Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140078-O U
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Werner Furrer, Dr. Thomas Lörtscher und Werner Heim sowie die Gerichtsschreiberin Azra Ohnjec
Urteil vom 12. November 2014
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: CHF 63'115.20 nebst 5 % Zins seit 14.9.13 CHF 112.00 Kosten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... CHF 540.00 Kosten Schli chtungsver fa hre n CHF 800.00 Kosten Beschluss Bezirksgericht Dietikon Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 13. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten, die Klageschrift zu verbessern (mit der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren auf Grund der ungenügenden Rechtsschrift der Klägerin fortgesetzt würde) sowie die Beilagen vorschriftgemäss ei nzurei chen (act. 2). Am 6. Juni 2014 reichte die Klägerin ein Schreiben betref- fend die Klageergänzung sowie die Beilagen neu durchnummeriert und mit Beila- genverzeichnis ein (act. 4 und 5/1-24). Den Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Die Verfügung vom 14. Mai 2014 konnte der Beklagten ni cht zugestellt werden (act. 3/2). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 wurde der Beklag- ten Fri st zur Ei nrei chung ei ner Klageantwortschrift angesetzt sowie die Verfügung vom 14. Mai 2014 erneut zugestellt (act. 7). Die Verfügung vom 19. Juni 2014 konnte der Beklagten auch nicht zugestellt werden (act. 8/2). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr am 30. September 2014 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt (act. 9). Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen. Die Mitteilung der Verfügung an die Beklagte erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Amtsblatt (act. 11). Nachdem sich die Beklagte auch innert Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, ist
– da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Prozessuales 2.1. In der Klageschrift sind die relevanten Tatsachen zu behaupten. Es sind dies die Tatsachen, auf welche das Gericht die Normen anwenden soll, aus de- nen die klagende Partei die im Rechtsbegehren beantragte Rechtsfolge ableitet (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 41). Die klagende Partei trifft nicht nur die Behauptungs-, sondern auch die Substantiierungslast. Die Tatsachen können daher ni cht nur i n i hren Grundzügen dargelegt, sondern müssen substantiiert werden. Sie müssen so umfassend, de- tailliert und klar dargelegt werden, dass die Gegenpartei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden kann (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 221 N 15). In der Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde im Zusammenhang mit der – lediglich das Rechtsbegehren beinhaltenden – Klage vom 13. Mai 2014 (act. 1) erwogen, dass eine Klage, die lediglich ein Rechtsbegehren enthalte, den gesetzlichen Vorgaben von Art. 221 und 222 ZPO nicht genüge, indem namentlich weder Tat- sachenbehauptungen aufgestellt noch die Beweismittel den einzelnen Tatsa- chenbehauptungen zugeordnet würden (act. 2). Die Klägerin reichte daraufhin das Schreiben vom 6. Juni 2014 ein, in welchem sie "in Ergänzung" ihrer Klage ausführt, dass die als Beilagen eingereichten Rechnungen ihr im Rahmen des Factoring-Vertrages abgetreten worden seien; die Beklagte habe die Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 4). Weitere Ausführungen zum Sachverhalt macht die Klägerin nicht. So ist unklar geblieben, auf welche Grundlage die Klä- gerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung der eingeklagten Summe bzw. der eingereichten Rechnungen stützt. Die Rechtsbeziehung zwi- schen der Beklagten und der Klägerin bzw. der ursprünglichen Gläubigerin der an die Klägerin abgetretenen Forderungen findet in den Klageschriften keine Erwäh- nung. Diesbezüglich stellte die Klägerin weder Tatsachenbehauptungen auf, noch ordnete sie den Tatsachenbehauptungen die eingereichten Beweismittel zu. Die Klägerin ist somit nicht mal ihrer Obliegenheit nachgekommen, die Tatsachen in
ihren Grundzügen zu schildern, geschweige denn – im Sinne der Substantiie- rungslast – diese so umfassend, detailliert und klar darzulegen, dass die Gegen- partei dazu Stellung nehmen und darüber Beweis abgenommen werden könnte. 2.2. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor- aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). Dem Gericht ist es im ordentlichen Prozess verwehrt, eine ungenügend substanti- ierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen und gestützt darauf gutzu- heissen. Abweisung der Klage mangels Substantiierung kommt ohne eine Ver- handlung i.d.R. ebenfalls nicht in Betracht. Die klagende Partei hat von ihrem Recht zu neuen Vorbringen noch nicht Gebrauch machen können (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO) und das Gericht seine Fragepflicht nicht ausgeübt (Art. 56 ZPO), es sei denn, ausnahmsweise habe bereits vor Aufforderung zur Klageantwort eine Instruktionsverhandlung stattgefunden (BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde im Zusammenhang mit der Klage vom 13. Mai 2014 (act. 1) der ri chterli chen Fragepflicht Genüge getan, indem die Klä- gerin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Klage den gesetzlichen Vorgaben von Art. 221 und 222 ZPO nicht genüge, und dass in einer Klageschrift Tatsachenbe-
hauptungen aufzustellen sowie die Beweismittel den einzelnen Tatsachenbehaup- tungen zuzuordnen seien (act. 2). Trotz Aufforderung verbesserte die Klägerin ih- re Klage nicht. 2.3. Im Falle einer ungenügenden Begründung des Sachverhaltes kommt die betreffende Partei ihrer sich aus dem Bundesrecht ergebenden Behauptungslast ni cht nach, was zur Abweisung der Klage führt (BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 18 mit weiteren Hinweisen; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 221 N 44). Mangels genügender Begründung des Sach- verhaltes ist die vorliegende Klage somit abzuweisen. 2.4. Im Sinne vorstehender Erwägungen i st die Klage abzuweisen. 3. Prozesskosten Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemessenden Gerichtskosten sind – in Anwen- dung von § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG – auf einen Drittel der Grundgebühr fest- zusetzen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädi gung zu- zusprechen. Der Streitwert beträgt CHF 63'115.20. Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.– (darin eingeschlossen sind die Publikationskosten). 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Züri ch, 12. November 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiberin:
Azra Ohnjec