Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140114-O U
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Roland Schmid, die Han- delsrichter Prof. Dr. Peter Nobel, Dr. Martin Liebi und Dr. Arnold Huber sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss
Urteil vom 28. Oktober 2015
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
B._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Inhaltsübersicht Sachverhalt und Verfahren................................................................................................... 3 A. Sachverhaltsübersicht .................................................................................................. 3 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................................ 3 b. Prozessgegenstand .................................................................................................. 4 B. Prozessverlauf .............................................................................................................. 4 a. Klageeinleitung ......................................................................................................... 4 b. Wesentliche Verfahrensschritte................................................................................ 4 Erwägungen .......................................................................................................................... 5 1. Formelles ...................................................................................................................... 5 1.1. Zuständigkeit......................................................................................................... 5 1.2. Klageänderung ..................................................................................................... 5 1.3. Unbezifferte Forderungsklage .............................................................................. 6 2. Unbestrittener Sachverhalt ........................................................................................... 8 3. Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ......................................................... 9 3.1. Vorbemerkung ...................................................................................................... 9 3.2. Grundsatz ............................................................................................................. 9 3.3. Klägerin, Klagelegitimation ................................................................................. 10 3.4. Beklagter, Organeigenschaft .............................................................................. 10 3.5. Behauptungs- und Beweislast ............................................................................ 10 3.6. Verwirkungsfrist nach Art. 758 Abs. 2 OR.......................................................... 11 4. Pflichtverletzung ......................................................................................................... 11 4.1. Allgemein ............................................................................................................ 11 4.2. Verwaltungsratsbeschlüsse hinsichtlich der Vergütungen des Beklagten ........ 11 4.2.1. Parteibehauptungen ......................................................................................... 11 4.2.2. Festlegung der Vergütungen mit der Genehmigung der Budgets................... 13 4.2.3. Keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Beschlussfassung ............................ 15 4.2.4. Fazit .................................................................................................................. 17 4.3. Zulässigkeit von Zustimmungserfordernissen.................................................... 17 4.3.1. Parteibehauptungen ......................................................................................... 17 4.3.2. Qualifikation von Ziff. 3.6.3 des Organisationsreglements als Zustimmungserfordernis ............................................................................................. 18 4.3.3. Beschlussfassung des Verwaltungsrats .......................................................... 19 4.3.4. Unvereinbarkeit mit dem Kopfstimmprinzip bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz .................................................................................................................................... 21 4.3.5. Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrates ............ 23 4.3.6. Fazit .................................................................................................................. 24 4.4. Vergütungen unterhalb von E UR 200'000.– ...................................................... 24 4.4.1. Parteistandpunkte............................................................................................. 24 4.4.2. Auslegungsgrundsätze ..................................................................................... 25 4.4.3. Auslegung ......................................................................................................... 26 4.4.4. Höhe der Vergütungen des Beklagten im Jahr 2013 und 2014 ...................... 27 4.5. Fazit .................................................................................................................... 28 5. Ergebnis ...................................................................................................................... 29 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................................... 29
ursprüngliches Rechtsbegehren (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der C._____ Holding AG, Zü- ri ch, CHF 31'200.– zuzügli ch Zi ns zu 5% sei t 10. April 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten."
abgeändertes Rechtsbegehren (act. 21 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der C._____ Holding AG, Zü- ri ch, CHF 107'600.– zuzügli ch Zi ns zu 5% seit 10. Oktober 2013 zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der C._____ Holding AG, Zü- rich, einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens aber CHF 17'600.–, zuzügli ch Zi ns zu 5% zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... und bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art sowie die Täti- gung und Verwaltung von Finanzanlagen. Sie ist seit dem 5. Juli 2010 Aktionärin der nicht börsenkotierten C._____ Holding AG und hält gegenwärtig 8.39% des Aktienkapitals (act. 3/2; act. 1 Rz. 5; act. 14 Rz. 12). Die C._____ Holding AG, zuvor firmierend als C1._____ AG, hat i hren Si tz i n Zü- ri ch und ist im Handel mit CO 2 -Zertifikaten tätig (act. 3/3; act. 14 Rz. 16).
Der Beklagte ist seit 1. Dezember 2006 Mitglied und seit 27. August 2010 Vize- präsident des Verwaltungsrates der C._____ Holding AG. Er übt zugleich die Funkti on des CEO aus (act. 1 Rz. 6). b. Prozessgegenstand Die Klägerin erhebt als Aktionärin Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR ge- gen den Beklagten als Verwaltungsrat und C EO der C._____ Holding AG. Sie wirft dem Beklagten vor, ohne die erforderliche Zustimmung des Verwaltungsrats unrechtmässi g Vergütungen bezogen zu haben und macht geltend, dass dadurch der C._____ Holding AG ein Schaden entstanden sei. Ihre Klage geht auf Leis- tung dieses Schadens an die Gesellschaft (Art. 756 OR). B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 26. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift beim Handelsgericht Zürich ein (act. 1). b. Wesentliche Verfahrensschritte D en i hr mi t Verfügung vom 30. Juni 2014 (act. 5) auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete die Klägerin fristgemäss (act. 11). Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurde dem Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 12). Die fristgerecht eingereichte Klageantwort vom 27. Oktober 2014 wurde der Klä- gerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 zugestellt (act. 16). Mit Eingabe vom 7. November 2014 teilte die Klägerin mit, dass ihrerseits keine Vergleichsbereit- schaft bestehe, woraufhin der Klägerin mit Verfügung vom 10. November 2014 Frist zur Erstattung der Replik angesetzt wurde (act. 18; act. 19). Nach Eingang der Replik vom 27. Januar 2015 (act. 21) wurde dem Beklagten mi t Verfügung vom 30. Januar 2015 Frist zur Duplik angesetzt (act. 23). Diese wurde mit Einga- be vom 20. April 2015 eingereicht (act. 25). Daraufhin reichten die Parteien un- aufgefordert weitere Stellungnahme n ei n (act. 29; act. 30; act. 32; act. 34). Auf die
Durchführung einer Hauptverhandlung haben die Parteien verzichtet (act. 38; act. 39). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Die vorliegende Klage hat Verantwortlichkeitsansprüche der Klägerin als Aktionärin gegen den Beklagten als Verwaltungsrat und CEO der C._____ Holding AG zum Gegenstand. Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften ist das Handelsgericht gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig, sofern der Streitwert wie vorliegend mehr als CHF 30'000.– beträgt. Da der Beklagte seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, ist das Handelsgericht auch örtli ch zuständi g (Art. 40 ZPO). 1.2. Klageänderung Die Klägerin erhöht replicando ihre Forderung und verlangt zusätzlich die Rücker- stattung der Vergütungen betreffend das Geschäftsjahr 2013 / 2014 (act. 21 Rz. 13). Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurtei len i st und mi t dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die beiden prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Le- benssachverhalt entstammen (D ANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 227 ZPO). Der Beklagte hat keine Einwände gegen die Klageänderung, womit von seiner Zusti mmung auszugehen i st (act. 25 Rz. 42 f.). Unabhängig von seiner Zustim- mung wären die Voraussetzungen einer Klageänderung erfüllt, da die neuen An-
sprüche nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und die streitgegenständli- chen Lohnbezüge des Beklagten allesamt bei der gleichen Gesellschaft erfolgt sind und damit auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. 1.3. Unbezifferte Forderungsklage Die Klägerin erhebt in der Replik hinsichtlich des variablen Lohnanteils des Jahres 2013 eine unbezifferte Forderungsklage (Rechtsbegehren 2, act. 21. Rz. 16 ff.). Sie begründet dies damit, dass sie vergeblich versucht habe, die Lohnabrechnun- gen des Beklagten erhältlich zu machen und verweist dazu auf zwei Anfragen ih- res entsandten Verwaltungsrats X1._____ an D._____ (Verwaltungsrat und CFO), welche vom 20. und 23. Januar 2015 datieren (act. 21 Rz. 8; act. 22/13-15). Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei ei ne unbezifferte Forde- rungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Die Unmöglichkeit oder Unzumut- barkeit der Bezifferung ist jedoch ni cht lei chthi n anzunehme n. Es i st der klagen- den Partei in der Regel zumutbar, die zur wenigstens ungefähren Bestimmung der Forderungshöhe notwendigen Unterlagen und Informationen vorprozessual zu sammeln. Sie hat glaubhaft zu machen, dass eine Unmöglichkeit oder Unzumut- barkeit vorliegt (K ARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 5 f. zu Art. 85 ZPO). Der klägerische Rechtsvertreter X1._____ ist vorliegend Verwaltungsratsmitglied der C._____ Holding AG und wurde von der Klägerin in den Verwaltungsrat ent- sandt (vgl. Ziff. 2 hernach). Als Mitglied des Verwaltungsrates kann er nach Art. 715a Abs. 1 OR Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Nach Art. 715a Abs. 2 OR sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet. Art. 715a Abs. 3 OR sieht vor, dass ausserhalb der Sitzungen jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und mit Ermächtigung des Präsidenten auch über einzelne Geschäfte verlangen kann. Soweit für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich, kann jedes Mitglied dem Prä-
sidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (Art. 715a Abs. 4 OR). Vorliegend stellte der klägerische Rechtsvertreter und Verwaltungsrat X1._____ sein erstes Auskunftsgesuch hinsichtlich der Lohnbezüge des Beklagten am 20. Januar 2015 (act. 22/13), 7 Tage vor Fristablauf zur Einreichung der Replik am 27. Januar 2015 (act. 19). Das Auskunftsgesuch richtete sich an D._____ (act. 22/13-15), der C FO und Verwaltungsratsmitglied der C._____ Holding AG ist (act. 3/3; act. 14 Rz. 159). Am 28. Januar 2015 wurde das Auskunftsgesuch be- antwortet (act. 26/6). Weshalb das Auskunftsgesuch erst 7 Tage vor Ablauf der Replikfrist gestellt wur- de, legt die Klägerin ni cht näher dar und i st auch ni cht lei cht verständli ch. D ass Auskunftsgesuche ni cht sofort beantwortet werden können und dem Auskunfts- pflichtigen eine gewisse Frist zur Informationsbeschaffung eingeräumt werden muss, ist evident. Abgesehen davon richtete sich das Auskunftsgesuch nicht an den Präsidenten des Verwaltungsrates (E.; act. 3/3), obwohl es der Er- mächtigung des Präsidenten bedarf, um ausserhalb der Sitzung über einzelne Geschäfte Auskunft sowie um Einsicht in Bücher und Akten zu erhalten. Weist der Präsident ein Auskunftsgesuch nämli ch ab, so entscheidet daraufhin der Verwal- tungsrat (Art. 715a Abs. 5 OR). Als Verwaltungsrat besteht kei n Anspruch, sofort und jederzeit von einem beliebigen Verwaltungsratsmitglied bzw. von Geschäfts- leitungsmitgliedern ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen Auskunft über Lohnbezüge zu erhalten. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit zur Bezi fferung hat die Klägerin damit nicht hinreichend dargetan; sie wäre in gewissem Sinne auch selbst verschuldet, da es dem delegierten Verwaltungsrat X1. zumutbar gewesen wäre, sei nen Informati onsanspr uc h mit der (rechtzeitigen) Ei nrei chung ei nes Auskunftsgesuchs beim Verwaltungsratspräsidenten durchzusetze n zu versuchen. Die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage liegen somit ni cht vor, weshalb auf das abgeänderte Rechtsbegehren Ziff. 2 ni cht ei nzutreten i st.
Ohnehin wäre dem abgeänderten Rechtsbegehren Ziff. 2 auch materiell kein Er- folg beschieden (vgl. Ziff. 4.4.4 hernach). 2. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin schloss anlässlich ihres Investments bei der C._____ Holding AG am 29. Juni 2010 einen Aktionärbindungsvertrag ab; insbesondere auch mit dem Be- klagten, der als Gründungspartner in der C._____ Holding AG als geschäftsfüh- render Verwaltungsrat tätig ist. Im Aktionärbindungsvertrag hat sich die Klägerin i n i hrer Funkti on als Investorin das Recht ausbedungen, ein Mitglied des Verwal- tungsrats zu bestimmen. Das von ihr delegierte Verwaltungsratsmitglied wird als "B Director" bezeichnet (act. 3/8 S. 10 Zi ff. 4.2). In Ziff. 7.2 des Aktionärbindungs- vertrags wird hi nsi chtli ch der Vergütungskompetenz des Verwaltungsrats nachfol- gende Regelung getroffen, worin für gewisse Angelegenheiten di e Zusti mmung der "B Directors" vorgesehen ist (act. 3/8 S. 14 f.): "7.2 Board Reserved Matters - limitations on management No action shall be taken or resolution passed by the Board or the Subsidiary Board in respect of the following matters ("Board Reserved Matters"), without the consent of the majority of the Directors present at the relevant Board Meeting and the consent of both B Directors: [...] 7.2.3 the appointment, removal and conditions of employment and any changes there- to of the chief executive officer of the Company or the Subsidiary; 7.2.4 the appointment, discharge, remuneration and conditions of employment and any changes thereto of any employee of any Group Company whose aggregate gross annual earnings are equal to or in excess of EUR 200,000; [...]" Im Organisationsreglement der C._____ Holding AG wird in Ziff. 3.6.2 festgehal- ten, dass der Verwaltungsrat grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Sti mmen entschei det (act. 3/7 S. 6). Weiter sieht das Organisationsreglement (entsprechend der Regelung im Aktionärbindungsvertrag) als Ausnahme dazu vor, dass zusätzlich zu diesem Mehrheitsentscheid die in Ziff. 3.6.3 aufgezählten Angelegenhei ten der Zusti mmung der "B Directors" bedürfen. Die streitgegen- ständli chen Besti mmungen lauten wie folgt (act. 3/7 S. 6):
"3.6 Quorum, Resolutions and Consultation [...] 3.6.3 The following resolutions shall be deemed passed when adopted by the majority of the Members of the Board present and with the consent of both B Directors ("Board Reserved matters"): [...] c) the appointment, removal and conditions of employment and any changes there- to of the chief executive officer of the Company or the Subsidiary; d) the appointment, discharge, remuneration and conditions of employment and any changes thereto of any employee of any Group Company whose aggregate gross annual earnings are equal to or in excess of EUR 200,000; [...]" Zunächst wurde F._____ von der Klägerin als "B Director" in den Verwaltungsrat entsandt. D araufhi n übernahm i m Jahr 2012 der klägerische Rechtsvertreter X1._____ diese Funktion. Eine weitere Investorin, die G._____ Limited, welche ebenfalls berechtigt war, einen "B Director" zu bestimmen, verkaufte ihre Aktien- anteile im Dezember 2012, weshalb seither nur noch der "B Director" der Klägerin im Verwaltungsrat Einsitz nimmt. Die Klägerin führte anlässlich ihres Investments i m Jahr 2010 bei der C._____ Holding AG eine Due Diligence Prüfung durch, bei welcher ein Bruttomonatslohn des Beklagten von CHF 8'800.– festgestellt wurde. Im streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2013 bis Juni 2014) bezog der Be- klagte einen Bruttomonatslohn von CHF 14'000.– zuzügli ch Boni (act. 1 Rz. 5 ff.; act. 14 Rz. 13 ff. und 125 ff.). 3. Haftung aus akti enrechtli cher Verantwortlichkeit 3.1. Vorbemerkung Im vorliegenden Verfahren sind nur Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwort- lichkeit zu prüfen. Nicht Gegenstand des Verfahren sind Ansprüche aus einer all- fälligen Verletzung des Aktionärbindungsvertrags vom 29. Juni 2010 (act. 3/8). 3.2. Grundsatz Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den
ei nzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwort- lich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verur- sachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrecht- licher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens. 3.3. Klägerin, Klagelegitimation Die Klägerin als mittelbar geschädigte Aktionärin ist nach Art. 756 Abs. 1 OR legi- timiert, den der Gesellschaft versursachten Schaden als Prozessstandschafterin einzuklagen (D IETER GERICKE / STEFAN WALLER, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 13 zu Art. 756 OR). D er Anspruch geht auf Leistung an die Gesellschaft. 3.4. Beklagter, Organeigenschaft Unbestrittenermassen kommt dem Beklagten als CEO und Vizepräsident des Verwaltungsrates der C._____ Holding AG Organeigenschaft zu, womit er passiv- legitimiert ist. 3.5. Behauptungs- und Beweislast Die Klägerin trägt die Behauptungs- und Beweislast für den Schaden, die Pflicht- widrigkeit und den Kausalzusammenhang (P ETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 N. 136 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.1). Hinsichtlich des Verschuldens ist in der Lehre umstritten, ob das Verschulden ebenfalls von der Klägerin behauptet und bewiesen werden muss oder vermutet wird und dem Organ die Exkulpation offen steht. Die prakti- sche Bedeutung dieser Kontroverse ist gering, da bei einem objektivierten Sorg- faltsmassstab subjektive Entlastungsgründe kaum je eine nennenswerte Rolle spielen (vgl. zur Kontroverse D IETER GERICKE / STEFAN WALLER, a.a.O., N. 35 zu Art. 754 OR).
3.6. Verwi rkungsfri st nach Art. 758 Abs. 2 OR Verantwortlichkeitsklagen müssen von den Aktionären, die dem Entlastungsbe- schluss der Generalversammlung ni cht zugestimmt haben, gemäss Art. 758 Abs. 2 OR innerhalb von sechs Monaten nach der Generalversammlung erhoben werden (D IETER GERICKE / STEFAN WALLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 758 OR). Die or- dentliche Generalversammlung für das verkürzte Geschäftsjahr 2013 (Januar bis Juni 2013) fand am 27. Dezember 2013 statt, wobei die Klägerin unbestrittener- massen der Entlastung nicht zugestimmt hatte (act. 21 Rz. 6; act. 25 Rz. 36). Die Klage wurde am 26. Juni 2014 und damit innerhalb der Verwirkungsfrist rechts- hängig gemacht (act. 1). 4. Pflichtverletzung 4.1. Allgemein Die Verantwortlichkeit einer Organperson nach Art. 754 OR setzt die absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten voraus. Zu den Pflichten des Verwal- tungsrats gehört zunächst die Führung der Geschäfte nach Art. 716 Abs. 2 OR. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben sind in Art. 716a OR aufge- führt. Sodann gilt die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Ei ne Pflichtverletzung liegt schliesslich dann vor, wenn der Gesellschaft unrechtmässig Vermögenswerte zu eigenem Nutzen entzogen werden (P ETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, 1987, N. 781 ff.), was es nachfolgend zu prü- fen gilt. 4.2. Verwaltungsratsbeschlüsse hi nsi chtli ch der Vergütungen des Beklagten 4.2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, eine Pflichtverletzung begangen zu haben, indem er verglichen mit dem anlässlich der Due Diligence offengelegten Lohn oh- ne erforderlichen Verwaltungsratsbeschluss und insbesondere ohne Zustimmung des "B Directors" höhere Vergütungen bezogen habe. Sie macht die über den Be- trag von CHF 8'800.– hinausgehenden Vergütungen für das verkürzte Geschäfts-
jahr 2013 (Januar 2013 bis Juni 2013) und für das Geschäftsjahr 2013 / 2014 (Juli 2013 bis Juni 2014) als Schaden der Gesellschaft geltend. Ausgehend vom Brut- tomonatslohn von CHF 14'000.– resultiere so eine Differenz von CHF 5'200.– zu den offengelegten CHF 8'800.–, was für das verkürzte Geschäftsjahr 2013 einem Gesamtschaden von CHF 31'200.– (CHF 5'200.– x 6) entspreche. Für das Ge- schäftsjahr 2013 / 2014 ergebe dies CHF 62'400.– (12 x CHF 5'200.–), wobei der 13. Monatslohn von CHF 14'000.– dazukomme. Zuzüglich des variablen Lohnan- teils (Bonus) für das Jahr 2013 von mindestens CHF 17'600.– würden unrecht- mässige Lohnbezüge von mindestens 125'200.– resultieren, welche der Gesell- schaft als Schaden entstanden seien (act. 1 Rz. 28 ff.; act. 21 Rz. 3 ff. und 186 ff.). Zur Begründung der Unrechtmässigkeit der beklagtischen Vergütungen macht die Klägerin zunächst geltend, dass kein Verwaltungsratsbeschluss für die Lohnerhö- hungen vorliege. Damit fehle es an einer vertraglichen Vereinbarung für die ge- währten Lohnerhöhungen und Boni, womit diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt seien; der Beklagte habe gleich doppelt gegen seine Pflichten verstossen, näm- lich durch pflichtwidriges Nichteinschreiten gegen die unrechtmässigen Lohnzah- lungen und durch pflichtwidrige Annahme derselbigen. Schliesslich hätten die Jahresrechnungen und Budgets jeweils nur Globalpositionen zu den Löhnen ent- halten, so dass eine Überprüfung der Löhne des Beklagten nicht möglich gewe- sen sei (act. 1 Rz. 9, 14 ff. und 34 ff.; act. 21 Rz. 36, 94, 108, 122 und 163). Der Beklagte stellt nicht in Abrede, ei nen Bruttomonatslohn von CHF 14'000.– während des streitgegenständlichen Zeitraums bezogen zu haben. Die einzelnen Saläre hätten dem Verwaltungsrat der C._____ Holding AG anlässlich der Ge- nehmigung des Budgets 2013 und des Budgets 2013 / 2014 vorgelegen. Zwar habe der von der Klägerin delegierte Verwaltungsrat X1._____ der Budgetposition "Saläre" ni cht zugesti mmt, dennoch seien die Budgets mit Mehrheitsbeschluss genehmigt worden. Auch seien die Jahresrechnunge n – mit einer Gegenstimme von X1._____ – vom Verwaltungsrat genehmigt worden, dies in Kenntnis des Sa- lärs des Beklagten. Eine Genehmigung des Salärs des Beklagten sei schliesslich auch in der Genehmigung der Jahresrechnungen 2013 und 2013 / 2014 durch die
Generalversammlungen vom 27. Dezember 2013 und vom 27. Oktober 2014 zu erblicken. Es sei üblich gewesen, im Zuge des finanziellen Reportings und des Budgetprozesses jeweils Saläranpassungen vorzunehme n. Allerdings sei darauf verzichtet worden, diese Saläranpassungen jeweils expli zi t i n förmli che und schriftliche Verwaltungsratsbeschlüsse zu fassen (act. 14 Rz. 22, 37, 99 ff. und 140 ff.; act. 25 Rz. 37, 52, 62, 81, 98 f., 166 und 199). 4.2.2. Festlegung der Vergütungen mit der Genehmi gung der Budgets Zunächst i st di e strittige Frage zu prüfen, ob hi nsi chtli ch der streitgegenständli- chen Vergütungen des verkürzten Geschäftsjahrs 2013 und des Geschäftsjahrs 2013 / 2014 überhaupt Verwaltungsratsbeschlüsse vorliegen oder nicht. 4.2.2.1. Genehmi gung Budget 2013 An der Verwaltungsratssitzung vom 14. Juni 2013 wurde das Budget für das Jahr 2013 verabschiedet. Bestandteil des Budgets war eine Lohnliste mit den individu- ellen Salären der Mitarbeiter der C._____ Holding AG, woraus auch die budgetier- ten Vergütungen des Beklagten ersi chtli ch si nd (act. 15/83). Aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 14. Juni 2013 geht hervor, dass unter Traktandum 6 eine Diskussion über das Budget 2013 stattfand (act. 15/82 S. 5 f.: "Final 2013 budget discussion and sign-off"), anlässli ch welcher Verwaltungsrat D._____ die Frage aufwarf, ob die übrigen Verwaltungsräte zur Sitzungsvorbereitung die detaillierten Saläre angeschaut hätten (act. 15/82 S. 5: "May I ask who of the board members looked into the details of the salaries in preparation of the board meetings?"), worauf die Verwaltungsräte H._____ und I._____ antworteten, dass sie jeweils die detaillierten Saläre anschauen würden. Der von der Klägerin delegierte Verwaltungsrat X1._____ führte dazu aus, dass die Saläre Bestandteil des Budgets seien (act. 15/82 S. 5: "Salaries are part of the budget. [...] Therefore I cannot sign of the salaries."). Aus di esen Äusserungen erhellt, dass die individuellen Saläre dem Budget beila- gen und auch im Verwaltungsrat di skuti ert und zur Kenntni s genommen wurden. Wie aus dem Protokoll zu entnehmen ist, wurde das Budget schliesslich verab-
schiedet, wobei X1._____ als einziger Verwaltungsrat den budgetierten Salären ni cht zusti mmte (act. 15/82 S. 6). Aus der Lohnliste geht hervor, dass für den Beklagten eine "Base compensation" von EUR 138'868.– und ei n Bonus von EUR 59'899.– budgetiert wurden, was ei- ner "Total compensation" von EUR 198'767.– entsprach. In einer weiteren Spalte werden die "Total costs" der beklagtischen Vergütungen mi t EUR 234'004.– auf- geführt. Die "Total costs" weisen die Gesamtlohnkosten der Gesellschaft auf, wie dies auf Seite 2 der Lohnliste erläutert wird (act. 15/83 S. 2; "Total costs = costs of the company incl. social insurance"). Die budgetierte "Total compensation" ent- sprach, abgesehen von einer geringfügigen Differenz, welche auf den applizierten Wechselkurs CHF/EUR zurückzuf ühre n i st (act. 25 Rz. 23), auch den effektiv be- zogenen Vergütungen des Beklagten von EUR 199'690.– (vgl. Ziff. 4.4.4 her- nach). 4.2.2.2. Genehmigung Budget 2014 An der Verwaltungsratssitzung vom 4. Dezember 2013 wurde unter Traktandum 5 über das Budget 2014 beraten. Dabei gab X1._____ zu Protokoll, dass er die Vergütung des Beklagten nicht akzeptieren könne (act. 15/84 S. 5: "I c annot ac- cept the CEO salary, which is shown in the salary list."). Sodann wurde das Budget 2014 verabschiedet, wobei X1._____ sei ne Zusti mmung hi nsi chtli ch der Vergütung des Beklagten verweigerte. Auch daraus erhellt, dass eine Lohnliste mit den individuellen Löhnen Bestandteil des Budgets war und vom Verwaltungs- rat zur Kenntni s genommen wurde. Aus der von der Klägerin ins Recht gelegten Lohnliste für das Jahr 2014 geht her- vor (act. 22/12), dass für den Beklagten ein Betrag von EUR 228'935.– budgetiert wurde. Diesem stehen effektive Vergütungen des Beklagten von EUR 197'591.– (vgl. Ziff. 4.4.4 hernach) gegenüber. Es ist demnach mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Betrag von EUR 228'935.– die Gesamtlohnkosten aus- weist (act. 25 Rz. 21 ff.) und nicht wie die Klägerin behauptet, den effektiven Aus- zahlungsbetrag (act. 21 Rz. 7). Andernfalls wäre der vom Beklagten ins Recht ge- legte Lohnausweis unrichtig, was die Klägerin jedoch nicht behauptet (vgl.
Zi ff. 4.4.4 hernach). Jedenfalls kann festgehalten werden, dass auch die beklagti- schen Vergütungen für das Jahr 2014 im Budget festgelegt wurden. Der dem Be- klagten ausbezahlte Betrag von EUR 197'591.– zuzüglich 15 % Arbeitgeberbei- träge (act. 25 Rz. 23) entspri cht – abgesehen von einer geringfügigen Währungs- differenz durch den applizierten CHF/EUR Wechselkurs – den im Budget festge- legten Gesamtlohnkosten von EUR 228'935.–. 4.2.2.3. Fazi t Da jeweils eine Lohnliste mit der individuellen Vergütung des Beklagten Bestand- teil des Budgets war, haben die streitgegenständlichen Vergütungen eine Grund- lage in den Budgetbeschlüssen des Verwaltungsrats. Fraglich ist indes, ob die Lohnerhöhunge n und Boni des Beklagten dem Verwaltungsrat zusätzli ch zur förmlichen Genehmi gung hätten unterbreitet werden müssen, wie die Klägerin geltend macht. Dies ist nachfolgend zu erörtern. 4.2.3. Keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Beschlussfassung Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR hat der Verwaltungsrat seine Organisati on und Arbeitsweise selbst zu regeln, wobei ihm diesbezüglich die gesetzliche Ord- nung einen grossen Spielraum lässt. Grundsätzlich besteht kein Formerfordernis, doch werden die Grundlagen regelmässig in einem Organisationsreglement ver- ankert (P ETER FORSTMOSER, Organisation und Organisationsreglement der Akti- engesellschaft, 2011, § 8 N. 31 f. und 34). Hinsichtlich der Beschlussfassung des Verwaltungsrats hält Art. 713 Abs. 1 OR fest, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und dem Vorsitzenden vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung der Stichentscheid zukommt. Art. 713 Abs. 2 OR sieht weiter die Möglichkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg vor, Art. 713 Abs. 3 OR regelt die Protokollpflicht. Die genaue Art und Weise, wie der Verwaltungsrat seine Beschlüsse zu fassen hat, legt Art. 713 OR indes nicht fest. Art. 15 der Statuten (act. 3/6 S. 6) und Zi ff. 3.4.9 des Organisationsreglements der C._____ Holding AG (act. 3/7 S. 4) bestimmen lediglich, dass Beschlüsse auf
dem Zirkularweg und per Telefonkonferenz zulässig si nd. Darüber hi naus beste- hen keine weiteren formellen statutarische oder reglementarische Besti mmungen über die Art und Weise der Beschlussfassung bzw. über die Willensbildung im Verwaltungsrat, sondern nur materielle Regelungen hi nsi chtli ch der Gültigkeit der Beschlussfassung. Dass die Festlegung der Saläre über den Budgetprozess stattfand und die Vergü- tungen des Beklagten nicht Gegenstand eines zusätzlichen Verwaltungsratsbe- schlusses waren, ist somit nicht zu beanstanden, wenn diese Vorgehensweise der vorliegend (stillschweigend) festgelegten Organisation und Arbeitsweise des Verwaltungsrats entspricht. Die Klägerin behauptet nicht, dass je eine andere Vorgehensweise zur Festlegung der Saläre angewandt worden wäre; solches ist auch den ins Recht gelegten Verwaltungsratsprotokollen nicht zu entnehmen. Insbesondere wurden auch Salärerhöhungen auf dem Wege des Budgetprozes- ses durchgeführt. So war beispielsweise die Salärerhöhung des Beklagten von CHF 8'800.– auf C HF 9'800.– an der Verwaltungsratssitzung vom 10. Januar 2010 anlässlich der Budgetgenehmigung 2011 explizit in der beiliegenden Lohn- liste aufgeführt (act. 15/35b). Es kann diesbezügli ch somit von gesellschaftsinter- nem Gewohnheitsrecht bzw. einer ergänzenden Observanz ausgegangen wer- den, deren Zulässigkeit im Gegensatz zur derogierenden Observanz unproblema- tisch ist (PETER FORSTMOSER / ARTHUR MEIER-HAYOZ / PETER NOBEL, a.a.O., § 12 N. 7 ff.). Eine derogierende Observanz liegt hier aber nicht vor, da keine entge- genstehende gesetzliche, statutarische oder reglementarische Vorschriften be- stehen. Die Feststellung der Klägerin, dass eine derogierende Observanz unzu- lässig sei, bezieht sich denn auch ni cht auf di e Salärfestlegung über den Budget- prozess, sondern auf die Zulässigkeit von Zustimmungserfordernissen (act. 21 Rz. 140; zu den Zustimmungserfordernissen vgl. Ziff. 4.3 hernach). Entscheidend ist letztlich, dass die Vergütungen des Beklagten Gegenstand der Willensbildung des Verwaltungsrats waren, was aus den entsprechenden Diskus- sionen zum Budget erhellt (vgl. Ziff. 4.2.2 hiervor). Ei ne zusätzli che "förmliche" Genehmigung der beklagtischen Vergütungen war damit ni cht erforderlich.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Verwaltungsrat auch ni cht gehalten war, de- tailliertere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Organisationsreglement zu erlassen. Naturgemäss kann di e Arbeitsweise eines Verwaltungsrats ni cht bi s i ns letzte Detail im Organisationsreglement festgelegt werden, zumal dies gar nicht praktikabel wäre. Deshalb besteht auch Raum für auslegende oder ergän- zende Observanzen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der beklagtischen Auffassung in der Verabschiedung der Jahresrechnungen durch den Verwaltungsrat und durch die Generalversamml ung keine Genehmigung der Vergütungen erblickt werden kann, da die einzelnen Vergütungen nicht individuell ausgewiesen werden (act. 15/38; act. 15/58; act. 15/85; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.415/2006 vom 19. März 2007 E. 6.3).
4.2.4. Fazi t Somit ist festzuhalten, das die streitgegenständlichen Vergütungen des Beklagten im Rahmen der Budgetverabschiedung festgelegt wurden. Damit besteht eine Grundlage für die ausbezahlten Vergütungen in den entsprechenden Beschlüssen des Verwaltungsrats. Ob diese Beschlüsse hi nsi chtli ch der Vergütungen auch oh- ne Zusti mmung des "B Directors" X1._____ gültig zustande gekommen sind, ist nachfolgend zu beurteilen. 4.3. Zulässigkeit von Zustimmungserfordernissen 4.3.1. Parteibehauptungen Die Unrechtmässigkeit der in Frage stehenden Lohnerhöhungen begründet die Klägerin schliesslich auch damit, dass die "vetoberechtigten B Directors" i n kei ner Art und Weise ihre zwingend erforderliche Zustimmung abgegeben hätten. Die dennoch vorgenommenen Lohnerhöhungen (einschliesslich Boni) würden damit gegen Ziff. 3.6.3 lit. c des Organisationsreglements der C._____ Holding AG verstossen. Mangels qualifiziertem Verwaltungsratsbeschluss könne somit über- haupt keine rechtsgültige Willenserklärung der Gesellschaft zur Gewährung von Lohnerhöhungen an den Beklagten vorliegen. Bestimmungen im Organisations-
reglement, wonach für bestimmte Geschäfte die Zustimmung gewisser Verwal- tungsräte eingeholt werden müsse, seien zulässig, da es sich um kein Mehrfach- sti mmrecht, sondern um ei n Beschlussquorum handle, mithin um eine mildere Form des Einstimmigkeitsprinzips (act. 1 Rz. 14 ff. und 33 ff.; act. 21 Rz. 5, 7, 20 ff., 46 ff., 65, 71 und 142). Der Beklagte bestreitet nicht, dass keine Zustimmung des von der Klägerin in den Verwaltungsrat der C._____ Holding AG entsandten "B Directors" X1._____ vo r- liegt. Eine reglementarische Bestimmung, wonach nur bestimmten Personen im Verwaltungsrat das Recht zukomme, positive Beschlüsse zu verhindern, sei je- doch ungültig und widerspreche dem Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehand- lungsgrundsat z. Die Klägerin könne si ch zur Begründung i hrer Klage somi t ni cht auf ein "Vetorecht ad personam", welches lediglich einem individuell bestimmten Mitglied des Verwaltungsrates zustehen soll, berufen. Das "Veto" von X1._____ anlässlich der Budgetgenehmigung führe daher nicht zur Widerrechtlichkeit der vom Beklagten bezogenen Vergütungen, weshalb auch keine Pflichtverletzung vorliegen könne (act. 14 Rz. 99, 110 ff. und 162; act. 25 Rz. 63, 79, 82 ff. und 197). 4.3.2. Qualifikation von Ziff. 3.6.3 des Organisationsreglements als Zustimmungs- erfordernis Die streitgegenständlichen Besti mmungen von Ziff. 3.6.3 des Organisationsreg- lements (act. 3/7 S. 6) si nd i n Ziff. 2. hiervor wiedergegeben. Sie legen fest, dass ei ne Beschlussfassung hi nsi chtli ch der aufgeführten Geschäfte nur mögli ch i st, wenn die Verwaltungsräte der Investoren ("B Directors") i hre Zusti mmung (" wi t h the consent") abgeben. Demgemäss können die "B Directors" entgegen einer Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder die Beschlussfassung verhi ndern. Dabei handelt es si ch ni cht – wie von den Parteien verschiedentlich erwähnt wird – um ein Vetorecht, mit dem ein Beschluss im Nachhinein kassiert wird, sondern um ei n Zustimmungserfordernis der "B Directors" bzw. einer Gruppe bestimmter Verwal- tungsratsmitglieder, mit dem verhindert wird, dass der Verwaltungsrat positiv Be- schluss fassen kann. Prozedural mag es wohl einen Unterschi ed zwi schen Zu- stimmungserfordernis und Vetorecht geben (S TEFAN KNOBLOCH, Joint Ventures:
Vertrags- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, in: GesKR 2013, S. 562 Fn. 100). Hi nsi chtli ch der hi er zu beurteilenden Frage, ob Zi ff. 3.6.3 des Organisationsreglements mit dem Kopfstimmprinzip bzw. mit dem Gleichbehand- lungsgrundsatz vereinbar ist (vgl. Ziff. 4.3.4 hernach), kommt es dagegen auf die Ausgestaltung als Vetorecht oder als Zusti mmungserforder ni s ni cht an, da im Er- gebnis beide Varianten zu ei ner "Verhinderung" eines rechtsgültigen Beschlusses führen. Deshalb können nachfolgend auch die Literaturmeinungen herangezogen werden, die sich nur zu den Vetorechten äussern, zumal die soeben beschriebe- ne Differenzierung in der Literatur nicht immer vorgenommen wird. 4.3.3. Beschlussfassung des Verwaltungsrats Art. 713 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst. Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 713 Abs. 1 OR nicht ohne Weiteres hervorgeht, wird die Bestimmung von der einhelligen Literatur als dispositiv erachtet (M ARTIN WERNLI/MARCO A. RIZZI, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 4. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 713 OR). Es werden indes zur Zulässigkeit von Zustimmungserfordernissen (bzw. von Veto- rechten) aller Verwaltungsräte (Einstimmigkeitserfordernis) oder nur von ei nzel- nen Mitgliedern oder Gruppen von i hnen unterschi edli che Ansi chten vertreten. W ALDBURGER hält aus Sicht des Gleichbehandlungsgrundsatzes spezifische Zu- stimmungserfordernisse bzw. entsprechende Vetorechte einzelner Mitglieder oder Gruppen von Verwaltungsräten für gänzlich unzulässig. Das Vetorecht setze sich stets über den Willen der Mehrheit hinweg, was mit dem Kern des Gleichbehand- lungsgrundsatzes unvereinbar sei. Er anerkennt, dass in der Praxis oft ein gestei- gertes Bedürfnis für entsprechende Bestimmungen bestehe, weist jedoch auf die Mögli chkei t hi n, ei nen Aktionärbindungsvertrag abzuschliessen, welcher die Ge- sellschaft selbst nicht binde und die einzelnen Verwaltungsratsmitglieder in ihrer organschaftli chen Funkti on auch ni cht von i hrer Verantwortli chkei t sowohl für die grundsätzliche Entscheidungsfähigkeit des Gremiums als auch für den Inhalt der entsprechenden Entscheide enthebe (M ARTIN WALDBURGER, Die Gleichbehand- lung von Mitgliedern des Verwaltungsrates, Diss. 2002, S. 191). Ebenso weist B ÖCKLI auf die Problematik zu strenger Quorumsvorschriften hin. Sei ner Ansi cht
nach i st unhaltbar, dass als Folge eines allgemein geltenden qualifizierten Mehr- heitserfordernisses eine Minderheit des Verwaltungsrates ständig darüber be- stimmt, was die Gesellschaft nicht tun soll, wobei weder sie als Minderheit noch die Mehrheit des Verwaltungsrates ihrerseits darüber bestimmen könne, was die Gesellschaft tun sollte. Deshalb hält er das Einstimmigkeitserfordernis bzw. das Vetorecht jedes Verwaltungsratsmitglieds für unstatthaft (P ETER BÖCKLI, a.a.O, § 13 N. 121a f.). Gegen die Zulässigkeit von Vetorechten bzw. Einstimmigkeits- vorschriften äussert sich schliesslich TRIGO TRINDADE mit dem Hinweis, dass diese einem verbotenen Mehrstimmrecht gleichkommen würden (R ITA TRIGO TRINDADE, Le conseil d'administration de la société anonyme, Diss. 1996, S. 141). Differenzierend hält FORSTMOSER fest, dass aus dem Kopfstimmprinzip das Verbot resultiere, individuell bestimmten Verwaltungsratsmitgliedern ein Recht zu geben, positive Beschlüsse zu verhindern. Demgegenüber erachtet er es für zulässig, durch Einführung des Einstimmigkeitserfordernisses jedem Verwaltungsratsmit- glied, jedoch ni cht spezi fi sch ei nzelnen von i hnen, ein Vetorecht einzuräumen (PETER FORSTMOSER, Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesell- schaft, 2011, § 11 N. 84). W ERNLI / RIZZI postulieren, dass es dem Verwaltungsrat überlassen sein müsse, ob er die Beschlussfassung mit einem Einstimmigkeitserfordernis einschränken will (MARTIN WERNLI / MARCO A. RIZZI, a.a.O., N. 8 zu Art. 713). Einige Autoren nehmen eine Differenzierung betreffend die Gesellschaftsgrösse vor. So weist BÜRGI darauf hin, dass die generelle Unzulässigkeit von Vetorechten bei Kleinge- sellschaften, wo der Verwaltungsrat eventuell von einer einzigen Persönlichkeit beherrscht wird, nicht allen Umständen gerecht wird (W OLFHART BÜRGI, Zürcher Kommentar, 1969, N. 10 zu aArt. 716 OR). TANNER erachtet das Einstimmigkeits- prinzip für wichtige Beschlüsse bei kleinen Gesellschaften als sinnvoll (B RIGITTE TANNER, Quoren für die Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft, Diss. 1987, S. 338 f.). Ebenso befürwortet K RNETA die Zulässigkeit des Einstimmigkeitsprin- zi ps bei kleinen Gesellschaften für gewisse ausserordentliche Entscheide, beson- ders wenn die verschiedenen Aktionäre durch einen Aktionärbindungsvertrag ge- bunden si nd (G EORG KRNETA, Praxi skommentar Verwaltungsrat, 2. Aufl. 2005, N.
772 ff.). Allerdings äussern sich die letztgenannte n Autoren ni cht zur Zulässi gkei t spezifischer Zustimmungserfordernisse / Vetorechte einzelner Mitglieder oder Gruppen von Verwaltungsräten. Die Klägerin stützt si ch für i hre Rechtsauffassung auf BÜRGI / MOSKRIC. Gemäss diesen Autoren kann eine (gesellschaftsrechtliche) Strukturi erungsmass na hme eines SPV (Special Purpose Vehicle) darin bestehen, dass in den Verwaltungsrat ein unabhängiger Vertreter gewählt wird, welcher für gewisse, zentrale Geschäfte sei ne Zustimmung abgeben muss (J OHANNES A. BÜRGI / ELISABETH MOSKRIC, As- set-Backed Securisation in der Schweiz, Kapitalmarkttransaktionen VIII, EIZ Band Nr. 144, 2014, S. 181). Diese Autoren äussern sich dazu jedoch nur beiläufig. Ei- ne Auseinandersetzung i n Bezug auf die Problematik der Vereinbarkeit mit dem Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz findet nicht statt, inso- fern lässt sich aus dieser Lehrmeinung ni chts zugunsten der klägeri schen Rechtsauffassung ableiten. Es geht vorliegend lediglich um die Beurteilung eines Zustimmungserfordernisses einer bestimmten Gruppe von Verwaltungsräten ("B Directors") für gewisse Sach- geschäfte. Zur Zulässigkeit spezifischer Zustimmungserfordernisse bzw. Veto- rechte einzelner Mitglieder oder Gruppen äussern sich F ORSTMOSER und WALD- BURGER explizit und lehnen deren Zulässigkeit unter Hinweis auf das Kopfstimm- prinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz ab. 4.3.4. Unvereinbarkeit mit dem Kopfstimmprinzip bzw. Gleichbehandlungsgrund- satz Aus dem Kopfstimmprinzip ergibt sich, dass jeder Verwaltungsrat nur eine Stim- me besitzt. Ein Mehr- oder Pluralstimmrecht einzelner Mitglieder ist unzulässig. Dabei handelt es sich um einen zwingenden Grundsatz, eine statutarische oder reglementarische Verankerung eines Pluralstimmrechts ist unzulässig. Das Kopf- stimmprinzip ergibt sich aus der Gleichberechtigung aller Verwaltungsratsmitglie- der sowie aus ihrer gleichgelagerten Verantwortlichkeit (statt vieler P ETER FORST- MOSER , Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesellschaft, 2011, § 11 N. 83). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts. So
führte es in BGE 71 I 188 E. 5 aus, dass in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich die Prinzipien der Gleichberechtigung und des Mehrheitsentscheids gelten würden. Die Gleichberechtigung bestehe aber nur, wenn jeder Verwal- tungsrat über die gleiche Stimmkraft verfüge. Genau dem stehen die vorliegenden Bestimmungen des Organisationsreglements entgegen. Es wird eine Differenzierung zwischen den Nein-Stimmen/Enthalt unge n der "B Directors" und denjenigen der übrigen Verwaltungsratsmitgliedern getrof- fen, was mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Faktisch verfü- gen damit nicht alle Verwaltungsratsmitglieder über die gleiche Stimmkraft, was auch im Widerspruch zum Kopfstimmprinzip steht. Hinsichtlich der Nein- Stimmen/Enthaltunge n geht das Zustimmungserfordernis gar weiter als das Plu- ralstimmrecht; beim Pluralstimmrecht besteht zumindest die (theoretische) Mög- lichkeit, überstimmt zu werden, was beim Zustimmungserfordernis nicht denkbar ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Verwaltungsräte aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten gewählt werden. Sie sind nur dem Ge- sellschaftsinteresse verpflichtet, was sich auch entsprechend in ihrer Verantwort- lichkeit niederschlägt. Formell unterstehen sie in ihrer Rechtsstellung keinen un- terschiedlichen Haftungsvoraussetzungen, womit es zunächst kei ne "Zwei- Klassen-Gesellschaft" im Verwaltungsrat gibt. Im Falle eines Versagens sollen die einzelnen Mitglieder auch der Gesellschaft gegenüber dafür gerade stehen müs- sen, ohne sich völlig auf ihre Rolle als "Statisten" berufen zu können (W ALDBUR- GER , a.a.O., S. 43 und 89 f.). Auch diese Überlegungen erhellen, dass die streit- gegenständlichen Bestimmungen im Organisationsreglement mit dem Gleichbe- handlungsgrundsatz unvereinbar sind. Zwar sieht das Gesetz selber Ausnahmen vom Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor, so beim Stichentscheid des Vorsitzenden (Art. 713 Abs. 1 OR). Diese Ausnahme ist vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich vorgesehen und dient der Erhaltung der Entscheidungsfähigkeit des Verwaltungs- rates (W ALDBURGER, a.a.O., S. 181). Demgegenüber hat die streitgegenständliche
Regelung im Organisationsreglement einen ganz anderen Hintergrund. Sie be- zweckt letztlich die Durchsetzung eines Aktionärbindungsvertrages. Auch bei der Bildung von Verwaltungsratsausschüssen gemäss Art. 716a Abs. 2 OR mag es zur Ungleichbehandlung von einzelnen Mitgliedern kommen. Aus- schüsse bezwecken jedoch eine zweckmässige Arbeitsteilung und Strukturi erung des Verwaltungsrates. Si e führen zu ei ner erwünschten Entlastung des Gesamt- gremiums (K ATJA ROTH PELLANDA, Organisation des Verwaltungsrates, Diss. 2007, S. 298 ff.) und haben keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit des Verwaltungsrates zur Folge, da sie jederzeit wieder umgebildet werden kön- nen (Art. 726 Abs. 1 OR; Art. 716a Abs. 1 OR). Indes besteht – worauf W ALDBURGER zu Recht hi nwei st – ein praktisches Bedürf- nis für Zustimmungvorbehalte bzw. für Vetorechte. Diesem Bedürfnis kann i n die- sem Fall mit dem Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages jedoch ohne Weite- res nachgelebt werden. Zwar wird durch ei nen Aktionärbindungsvertrag die Ge- sellschaft nicht gebunden und di e Rechtsdurchsetzung mag dadurch allenfalls er- schwert sein. Dies stellt jedoch keinen ausreichenden Grund dar, um vom Kopf- stimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuweichen, zumal ausrei- chende Möglichkeiten zur Durchsetzung von Aktionärbindungsverträgen bestehen (z.B. vorsorgliche Massnahmen oder Konventionalstrafen). So ist auch der Sach- verhaltsdarstellung des von der Klägerin zitierten BGE 133 III 133 das Vorliegen eines Aktionärbindungsvertrages zu entnehmen, welcher ein Vetorecht zugunsten gewisser Verwaltungsratsmitgliedern vorsieht. Entgegen der Klägerin ergibt sich die Zulässigkeit reglementarischer Vetorechte jedoch nicht aus diesem Entscheid. Er befasst sich mit der Sonderprüfung nach Art. 697a ff. OR. Mit keinem Wort wird auf die vorliegende Problematik eingegangen, was auch nicht weiter erstaunlich ist, da die Vereinbarung von Vetorechten in Aktionärbindungsverträgen ohnehin unproblematisch ist.
4.3.5. Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des Verwaltungsrates
Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 OR die Er- nennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung be- trauten Personen zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gehört. Eine Delegation dieser Aufgaben an eines seiner Mit- glieder oder gar an Dritte ist ausgeschlossen (P ETER FORSTMOSER, Organisation und Organisationsreglement der Aktiengesellschaft, 2011, § 8 N. 41). Diese Auf- gaben sind dem Verwaltungsrat als Gesamtorgan unübertragbar und unentzieh- bar zugewiesen. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte den blossen "Aus- hängeschi ld-Verwaltungsräten" ein Ende bereitet werden (P ETER FORSTMOSER / ARTHUR MEIER-HAYOZ / PETER NOBEL, a.a.O., § 30 N. 29). D ami t ni cht zu verei nba- re n ist das im Organisationsreglement festgelegte Zustimmungserfordernis zu- gunsten der "B Directors" für di e Ernennung und Abberufung des C EO ("the ap- pointment, removal and conditions of employment of the ceo"); es stellt einen un- zulässigen Eingriff in die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben dar, da die diesbezüglichen Entscheidungen faktisch nicht mehr vom Verwaltungsrat als Gesamtorgan getroffen werden können. Auch aus diesem Grund erweist sich Zi ff. 3.6.3 lit. c des Organisationsreglements als unzulässi g. 4.3.6. Fazi t Das Zustimmungserfordernis der "B Directors" in Ziff. 3.6.3 des Organisationsreg- lements ist mit dem Kopfstimmprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz i n diesem Fall unvereinbar und stellt überdies einen unzulässigen Eingriff in die un- übertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates dar. Die Be- schlüsse hinsichtlich der beklagtischen Vergütungen sind damit gültig zustande gekommen und bedurften ni cht der Zusti mmung des "B Directors" X1.. 4.4. Vergütungen unterhalb von EUR 200'000.– Selbst wenn von der rechtli chen Zulässigkeit des vorliegenden Zusti mmungser- fordernisses ausgegangen würde, wäre keine Zustimmung des "B Directors" X1. erforderlich gewesen, was die nachfolgenden Ausführungen erhellen. 4.4.1. Parteistandpunkte
Die Klägerin führt aus, dass Zi ff. 3.6.3 lit. c des Organisationsreglements eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu Ziff. 3.6.3 lit. d sei und nur für den CEO der Ge- sellschaft gelte. Daraus ergebe sich, dass alle Änderungen der Anstellungsbedin- gungen des CEO, wozu insbesondere die streitgegenständlichen Lohnerhöhun- gen zählen, die Zustimmung des "B Directors" benötigen würden. Insbesondere fielen auch Boni als variable Lohnbestandteile unter diese Bestimmung. Konkret werde die Lohnsumme vom Begriff "conditions of employment" von Ziff. 3.6.3 lit. c erfasst. Zu diesem Resultat führe die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (act. 1 Rz. 10 und 33; act. 21 Rz. 39 ff., 80 und 135). Selbst wenn man der Argu- mentation des Beklagten folgen würde und von der Anwendbarkei t von Ziff. 3.6.3 lit. d ausginge, wäre die darin vorgesehene Grenze von EUR 200'000.– über- schritten worden, da dem Beklagten im Kalenderjahr 2013 mindestens EUR 243'367.– ausbezahlt worden seien. Damit hätte der "B Director" seine Zu- stimmung ebenfalls abgeben müssen (act. 21 Rz. 9 und 25). Demgegenüber bringt der Beklagte vor, die bezogenen Vergütungen würden ni cht von Ziff. 3.6.3 lit. c des Organisationsreglements erfasst. Vielmehr gelte die in Zi ff. 3.6.3 lit. d festgesetzte Grenze von jährli ch EUR 200'000.– bezüglich sämtli- cher Mitarbeiter und diene der Vermeidung von Lohnexzessen. Die "conditions of employment" des Beklagten seien seit jeher unverändert geblieben. Diese Ausle- gung sei der Klägerin klar gewesen und ergebe sich aus der Entstehungsge- schichte des Organisationsreglements und aus der geübten Praxis. Das Organi- sationsreglement sei nicht nach Vertragsgrundsätzen, sondern analog zu einem Rechtssatz auszulegen. Da der Beklagte auch ni e mehr als EUR 200'000.– pro Jahr bezogen habe, liege kein Anwendungsfall von Ziff. 3.6.3 lit. d vor (act. 14 Rz. 51, 103, 106 und 139; act. 25 Rz. 20 ff., 38, 50, 69 ff., 123 und 130). 4.4.2. Auslegungsgrundsätze Organisationsreglemente sind analog zu einem Rechtssatz auszulegen, wenn sie wie vorliegend als Orientierungsmittel für die Geschäftsleitung bzw. für Dritte die- nen (R OLF WA TTE R / KATJA ROTH PELLANDA, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 4. Aufl. 2012, N. 26 zu Art. 716b OR). Ziel der Auslegung eines Rechts- satzes ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Auszugehen ist vom Wortlaut,
doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrem Zweck. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zu- kommt (BGE 124 II 372 E. 5). 4.4.3. Auslegung Fraglich ist, ob die Höhe der Vergütungen des Beklagten bzw. des CEO unter Zi ff. 3.6.3 lit. c des Organisationsreglements zu subsumi eren wäre und damit i n jedem Fall der Zusti mmung des "B Directors" bedürfte oder aber erst dann, wenn sie jährli ch EUR 200'000.– oder mehr betragen würde und damit von Ziff. 3.6.3 lit. d erfasst wäre. Zi ff. 3.6.3 lit. c erklärt "the appointment, removal and conditions of employment" des CEO für zusti mmungsbedürf ti g. Der Begriff "conditions of employment" ist isoliert betrachtet mehrdeutig und lässt Raum für die Interpretationsvarianten bei- der Parteien. Aufschluss zur Auslegung gibt indes Zi ff. 3.6.3 lit. d., worin festge- halten wird, dass "the appointment, discharge, remuneration and conditions of employment" eines jeden Mitarbeiters, welcher gleich oder mehr als jährli ch EUR 200'000.– verdient, zustimmungsbedürftig sind. In Ziff. 3.6.3 lit. d wird also zusätzlich der Begriff "re muneration" bzw. Vergütung verwendet, welcher i n Zi ff. 3.6.3 lit. c dagegen ni cht erwähnt wird. Somit ergibt sich aus dem Kontext von lit. c und lit. d, dass unter "conditions of employment" nicht die Höhe der Vergü- tung zu verstehen i st. Andernfalls würde es keinen Sinn ergeben, i n Ziff. 3.6.3 lit. d noch zusätzli ch den Begriff "re muneration" ei nzufügen. Damit spricht der Wortlaut klar für die Auslegungsvariante des Beklagten, wonach die Höhe der Vergütung des CEO unter Ziff. 3.6.3 lit. d zu subsumi eren i st. Aber auch teleologi- sche Überlegungen sprechen für diese Lösung: Die getroffene Regelung dient augenscheinlich den Interessen der Investoren. Es soll ihnen die Möglichkeit ein- geräumt werden, mit ihren delegierten Verwaltungsräten übermässige Lohnbezü- ge zu verhindern. Angesichts dessen ergibt es keinen Sinn, dass die Vergütung des CEO, welche unterhalb von EUR 200'000.– liegt, mi t ei nem Zusti mmungser-
fordernis strengeren Abänderungsvoraussetzungen unterliegen sollte, als die Vergütungen aller anderen Mitarbeitern. Vielmehr erscheint die Differenzierung zwi schen "conditions of employment" und "remuneration" sachgerecht, da die Vergütungshöhe regelmässigen (von Erfolgsfaktoren abhängigen) Anpassungen unterliegt, ohne dass eine Änderung der übrigen Vertragsbedingungen vorge- nommen wird. Entgegen der Klägerin ist nicht naheliegend (act. 21 Rz. 42), dass die Regelung dem Schutz vor ungerechtfertigten Lohnsenkungen dient, um zu vermeiden, dass ein fähiger CEO von den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern dadurch "vergrault" wird. Dass von den offerierten Zeugen zur Entstehungsge- schi chte noch zuverlässige Erkenntnisse gewonnen werden könnten (act. 14 Rz. 29 ff.), ist angesichts des Zeitablaufs nicht anzunehmen. Zudem ergibt sich ein eindeutiges Auslegungsergebnis. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die Vergütungen des C EO von Ziff. 3.6.3 lit. c erfasst wären, müsste die Formuli erung "any employee" i n Ziff. 3.6.3 lit. d so verstanden werden, dass auch für die Vergütungen des CEO ei n Schwellenwert von EUR 200'000.– gelten würde. Andernfalls wären die Ver- gütungen des C EO i n Zi ff. 3.6.3 lit. d – unter systematischen Gesichtspunkten – wohl erwähnt und explizit ausgeschlossen worden. Damit ergäbe die Auslegung von Ziff. 3.6.3 lit. c und d des Organisationsregle- ments, dass die Vergütungen des CEO bzw. des Beklagten nicht zustimmungs- bedürftig wären, sofern sie ni cht gleich oder mehr als jährli ch EUR 200'000.– be- trügen. 4.4.4. Höhe der Vergütungen des Beklagten im Jahr 2013 und 2014 Für das Jahr 2013 wird im Lohnausweis des Beklagten ein Bruttolohn von CHF 250'577.– (i nkl. Bonus) ausgewiesen (act. 26/1). Abzüglich der Kinderzula- gen für 2 Kinder im Betrag von CHF 4'800.– (act. 25 Rz. 19) resultiert ein effekti- ver Bruttolohn von CHF 245'777.–. Umgerechnet mit dem Jahresdurchschnitts- kurs CHF/EUR von 1.230793 (act. 26/2), welcher von der Klägerin ni cht bean- standet wird (act. 29 Ziff. 5 ff.), resultiert ein effektiver Bruttolohn von EUR 199'690.– für das Jahr 2013.
Im Lohnausweis 2014 ist ein Bruttolohn von CHF 244'800.– (i nkl. Bonus) ersicht- li ch (act. 26/3). Abzüglich der Kinderzulagen von CHF 4'800.– resultiert ein effek- ti ver Bruttolohn von CHF 240'000.–. Umgerechnet mit dem Jahresdurchschnitts- kurs CHF/EUR von 1.214629 (act. 26/4) resultiert ein effektiver Bruttolohn von EUR 197'591.– für das Jahr 2014. Daraus erhellt, dass die Vergütungen des Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 unterhalb von EUR 200'000.– lagen und somi t ohnehi n ni cht zusti mmungs- bedürftig gewesen wären. Zum Einwand der Klägerin, wonach die Lohnausweise des Beklagten nur di e ef- fektiven Zahlungen belegen würden, möglicherweise aber noch weitere Lohnan- sprüche bzw. Boni bestünden (act. 29 Rz. 6), ist festzuhalte n, dass sie, die Kläge- ri n, die Unrichtigkeit der Lohnausweise nicht behauptet. Somit ist davon auszuge- hen, dass die Lohnausweise die effektiv ausbezahlten Vergütungen ausweisen. Es kann i ndes nur auf diese ankommen, da der effektive Bruttojahreslohn mass- gebend ist (Ziff. 3.6.3 lit. d des Organisationsreglements [act. 3/7 S. 6]: "aggregate gross annual earnings"). Auch bri ngt die Klägerin keine substantiierten Ausfüh- rungen zum Auszahlungs zei tpunk t von Boni bei der C._____ Holding AG vor. Oh- nehi n i st auf di e bezüglich des variablen Lohnbestandteils 2013 erhobene unbe- zi fferte Forderungsklage nicht einzutreten (vgl. Ziff. 1.3 hiervor). Folglich erübrigt sich auch das Editionsbegehren der Klägerin bezüglich den Lohnabrechnungen des Beklagten (act. 1 Rz. 7; act. 21 Rz. 81). 4.5. Fazi t Die streitgegenständlichen Vergütungen des Beklagten basieren auf rechtsgülti- gen Verwaltungsratsbeschlüssen. Damit bestand eine Grundlage für die Vergü- tungen des Beklagten, womit eine Verantwortlichkeit bereits mangels einer Pflichtverletzung ausscheidet, weshalb sich die Prüfung der weiteren Haftungsvo- raussetzungen erübrigt. D ennoch i st mit Blick auf die Kausalität ergänzend zu bemerken, dass diese von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert wurde (act. 1 Rz. 38). Es wäre bei der Kausalität wohl mit zu berücksichtigen, dass sich die Vergütungen des Beklagten als CEO im Rahmen des Marktüblichen bewegt
haben: Einerseits betrug der Monatslohn des CFO ebenfalls CHF 14'000.–. Ande- rerseits ist die C._____ Holding international tätig und beschäftigt über 100 Mitar- beiter (act. 14 Rz. 17). Der CEO eines Konkurrenzunternehmens bezog im Jahr 2013 sogar Vergütungen in der Grössenordnung von EUR 611'000.– (act. 14 Rz. 60; act. 21 Rz. 189). Weiterungen dazu erübrigen sich jedoch. 5. Ergebnis Da dem Beklagten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ob der Beklagte gegen Bestimmungen des Aktionärbindungsvertrags verstossen hat, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, weshalb dem vorliegenden Ergebnis auch keine präjudi- zierende Wirkung im Hinblick auf eine allfällige spätere Beurteilung von vertragli- chen Ansprüchen zukommt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden nach der allgemeinen Kostenregelung der Klägerin als unterliegen- de Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Mit der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage wurden primär die Interessen der Klägerin als Investorin bei der C._____ Holding AG verfolgt. Letztlich wurden die Durchsetzung des Akti- onärbindungsvertrags und damit die Förderung von Sonderinteressen der Kläge- rin bezweckt. Dies rechtfertigt es nicht, von der allgemeinen Kostenregelung ab- zuwei chen und der C._____ Holding AG als Gesellschaft die Kosten aufzuerle- gen, wobei fraglich ist, ob Art. 107 ZPO in der aktuellen Fassung dazu überhaupt eine genügende Grundlage böte, was jedoch offen gelassen werden kann (vgl. zur Problematik D IETER GERICKE / STEFAN WALLER, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 756 OR). 6.2. Die Höhe der Entscheidgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.
§ 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Entscheidgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 6.3. Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerech- net werden. Vorliegend beträgt er CHF 125'200.– (CHF 107'600.– zuzügli ch CHF 17'600.–). 6.4. D i e i n Anwendung von § 4 GebV OG ermittelte Entscheidgebühr ist auf CHF 14'500.– festzusetzen und aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu bezie- hen. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 18'500.– festzusetzen ist. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 14'500.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt; der von ihr geleistete Kostenvor- schuss wird zur teilweisen Kostendeckung herangezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 18'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist i nnerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 125'200.–.
Züri ch, 28. Oktober 2015
Handelsgericht des Kantons Züri ch
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiber:
Adrian Joss