Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG130166-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Roland Schmid, die Han- delsrichter Erwin Scheidegger, Markus Koch und Peter Edelmann sowie die Gerichtsschreiberin Katja Diethelm
Urteil vom 21. September 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH i. L., Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Euro 55'000.-- zuzüglich Zins von 7.87% ab 16. März 2013 bis 30. Juni 2013 und Zins von 7.62% ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 sowie Zins von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz ab 1. Januar 2014 bis zur Begleichung der Forderung zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt) zu Lasten der Beklagten."
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Am 26. September 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegen- de Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/1-15). Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses von CHF 7'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig geleistet wurde (act. 6). Zudem wurde die Zustellung des Doppels der Klage samt Beilagen an die Beklagte verfügt und die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass sie während der gesamten Prozessdauer dafür besorgt sein müsse, in der Schweiz einen Rechtsvertreter oder zumindest ein Zustellungsdomizil zu haben. Komme sie die- ser Pflicht nicht nach, so würden Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen (act. 4). Mit Verfü- gung vom 10. Oktober 2013 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Kla- geantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ange- setzt (act. 7). Die rechtshilfeweise Zustellung dieser Verfügung scheiterte, da die Zustellung nicht gemäss Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 binnen ei- nem Monat nach Eingang des Schriftstücks vorgenommen werden konnte (vgl. act. 8B, Seiten 1-4, insbesondere S. 2). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wurden die Rechtshilfeakten der Klägerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (act. 9). Mit Eingabe vom 11. März 2014 ersuchte die Klägerin um Zustellung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 an die
Beklagte mittels Publikation gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a und c ZPO. Des Weite- ren teilte sie mit, dass das Vermögen der Beklagten zur Zeit von einem Vertreter des Liquidators, Rechtsanwalt Y., verwaltet werde. Rechtsanwalt Y. trete nicht als Ansprechperson der Beklagten auf, sondern nehme nur Liquida- tionshandlungen vor, aber keine Sendungen entgegen (act. 11). Am 13. März 2014 wurde verfügt, dass der Beklagten (erneut) eine einmalige Frist zur Kla- geantwort angesetzt werde. Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. act. 12; act. 14). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde der Beklagten in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist bis zum 23. August 2013 zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Diese Nachfristan- setzung wurde mit der Androhung gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO verbunden, dass das Gericht bei Säumnis entweder – sollte die Angelegenheit spruchreif sein – einen Endentscheid treffen oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 16). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte abermals durch Publikation im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (vgl. act. 18). 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in C._____ ZH. Es handelt sich bei ihr um ein Generalunternehmen für den digita- len Grossformatdruck, d.h. sie bezweckt unter anderem die Herstellung von digi- talen Bilddrucken auf praktisch allen Materialien in jeder Grösse (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in D._____. Sie ist im deutschen Handelsregister unter der Nummer HRB ... eingetragen (act. 3/2). Seit dem 25. Januar 2013 befindet sie sich in Liquidati- on (act. 3/3).
2.3. Die Klägerin bestellte am 22. Dezember 2009 einen Flachbett-UV-Drucker bei der Beklagten. Bestandteil dieser Bestellung waren durch Mitarbeiter der Be- klagten zu erbringende Servicedienstleistungen sowie die Lieferung von Ersatztei- len. Die Servicedienstleistungen wurden unter dem Punkt "Service" in der Auf- tragsbestätigung vom 22. Dezember 2009, welche als Offerte ausgestaltet war, umschrieben. Die Beklagte lieferte und installierte den Drucker im Januar 2010 und die Klägerin bezahlte diesen nach den im Kaufvertrag angegebenen Zah- lungsmodalitäten. Nachdem die Servicedienstleistungen zunächst einwandfrei durch die Mitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden waren, wurde eine Funktionsstörung des Druckers im November 2012 nicht mehr behoben. Die Be- klagte unternahm nichts, um die Störung am defekten Drucker zu beheben und bot auch keine Ersatzlösung an. 3. Formelles 3.1. Zustellfiktion 3.1.1. Nach Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgt die Zustellung einer Verfügung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben ver- bunden wäre. Letzteres ist auch dann zu bejahen, wenn sich die ausländische Partei weigert, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (S TAEHELIN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 2 zu Art. 141 ZPO). 3.1.2. Die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 schei- terte, da sich die Zustellung als nicht möglich erwies (vgl. den diesbezüglichen Vermerk auf Seite 2 der Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken [act. 8B]: "unter der angegebenen Adresse konnte Zustellung nicht erfolgen, überfüllter Briefkasten lässt auf Aufgabe des Geschäftsbetriebs schliessen"). Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin nimmt der derzeitige Vertreter des Liquidators, Rechtsanwalt Y._____, keine Sendungen entgegen. Da die Zustellung von Verfügungen an die Beklagte nach dem Gesag-
ten nicht möglich ist, erwies sich deren Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt in Beachtung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO als geboten. 3.2. Säumnisfolge Die Beklagte hat bis heute keine Klageantwort eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptun- gen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), a.a.O., N. 5 zu Art. 223 ZPO). Der Prozess erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endent- scheid zu treffen ist. 3.3. Prozessvoraussetzungen 3.3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie die Partei- und Prozessfä- higkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). 3.3.2. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, während sich der Sitz der Be- klagten in Deutschland befindet. Damit liegt der Streitsache ein internationales Verhältnis zugrunde. Im internationalen Verhältnis wird die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte grundsätzlich durch das IPRG geregelt, wobei völker- rechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG). In die- sem Zusammenhang ist die Anwendbarkeit des für die Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) zu prüfen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 revLugÜ ist dieses anwendbar auf Klagen in Zivil- und Handelssachen, die erhoben worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Die Re- gelungen über die Zuständigkeit sind demnach dann anwendbar, wenn die Klage nach dem Inkrafttreten des revLugÜ im Erkenntnisstaat erhoben wurde. Dies gilt selbst für solche Gerichtsstandsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des revLugÜ geschlossen wurden (K ILLIAS, in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen,
richtsstand Zürich (anstatt E.) abgeändert wurde, auf jegliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kauf- und Servicevertrag vom 12. Dezember 2009 bezieht (vgl. Ziffer 1.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen: "Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte, die die B. GmbH (wir, Verkäufer) mit anderen Unternehmungen (Kunde) tätigt."), ist dem Bestimmtheitserfordernis Genüge getan. Gemäss Ziffer 11.2 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen liegt ferner eine ausschliessliche örtliche Zuständig- keit vor. Unbestritten ist, dass zwischen den Vertragsparteien eine tatsächliche Willensei- nigung hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Zudem ist mit der schriftlichen Vereinbarung als Wirksamkeitsvoraussetzung die Formvariante von Art. 23 Abs. 1 lit. a revLugÜ eingehalten (vgl. K ILLIAS, a.a.O., N 83 ff. zu Art. 23 revLugÜ). Damit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich für die vorliegende Klage örtlich zuständig. 3.3.3. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 3.3.4. Die Beklagte befindet sich seit dem 25. Januar 2013 in Liquidation (vgl. act. 3/3). Mit der Auflösung nach § 60 GmbHG gelangt die Gesellschaften zunächst lediglich in das Liquidationsstadium. Die Liquidatoren haben die laufen- den Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermö- gen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquida- toren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 149 Handelsgesetzbuch [HGB]). Ist die Liquidation abge- schlossen, wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. § 157 HGB: "Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liqui- datoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden."). Die Auflösung der Beklagten führte mithin lediglich zur Aufgabe des Erwerbszwecks und zur Um- wandlung in eine Abwicklungsgesellschaft, sie bewirkte indessen noch keine Än- derung der Rechtsnatur der Gesellschaft. Da die Beklagte im Handelsregister
noch nicht gelöscht wurde (vgl. act. 3/2), ist sie nach dem Gesagten partei- und prozessfähig. 3.3.5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Dem Eintreten auf die Klage steht damit nichts entgegen. 4. Anwendbares Recht Gemäss Ziffer 11.3. der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wel- che die Klägerin übernommen hat (vgl. act. 1 S. 12; act. 3/6), unterliegen die ver- traglichen Beziehungen der Parteien dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der UN-Kaufrechtskonvention (CISG) wurde hierbei ausgenom- men, weshalb deren Bestimmungen von vornherein nicht zu prüfen sind. Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht die Beurteilung einer vertraglichen Ausei- nandersetzung in erster Linie dem gewählten Recht. Mit Vereinbarung der allge- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einigten sich die Parteien auf die Anwendbarkeit von deutschem Recht. Die Rechtswahl ergibt sich eindeutig aus dem Vertrag (Art. 116 Abs. 2 IPRG). Auf den vorliegenden Sachverhalt ist dem- nach deutsches Recht anwendbar. 5. Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von Euro 55'000.– 5.1. Den klägerischen Ausführungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beklagte in Erfüllung der im Kauf- und Servicevertrag vom 22. Dezember 2009 statuierten Servicedienstleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Mitte Novem- ber 2012 auftretenden Funktionsstörungen des Druckers zu beheben, da gemäss dem übereinstimmenden Willen der Parteien (und entgegen der Position 130 auf Seite 2 des besagten Vertrages) die von der Beklagten zu erbringenden War- tungsdienstleistungen für die gesamte Nutzungsdauer des Druckers abgeschlos- sen worden seien. Die gängige betriebliche Lebenserwartung des gekauften Dru- ckers betrage bei üblicher Wartung sechs Jahre. Die Klägerin habe keine Option einzulösen gehabt (vgl. Position 130 auf Seite 2 des erwähnten Vertrages), son- dern der Wartungsservice sei während dreier Jahre von der Beklagten – wie auf
Seite 3 des Vertrages bei der Klausel "Service" vereinbart – nach Bedarf erbracht und von der Klägerin jeweils bezahlt worden. 5.2. § 241 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) sieht vor, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuld- ner eine Leistung zu fordern. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld- verhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§280 Abs. 1 BGB). Schadenersatz statt der Leistung kann der Gläubi- ger gemäss § 280 Abs. 3 BGB nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB, des § 282 BGB oder des § 283 BGB verlangen. Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger nach § 281 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadener- satz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine ange- messene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Schadenersatz an- statt der Leistungen meint hierbei denjenigen Schaden, der sich aus dem endgül- tigen Ausbleiben der Leistung ergibt (U NBERATH in: Bamberger/Roth [Hrsg.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 2012, N 43 zu § 280 BGB). 5.3. Gemäss dem abgeschlossenen Kauf- und Servicevertrag verpflichtete sich die Beklagte, den von ihr verkauften Drucker nach klägerischem Bedarf zu warten bzw. den Service in der Regel von einem Techniker namens F._____ innerhalb von acht Stunden während der normalen Geschäftszeiten durchzuführen (vgl. act. 3/5 S. 3, Klausel "Service"). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 for- derte die Klägerin die ausstehenden Service-Dienstleistungen ein. Gleichzeitig setzte sie der Beklagten Frist an, um die Störung am Drucker zu beheben. Die Beklagte kam dieser Aufforderung in der Folge nicht nach (Nichterfüllung), wes- halb sie ihre im Kauf- und Servicevertrag vom 22. Dezember 2009 statuierten Vertragspflichten verletzt hat. Eine Vertragsverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB ist mithin zu bejahen. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden, ein Kausalzusammen- hang zwischen Schaden und Vertragsverletzung sowie ein Verschulden des Schuldners (d.h. der Beklagten) vorliegt.
5.4.1. Ausgehend von einer handelsüblichen Gebrauchsdauer des von ihr erwor- benen Druckers im Umfang von sechs Jahren beziffert die Klägerin den Schaden auf EUR 55'000.–. Da die Beklagte ihre Servicedienstleistungen bereits drei Jahre nach dem Kauf – mithin nach der Hälfte der üblichen Nutzungsdauer – nicht mehr erbracht habe, sei der Drucker nach lediglich drei Jahren Nutzungsdauer vorzeitig wertlos geworden. Die Klägerin habe während dreier Jahre einen Nutzen gehabt, weshalb ihr der hälftige Kaufpreis in der Höhe von EUR 55'000.– als Nutzungsge- bühr angerechnet werden könne. Die andere Hälfte sei eine nutzlose Aufwendung und damit der Schaden, den die Beklagte verursacht habe (act. 1 S. 11, S. 13). Den Gewinn, welcher aufgrund von Aufträgen, die nicht hätten erfüllt werden kön- nen, entgangen sei, macht die Klägerin demgegenüber explizit nicht geltend (vgl. act. 1 S. 11). 5.4.2. Ein Vermögensschaden ist in erster Linie eine unfreiwillige geldwerte Ein- busse, wobei der Ausgangspunkt für dessen Ermittlung die Differenzhypothese bildet (I. EBERT, in: Erman Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. 2008, N 14 sowie N 24 zu § 249 BGB). Danach stellt ein Vermögens- schaden diejenige negative Vermögensdifferenz dar, welche sich durch einen Gesamtvermögensvergleich ermitteln lässt (SCHUBERT in: Bamberger/Roth [Hrsg.], a.a.O., N 19 zu § 249 BGB). Nach § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. Vermögen im schadensrechtlichen Sinn ist alles, was einen in Geld messbaren Wert besitzt. Der Kommerzialisierungsgedanke, welcher von der Rechtsprechung eingeführt wurde, führte hierbei zu einer Erweiterung des Vermögensschadensbegriffs. Eine Nutzungsentschädigung ist nach der deut- schen Rechtsprechung und Literatur unter bestimmten engen Voraussetzungen dann geschuldet, wenn aufgrund eines schädigenden Ereignisses die Nutzung ei- ner Sache (dauerhaft oder vorübergehend) nicht möglich ist. Eine Nutzungsentschädigung aufgrund entgangener Gebrauchsvorteile wird dabei in erster Linie bei Kraftfahrzeugen gewährt (vgl. hierzu SCHUBERT, a.a.O., N 27 ff. zu § 249 BGB m.w.H.; I. EBERT, a.a.O., N 52 zu § 249 BGB m.w.H.). Die entgan- gene Nutzung kann indessen auch bei anderen Sachen eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen (SCHUBERT, a.a.O., N 34 ff. zu § 249 BGB m.w.H.). Dies ist dann
der Fall, wenn es sich bei der in Frage stehenden Sache um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner und zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensfüh- rung handeln, auf dessen ständige Verfügbarkeit ein Eigentümer typischerweise angewiesen ist (I. EBERT, a.a.O., N 55 zu § 249 BGB). Die Rechtsprechung zeigt sich zurückhaltend bei der Beurteilung, ob eine Sache zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführungen hat. Sie bejaht dieses Kriterium beispiels- weise bei einer Wohnung (nicht aber bei Wohnungsteilen, welche nur eine unge- ordnete Bedeutung haben, wie zum Beispiel ein Hobbyraum, ein Balkon oder eine Terrasse) sowie bei gewissen Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Kühl- schrank, Toilette). Hiervon sind diejenigen Güter abzugrenzen, die lediglich "Lu- xusbedürfnisse" befriedigen, wie zum Beispiel das private Schwimmbad, der Pelzmantel oder das Reit- oder Dressurpferd (S CHUBERT, a.a.O., N 34 f. zu § 249 BGB m.w.H.). 5.4.3. Die Klägerin macht wie bereits erwähnt die entgangene Nutzung des von ihr für ihre Geschäftszwecke (Herstellung von digitalen Bilddrucken auf praktisch alle Materialien in jeder Grösse; vgl. act. 3/1) erworbenen Druckers geltend. Es handelt sich bei diesem Drucker weder um ein Kraftfahrzeug noch um eine Sache im oberwähnten Sinne, welche eine zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftli- che Lebensführung einer Person aufweise. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Schaden von vornherein kein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne der aufgezeigten Leh- re und Rechtsprechung. Die Klägerin verkennt, dass die Nutzbarkeit einer Sache im Grundsatz (abgesehen von den erwähnten Ausnahmefällen) kein ersatzfähi- ges Vermögensgut ist, da der Geschädigte die Aufwendungen bereits vor dem Schadensereignis freiwillig getätigt hatte (vgl. hierzu S CHUBERT, a.a.O., N 25 zu § 249 BGB). Es liegt keine unfreiwillige Vermögensschädigung und damit kein er- satzfähiger Schaden vor. 5.5. Nach dem Gesagten liegt kein ersatzfähiger Schaden vor. Die Klage ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'300.–. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 67'648.–.
Zürich, 21. September 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiberin:
Katja Diethelm