Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG140037-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichter Dr. Da- niel Schwander, die Handelsrichter Werner Furrer, Ruedi Kessler und Christoph Pfenninger sowie die Gerichtsschreiberi n Adri enne Hennemann
Urteil vom 6. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ AG B._____, Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
C._____ AG, Beklagte und Widerklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____
betreffend Forderung
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt und Verfahren ........................................................................................... 5 A. Sachverhaltsübersicht .............................................................................................. 5 a. Parteien und ihre Stellung .................................................................................... 5 b. Vertragsverhältnisse und Projekt im Überblick .................................................... 5 c. Wesentliche Streitpunkte ...................................................................................... 7 B. Prozessverlauf .......................................................................................................... 7 Erwägungen ...................................................................................................................... 9 1. Formelles .................................................................................................................. 9 1.1. Örtliche Zuständigkeit ....................................................................................... 9 1.2. Sachliche Zuständigkeit.................................................................................... 9 1.3. Klagebeschränkung .......................................................................................... 9 2. Vertragliche Grundlagen......................................................................................... 10 3. Übersicht über die klägerische Forderung ............................................................. 11 4. Pauschale und im Werkpreis inbegriffene Budgetpositionen ................................ 12 4.1. Einleitung ........................................................................................................ 12 4.2. Altlasten, Minder leistungen, Lastschriften ..................................................... 13 4.3. Zwischenfazit: Pauschale und im Werkpreis enthaltene Budgetpositionen .. 18 4.4. Geleistete Zahlungen gemäss Zahlungsplan vom 22. November 2010 ....... 19 4.5. Geldkosten ...................................................................................................... 20 4.6. Rückbehalt ...................................................................................................... 23 4.7. Anrechnung der geleisteten Zahlung von C HF 540'000.–............................. 24 4.8. Zusammenfassung Quantitativ....................................................................... 24 4.9. Fazit ................................................................................................................ 25 5. Nachträge ............................................................................................................... 25 5.1. Einleitung ........................................................................................................ 25 5.2. Grundsatz: Komplettheitsklausel bzw. Vollständigkeitsklausel ..................... 26 5.3. Grundlagen gemäss Generellen Bedingungen und Zusatzbemerkungen .... 32 5.4. Vereinbarungsklausel ( Ziff. 3.13.2 Abs. 1 der Generellen Bedingungen) ..... 33 5.5. Genehmigungsvorbehalt ( Ziff. 3.13.2 Abs. 2 der Generellen Bedingungen) 34 5.6. Formvorbehalt ( Ziff. 3.13.2 der Generellen Bedingungen) ............................ 36 5.7. Rechtsgültige Beauftragung von Nachträgen durch einzelne Bauleiter? ...... 37 5.8. Präzisierungen zum Pauschalangebot vom 8. November 2010 ................... 42 5.9. Bedeutung der Unterzeichnung einer Nachtragsofferte ................................ 44 5.10. Vergütungsklausel .......................................................................................... 45 5.11. Willensmängel................................................................................................. 52 5.12. Zwischenfazit .................................................................................................. 55 5.13. Einzelne Positionen ........................................................................................ 56 5.14. Geldkosten ...................................................................................................... 75 5.15. Geleistete "Express-Zahlung"......................................................................... 79 5.16. Zusammenfassung Quantitativ....................................................................... 80 5.17. Fazit ................................................................................................................ 81
Entscheid-Dispositiv ...................................................................................................... 105
Rechtsbegehren Hauptklage (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin CHF 8'441'767.76 (i nkl. MWST) nebst 5% Zins auf CHF 7'882'360.39 (inkl. MWST) seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
abgeändertes Rechtsbegehren Hauptklage (act. 61 S. 2) "1. Die Beklagte / Widerklägerin sei zu verurteilen, der Klägerin / Wi- derbeklagten CHF 9'196'418.46 (i nkl. MWST) nebst 5% Zins auf CHF 7'882'360.39 (inkl. MWST) seit 15. März 2017 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (i nkl. MWST) zu Lasten der Beklagten / Widerklägerin."
Rechtsbegehren Widerklage (act. 9 S. 4) "1. Es sei die Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 6'937'339.95 (inkl. MWST) zuzüglich 5% Zins seit 27. Mai 2014 zu zahlen; 2. unter dem Vorbehalt der Nachklage; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerbe- klagten."
abgeändertes Rechtsbegehren Widerklage (act. 66 S. 2) "1. Es sei die Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 5'937'339.95 (inkl. MWST) zuzüglich 5% Zins seit 27. Mai 2014 zu zahlen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerbe- klagten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin und Widerbeklagte [nachfolgend: Klägerin] ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D./LU, die im Wesentlichen auf die Führung der Geschäftszweige Bauunternehmung, Generalunternehmung, Kauf und Verkauf von Immobi li en so- wie Beteiligungen spezialisiert ist (act. 3/4). Die Beklagte und Widerklägerin [nachfolgend: Beklagte] ist eine in Züri ch domi zi- lierte Aktiengesellschaft, die insbesondere die Entwicklung, Realisierung und Nut- zung von Immobilien und Bauprojekten aller Art sowie di e Planung und Ausfüh- rung von Neu- und Umbauten, vor allem als Total- oder Generalunternehmung auf Rechnung Dritter, bezweckt (act. 3/5). b. Vertragsverhältnisse und Projekt im Überblick Die Beklagte schloss am 29. Juni 2010 mit der E. AG ei nen Totalunterneh- mer-Werkvertrag. Die E._____ AG übertrug der Beklagten dabei die Projektierung und die schlüsselfertige Ausführung des Projekts F.-Areal (teilweiser Ab- bruch, Umbau, Neubau und teilweise Sanierung; act. 10/4). Am 25. November 2010 schlossen die Parteien einen Werkvertrag, worin sich die Klägerin (als Sub- unternehmeri n) bezüglich des Projektes F.-Areal Züri ch zur Erbri ngung von Baumeisterarbeiten gegenüber der als Totalunternehmerin fungierenden Beklag- ten verpflichtete (act. 3/2). Das Gesamtprojekt war in drei Teilprojekte unterteilt, nämlich in das Teilprojekt F._____ G._____ AG, das Teilprojekt E._____ Stockwerkeigentum und das Teil- projekt E._____ Anlage. Die einzelnen Teilprojekte umfassten wiederum ve r- schiedene Teilobjekte, wobei die Arbeiten der Klägerin folgende Teilobjekte betra- fen (vgl. act. 1 S. 5 ff. und act. 9 S. 12 ff.):
Teilprojekt F._____ G._____ AG: • Teilobjekt 1.1: Bestand Kunstgalerien • Teilobjekt 1.2: Erschliessung Kunst • Teilobjekt 1.3: Neubau West Kunstgalerien • Teilobjekt 1.4: Aufstockung Kunst Teilprojekt E._____ Stockwerkeigentum: • Teilobjekt 2.2: Wohnhochhaus Mitte Wohnen Neu • Teilobjekt 2.5: Tiefgarage (Verteilschlüssel) Parking I Techn. Neu Teilprojekt E._____ Anlage: • Teilobjekt 2.1: H.-hauptgebäude Büro Bestand • Teilobjekt 2.3: Büro Neubau Ost Büro Neu • Teilobjekt 2.4: Stahlsilo Gewerbe Bestand • Teilobjekt 2.5: Tiefgarage (Verteilschlüssel) Parking I Tech. Neu • Teilobjekt 3.2: Umgebung (Verteilschlüssel) Am 1. Juni 2012 kaufte die F. G._____ AG das Grundstück, auf welchem sich das Teilprojekt F._____ G._____ AG mit den aufgezeigten Teilobjekten be- fand. Gleichzeitig übernahm sie den zwischen der Beklagten und der E._____ AG geschlossenen Totalunternehmervertrag vom 29. Juni 2010 und wurde für diesen Teilbereich neue Vertragspartnerin der Beklagten. Zu diesem Zweck schlossen die E._____ AG (als bisherige Bestellerin), die Beklagte als Totalunternehmerin und die F._____ G._____ AG als neue Bestellerin eine Vereinbarung ab (als "Ver- tragsübernahme" bezeichnet; act. 10/6). Am 29. November 2013 wurde das streitgegenständliche Bauwerk von den Parteien gemeinsam abgenommen (act. 3/499). Die Schlussrechnung der Klägerin datiert vom 4. Dezember 2013
(act. 3/159). Die Beklagte legt ebenfalls eine ei gene Schlussrechnung vom 26. Mai 2014 ins Recht, welche auf einem Parteigutachten der I._____ GmbH ba- siert (act. 9 Rz. 520 und 818 ff; act. 10/159). c. Wesentliche Streitpunkte Die Parteien haben im Werkvertrag vom 25. November 2010 ei n "BAUMEISTER KOMPLETT PAKET" vereinbart und den Werkpreis auf CHF 38'500'000.– (exkl. MWST) festgelegt (act. 3/2). Die Parteien sind sich hinsichtlich verschiedener Leistungen uneinig, ob diese durch den Pauschalpreis gedeckt sind (Auslegung der Pauschale) oder als Re- giearbeiten zu vergüten si nd. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob Regiearbei- ten Drittleistungen oder auch Eigenleistung der Klägerin betreffen. Sodann wer- den von der Klägerin zusätzlich zur Pauschale und den Budgetpositionen Mehr- vergütungsansprüche geltend gemacht (von den Parteien als Nachträge bezeich- net), hinsichtlich derer ebenfalls diverse Streitfragen bestehen (u.a gültige Auf- tragserteilung, Genehmigung, Formvorbehalt und Vergütungsklausel). Endli ch besteht die Thematik von Mängeln (Feuchtigkeitsschaden und schiefe Wand). Die Beklagte behauptet gestützt auf ihre eigene Schlussrechnung ein Saldo zu ihren Gunsten, welcher widerklageweise geltend gemacht wird. Auf all dies i st nachfol- gend im Einzelnen einzugehen, wobei in Bezug auf die Klage grundsätzli ch dem Aufbau der Klagebegründung gefolgt wird (Pauschale, Nachträge, zusätzli ch zu vergütende Regiearbeiten, Überschreitung der Budgetpositionen und Mängel). B. Prozessverlauf Am 26. Februar 2014 reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mi t Verfügung vom 26. Februar 2014 wurde ihr eine Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten ei nen Vorschuss von CHF 100'000.– zu lei sten (act. 4). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), wurde der Be- klagten mit Verfügung vom 11. März 2014 eine Frist angesetzt, um die Klageant- wort ei nzurei chen (act. 7). Nach Eingang der Klageantwort- und Widerklagebe- gründungsschrift vom 27. Mai 2014 (act. 9) wurde der Beklagten mit Verfügung
vom 2. Juni 2014 eine Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten der Widerklage ei nen Vorschuss von CHF 90'000.– zu leisten. Zudem wurde sie aufgefordert, ei- nen klaren Antrag betreffend Streitverkündung zu stellen (act. 11). Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 teilte die Beklagte mit, dass sie vorderhand auf eine Streitver- kündung gegenüber den in der Klageantwort- und Widerklagebegründungsschrift im Rubrum zusätzli ch aufgeführten Unternehmen verzi chte (act. 16). Mit Verfü- gung vom 30. Juni 2014 wurde die Prozessleitung an Oberrichter lic. iur. Roland Schmid delegiert (act. 16). Nach fristgerechter Leistung des Vorschusses durch die Beklagte (act. 15) fand am 29. September 2015 eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 8 f.). So- dann wurde mit Verfügung vom 4. November 2015 ein zweiter Schri ftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Replik und Widerklageant- wort ei nzurei chen (act. 26). Die Replik und Widerklageantwort datiert vom 25. Ja- nuar 2016 (act. 28). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde die Leitung des Verfahrens neu an Oberrichter Dr. iur. Daniel Schwander delegiert, da Oberrichter lic. iur Roland Schmid zum Vizepräsidenten des Handelsgerichts ernannt wurde (act. 30). Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 wurde der Beklagten sodann Frist zur Erstattung der Duplik und Widerklagereplik angesetzt (act. 31). Mit Eingabe vom 7. März 2016 beantragte die Klägerin, dass sämtliche Akten der Verfahren [der Beklagten] gegen die E._____ AG und gegen die F._____ G._____ AG zu edieren seien (act. 34), worauf mit Verfügung vom 14. März 2016 beschieden wurde, dass darüber im Zusammenhang mit einem allfälligen Beweisverfahren befunden werde (act. 36). Die Duplik und Widerklagereplik datiert vom 19. April 2016 (act. 38). Zur Duplik reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. Mai 2016 eine Stellungnahme ei n (act. 43), zu welcher die Beklagte mit Eingabe vom 20. Mai 2016 Stellung nahm (act. 45). Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde der Kläge- rin Frist zur Widerklageduplik angesetzt (act. 40), welche am 28. Juni 2016 erstat- tet wurde (act. 46). Die Beklagte reichte sodann mit Eingabe vom 14. Juli 2016 eine Stellungnahme zur Widerklageduplik ein (act. 50), zu welcher die Klägerin wiederum mit Eingabe vom 29. Juli 2016 Stellung nahm (act. 52). Am 1. Dezem- ber 2016 fand eine weitere Vergleichsverhandlung statt, welche erneut zu kei ner Ei ni gung führte (Prot. S. 17 f.). Auf di e D urchführung ei ner Hauptverhandlung ha-
ben die Parteien verzichtet (act. 59; act. 60). Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte die Klägerin eine Klagebeschränkung (act. 61) sowie ihre Honorarnote ein (act. 63); beides wurde der Beklagten zugestellt (Prot. S. 21). Die Beklagte reichte dazu mit Eingabe vom 30. August 2017 eine Stellungnahme ein (act. 65), welche der Klägerin zugestellt wurde (Prot. S. 22). Am 28. September 2017 reichte die Beklagte eine Widerklagebeschränkung ein (act. 66). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Örtliche Zuständigkeit In Ziff. 11.7 der Vertragsurkunde (act. 3/2) i.V.m. Ziff. 9 der Generellen Bedingun- gen der Beklagten (act. 3/3) haben die Parteien Zürich als Gerichtsstand festge- legt. Die örtlich Zuständigkeit ist damit nach Art. 17 ZPO gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben, da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, diese im Handelsregister eingetragen sind und gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). 1.3. (Wider-)Klagebeschränkungen 1.3.1. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärt die Klägerin eine Klagebeschrän- kung im Umfang von CHF 540'000.– (act. 61). Diese basiert auf der ausserge- richtlichen Vereinbarung der Parteien vom 8. bzw. 22. April 2016 betreffend Feuchtigkeitsschaden (vgl. Ziff. 8.2 hernach). Demgemäss leistete die Beklagte noch Zahlungen von je C HF 270'000.– bzw. von gesamthaft CHF 540'000.– (i nkl. MWST) im Gegenzug zur Mängelbehebung, was die Klägerin an i hre Verzugs- zi nsforderung anrechnen lassen will (act. 61 Rz. 4).
Eine Klagebeschränkung ist gemäss Art. 227 ZPO Abs. 3 jederzeit zulässig. Der höhere Betrag im "beschränkten" Rechtsbegehren rührt daher, dass die Klägerin ihre Verzugszinsforderung ausgehend vom 1. Dezember 2013 bis zum 14. März 2017 (Datum des letzten Zahlungseingangs) aufgerechnet hat. Von dieser aufge- rechenten Verzugszinsforderung in Höhe von CHF 1'294'650.70 bringt die Kläge- rin die von der Beklagten im Rahmen der aussergerichtlichen Vereinbarung ge- leistete Zahlung von CHF 540'000.– i n Abzug, womit eine Differenz von CHF 754'650.70 resultiert, um die das Rechtsbegehren erhöht wurde. Die Auf- rechnung des Zinses ändert jedoch nichts daran, dass sinngemäss eine Klagebe- schränkung im Umfang von CHF 540'000.– vorliegt. Die Anrechnung der geleisteten Zahlung von CHF 540'000.– auf die klägerische Verzugszinsforderung ist im Lichte von Art. 86 Abs. 2 OR nicht zu beanstanden. Diese erfolgt nachfolgend unter Ziff 4.7. 1.3.2. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erklärte die Beklagte, die Widerklage sei im Umfang von CHF 1'000'000.-- zu reduzieren, da die aussergerichtliche Vereinbarung betreffend Feuchtigkeitsschaden vom 8./22. April 2016 nunmehr auch von der Klägerin in allen Punkten erfüllt worden sei. Der vorsorglich für diese Mängelbehebung geschätzte Betrag von CHF 1'000'000.-- sei daher von der Wi- derklageforderung der Beklagten und Widerklägerin entsprechend in Abzug zu bringen (act. 66). Weil die Widerklage indessen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu hinten Ziff. 9) - abzuweisen ist, wirkt sich diese Klagereduktion vor- liegend nicht aus. 2. Vertragliche Grundlagen Der zwischen den Parteien am 25. November 2010 geschlossene Werkvertrag weist diverse Bestandteile auf, welche nach Rangfolge in Ziffer 1 des Vertrages wie folgt aufgelistet sind (vgl. act. 3/2 S. 2): 1. Generelle Bedingungen der Beklagten vom Dezember 2009 mit Zu- satzbemerkungen [der Klägerin] vom 8. November 2010 (act. 3/3 und act. 3/33 = act. 10/23) 2. Revidiertes Angebot der Klägerin (Brief vom 21. Mai 2010) (act. 3/36)
2.1 Zusammenzug Kostenübersicht (Kostenmatrix rev. 12. August 2010) und Leistungsverzeichnisordner "LV 1.1-2.1" sowie Leistungsverzeich- nisordner "LV 2.2-3.1" (act. 3/37 und act. 3/59-3/133) 2.2. Optimierungs-, Risiko- und Budgetpositionen Baumeister- Werkgrup- penangebot vom 21. Mai 2010 (act. 3/431 = act. 10/26) 2.3 Schnittstellenbereinigung vom 21. Mai 2010 2.4. Präzisierungen zum Pauschalangebot vom 8. November 2010 mit Nachpräzisierungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 2. Juli 2009 (act. 3/34 = act. 10/14) 3. Vertragspläne vom 26. Februar 2010 ... F._____ (act. 3/39-3/58) 4. Bauablaufprogramm vom 22. Juni 2010 5. Installationsplan vom 20. August 2010 6. Zahlungsplan i n der neuen Version vom 22. November 2010 (Beilage 6 zu act. 10/12; aktuelle Fassung act. 3/149) Mit Bezug auf die Rangfolge zwischen den Generellen Bedingungen der Beklag- ten und den Zusatzbemerkungen der Klägerin, welche im Werkvertag beide auf derselben Stufe (Punkt 1) genannt werden, ist zu bemerken, dass bei einem allfäl- ligen Widerspruch zwischen den Generellen Bedingungen und den Zusatzbemer- kungen letztere gemäss Ziff. 11 der Zusatzbemerkungen vorgehen würden. In Zif- fer 1.2 der Generellen Bedingungen der Beklagten wurde die SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991) zum Vertragsbestandteil erhoben. Vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen vertraglichen Grundlagen sind die sei- tens der Parteien geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. 3. Übersicht über die klägerische Forderung Die Klägerin stützt ihre Forderung gegenüber der Beklagten zusammengefasst auf die (1) Pauschale und im Werkpreis enthaltene Budgetpositionen gemäss Zahlungsplan, di e Ausführung von (2) Nachtrags- und (3) Regiearbeiten, die (4) Überschreitung von vertraglich vereinbarten Budgetpositionen sowie auf (5) Geld- kosten (unberechtigt abgezogener Skonto und Verzugszins) und (6) Mehrwert- steuer, was eine Gesamtforderung von CHF 8'441'767.76 ergibt, wie der nachfol-
genden Tabelle entnommen werden kann (act. 1 S. 39 ff. und S. 261 ff.).
Die Parteien sind sich einig, dass vom vereinbarten Werklohn in der Höhe von CHF 38'500'000.– (exkl. MWST) die Position Gerüste in Höhe von CHF 1'020'828.99 (exkl. MWST) in Abzug zu bringen ist, da diese unbestrittener- massen aus dem Werkvertrag herausgelöst wurde. Aus dem Abzug resultiert ein
verbleibender Werkpreis von CHF 37'479'171.01 (exkl. MWST). In diesem Werk- preis waren CHF 2'765'996.80 (exkl. MWST) als Budgetpositionen vorgesehen (vgl. dazu Ziff. 7 hernach). Abzüglich der Budgetpositionen verbleibt damit noch eine eigentliche Werkpreispauschale von CHF 34'713'174.21 (exkl. MWST). Die im Werkpreis vorgesehenen Budgetpositionen von CHF 2'765'996.80 (exkl. MWST) waren jedoch Bestandteil des Zahlungsplans und zusammen mit der Werkpreispauschale (als Akontozahlungen) zu leisten (act. 3/149), weshalb die Bezahlung derselbigen im Zusammenhang mit der Pauschale behandelt wird (zur Frage der Höhe des Saldos der Budgetpositionen zu Gunsten der Klägerin vgl. Ziff. 7 hernach; act. 1 Rz. 101; act. 9 Rz. 134 und 821; act. 28 Rz. 1728 und 2784). 4.2. Altlasten, Minderleistungen, Lastschriften 4.2.1. Die Klägerin nimmt zu Gunsten der Beklagten eine Gutschrift in Höhe von insgesamt CHF 418'044.– (exkl. MWST) an, welche sich aus den folgenden Alt- lasten, Minderleistungen und Lastschriften zusammensetzt (act. 1 Rz. 108):
Diese werden von der Beklagten anerkannt (act. 9 Rz. 136 ff.). 4.2.2. Zu prüfen ist, ob weitere Minderleistungen in Abzug zu bringen sind, wie von der Beklagten begehrt wird. 4.2.3. Die Beklagte bringt zunächst vor, die Klägerin habe Minderleistungen aner- ka nnt, di ese jedoch noch ni cht i n i hrer Rechnungsstellung berücksi chti gt. Es handle si ch um Mi nderlei stungen aus Projektänderungen, die nicht unter die Komplettheitsklausel fallen würden (act. 9 Rz. 889 ff.).
Entgegen der Beklagten sind diese von der Klägerin jedoch bereits berücksichtigt worden, wie die nachfolgenden Ausführunge n zei gen (act. 28 Rz. 2989 ff.): Die Nachtragsofferte Nr. 19 vom 29. November 2010 (Projektänderung: Teekü- che; act. 10/137) in der Höhe von CHF 2'323.70 (exkl. MWST) sowie die Nach- tragsofferte Nr. 45d2 vom 15. Dezember 2011 (Minderleistung Sickergalerie; act. 10/138) in Höhe von CHF 49'239.80 (exkl. MWST) wurden im Rahmen der Sammel-Rechnung Nr. 405848 vom 25. Januar 2012 von der Klägerin berück- sichtigt (act. 3/148; act. 3/266; act. 3/267; act. 9 Rz. 889 ff.; act. 28 Rz. 2989 ff.; act. 38 Rz. 2879 f.; act. 46 Rz. 6 ff.). Auch die von der Beklagten in der Duplik vorgebrachten anerkannten Minderleis- tungen wurden von der Klägerin berücksichtigt (act. 38 Rz. 943): Die Nachtragsofferte Nr. 45a in der Höhe von CHF 5'103.65, die Nachtragsofferte Nr. 45b i n der Höhe von CHF 63'156.– sowie die Nachtragsofferte Nr. 45c in der Höhe von CHF 31'573.50 wurden mit entsprechenden Mi nus-Nachträgen in der Rechnung Nr. 405910 vom 15. April 2013 berücksichtigt (act. 3/146; act. 3/164; act. 3/165; act. 3/166; act. 1 Rz. 125). 4.2.4. Die Beklagte will indes darüber hinausgehend weitere strittige Minderleis- tungen in Abzug bringen, nämlich für Arbeiten der J._____ AG, der K._____ GmbH und für Krankosten, was von der Klägerin bestritten wird (act. 9 Rz. 889 ff.; act. 9 Rz. 2992 ff.). 4.2.5. Die Beklagte stützt sich dabei auf Ziff. 3.11.2 der Generellen Bedingungen, wonach sie sich vorbehalten hat, die in der Ausschreibung oder im akzeptierten Angebot des Unternehmers beschriebenen Leistungen – auch nach Abschluss des Werkvertrags – auf Basis der Einheitspreise oder bei Global- und Pauschal- preisen, ganz oder teilweise aus dem Leistungsumfang zu entfernen oder durch D ri tte ausführen zu lassen. Der Unternehmer verzichte in solchen Fällen auf Schadenersatz und Schadloshaltung (act. 3/3). Dazu gilt es jedoch Folgendes zu bemerken:
Ei ne einseitige Abänderung des Leistungsumfangs bzw. Herauslösung von Leis- tungen aus der Pauschale stösst auf erhebliche praktische Schwierigkeiten, wenn wie vorliegend eine Komplettheitsklausel vereinbart wurde und die einzelnen Leis- tungspositionen gar nicht notwendigerweise defini ert si nd (vgl. Ziff. 5.2 hernach). Diese praktische Schwierigkeiten sind auch mitunter der Grund, weshalb Art. 11 S IA-Norm 118 eine einseitige Vergabe einzelner Leistungen an Dritte nur für den Fall als zulässig erachtet, dass ein Vorbehalt bei der betreffenden Leistung in den Ausschreibungsunterlagen vermerkt wurde. Zwar wurde Art. 11 SIA-Norm 118 von den Parteien vorliegend wegbedungen, wie aus Ziff. 3.11.2 Abs. 3 der Gene- rellen Bedingungen hervorgeht (act. 3/3). Ein einseitiges Abänderungsrecht hätte jedoch die unliebsame Folge, dass es im Belieben der Bauherrschaft stünde, die Pauschale durch eine Leistungsvergabe an Dritte zu reduzieren, ohne den Vor- behalt bezüglich einer einzelnen Leistung anbringen zu müssen, der eine be- tragsmässige Bewertung der vergebenen Arbeiten erlauben oder zumindest An- haltspunkte hi erfür liefern würde. Sodann räumt die Beklagte richtigerweise ein, dass aufgrund des Pauschalver- trags mit Komplettheitsklausel Minderleistungen zu Gunsten der Beklagten nur zu berücksichtigen sind, wenn sie aus einer Projektänderung stammen (act. 9 Rz. 138; act. 38 Rz. 2939 ff.). Eine Projektänderung untersteht jedoch den Vorschrif- ten gemäss Ziff. 3.13 der Generellen Bedingungen (Änderungen des Werkver- tragsumfangs), wonach eine schriftliche Vereinbarung vorausgesetzt wird (vgl. zum Formvorbehalt und zur Vereinbarungsklausel Ziff. 5 hernach). Das einseitige Vergaberecht gemäss Ziff. 3.11.2 Abs. 2 steht folglich in gewissem Widerspruch zu Ziff. 3.13 der Generellen Bedingungen, wonach ein Konsens für Projektände- rungen erforderlich ist. Da vorliegend eine Komplettheitsklausel vereinbart worden ist, muss Ziff. 3.13 der Generellen Bedingungen als vorrangig ausgelegt werden, weshalb für eine Vergabe einzelner Leistungen an Dritte mindestens auch das Er- fordernis der Schriftlichkeit gelten würde bzw. ein Konsens hi nsi chtli ch der Verga- be erzielt werden müsste. Freilich sind davon Verzugskonstellationen ausge- nommen, die zu einseitigem Tätigwerden berechtigen (vgl. Art. 23 Abs . 2 S IA- Norm 118 mit Verweis auf Art. 97 ff und Art. 363 ff. OR).
Vor diesem Hintergrund gilt es nachfolgend die von der Beklagten begehrten Min- derleistungen zu prüfen. 4.2.6. Zu den Minderleistungen durch Arbeiten der J._____ AG macht die Beklag- te geltend, sie hätte im Zeitraum von September 2011 bis Mai 2012 für verschie- dene Baumeisterarbeiten, insbesondere Maurer- und Abbrucharbeiten, welche im Leistungsumfang der Klägerin enthalten gewesen seien, eine Drittfirma, die J._____ AG, beigezogen. Dies, weil die Klägerin mit ihren Arbeiten teilweise ni cht nachgekommen sei. Dadurch würden Minderleistungen in Höhe von CHF 2'282'657.21 (exkl. MWST) resultieren (act. 9 Rz. 892 ff.; act. 38 Rz. 2880 ff.; 2945 ff.; act. 46 Rz. 16 ff.). Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Mi nder- lei stungen und weist darauf hi n, dass die Parteien am 11. Januar 2012 eine Ver- einbarung über neue Fertigstellungstermine und über Beschleunigungskosten ge- troffen hätten; die Bauwerke seien mithin um einiges früher als ursprünglich vor- gesehen vollendet worden (act. 28 Rz. 2992 ff.). Aus der von der Beklagten ins Recht gelegten Korrespondenz (act. 10/139; act. 10/140; act. 10/141; act. 10/142; act. 10/143; act. 10/144) geht nicht hervor, dass die Parteien einen Konsens hinsichtlich entsprechender Minderleistungen erzielt hätten; es liegen auch keine von den Parteien beidseitig unterzei chnete Dokumente vor. Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Werkvertragsum- fangs im Sinne von Ziff. 3.13 der Generellen Bedingungen liegen damit nicht vor (Formvorbehalt; Vereinbarungsklausel). Auch wurde von der Beklagten eine Vergabe von Leistungen an die J._____ AG ni e förmlich angezeigt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin (hinsichtlich konkreter Leistungen) in Verzug gesetzt hätte: Im Schreiben vom 8. Juli 2010 der Beklagten an die Klägerin wird lediglich der Vorbehalt angebracht, in dringenden Fällen durch Bestellung eigener Kapazitäten aufzuholen (act. 10/139). Im E-Mail vom 16. August 2011 der Beklagten an die Klägerin wird die Klägerin darum ersucht, ihren Personalbestand aufzustocken (act. 10/140). Im Schreiben vom 16. August 2011 der Beklagten an die Klägerin werden Beschleunigungsmassnahmen emp- fohlen (act. 10/141). Dies alles stellt noch keine Inverzugsetzung dar. Sodann wurde am 11. Januar 2012 eine Vereinbarung über neue Fertigstellungstermine
und über Beschleunigungskosten getroffen, welcher die Klägerin vollumfänglich nachgekommen ist (act. 3/285). Dazu kommt, dass die Parteien lediglich Endter- mi ne und kei ne Zwi schentermine vereinbart haben (act. 3/2; act. 3/284). Damit ist kein Abzug für Minderleistungen im Umfang von CHF 2'282'657.21 (exkl. MWST) für Arbeiten der J._____ AG vorzunehmen, da zwischen den Par- teien keine Einigung über eine Vergabe erzielt worden und kei ne Inverzugsetzung erfolgt ist. 4.2.7. Sodann will die Beklagte Minderleistungen durch Arbeiten der K._____ GmbH im Umfang von gesamthaft CHF 54'712.57 (exkl. MWST) in Abzug brin- gen, welche im Bereich Betonkosmetik und Spitzarbeiten tätig gewesen sei. Dies wiederum, da seitens der Klägerin kein ausreichender Personaleinsatz zur Einhal- tung der Termine erfolgt sei. Die Klägerin bringt dagegen u.a. vor, es sei unbe- wiesen, dass die K._____ GmbH anstelle der Klägerin Arbeiten ausgeführt habe (act. 9 Rz. 905 ff.; act. 28 Rz. 3017 ff.; act. 38 Rz. 2893 ff., 2914 ff.; act. 46 Rz. 118 ff.). Die Beklagte legt wiederum keine Dokumente ins Recht, welche auf einen ent- sprechende Änderung des Werkvertragsumfanges schliessen lassen (Vereinba- rungsklausel; Formvorbehalt). Auch wird nicht dargelegt, dass die Klägerin hi n- sichtlich konkreter Arbeiten bzw. Leistungen in Verzug gesetzt worden wäre. Damit ist mangels Ei ni gung und Inverzugsetzung kein Abzug für Minderleistungen im Umfang von CHF 54'712.57 (exkl. MWST) vorzunehme n. 4.2.8. Endlich will die Beklagte Krankosten im Umfang von CHF 25'200.– (exkl. MWST) in Abzug bringen, da die Klägerin zeitgleich Leistungen für die benach- barte Baustelle L._____ erbracht habe. Aufgrund der erfolgten Kranzüge sei ein Ei nsatz von rund 2h/Tag für die Baustelle L._____ anzunehmen, was bei einer vorgesehenen Laufzeit von 60 Tagen und der offerierten Kranstunde von CHF 210.00 gemäss Werkvertrag eine Forderung in der Höhe von CHF 25'200.00 (exkl. MWST) zu Gunsten der Beklagten ergebe.
Dagegen führt die Klägerin i ns Feld, ein Vertreter der Klägerin (M.) habe mit Vertretern der Beklagten (N.) und der L._____ (O.) am 31. Januar 2012 vereinbart (act. 3/352), dass die Beklagte sich an den Kosten für eine Ver- stärkung der Rampenabfahrt auf dem Grundstück der L. beteilige (vgl. dazu auch Ziff. 5.13.3.25 hernach). Diese Kostenbeteiligung sei ein Ausgleich dafür, dass die Klägerin mit dem Einverständnis der L._____ zum Vorteil der Beklagten infolge der engen Platzverhältnisse auf dem F.-Areal auf dem Grundstück der L. eine grosse Betonpumpe (nordöstlich des F.-Ar eals) sowie mehrere Polier-Container (nordwestlich des F.-Areals) installiert habe. So- wohl die Betonpumpe als auch die Polier-Container habe die Klägerin aus- schliesslich für Arbeiten zu Gunsten der Beklagten genutzt. Im Gegenzug habe die L._____ für einige wenige ihrer Bauarbeiten den Kran 4 benutzt, der auf dem Grundstück der Beklagten gestanden sei und dessen Vorhalten auch von der Be- klagten bezahlt worden sei. Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der Unterschrift auf der Vereinbarung vom 31. Januar 2012 um diejenige von N._____ handle; sie sei in keiner Weise an einer Vereinbarung mit der L._____ beteiligt gewesen. Wie es sich damit ve r- hält kann offen bleiben, die Beklagte bestreitet jedenfalls ni cht substanti i ert, dass die Klägerin durch das Platzieren der Betonpumpe und der Polier-Container auf dem Grundstück der L._____ in entsprechendem Umfang eine Gegenleistung für das Vorhalten des Krans erhalten hat, weshalb nur schon deshalb kein Abzug ge- schuldet ist. Ohnehin stünde die Komplettheitsklausel einer entsprechenden Be- rücksichtigung entgegen (act. 9 Rz. 926 f.; act. 28 Rz. 3095 ff.; act. 38 Rz. 2915). 4.2.9. Zusammenfassend ist lediglich ein Abzug für Altlasten, Minderleistungen und Lastschriften in Höhe von insgesamt CHF 418'044.– (exkl. MWST) vorzu- nehmen. 4.3. Zwi schenfazi t: Pauschale und im Werkpreis enthaltene Budgetpositionen Von der Werkpreispauschale in Höhe von CHF 34'713'174.21 (exkl. MWST; vgl. Ziff. 4.1 hiervor) si nd CHF 418'044.– (exkl. MWST) für Altlasten, Minderleistungen und Lastschriften abzuziehen, womit ein Betrag von CHF 34'295'130.21 (exkl.
MWST) resultiert. Zu addieren sind CHF 2'765'996.80 (exkl. MWST) für Budget- positionen, die bereits im Werkpreis berücksichtigt sind und gemäss Zahlungsplan zu leisten waren. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 37'061'127.01 (exkl. MWST). Zu addieren ist die Mehrwertsteuer. Auf dem Betrag von insgsamt CHF 3'500'000.– für die ersten drei Akonto-Rechnungen Nr. 1, 2 und 2b ist mit ei- nem Mehrwertsteuersatz von 7,6% zu rechnen, da diese das Jahr 2010 betrafen (vgl. den Zahlungsplan sowie die entsprechenden Rechnungen; act. 3/149; act. 3/462; act. 3/463; act. 3/464); daraus resultiert ein Mehrwertsteuerbetrag von CHF 266'000.– für die ersten drei Akonto-Rechnungen (CHF 38'000.– zzgl. CHF 38'000.– zzgl. CHF 190'000.–; act. 3/149). Auf dem Restbetrag von CHF 33'561'127.01 (CHF 37'061'127.01 [exkl. MWST] abzgl. CHF 3'500'000.– [exkl. MWST] für die ersten drei Akonto-Rechnungen) ist ein Mehrwertsteuersatz von 8% anzunehmen, was CHF 2'684'890.16 entspri cht. Gesamthaft resultiert ein geschuldeter Betrag von CHF 40'012'017.17 (inkl. MWST) für die Werkpreispau- schale und die im Werkpreis enthaltenen Budgetpositionen (CHF 37'061'127.01 [exkl. MWST] zzgl. CHF 266'000.– [7,6% MWST] zzgl. CHF 2'684'890.16 [8% MWST]).
4.4. Geleistete Zahlungen gemäss Zahlungsplan vom 22. November 2010 4.4.1. Vom geschuldeten Betrag von CHF 40'012'017.17 (inkl. MWST) sind die von der Beklagten geleisteten Zahlungen abzuziehen. 4.4.2. Gemäss Art. 147 SIA-Norm 118 sind allfällige Abschlagszahlungen bei Ge- samtpreisverträgen, wozu auch der Pauschalpreisvertrag gehört (Art. 42 Abs. 2 S IA-Norm 118), durch einen Teilzahlungsplan im Werkvertrag besonders zu re- geln. Die Parteien haben einen solchen Zahlungsplan für die Werkpreispauschale und für die im Werkpreis enthaltenen Budgetpositionen erstellt, der zu i ntegrie- rendem Bestandteil des Werkvertrages erhoben wurde (vgl. Ziff. 1 und 9 des Werkvertrages vom 25. November 2010 sowie den Zahlungsplan vom 22. No- vember 2010 [Stand: 15. November 2013]; act. 3/2; act. 3/149).
4.4.3. Der Zahlungsplan sah zwölf Akonto-Zahlungen i n Höhe von gesamthaft CHF 36'442'134.– vor (exkl. MWST; statt CHF 36'479'171.– wie die Klägerin in der Klagebegründung zunächst fälschlicherweise annahm: act 1 Rz. 100; act. 28 Rz. 1729). Von den zwölf Akonto-Rechnungen hat die Beklagte mit Ausnahme von Akonto-Rechnung Nr. 3 vom 1. Mai 2013 (act. 3/158) in der Höhe von CHF 462'962.95 (exkl. MWST) bzw. inkl. MWST in der Höhe von CHF 500'000.– (die Klägerin geht fälschlicherweise davon aus, dass der Betrag von CHF 500'000.– exkl. MWST sei; act. 1 Rz. 102) sämtliche Rechnungen (und zwar i nkl. Mehrwertsteuer) bezahlt, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 102; act. 9 Rz. 136). Zu erwähnen i st dabei, dass die Klägerin eine "Express-Zahlung" i n Höhe von CHF 1'628'752.35 (inkl. MWST) zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 2013 zu Recht dem Akontozahlungsgesuch Nr. 13 angerechnet hat, wie dies ausdrücklich in der Vereinbarung festgehalten wurde (Ziff. 2.1 der Vereinbarung; act. 3/19; act. 1 Rz. 592). An di e Schlussrech- nung wurde noch ni chts bezahlt. Damit wurden von der Beklagten bisher elf Akonto-Zahlungen i n Höhe von ge- samthaft CHF 35'979'171.05 (exkl. MWST; CHF 36'442'134.– abzgl. CHF 462'962.95) bezahlt. Inklusive Mehrwertsteuer resultiert ein bezahlter Betrag i n Höhe von CHF 38'843'505.05 (CHF 266'000.– MWST zu 7,6% für die ersten drei Akonto-Rechnungen sowie CHF 2'598'334.– zu 8% MWST für die übrigen Akonto-Rechnungen [vgl. den auf dem Zahlungsplan ausgewiesenen Mehrwert- steuerbetrag von CHF 2'681'297.– für die bezahlten Akonto-Rechnungen zu 8% abzgl. Mehrwertsteuerantei l von CHF 82'963.– für die noch nicht bezahlte Schlussrechnung] ; act. 3/149).
4.5. Geldkosten 4.5.1. Skontoabzug
4.5.1.1. Die Beklagte argumentiert, dass in Ziff. 2 des Werkvertrages kein Skonto für Akonto-Zahlungen vorgesehen gewesen sei, sondern nur für Regie- und Nachtragsbestellungen. Dies ergebe sich auch aus der Titelseite des Werkvertra- ges, auf welcher unter dem Werkpreis der Vermerk "ohne Skontoberechtigung" angebracht sei (act. 9 Rz. 539 ff.; act. 38 Rz. 2726 f.). 4.5.1.2. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt (act. 28 Rz. 2452 ff.), bedeutet der Vermerk "ohne Skontoberechtigung" auf der Titelseite der Vertragsurkunde ni cht, dass der Beklagten kein Anspruch auf Skonto zusteht. Damit haben die Parteien vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Betrag von CHF 38'500'000.– (ohne MWST) um den Betrag nach Abzug von Skonto (und Rabatt) handelt. Dies geht einerseits aus dem revidierten Angebot der Klägerin vom 21. Mai 2010 (act. 3/36) als auch andererseits aus dem Zahlungsplan vom 22. November 2010 hervor (act. 3/149). In beiden Dokumenten, die Bestandteile des Werkvertrages bilden, ist klar ersichtlich, dass mit einem Skonto von 3% auch für den Werkpreis gerechnet und entsprechend abgezogen wurde. Insoweit be- steht auch kein Widerspruch zur Titelseite des Werkvertrages, die entgegen der Beklagten nicht isoliert zu betrachten, sondern unter Würdigung des gesamten Vertragskontextes auszulegen ist. 4.5.1.3. Da die jeweiligen Akonto-Zahlungen verspätet beglichen wurden, ist zu- sätzlich der jeweils abgezogene Skonto von 3% zu berücksichtigen. Gegen die detaillierte Skontoberechnung der Klägerin (act. 1 Rz. 583 ff.) bringt die Beklagte wiederum keine substantiierten Einwendungen im Quantitativ vor. Damit kann auf den Betrag von CHF 855'634.17 (act. 1 Rz. 594) abgestellt werden. 4.5.2. Verzugszi ns 4.5.2.1. Die Klägerin macht einen Verzugszins von 5% auf den zu spät oder noch ni cht bezahlten Akonto-Rechnungen geltend (act. 1 Rz. 577 ff.; act. 28 Rz. 2426 ff.). Die Beklagte vertritt die Auffassung, Akonto-Rechnungen seien an den Leis- tungsstand der Klägerin geknüpft. Da die Klägerin weder das Erreichen des Leis- tungsstandes belegt noch den jeweiligen Leistungsstand erreicht habe, sei kein Verzugszins geschuldet (act. 9 Rz. 521 ff.).
4.5.2.2. Im Zahlungsplan gemäss Art. 147 SIA-Norm 118 sind die Modalitäten zu regeln, insbesondere, ob die Akonto-Zahlungen nach Massgabe bereits erfolgter Leistungen zu erfolgen haben. Ist dies der Fall, so bedarf es insbesondere auch einer Vereinbarung darüber, wie die Zahlungspflicht vom Leistungswert der Ge- samtpreisposition abhängt (S CHUMACHER/MONN, Komm. SIA-Norm 118, N. 4.3 zu Art. 147). 4.5.2.3. Aus dem Zahlungsplan (act. 3/149) geht nicht hervor, dass die Akonto- Zahlungen an den Leistungsstand geknüpft sind. Vielmehr ist bei den einzelnen Akonto-Rechnungen lediglich das Datum "Valuta zur Zahlung fällig" aufgeführt. Auch aus dem Umstand, dass ein Bauablaufprogramm integrierender Vertrags- bestandteil war (act. 3/258), lässt entgegen der Beklagten nicht auf eine entspre- chende Koppelung an den Leistungsstand schliessen. Eine entsprechende Ver- einbarung zwischen den Parteien ist in den vertraglichen Grundlagen nirgends zu finden. Auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 14. März 2011 kann kein diesbezüglicher Konsens hergeleitet werden: Darin hält die Be- klagte fest, dass die zukünftigen Abrechnungen und der jeweilige Leistungsstand nachprüfbar zu hinterlegen seien und schlug Korrekturen am Zahlungsplan vor (act. 10/92). Ferner wurde vermerkt, dass Abweichungen rechtzeitig anzuzeigen seien, so dass entsprechende Korrektur-Massnahmen abgestimmt und eingeleitet werden könnten. Darauf entgegnete die Klägerin mit E-Mail vom 11. April 2011, dass sie mit der Herleitung des Leistungsstands ni cht ei nverstanden sei und er- suchte um Begleichung der Akonto-Zahlungen gemäss Werkvertrag (act. 29/1819). Die Parteien wurden sich demzufolge nicht einig. Im E-Mail vom 22. Juni 2011 (act. 10/93) gab die Klägerin zwar die Bereitschaft zu erkennen, den Zahlungsplan an den tatsächlichen Baufortschritt anzupassen. Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass die Akonto-Zahlungen an den Leistungsstand geknüpft waren. Damit hat es sein Bewenden bei den auf dem Zahlungsplan vermerkten Zahlungsdaten, die nicht an den Leistungsstand geknüpft waren. 4.5.2.4. Die Beklagte ist der Auffassung, bei den Angaben der Daten auf dem Zahlungsplan handle es sich um Fälligkeitsabreden, d.h. um Zei tpunkte, ab denen die Klägerin die Leistung einfordern könne. Weder im Zahlungsplan noch i m
Werkvertrag sei festgelegt worden, wann die Beklagte die Akonto-Zahlungen kon- kret zu leisten habe (act. 9 Rz. 533 ff.). Mit der Klägerin (act. 28 Rz. 2434 ff.) ist indes davon auszugehen, dass mit der Formulierung "Valuta zur Zahlung fällig" und der Nennung eines bestimmten Datums eine Verfalltagsabrede vorliegt, bei der der Schuldner ohne Mahnung in Verzug gerät (W IEGAND, in: H ONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, N. 10 zu Art. 102 OR). Die Parteien haben insoweit eine von Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 (30 tägige Zahlungsfrist) abweichende Regelung getroffen. 4.5.2.5. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin detailliert aufgestellte Ver- zugszi nsberechnung (act. 1 Rz. 583 ff.) im Quantitativ nicht substantiiert (act. 9 Rz. 544 ff.), weshalb darauf abgestellt werden kann. Damit resultieren Verzugs- zi nsen von CHF 247'846.06 (act. 1 Rz. 594) für zu spät beglichene Akonto- Zahlungen. D i e Verzugszi nsberechnung für di e noch ni cht bezahlte Akonto- Rechnung Nr. 3 vom 1. Mai 2013 wurde bis zum 30. November 2013 vorgenom- men (act. 1 Rz. 593). Ab dem 1. Dezember 2013 ist damit zusätzlich (noch ni cht aufgerechneter) Verzugszins in Höhe von 5% auf dem Betrag von CHF 500'000.– (inkl. MWST) geschuldet. Im Übrigen ist auf dem Restbetrag Verzugszins ab Da- tum der Klageeinleitung geschuldet (vgl. Ziff. 5.14.2 hernach). Der Restbetrag be- rechnet sich wie folgt: Vom total geschuldeten Betrag in Höhe von CHF 2'271'992.35 (vgl. Ziff. 4.7 hernach) ist einerseits der bereits aufgerechnete Verzugszi ns von CHF 247'846.06 als auch andererseits der ab 1. Dezember 2013 geschuldete Verzugszins auf dem Betrag von CHF 500'000.– abzuzi ehen, was CHF 1'524'146.29 ergibt. Auf diesem Betrag ist Verzugszins ab Klageeinleitung (26. Februar 2014) geschuldet. 4.6. Rückbehalt Wie dem Zahlungsplan zu entnehmen ist, haben die Parteien gestützt auf Art. 149 ff. SIA-Norm 118 (i.V.m. Ziff. 3.14.9 der Generellen Bedingungen) ei nen Rückbe- halt in der Höhe von CHF 1'000'000.00 (exkl. MWST) vereinbart, welcher innert 30 Tagen nach dem Erhalt der Schlussabrechnung und der Garantiescheine fällig wird (act. 3/149; act. 1 Rz. 109 ff.). Diesen will die Beklagte zur Verrechnung brin- gen (act. 9 Rz. 141 und 951). Da jedoch kein Saldo zugunsten der Beklagten re-
sultiert, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht, besteht keine Grundlage für eine Verrechnung. 4.7. Anrechnung der geleisteten Zahlung von CHF 540'000.– 4.7.1. Entsprechend der erfolgten Klagebeschränkung (vgl. Ziff. 1.3 hiervor) ist der Betrag von CHF 540'000.– an die klägerische Verzugszinsforderung anzu- rechnen. D azu i st der im Rahmen von Ziff. 4.5.2.5 ermittelte Verzugszins eben- falls bis zum 14. März 2017 aufzurechnen, was gemäss der klägerischen Eingabe vom 25. August 2017 dem letzten beklagtischen Zahlungseingang entspricht (act. 61 Rz. 6). 4.7.2. Daraus resultiert folgende Berechnung: Verzugszins CHF gemäss Ziff. 4.5.2.5 Verzugszins bis zum 14. März 2017 CHF Verzugszins ab 15. März 2017 CHF
247'846.06 (bereits auf gerechnet) 247'846.06
5% auf 500'000.– ab 1. Dezember 2013 bis zum 14. März 2017 82'123.30 5% auf 500'000.- ab dem 15. März 2017 5% auf 1'524'146.29 ab dem 26. Februar 2014 bis zum 14. März 2017 238'643.75 5% auf 1'524'146.29 ab dem 15. März 2017
Zwischentotal 568'613.11
-/- geleistete Zahlung 540'000.00
Zwischentotal 28'613.11 28'613.11
To tal
28'613.11 sowie 5% auf 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017
Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlung von CHF 540'000.– resultieren somi t noch Verzugszinsen von C HF 28'613.11 (aufgerechnet) sowie 5% auf CHF 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017. 4.8. Zusammenfassung Quantitativ Aus dem Ausgeführten resultiert folgende Berechnung:
Betrag CHF (exkl. MWST und Skonto) 8% MWST 7% MWST Total CHF (inkl. MW ST) Skonto Verzugszins Total (inkl. MWST, Skonto, Verzugszins) CHF Pauschale und im Werkpreis in- begriffene Budgetpositionen 37'061'127.01 2'684'890.16 266'000.00 40'012'017.17 855'634.17 28'613.11 sowie 5% auf CHF 2'024'146.29 ab dem 15. März 40'896'264.45 sowie Verzugs- zins in Höhe v on 5% auf dem Be-
2017 trag v on 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017
-/- geleistete Zah- lungen (inkl. MW ST) 38'843'506.–
To tal 2'052'758.45 (inkl. MWST) zzgl. Ver- zugszins zu 5% auf dem Betrag v on 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017 4.9. Fazi t Die Beklagte schuldet der Klägerin folglich unter dem Titel "Pauschale und im Werkpreis enthaltene Budgetpositionen" noch CHF 2'052'758.45 (inkl. MWST) zzgl. Verzugszi ns zu 5% auf 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017. 5. Nachträge 5.1. Ei nlei tung Die Klägerin behauptet infolge von Bestellungsänderungen bzw. Erschwernissen (unvollständige Pläne; mangelhafte Ausschreibungsunterlagen; beispielhaft act. 1 Rz. 152, 167, 195, 200 und 286) Nachträge im Umfang von insgesamt CHF 5'384'423.– (exkl. MWST), die nicht durch die Pauschale gedeckt seien. Da- von sei von der Beklagten ein Betrag in Höhe von CHF 2'800'733.30 (exkl. MWST) bereits bezahlt worden. Unter Berücksi chti gung ei nes Rechnungsfehlers bei Nachtrag Nr. 45d. 1 – der in Abzug zu bringen ist – macht sie demgemäss ei- ne noch ausstehende Forderung i n Höhe von CHF 2'436'383.79 (exkl. MWST) für Nachträge geltend (act. 1 Rz. 114 ff. und 702). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass sämtliche Leistungen, wel- che zur vollständigen, qualitativ einwandfreien und rechtzeitigen Herstellung auf- grund der Komplettheitsklausel vom Pauschalpreis erfasst seien. Nachträge seien nur aufgrund von gülti g verei nbarten (und ni cht i rrtümli ch erfolgten) Bestellungs- änderungen sowie aufgrund von Änderungen von Plänen seitens der Beklagten möglich (act. 9 Rz. 63 ff.; act. 38 Rz. 22 ff.).
Nachfolgend gilt es die Voraussetzungen zur Vergütung der Nachträge zu erör- tern. 5.2. Grundsatz: Komplettheitsklausel bzw. Vollständigkeitsklausel 5.2.1. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass eine Komplettheitsklausel bzw. Vollständigkeitsklausel (nachfolgend: Komplettheitsklausel entsprechend der Terminologie "komplett" im Werkvertrag) vereinbart worden ist (act. 28 Rz. 5). Sie führt demgegenüber jedoch ins Feld, dass diese in engen Grenzen auszulegen sei und verschiedene Ausnahmen dazu bestünden (act. 28 Rz. 38 ff.). Die Partei- en si nd si ch mi thi n unei ni g hi nsi chtli ch verschi edener Auslegungsfragen, was die Vereinbarkeit von Mehrvergütungsansprüchen (Nachtrags- und Regiearbeiten) mit der Komplettheitsklausel betrifft, weshalb sich zunächst eine Auslegung der Komplettheitsklausel aufdrängt. 5.2.2. Die Komplettheitsklausel ist eine Vertragsklausel, die sich auf den Abgel- tungsumfang des Pauschalpreises bezieht. In ihr verabreden die Parteien, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch solche Leistungselemente der geschuldeten Gesamtleistung abgilt, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung nicht speziell aufgeführt, zur vertragsgemässen Ausführung des vereinbarten Werkes aber notwendig sind. Eine Komplettheitsklausel erstreckt den Abgeltungsumfang des vereinbarten Pauschalpreises auf Positionen über die detaillierte Leistungsbe- schrei bung hi naus, unabhängig davon, ob sie im Leistungsverzeichnis oder in der Baubeschreibung speziell umschrieben sind oder nicht. Damit will sich der Bau- herr gegen Einwände des Unternehmers schützen, die Leistung sei nicht voll- ständig beschrieben. Obwohl durch eine Komplettheitsklausel eine erhebliche Be- lastung des Unternehmers resultieren kann, kann sie in den Schranken des Ge- setzes (Art. 19 Abs. 1 OR) wirksam vereinbart werden. Sodann ist eine Bestel- lungsänderung bzw. ein darauf gestützter Mehrvergütungsanspruch nicht ausge- schlossen. Durch Vertragsauslegung ist zu ermitteln, ob einer Abrede die Bedeu- tung einer Vollständigkeitsklausel überhaupt zukommt bzw. auf welche Leistun- gen diese anwendbar ist. Stammt die detaillierte Leistungsbeschreibung vom Be- steller, so ist die Klausel im Zweifelsfall eng auszulegen (G AUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, N. 909 ff.; E GLI, in: GAUCH/STÖCK LI [Hrsg.], Kommentar S IA-
Norm 118 [zit. Komm. SIA-Norm 118], Vorbem. zu Art. 3 - 22, 2. Aufl. 2017, N. 25; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N. 60a ff.). 5.2.3. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses oder der Auslegung von Verträgen der Grundsatz der subjektiven Auslegung, das heisst, der Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung bestimmt sich in erster Linie nach dem Sinn, den ihr die Parteien übereinstimmend beigemessen haben und ni cht etwa nach einer unrichtigen Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Um darüber befinden zu können, ob tatsächlich eine Vereinbarung zwischen Parteien zustande ge- kommen ist, muss demnach zunächst nach i hrem überei nsti mmenden wi rkli chen Wi llen gesucht werden (Art. 18 Abs. 1 OR). Es obliegt folglich dem Gericht, zu- nächst den wirklichen Willen der Parteien festzustellen, gegebenenfalls empirisch auf Grund von Indi zi en (z.B. Parteiverhalten nach Vertragsschluss). Dabei handelt es sich um eine Tatfrage. Wenn es dem Gericht nicht gelingt, diesen wirklichen Willen zu ermitteln, oder wenn es feststellt, dass eine Partei den von der andern geäusserten wirklichen Willen nicht verstanden hat, muss das Gericht eruieren, welche Bedeutung die Parteien nach den Regeln von Treu und Glauben i hren ge- genseitigen Willenserklärungen beimessen konnten und mussten. Nur wenn ei n natürlicher Konsens fehlt oder unbewiesen bleibt, gelangt somit das Vertrauens- prinzip zur Anwendung, wobei die Ermittlung der Bedeutung, die den Willenser- klärungen der Parteien beim Abschluss eines Vertrags nach Treu und Glauben zukommt, eine Rechtsfrage ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.374/2001 vom 6. September 2002 E. 2.1). Bei der Vertrauensauslegung hat das Gericht das als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen (auch per- sönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte und ih- rem sonstigen Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben. Umstände, die den Parteien bei Vertragsschluss bekannt oder erkennbar waren, sind dabei mit zu berücksichtigen. Es ist somit der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massge- bend, weshalb nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip – im Gegensatz zur Situation bei der Ermittlung des natürli chen Konsenses – ni cht von Bedeutung i st.
Im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Grundsatz differen- ziert, wonach nur auf Interpretationsmethoden zurückgegriffen werden sollte, wenn der Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages Zweifel aufkommen lässt oder unklar ist. Es kann demnach ni cht (mehr) zum Grundsatz erhoben werden, dass andere Auslegungsmethoden bei klarem Wortlaut zum Vornherein auszuschliessen si nd. Vielmehr geht aus Art. 18 Abs. 1 OR hervor, dass selbst der Sinn eines klaren Wortlautes nicht zwangsläufig massgebend sei n muss und die reine Auslegung nach dem Wortlaut im Gegenteil gesetzeswidrig ist. Selbst wenn der Wortlaut einer Vertragsklausel auf den ersten Blick klar er- schei nt, kann si ch aus anderen Vertragsbedingungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck bzw. der Interessenlage oder anderen Umständen ergeben, dass der Wortlaut der genannten Klausel den Sinn des geschlossenen Vertrages nicht genau wiedergibt. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachge- recht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lö- sung gewollt haben. Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deut- li chkei t zum Ausdruck bri ngen muss. Auch wenn der Wortlaut nach dem soeben Gesagten für sich allein nicht als ent- scheidend anzusehen ist, kommt ihm doch im Verhältnis zu den ergänzenden Mit- teln der Vorrang zu: Immer dann, wenn die übrigen Auslegungsmittel, insbeson- dere der Vertragszweck, nicht sicher einen anderen Schluss erlauben, hat es beim Wortlaut sein Bewenden. Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zumisst, ent- scheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzuneh- men, dass die Parteien ein von ihnen verwendetes Wort gemäss dem allgemei- nen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsabschlusses, somit im Sinne der dama- ligen Alltags- oder Umgangssprache, verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebräuchli chen Wortsi nn, der si ch auch aus übli chen Wörterbüchern und Lexika ergeben kann. Im Rahmen der grammatikalischen Auslegung ist aber auch das systematische Element zu berücksichtigen. Ei n ei nzelner Ausdruck i st i m Zu- sammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen; sein Sinnge-
halt wird häufig bestimmt durch die Stellung, die er in diesem Ganzen einnimmt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2 ff.; BGE 132 III 24 E. 4; BGE 131 III 606 E. 4.2 = Pra. 2006 Nr. 80; BGE 122 III 420 E. 3a; BGE 127 III 444 ff. = Pra 2002 Nr. 22 E. 1.b; BGE 131 III 469 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 5C.87/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 2.2-4). Trotz des Vorrangs eines übereinstimmenden, tatsächlichen Vertragswillens ist zunächst eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Je nach dem Vertragsinhalt gemäss Vertrauensprinzip trägt nämlich die Klägerin oder die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für einen von diesem Auslegungser- gebnis abweichend behaupteten tatsächlichen Konsens und es bleibt für den Fall des Misslingens des Beweises beim Auslegungsergebnis (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_683/2011 vom 6. März 2012 E. 5.1 f.). 5.2.4. Im Werkvertrag findet sich die Bezeichnung "BAUMEISTER KOMPLETT PAKET" an verschiedenen Stellen. Zunächst erscheint dieser Begriff gleich drei- mal auf der Titelseite des Werkvertrags, erstmals unter Art. 1 mit dem Titel "Ge- genstand des Vertrages", dann (zum zweiten Mal) beim Betrag von CHF 38'500'000.– (exkl. MWST) sowie (zum dritten Mal) beim Betrag von CHF 41'426'000.– (i nkl. MWST). Zudem wird die Bezeichnung "BAUMEISTER KOMPLETT PAKETT" auch auf der darauffolgenden Seite unter der Rubri k "Ar- beitsgattung" verwendet (act. 3/2). 5.2.5. Die Komplettheitsklausel steht vollumfänglich im Einklang mit den Generel- len Bedingungen der Beklagten. Diesbezüglich hält Ziff. 2.4 der Generellen Be- dingungen i n Abs. 3, 4 und 5 Folgendes fest (act. 3/3 S. 1): "Im Zweifelsfall gelten alle für die vollständige, qualitativ einwandfreie und rechtzeitige Planung und Herstellung des Werks notwendigen Arbeiten und Lieferungen als im Werkvertrag inbegriffen. Allfällige Ausnahmen sind klar schriftlich festzuhalten. Der Begriff "vollständig, qualitativ einwandfreie und rechtzeitige Planung und Herstellung des Werkes" ist so auszulegen, dass damit alle Leistungen, inkl. Nebenarbeiten und Zuschläge, umfasst werden, die erforderlich sind, um den im vorliegenden Angebot bzw. Werkvertrag und der Leistungsbeschrei- bung dargelegten Leistungsumfang zu erbringen und das Werk zu dem vor-
gesehenen Zweck benutzen zu können. Dies gilt aber auch ausdrücklich für solche Leistungen, die in diesem Angebot bzw. Werkvertrag und seinen Bei- lagen nicht speziell enthalten sind, jedoch sinngemäss zu dem Leistungsum- fang dieses Angebots bzw. Werkvertrages gehören (Vollständigkeitsklausel). Der Unternehmer erklärt, dass er die Mengenangaben und Ausmasse in den Ausschreibungsunterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Plänen über- prüft hat. Der Unternehmer trägt das Risiko allfälliger Abweichungen." Zudem hält Ziff. 3.13.2 Abs. 3 der Generellen Bedingungen weiter fest: "Der Unternehmer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung der Rechte aus Art. 59 SIA-Norm 118 und Art. 373 Abs. 2 OR. Im Werkpreis sind damit auch die Kosten für ausserordentliche Aufwendungen, für sämtli- che vorgesehenen und unvorhergesehenen Arbeiten, Lieferungen, Entschä- digungen, Auslagen, Neben- und Erschliessungskosten (exkl. Anschlussge- bühren), die für die vertragsgemässe Erstellung des Werks und die mängel- freie Übergabe notwendig sind. Kosten sind auch dann im Werklohn inbe- griffen und vom Unternehmer zu tragen, wenn sie erst nach Übergabe des Werks entstehen, sofern sie wiederum im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. betriebsbereiten Übergabe des Werks entstehen bzw. entstanden sind." Die Klägerin war somit auch bereit, auf die Geltendmachung der Rechte aus Art. 59 SIA-Norm 118 und Art. 373 Abs. 2 OR, mithin auf eine Entschädigung für unvorhergesehene Arbeiten zu verzichten. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Parteien bereits vor dem Abschluss des Werkvertrages insofern eng verbunden waren, als die Klägerin von Anfang an beigezogen wurde und als ebenbürtige Partnerin der Beklagten ihr Angebot für die Baumeisterarbeiten selbständig errechnete und dieses der Beklagten im Rahmen der Totalunternehmer-Submission zur Verfügung stellte. So geht aus ei- ner E-Mail vom 8. Mai 2009 von P._____ (Projektleiter der Klägerin) an die Be- klagte hervor, dass die Klägerin auf eine offene, ehrliche und unkomplizierte Zu- sammenarbeit angewiesen sei, damit ein Gesamtpaket aus einer Hand offeriert werden könne, welches gemeinsam zum Zi el führe (act. 10/11). Konkurrenzoffer- ten zum Angebot der Klägerin bestanden überdies keine. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin über alle not- wendigen Informationen und Unterlagen verfügte, um hinsichtlich des Projektes F._____-Areal ein konkretes Angebot für Baumeisterarbeiten zu errechnen. Die
Klägerin war denn auch in der Lage, bewusst und in Kenntnis der Sachlage ein Angebot über CHF 38'500'000.– zu unterbreiten (v gl. revidiertes Angebot vom 21. Mai 2010; act. 3/36). Wäre sie dazu nicht in der Lage gewesen, hätte si e ni cht nur einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen, sie hätte sich auch mit Nachdruck gegen den vertraglichen Einbezug der Vollständigkeitsklausel in den Generellen Bedingungen sowie der Formulierung "Baumeister Komplett Paket" im Vertragstext wehren müssen. Ob die Parteien als Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Art. 28 SIA-Norm 118 miteinander verbunden waren, ist strittig, vorliegend je- doch nicht weiter von Relevanz (act. 9 Rz. 19 ff.; act. 28 Rz. 1508 ff.; act. 38 Rz. 2325 ff.). 5.2.6. Dazu kommt, dass sich die Klägerin mit den vertraglichen Grundlagen ein- gehend auseinandergesetzt hatte, was unter anderem die Zusatzbemerkungen zu den Generellen Bedingungen der Beklagten zeigen (act. 3/33). Eine enge Ausle- gung der Komplettheitsklausel drängt sich aufgrund dessen ni cht auf. 5.2.7. Endli ch zu erwähnen i st, dass ein Gesamtpreisvertrag grundsätzlich auf ei- ner Baubeschreibung beruht (Art. 12 SIA-Norm 118), die dergestalt sein muss, dass sich der offerierende Unternehmer über den Inhalt des Vertrages Klarheit verschaffen kann. Im Gegensatz zum Leistungsverzeichnis, welches bei Einheits- preisverträgen gemäss Art. 8 S IA-Norm 118 erforderlich ist und eine detaillierte Leistungsbeschreibung umfasst, ist bei einer Baubeschreibung die Angabe, aus welchen Tei llei stungen si ch die Gesamtleistung zusammensetzt, nicht erforder- lich. Zwar lassen sich aus den Ausschreibungsplänen Arbeits- und Materialauf- wände entnehmen bzw. abschätzen, zu beachten ist jedoch, dass diese nur vor- läufi ger Natur si nd und ni cht der Ausführungsplanung entsprechen. Ein Gesamt- preisvertrag birgt naturgemäss ein aleatorisches Element in sich, da der tatsäch- lich angefallene Aufwand tiefer oder höher liegen kann. Die Parteien haben vor- liegend zwar detaillierte Leistungsverzeichnisse zur Vertragsgrundlage erhoben, was ihnen selbstverständlich nicht verschlossen ist. Dies ändert jedoch nichts da- ran, dass dem Grundsatz nach ein Gesamtpreis- bzw. Pauschalvertrag vorliegt, bei dem Minder- oder Mehrleistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn die Klägerin demnach eine Abweichung gegenüber den Leistungs-
verzeichnissen ausmachen will, berechtigt sie dies nicht ohne Weiteres, eine Mehrvergütung zu fordern (EGLI, Komm. SIA-Norm 118, N. 2 zu Art. 8 und N. 2 ff. zu Art. 12 SIA-Norm 118). 5.2.8. Die Auslegung führt zum Ergebnis, dass eine Komplettheitsklausel verein- bart worden ist, welche weit auszulegen i st und sich grundsätzlich auf alle für die Ausführung des vereinbarten Werkes (Baumeisterarbeiten) notwendigen Leistun- gen ausdehnt, selbst wenn diese in den Leistungsverzeichnissen und Plänen ni cht enthalten sind, jedoch sinngemäss zum Lei stungsumfang gehören. Auch Abweichungen zu den Leistungsverzeichnissen bzw. zu den Ausschreibungsplä- nen sind vom Komplettheitsgedanken noch erfasst und berechtigen zu kei ner Mehrvergütung: Bei einem Grossprojekt in der vorliegenden Grössenordnung kann naturgemäss nicht alles im Detail geplant werden und plangemäss ablaufen, Anpassungen i n der Ausführungsplanung drängen si ch mi tunter auf. Solches i st sinngemäss von dem Pauschalgedanken und der Komplettheitsklausel erfasst, soweit notwendige Leistungen zur Herstellung des Werkes betroffen sind. Eine andere Auslegung würde der Komplettheitsklausel nicht gerecht werden. Den- noch si nd Mehrvergütungsansprüche unter gewi ssen Voraussetzungen ni cht aus- geschlossen, wie aus den nachfolgenden Ausführunge n hervorgeht. 5.3. Grundlagen gemäss Generellen Bedingungen und Zusatzbemerkungen Ziff. 3.13 der Generellen Bedingungen der Beklagten enthält folgende Bestim- mungen zu den Nachtragsforderungen, die auf Änderungen des Werkvertragsum- fanges bzw. auf Bestellungsänderungen beruhen (act. 3/3 S. 3 f.):
"3.13 Änderungen des Werkvertragsumfangs 3.13.1: Haben Änderungen der Pläne Preisanpassungen oder Nachträge zur Folge, so hat der Unternehmer den Bauherrn vor Arbeitsbeginn schriftlich darüber zu orientieren. Nachträgliche Forderungen werden nicht anerkannt.
3.13.2: Änderungen und Nachträge von Werkverträgen haben nur Gültigkeit, wenn sie im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich erfolgen. Nachtragsforderungen hat der Unternehmer innert zwei Wochen nach deren Erkennbarkeit dem Bauherrn schriftlich anzumelden und vor der Ausführung vom Bauherrn schriftlich beauftragen zu lassen. Meldet der Unternehmer Nachtragsforderungen nach Ablauf dieser Frist dem Bauherrn an, verwirkt er seinen Anspruch auf Vergütung derselben." In den Zusatzbemerkungen der Klägerin vom 8. November 2010 wi rd zu den Ziff. 3.13.1 und 3.13.2 der Generellen Bedingungen Folgendes festgehalten (act. 3/33): "Ergänzung: Die Nachträge werden innerhalb der monatlichen Besprechun- gen verhandelt." Die Generellen Bedingungen der Beklagten vom Dezember 2009 sind gemäss Ziff. 1 des Werkvertrags vom 25. November 2010 in der Rangfolge mit den Zu- satzbemerkungen vom 8. November 2010 der Klägerin gleichgesetzt. Diese Er- gänzung widerspricht den Generellen Bedingungen der Beklagten ni cht. 5.4. Vereinbarungsklausel (Ziff. 3.13.2 Abs. 1 der Generellen Bedingungen) 5.4.1. Bestellungsänderungen (bzw. gemäss Bezeichnung in Ziff. 3.13 der Gene- rellen Bedingungen: "Änderungen des Werkvertragsumfangs") stellen eine rechtsgeschäftliche Änderung des Vertragsinhaltes dar. Diese können ihren Ur- sprung in einer Vereinbarung der Parteien haben oder unter Umständen auch einseitig veranlasst werden. Letzteres können die Parteien im Werkvertrag durch eine sog. Vereinbarungsklausel ausschliessen, indem sie vorsehen, dass ohne Vereinbarung überhaupt keine Bestellungsänderung zustande kommt. Die Bestel- lungsänderung durch Vereinbarung beruht auf ei nem Änderungsvertrag. Unter Vorbehalt einer sich aus der Formabrede ergebenden gegenteiligen Vermutung kann die Bestellungsänderung grundsätzlich auch stillschweigend vereinbart wer- den, indem der Besteller z.B. in Kenntnis der Situation eine zusätzliche oder ver- änderte Leistung des Unternehmers anstandslos geschehen lässt. Davon ist je-
doch nur mi t Zurückhaltung auszugehen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG090303 vom 4. September 2012, E. 4.5.5; GAUCH, a.a.O., Rz. 768 ff. und Rz. 789c, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 9). Um keine Bestellungsänderungen handelt es sich dagegen bei nachträglichen Konkretisierungen der vom Unternehmer geschuldeten, im Werkvertrag aber nicht bis in alle Details differenziert umschriebenen Leistungen. Die Herstellungspflicht des Unternehmers wird lediglich näher bestimmt, jedoch nicht verändert (G AUCH, a.a.O., Rz. 810b). An die Bestellungsänderung kann ein Anspruch des Unternehmers auf ei ne Mehrvergütung anknüpfen (G AUCH, a.a.O., Rz. 785). 5.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Formulierung "Änderungen und Nachträge von Werkverträgen haben nur Gültigkeit, wenn sie im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich erfolgen." das Recht des Bestellers auf eine einseitige Änderung der Bestellung wegbedungen wurde (vgl. Ziff. 3.13.2 Abs. 1 der Gene- rellen Bedingungen): In der Kolonne neben Ziff. 3.13.2 wird entsprechend auf den einschlägigen Art. 27 der S IA-Norm 118 hingewiesen (vgl. act. 3/3 S. 3), welcher i n Abs. 1 den Grundsatz statuiert, dass Änderungen am Werkvertrag im beidseiti- gen Einvernehmen erfolgen müssen, die Normen zur (einseitigen) Bestellungsän- derung nach Art. 84 ff. jedoch vorbehalten werden. Die von der Parteien getroffe- ne Regelung stellt insoweit eine Abweichung von der SIA-Norm 118 dar, nach welcher eine einseitige Bestellungsänderung möglich wäre (E GLI, Komm. SIA- Norm 118, N. 1.1 zu Art. 84 SIA-Norm 118). 5.4.3. Hinsichtlich einer Bestellungsänderung bzw. einer "Änderung des Werkver- tragsumfangs" wird somit ein Konsens zwischen den Parteien vorausgesetzt.
5.5. Genehmigungsvorbehalt (Ziff. 3.13.2 Abs. 2 der Generellen Bedingungen) 5.5.1. Von einer Vereinbarungsklausel ist ein sog. Genehmigungsvorbehalt zu un- terscheiden. Dieser befasst sich mit dem Anspruch auf Mehrvergütung, der dem Unternehmer aus einer bereits erfolgten (vorliegend vereinbarten) Bestellungsän-
derung zustehen kann. Ein Genehmigungsvorbehalt bezweckt, einen späteren Streit über Bestand und Umfang von Mehrforderungen zu vermeiden. Danach be- steht der Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung nur unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer die Mehrforderung, die er für eine erfolgte Be- stellungsänderung geltend machen will, vor der Ausführung der Bestellungsände- rung durch den Besteller genehmigen lässt. Solange die Genehmigung durch den Besteller ausbleibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der erfolgten Bestellungsänderung zu beginnen, es sei denn, er beharre auf einer Mehrvergütung, auf die er mangels Mehrkosten überhaupt keinen Anspruch oder die er in treuwidriger Weise zu hoch angesetzt hat. Genehmigt der Besteller die in Aussicht gestellte Mehrforderung, die der Unternehmer betrags- oder berech- nungsmässig benannt hat, so bedeutet dies zugleich, dass über die Höhe der für die Bestellungsänderung zu bezahlenden Mehrvergütung eine konsensuale Eini- gung zustande kommt, welche für die Parteien verbindlich ist. Führt der Unter- nehmer die Bestellungsänderung ohne Genehmigung der zu bezahlenden Mehr- vergütung aus, so scheitert sein Anspruch auf deren Leistung an der hierfür vo- rausgesetzten Genehmigung. Genehmigt der Besteller eine vom Unternehmer in Aussicht gestellte Mehrforderung zwar erst nach begonnener Ausführung der Be- stellungsänderung, dann aber doch, so ist es gleich zu halten, wie wenn die Ge- nehmigung dem vereinbarten Vorbehalt entsprechend schon vor der Ausführung erfolgt wäre. Bringt der Besteller gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck, dass er bezüglich einer bestimmten Bestellungs- änderung auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehaltes verzichtet, so entfällt sein Recht, si ch auf den Vorbehalt zu berufen (G AUCH, a.a.O., N. 789 f.). 5.5.2. In Ziff. 3.13.2 Abs. 2 der Generellen Bedingungen haben die Parteien die Genehmi gung der Nachträge vorbehalten. Führt die Klägerin damit Nachträge ohne eine entsprechende Genehmigung durch, so schei tert i hr Vergütungsan- spruch. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Anzeigepflicht i n Ziff. 3.13.1 der Generellen Bedingungen für Nachträge angesichts des vereinbar- ten Genehmigungsvorbehalts keine eigenständige Bedeutung zukommt, da ein Genehmigungsvorbehalt weitergeht als eine blosse Anzeigepflicht. Ei ne Geneh- mi gung setzt notwendigerweise die Kenntnis eines Mehrvergütungsanspruchs vo-
raus (GAUCH, a.a.O., N. 788 ff.). Die Klägerin ist damit nicht gehalten, darzutun, dass sie auch der Anzeigepflicht nachgekommen wäre. 5.6. Formvorbehalt (Ziff. 3.13.2 der Generellen Bedingungen) 5.6.1. Ein vereinbarter Formvorbehalt begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Unter Schriftlichkeit ist mangels anders lautender Abrede die einfa- che Schri ftli chkei t i m Si nne der Art. 13 - 15 OR zu verstehen (H ÜRLIMANN, Komm. S IA-Norm 118, N. 6 f. zu Art. 27 SIA-Norm 118). 5.6.2. Haben die Parteien somit für die konsensuale Bestellungsänderung vertrag- lich eine besondere Form vorbehalten, so wird (widerlegbar) vermutet, dass die Parteien bei Nichterfüllung der Form keine Änderung vereinbaren wollten. Dies mit der Einschränkung, dass die Bestellungsänderung auch stillschweigend ver- einbart werden kann, indem der Besteller z.B. in Kenntnis der Situation eine zu- sätzliche oder veränderte Leistung des Unternehmers anstandslos geschehen lässt. D och ist die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Änderung nicht lei chthi n anzunehmen. Insbesondere gelten Zusatzleistungen nicht schon deshalb als stillschweigend vereinbart, weil sie für die Ausführung des Werkes erforderlich waren (Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 9; G AUCH, a.a.O. N. 771). 5.6.3. Fehlt es an einer vereinbarten Form der Genehmigung, so steht die Form- widrigkeit dem Anspruch auf Mehrvergütung nicht entgegen, falls der Unterneh- mer nachweist, dass die vereinbarte Form lediglich die Bedeutung einer Beweis- form oder der Besteller den Genehmigungswillen zwar formwidrig, aber doch er- klärt hat (G AUCH, a.a.O., N. 789b m.w.H.). 5.6.4. Vorliegend haben die Parteien sowohl für die Vereinbarung als auch für die Genehmi gung der Nachträge die Schriftlichkeit vereinbart. Die Ergänzung (i n den Zusatzbemerkungen explizit als solche und insbesondere nicht als Änderung be- zei chnet), wonach die Nachträge innerhalb der monatlichen Besprechungen ver- handelt werden, stellt entgegen der Klägerin (act. 28 Rz. 23 ff.) keine Aufhebung
der vereinbarten Form, sondern lediglich eine Präzi si erung in zeitlicher Hinsicht dar. Auf eine stillschweigende Aufhebung der Vereinbarungsklausel bzw. des Ge- nehmigungsvorbehalts kann nicht geschlossen werden, zumal die Parteien auch bi s zum Ende der Projektdauer dem Erfordernis der Schriftlichkeit stets nachge- lebt und Nachträge unterzeichnet haben. Auch ist bei einem Grossbauprojekt wie dem vorliegenden mit vielen involvierten Projektbeteiligten und Verantwortlichen ni cht lei chthi n auf ei ne Aufgabe der vorbehaltenen Form zu schliessen, zumal es für die einzelnen Akteure naturgemäss nicht immer einfach ist, einen Überblick zu wahren, wenn ei ne Vielzahl von Subunternehmern und Arbeitsgattungen zu koor- dinieren si nd. Dem Formvorbehalt kommt in diesem Sinne eine gewisse Schutz- funktion vor unberechtigten Forderungen zu, auch gerade vor dem Hintergrund, dass die Parteien dem Grundsatz nach eine Pauschale mit Komplettheitsklausel vereinbart haben. Zudem standen sich stets auf beiden Seiten im Bauwesen fachkundi ge Akteure gegenüber, die si ch auf "Augenhöhe" begegnet sind und bi s zum Ende des Projekts Verhandlungen über Nachträge geführt haben. Auch kann die Klägerin im Einzelnen kei ne genügenden Anhaltspunkte darlegen, wonach die Parteien von der vorbehaltenen Form grundsätzlich abgewichen wären. Freilich kann ei ne vorbehaltslose Bezahlung eines Nachtrags im Einzelfall zu einer Auf- hebung der Schriftli chkei tsform führen (dies betrifft einige wenige Nachträge; act. 28 Rz. 2814, 2854, 2862 und 2879). Aus der geringen Anzahl an bezahlten, aber nicht unterzeichneten Nachträgen lässt sich – aus den dargelegten Gründen – indes noch keine stillschweigende Aufhebung des Formvorbehalts dem Grund- satz nach begründen. 5.6.5. Damit kann – mit Ausnahme von bezahlten Nachträgen – kei n Verzi cht auf die vorbehaltene Form der Schriftlichkeit angenommen werden.
5.7. Rechtsgültige Beauftragung von Nachträgen durch ei nzelne Bauleiter? 5.7.1. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Beauftragung von Nachträgen ei- ne rechtsgültige Unterschrift der Gesamtprojektleitung, also jene von Q._____
und N._____ (bzw. zusätzlich eines Teilprojektleiters) erfordert hätte (act. 9 Rz. 67). Dazu was folgt: 5.7.2. Im Werkvertrag vom 25. November 2010 findet sich zur Bauleitung nachfol- gende Regelung (act. 3/2 S. 7):
Eine Einschränkung der Bevollmächtigung ist hinsichtlich der örtlichen Bauleiter der Beklagten in der Vertragsurkunde somit keine vorgesehen. Lediglich die ex- ternen Bauleiter sind nicht dazu ermächtigt, Regiearbeiten, zusätzliche oder ande- re Leistungen in Auftrag zu geben. In Ziff. 3.18.1 der Generellen Bedingungen der Beklagten wird zu Art. 33 SIA- Norm 118 sodann Folgendes festgehalten (act. 3/3 S. 5): „Bauleitung ist immer die vom Bauherrn eingesetzte Bauleitung. Vom Bauherrn beigezogene Planer sind nicht direkte Ansprechpartner des Unternehmers und ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt. Zuständig für die Erteilung von Anweisungen am Bau ist al- leine die örtliche Bauleitung und allfällige Fachbauleitungen des Bauherrn". Sodann wurde entgegen der Auffassung der Beklagten in Ziff. 3.13 der Generel- len Bedingungen (act. 3/3) keine vertragliche Regelung hinsichtlich der Beauftra- gung von Nachträgen getroffen, wonach lediglich die Gesamtprojektleitung be-
vollmächtigt gewesen wäre; dafür gibt es im Wortlaut keine Anhaltspunkte (act. 38 Rz. 2392). 5.7.3. Unbestritten ist, dass folgende Personen als örtliche Bauleiter Bauleitungs- funkti on ausgeübt haben: R., S., T., U., V., N., Q., W., BA., BB., BC., BD., BE., BF., BG., BH., BI., BJ., BK., BL. und BM.. Auf der obersten Hierarchiestufe bezei chneten si ch da- bei BN. (in der Anfangsphase) und Q._____ (Leiter Region Bau Ost) als gesamtverantwortlich. So hat Q._____ den Werkvertrag vom 25. November 2010 auch zusammen mit dem (damaligen) beklagtischen CEO BO._____ unterzei ch- net. Als Team-/Projektleiter fungierten sodann S._____ (in der Anfangsphase) und N._____ (Contract Manager; ab dem 7. Oktober 2010). R., S., T., N. und Q._____ sind bzw. waren überdies im Handelsregister mit einer Kollektivprokura zu zweien eingetragen (act. 28 Rz. 64; act. 38 Rz. 112). 5.7.4. Zu fragen ist, wie weit die Beklagte durch ei nzelne Handlungen der örtli- chen Bauleiter vertreten werden konnte. 5.7.5. Gemäss Art. 33 Abs. 1 SIA-Norm 118 kann der Bauherr eine oder mehrere Personen als Bauleitung bezeichnen. Nach Art. 35 Abs. 1 SIA-Norm 118 bezeich- net die Bauleitung die von i hr ermächtigten Personen. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, es könne Art. 33 bzw. Art. 35 der SIA-Norm 118 (1977/1991) nicht herangezogen werden, da von diesen Bestimmungen lediglich der Architekt, der für ei nen pri vaten Bauherrn die Bauleitung übernehme, erfasst werde und nicht ein örtlicher Bauleiter einer Grossunternehmung (act. 38 Rz. 110 und 114). 5.7.6. Diese Ansicht geht fehl, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervor- geht: Die Bauleitung als solche kann entweder eine Einzelperson oder eine Per- sonengruppe bzw. eine Gesellschaft sein. Sind die nach Art. 35 S IA-Norm 118 bezeichneten Personen mit dem Bauherrn oder der Bauleitung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 S IA-Norm 118 identisch oder gegebenenfalls Organe der mit der Bauleitung beauftragten Gesellschaft, so handelt es sich bei der Ermächtigung dieser Personen um eine organisatorische Klarstellung (H ÜRLIMANN, Komm. SIA-
Norm 118, N. 1.1 und 4.2 zu Art. 35 SIA-Norm 118). Denn alle Rechte, Pflichten und Obliegenheiten, welche die SIA-Norm 118 der Bauleitung zuschreibt, sind auch immer solche des Bauherren, wenn keine Bauleitung eingesetzt wird, was Art. 33 Abs. 3 SIA-Norm 118 festhält. Die Norm versteht somit unabhängig davon, ob der Bauherr eine Bauleitung (als Drittperson) ei nsetzt oder ni cht, unter Baulei- tung stets auch den einzig vertragsbeteiligten Bauherrn (H ÜRLIMANN, Komm. SIA- Norm 118, N. 1 und 17.1 zu Art. 33 SIA-Norm 118). Vorliegend haben lediglich Angestellte der Beklagten (als Bauherrin) Bauleitungsfunktionen ausgeübt und keine Drittpersonen. Selbst wenn demzufolge Angestellte der Beklagten als "örtli- che Bauleiter" bezeichnet worden sind, ändert dies demzufolge ni chts an der An- wendbarkeit von Art. 33 SIA-Norm 118 zur Bestimmung des Umfangs der kund- gegebenen Vollmacht hinsichtlich dieser bezeichneten Personen. Unerheblich ist überdies, ob dabei einzelne bezeichnete Bauleiter zudem noch mit einer Kol- lektivprokura im Handelsregister eingetragen waren oder nicht. Kollektivprokuris- ten können Ei nzelhandlungen vornehmen, falls die Kollektivvollmacht für be- stimmte Geschäfte mit einer Handlungsvollmacht verbunden bzw. von einer sol- chen ersetzt wird, welche auch stillschweigend erteilt werden kann (W A TTE R, Die Verpflichtung der AG durch rechtsgeschäftliches Handeln ihrer Stellvertreter, Pro- kuri sten und Organe speziell bei sog. Missbrauch der Vertretungsmacht, Diss. 1985, N. 88 m.w.H.). Durch die Vereinbarung der SIA-Norm 118 wurde demnach eine Vollmacht für die einzelnen Bauleiter kundgetan, deren Umfang sich nach den ei nschlägigen Normen richtet. 5.7.7. Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 hält unmissverständlich fest, dass die Baulei- tung den Bauherrn gegenüber dem Unternehmer vertritt, soweit der Werkvertrag in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Alle Wil- lensäusserungen der Bauleitung, die das Werk betreffen, sind für den Bauherrn rechtsverbindlich, insbesondere Weisungen, Bestellungen, Bestätigungen und Planli eferungen; auch ni mmt di e Baulei tung Mi ttei lungen und Wi llensäusserungen des Unternehmers, die das Werk betreffen, rechtsverbindlich für den Bauherrn entgegen. Die Bezeichnung als Bauleitung hat die Bedeutung einer externen Vollmachtskundgabe. Sie beschlägt nicht die interne rechtsgeschäftliche Bevoll- mächtigung des betreffenden Bauleiters, sondern stellt lediglich eine Vorstel-
lungsäusserung dar. Die kundgegebene Vertretungsbefugnis erzeugt den Rechtsschein einer Vollmacht, selbst wenn die Ermächtigung (im internen Ver- hältnis) fehlt. Ob der Unternehmer auf die kundgegebene Vollmacht vertrauen darf, bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 OR; vgl. H ÜRLIMANN, Komm. SIA-Norm 118, N. 3.1 ff. zu Art. 33 SIA-Norm 118; G AUCH, a.a.O., N. 297 ff.; SCHW AGER, in: GAUCH/TERCIER [Hrsg.], Die Vollmacht des Architekten, Das Architektenrecht, 3. Aufl.1995, N. 828), und zwar unabhängig davon, ob von einer kaufmännischen (Art. 458 und Art. 462 OR) oder bürgerlichen (Art. 32 ff. OR) Stellvertretung aus- zugehen wäre (W A TTE R, a.a.O, N. 66 ff.). 5.7.8. Hinsichtlich des Umfangs der kundgegebenen Vollmacht gilt es festzuhal- ten, dass diese gemäss Art. 33 Abs. 2 SIA-Norm 118 Bestellungsänderungen (bzw. auch Planänderungen) i m Si nne von Art. 84 SIA-Norm 118, den Abruf von vereinbarten Leistungen (z.B. von Eventualpositionen) sowie die Auftragserteilung für im Werkvertrag nicht vorgesehene Regiearbeiten umfasst (H ÜRLIMANN, Komm. S IA-Norm 118, N. 11.1 f. zu Art. 33 SIA-Norm 118). Eine Beschränkung diesbe- züglich wurde in der Vertragsurkunde nicht vorgenommen. 5.7.9. Von der Vollmachtskundgabe nach Art. 33 SIA-Norm 118 ist die Vereinba- rung der Nachtrags- und Regiearbeiten durch einen einzelnen örtlichen Bauleiter somit grundsätzlich erfasst. Dazu gehört auch die Besti mmung der entsprechen- den Vergütungshöhe, wie dies aus den festgelegten Abläufen und den Umstän- den (insbesondere der nachgelebten Praxis) hervorgeht. Somit kann entgegen der Beklagten (act. 38 Rz. 110) nicht gefolgert werden, ein einzelner Bauleiter sei nicht zur finanziellen Verpflichtung der Beklagten als Bauherrin befugt gewesen (H ÜRLIMANN, Komm. SIA-Norm 118, N. 15 zu Art. 33 SIA-Norm 118). 5.7.10. Ob die örtlichen Bauleiter im internen Verhältnis tatsächlich bevollmächtigt waren oder nicht, kann indes offen bleiben: Wären die örtlichen Bauleiter ohne Ermächtigung aufgetreten, müsste sich die Beklagte als Bauherrin das Handeln ihrer örtlichen Bauleiter gegenüber der Klägerin als Unternehmerin anrechnen lassen, da sich der Umfang der Vollmacht nach Massgabe der erfolgten Kundge- bung ri chtet (Art. 33 Abs. 3 OR), was insbesondere bei einer gültig vereinbarten
S IA-Norm 118 gilt (BGE 118 II 313 E. 2a; vgl. ferner BGE 120 II 197 E. 2; HÜRLI- MANN , a.a.O., N. 3.3 zu Art. 33 SIA-Norm 118). Vorausgesetzt wird die Gutgläu- bigkeit der Klägerin, die indes nach Art. 3 ZGB vermutet wird. Die Beklagte legt keine Umstände dar, die auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin schliessen lassen würden. 5.7.11. D azu kommt noch Folgendes: Ohnehin müssten die ei nzelnen Bauleiter der Beklagten aufgrund einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht als bevoll- mächtigt gelten, wenn diese während der ganzen Projektdauer Nachtrags- bzw. auch Regieleistungen unterzeichnen, ohne dass die Beklagte dagegen einschrei- tet, obwohl sie davon weiss (Duldungsvollmacht) bzw. davon wissen müsste (A n- scheinsvollmacht; BGE 120 II 197 E. 2 m.w.H.; W A TTE R, Basler Kommentar OR I, 6. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 33 OR, N. 6 zu Art. 458 OR sowie N. 2 zu Art. 462 OR). Dies gilt um so mehr angesichts der Häufigkeit und der langen Dauer der durch die örtlichen Bauleiter vorgenommenen Handlungen (Z ÄCH/KÜNZLER, in: Berner Kommentar, Art. 32-40 OR, Stellvertretung Schweizerisches Zivilgesetz- buch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 33 OR). Auch hat die Beklagte während der Projektdauer Nachträge der Klägerin bezahlt, di e ni cht von der Gesamtprojektleitung, sondern nur von ei nem ei nzelnen örtli- chen Bauleiter unterzeichnet worden sind: so beispielsweise Nachtragsofferte Nr. 1005 vom 16. Mai 2011 oder Nachtragsofferte Nr. 1016 vom 13. Oktober 2011 (act. 28 Rz. 1621; act. 10/129; act. 10/135). Unbehelflich sind die dagegen erho- benen beklagti schen Ausführungen, wonach i hre Fi nanzbuchhaltung i rrtümli ch keine Prüfung der Dokumente vorgenommen habe (act. 38 Rz. 2386 ff.), zumal es bereits ausreichend ist, wenn durch die während der Projektdauer vorgenomme- nen Zahlungen ein entsprechender Rechtsschein gegenüber der Klägerin ge- schaffen wurde. 5.7.12. Somit gilt es festzuhalten, dass ein einzelner Bauleiter rechtsgültig Nach- träge vereinbaren konnte, auch hi nsi chtli ch der Vergütungshöhe. 5.8. Präzisierungen zum Pauschalangebot vom 8. November 2010
5.8.1. Die Beklagte beruft si ch verschi edentli ch unter Hinweis auf die Präzisierun- gen zum Pauschalangebot vom 8. November 2010 darauf, dass Leistungen durch die Pauschale abgedeckt seien. Nachträge seien wie erwähnt von vornherei n nur aufgrund von gültig (und nicht irrtümlich erfolgten) vereinbarten Bestellungsände- rungen sowie aufgrund von Änderungen von Plänen seitens der Beklagten mög- lich (act. 9 Rz. 63 ff.). 5.8.2. Die Parteien haben "Präzi si erungen" zum Pauschalangebot vorgenommen, welche ebenfalls Vertragsbestandteil wurden (act. 3/2 S. 2; vgl. Präzisierungen Pauschalangebot, Stand vom 8. November 2010; act. 3/34). Darin werden zwei Spalten mit einzelnen beschriebenen Leistungspunkten ausgewiesen, eine mit "Im BM [Baumeister] Angebot enthalten" und ei ne "Im BM Angebot nicht enthal- ten". In der Spalte „Im BM Angebot enthalten" haben die Parteien unter anderem fol- gende Punkte aufgeführt, wobei die nachstehende Reihenfolge dem Dokument entspri cht (act. 3/34): • Leistungsumfang siehe Kostenmatrix rev. 12.08.2010 nach NPK gegliedert. • Aus dem Baubeschrieb vom 16.01.2008 folgende BKP Kapitel: 112, 123, 17, 20, 211, 212 (soweit im LV enthalten), 213 (ohne Spezialistenarbeiten wie Demontagearbeiten Elektriker, Sanitär, Schreiner bei Innenabbrüchen). • Gewählte Optionen: Beilage 4.4.2: Nr. 04; 07; 10; 25; 64 Beilage 4.20: Nr. A12; A21; A22; A26 Beilage 4.21:Nr. 07; 10; 11, 12; 13; 17; 18;21;49;50;53, 72; 75 (Beschrieb der Optionen siehe Beilage ...) • Innerhalb der oben beschriebenen Leistungen hat die Fa. A._____ nur dann Anrecht auf die Vergütung von Nachträgen, falls diese durch die Bauherrschaft auch der C._____ AG vergütet werden. Auf beidseitigen Wunsch können Nachträge mit dem Bauherrn gemeinsam verhandelt wer- den. Die durch den Bauherrn gegenüber der C._____ AG bewilligten Nach- träge werden der A._____ AG offen ausgewiesen. • [...]
• Zusatzaufträge sind: Erweiterung des Baukörpers (Höhe, Breite, Länge, Umgebung), neue bisher im Werkvertrag nicht enthaltene Arbeitsgattungen (Überzüge, Isolationen, Brandabschottungen usw.), Käuferwünsche. Pro- jektänderungen sind innerhalb des Baukörpers Änderungen in der Geomet- rie, Materialien und dgl. • [...] 5.8.3. Sodann i st unstri tti g, dass unter dem Aufzählungspunkt "Zusatzaufträge" eine Definition der zu vergütenden Nachträge abgegeben wird. Mit der Klägerin ist indes davon auszugehen, dass die Definition nicht abschliessend ist, was sich aus dem Zusatz und dergleichen ergibt (act. 9 Rz. 35; act. 28 Rz. 1542). 5.8.4. Der Hinweis in der Vergütungsklausel unter dem vi erten Aufzählungspunkt (vgl. zur Vergütungsklausel Ziff. 5.10 hernach), wonach Nachträge gemeinsam verhandelt werden können, ist indes in systematischer Hinsicht dahingehend zu verstehen, dass selbst Nachträge hinsichtlich der erwähnten Leistungen – auf Verhandlungsbasis – nicht ausgeschlossen sind. Mit anderen Worten kann ge- mäss klarem Wortlaut auch bei Leistungen, welche grundsätzlich durch die Pau- schale abgedeckt sind, im Einzelfall ein Nachtrag vereinbart werden, wenn ei n entsprechender Konsens erzielt wird, was eine Selbstverständlichkeit darstellt. Dies kam beispielsweise dann in Betracht, wenn sich die Vereinbarung eines Nachtrags wegen fehlerhafter Ausschreibungsunterlagen oder infolge Änderun- gen von Plänen aufgedrängt hatte. Ansonsten hätte es in systematischer Hinsicht kei nen Si nn ergeben, die Vergütung von Nachtragsforderungen in der Spalte "Im BM Angebot enthalten" zu regeln, wenn Nachträge hi nsi chtli ch der erwähnten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen wären. 5.8.5. Entgegen der Beklagten können Nachträge somi t ni cht nur hi nsi chtli ch Be- stellungs- bzw. Planänderungen seitens der Beklagten, sondern hi nsi chtli ch sämt- licher Leistungen vorliegen, wenn ein entsprechender Konsens erzielt worden ist. Diesfalls stellt sich im Einzelfall die Frage nach dem Vorliegen eines Willensman- gels oder der Anwendbarkeit der Vergütungsklausel. 5.9. Bedeutung der Unterzeichnung einer Nachtragsofferte
Als Zwischenfazit gilt es Folgendes festzuhalten: Soweit die klägerischen Nach- tragsofferten jeweils von einem oder bisweilen auch von zwei Baulei tern der Be- klagten unterzeichnet wurden, sind diese als vereinbart anzusehen. Dagegen scheitert ein Mehrvergütungsanspruch am Vereinbarungs- und Formvorbehalt, soweit die Nachtragsofferten von der Beklagten ni cht unterzei chnet wurden. D a i n den unterzeichneten Nachtragsofferten zudem auch die geschuldete Vergütung ausgewiesen wurde (Pauschale oder Ausmass), ist darin zugleich eine Genehmi- gung des entsprechenden Nachtrags bzw. der Mehrvergütungsforderung anzuse- hen, wodurch sowohl über die Angemessenheit und Notwendigkeit als auch über die Höhe der zu bezahlenden Mehrvergütung eine konsensuale Ei ni gung zustan- de gekommen ist. Liegt eine solche vor, so gilt es die dagegen gerichteten Ein- wände zu prüfen (Vergütungsklausel und Willensmängel). Zu bemerken ist noch, dass die Parteien in gewissen Fällen sowohl eine Nachtragsofferte als auch zu einem späteren Zeitpunkt einen dementsprechenden "Pauschal-Nachtrag" unter- zeichnet haben. Bei letzterem handelt es sich jedoch um i nterne D okumente der Beklagten für ihr eigenes Kontrollwesen, wie die Parteien übereinstimmend aus- führen (act. 1 Rz. 342; act. 9 Rz. 342). Dennoch gilt es diese als Beweismittel zu r Frage ob eine Genehmigung der Nachträge vorliegt oder ni cht, zu würdigen, wes- halb sich die Beklagte deren Unterzei chnung ebenfalls entgegenhalten lassen muss. 5.10. Vergütungsklausel 5.10.1. Vertragliche Grundlagen Die Parteien haben in den Präzisierungen zum Pauschalangebot vom 8. Novem- ber 2010 in der Spalte "Im BM Angebot enthalten" unter Punkt 4 eine Vergü- tungsklausel für gewisse Nachträge vereinbart (Werkvertragsbeilage 2.4; act. 3/34, vgl. den wiedergegebenen Wortlaut in Ziff. 5.8.2 hiervor). 5.10.2. Parteistandpunkte
5.10.2.1. Daraus leitet die Beklagte ab, dass sie nur dann verpflichtet sei, der Klä- gerin ihre Nachtragsforderungen zu begleichen, wenn sie selber von der Bauherr- schaft eine Vergütung für diese Nachträge erhalte (act. 9 S. 45 ff.). 5.10.2.2. Die Klägerin weist demgegenüber zunächst darauf hin, dass die Vergü- tungsklausel ihrem Wortlaut gemäss auf "Nachträge" beschränkt und eng auszu- legen sei. Die Beklagte sei daher von vornherein nicht berechtigt, die Forderung der Klägerin aus zusätzlich zu vergütenden Regiearbeiten und aus der Über- schreitung von vertraglich vereinbarten Budgetpositionen mit Verweis auf diese Klausel zu bestreiten. Die Beklagte sei aber auch nicht berechtigt, eine klägeri- sche Nachtragsforderung mit Verweis auf die Vergütungsklausel zu bestreiten, wenn sie diese vorbehaltlos anerkannt habe. Alsdann habe die Beklagte die For- derung der Klägerin nämlich sowohl inhaltlich als auch betragsmässig ausdrück- lich anerkannt und dieser mit ihrer vorbehaltlos angebrachten Unterschrift zum Ausdruck gebracht, dass diese Forderung ni cht von ei ner Bezahlung durch i hre Bauherrschaft abhänge. Die Tatsache, dass die Beklagte lediglich auf einer einzi- gen der zahlreichen von ihr unterschriftlich anerkannten Nachtragsofferten den Vorbehalt, dass diese von einer Bezahlung ihrer Bauherrschaft abhängig sei, an- gebracht habe, bedeute, dass die Beklagte auf die Anrufung der Vergütungsklau- sel verzichtet habe. Eine ohne Vorbehalt angebrachte Unterschrift gelte gemein- hin als vorbehaltlos erteilt und bekräftige die schuldanerkennende Wirkung (act. 1 S. 22 und S. 23). Dazu komme, dass der Anwendungsbereich der von der Kläge- rin und der Beklagten vereinbarten Vergütungsklausel aufgrund dieses Teilsatzes "innerhalb der oben beschriebenen Leistungen" stark eingeschränkt sei. Eine ver- nünfti ge Auslegung dieses Teilsatzes bedeute nämlich, dass die Vergütungsklau- sel nur (aber immerhin) dann zum Tragen komme, wenn die Klägerin die in Frage stehenden Leistungen in den Leistungsverzeichnissen zu den BKP-Kapitel 112, 123, 17, 20, 211 und 212 offeriert habe (diese Ei nschränkung komme i n den Wor- ten "soweit in LV enthalten" zum Ausdruck). Dies gelte umso mehr, als in der streitgegenständlichen Angelegenheit die Leistungsverzeichnisse den Vertrags- plänen vorgehen. Gehe also ein Nachtrag weit über das von der Klägerin Offerier- te hinaus, bleibe der Vergütungsklausel die Anwendung versagt. Im Übrigen setze die Anwendung der Vergütungsklausel voraus, dass ein gleichgelagerter An-
spruch des Unternehmers gegenüber dem Besteller bestehe. In Fällen, in denen gegenüber dem Bauherrn gar kein Anspruch bestehen könne, gebe es logischer- weise gegenüber dem Bauherrn weder etwas zu verhandeln, noch bestehe Aus- sicht auf Bewilligung von Nachträgen durch den Bauherrn. Dies treffe vorliegend auf die meisten Nachträge der Klägerin zu, weshalb es der Beklagten verwehrt sei, die Vergütungsklausel zur Bestreitung der klägerischen Ansprüche anzurufen. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Beklagte sich trotz mehreren Aufforderun- gen der Klägerin (namentlich mit Schreiben vom 12. Juni 2013, vom 22. Juli 2013 [S. 2], vom 20. August 2013 und vom 25. September 2013 [S. 1]) stets geweigert habe, deren Forderungen mit dieser bei der Bauherrschaft zu verhandeln. Mit die- ser Weigerung habe die Beklagte Art. 156 OR verletzt, wonach eine Bedingung als erfüllt gelte, wenn ihr Eintritt von dem einen Teil wider Treu und Glauben ver- hindert worden sei (act. 1 S. 24 ff.). 5.10.3. Rechtli ches Vergütungsklauseln können grundsätzlich als Fälligkeitsklauseln oder als An- spruchsklauseln ausgestaltet sein. Is t die Vergütungsklausel als reine Fälligkeits- klausel ausgestaltet, regelt sie den Zeitpunkt, indem die vom Hauptunternehmer geschuldete Vergütung fällig wird (Art. 75 OR). Hat die Vergütungsklausel dage- gen den Sinn einer Bedingung (Art. 151 OR), spricht man von sogenannten An- spruchsklauseln. Mi t ei ner Anspruchsklausel wi rd das Risiko der Nichtbezahlung (Bonitäts- und lnsolvenzrisiko) vom Hauptunternehmer auf den Subunternehmer übertragen. Die Parteien vereinbaren, den Vergütungsanspruch des Subunter- nehmers oder des Subplaners ni cht nur i n zei tli cher Hinsicht, sondern ganz gene- rell von der Zahlung des Bestellers oder Auftraggebers abhängig zu machen. Die Vergütungsklausel hat den Sinn einer Bedingung nach Art. 151 OR, die den An- spruch des Subunternehmers von der Zahlung des Unternehmers durch den Erst- Besteller abhängig macht. Nach Zweck und Inhalt wird das materielle Zahlungsri- siko vom Unternehmer auf den Subunternehmer überwälzt. Im Zweifel ist die Klausel eng auszulegen, so dass der Unternehmer die Vergütung des Subunter- nehmers nicht verweigern darf, wenn es am Unternehmer liegt, dass die Zahlung seines Bestellers ausbleibt oder sich verzögert. Die Vereinbarung von solchen
Anspruchsklauseln ist innerhalb der Schranken der Rechtsordnung (Art. 19 Abs. 1 OR) zulässig. Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung der Verbindlichkeit die Umstände des Einzelfalles. Von Bedeutung ist insbesondere, inwieweit der Sub- unternehmer den Risikotransfer abschätzen und sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse des Hauptbestellers machen konnte. Der Unternehmer darf die Ver- gütung des Subunternehmers jedenfalls dann nicht verweigern, wenn es an ihm (dem Unternehmer) liegt, dass die Zahlung seines Bestellers ausbleibt oder sich verzögert. In einem solchen Fall, in dem der Unternehmer die Zahlungsstörung zu vertreten hat, ist in aller Regel auch der Tatbestand von Art. 156 OR erfüllt (G AUCH, a.a.O., N. 159-160; HÜRLIMANN, Koordination komplexer Bauverträge – was die Praxis lehrt, in: Schweizerische Baurechtstagung 2005, S. 214). 5.10.4. Von der Vergütungsklausel erfasste Leistungen 5.10.4.1. Die Vergütungsklausel nimmt in den Präzisierungen zum Pauschalan- gebot vom 8. November 2010 auf die vier vorgehend aufgeführten Punkte bzw. die darin aufgeführten Leistungen Bezug. Unter Punkt ei ns wird auf den Leis- tungsumfang gemäss Kostenmatrix rev. 12.08.2010 verwiesen. Dieser in den Werkvertrag eingeflossenen Kostenmatrix liegen – analog der Vollständigkeits- klausel – die kompletten Leistungen für die vereinbarte Vertragserfüllung zu Grunde, was sich bereits aus dem ursprüngli ch als "Leistungsvereinbarung zum Werkvertrag vom 4. Oktober 2010 zwischen C._____ AG und A._____ AG" be- zeichneten Dokument ergibt, wo unter Hinweis auf die Kostenmatrix vom 12. Au- gust 2010 von den "kompletten Leistungen" der Klägerin die Rede ist (vgl. act. 10/22; act. 3/37; act. 3/34; act. 3/2). 5.10.4.2. Für alles andere, was über die Komplettheitsklausel hinaus separat zu entschädigen ist, d.h. was vom BM Angebot ausdrücklich ausgenommen wurde (vgl. 10/14 rechte Spalte "Im BM Angebot nicht enthalten") und was auf (vom Werkvertrag nicht erfasste) Bestellungsänderungen zurückgeht, kommt die Ver- gütungsklausel – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 9 S. 50 und S. 61 hinsichtlich Bestellungsänderungen; anders dann aber act. 9 S. 60 und S. 61 be- zügli ch Planungs- und Baulei tungsfehler) – nicht zur Anwendung, da solche Leis-
tungen eben ni cht zu den "oben beschriebenen Leistungen" gehören bzw. eben darüber hinausgehen. 5.10.4.3. Bei der vorliegenden Vergütungsklausel handelt es sich somit um eine Anspruchsklausel, die auf Nachträge im Zusammenhang mit den vertragsgegen- ständlichen Leistungen beschränkt ist. 5.10.5. Kein Verzicht auf Anwendung der Vergütungsklausel Zu prüfen bleibt somit noch, ob die Beklagte – wie von der Klägerin geltend ge- macht – auf die Anwendung der Vergütungsklausel verzichtet hat, weil sie bei den unterschriebenen Nachtragsofferten keine entsprechende Vorbehalte anbrachte. Unabhängig davon, ob die betreffenden Nachtragsofferten von für die Gesamtpro- jektleitung verantwortlichen Personen oder lediglich von örtlichen Bauleitern bzw. Teilprojektleitern unterzeichnet worden sind, kann von einem fehlenden Vorbehalt nicht auf die Ausserkraftsetzung der vertraglichen Regelung bezüglich der Vergü- tungsklausel geschlossen werden. Dies würde ansonsten bedeuten, dass die Be- klagte verpflichtet gewesen wäre, bei jeder einzelnen Rechnung die vertraglich gültig vereinbarten Bestimmungen durch Anbringung eines entsprechenden Vor- behaltes zu bekräftigen. Vorbehalte sind vielmehr – wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 9 S. 53) – da, um von einer vertraglichen Regelung ausnahmsweise abzuweichen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beklagte in einem Fall tatsächlich einen solchen Vorbehalt angebracht hat, nichts zu ändern. Haben die Parteien eine klare vertragliche Regelung getroffen, so gilt es diese entsprechend einzuhalten. Aus dem Nichtanbringen von Vorbehalten allein lässt sich jedenfalls noch nicht ein Verzicht auf die Anwendung der zwischen den Parteien vereinbar- ten Vergütungsklausel ableiten. Davon konnte auch die Klägeri n ni cht i n guten Treuen ausgehen. 5.10.6. Gleichgelagerter Anspruch 5.10.6.1. Sodann ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Anspruchs- klausel dahingehend auszulegen ist, dass ein gleichgelagerter Anspruch auf Mehrvergütung zwischen der Beklagten als Unternehmeri n und der Bauherrschaft
bestehen muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck einer An- spruchsklausel, nämlich das Bonitäts- und lnsolvenzri si ko vom Hauptunternehmer auf den Subunternehmer zu übertragen. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, sind Konstellationen denkbar, bei denen Mehrvergütungen des Subunternehmers aus- schliesslich auf ei n Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen si nd (z.B. aufgrund einer fehlerhaften Weisung des Unternehmers gegenüber dem Subun- ternehmer oder aufgrund von Bauablaufstörungen, die nur der Unternehmer zu vertreten hat etc.; vgl. act. 1 Rz. 51). Die Parteien haben in der fraglichen Vergü- tungsklausel vorgesehen, dass Nachträge gegenüber der Bauherrschaft gemein- sam verhandelt werden beziehungsweise bewilligte Nachträge gegenüber der Klägerin als Subunternehmerin auszuweisen sind. Angesichts dessen hätte es ei- ner expliziten Erwähnung bedurft, wenn auch weitere Risiken als nur das Boni- täts- und Insolvenzrisiko durch die Klägerin zu tragen gewesen wären, zumal An- spruchsklauseln eng auszulegen sind. Fraglich ist zudem, ob solch weitergehen- de Risikoüberwälzungen im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB überhaupt zulässig wä- ren (H ÜRLIMANN, Komm. SIA-Norm 118, N. 17.8 zu Art. 29 SIA-118), was jedoch offen bleiben kann. Somit ergibt die Auslegung, dass die Vergütungsklausel über- haupt nur dann zum Tragen kommt, wenn ein kongruenter bzw. gleichgelagerter Anspruch der Beklagten gegenüber der Bauherrschaft besteht. 5.10.6.2. Die Beklagte beruft sich bei den Nachträgen jeweils ohne nähere Be- gründung auf die Vergütungsklausel und schliesst daraus, dass der entsprechen- de Nachtrag nicht geschuldet sei. Dies greift jedoch zu kurz: Sie unterlässt es im Ei nzelnen darzutun, dass überhaupt ein gleichgelagerter Anspruch gegenüber der i hri gen Bauherrschaft besteht, zumal sie die Beweislast für die Voraussetzungen der Vergütungsklausel als rechtsaufhebende bzw. rechtshindernde Tatsache trägt (Art. 8 ZGB; BGE 128 III 271 E. 2 aa). 5.10.6.3. Überdies gälte es noch Folgendes zu beachten: Die Klägerin verlangt die Edition des Totalunternehmervertrages zwischen der Beklagten und der E._____ AG zum ei nen sowi e zwi schen der Beklagten und der F._____ G._____ AG zum anderen, um festzustellen, ob überhaupt gleichgelagerte Ansprüche hin- sichtlich der Vergütungsklausel bestehen. Zudem seien die Akten des Verfahrens
der Beklagten gegen die F._____ G._____ AG und gegen die E._____ AG zu edieren (act. 28 Rz. 490 f.; vgl. auch Schreiben vom 7. März 2016; act. 34). Die Beklagte widersetzt sich der beantragten Edition, da weder dargelegt noch er- sichtlich sei, inwieweit die Verträge bzw. die Verfahrensakten von Relevanz bzw. Geschäftsgeheimnisse betroffen seien (act. 38 Rz. 17 ff.). 5.10.6.4. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beklagte weigert, ihre Verträge gegenüber der Bauherrschaft zumindest auszugsweise offenzulegen, um festzu- stellen, inwieweit kongruente Ansprüche bestehen (können). Dass diesbezüglich die Offenbarung von schützenswerten Geschäftsgeheimnissen drohen könnte, wird von der Beklagten ni cht substantiiert dargelegt. Zudem ist daran zu erinnern, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, die durch die Bauherrschaft bewilligten Nachträge gegenüber der Klägerin offen auszuweisen. Dies gälte es im Übrigen nach Art. 164 ZPO als unberechtigte Verweigerung bei der Beweiserhebung zu werten und entsprechend bei der Beweiswürdigung zu Ihren Ungunsten zu be- rücksichtigten. Wie bereits ausgeführt, fehlt es jedoch bereits an substantiierten Behauptungen für das Vorliegen eines gleichgelagerten Anspruchs. Ei n Aktenbei- zug der Verfahren der Beklagten gegen die E._____ AG und gegen die F._____ G._____ AG kann infolgedessen unterbleiben. 5.10.7. Keine Nennung der Gründe für die Zahlungsstörungen Insoweit die Beklagte anführt, sie hätte die Nachträge gegenüber der Bauherr- schaft angemeldet, aber noch keine Vergütung erhalten, unterlässt sie es jedoch näher auszuführen, weshalb sich die Auszahlung – nachdem die letzten Nachträ- ge im Jahr 2013 vereinbart worden sind – bisher verzögert hat. Die Beklagte wäre jedoch gehalten gewesen, die Gründe für die Zahlungsstörungen angesichts des bisherigen Zeitablaufs darzulegen bzw. aufzuzeigen, dass sie schon entspre- chende Inkassoschritte in Angriff genommen hat. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass sie den Bedingungseintritt (Vergütung der Nachträge durch die Bauherrschaft) ohnehi n treuwidrig nach Art. 156 OR verhindert hätte. Wiederum ist in Erinnerung zu rufen, dass es bei der vorliegend vereinbarten Vergütungsklausel ni cht um di e Abwälzung von stri tti gen Ansprüchen zwi schen
der Beklagten und der Bauherrschaft geht, sondern lediglich um die Übertragung des Bonitäts- und Insolvenzris ikos auf die Klägerin. 5.10.8. Fazi t Die Beklagte kann sich aufgrund obi ger Ausführungen nicht mit Erfolg auf die Vergütungsklausel berufen. 5.11. Willensmängel 5.11.1. Überblick Die Beklagte wirft der Klägerin intransparentes und täuschendes Verhalten hin- sichtlich der von ihr unterzeichneten Nachtragsofferten vor. Wenn sie, die Beklag- te gewusst hätte, dass die damals von der Klägerin als Nachtragsforderungen gel- tend gemachten Positionen bereits in der Pauschale enthalten wären, hätte sie diese niemals genehmigt bzw. gar teilweise bezahlt (act. 9 Rz. 144 ff.). Sie beruft sich deshalb auf eine absichtliche Täuschung nach Art. 28 Abs. 1 OR bzw. even- tuali ter auf ei nen Grundlageni rrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. 5.11.2. Rechtli ches 5.11.2.1. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Grundlageni rrtum i m Si nne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist eine dem Irrenden nicht bewusste man- gelhafte Vorstellung. Der Irrende muss von der Richtigkeit seiner Vorstellung überzeugt sein. Bestehen Zweifel über eine Tatsache, liegt kein Irrtum vor und die Anfechtung des Vertrags wegen Willensmangels ist ausgeschlossen. Das be- wusste Nichtwissen fällt demnach ni cht unter di e Irrtumsanfechtung. Wer von ei- nem wi rkli chen Sachverhalt kei ne Kenntni s nehmen wi ll oder di e Unkenntni s i n Kauf ni mmt, kann ni cht geltend machen, si ch gei rrt zu haben, d.h. wer weiss, dass er nicht weiss, irrt nicht. Er hat das Risiko der Abweichung bewusst oder fahrlässig auf sich genommen (BGE 88 II 422 E. 2d; BGE 116 II 434 E. 3; BGE 117 II 228 E. 6; BGE 130 III 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 5.2; G AUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizeri-
sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, N. 761 ff.; SCHW ENZER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 2 f. zu Art. 23 und N. 4 ff. zu Art. 28 OR; SCHMIDLIN, Berner Kommentar, Das Obligatio- nenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 23/24 OR und N. 31 ff. und 58 ff. zu Art. 28 OR). 5.11.2.2. Nach Art. 28 Abs. 1 OR ist ein Vertrag für denjenigen Vertragschlies- senden nicht verbindlich, der durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertrag verleitet wurde, selbst wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. Ein täuschendes Verhalten kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen erblickt werden. D i e Täuschung muss ab- sichtlich erfolgen. Dies ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit der vorgegebenen Tatsachen kannte und den Willen hatte, beim Vertragspartner ei- nen Irrtum hervorzurufen und i hn so zum Vertragsschluss zu bewegen. Ein Even- tualvorsatz genügt (S CHMIDLIN, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 28 OR; SCHW ENZER, a.a.O., N 38.07 f.). 5.11.2.3. Der Vertrag gilt indes genehmigt, wenn nicht binnen Jahresfrist seit Ent- deckung des Irrtums bzw. der Täuschung dem Vertragspartner bekannt gegeben wird, dass der Vertrag nicht gehalten wird bzw. eine Leistung zurückgefordert wird (Art. 31 OR). 5.11.3. Würdi gung 5.11.3.1. Die Beklagte bringt bei den Nachträgen jeweils vor, diese seien in den Leistungsverzeichnissen enthalten und damit durch die Pauschale abgedeckt ge- wesen, weshalb sie sich bei deren Unterzeichnung i n ei nem Irrtum befunden ha- be. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: In den einzelnen Nachtragsof- ferten wurden die Gründe angegeben und die Ausgangslage wurde ausführlich beschrieben, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Auch wurde jeweils die Vergü- tungsforderung (Pauschale oder Ausmass) festgelegt. Unbestritten ist sodann auch, dass die Nachträge verhandelt wurden. Angesichts dessen ist davon aus- zugehen, dass die Beklagte eine Abweichung von der Richtigkeit ihrer Vorstellung bewusst auf sich genommen hat. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die Be-
klagte die Überprüfung mit dem Leistungsverzeichnis nicht bereits vor der jeweili- gen Vereinbarung eines Nachtrages hätte vornehmen können, zumal die entspre- chenden vertraglichen Grundlagen den Parteien bekannt waren. Dies umso mehr, als sie ausführen lässt, sie habe seit Sommer 2011 keine formalen Freigaben mehr für die Budgetlisten erteilt, da ihr in diesem Zeitpunkt klar geworden sei, dass die Klägerin unbeschwert jeglicher vertraglicher Grundlagen Regiearbeiten bzw. für bereits in den Leistungsverzeichnissen enthaltene Leistungen Rechnung gestellt habe (act. 1 Rz. 502). D ennoch hat die Beklagte in der Folge zahlreiche Nachträge vereinbart und die Budgetlisten bis Ende 2012 (vgl. dazu Ziff. 7 her- nach) vorbehaltlos genehmigt. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Nachträge jeweils in bewusstem Nichtwissen ab- geschlossen hat, mithin ein Abgleich mit dem Leistungsverzeichnis unterlassen hat, obwohl sich ein solcher bereits dannzumal aufgedrängt hätte. Dies schliesst ei nen Irrtum aus. 5.11.3.2. Selbst wenn jedoch ein Irrtum angenommen würde – der freilich auch bloss fahrlässig sein kann (Art. 26 OR) –, wären aus dem Handeln einer Partei nach Treu und Glauben gewisse Schlüsse zu ziehen: Kümmert sich eine Partei bei Vertragsabschluss – bzw. vorliegend bei der Vereinbarung der Nachträge – ni cht um eine bestimmte Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei daraus grundsätzlich den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Dass sich im Nach- hinein fahrlässig herausstellende Verhalten kann somit bewirken, dass ein be- stimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden darf (BGE 129 III 363 E. 5.3 = Praxis 93 [2004] Nr. 19; BGE 117 II 218 E. 3.a; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 OR). Davon wäre vorliegend auszugehen, falls ni cht berei ts bewusstes Ni chtwi ssen anzunehmen wäre. Ohnehin wäre ein Schadenersatzanspruch nach Art. 26 OR nicht behaup- tet. 5.11.3.3. In Anbetracht dessen kommt auch ein täuschendes Verhalten seitens der Klägerin ni cht in Frage, wenn die vertraglichen Grundlagen allseits bekannt waren und die Nachtragsofferten von der Klägerin detailliert begründet und offen-
gelegt wurden. Ei ne Täuschungsabsi cht, di e ohnehi n ni cht hi nrei chend dargetan wird, liesse sich demnach auch ni cht begründen. Folglich liegen auch die Voraus- setzungen der absi chtli chen Täuschung nach Art. 28 OR nicht vor. 5.11.3.4. Hinsichtlich der Jahresfrist gemäss Art. 31 OR führt die Beklagte ver- schiedentlich aus, der Irrtum sei erst infolge der von ihr engagierten Gutachter I._____ GmbH bekannt geworden, welche ihre Resultate der Beklagten "in den letzten Wochen" präsentiert hätten (act. 9 Rz. 144 und 832), was von der Klägerin bestritten wird (act. 28 Rz. 2802). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Abgleich des Leistungsverzeichnisses mit den klägerischen Nachtragsofferten nicht schon früher möglich gewesen wäre bzw. der Mithilfe der I._____ GmbH be- durft hätte. Insoweit hätte die Beklagte den Irrtum nach der den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit bereits viel früher erkennen müssen (BGE 109 II 434 = Pra 73 [1984] Nr. 78, di ctum i n E. 2 zu Art. 31 OR). 5.11.4. Fazi t Die Beklagte kann sich aus den dargelegten Gründen ni cht auf Wi llensmängel be- rufen. Bei der Begründung der Einzelpositionen erfolgen zudem keine weiterge- henden substanti i erten Ausführunge n (vgl. Ziff. 5.12 hernach). 5.12. Zwi schenfazi t Die von der Parteien vereinbarte Komplettheitsklausel ist we i t auszulegen und umfasst alle mit der Erstellung des Werkes sinngemäss notwendigen Arbeiten. Mehr- oder Minderleistungen führen dem Grundsatz nach zu keinen Preisanpas- sungen, selbst wenn Divergenzen gegenüber den Leistungsverzeichnissen oder Ausschreibungsplänen bestehen. Dennoch sind die Parteien von diesem Grund- satz im Einzelfall abgewichen und haben Planänderungen (bzw. Bestellungsände- rungen) bzw. auch Erschwerni sse bei der Ausführung berücksichtigt. Ein Abwei- chen von diesem Grundsatz setzt jedoch sowohl einen Konsens (Vereinbarungs- klausel) als auch eine Genehmigung der Vergütung voraus (Genehmi gungsklau- sel), was mit der Unterzei chnung (Formvorbehalt) einer Nachtragsofferte regel- mässig der Fall war und mit der Bevollmächtigung eines einzelnen Bauleiters in
Ei nklang stand. Die von der Beklagten gegen eine konsensuale Einigung vorge- brachten Argumente (Willensmängel) vermögen nicht durchzudringen. Ebenso wenig kann sie sich mit Erfolg auf die Vergütungsklausel berufen. Vor diesem Hin- tergrund gilt es nachfolgend das Quantitativ zu ergründen. 5.13. Einzelne Positionen 5.13.1. Überblick Von den noch geltend gemachten Nachträgen (exkl. MWST; act. 1 S. 261/262) betreffen CHF 621'897.69 (exkl. MWST) den Tiefbau und CHF 1'961'792.– (exkl. MWST) den Hochbau, abzüglich CHF 147'035.90 bei Nachtrag Nr. 45d.1 infolge ei nes Rechnungsfehlers (Rechnung Nr. 405910 vom 15. April 2013). Sämtliche nachgenannten Beträge verstehen sich abzüglich des Skontoabzugs von 3%, wobei auch etwaige Rabatte abgezogen sind.
5.13.2. Tiefbau 5.13.2.1. Rechnung Nr. 405876 vom 30. August 2012 Rechnung Nr. 405876 vom 30. August 2012 über CHF 3'778.50 (exkl. MWST) be- ruht auf Nachtragsofferte Nr. 45d (5. Teil) vom 30. August 2012, welche von der Beklagte nicht unterzeichnet worden i st und hat den Ei nbau eines Schutzrohres für die Cablecom zum Gegenstand (act. 3/161). Indes wurde der zugrunde lie- gende Regieauftrag durch den Bauleiter BE._____ unterzei chnet, wobei die Höhe der geschuldeten Vergütung von CHF 3'778.50 auf dem Regierapport ausgewie-
sen wi rd (act. 3/162). Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Komplettheitsklau- sel. Die Unterzeichnung eines Regierapportes stellt noch keine Genehmigung ei- ner Nachtragsforderung dar. Es besteht lediglich eine natürliche Vermutung dafür, dass die Leistung entsprechend erbracht wurde (G AUCH, a.a.O., N. 1028). Zu be- achten gilt es auch, dass Regiearbeiten vorwiegend als Budgetpositionen geleis- tet wurden. Erst in der Unterzeichnung der als "Nachtragsofferten" oder sinnge- mäss bezeichneten Dokumente kann eine Genehmigung einer Nachtragsforde- rung erblickt werden. Mangels Vereinbarung und Genehmigung scheitert der Ver- gütungsanspruch. Zudem i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern der Ei nbau ei nes Schutz- rohres im Umfang von CHF 3'778.50 nicht mehr sinngemäss zum notwendigen Lei stungsumfang des Projektes gehört. Der Nachtrag ist folglich von der Kom- plettheitsklausel erfasst und ni cht geschuldet (act. 1 Rz. 121 f.; act. 9 Rz. 151 ff.; act. 28 Rz. 1757 ff.; act. 38 Rz. 2446 ff.). 5.13.2.2. Rechnung Nr. 405910 vom 15. April 2013 Die Klägerin geht gestützt auf die Rechnung vom 15. April 2013 von einer Nach- tragsforderung von CHF 1'376'240.70 (exkl. MWST) aus, welche auf folgenden 12 Nachträgen beruht (act. 3/164):
Davon in Abzug bringt sie Minderleistungen sowie doppelt bezahlte Rechnungen
gemäss nachfolgender Tabelle, was von der Beklagten anerkannt wird (act. 1 Rz. 127; act. 9 Rz. 157 f.):
Die weiter von der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Nachtrag abgezogene "Express-Zahlung" i n Höhe von CHF 1'000'000.– (inkl. MWST) gemäss Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrech- ten (act. 3/19; act. 1 Rz. 123; act. 46 Rz. 127) ist von der gesamthaften Nach- tragsforderung abzuziehen (vgl. Ziff. 5.15 hernach). Wie die Klägerin selbst einräumt, wurde mit Ausnahme der Nachtragsofferte Nr. 45d.4 (4. Teil) vom 19. Januar 2012 kei ne der oberwähnten Nachtragsofferten unterzei chnet (act. 1 Rz. 128). Die Klägerin beschreibt hinsichtlich der übrigen 11 Nachträge detailliert die einzelnen Leistungen, welche den Nachträgen zu Grunde liegen sollen (act. 1 Rz. 128 ff.). Sie unterlässt es aber darzutun, dass die Partei- en im Einzelfall auf den Formvorbehalt sowohl hinsichtlich der Vereinbarung als auch hi nsi chtli ch der Genehmigung der Nachträge verzichtet hätten, weshalb ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch an diesen beiden Voraussetzungen schei- tert. Die Beklagte beruft sich zu Recht auf die Komplettheitsklausel, wie die nach- folgenden Erwägungen zeigen: Nachtragsofferten Nr. 2, 20, 26, 28, 34, 36, 37, 38, 40 und 43 betreffen unter an- derem die Beseitigung von Rückständen der Mieter (Entsorgung von Gegenstän- den, Öl, Abbruch von Mauerwerken etc.), den Einsatz einer Jettingwand anstelle einer Spundwand, Erschwernisse beim Sichern und Abfangen der Bruchstein- wände, eine tiefere Abteufung der Baugrube, Mehrleistungen für Innenabbruchar- beiten, Unvorhergesehenes, längere Vorhaltekosten oder etwa mehrmaliges Rei- ni gen und dgl. (act. 1 Rz. 129 ff.). Dies sind alles Leistungen, die bei einem Pro- jekt in der vorliegenden Grössenordnung anfallen können, notwendi g und sinn-
gemäss von der Komplettheitsklausel erfasst sind, selbst wenn entsprechende Abweichungen zu den Leistungsverzei chni ssen oder Plänen bestehen. Dies zeigt si ch auch i n der Geringfügigkeit der geltend gemachten Beträge i m Verhältni s zu den Gesamtprojektkosten. Der Charakter des Gesamtpreisvertrages ändert sich wie bereits ausgeführt nicht, nur weil eine Beschreibung in den Leistungsver- zeichnissen stattgefunden hat, gegenüber welchen nachträglich Mehrkosten ent- stehen. In Erinnerung zu rufen gilt es auch, dass die Klägerin auf die Geltendma- chung der Rechte aus Art. 59 SIA-Norm 118 und Art. 373 Abs. 2 OR, mithin auf eine Entschädigung für unvorhergesehene Arbeiten, verzichtet hat. Zu bemerken ist, dass hinsichtlich Nachtragsofferte Nr. 45d.1 vom 13. Dezember 2011 ein Betrag in der Höhe von CHF 149'671.40 (exkl. MWST) von der Beklag- ten zwar genehmigt wurde (act. 3/264), dieser Betrag jedoch bezahlt bzw. von der gesamthaft im Zusammenhang mit diesem Nachtrag geltend gemachten Forde- rung i n Höhe von CHF 296'546.85 – unter Berücksi chti gung des Rechnungsfeh- lerabzugs von CHF 147'305.90 – (exkl. MWST; statt irrtümlicherweise CHF 443'852.75; act. 1 Rz. 701) von der Klägerin abgezogen wird (act. 1 Rz. 309). Hinsichtlich des Differenzbetrags von CHF 146'875.45 (CHF 296'546.85 ab- zgl. CHF 149'671.40) vermag die Klägerin keine Genehmigung darzutun; sie be- ruft si ch ledi gli ch auf unterzeichnete Regierapporte (act. 1 Rz. 310). Mit der Un- terzeichnung von Regierapporten liegt jedoch noch keine Genehmigung vor. Der Nachtrag Nr. 45d.1 hat Leitungsbauarbeiten und Umlegungen der Bauwand zum Inhalt, die sinngemäss zu den notwendigen Leistungen zur Erstellung des Werkes gehören und daher von der Komplettheitsklausel erfasst sind. Bezüglich der unterzeichneten Nachtragsofferte Nr. 45d.4 (4. Teil; act. 3/269) vom 19. Januar 2012 macht die Klägerin replicando unter Berücksi chti gung ei nes Min- derpreises eine Forderung in Höhe von CHF 110'654.33 (exkl. MWST) statt irr- tümlich eine solche von CHF 128'750.80 geltend (act. 1 Rz. 314; act. 28 Rz. 1962; act. 38 Rz. 2527). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Abdichtung der Kellerwand im Bereich Sickergalerie nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war und auf einer Bestellungsänderung beruht. Wiederum werden die Vorausset- zungen der Vergütungsklausel nicht hinreichend dargetan (act. 9 Rz. 279 ff.).
Auch ein Willensmangel wird – abgesehen von den dazu bereits vorgebrachten Argumenten (vgl. Ziff. 5.11 hiervor) – ni cht näher substanti i ert. Damit ist der Nach- trag in der Höhe von CHF 110'654.33 (exkl. MWST) geschuldet. 5.13.2.3. Rechnung Nr. 405929 vom 4. September 2013 Die Rechnung Nr. 405929 vom 4. September 2013 über CHF 99'000.– (exkl. MWST) beruht auf der von Q._____ und N._____ unterzeichneten Nachtragsof- ferte Nr. 51 vom 3. September 2013 (act. 3/270; act. 3/271). Gegenstand des Nachtrages bildet ein längeres Vorhalten des Stahlbocks (vom 1. Juli 2012 bis zum 13. September 2013) aufgrund von bauseitigen Verzögerungen bei der Fas- sade. Die Beklagte anerkennt auch, dass der Nachtrag auf einer Bestellungsän- derung beruht. Soweit sie die Höhe der Nachtragsforderung aufgrund einer kürze- ren Vorhaltezeit in Frage stellt, gilt es zu beachten, dass es zwischen den Partei- en unbestrittenermassen zu einem Streit über die Frage gekommen ist, welche Leistungen betreffend den Stahlbock in der Pauschale gemäss Werkvertrag vom 25. November 2010 enthalten sind. Die Parteien sind in der Folge übereinge- kommen, auf das Mehrausmass an Stahl zu verzichten, wobei im Gegenzug zu Gunsten der Klägerin von einer kürzeren Vorhaltezeit ausgegangen wird. Dies wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten und ergibt sich im Übrigen aus dem E-Mail Verkehr vom 6. und 7 Juni 2011, worauf auch in der Nachtragsof- ferte Nr. 51 vom 3. September hingewiesen wird (act. 3/271; act. 29/1778; act. 29/1779). Damit wurde ein entsprechender Konsens hi nsi chtli ch des Nach- trags Nr. 51 vom 3. September 2013 in Höhe von CHF 99'000.– (exkl. MWST) er- zielt. Willensmängel sind nicht näher dargetan. Die Vergütungsklausel findet keine Anwendung auf die Bestellungsänderung (act. 1 Rz. 316 f.; act. 9 Rz. 283 ff.; act. 28 Rz. 1972 ff.; act. 38 Rz. 2530). 5.13.2.4. Rechnung Nr. 405931 vom 13. September 2013 Die Rechnung Nr. 405931 vom 13. September 2013 über CHF 31'970.05 (exkl. MWST) hat Aufwendungen der Klägerin in Zusammenhang mit dem kurzfristigen Verschieben des Ausbaus der Hauptträger des Stahlbocks zum Inhalt (act. 3/272). Sie beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 53 vom 5. September 2013
(act. 3/273). Es fehlt jedoch sowohl an einer schriftlichen Vereinbarung als auch an ei ner schri ftli chen Genehmi gung des Nachtrags. Die Klägerin legt zudem nicht substantiiert dar, dass die Parteien auf die vorbehaltene Form verzichtet hätten. Dass der Nachtrag gemäss klägerischer Darstellung am 30. Juli 2013 zwischen den Parteien besprochen wurde, genügt nicht, um einen Konsens bzw. gar eine Genehmi gung darzutun, zumal die Klägerin selbst ausführt, sie sei von der Be- klagten aufgefordert worden, weitere Belege vorzulegen. Damit scheitert ein ent- sprechender Mehrvergütungsanspruch. Da die Arbeit zur Werkerstellung notwen- dig war, beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Komplettheitsklausel. Dass die Arbeiten auf einen Bauleitungsfehler der Beklagten zurückzuführen wären, wird von der Klägerin ni cht ausrei chend substanti i ert (act. 1 Rz. 318 ff. und 329; act. 9 Rz. 288 ff.; act. 28 Rz. 1983 ff.; act. 28 Rz. 1983 ff.; act. 38 Rz. 2533). 5.13.2.5. Rechnung Nr. 405932 vom 4. November 2013 Die Rechnung Nr. 405932 vom 4. November 2013 über CHF 36'960.20 (exkl. MWST) hat den Mehraufwand für das Hebegerät im Innenhof zum Inhalt (act. 3/281). Sie beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 52 vom 4. November 2013, welche von Q._____ und N._____ unterzei chnet wurde (act. 3/282). Die Beklagte ist der Auffassung, die Nachtragsforderung falle unter die Komplettheitsklausel und sei von der Pauschale des Werkvertrages erfasst. Sie argumentiert indes wi- dersprüchlich, wenn sie zugleich ausführt, sie hätte die Nachtragsforderung ver- geblich gegenüber der Bauherrschaft zum zweiten Mal angemeldet. Mit der Klä- gerin ist indes davon auszugehen, dass der Nachtrag die Folge einer Bestel- lungsänderung war, da die Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, den Stahl- bock (Arbeitsbühne) länger vorzuhalten aufgrund der Schiefstellung des Wohn- hochhauses Mi tte. Dies ergibt sich einerseits aus den Angaben in der Nachtrags- offerte selber, als auch aus der E-Mail von P._____ der Klägerin an N._____ der Beklagten vom 26. März 2013 (act. 3/282; act. 29/1780). Auf eine Bestellungsän- derung ist die Vergütungsklausel nicht anwendbar und Willensmängel werden auch nicht näher dargetan (act. 1 Rz. 330 f.; act. 9 Rz. 293 ff.; act. 28 Rz. 1990 ff.). Folglich ist der Betrag von CHF 36'960.20 (exkl. MWST) geschuldet.
5.13.3. Einzelne Positionen: Hochbau 5.13.3.1. Akontozahlungsgesuche Nr. 1 - 3 vom 20. September 2011, vom 25. November 2011 und vom 21. Februar 2012 Die Akontozahlungsgesuche Nr. 1-3 (act. 3/283; 3/286; act. 3/287) über je CHF 218'250.– (exkl. MWST) haben Beschleunigungsarbeiten des Hochbaus zum Inhalt. Sie beruhen allesamt auf der Vereinbarung gemäss Sitzung vom 21. August 2011, welche von Q._____ unterzei chnet wurde (act. 3/285). Entge- gen der Beklagten fallen die Arbeiten nicht unter die Komplettheitsklausel. Aus der Vereinbarung vom 31. August 2011 über die neuen Fertigstellungstermine und Beschleuni gungskosten geht hervor, dass die Parteien sich auf eine Pau- schale von CHF 750'000.– geeinigt haben, wobei neue Fertigstellungstermine festgelegt wurden. Es kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass die in der Vereinbarung erwähnten Termine von der Klägerin zwingend hätten erreicht werden müssen, worauf die Formulierung "angestrebte Fertigstellungstermine" hindeutet. Fehl gehen auch die beklagtischen Ausführungen, wonach di e Klägeri n die in Anschlag gebrachten Berechnungssätze hätte darlegen müssen, umso mehr, als eine Pauschale vereinbart wurde, die mit der Unterzeichnung auch in entsprechendem Umfang genehmigt wurde. Ebenso wird von der Beklagten nicht dargelegt, dass Leistungen betroffen wären, die unter die Vergütungsklausel fal- len. Damit sind die Beträge hinsichtlich der Akontozahlungsgesuche Nr. 1-3 im Umfang von je CHF 218'250.– (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 333 ff.; act. 9 Rz. 299 ff.; act. 28 Rz. 1997 ff.; act. 38 Rz. 2539 ff.). 5.13.3.2. Rechnung Nr. 422451 vom 29. Juni 2012 Die Rechnung Nr. 422451 vom 29. Juni 2012 über CHF 18'008.25 (exkl. MWST) hat di e Abdi chtung von Rohrdurchführungen zwi schen dem Alt- und Neubau zum Inhalt (act. 3/288). Sie beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1019 vom 10. Novem- ber 2011, welche von N._____ unterzei chnet wurde (act. 3/289). Überdies wurde von Q._____ und N._____ auch der Pauschal-Nachtrag Nr. 29 unterzeichnet, welcher ausdrücklich auf die Nachtragsofferte vom 10. November 2011 Bezug nimmt (act. 3/290). Der Nachtrag betrifft unbestrittenermassen die Erstellung von
sog. Fispalkragen, welche die Abdichtung von Rohrleitungen durch Betonwände bezwecken. Wie den Präzisierungen zum Pauschalangebot vom 8. November 2010 entnommen werden kann, ist das Dichtigkeitskonzept im Baumeisterange- bot grundsätzlich enthalten; davon ausgenommen wurden jedoch explizit die Fispalkragen (act. 3/34 S. 6; Spalte Im BM Angebot enthalten, Kapitel Ortbeton- bau, dritter Bullet-Poi nt). Damit ist der beklagtischen Argumentation, wonach die Leistung unter die Komplettheitsklausel falle, die Grundlage entzogen. Die Vergü- tungsklausel ist ebenfalls nicht anwendbar auf Leistungen, die nicht in der Spalte "Im BM Angebot enthalten" si nd. Folglich ist der Betrag von CHF 18'008.25 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 341 f.; act. 9 Rz. 316 ff.; act. 28 Rz. 2025 ff.; act. 38 Rz. 2547 ff.). 5.13.3.3. Rechnung Nr. 422452 vom 29. Juni 2012 Die Rechnung Nr. 422452 vom 29. Juni 2012 über CHF 11'719.50 (exkl. MWST) wird von der Beklagten als Nachtrag anerkannt. Die Beklagte belegt indes ni cht, dass dieser Nachtrag bereits bezahlt worden wäre. Der in diesem Zusammen- hang von der Beklagten offerierte Zeugenbeweis ist nicht geeignet, die Zahlung des entsprechenden Betrages zu beweisen (act. 1 Rz. 343 ff.; act. 9 Rz. 322; act. 28 Rz. 2033; act. 38 Rz. 2550). 5.13.3.4. Rechnung Nr. 422452a vom 29. Juni 2012 Die Rechnung Nr. 422452a vom 29. Juni 2012 über CHF 125'100.00 (exkl. MWST) hat das Versetzen von Einlagen für die Befestigung von Fassade und Fenster zum Inhalt (act. 3/294). Die Rechnung Nr. 422452a beruht auf der Nach- tragsofferte Nr. 1018a vom 4. April 2012 und ist von N._____ unterzei chnet wor- den (act. 3/295). D arüber hi naus unterzei chneten Q._____ und N._____ den Pauschal-Nachtrag Nr. 31 (act. 3/296). Die Beklagte anerkennt, dass es sich um eine Bestellungsänderung handelt, die nicht von der Komplettheitsklausel erfasst ist . Die Vergütungsklausel ist darauf jedoch nicht anwendbar. Folglich ist der Be- trag von CHF 125'100.00 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 346 ff.; act. 9 Rz. 323 ff.; act. 28 Rz. 2033 ff.; act. 38 Rz. 2550 ff.).
5.13.3.5. Rechnung Nr. 422453 vom 29. Juni 2012 Die Rechnung Nr. 422453 vom 29. Juni 2012 über CHF 128'500.00 (exkl. MWST) hat die Erstellung des Wohnhochhauses Mi tte ab Geschoss E 09 neu aus dem Senkel sowie die Erhöhung der Auskragung ab Geschoss E 07 um 87 Millimeter zum Inhalt (act. 3/297). Die Rechnung Nr. 422453 beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1017a vom 29. November 2011 und wurde von BC._____ am 21. Dezember 2011 unterzei chnet (act. 3/298). Überdies unterzei chneten Q._____ und N._____ den dazugehörigen Pauschal-Nachtrag Nr. 32 am 15. Juni 2012 (act. 3/299). Die Klägerin begründet die Nachtragsforderung damit, dass in den Submissionsunter- lagen nirgends festgehalten worden sei, dass das Bauwerk nicht "aus dem Sen- kel" (d.h. senkrecht) erstellt werden dürfe. Auch eine Überhöhung der Auskragung beim Hochhaus Mitte sei in den Submissionsunterlagen nirgends ersichtlich ge- wesen. Die Beklagte bestrei tet di ese Ausführungen ni cht substanti i ert. Zudem legt die Beklagte die Voraussetzungen der Vergütungsklausel sowie eines etwaigen Willensmangel nicht genügend dar. Der Betrag von CHF 128'500.00 (exkl. MWST) ist folglich geschuldet (act. 1 Rz. 349 ff.; act. 9 Rz. 326 ff.; act. 28 Rz. 2041 ff.; act. 38 Rz. 2555 ff.). 5.13.3.6. Rechnung Nr. 422617 vom 5. September 2012 Die Rechnung Nr. 422617 vom 5. September 2012 über CHF 8'329.95 (exkl. MWST) hat ein Sichtmauerwerk aus Swissmodul für die Wohnung 04.14 im Wohnhochhaus Mi tte zum Inhalt (act. 3/300). Die Rechnung Nr. 422617 beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1023 vom 6. Dezember 2011, welche von Q._____ und N._____ am 28. Juni 2012 unterzeichnet worden ist (act. 3/301). Überdies haben Q._____ und BP._____ am 6. Juli 2012 den entsprechenden Pauschal- Nachtrag Nr. 33 unterzeichnet (act. 3/302). Die Beklagte anerkennt, dass der Nachtrag auf einer Bestellungsänderung beruht. Die Vergütungsklausel kommt damit nicht zur Anwendung. Somit ist der Betrag von CHF 8'329.95 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 352 ff.; act. 9 Rz. 333 ff.; act. 28 Rz. 2054 ff.; act. 38 Rz. 2557).
5.13.3.7. Rechnung Nr. 422618 vom 5. September 2012 Die Rechnung Nr. 422618 vom 5. September 2012 über CHF 12'040.00 (exkl. MWST) hat einen neuen Treppenabgang zwischen der Siloanlage und der Baute Büro Neubau Ost zum Inhalt (act. 3/303). Die Rechnung Nr. 422618 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1025a vom 2. März 2012 (act. 3/304). Diese i st von Q., BC. und N._____ am 3. April 2012 unterzeichnet worden (act. 3/304). Überdies haben Q._____ und BP._____ am 6. Juli 2012 den entsprechenden Pauschal-Nachtrag Nr. 35 unterzeichnet (act. 3/305). Der Treppenabgang war i n den einschlägigen Vertragsplänen in dieser Form nicht enthalten, was die Beklag- te nicht bestreitet. Die Parteien haben einen entsprechenden Konsens hinsichtlich der Vereinbarung des Nachtrags erzielt, der alsdann in entsprechender Höhe auch genehmigt wurde. Ebenso genügt es zur Darlegung eines Willensmangels ni cht, dass si ch ei n Mehrpreis gemäss beklagtischer Auffassung nicht begründen lässt, zumal in der Nachtragsofferte detailliert aufgeführt wird, weshalb entspre- chende Mehrkosten für den Treppenabgang gegenüber der ursprünglichen Pla- nung angefallen si nd, wogegen die Beklagte keine substanti i erten Ausführungen anbringt. Die Vergütungsklausel kommt auf eine Bestellungsänderung nicht zur Anwendung. Der Betrag von CHF 12'040.– (exkl. MWST) ist damit geschuldet (act. 1 Rz. 355 ff.; act. 9 Rz. 335 ff.; act. 28 Rz. 2060 ff.; act. 38 Rz. 2559 ff.). 5.13.3.8. Rechnung Nr. 422619 vom 5. September 2012 Die Rechnung Nr. 422619 vom 5. September 2012 über CHF 9'200.00 (exkl. MWST) hat die Lieferung und das Versetzen eines zusätzlichen Schlammsamm- lers aus Polyethylen in der Tiefgarage zum Inhalt (act. 3/306). Die Rechnung Nr. 422619 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1028 vom 20. Januar 2012. Diese ist von Q., BC. und N._____ am 26. Januar 2012 unterzeichnet worden (act. 3/360). Überdies haben Q._____ und BP._____ am 6. Juli 2012 den Pau- schal-Nachtrag Nr. 36 unterzeichnet (act. 3/360). Die Beklagte anerkennt, dass der Nachtrag auf einer Bestellungsänderung beruht. Es ist damit keine Leistung betroffen, die unter die Vergütungsklausel fällt. Folglich ist der Betrag von CHF 9'200.– geschuldet (act. 1 Rz. 358 ff.; act. 9 Rz. 343 ff.; act. 28 Rz. 2073 ff.; act. 38 Rz. 2562 f.).
5.13.3.9. Rechnung Nr. 422620 vom 5. September 2012 Die Rechnung Nr. 422620 vom 5. September 2012 über CHF 17'330.00 (exkl. MWST) hat ei ne Verkleidung der beiden Liftschächte im Annexgebäude mit Dämmmaterial zum Inhalt (act. 3/309). Die Rechnung Nr. 422620 beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1030a vom 16. Mai 2012, welche von Q._____ und N._____ am 28. Juni 2012 unterzeichnet worden ist (act. 3/310). Überdies haben Q._____ und BP._____ am 6. Juli 2012 den Pauschal-Nachtrag Nr. 37 unterzeichnet (act. 3/311). Die Beklagte ist der Auffassung, dass ei ne Trennung zwi schen den Schachtelementen und den Betonwänden in den Submissionsplänen ersichtlich gewesen sei und im Devis Maurerarbeiten Mineralwollenplatten ausgeschrieben worden seien. Dementsprechend sei die Dämmung in der Pauschale enthalten. In der Nachtragsofferte wird indes ausdrücklich festgehalten, dass die Verkleidun- gen der beiden Liftschächte im Annexgebäude in den Offertunterlagen ni cht ge- dämmt seien, weshalb ein Zuschlag für das Schalldämmmaterial Typ Flumroc an- falle. Die Beklagte legt nicht genügend dar, inwiefern sie sich hi nsi chtli ch di eser beschriebenen Ausgangslage i n ei nem Irrtum befunden hätte. D i e Vergütungs- klausel ist auf eine Bestellungsänderung nicht anwendbar. Der Betrag von CHF 17'330.00 (exkl. MWST) ist damit geschuldet (act. 1 Rz. 361 ff.; act. 9 Rz. 345 ff.; act. 28 Rz. 2079 ff.; act. 38 Rz. 2564 ff.). 5.13.3.10. Rechnung Nr. 422621 vom 5. September 2012 Die Rechnung Nr. 422621 vom 5. September 2012 über CHF 12'535.55 (exkl. MWST) hat den Abbruch eines Mauerwerks aus Zementstein, die Erstellung eines Backsteinmauerwerks (inkl. Anschlussarbeiten) sowie die Schalung und Betonie- rung ei nes runden Sturzes zum Inhalt (act. 3/312). Die Rechnung Nr. 422621 be- ruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1036 vom 13. Juni 2012 und ist von Q._____ und N._____ am 21. Juni 2012 unterzeichnet worden (act. 3/313). Überdies ha- ben Q._____ und BP._____ am 6. Juli 2012 den Pauschal-Nachtrag Nr. 38 unter- zei chnet (act. 3/314). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich um eine Bestellungsänderung handelt. D i e Vergütungsklausel kommt ni cht zur Anwen- dung. Folglich sind CHF 12'535.55 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 364 ff.; act. 9 Rz. 351 f.; act. 28 Rz. 2092 ff.; act. 38 Rz. 2570 ff.).
5.13.3.11. Rechnung Nr. 422703 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422703 vom 19. Oktober 2012 über CHF 164'493.60 (exkl. MWST) hat die Erstellung der Kanalisation in den Bauten Neubau West, Er- schli essung Kunst des Flaschengeschäfts, des H.-hauptgebäudes, der Tra- fostation und der Baute Büro Neubaus Ost zum Inhalt (act. 3/315). Rechnung Nr. 422703 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1026a vom 14. Mai 2012 und ist am 17. August 2012 von BF. unterzeichnet worden (act. 3/316). Die Beklagte bringt dagegen vor, die Leistungen Kanalisation für sämtliche Teilobjekte seien im Leistungsverzeichnis und damit in der Grundleistung bzw. der Pauschale des Werkvertrags enthalten. Dem entgegnet die Klägerin, auf dem Submissionsplan sei kei n Aushub enthalten gewesen. Weiter habe die Ausschreibung auch kein Leistungsverzeichnis für das Kapitel 237 Kanalisation und Entwässerung enthal- ten. Dies wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Aus der Beschrei- bung der Ausgangslage auf der Nachtragsofferte, welche von der Beklagten un- terzeichnet wurde, geht hervor, dass diese aufgrund nicht vorhandener oder un- vollständiger Submissionsunterlagen vereinbart wurde (act. 3/316). Die Beklagte legt angesichts dieser Umstände ni cht dar, i nwi efern si e si ch bei der Vereinba- rung dieses Nachtrags i n ei nem Irrtum befunden hätte. Auch wird betreffend die Vergütungsklausel kein gleichgelagerter Anspruch behauptet. Folglich sind CHF 164'493.60 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 367 f.; act. 9 Rz. 353 ff.; act. 28 Rz. 2098 ff.; act. 38 Rz. 2572 ff.). 5.13.3.12. Rechnung Nr. 422704 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422704 vom 19. Oktober 2012 über CHF 15'351.80 (exkl. MWST) hat die Erstellung von Ytong-Wänden im Neubau West zum Inhalt (act. 3/317). Die Rechnung Nr. 422704 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1033 vom 1. Mai 2012, welche von BF._____ am 18. August 2012 unterzeichnet worden ist (act. 3/318). Die Beklagte führt demgegenüber ins Feld, es sei eine gesamtheitli- che Betrachtung der Nachträge Nr. 1033, Nr. 1037a und Nr. 1037 erforderlich. In den Nachträgen Nr. 1037 und Nr. 1037a sei ein Verweis "wurde mit Nachtragsof- ferte Nr. 1033 abgerechnet" ersichtlich, so dass der im Nachtrag Nr. 1037a aus- gewiesene Betrag mit dem Nachtrag Nr. 1033 abgerechnet werden müsse. Wie
die Klägerin dagegen zu Recht vorbringt, geht es bei Nachtrag Nr. 1033 nur um eine Verstärkung der Ytong-Wände. So wird in Nachtrag Nr. 1037 denn auch le- diglich präzisierend festgehalten: „Die grössere Wandstärke, die in der Aufsto- ckung bestellt wurde, wurde mit der Nachtragsofferte Nr. 1033 abgerechnet" (act. 3/350). Entgegen der Beklagten folgt daraus nicht, dass der in Nachtrag Nr. 1037(a) ausgewiesene Betrag aufgrund eines Verweises mit Nachtrag Nr. 1033 abgerechnet werden müsste. Aus der Nachtragsofferte geht hervor, dass die Leistung Zuschläge zu bereits vorhandenen Position betrifft. Mithin han- delt es sich um eine Bestellungsänderung, auf welche die Vergütungsklausel kei- ne Anwendung fi ndet. Willensmängel werden nicht näher substantiiert. Folglich ist der Betrag von CHF 15'351.80 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 369 f.; act. 9 Rz. 359 ff.; act. 28 Rz. 2109 ff.; act. 38 Rz. 2580 ff.). 5.13.3.13. Rechnung Nr. 422705 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422705 vom 19. Oktober 2012 über CHF 4'544.– (exkl. MWST) hat einen Zuschlag für das Erstellen von Ytong-Wänden (Stärke: 320 Millimeter) anstelle der Steine mit einer Stärke von 200 Millimeter zum Inhalt (act. 3/319). Die Rechnung Nr. 422705 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1034 vom 03. Mai 2012 und i st von BF._____ am 18. August 2012 unterzeichnet worden (act. 3/320). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich beim Nachtrag um eine Bestellungsände- rung handelt, die nicht unter die Komplettheitsklausel fällt. Damit ist keine Leis- tung betroffen, auf welche die Vergütungsklausel anwendbar ist. Der Betrag von CHF 4'544.– (exkl. MWST) ist folglich geschuldet (act. 1 Rz. 372 f.; act. 9 Rz. 364 ff.; act. 28 Rz. 2120 ff.; act. 38 Rz. 2583). 5.13.3.14. Rechnung Nr. 422706 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422706 vom 19. Oktober 2012 über CHF 71'031.85 (exkl. MWST) hat den Wegfall sowie die zusätzliche Erstellung der Yto ng-Wände in der Baute Neubau West zum Inhalt (act. 3/321). Sie beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1038 vom 25. Juni 2012 und ist von BF._____ am 18. August 2012 unter- zeichnet worden (act. 3/322). Die Beklagte bestreitet nicht, dass es sich beim Nachtrag um eine Bestellungsänderung handelt, die nicht unter die Komplett-
heitsklausel fällt. Zudem ist keine Leistung betroffen, auf welche die Vergütungs- klausel anwendbar ist . Folglich sind CHF 71'031.85 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 373 f.; act. 9 Rz. 367 ff.; act. 28 Rz. 2129 ff.; act. 38 Rz. 2588). 5.13.3.15. Rechnung Nr. 422707 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422707 vom 19. Oktober 2012 über CHF 7'116.70 (exkl. MWST) hat Projektänderungen in Zusammenhang mit den Ytong-Wänden im Ge- bäude Aufstockung Kunst zum Inhalt (act. 3/323). Die Rechnung Nr. 422707 be- ruht auf Nachtragsofferte Nr. 1039 vom 25. Juni 2012 und i st von BF._____ am 18. August 2012 unterzeichnet worden (act. 3/324). Die Beklagte anerkennt, dass es sich bei diesem Nachtrag um eine Bestellungsänderung handelt, die somit nicht unter die Vergütungsklausel fällt. Damit sind CHF 7'116.70 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 375 f.; act. 9 Rz. 370 ff.; act. 28 Rz. 2136 ff.; act. 38 Rz. 2589). 5.13.3.16. Rechnung Nr. 422708 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422708 vom 19. Oktober 2012 über CHF 20'063.65 (exkl. MWST) hat die Erstellung von 2 Stelen (Aussenstelen) an der ...- Strasse ... zum Inhalt (act. 3/325). Die Rechnung Nr. 422708 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1040 vom 11. Juli 2012. Sie ist von BG._____ und BP._____ am 12. Juli 2012 unterzeichnet worden (act. 3/326). Die Beklagte bri ngt dagegen vor, die Arbeiten seien nicht durch die Klägerin erbracht worden, unterlässt es aber, genauere Aus- führungen di esbezügli ch zu machen. Ohnehi n handelt es si ch um ei nen nachträg- lich vereinbarten Pauschalbetrag hinsichtlich einer Bestellungsänderung, was von der Beklagten nicht substantiiert bestritten wird. Die Vergütungsklausel ist dem- nach nicht anwendbar und der Betrag von CHF 20'063.65 (exkl. MWST) folglich geschuldet (act. 1 Rz. 377 ff.; act. 9 Rz. 373 ff.; act. 28 Rz. 2146 ff.; act. 38 Rz. 2592 ff.). 5.13.3.17. Rechnung Nr. 422709 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422709 vom 19. Oktober 2012 über CHF 211'405.15 (exkl. MWST) hat eine Mehrmenge an Armierungseisen gegenüber dem Vorausmass
im Werkvertrag sowie die Kosten der Expresslieferung zum Inhalt (act. 3/327). Die Rechnung Nr. 422709 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1041 vom 13. Juli 2012 und i st von BF._____ am 18. August 2012 unterzeichnet worden (act. 3/328). Die Beklagte macht geltend, die Leistung falle unter die Komplettheitsklausel. Die klä- gerische Behauptung, wonach nur 2'682'000 kg Armierungseisen in den Leis- tungsverzeichnissen enthalten gewesen seien, sei unzutreffend. Dem Nachtrag ist jedoch zu entnehmen, dass ein Mehrverbrauch regelmässig anlässlich der Bau- sitzungen angemeldet wurde, wobei die Berechnung der Mehrmenge ausgewie- sen wurde. Ein Willensmangel wird angesichts dessen von der Beklagten nicht genügend dargelegt. Folglich ist der Betrag von CHF 211'405.15 (exkl. MWST) geschuldet, zumal auch die Voraussetzungen der Vergütungsklausel nicht darge- legt sind (act. 1 Rz. 380 f.; act. 9 Rz. 377 ff.; act. 28 Rz. 2155 ff.; act. 38 Rz. 2598 ff.). 5.13.3.18. Rechnung Nr. 422710 vom 19. Oktober 2012 Die Rechnung Nr. 422710 vom 19. Oktober 2012 über CHF 59'000.00 (exkl. MWST) hat den Anschluss der Kanalisationsleitungen und des Wasseranschlus- ses an das öffentliche Netz (auf der Seite der Baute Neubau West an die Kanali- sationsleitung in der ...- Strasse und auf der Nordseite an die Kanalisation ...- Weg/...) zum Inhalt. Rechnung Nr. 422710 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1032 vom 1. Juni 2012 und ist von BF._____ am 4. Juni 2012 unterzeichnet worden. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich dabei um eine Bestellungsände- rung handelt. Die Vergütungsklausel kommt nicht zur Anwendung, der Betrag von CHF 59'000.– (exkl. MWST) ist folglich geschuldet (act. 1 Rz. 382 f.; act. 9 Rz. 383 ff.; act. 28 Rz. 2167 ff.; act. 38 Rz. 2606 ff.). 5.13.3.19. Rechnung Nr. 422785 vom 30. November 2012 Die Rechnung Nr. 422785 vom 30. November 2012 über CHF 23'200.00 (exkl. MWST) hat die Lieferung und das Versetzen von zwei gewundenen Fertigele- menttreppen im Wohnhochhaus Mi tte zum Inhalt (act. 3/331). Die Rechnung Nr. 422785 beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1029 vom 24. Februar 2012 und i st von BF._____ und BE._____ am 16. März 2012 unterzeichnet worden
(act. 3/332). Die Beklagte bringt vor, die Nachtragshöhe sei fehlerhaft und belaufe sich richtigerweise auf CHF 20'700.– (exkl. MWST), da der Nachtrag Nr. 1029 vom 24. Februar 2012 durch den Nachtrag 1029a vom 15. August 2012 (act. 10/83) ersetzt worden sei, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Sodann stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass eine Bestellungsänderung vor- liegt. Die Beklagte behauptet, dass keine Mehrkosten für die Klägerin resultieren würden, weil die neue Treppe die gleiche Anzahl an Tritten habe sowie die glei- che Breite aufweise wie die bisher vorgesehene und im Leistungsverzeichnis ent- haltene Treppe, und die ursprüngliche Variante sogar als umfangreicher betrach- tet werden könne, da bei dieser ein Zwischenpodest und je zwei Treppenläufe vorgesehen gewesen seien. Dem hält die Klägerin richtigerweise entgegen, dass in der Nachtragsofferte Nr. 1029a die Leistungen für die ursprüngliche Treppe ab- gezogen wurden. Die Vergütungsklausel ist auf die Bestellungsänderung nicht anwendbar und im Übrigen werden keine substantiierten Ausführungen zu etwai- gen Willensmängeln gemacht. Der Betrag von CHF 20'700.– (exkl. MWST) ist folglich geschuldet (act. 1 Rz. 384 f.; act. 9 Rz. 386 ff.; act. 28 Rz. 2176 ff.; act. 38 Rz. 2177 ff.). 5.13.3.20. Rechnung Nr. 422820 vom 12. April 2013 Die Rechnung Nr. 422820 vom 12. April 2013 über CHF 62'651.70 (exkl. MWST) hat die Lieferung und das Versetzen von Stahlplatten unterhalb der Fahrbahnplat- te für die Fassadenputzmaschine, das Einlegen von Drainagerohren sowie die Lieferung und das Einbringen von Beton auf dem Dach des Wohnhochhauses Mi tte zum Inhalt (act. 3/333). Die Rechnung Nr. 422820 beruht auf Nachtragsof- ferte Nr. 1043a vom 1. November 2012 und ist von N._____ und BF._____ am 7. November 2011 unterzeichnet worden (act. 3/334). Die Beklagte bringt dage- gen vor, die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen seien im Leistungs- verzei chni s, Angebot 12, NPK 314 Maurerarbeiten, Pos. R 849 sowie R 999 und damit in der Grundleistung bzw. der Pauschale des Werkvertrags enthalten. Die Klägerin entgegnet, dass ursprünglich in der Ausschreibung, d.h. i m Lei stungs- verzei chni s zum Wohnhochaus Mitte (NPK 314 / R-Pos. 849.900), gewöhnliche Betonplatten für den Einsatz auf dem Dach des Wohnhochhauses Mitte vorgese-
hen gewesen seien. Während der Ausführungsplanung habe die Beklagte die ur- sprüngli che Ausschrei bung aus stati schen Gründen abgeändert, was i n Ei nklang mit der Begründung in der Nachtragsofferte steht (act. 3/334). Dass die Beklagte diesbezüglich einem Irrtum unterlegen wäre, wird nicht näher ausgeführt. Die Vo- raussetzungen der Vergütungsklausel wie das Vorliegen eines gleichgelagerten Anspruchs werden nicht begründet. Folglich ist der Betrag von CHF 62'651.70 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 386 f.; act. 9 Rz. 391 ff.; act. 28 Rz. 2190 ff.; act. 38 Rz. 2615 ff.). 5.13.3.21. Rechnung Nr. 422867 vom 30. Januar 2013 Die der Rechnung Nr. 422867 vom 30. Januar 2013 (act. 3/335) zugrunde liegen- de Forderung von CHF 29'840.10 wird von der Klägerin replicando nicht mehr gel- tend gemacht (act. 28 Rz. 2119). 5.13.3.22. Rechnung Nr. 422940 vom 1. März 2013 Die Rechnung Nr. 422940 vom 1. März 2013 über CHF 77'676.45 (exkl. MWST) hat das Anbringen zusätzlicher Unterfangungen und Betonwände zum Inhalt (act. 3/337). Die Rechnung Nr. 422940 beruht auf der Nachtragsofferte Nr. 1046a vom 31. Januar 2013 und ist von BC._____ am 15. Februar 2013 unterzeichnet worden (act. 3/338). Die Beklagte bringt vor, die geltend gemachten Leistungen seien im Leistungsverzeichnis und damit in der Pauschale des Werkvertrags ent- halten. Der Umbau und deren Probleme (Etappierungen, Kran, Hindernisse etc.) sei en zum Zeitpunkt der Submission erkennbar gewesen. Die Klägerin führt dem- gegenüber ins Feld, während der Erstellung der Ausführungsplanung habe die Beklagte die Klägerin angewiesen, die an der Ostseite des H._____- hauptgebäudes befindliche Wand komplett abzubrechen und somit neu zu erstel- len, was im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehen gewesen sei. Dies wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Folglich liegt eine Bestellungsände- rung vor, auf welche die Vergütungsklausel nicht anwendbar ist. Der Betrag von CHF 77'676.45 (exkl. MWST) ist damit geschuldet (act. 1 Rz. 390 f.; act. 9 Rz. 398 ff.; act. 28 Rz. 2202 ff.; act. 38 Rz. 2623 f.).
5.13.3.23. Rechnung Nr. 423041 vom 12. April 2013 Die Rechnung Nr. 423041 vom 12. April 2013 über CHF 163'903.75 (exkl. MWST) hat Projektänderungen an den Fertigelementstützen beim Wohnhochhaus Mi tte gegenüber der Ausschreibung zum Inhalt (act. 3/339). Die Rechnung Nr. 423041 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1045a vom 6. Februar 2013, welche von BC._____ am 14. Februar 2013 unterzeichnet worden ist (act. 3/340; act. 3/341). Die Beklagte führt demgegenüber ins Feld, die von der Klägerin geltend gemach- ten Leistungen seien im Leistungsverzeichnis, Angebot 12, NPK 315, und dami t i n der Grundleistung bzw. der Pauschale des Werkvertrags enthalten. Auf der Nach- tragsofferte Nr. 1045a wird festgehalten, dass eine statische Anpassung der Stüt- zen gegenüber dem Ausführungsprojekt erfolgt, mithin eine Bestellungsänderung vorliege. Zudem wird auf eine Liste verwiesen, auf der die einzelnen Projektände- rungen im Zusammenhang mit diesem Nachtrag ersichtlich sind (act. 29/1811). Angesichts dessen wird seitens der Beklagten kein Willensmangel substantiiert dargetan. Auch die Vergütungsklausel ist nicht anwendbar. Damit ist der Betrag von CHF 163'903.75 (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 392 f.; act. 9 Rz. 404 ff.; act. 28 Rz. 2219 ff.; act. 38 Rz. 2631 ff.) 5.13.3.24. Rechnung Nr. 423182 vom 31. Mai 2013 Die Rechnung Nr. 423182 vom 31. Mai 2013 über CHF 29'000.– (exkl. MWST) hat zusätzliche Maurerarbeiten im Untergeschoss der Baute "Bestand" zum Inhalt (act. 3/342). Sie beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1050 vom 24. Mai 2013, welche indes von der Beklagten ni cht unterzei chnet wurde (act. 3/343). Dagegen ist die Genehmigung und Vereinbarung vorliegend im mit "Ausmass" bezeichneten Do- kument vom 13. Dezember 2011 zu sehen, welches von BF._____ unterzei chnet wurde. Aus diesem geht klar hervor, dass es sich si nngemäss um eine Bestel- lungsänderung handelt ("Zusatzarbeiten Mauerwerk"; zudem ist die Konto Nr. des zu bezahlenden Betrages aufgeführt; vgl. act. 3/344), womit die Vergütungsklau- sel nicht anwendbar ist. Auch Willensmängel bleiben unsubstantiiert. Folglich ist der Betrag von CHF 29'000.– (exkl. MWST) geschuldet (act. 1 Rz. 394 ff.; act. 9 Rz. 411 ff.; act. 28 Rz. 2234 ff.; act. 38 Rz. 2636).
5.13.3.25. Rechnung Nr. 423183 vom 31. Mai 2013 Die Rechnung Nr. 423183 vom 31. Mai 2013 über CHF 25'000.– (exkl. MWST) hat eine Kostenbeteiligung der Beklagten für die Benutzung der Installationsflä- chen auf dem Grundstück der L._____ zum Inhalt (act. 3/348). Die Rechnung Nr. 423183 beruht auf Nachtragsofferte Nr. 1051 vom 24. Mai 2013 sowie auf Nachtragsofferte Nr. 1037a vom 24. Januar 2013 (act. 3/349; act. 3/350), die von der Beklagten beide ni cht unterzei chnet worden si nd. Die Klägerin stützt sich auf ein als "Auftrag für Zusatzarbeiten" bezeichnetes Dokument, wobei sie geltend macht, dabei handle es sich um eine Vereinbarung zwischen den Parteien und der L., wonach die Klägerin ihre Forderung gegenüber der L. in der Höhe von CHF 40'921.90 (Verstärkung der Rampenabfahrt) auf CHF 25'000.– (exkl. MWST) reduziere und dass diese Rechnung nicht von der L., son- dern von der Beklagten beglichen werde (act. 3/352). Die Klägerin bringt vor, das Dokument sei auf der Zeile "Visum Auftraggeber" u.a. von N. unterzei chnet worden, was von der Beklagten vehement bestritten wird. Bei den Unterschriften handle es si ch um jene von Herr O._____ und von Herrn BQ._____ (beide von L.). In der Tat weist die zweite Unterschrift auf der Zeile "Visum Auftragge- ber", die von N. stammen soll, kaum Übereinstimmung zu seinen übrigen Unterschriftsbildern auf, die im Recht liegen (vgl. beispielhaft act. 3/271; act. 3/143). Graphologische Gutachten werden nicht beantragt. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin am Vereinbarungs- und Genehmigungsvorbehalt (act. 1 Rz. 399 ff.; act. 9 Rz. 416 ff.; act. 28 Rz. 2247 ff.; act. 38 Rz. 2642 ff.). 5.14. Geldkosten 5.14.1. Skonto 5.14.1.1. Die Klägerin fordert sowohl für strittige als auch bereits bezahlte Nach- träge den Skontoabzug von 3% infolge zu später Bezahlung ei n (act. 1 Rz. 595 ff.). Die Beklagte hat bei Nachträgen Anspruch auf 3 Prozent Skonto, falls die Rechnung i nnerhalb von 30 Tagen begli chen wi rd (Ziff. 2 der Vertragsurkunde; act. 3/2). Nach Ablauf dieser Frist geht ein vereinbarter Skontoabzug verlustig, wie Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 festschreibt.
Hinsichtlich der Rechnungen im Tiefbau macht die Klägerin folgende Geldkosten geltend (act. 1 Rz. 610):
Im Hochbau werden folgende Geldkosten geltend gemacht (act. 1 Rz. 645):
5.14.1.2. Die Beklagte bestreit die generelle Skontoberechtigung nicht und erhebt auch keine substantiierten Einwände gegen die Berechnung (Rechnungsbetrag inkl. MWST / 0.97 [Skontoverfall] * 0.03) bzw. gegen die behaupteten zu spät er- folgten Bezahlungen (act. 9 Rz. 583 ff.), weshalb auf die klägerischen Angaben – soweit die Nachtragsforderungen nicht tiefer als in ihrer Berechnung ausfallen – abgestellt werden kann. Die bisher als Nachträge ausgewiesenen Beträge verste- hen sich alle abzüglich Skonto, womit der verlustig gegangene Skontoabzug zu addieren ist. 5.14.1.3. Im Nachfolgenden gilt es die von der Beklagten bereits bezahlten Nach- träge (act. 1 Rz 610 ff.) im Hinblick auf die Einforderung des Skontos zu beurtei- len. 5.14.1.4. Rechnung Nr. 405817 vom 22. September 2011 geht auf Nachtragsof- ferte Nr. 14 zurück, die von der Beklagten unterzeichnet worden ist. Sie betrifft die Demontage von Leitungen und wäre geschuldet gewesen, weshalb die Klägerin zu Recht den Skontoabzug einfordert (act. 9 Rz. 839 ff.; act. 10/100). 5.14.1.5. Bei Rechnung Nr. 405818 vom 5. Oktober 2011 wird die Einforderung des Skontoabzugs von der Beklagten anerkannt (act. 9 Rz. 587). 5.14.1.6. Bei Rechnung Nr. 405819 vom 5. Oktober 2011 beruft sich die Beklagte auf die Vergütungsklausel (act. 9 Rz. 589). Die Anrufung der Vergütungsklausel kommt nicht mehr in Betracht, nachdem ein Betrag gegenüber dem Subunter- nehmer bzw. vorliegend gegenüber der Klägerin beglichen wurde; mit der Bezah- lung geht ein konkludenter Verzicht einher. Die vorliegend getroffene Vergütungs- klausel bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass mit ihr auch eine nachträgliche Ab- sicherung des Bonitäts- bzw. Insolvenzrisikos (d.h. nach der Bezahlung) beab- sichtigt gewesen wäre. 5.14.1.7. Auch bei Rechnung Nr. 405820 vom 5. Oktober 2011 beruft sich die Be- klagte erfolglos auf die Vergütungsklausel (act. 9 Rz. 604). Bei Rechnung
Nr. 422203 vom 23. Januar 2012 beruft sich die Beklagte ebenso erfolglos auf die Vergütungsklausel (act. 9 Rz. 610). 5.14.1.8. Rechnung Nr. 422254 vom 1. März 2012 und Rechnung Nr. 422255 vom 1. März 2012 wurden fristgerecht beglichen, wie sich aus den klägerischen Ausführungen ergibt (act. 1 Rz. 615 f.). 5.14.1.9. Rechnung Nr. 422447 vom 29. Juni 2012 wird von der Klägerin nicht substantiiert, wie die Beklagte zu Recht vorträgt. Demzufolge ist auch keine Beur- teilung der Skontoforderung möglich (act. 9 Rz. 618; act. 28 Rz. 2545). Dies gilt auch für Rechnung Nr. 422448 vom 29. Juni 2012 (act. 9 Rz. 621; act. 28 Rz. 2548), für Rechnung Nr. 422449 vom 29. Juni 2012 (act. 9 Rz. 619; act. 28 Rz. 2546) sowie für Rechnung Nr. 422450 vom 29. Juni 2012 (act. 9 Rz. 627; act. 28 Rz. 2554). 5.14.2. Verzugszi ns 5.14.2.1. Unbestritten ist, dass die Parteien in Ziff. 9 des Werkvertrags eine Zah- lungsfri st für sonsti ge Rechnungen (d.h. für Nachtrags- und Regi erechnungen) von 30 Tagen ab Eingang der Rechnung vereinbart haben, was gemäss Art. 190 Abs. 1 SIA-Norm 118 zulässig ist. Mit Blick auf den Verzug sieht Art. 190 Abs. 1 S IA-Norm 118 sodann vor, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist der Besteller durch Mahnung in Verzug gesetzt werden kann (Art. 102 Abs. 1 OR). Dass keine Ver- falltagsabrede vorliegt (anders als bei den Akonto-Rechnungen), i st zu Recht un- strittig (act. 3/2; act. 1 Rz. 597 ff.; act. 9 Rz. 579 ff.; act. 28 Rz. 2508). 5.14.2.2. Die Klägerin argumentiert nun, dass aufgrund der Hinweise auf den Rechnungen "Zahlung netto innert 30 Tagen" oder "30 Tage netto" eine antizipier- te Mahnung zusammen mit der Rechnung vorliege, wodurch sich eine weitere Mahnung erübrige. Die Beklagte sei folglich mit Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen zugleich auch in Verzug geraten. Die Klägerin beruft sich dabei auf ver- schiedene Literaturmeinungen (act. 1 Rz. 598; vgl. R ÜETSCHI, Zahlbar „30 Tage netto", in: SJZ 14/99 [2003], S. 341 ff., S. 343 f., m.w.H.). Die Beklagte macht
demgegenüber geltend, es sei eine zusätzliche Mahnung für die Inverzugsetzung erforderlich; eine solche sei jedoch noch nicht erfolgt (act. 9 Rz. 580). 5.14.3. Ei ne Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR ist eine unmissverständliche Auf- forderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung ohne wei- tere Säumnis zu erbringen (GAUCH/STÖCK LI, S IA-118 Komm., N. 12 zu Art. 190 S IA-Norm 118). Auf den Meinungsstreit in der Lehre, ob ein Zusatz "Zahlung netto innert 30 Tagen" oder "30 Tage netto" ei ne derartige unmissverständliche Auffor- derung zum Ausdruck bringt, braucht vorliegend nicht vertieft eingegangen zu werden. Die Parteien haben vorliegend die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 ver- einbart, welche eine entsprechende Regelung in Art. 190 Abs. 1 vorsieht. Danach erfolgt eine Inverzugsetzung durch Mahnung grundsätzlich nach Fristablauf, selbst wenn eine entsprechende Zahlungsfrist geregelt worden ist. Dass die Par- teien eine davon abweichende Regelung getroffen hätten, ist nicht ersichtlich. An- gesichts dessen kann nicht gefolgert werden, durch das Anbringen der Zusätze "Zahlung netto innert 30 Tagen" oder "30 Tage netto" auf den Rechnungen sei die unmissverständliche Aufforderung erfolgt, die geschuldete Leistung ohne weitere Säumnis zu erbringen. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Rechtsprechung in der Annahme einer gleichzeitigen Mahnung mit den erwähnten Zusätzen eher zu- rückhaltend i st (R ÜETSCHI, a.a.O., Fn. 26). Die Klägerin hätte die Beklagte folglich noch mahnen müssen, damit die Verzugsfolgen eintreten. Es ist indes unbestrit- ten, dass entsprechende Mahnungen hinsichtlich der Nachtrags- und Regierech- nungen bis zur Klageeinleitung nicht erfolgt sind. Wie die Klägerin jedoch zu Recht schliesst, ist die Beklagte spätestens mit der Einreichung der Klage am 26. Februar 2014 in Verzug geraten, da die Erhebung einer Leistungsklage Ver- zugsfolgen begründet (BGE 130 III 597), was von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird (act. 28 Rz. 2654; act. 38 Rz. 2772). 5.15. Geleistete "Express-Zahlung" Die von der Beklagten geleistete "Express-Zahlung" i n Höhe von CHF 1'000'000.– (inkl. MWST) gemäss Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 26. Juni 2013 zur Ablösung von Bauhandwerkerpfandrechten (act. 3/19; act. 1 Rz. 123; act. 46 Rz. 127) wur- de als Anzahlung auf den von der Klägerin geltend gemachten Restbetrag defi-
niert. Ob diese der Pauschale, den Nachträgen oder der Überschreitung von Budgetpositionen angerechnet werden sollte, wurde von den Parteien nicht fest- gelegt. Damit greift Art. 87 Abs. 1 OR, wonach di e Anrechnung auf die früher fällig gewordene Schuld erfolgt. Dies betrifft vorliegend die Nachträge, die am frühsten fällig geworden sind (vgl. act. 1 Rz. 601 ff.).
5.16. Zusammenfassung Quantitativ Die vorstehenden Erwägungen führen zu folgender Berechnung: Nachträge
Ti efbau
Betrag CHF (ex kl. MWST, Ra- batt und Skonto) 8 % MWST Betrag CHF ( In kl. MWST) Skonto CHF Total CHF (inkl. MWST und Skonto) strittige Nachträge
Rechnung Nr . 405876 vom 30. August 2012 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Rechnung Nr . 405910 vom 15. April 2013 110'654.33 8'852.35 119'506.68 3'696.08 123'202.76 Rechnung Nr . 405929 vom 4. September 2013 99'000.00 7'920.00 106'920.00 3'306.80 110'226.80 Rechnung Nr . 405931 vom 13. September 2013 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Rechnung Nr . 405932 vom 4. November 2013 36'960.20 2'956.82 39'917.02 1'234.55 41'151.56
b ezahlte Nachträge
Rechnung Nr . 405817 vom 22. September 2011
6'079.18 6'079.18 Rechnung Nr . 405818 vom 5. Oktober 2011
60.04 60.04 Rechnung Nr . 405819 vom 5. Oktober 2011
62.99 62.99 Rechnung Nr . 405820 vom 5. Oktober 2011
233.81 233.81
Zwischentotal Tiefbau 246'614.53 19'729.16 266'343.69 14'673.45 281'017.15
Hochbau
strittige Nachträge
Akontogesuch Nr . 1 vom 20. September 2011 218'250.00 17'460.00 235'710.00 7'290.00 243'000.00 Akontogesuch Nr . 2 vom 25. November 2011 218'250.00 17'460.00 235'710.00 7'290.00 243'000.00 Akontogesuch Nr . 3 vom 21. Februar 2012 218'250.00 17'460.00 235'710.00 7'290.00 243'000.00 Rechnung Nr . 422451 vom 29. Juni 2012 18'008.25 1'440.66 19'448.91 601.51 20'050.42 Rechnung Nr . 422452 vom 29. Juni 2012 11'719.50 937.56 12'657.06 391.46 13'048.52 Rechnung Nr . 422452a vom 29. Juni 2012 125'100.00 10'008.00 135'108.00 4'178.60 139'286.60 Rechnung Nr . 422453 vom 29. Juni 2012 128'500.00 10'280.00 138'780.00 4'292.16 143'072.16 Rechnung Nr . 422617 vom 5. September 2012 8'329.95 666.40 8'996.35 278.24 9'274.58 Rechnung Nr . 422618 vom 5. September 2012 12'040.00 963.20 13'003.20 402.16 13'405.36
Rechnung Nr . 422619 vom 5. September 2012 9'200.00 736.00 9'936.00 307.30 10'243.30 Rechnung Nr . 422620 vom 5. September 2012 17'330.00 1'386.40 18'716.40 578.86 19'295.26 Rechnung Nr . 422621 vom 5. September 2012 12'535.55 1'002.84 13'538.39 418.71 13'957.11 Rechnung Nr . 422703 vom 19. Oktober 2012 164'493.60 13'159.49 177'653.09 5'494.43 183'147.51 Rechnung Nr . 422704 vom 19. Oktober 2012 15'351.80 1'228.14 16'579.94 512.78 17'092.73 Rechnung Nr . 422705 vom 19. Oktober 2012 4'544.00 363.52 4'907.52 151.78 5'059.30 Rechnung Nr . 422706 vom 19. Oktober 2012 71'031.85 5'682.55 76'714.40 2'372.61 79'087.01 Rechnung Nr . 422707 vom 19. Oktober 2012 7'116.70 569.34 7'686.04 237.71 7'923.75 Rechnung Nr . 422708 vom 19. Oktober 2012 20'063.65 1'605.09 21'668.74 670.17 22'338.91 Rechnung Nr . 422709 vom 19. Oktober 2012 211'405.15 16'912.41 228'317.56 7'061.37 235'378.93 Rechnung Nr . 422710 vom 19. Oktober 2012 59'000.00 4'720.00 63'720.00 1'970.72 65'690.72 Rechnung Nr . 422785 vom 30. November 2012 20'700.00 1'656.00 22'356.00 691.42 23'047.42 Rechnung Nr . 422820 vom 12. April 2013 62'651.70 5'012.14 67'663.84 2'092.70 69'756.53 Rechnung Nr . 422867 vom 30. Januar 2013 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Rechnung Nr . 422940 vom 1. März 2013 77'676.45 6'214.12 83'890.57 2'594.55 86'485.12 Rechnung Nr . 423041 vom 12. April 2013 163'903.75 13'112.30 177'016.05 5'474.72 182'490.77 Rechnung Nr . 423182 vom 31. Mai 2013 29'000.00 2'320.00 31'320.00 968.66 32'288.66 Rechnung Nr . 423183 vom 31. Mai 2013 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00
b ezahlte Nachträge
Rechnung Nr . 422203 vom 23. Januar 2012
749.53 749.53 Rechnung Nr . 422254 vom 1. März 2012
0.00 0.00 Rechnung Nr . 422255 vom 1. März 2012
0.00 0.00 Rechnung Nr . 422447 vom 29. Juni 2012
0.00 0.00 Rechnung Nr . 422448 vom 29. Juni 2012
0.00 0.00 Rechnung Nr . 422449 vom 29. Juni 2012
0.00 0.00 Rechnung Nr . 422450 vom 29. Juni 2012
0.00 0.00
Zwischentotal Hochbau 1'904'451.90 152'356.15 2'056'808.05 64'362.15 2'121'170.20
Zwischentotal Nachträge 2'151'066.43 172'085.31 2'323'151.74 79'035.60 2'402'187.35
-/- "Express-Zahlung"
-1'000'000.00
Gesamttotal
1'402'187.35 5.17. Fazi t Die Beklagte schuldet der Klägerin unter dem Titel Nachträge CHF 1'402'187.35 (inkl. MWST) zzgl. Verzugszins zu 5% ab dem 26. Februar 2014 (Datum der Kla- geeinleitung). 6. Zusätzlich zu vergütende Regiearbeiten 6.1. Ei nlei tung Die Klägerin macht eine Forderung für zusätzlich zu vergütende Regiearbeiten in der Höhe von CHF 260'693.85 (exkl. MWST) geltend, die nicht mehr von der
Budgetposition (NPK-Kapitel 993: "Regiearbeiten allg.") erfasst seien (act. 1 Rz. 405 ff.; act. 28 Rz. 2255 ff.). Sie stützt sich dabei auf folgende Rechnungen (act. 1 Rz. 527):
Dem hält die Beklagte entgegen, dass es die Position "zusätzlich zu vergütende Regiearbeit" nach dem Konzept des von den Parteien eingegangen Werkvertrags gar nicht gebe, da sämtliche Regiearbeiten entweder unter die Werkpreispau- schale oder unter die vertraglichen Budgetpositionen (bzw. allenfalls unter die Überschreitung derselbigen) fallen würden (act. 9 Rz. 423 ff.; act. 38 Rz. 2646 ff.). 6.2. Unvereinbarkeit mit Komplettheitsklausel Als Ausnahme zur vereinbarten Komplettheitsklausel haben die Parteien Budget- positionen ausgeschieden, die in Regie abzurechnen waren (vgl. dazu Ziff. 7 her- nach). Wie die Klägerin selber ausführt, sind die vorliegenden Regiearbeiten ni cht mehr von einer der ausgeschiedenen Budgetpositionen erfasst, d.h. sie liegen
ausserhalb der Budgetliste bzw. des entsprechend vereinbarten Ablaufs zur Ge- nehmigung von Regiearbeiten. Demgemäss besteht aufgrund der Komplettheits- klausel, welche si ch grundsätzli ch auf alle für di e Ausführung der vereinbarten Baumeisterarbeiten notwendigen Leistungen ausdehnt, kein Raum für die Vergü- tung von Regiearbeiten ausserhalb der vertraglich vereinbarten Budgetpositionen. Dies gilt selbst, soweit sich die Klägerin auf ei nzelne unterzei chnete Tagesrappor- te zu stützen vermag (vgl. beispielhaft act. 3/376 [nicht unterzeichnet]; act. 3/378 [unterzeichnet]). Mit der Unterzeichnung eines Rapports wird dieser lediglich zur Beweisurkunde, womit eine tatsächliche Vermutung dafür begründet wird, dass der Inhalt des Rapports der Wahrheit entspricht und der dari n ausgewiesene Auf- wand erforderlich war (G AUCH/STÖCK LI, S IA-Komm. 118, N. 15.1 zu Art. 47 SIA- Norm 118). Die von der Klägerin dargelegten Regiearbeiten betreffen allesamt Arbeiten und Materiallieferungen in geringfügigem Umfang, verglichen mit den Kosten des Gesamtprojekts (act. 1 Rz. 411 ff.; Armierung von Netzen, Anpassar- beiten, längeres Vorhalten von Kränen, Spitzarbeiten, Kleinmaterial, Aufräumar- beiten, Freispitzen von Öffnungen und dgl.). Dies sind alles Leistungen, die sinn- gemäss mit der Erstellung des Werkes verbunden und damit von der Komplett- heitsklausel erfasst sind; Gegenteiliges wird von der Klägerin nicht dargetan. 6.3. Anerkannte Regiearbeiten 6.3.1. Die Beklagte anerkennt indes Regiearbeiten für Drittunternehmer in Höhe von CHF 76'454.85 (exkl. MWST) betreffend die Rechnungen Nr. 422476 vom 16. Juli 2012, Nr. 422857 vom 24. Januar 2013, Nr. 423058 vom 18. April 2013 sowie Nr. 423207 vom 5. Juni 2013 (act. 9 Rz. 425 und 500). 6.3.2. Zu erwähnen ist dabei, dass die anerkannte Rechnung Nr. 422476 vom 16. Juli 2012 als Ausnahme zu den übrigen von der Klägerin dargelegten Regiearbeiten durch ein Formular "Auftrag für Zusatzarbeiten" von der Beklagten unterzei chnet wurde (act. 1 Rz. 419; act. 3/362) und si ch auch sinngemäss als Nachtrag einordnen liesse. Als weitere Ausnahme wurde bei der nicht anerkannten Rechnung Nr. 422629 vom 9. Februar 2012 ein entsprechendes Forumular unterzei chnet (act. 1 Rz. 427; act. 3/368), wobei jedoch kein Vergütungsbetrag festgelegt wurde, weshalb die Forderung – soweit sie
sinngemäss als Nachtrag einzuordenen wäre – am Genehmigungsvorbehalt scheitert (vgl. Ziff. 5.5 hiervor). Betreffend Rechnung Nr. 423113 vom 15. Mai 2013 (act. Rz. 460 ; act. 3/390) sowi e Rechnung Nr. 10573 vom 26. August 2013 (act. 1 Rz. 526; act. 3/430) vermag sich die Klägerin auf unterzeichnete Budget- Auswertungen zu stützen. Wi e si e selber ausführt, beinhalten diese lediglich eine chronologische Aufli stung bzw. Zusammenfassung der ausgeführten Arbeiten (act. 1 Rz. 72). Insofern kommt auch diesen nicht mehr als eine tatsächliche Vermutung zu, wonach die darin ausgewiesenen Leistungen der Wahrheit entsprechen und erforderlich waren, was nichts an deren Unvereinbarkeit mit der Komplettheitsklausel ändert. 6.4. Geldkosten 6.4.1. Skonto Die Beklagte hat bei Regierechnungen Anspruch auf 3% Skonto, falls sie die ent- sprechenden Rechnungen innerhalb der Zahlungsfri st bezahlt, was sich aus Ziff. 2 des Werkvertrags ergibt (act. 3/2). Da die Zahlungen der anerkannten Re- giearbeiten ausgeblieben sind, hat entsprechend kein Skontoabzug zu erfolgen, was es zu berücksichtigen gilt (act. 1 Rz. 661 ff.). Für bereits bezahlte Regierech- nungen steht der Klägerin keine Skontoforderung gut, da es ihr infolge der Kom- plettheitsklausel nicht gelingt, über die anerkannten Regiearbeiten hinaus einen Anspruch zu begründen. 6.4.2. Verzug Es kann auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.14.3 hi er- vor). Verzugszi ns ist damit erst ab Datum der Klageeinleitung geschuldet, mithin ab 26. Februar 2014.
6.5. Zusammenfassung Quantitativ Aus dem Ausgeführten resultiert folgende Berechnung: zusätzlich zu vergütende Regiear- beiten
Betrag CHF (ex kl. MWST, Ra- batt und Skonto) 8% MWST Betrag CHF ( In kl. MWST) Skonto CHF Total CHF (inkl. MWST und Skonto)
Rechnung Nr . 422476 vom 16. Juli 2012 29'812.00 2'384.96 32'196.96 995.78 33'192.74 Rechnung Nr . 422857 vom 24. Januar 2013 8'446.70 675.74 9'122.44 282.14 9'404.57 Rechnung Nr . 423058 vom 18. April 2013 35'384.65 2'830.77 38'215.42 1'181.92 39'397.34 Rechnung Nr . 423207 vom 5. Juni 2013 2'811.50 224.92 3'036.42 93.91 3'130.33
Total 76'454.85 6'116.39 82'571.24 2'553.75 85'124.99 6.6. Fazi t Die Beklagte schuldet der Klägerin für anerkannte Regiearbeiten CHF 85'124.99 (inkl. MWST) nebst Verzugszins zu 5% seit 26. Februar 2014. 7. Überschreitung der vertraglich vereinbarten Budgetpositionen 7.1. Ei nlei tung Die Klägerin bringt dazu vor, dass der im Werkpreis enthaltene Betrag für Regie- arbeiten in Höhe von CHF 2'765'996.80 (exkl. MWST) im Januar 2012 erstmals überschritten worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie der Beklagten infolge der Budget-Überschreitung zwölf Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'588'255.55 (exkl. MWST) gestellt. Von diesen zwölf Rechnungen seien derzeit elf Rechnungen in der Höhe von insgesamt CHF 2'492'405.85 (exkl. MWST) noch offen, CHF 95'849.70 (exkl. MWST) seien bezahlt worden. Aus Budgetpositionen resultiere somit eine Schuld der Beklagten gegenüber der Klä- gerin in der Höhe von CHF 2'492'405.85 (exkl. MWST), die anerkannt worden sei und sich wie folgt zusammensetze (act. 1 Rz. 528 ff.; act. 28 Rz. 2378 ff.):
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nur Regieleistungen für Dritte unter die Budgetpositionen zu subsumieren seien, was gemäss einer Zusammenstellung der I._____ GmbH einem Umfang von CHF 1'144'399.81 entspreche (act. 9 Rz. 518). Alles andere falle unter die Komplettheitsklausel. Seit dem Sommer 2011 habe es zudem keine formalen Freigabe der Budgetliste mehr gegeben, was einem Anspruch ebenfalls entgegenstehe. Zudem stelle die Unterzei chnung ei ner Budgetliste ohnehin keine Schuldanerkennung dar, weshalb die Klägerin gehalten sei, ihre Regieleistungen detailliert zu substantiieren (act. 9 Rz. 501 ff.; act. 38 Rz. 2692 ff.). 7.2. Vertragliche Grundlagen 7.2.1. Optimierungs-, Risiko- und Budgetpositionen Baumeister Werkgruppenan- gebot Die Parteien haben in Beilage 2.2. zum Werkvertrag vom 25. November 2010 (Beilage Optimierungs-, Risiko- und Budgetpositionen Baumeister Werkgruppen- angebot vom 21. Mai 2010; act. 3/431) vereinbart, dass gewisse Arbeitsgattungen in Regie abzurechnen si nd (sog. Budgetpositionen). Dabei handelt es sich um fol- gende Arbeitsgattungen:
Diese Liste wurde um folgende Budgetpositionen ergänzt: 1901 Schneeräumung Installationsflächen; 1902 Winterbaumassnahmen an allen Wintertagen; 1903 Bauwasser bis Ende Rohbau 1; 1904 Baustrom bis Ende Rohbau 1; 1905 länge- res Vorhalten Kran mit Hakenhöhe bis 45m. Die Ergänzung ergibt sich einerseits aus den handschri ftli chen Bemerkungen auf dem Dokument Opti mi erungs-, Risi- ko- und Budgetpositionen Baumeister-Werkgruppenangebot vom 21. Mai 2010 (act. 3/431) sowie aus sämtlichen in der Folge unterzeichneten Budgetlisten. Dies steht auch in Einklang mit Ziff. 10 der Zusatzbemerkungen zu den Generellen Be- di ngungen – die ebenfalls Vertragsbestandteil bilden –, wonach Kosten für Bau- wasser, Baustrom und Schuttabfuhr bis zum Ende der Rohbauzeit 1 direkt begli- chen werden, wobei überdies zur Klarstellung handschri ftli ch noch Folgendes er- gänzt worden ist: "Als Budgetposition (offene Abrechnung)" (act. 3/33). Für di e erwähnten Budgetpositionen war ein Betrag in Höhe von CHF 2'765'996.80 bereits im Werkpreis enthalten, wie bereits ausgeführt wurde (act. 1 Rz. 529 ff.; act. 9 Rz. 501 ff.; vgl. Ziff. 4 hiervor). 7.2.2. Generelle Bedingungen Ziff. 3.12 der Generellen Bedingungen der Beklagten enthält folgende Bestim- mung zu Regiearbeiten (act. 3/3 S. 3): "Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher und rechtsgültig un- terzeichneter Bewilligung des Bauherrn und nach vorgängiger gegenseitiger Vereinbarung eines Kostendachs ausgeführt werden, auch wenn sie vertrag- lich vereinbart wurden. Vorbehalten bleibt Art. 45 Abs. 2 SIA-Norm 118. Die Rapporte über Regiearbeiten sind dem Bauherrn spätestens am folgenden Arbeitstag zur Prüfung vorzulegen. Bei Verletzung dieser Vorschriften verliert der Unternehmer den Vergü- tungsanspruch." Diese Bestimmung wurde in der Folge durch die in der Rangfolge mit den Gene- rellen Bedingungen gleichgesetzten Zusatzbemerkungen dahingehend ergänzt, dass die Regierapporte innerhalb der wöchentlichen Besprechungen verhandelt werden (vgl. act. 3/33 = act. 10/23). Andere Änderungen bzw. Ergänzungen gab es in diesem Zusammenhang ni cht.
7.3. Ablauf zur Erfassung der Regiearbeiten unter die Budgetpositionen 7.3.1. Die Beklagte bringt verschiedentlich vor, dass die Regiearbeiten – unter Be- rufung auf Ziff. 3.12 der Generellen Bedingungen – nicht rechtsgültig beauftragt und freigegeben worden seien (beispielhaft act. 38 Rz. 2692). Zunächst ist zu prü- fen, ob sich die Parteien anlässlich der 19. Baukoordinations-Sitzung vom 19. Ja- nuar 2011 auf ein von den Generellen Bedingungen abweichendes Verhalten ge- einigt haben, wie die Klägerin dartut (act. 1 Rz. 66 ff.). 7.3.2. Unter Ziff. 6.5.8 des betreffenden Protokolls wird folgendes ausgeführt (act. 3/136 S. 3): "A._____ [die Klägerin] hat ein Arbeitsblatt [act. 3/137] erstellt für den Ablauf Genehmigung Arbeiten aus Budgetliste (inkl. allg. Regie)- C._____ [die Beklagte] hat es gutgeheissen, es wird dem Protokoll beigelegt." Gemäss klägerischer Darstellung haben die Parteien dabei folgenden Ablauf zur Erfassung der Regiearbeiten unter die Budgetpositionen festgelegt (act. 1 Rz. 69 ff.; act. 28 Rz. 1703 ff.): – Erkenne der zuständige Polier der Klägerin, dass eine Arbeit nicht unter die Pauschale falle, sondern in Regie ausgeführt werde, fülle er eine entsprechende Formulartabelle aus, welche sodann durch den Bauleiter zu visieren sei (vgl. bei- spielhaft Tabelle "Auftragserteilung" act. 3/138). – Während der Ausführung der Regiearbeit führe der zuständige Polier die geleis- teten Arbeiten in einem Arbeitsrapport nach und lege diesen der Bauleitung zur Unterzeichnung vor, worin der Aufwand festgehalten werde (vgl. beispielhaft Ar- beitsrapport act. 3/139). – Sodann übertrage der zuständige Bauführer den in den Arbeitsrapporten fest- gehaltenen Aufwand und die dafür geschuldete Vergütung täglich i n ei nen Re- gierapport und lasse diesen vom zuständigen Bauleiter unterzeichnen (vgl. bei- spielhaft Regierapport act. 3/140). Es bestehe insofern eine Besonderheit, als nicht nur die geleistete Arbeit, sondern auch die damit verbundenen Einheitsprei- se sowie die daraus resultierende Vergütung beziffert werde.
– Schliesslich fasse der klägerische Projektleiter die Regierapporte monatlich in einer Budget-Auswertung für jede einzelne Budgetkategorie zusammen. Diese Auswertung liste chronologisch die ausgeführten Arbeiten, die damit verbundenen Regierapporte sowie die daraus resultierende Vergütung auf (vgl. beispielhaft Budget-Auswertung act. 3/141). – Danach erstelle der klägerische Projektleiter anhand der Budget-Auswertungen eine sogenannte Budgetliste, welcher entnommen werden könne, ob und wieweit die vertraglich vereinbarten Budgetpositionen verbraucht beziehungsweise über- schritten worden seien. Diese Liste weder monatlich aktualisiert und alsdann der Projekt-/Bauleitung der Beklagten zur Unterzeichnung zugestellt, wie dies im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 1. März 2011 (act. 3/143) festgehal- ten sei. – Sofern die Budgetliste der Klägerin auf Ausmassen beruhe und es bei der Be- reinigung dieser Ausmasse zu Abweichungen komme, würde ein zusätzliches Ausmass als inhaltliche Grundlage für die Budgetabrechnung verwendet. Diesfalls erfolge die „Prüfung und Freigabe" der Budgetliste i n ei nem zusätzli chen Schrei- ben (analog jenem der Beklagten an die Klägerin vom 1. März 2011). 7.3.3. Die Beklagte bestreitet den von der Klägerin dargelegten Ablauf ni cht sub- stantiiert. Die Parteien haben darin präzisierend und ergänzend festgelegt, wie die Regiearbeiten aus tatsächlicher Sicht zu genehmigen sind und wie sie unter die entsprechenden Budgetpositionen eingeordnet werden können (act. 9 Rz. 48). Ein Widerspruch zu den Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.12 der Generellen Be- dingung (Bewilligungspflicht, Formvorbehalt und Prüfungs- bzw. Genehmi gungs- pflicht) kann darin nicht ausgemacht werden. Somit ist vom definierten Prozedere auszugehen. 7.4. Unterzeichnung der Budgetliste als Schuldanerkennung 7.4.1. Die Klägerin ist der Auffassung, mit der jeweiligen Unterzeichnung der Budgetliste habe die Beklagte eine Schuldanerkennung abgegeben (act. 1 Rz. 84 ff.; act. 28 Rz. 1594 ff.). Die Beklagte führt demgegenüber ins Feld, sie habe mit
der Freigabe der Budgetlisten lediglich eine Wissenserklärung abgegeben, wo- nach die Abrechnung ihrer Sicht nach richtig erfolgt sei (act. 9 Rz. 125 ff.; act. 38 Rz. 2371 ff.) 7.4.2. Mit einer Schuldanerkennung erklärt der Anerkennende dem Anerken- nungsempfänger, dass ihm gegenüber eine Schuld besteht, es handelt sich mit- unter um ei ne rechtsgeschäftli che Erklärung. Eine Schuldanerkennung bewirkt die Umkehr der Beweislast, unabhängig davon, ob sie abstrakt oder kausal ist. Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung, noch die Verwirkli- chung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen. Es obliegt dem Schuldner, den angegebenen Schuldgrund zu entkräften (Urteil des Bundesgerichts 4C.433/1999 vom 22. Februar 2000 E. 3; K RAUSKOPF, Der Begriff, die Erscheinungsformen und die Bedeutung der Schuldanerkennung im Obligati- onenrecht, recht 2005, S. 178). Ei ne Schuldanerkennung hat grundsätzli ch kei nen Einfluss auf den materiellen Bestand der schuldnerischen Verpflichtung. Der Schuldner kann si ch grundsätzli ch auf sämtli che Ei nreden und Ei nwendungen be- rufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGE 131 III 268 E. 3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; 4A_152/2013 vom 20. September 2013 E. 2.3; 4A_757/2011 vom 3. April 2012 E. 2.1; 4A_119/2010 vom 29. April 2010 E. 2.1). Nur ausnahmsweise ist mit der Schuldanerkennung eine zusätzliche Abrede verbunden, dass der Schuldner be- züglich der anerkannten Schuld auf bestimmte Einreden verzichtet. Ei n solcher Ei nredeverzi cht i st ni cht lei chthi n anzunehmen und muss ei ndeuti g sein, da er für den Schuldner von grosser Tragweite ist (BGE 65 II 66 E. 8b S. 82). Die Beweis- last für eine derartige Einredebeschränkung trägt der Gläubiger (Urteile des Bun- desgerichts 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.3; 4C.69/2007 vom 21. Juni 2007 E. 6.3; 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4.3.2). 7.4.3. Ist zu prüfen, ob eine Erklärung eine Schuldanerkennung beinhaltet, wen- det die Rechtsprechung auf deren Auslegung die Grundsätze an, die auch für die Auslegung von Verträgen gelten (Urteil des Bundesgerichts 4A_426/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.4.). Davon abzugrenzen ist der Fall, dass ein Schriftstück lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweismittel berücksichtigt wird in
dem Sinn, dass es zusammen mit weiteren Umständen die Existenz der strittigen Forderung beweist (Urteil des Bundesgerichts 4A_419/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4). Da kein tatsächlicher Konsens vorliegt, sind die im Zusammenhang mit der Genehmigung abgegebenen Willenserklärungen so auszulegen, wie sie ihr Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. 7.4.4. Anlässlich der 19. Baukoordinationssi tzung vom 19. Januar 2011 haben die Parteien einen Ablauf zur Prüfung und Freigabe des aktuellen Standes der Budgetpositionen festgelegt (vgl. Ziff. 7.3 hiervor). Der Unterzei chnung ei ner Budgetli ste gi ng di e Prüfung und Unterzei chnung der i hr zu Grunde liegenden Ar- beits- und Regierapporte sowie Budget-Auswertungen voraus. Dabei ist zu er- wähnen, dass auf den Regierapporten nicht nur die geleisteten Arbeiten, sondern auch die dafür geschuldete Vergütung ausgewiesen wurde, so dass eine be- tragsmässige Zusammenrechnung in der Budgetliste erfolgen konnte. Die Beklag- te hatte die Möglichkeit, die einer solchen Budgetliste zu Grunde liegenden Unter- lagen bzw. Regierapporte einzusehen und zu prüfen. Etwas anderes behauptet sie nicht. Insgesamt unterzeichneten Bauleiter der Beklagten 25 solche Budgetlis- ten betreffend den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012. 7.4.5. Wie die Klägerin zu Recht folgert, macht die Festlegung eines entspre- chenden monatli chen Ablaufs zur Prüfung und Freigabe der Budgetpositionen über eine derart lange Projektdauer nach Treu und Glauben nur Si nn, wenn am Ende anerkannte Forderungen vorliegen (act. 1 Rz. 85). Lediglich um Budgetposi- tionen aufzulisten, wie die Beklagte vorträgt (act. 9 Rz. 125), hätte es keiner "Prü- fung und Freigabe" bedurft. In Übereinstimmung damit stehen auch die beklagti- schen Ausführungen in den Schreiben vom 1. März 2011 [act. 3/143], vom 20. Mai 2011 [act. 29/513], vom 21. Juni 2011 [act. 29/514] und nochmals vom 21. Juni 2011 [act. 29/515]), wonach der Betrag auf der Budgetliste von den zur Verfügung stehenden Budgetpositionen gemäss Werkvertrag in Abzug gebracht würden und sowohl inhaltlich als auch rechnerisch geprüft und freigegeben wer- de.
7.4.6. Die Unterzeichnung einer Budgetliste durfte die Klägerin nach Vertrauens- prinzip demnach als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstehen, wonach sich die Beklagte nach Massgabe der Budgetliste (bzw. nach Massgabe der zugrunde liegenden Regieleistungen) verpflichtet (auch "konstitutive" Schuldanerkennung genannt; vgl. K RAUSKOPF, a.a.O., S. 171). Damit genügt die Klägerin ihren pro- zessualen Obliegenheiten, wenn sie sich auf die Budgetliste als Anerkennungs- schuld beruft. Dennoch steht es der Beklagten frei, Einwendungen und Einreden gegen die Regieleistungen vorzutragen, welche es nachfolgend zu würdigen gilt. Glei chwohl kommt der anerkannten Budgetliste insofern eine bereinigende Wir- kung zu, als die Parteien damit aufgrund der dargelegten Umstände umfangmäs- sig Unsicherheiten über geleistete Regiearbeiten ausgeräumt haben (K RAUSKOPF, a.a.O., S. 174). 7.4.7. Daraus folgt, dass mit der Unterzeichnung der Budgetliste die Regiearbei- ten geprüft und genehmigt wurden und umfangmässig eine bereinigende Wirkung eingetreten ist. 7.5. Verzi cht auf Formvorbehalt? Entgegen der Klägerin (act. 1 Rz. 66 ff.) ist davon auszugehen, dass die in den Generellen Bedingungen vorbehaltene Form der Schriftlichkeit für Regiearbeiten nicht aufgehoben wurde, zumi ndest was di e Prüfung- und Genehmigung der Budgetliste betrifft: Weder den Zusatzbemerkungen vom 8. November 2010 (act. 3/33), welche lediglich eine Ergänzung in zeitlicher Hinsicht darstellen, noch dem anlässlich der Baukoordinations-Sitzung vom 19. Januar 2011 festgelegten Ablauf (act. 3/137) kann solches entnommen werden. Dagegen wurde mit der Prüfung und der schriftlichen Genehmigung der Budgetliste durch konkludentes Handeln nachträglich auf die vorbehaltene Form bzw. auf den vereinbarten Ablauf hi nsichtlich der Bewilligung (Ziff. 3.12 der Generellen Bedingungen) verzi chtet, soweit dies die einzelnen zugrunde liegenden Regierapporte oder auch die Budget-Auswertungen betrifft, zumal die Beklagte diesbezüglich während der ge- samten Genehmigungsphase nie etwaige Beanstandungen angebracht hat (BGE 125 III 263 E. 4.c; Urteil des Bundesgerichts 4C.85/2004 vom 22. April 2004 E. 2.2).
7.6. Genehmigung der Budgetliste durch die Gesamtprojektleitung? 7.6.1. Die Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass eine Freigabe der Budgetliste durch die Gesamtprojektleitung (N._____ und Q.) mit einem zu- sätzlichen Schreiben erforderlich gewesen wäre, was im Schreiben vom 1. März 2011 (act. 3/143) der Beklagten an die Klägerin festgehalten worden sei. Dies gel- te auch für den Fall, dass keine Ausmasse strittig seien (act. 9 Rz. 48 ff. und 117; act. 38 Rz. 2415). 7.6.2. Im Schreiben vom 1. März 2011 wurde hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Aktualisierung der Budgetliste Folgendes festgehalten (act. 3/143): "Die Liste wird jeweils monatlich aktualisiert und entsprechend monatlich zur Prüfung und Freigabe eingereicht. Nach Prüfung durch C. AG wird im Rahmen der monatlichen Projekt- durchsprachen diese [sic!] Aufstellungen verhandelt und visiert. Für den Fall, dass Ausmasse als Grundlage für die Budgetliste dienen, und es zwischen den Ausmassen der Firma A._____ und denen Kontrollaus- massen der C._____ AG zu Abweichungen kommt, wird ein gemeinsam durchgeführtes zusätzliches Ausmass als inhaltliche Grundlage für die Budgetabrechnungen verwendet. Nach der erfolgten Prüfung der eingereichten Unterlagen und Verhandlung mit Fa. A._____ dazu erfolgt noch die formale schriftliche Freigabe durch C._____ AG an A._____ AG analog zu diesem Schreiben." 7.6.3. Es ist unbestritten, dass in vier Fällen ein zusätzliches Schreiben seitens der Beklagten zur Freigabe der Budgetliste erfolgt ist, welches von N._____ und Q._____ (Gesamtprojektleitung) unterzeichnet wurde (act. 28 Rz. 37; act. 38 Rz. 87; vgl. die Schreiben vom 1. März 2011 [act. 3/143], vom 20. Mai 2011 [act. 29/513], vom 21. Juni 2011 [act. 29/514] und nochmals vom 21. Juni 2011 [act. 29/515]). 7.6.4. Entgegen der Beklagten kann nicht geschlossen werden, dass eine Unter- schrift der Gesamtprojektleitung für die Genehmigung der Budgetlisten in jedem
Fall erforderlich war. Einerseits ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich das Erfordernis eines zusätzlichen Schreibens auf den Fall strittiger Ausmasse bezog, was sich aufgrund der systematischen Stellung des letzten Absatzes ergibt, der auf den Absatz zuvor betreffend strittige Ausmasse Bezug nimmt (act. 28 Rz. 37). Andererseits ist die klägerische Behauptung, wonach sich Q._____ und N._____ in einer späteren Phase nicht mehr hauptsächlich operativ um die Baustelle gekümmert haben und andere Bauleiter diese Aufgabe über- nommen haben (insbesondere BF.), von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden (act. 28 Rz. 37; act. 38 Rz. 87). Seit den letzten beiden Schrei- ben vom 21. Juni 2011 [act. 29/514; act. 29/515] wurden bis zuletzt am 31. De- zember 2012 monatlich Budgetlisten seitens der Beklagten vorbehaltslos (d.h. ohne ein zusätzliches Schreiben) unterzeichnet, unter anderem durch den beklag- tischen Bauleiter BF. alleine (act. 28 S. 78 ff.; vgl. beispielhaft: act. 3/452; act. 3/450; act. 3/348; act. 3/446; act. 3/444; act. 3/442). Durch diese andauernde und unwidersprochen gebliebene Praxis wäre das Genehmigungsverfahren mit einem zusätzlichen Schreiben ohnehin stillschweigend ausgesetzt worden, selbst wenn es ursprünglich für sämtliche Budgetlisten angedacht gewesen wäre. Über- dies läge auch eine Duldungs- bzw. Anschei nsvollmacht hi nsi chtli ch der durch di e einzelnen Bauleiter vorgenommenen Genehmigungen der Budgetlisten vor. Die Beklagte (insbesondere Q._____ und N.) hätte(n) vom Umstand, dass BF. bzw. andere Bauleiter für sie zahlreiche Budgetlisten unterzeichneten, wissen müssen, zumal von der Beklagten nicht vorgebracht wird, die Parteien seien in grundsätzlicher Weise vom monatli chen Prüfungs- und Genehmi gungs- verfahren der einzelnen Budgetlisten abgewichen. 7.6.5. Die Budgetlisten konnten damit rechtsgültig durch einen einzelnen Bauleiter der Beklagten geprüft und genehmigt werden. Ei ne Abwei chung von der Voll- machtregelung gemäss der SIA-Norm 118 liegt damit nicht vor (vgl. Ziff. 5.7 hi er- vor). 7.7. Budgetpositionen auch für Eigenleistungen der Klägerin 7.7.1. Ferner besteht ein Auslegungsstreit zwischen den Parteien, ob die Budget- positionen auch für Eigenleistungen der Klägerin gedacht sind. Die Beklagte ist
der Auffassung, die Budgetpositionen seien ausschliesslich für Lei stungen für Dritte vorgesehen gewesen. Leistungen für Dritte seien solche, welche vom Un- ternehmer für andere Subunternehmer einer Total- oder Generalunternehmerin erbracht würden. Aufgrund der Schwierigkeit, solche Leistungen für Dritte zu pau- schalieren bzw. abzuschätzen, sei vereinbart worden, diese in Regie bzw. nach Aufwand abzurechnen. Dementsprechend würden auch sämtliche Regiearbeiten für eigene Baumeisterarbeiten der Klägerin zu ihren Grundleistungen bzw. zur Pauschale gehören, womit eine Vergütung über die Werkpreispauschale hinaus zwingend ausser Betracht falle (act. 9 Rz. 40 ff.). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei berechtigt gewesen, sämtliche Budgetpositionen aufwandsbe- zogen abzurechnen (act. 28 Rz. 1551 ff.). 7.7.2. Die Beklagte begründet ihre Auffassung im Wesentlichen damit, dass i n den Leistungsverzeichnissen Budgetpositionen im Umfang von CHF 2'804'629.00 enthalten gewesen seien (gemäss Zusammenstellung der I._____ GmbH; act. 10/27), welche in der bereinigten klägerischen Offerte vom 21. Mai 2010 aber nur mi t CHF 1'765'996.80 berücksichtigt worden seien (act. 10/15; act. 10/26). Bei der daraus resultierenden Differenz von CHF 1'038'632.20 handle es sich dem- gemäss um die für die eigene Leistungserbringung notwendigen Leistungen und Aufwände der Klägerin, welche Bestandteil der Werkpreispauschale von CHF 34'713'174.20.– gewesen seien. Die verbleibenden Budgetpositionen für Leistungen für Dritte in der Höhe von CHF 1'765'996.80 seien im Zuge der Schlussverhandlung handschri ftli ch nochmals um CHF 1'000'000.– auf CHF 2'765'996.80 erhöht worden (act. 9 Rz. 42 ff.). 7.7.3. Ein tatsächlicher Konsens wird von den Parteien nicht behauptet, weshalb eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen hat: Zunächst gilt es festzuhalten, dass in den Vertragsdokumenten nirgends eine Beschränkung der Budgetpositionen auf Leistungen für Dritte zu finden ist (vgl. insbesondere Ziff. 3 des Werkvertrags vom 23. November 2010 [act. 3/2] wie auch die Beilage Opti- mi erungs-, Risiko- und Budgetpositionen Baumeister Werkgruppenangebot vom 21. Mai 2010 [act. 3/431]). Der Wortlaut spricht damit gegen das beklagtische Vertragsverständnis. Wenn die Budgetpositionen nur für Leistungen für Dritte vo r-
gesehen gewesen wären, fragt sich, weshalb dies nur für di e in den Budgetpositi- onen aufgeführten Arbeitsgattungen gelten sollte. Es wurde mithin keine allge- meine Formulierung für Leistungen für Dritte gewählt, was ebenfalls nicht für die beklagtische Auslegungsvariante spricht. Vielmehr erscheint die klägerische Aus- legungsvariante (act. 28 Rz. 1552) naheliegender und sachgerechter, wonach das mit den Budgetpositionen einhergehende Mengen- bzw. Aufwandrisiko in gewis- sem Masse begrenzt und auf die Beklagte übertragen werden sollte (als Korrek- turfaktor zur Komplettheitsklausel). Dafür sprechen auch die Umstände hinsicht- lich der Vertragsverhandlungen, in deren Zuge der Betrag von CHF 2'765'996.80 aus der Pauschale herausgelöst wurde, wobei auch ei ne Reduktion des Offert- preises von CHF 43'100'000.– (exkl. MWST) auf CHF 38'500'000.– (exkl. MWST; act. 29/1750; act. 29/1751) erfolgte. Auch die Überschrift "Risikopositionen" auf der Budgetliste spricht dafür, dass es darum ging, das Mengen-/ bzw. Aufwandri- siko für die Klägerin zu begrenzen (act. 3/431). Wie die Bezeichnung "Budget" be- reits impliziert, ist die Klägerin demnach auch berechtigt, eine Forderung aus Überschrei tung des im Werkpreis enthaltenen Budgetbetrages von CHF 2'765'996.80 zu fordern, wie dies in den entsprechenden Budgetlisten aus- gewiesen wurde (vgl. zuletzt act. 3/452). Zudem gilt es anzufügen, dass die Be- klagte fast während der gesamten Projektphase klägerische Eigenleistungen bei der Prüfung der Budgetlisten genehmigt hat. 7.7.4. Zusammenfassend ist dem klägerischen Vertragsverständnis zu folgen, wonach die Budgetpositionen auch Eigenleistungen der Klägerin umfasst haben. 7.8. Regieleistungen durch Werkpreispauschale gedeckt? 7.8.1. Die Beklagte bringt endlich vor, viele erbrachte Regieleistungen der Kläge- rin seien auch im Leistungsverzeichnis enthalten. Eine Entschädigung über die Werkpreispauschale hinaus sei aus diesem Grund nicht geschuldet (act. 38 Rz. 146 ff.). 7.8.2. Die Beklagte nimmt dazu einen Abgleich zwischen den Regierapporten und den Leistungsverzeichnissen vor. Sie beschränkt sich dabei jedoch darauf, eine Zuordnung des einzelnen Regierapports zur Position im Leistungsverzeichnis zu
behaupten. Ei ne genauere Umschrei bung der entsprechenden Leistung erfolgt nicht. Da sowohl Regierapporte als auch die Positionen in den Leistungsverzeich- nissen (sofern aufgrund der Komplettheitsklausel überhaupt vorhanden) teils di- verse Leistungen ausweisen, wäre eine nähere und konkrete Umschreibung der einzelnen Leistung erforderlich gewesen, damit eine Übereinstimmung in einem Beweisverfahren überhaupt festgestellt werden könnte. Die beklagtischen Ausfüh- rungen erweisen sich somit als unsubstantiiert. 7.8.3. In Eri nnerung zu rufen gi lt es zudem, dass der Unterzeichnung der Budget- liste bereinigende Wirkung hinsichtlich des Umfangs der geleisteten Regiearbei- ten zukommt (vgl. Ziff. 7.4.6 hiervor). 7.8.4. Schliesslich gilt es Folgendes zu beachten: D urch di e Prüfung und Geneh- migung der Budgetliste wurde zwischen den Parteien ein Konsens hinsichtlich der einzelnen Regieleistungen erzielt, sowohl bezüglich Notwendigkeit, Angemessen- heit und Vergütungshöhe. Es obläge damit der Beklagten i m Ei nzelnen darzutun, dass hinsichtlich der genehmigten Regieleistungen ei n Willensmangel vorliegt. Die Beklagte beschränkt sich darauf, der Klägerin pauschal intransparentes Ver- halten vorzuwerfen, womit eine absichtliche Täuschung bzw. eventualiter ein Grundlagenirrtum vorliege (vgl. beispielhaft act. 38 Rz. 159). Sie unterlässt es je- doch, hinsichtlich der jeweiligen Regiepositionen einen Willensmangel im Ei nzel- nen darzutun. Im Übrigen müsste das Vorliegen eines Willensmangels angesichts der vorliegenden Umstände ohnehin verneint werden (es kann sinngemäss auf di e Ausführungen i n Zi ff. 5.11 hiervor zu den Nachträgen verwiesen werden). 7.8.5. D ami t kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Re- gieleistungen seien durch die Pauschale abgedeckt gewesen. 7.9. Auswertung gemäss Budgetliste per 31. Dezember 2012 Die Budgetliste per 31. Januar 2013 (act. 3/454) wurde von der Beklagten nicht mehr unterzeichnet bzw. genehmigt (act. 38 Rz. 1455 ff.). Abzustellen gilt es auf die zuletzt durch den beklagtischen Bauleiter BF._____ unterzeichnete Budgetlis- te per 31. Dezember 2012 (act. 3/452). Folglich ist die Rechnung Nr. 422888 vom
Betrag CHF (ex kl. MWST, Ra- batt und Skonto) 8 % MWST CHF Betrag CHF ( In kl. MWST) Skonto CHF Total CHF (inkl. MWST und Skonto) offene Rechnungen
Rechnung Nr . 422566 vom 23. August 2012 471'562.85 37'725.03 509'287.88 15'751.17 525'039.05 Rechnung Nr . 422567 vom 23. August 2012 285'051.35 22'804.11 307'855.46 9'521.30 317'376.76 Rechnung Nr . 422630 vom 14. September 2012 349'437.85 27'955.03 377'392.88 11'671.94 389'064.82 Rechnung Nr . 422631 vom 14. September 2012 380'092.25 30'407.38 410'499.63 12'695.86 423'195.49 Rechnung Nr . 422692 vom 8. Oktober 2012 326'372.95 26'109.84 352'482.79 10'901.53 363'384.32 Rechnung Nr . 422693 vom 8. Oktober 2012 180'240.00 14'419.20 194'659.20 6'020.39 200'679.59 Rechnung Nr . 422749 vom 9. November 2012 151'974.40 12'157.95 164'132.35 5'076.26 169'208.61 Rechnung Nr . 422810 vom 14. Dezember 2012 149'465.30 11'957.22 161'422.52 4'992.45 166'414.97 Rechnung Nr . 422811 vom 14. Dezember 2012 108'821.30 8'705.70 117'527.00 3'634.86 121'161.86 Rechnung Nr . 422859 vom 24. Januar 2013 34'083.90 2'726.71 36'810.61 1'138.47 37'949.08 Rechnung Nr . 422888 vom 7. Februar 2013 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00
b ezahlte Rechnung
Rechnung Nr . 422465 vom 16. Juli 2012
3'201.58 3'201.58
Total 2'437'102.15 194'968.17 2'632'070.32 84'605.82 2'716'676.14
7.12. Fazi t Es resultiert ein total geschuldeter Betrag von CHF 2'716'676.14 (inkl. MWST) nebst Zins zu 5% seit 26. Februar 2014 (Datum Klageeinleitung) im Zusammen- hang mit der Überschreitung der vertraglichen Budgetpositionen. 8. Mängel 8.1. Schiefe Wand 8.1.1. Im Abnahmeprotokoll vom 29. November 2013 wurde in Pos. 8 festgehal- ten, dass die "Aussenwand Ost gegen Silo schief betoniert" sei. Der Mangel sei durch die Klägerin zu erledigen und die Parteien würden eine Lösung über den Kostenteiler im Sinne einer Minderung suchen (act. 10/171). Gemäss der Beklag- ten rühre der Mangel daher, dass die Wand nicht masshaltig gebaut worden sei. Die Beklagte schätzt den Schaden auf CHF 25'000.– (act. 9 Rz. 928 ff.; act. 38 Rz. 2916 und 3022 ff.). Die Klägerin anerkennt zwar den Mangel, erachtet die Schätzung von CHF 25'000.– jedoch als unbelegt und unsubstantiiert (act. 28 Rz. 3099 ff.; act. 48 Rz. 153). 8.1.2. Der klägerische Einwand der mangelnden Substantiierung ist berechtigt. Die Beklagte macht kei ne näheren Ausführungen zum Quanti tati v bzw. zu i hrer "Schätzung". Sie legt auch nicht dar, dass eine nähere Bezifferung nach Art. 42 Abs. 2 OR unzumutbar wäre. Ein Anspruch steht ihr damit bezüglich der schiefen Wand ni cht zu. 8.2. Feuchtigkeitsschäden 8.2.1. Die Beklagte beanstandete mit Mängelrüge vom 19. April 2013 Feuchte- und Wasserschäden an verschiedenen Wänden, so im Wandbereich des Neu- baus West (act. 9 Rz. 932 ff.; act. 10/174). Die Beklagte machte in diesem Zu-
sammenhang verschiedene Forderungen geltend (Feuchtigkeitsschaden CHF 1'000'000.–; Nachbesserungskosten CHF 930'960.–; Mangelfolgeschäden CHF 530'440.–; Nachbesserungskosten Zwischengeschoss CHF 153'755.28; act. 38 Rz. 2992 ff.). 8.2.2. Am 8. bzw. 22. April 2016 haben die Parteien diesbezüglich eine ausserge- richtliche Vereinbarung geschlossen (act. 47/1). In dieser haben die Parteien ver- einbart, dass die Klägerin den Feuchtigkeitsschaden gegen eine zusätzliche Ver- gütung i n der Höhe von insgesamt CHF 540'000.00 (inkl. MWST) während des Zeitraums vom 1. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2017 nachbessert (Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 6). Die Beklagte ist dabei ohne schriftliches Einverständnis der Kläge- rin nicht berechtigt, diese Zahlungsverpflichtung mit anderen Forderungen zur Verrechnung zu bringen (Ziff. 7). Umgekehrt ist die Klägeri n verpflichtet, die von ihr in diesem Verfahren erhobene Forderungsklage nach vollständiger Bezahlung durch die Beklagte um CHF 540'000.00 (inkl. MWST) zu reduzieren (Ziff. 8). Ei ne entsprechende Klagesenkung ist erfolgt (vgl. Ziff. 1.3 hiervor). Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich die Parteien mit der aussergerichtlichen Vereinba- rung vollständi g hi nsi chtli ch der Mängel geeinigt haben, was von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2016 im Rahmen ihres Replikrechts auch nicht weiter bestritten (act. 46 Rz. 132 ff. und 141 ff.; act. 50; vgl. auch Saldoklausel i n Ziff. 10 der Vereinbarung) und durch die Eingabe vom 28. September 2017 bestä- tigt wird (act. 66). Folglich besteht auch keine Grundlage mehr für ei nen Rückbe- halt (act. 38 Rz. 3019 ff.; act. 46 Rz. 132 ff.). 8.3. Fazi t Die Forderung bezüglich der schiefen Wand erweist sich als unsubstantiiert. Die Feuchtigkeitsschäden sind durch die aussergerichtliche Vereinbarung hinfällig geworden. 9. Widerklage 9.1. Die Beklagte begründet ihre Widerklage mit Minderleistungen, den Män- geln (Feuchtigkeitsschaden und schiefe Wand), der Rückforderung von Krankos-
ten und den Nachträgen "ausserhalb der Klageschrift" (act. 39 Rz. 2937 ff.). Sie errechnet demzufolge ein Guthaben von CHF 6'937'339.95 (inkl. MWST) zzgl. 5% Zins seit 27. Mai 2014 gemäss ihrer korrigierten Schlussrechnung vom 26. Mai 2014 (act. 10/95). 9.2. Hinsichtlich der Minderleistungen und Krankosten kann auf Ziff. 4.2 hiervor verwiesen werden. 9.3. Hi nsi chtli ch der Mängel kann auf Zi ff. 8 hiervor verwiesen werden. Hinsicht- lich des Feuchtigkeitsschadens hat die Beklagte die Widerklage zurückgezogen. 9.4. Nachträge ausserhalb der Klageschrift 9.4.1. Die Beklagte fordert widerklageweise bereits bezahlte Nachträge betreffend Tiefbau von CHF 904'924.30 (exkl. MWST) und bereits bezahlte Nachträge be- treffend Hochbau im Umfang von CHF 349'667.30 (exkl. MWST), d.h. insgesamt CHF 1'254'591.60 (exkl. MWST) gemäss Art. 63 Abs. 1 OR zurück. Sie beruft sich wiederum auf ei ne absi chtli che Täuschung nach Art. 28 OR sowie eventualiter auf ei nen Grundlageni rrtum nach Art. 24 Abs. 4 OR, womit sie einräumt, dass es zu einer konsensualen Einigung hinsichtlich der bezahlten Nachträge gekommen sei (act. 1 Rz. 831 ff.; act. 28 Rz. 2806 ff.; act. 38 Rz. 8214 ff. und 3049). 9.4.2. Wie bereits ausgeführt, gelingt es der Beklagten nicht, sich mit Erfolg auf einen Willensmangel zu berufen (vgl. sinngemäss die Ausführungen in 5.11 Ziff. hiervor). Eine Rückerstattung der entsprechend bezahlten Nachträge – die übri- gens bis auf wenige Ausnahmen (act. 28 Rz. 2814, 2854, 2862 und 2879; zur Be- deutung dazu vgl. Ziff. 5.6.5 hiervor) allesamt unterzeichnet wurden – kommt da- mit nicht Betracht. 9.5. Fazi t Es besteht folglich kein Saldo zugunsten der Beklagten gemäss ihrer eigenen Schlussrechnung, weshalb die Widerklage abzuweisen ist, sofern sie nicht zufol- ge Rückzugs teilweise als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Art. 241 ZPO).
Ergebnis Total CHF (inkl. MWST, Skonto und auf gerechneter Verzugszins) Verzugszins Er w . hier- vor Pauschale und im Werk- preis inbegrif f ene Budgetpositionen 2'052'758.45
5% auf 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017
4.9 Nachträge 1'402'187.35 5% auf 1'402'187.35 ab 26. Februar 2014 5.17 zusätzlich zu vergütende Regiearbeiten 85'124.99 5% auf 85'124.99 ab 26. Februar 2014 6.6 Überschreitung der ver- traglichen Budgetpositio- nen 2'716'676.14 5% auf 2'716'676.14 ab 26. Februar 2014 7.12 Total 6'256'746.93
5% auf CHF 2'024'146.29 ab de m 15. M ärz 2017 s owie auf CHF 4'203'988.48 ab de m 26. Fe bruar 2014
Die Beklagte hat der Klägerin folglich CHF 6'256'746.93 (inkl. MWST) nebst Ver- zugszi ns zu 5% auf 2'024'146.29 ab dem 15. März 2017 sowie 5% auf CHF 4'203'988.48 ab dem 26. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Hauptklage abzuweisen. Die Widerklage ist abzuweisen, sofern sie nicht teilweise durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Streitwert Gestützt auf Art. 94 Abs. 2 ZPO ist der Streitwert von Haupt- und Widerklage zu- sammenzurechnen, wenn sich die Begehren nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend folgt aus der Gutheissung der Hauptklage die Abweisung der Wider- klage, da kein Saldo zugunsten der Beklagten besteht. Damit bemisst sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, womit ein Streitwert von CHF 7'882'360.39 resultiert (Art. 94 Abs. 1 ZPO). 11.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m.
§ 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Unter Berücksichti- gung der Schwierigkeit und des sehr grossen Zeitaufwandes des Falles (die Rechtsschriften umfassen insgesamt über 2700 Seiten; zwei erfolglos durchge- führte Vergleichsverhandlungen), ist die Gerichtsgebühr i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf rund das Doppelte der Grundgebühr festzusetzen. Die beidseits erfolgten Klagesenkungen führten nicht zu weniger Aufwand. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Gerichtsgebühr den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen. Die Beklagte hat folglich 9/10 und die Klägerin 1/10 der Gerichtskosten zu tragen. Die Klägerin hat einen Kostenvor- schuss von CHF 100'000.– und die Beklagte einen von CHF 90'000.– geleistet. Beide Kostenvorschüsse sind zur Kostendeckung heranzuzi ehen (Art. 111 ZPO). Für i hren Antei l an den Prozesskosten hat die Klägerin CHF 20'000.– zu lei sten. Von i hrem Vorschuss von CHF 100'000.– abgezogen verbleibt ein Betrag von CHF 80'000.–. In diesem Umfang ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Be- klagte einzuräumen. 11.3. Parteientschädigung Die Höhe der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1-3 AnwGebV festzulegen und richtet sich ebenfalls nach dem Obsie- gen und Unterliegen. Auch diesbezüglich rechtfertigt sich aufgrund des sehr gros- sen Aufwandes eine Verdoppelung. Die Beklagte hat der Klägerin folglich eine re- duzierte Parteientschädigung von CHF 144'000.– auszuri chten. Mangels Begrün- dung bleibt die Mehrwertsteuer unberücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte ihre Widerklage um CHF 1'000'000.– reduziert hat. In diesem Umfang wird das Verfahren zufol- ge Rückzug der Widerklage als erledigt abgeschrieben.
Züri ch, 6. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann