozessua- len Dispositi onsmaxi me i st und die Klägerin auf die Geltendmachung eines Teils ihrer Forderung verzichtet. 2.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 29'760.45 zu bezahlen. 3. Forderung aus dem Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 3.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an de- ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3.2. Zwischen den Parteien wurde am 24. Mai 2012 ein Leasingvertrag (unter Einbeziehung von allgemeinen Leasingvertrags-Bedingungen) über einen D._____ geschlossen. Es wurde ein Nettopreis von CHF 20'942.– vereinbart. Bei einer Leasingdauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von 15'000 km, wurden die monatlichen Leasingraten auf CHF 210.20 (inkl. Mehr- wertsteuer) festgesetzt (act. 1 S. 14; act. 3/3; act. 3/20). Nachdem die Beklagte ih- re vertraglichen Zahlungsverpflichtungen ni cht mehr erfüllte, kündigte die Klägerin nach vorgängiger Mahnung vom 17. September 2013 den Leasingvertrag mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mit sofortiger Wirkung (act. 1 S. 15 f.; act. 3/22; act. 3/23). Die Beklagte wurde aufgefordert, das Fahrzeug bis 28. Oktober 2013 zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte am 17. Dezember 2013 nach. Am 6. Februar 2014 erstellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ver-
tragskündigung die Schlussabrechnung des Leasingvertrags zufolge vorzeitiger Vertragsauflösung, welche einen Saldo zu Gunsten der Klägerin von CHF 3'594.35 ergab. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist bis 17. Februar 2014, um den offenen Saldo zu bezahlen oder einen Zahlungsvorschlag zu unter- breiten (act. 1 S. 16; act. 3/25). Weil keine Zahlung erfolgte, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eine letzte Frist bis 5. März 2014 zur Bezahlung des Ausstandes (act. 1 S. 16 f.; act. 3/26). Wiederum blieb die Zahlung aus, weshalb die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte einlei- tete. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. In der am 6. Februar 2014 erstellten Schlussabrechnung hat die Klägerin den aufgeführten Buchwert versehentlich per Rückgabe des Fahrzeugs und nicht per Auflösung des Leasingvertrags berechnet. Der Buchwert beläuft sich tatsächlich auf CHF 12'344.95. Die Schlussabrechnung gemäss Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen stellt sich damit wie folgt dar (act. 1 S. 17): Buchwert CHF 12'344.95 ./. Verkaufserlös Fahrzeug CHF 9'300.– + Vermarktungsgebühr CHF 500.– Saldo CHF 3'544.95 Der Buchwert setzt sich zusammen aus dem Barwert der zukünftigen Raten (inkl. dem Restwert) von CHF 11'324.18, den Mahngebühren gemäss Ziff. 15.2 der Leasingvertrags-Bedingungen von CHF 180.– und dem bei der Beendigung des Leasingvertrags offenen Saldo der Leasingraten in der Höhe von CHF 840.80 (act. 1 S. 18 ff.). Vom Buchwert ist gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Wert des Fahrzeugs gemäss Eurotax blau (entspricht dem Einkaufswert) in Abzug zu bringen. Zu Gunsten der Beklagten hat die Klägerin jedoch den effektiv erziel- ten Verkaufserlös in Höhe von CHF 9'300.– statt den Einkaufswert von CHF 7'714.63 in Abzug gebracht (act. 1 S. 21). Die Vermarktungsgebühr ent- spricht 2% des Buchwertes oder mindestens CHF 500.–. Die Klägerin macht CHF 500.– geltend (act. 1 S. 22). 3.3. Der von der Klägerin unter diesem Titel geltend gemachte Anspruch be- läuft sich demnach auf insgesamt CHF 3'544.95.
3.4. Der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag vom 24. Mai 2012 wurde mit Schreiben der Klägerin vom 2. Oktober 2013 gestützt auf Ziff. 15.5 der Leasingvertrags-Bedingungen zufolge Zahlungsverzugs der Beklag- ten gekündigt. Die Pflicht zur Leistung des Saldos gemäss Schlussabrechnung bei vorzeitiger Vertragsauflösung ergibt sich aus Ziff. 16.2 der Leasingvertrags- Bedingungen (vgl. act. 1 S. 17; act. 3/20). Demgemäss ist die Beklagte als Lea- singnehmerin verpflichtet, der Klägerin als Leasinggeberin den Buchwert abzüg- lich Fahrzeugwert gemäss Eurotax blau und zuzüglich Vermarktungsgebühr zu erstatten. Diese vertragsautonome Regelung ist nicht zu beanstanden. Den Par- teien eines Leasingvertrags steht es grundsätzlich frei, ihre Pflichten und die Fol- gen allfälliger Leistungsstörungen individuell auszuhandeln oder sich allgemeiner Vertragsbedingungen zu bedienen (vgl. B RUNNER, a.a.O., N. 22 zu Vorb 184 ff/Leasing). Zwingende gesetzliche Bestimmungen stehen der vertraglichen Rege- lung nicht entgegen. Der Umstand, dass die Klägerin anstelle des Fahrzeugwerts gemäss Eurotax blau den effektiven Verkaufserlös in Abzug bringt, wirkt sich zu Gunsten der Beklagten aus. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob diese Berechnungsweise aufgrund materiellen Gesetzesrechts zwingend ist oder ob dies Ausfluss der zivilprozessualen Dispositionsmaxime ist und die Klägerin auf die Geltendmachung eines Teils ihrer Forderung verzichtet. 3.5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 3'544.95 zu bezahlen. 4. Verzugszi nsen 4.1. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014 (act. 1 S. 2). 4.2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche, gilt ge- mäss Art. 75 OR die Vermutung der sofortigen Fälligkeit. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Ver- zug, so hat er nach Art. 104 Abs. 1 OR Verzugszinsen von 5% pro Jahr zu bezah-
len. Den Parteien steht es jedoch grundsätzlich frei, tiefere oder höhere Verzugs- zinsen zu vereinbaren (FURRER/WEY, in: Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 104 OR). 4.3. Die Klägerin stellte der Beklagten die Schlussabrechnungen mit zwei sepa- raten Schreiben vom 6. Februar 2014 (act. 1 S. 6 f. und 16; act. 3/13; act. 3/25) zu. Spätestens nach Ablauf der bis 5. März 2014 angesetzten Zahlungsfrist waren die Forderungen fällig und aufgrund der Mahnungen vom 26. Februar 2014 war die Beklagte in Verzug (vgl. act. 1 S. 7 und 16 f.; act. 3/14; act. 3/26). Die gering- fügigen Abweichungen im Quantitativ (vgl. Ziff. 2.2. und 3.2. sowie act. 1 S. 8 und 17) vermögen daran nichts zu ändern. Der geltend gemachte Zinssatz von 4.9% bzw. 5.5% wurde von den Parteien vereinbart (vgl. act. 1 S. 24; act. 3/2; act. 3/7; act. 3/3; act. 3/20). 4.4. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin Zi ns zu 4.9% auf CHF 29'760.45 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95, jeweils seit 6. März 2014, zu be- zahlen. 5. Kosten des Schli chtungsverfa hre ns 5.1. Die Klägerin verlangt sodann die Rückerstattung der Kosten für das Schli chtungsverfa hren in der Höhe von C HF 420.–. 5.2. Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schli chtungsverfa hre ns zur Hauptsache (i.S.v. Gerichtskosten der Hauptsache, vgl. R ÜEGG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 105 ZPO) geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozesskosten nach Art. 104 ff. ZPO ve r- teilt (vgl. H ONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung , Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 207 ZPO; G LOOR/UMBRICHT LUKAS, i n: Kurzkommentar zur Schwei zeri schen Zi vi lpro- zessordnung, 2.Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 207 ZPO). Nach einer abweichenden Auf- fassung von LEUENBERGER/UFFER-TOBLER können di e Kosten des Schli chtungs- verfahrens im folgenden Prozess als Barauslagen geltend gemacht werden (L EU- ENBERGER /UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, Rz. 11.22).
5.3. Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgt, ist das Begehren um Rückerstattung der Kosten für das Schlichtungsverfahren abzuweisen. Bei der vorliegenden Streitigkeit, für welche das Handelsgericht des Kantons Zürich zu- ständig ist, entfällt das Schlichtungsverfa hre n (Art. 198 lit. f ZPO). Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO bestimmt sodann, dass nur die notwendigen Auslagen zu erset- zen si nd. D i e Kosten des Schli chtungsverfa hre ns si nd vorliegend unnöti g i m Si nn von Art. 108 ZPO bzw. nicht notwendig nach Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Sie sind demnach von der Klägerin zu tragen. Das entsprechende Begehren ist damit ab- zuwei sen. 6. Beseitigung der Rechtsvorschläge 6.1. Die Klägerin verlangt schliesslich die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsam- tes Lugano) und Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang der gestellten Rechtsbegehren. 6.2. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (S TAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 28 Rz. 31). 6.3. Die Beklagte hat sowohl in der Betreibung Nr. 1 als auch in der Betreibung Nr. 2 Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/15; act. 3/27). Die Zahlungsbefehle datie- ren vom 14. März 2014 und vom 27. März 2014 und sind damit noch nicht verfal- len. Antragsgemäss sind somit die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang von C HF 29'760.45 nebst Zins zu 4.9% seit 6. März 2014 und Nr. 2 (Zahlungsbe- fehl vom 27. März 2014 des Betreibungsamtes Lugano) im Umfang von CHF 3'544.95 nebst Zins zu 5.5% seit 6. März 2014 zu beseitigen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 33'305.40 nebst Zi ns zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 und zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 14. März 2014) wird im Umfang von CHF 29'760.45 nebst Zins zu 4.9% auf CHF 29'760.45 seit 6. März 2014 beseitigt. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Lugano (Zahlungsbefehl vom 27. März 2014) wird im Umfang von CHF 3'544.95 nebst Zins zu 5.5% auf CHF 3'544.95 seit 6. März 2014 beseitigt. 4. Das Begehren der Klägerin um Rückerstattung der Kosten für das Schlich- tungsverfahre n von C HF 420.– wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. 6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'400.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 9. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 33'305.40.
Züri ch, 17. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiber:
Christian Stalder