Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140129-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Markus Koch, Diego Brüesch und Dr. Alexander Müller sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger
Urteil vom 4. Dezember 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 150'000.00 nebst 5% Zins seit 05.01.2010 sowie CHF 210.30 Betreibungskosten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des BA Zürich 11 vom 24. März 2014 sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), die u.a. die Durchführung von Tief- bohrungen, aber auch den Handel mit Waren aller Art bezweckt (act. 6/1). Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft, welche die Erbringung zahlreicher (Dienst-)Leistungen bezweckt. Sie kann auch mit Produkten und Waren aller Art im In- und Ausland handeln. Auch das Anbieten von Paket- und Kurierdiensten sowie von Güter- und Personentransporten aller Art im In- und Ausland ist vom Gesellschaftszweck der Beklagten gedeckt (act. 6/2). b. Prozessgegenstand Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Streitigkeit zwischen den Parteien, welche – so die klägerische Behauptung – im Zusammenhang mit ei- nem "Auftrag" der Klägerin an die Beklagte vom 5. Januar 2010 steht. Die Kläge- rin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte beauftragt zu haben, im Namen der Klägerin bzw. der C._____ GmbH "Warenbestellungen in Hong Kong zwecks Verkaufs in Mazedonien zu erledigen" (act. 1 S. 2; act. 5 S. 2; act. 2/1).
B. Prozessverlauf Die (nicht anwaltlich vertretene) Klägerin hat mit Eingabe vom 1. Juli 2014 (zur Post gegeben am 14. Juli 2014) gegen die (ebenfalls nicht anwaltlich vertretene) Beklagte eine Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 150'000.– nebst 5% Zins seit 5. Januar 2010 sowie CHF 210.30 Betreibungskosten verlangt. Ferner beantragt sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 24. März 2014 (act. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt (act. 3; act. 4/1 und 4/2). Weil die Klageschrift den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genügte, wurde der Klägerin mit derselben Verfügung unter Hinweis auf Art. 221 ZPO Gelegenheit gegeben, ihre Klageschrift zu verbessern bzw. zu ergänzen, insbesondere eine ausreichende und einlässliche Begründung der Klage nachzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis nicht auf die Klage eingetreten werde. Schliesslich wurde der Klägerin gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses in der Höhe von CHF 11'000.– angesetzt (act. 3). Die Klägerin hat den Gerichtskostenvorschuss zwar verspätet geleistet (vgl. act. 7); weil der Klägerin nach Ablauf der Frist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO aber ohnehin eine Nachfrist angesetzt worden wäre (vgl. act. 3), ist der Kosten- vorschuss als rechtzeitig geleistet zu betrachten. Die verbesserte Klageschrift da- tiert vom 25. August 2014 (Datum Poststempel; act. 5). Mit Verfügung vom 27. August 2014 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Verfügung vom 27. August 2014 wurde der Beklagten einschliesslich der Beilagen (act. 5 und act. 6/1-7) am 29. August 2014 zugestellt (act. 9/2). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 5. November 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen End-
entscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhand- lung vorladen (act. 10; zugestellt am 7. November 2014 [act. 11/2]). Nachdem die Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und sich die Angelegenheit – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort 1.1.1. Art. 223 ZPO regelt die Folgen bei versäumter Klageantwort. Der säumigen beklagten Partei wird dabei zunächst ausnahmsweise eine kurze Nachfrist für de- ren Einreichung angesetzt (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Reicht die beklagte Partei auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein, trifft das Gericht einen Endentscheid, so- fern die Angelegenheit spruchreif ist; andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Über den Fortgang des Verfahrens entscheidet somit gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO die Spruchreife der Angelegenheit. Die Angelegenheit ist spruchreif i.S.v. Art. 223 Abs. 2 ZPO, wenn nach Massgabe der einschlägigen Rechtsnormen ein Entscheid über das klägerische Rechtsbegehren ergehen kann. An der Spruchrei- fe der Angelegenheit fehlt es jedoch dann, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig i.S.v. Art. 56 ZPO sind (K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Bern 2012, N 11 zu Art. 223; W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 20 zu Art. 223; P A- HUD , DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 und 6 zu Art. 223), gleich- wohl aber bereits Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt worden ist (P AHUD, a.a.O., N 6 zu Art. 223). Nicht spruchreif ist die Angelegenheit auch, wenn das Gericht an der Richtigkeit einer von der klagenden Partei vorgebrachten (unbe-
strittenen) Tatsachenbehauptung erhebliche Zweifel hat, so dass gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweise erhoben werden können (P AHUD, a.a.O., N 6 zu Art. 223). Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv ver- säumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei einen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (K ILLIAS, a.a.O., N 10 zu Art. 223; PAHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223; WILLISEGGER, a.a.O., N 20 f. zu Art. 223). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tatsachen und Beweis- mittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 223). Der Endentscheid kann dabei entweder in einem Nichteintretensentscheid oder in einem Sachentscheid bestehen (W ILLISEGGER, a.a.O., N 21 zu Art. 223). Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, ergeht zugunsten der klagenden Partei ein Sachentscheid, wenn im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden, der Klagegrund hinreichend substanziiert vorgetragen wurde und – darüber hinaus – das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Ist die Klage dagegen nicht schlüssig, also be- reits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen (W ILLISEGGER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 223; P AHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). Das Gericht hat bei der Anspruchsprüfung auch rechtshemmende, rechtshindern- de und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit diese in der Kla- ge selbst angeführt sind. Dagegen darf es andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, grundsätzlich nicht berücksichtigen; denn dem Gericht ist es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ZPO verwehrt, eine ungenügend substanziierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu
ergänzen und gestützt darauf die Klage gutzuheissen. Vorbehalten bleibt stets die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen. 1.1.2. Die Spruchreife der Angelegenheit i.S.v. Art. 223 Abs. 2 ZPO fehlt – wie be- reits vorstehend ausgeführt wurde (vgl. Ziff. 1.1.1.) –, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvoll- ständig i.S.v. Art. 56 ZPO sind und das Gericht seine gerichtliche Fragepflicht ausüben muss. Vorliegend wurde der richterlichen Fragepflicht Genüge getan, in- dem die Klägerin – noch bevor Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt wurde – mit Verfügung vom 17. Juli 2014 darauf hingewiesen wurde (act. 3), dass ihre Klage den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genüge, und indem sie mit der- selben Verfügung aufgefordert wurde, eine einlässliche und ausreichende Klage- begründung einzureichen. Der Klägerin wurde damit Frist zur Verbesserung ihrer Klageschrift gegeben (vgl. im Einzelnen bereits vorstehend B.) und sie hatte Ge- legenheit, ihre Parteivorbringen zu ergänzen bzw. zu verbessern. 1.1.3. Die Angelegenheit erweist sich folglich als spruchreif und es ist andro- hungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dem Entscheid ist die verbesserte Klageschrift der Klägerin zugrunde zu legen (act. 5). 1.2. Zuständigkeit Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen zählen insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in D._____ (act. 6/1). Sie klagt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Zürich hat (act. 6/2). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich daher ohne weiteres aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO. Sachlich ist das Handelsgericht aufgrund von Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zuständig.
Da dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen steht, ist sie im Folgenden mate- riell zu beurteilen. 2. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 2.1. Hat die Beklagte auch innerhalb der ihr gewährten Nachfrist keine Kla- geantwort eingereicht, entscheidet das Gericht – sofern die Angelegenheit spruchreif ist – gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin (P AHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). Vorliegend ist zu beachten, dass die Klägerin be- reits mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (act. 3) darauf hingewiesen wurde, dass der Klage eine ausreichende und einlässliche Begründung fehle, und dass ihr Gele- genheit gegeben wurde, ihre Klageschrift zu verbessern (act. 3). Daraufhin reichte die Klägerin nur eine leicht modifizierte Klageschrift ein (vgl. act. 5). Die Tatsa- chenbehauptungen, aus denen sich ergeben soll, welcher Art gegebenenfalls die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind bzw. auf welcher rechtli- chen Grundlage die Klägerin den eingeklagten Betrag einfordert (act. 3), sind je- doch nur unwesentlich ergänzt und verbessert worden (vgl. act. 5). 2.2. Vor dem Hintergrund der nur teilweise verbesserten und ergänzten Klage- schrift ist anzumerken, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Verfahren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, grundsätzlich die Parteien sind, welche die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstof- fes tragen. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stüt- zen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Parteien trifft die soge- nannte Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tat- bestand der Norm ab, auf welchen der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Nor- men zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtli- che Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die
anbegehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. BGer. 4A_210/2009, Urteil vom 7. April 2010, E. 3.2.). Die Klägerin hat auch im Anwendungsbereich von Art. 223 Abs. 2 ZPO – selbst wenn die Vorbringen der Klägerin wie vorliegend grundsätzlich als unbestritten gelten – mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsa- chenbehauptungen aufzustellen und den Klagegrund substanziiert vorzutragen, denn nur in diesem Fall ist zugunsten der Klägerin nach dem Klagebegehren zu erkennen (W ILLISEGGER, a.a.O., N 23 zu Art. 223). Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach den Vorbringen der Klägerin nicht begründet, ist die Klage trotz Säumnis der Beklagten abzuweisen (P AHUD, a.a.O., N 3 zu Art. 223). 2.3. Vorliegend beschränkte die Klägerin ihre Darstellung des eigentlichen, an- spruchsbegründenden Sachverhalts auf die ersten drei Abschnitte ihrer Klage- schrift (act. 5 S. 2; vgl. auch act. 1 S. 2):
" Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 5. Januar 2010 schriftlich, in ihrem Namen Warenbestellungen in Hong Kong zwecks Verkaufs in Mazedonien zu erledigen. Gleichentags überwies sie der Beklagten CHF 150'000. In der Folge führte die Beklagte den Auftrag allerdings nicht aus und gab auch die CHF 150'000.00 nicht zurück. Mit immer neuen Ausreden schob sie die Ausführung ihrer Pflichten aus dem Auftrag hinaus. Mit Schreiben vom 25. Januar und 15. März 2014 liess die Klägerin die Beklagte über ihre Treuhänderin, die E._____ AG, mit der Aufforderung anschreiben, über die Fortschritte im erteilten Auftrag zu informieren und über die überwiesene Sum- me von CHF 150'000.00 Auskunft zu geben. Die Schreiben beantwortete die Be- klagte nicht."
Die als nicht ausreichend und nicht einlässlich monierte Klagebegründung wurde daher nur mit zwei summarischen Absätzen ergänzt. Der erste Absatz entspricht weitgehend der Kurzbegründung in der Klageschrift vom 1. Juli 2014 (vgl. act. 1 und act. 5). Im letzten Absatz zeigte die Klägerin in ihrer verbesserten Klageschrift lediglich auf, wie sie ihre Forderung gegen die Beklagte auf dem Betreibungs- und Prozessweg durchzusetzen versuchte (vgl. act. 1 S. 3 f. und act. 5 S. 3 f.).
2.4. Die Klägerin will ihren Anspruch angeblich auf ein Auftragsverhältnis mit der Beklagten stützen ("im Auftrag"; act. 5 S. 2; act. 2/1), im Rahmen dessen sie die Beklagte am 5. Januar 2010 schriftlich beauftragte, "in ihrem Namen Waren- bestellungen in Hong Kong zwecks Verkaufs in Mazedonien zu erledigen" (act. 5 S. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Demgegenüber ist im als Beweismittel angerufenen schriftlichen Auftrag vom 5. Januar 2010 davon die Rede, dass die Beklagte im Namen der C._____ GmbH die "Überweisungen für die Warenbestel- lungen in Hong Kong zwecks Verkaufs in Mazedonien erledigen" werde (act. 2/1; Hervorhebung durch das Gericht). Gestützt auf die (unbestrittenen) Sachvorbrin- gen der Klägerin kann nicht schlüssig beurteilt werden, welchen konkreten "Auf- trag" die Klägerin der Beklagten erteilt hat, kann doch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte für die Klägerin die gesamte Warenbestellung abzuwickeln ("zu erle- digen") hatte (vgl. act. 5 S. 2) oder ob die Beklagte (bzw. die C._____ GmbH, vgl. act. 2/1) lediglich die "Überweisung" der CHF 150'000.– für die Klägerin nach Hong Kong zu erledigen hatte. Es ist daher schleierhaft, welchen Inhalt der "Auf- trag" zwischen den Parteien gehabt haben soll. Es ergibt sich auch kein schlüssi- ges Bild, für was genau die Klägerin der Beklagten CHF 150'000.– überwiesen haben soll. Sollte die Klägerin der Beklagten effektiv eine "Warenbestellung" in Auftrag gege- ben haben, müsste aus den Ausführungen der Klägerin oder aus irgendeiner Ur- kunde – einem Bestellschein, Lieferschein, Zolldokument, Transportdokument o.ä. – ersichtlich sein, was genau von wem hätte bestellt werden sollen. Derartige Ausführungen oder Urkunden fehlen den Eingaben der Klägerin jedoch gänzlich. Ferner kann das Handelsgericht gestützt auf den summarischen und sehr allge- mein gehaltenen Tatsachenvortrag der Klägerin auch nicht beurteilen, ob der Ver- trag zwischen den Parteien nicht einen widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt i.S.v. Art. 19 f. OR hat, wird doch nicht näher präzisiert, was für "Waren" hätten bestellt werden sollen (vgl. act. 5 S. 2). Das Ganze ist – zurückhaltend formuliert – sehr sonderbar. Schliesslich ist aufgrund der dürftigen Angaben in der Klage auch nicht nachzu- vollziehen, wie sich die zeitliche Abwicklung des Vertrages gestaltete und welche
"Pflichten" die Beklagte nicht ausgeführt und hinausgeschoben haben soll (vgl. act. 5 S. 2). 2.5. Dem klägerischen Tatsachenvortrag fehlt es somit an schlüssigen Tatsa- chenbehauptungen, welche unter die ihr Begehren stützende Norm subsumiert werden könnten. Es wird aus dem klägerischen Sachvortrag daher auch nicht klar, ob die Klägerin gestützt auf Auftragsrecht, gestützt auf Sondertypen des Auf- trags (Kommissionsvertrag, Agenturvertrag o.ä.) oder gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage klagt. Die unbestritten gebliebene Sachdarstellung der Klägerin ermöglicht es daher nicht, daraus einen schlüssigen Tatsachenvortrag abzuleiten, welcher unter die das Begehren der Klägerin stützende Anspruchsnorm subsu- miert werden könnte. Ferner wurde der Klägerin bereits die Möglichkeit gegeben, ihre Klage zu verbes- sern bzw. zu ergänzen (act. 3). Trotz der Hinweise in der Verfügung vom 17. Juli 2014 (act. 3) hat es die Klägerin jedoch unterlassen, ihre Sachdarstellung in den wesentlichen Punkten zu verbessern. 2.6. Die Klage ist somit, weil nicht schlüssig und unbegründet, abzuweisen; denn es ist der Klägerin nicht gelungen, mit Blick auf die anwendbaren Rechts- normen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und den Klage- grund schlüssig vorzutragen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten daher der Klägerin aufzuerlegen. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des
zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichts- gebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren be- stimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach vorliegend CHF 150'210.30 (act. 1). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr noch keine Umtriebe angefallen sind. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 150'210.30.
Zürich, 4. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. David Egger