Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG140085-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, Thomas Steinebrunner und Urs Stahlberger sowie die Gerichts- schreiberin Kerstin Habegger
Urteil vom 27. November 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 39'705.65 inkl. 8% MwSt nebst Zins von 5% seit dem 7. Juni 2013 zu leis- ten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8% MwSt zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in C.. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb zur Erbringung von Dienstleistungen im Installationsgewerbe Haustechnik, insbesondere im Bereich Sanitär-, Hei- zungs- und Lüftungsanlagen (act. 3/2). Auch die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zusammengefasst den Kauf von Multifunktions- Druckern und Kopiergeräten aller Marken bezweckt und in D. domiziliert ist (act. 3/4). Im April 2012 erteilte die Beklagte – nach unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung – der Klägerin den Auftrag zur Erstellung von Heizungs- und Sanitär- anlagen in einem Neubau an der E.__-Strasse ... in F._, welcher Auf- trag mit Schreiben vom 19. April 2012 von der Klägerin bestätigt und mit Datum vom 30. April 2012 von der Beklagten unterzeichnet wurde (act. 1 Rz 1). In der Folge bestellte die Klägerin sodann bei ihren Lieferanten die notwendigen Anla- gen und Apparate. Das vertragsgegenständliche Werk wurde – so die klägerische Darstellung weiter – montiert, abgenommen und blieb unbeanstandet (act. 1 Rz 2). Mit Rechnung vom 27. Mai 2013 stellte die Klägerin abschliessend Rech- nung für die gelieferten Apparaturen und mahnte zugleich verschiedene unbe- zahlte Teilrechnungen im Totalbetrag von CHF 39'705.65 mit 10-tägiger Zah- lungsfrist ab (act. 1 Rz 3). Dieser Betrag blieb von der Beklagten unbezahlt und bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (act. 1 Rz 4).
B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vor- liegende Klage beim hiesigen Gericht ein (act. 1); dies nachdem dieselbe Klage beim Bezirksgericht Uster am 30. April 2014 bereits rechtshängig gemacht wor- den, dieses in der Folge jedoch wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten war (act. 1 S. 3). Den mit Verfügung vom 22. Mai 2014 vom Gericht geforderten Vor- schuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'700.– bezahlte die Klägerin fristgerecht (Prot. S. 2; act. 6). Nachdem die Verfügung vom 22. Mai 2014 der Be- klagten auf postalischem Weg nicht zugestellt werden konnte, wurde mit Ent- scheid vom 8. September 2014 eine neue Zustellung durch einen Zustellungsbe- amten verfügt (Prot. S. 3). Gleichzeit wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 3). Nachdem die Beklagte jedoch innert Frist weder eine Klageantwort eingereicht noch um eine Fristerstreckung ersucht hatte, wurde dieser mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 androhungsgemäss eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis das Gericht – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endent- scheid fällen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (Prot. S. 4). Der Beklag- ten wurde diese Verfügung durch amtliche Publikation eröffnet (Prot. S. 4). Da die Beklagte die Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen
Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.). 2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO. In sachlicher Hinsicht ist das Handelsgericht zuständig, da die vorliegende Streitigkeit die gewerbliche Tä- tigkeit der Parteien betrifft, der Streitwert höher als CHF 30'000.– ist und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (§ 44 lit. b GOG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). 3. Materielles 3.1. Bezahlung der Rechnung Die Klägerin verlangt die Bezahlung der Rechnung vom 27. Mai 2013 über CHF 39'705.65 (act. 3/6). Nach unbestritten gebliebener klägerischer Darstellung resultiert diese Rechnung aus dem zwischen den Parteien zunächst mündlich ge- schlossenen und hernach mit Auftragsbestätigung vom 19. April 2012 schriftlich festgehaltenen Vertrag, mit welchem sich die Klägerin zur Erstellung von Hei-
zungs- und Sanitäranlagen in einem Neubau verpflichtete (act. 1 Rz 1). Dieser Vertrag ist als Kaufvertrag mit Montagepflicht zu qualifizieren, da aus der Auf- tragsbestätigung nicht ohne weiteres hervorgeht, dass die Arbeitsleistung ein überwiegendes Gewicht in der Vertragserfüllung hatte (act. 3/5). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, das vereinbarte Entgelt zu leisten (act. 3/5). Mit Rechnung vom 27. Mai 2003 forderte die Klägerin die Bezahlung der Leistungen im Zusammenhang mit den Heizungsinstallationen und der Lieferung von Appara- ten sowie die Begleichung von ausstehenden Teilrechnungen. Insgesamt resul- tiert aus der genannten Rechnung ein Total von CHF 39'705.65, das sich mit dem eingeklagten Betrag deckt (act. 3/6). Gemäss der genannten Rechnung war der eingeforderte Betrag binnen 10 Tagen netto zu bezahlen, was insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei teilweise um Mahnungen handelte, eine übliche Zahlungsfrist ist . Mit Ablauf dieser 10 Tage wurde somit die Bezahlung des Gesamtbetrages fällig. 3.2. Verzugszinsen Die Klägerin fordert von der Beklagten auf den eingeklagten Betrag Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2013 und begründet dies mit der Fälligkeit nach Ablauf der 10- tägigen Zahlungsfrist (act. 1 Rz 3). Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5% für das Jahr zu be- zahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wur- de für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltag wird verabredet, indem genau festgelegt wird, an oder bis zu welchem Tag die ge- schuldete Leistung zu erbringen ist (G AUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizeri- sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Bd. II, Rz 2711 ff.). Die Forderung wurde entsprechend der klägerischen Begründung mit Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist fällig bzw. geriet die Beklagte mit Ablauf dieser Frist in
Verzug, so dass der Zins entsprechend dem klägerischen Begehren ab dem 7. Juni 2013 geschuldet ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 39'705.65 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist nach Ermessen festzusetzen (S UTTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, Art. 95 N 30). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) rechtfertigt es sich, der Klägerin eine volle Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten (act. 1 S. 2). Das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Um- stände behauptet sie jedoch nicht, weshalb ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 39'705.65 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2013 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. In diesem Umfang wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Zürich, 27. November 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiberin:
Kerstin Habegger