Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG130147-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber, Alexander Pfeifer und Peter Leutenegger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 29. Oktober 2014
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ SA., Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 150'000.00 zuzügli ch 5% Zi ns auf der Summe von a) EUR 50'000.00 seit dem 1. Oktober 2005, b) EUR 25'000.00 seit dem 9. August 2006, c) EUR 50'000.00 seit dem 1. Oktober 2006 und d) EUR 25'000.00 seit dem 9. August 2007 zu bezahlen. 2. Vom Nachklagerecht sei Vormerk zu nehmen. 3. ln der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Nyon (Office des poursuites du District de Nyon) sei der Rechtsvorschlag im Um- fang der Klage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (umgerechnet in Schweizer Franken) zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklag- ten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in .... Zu ihrem Zweck gehört die Vermögensverwaltung aller Art, die Anlagebera- tung sowie der Erwerb von Immaterialgütern und deren Auswertung (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach polnischem Recht mit Sitz in ... und betreibt den Fussballclub C._____ ... (act. 3/3, act. 1 Rz. 2).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht - i hrer Ansi cht nach - ausstehende Provisionszahlungen gel- tend, welche ihr von den Spielervermittlern D._____ und E._____ mit Zessionser- klärung vom 31. August 2011 zediert worden seien. Geltend gemacht werden zum ei nen zwei ausstehende Provisionsraten für den von den beiden Spielerver- mittlern vermittelten Transfer des Profifussballers F._____ von C._____ ... zum G.. Diese beiden Provisionsraten seien i hr nie ausbezahlt worden. Als zwei- tes werden Provisionsansprüche geltend gemacht, welche aufgrund des Weiter- transfers von F. an den H._____ im Juli 2005 sowie zu I._____ im Sommer 2006 fällig geworden seien, da beide innerhalb der Laufzeit des Transfervertrages vom 12. Juli 2003 zwischen der Beklagten und dem G._____ [nachfolgend "Transfervertrag"] erfolgt seien (act. 1 Rz. 8-18). B. Prozessverlauf Am 5. September 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin - als Arrestpro- sequierungsklage - die Klage hierorts ein (act. 1). Unter Hi nwei s auf Art. 98 ZPO wurde der Klägerin ein Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 12'500.-- auferlegt (act. 4). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 ersuchte die Klägerin um ei- ne Fristerstreckung für die Leistung des Gerichtskostenvorschusses (act. 7), wel- che mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 abgewiesen wurde (act. 8). Der Kläge- rin wurde Nachfrist bis zum 28. Oktober 2013 angesetzt, um den Gerichtskosten- vorschuss zu leisten (act. 8). Nachdem die Klägerin diesen am 16. Oktober 2013 geleistet hatte (act. 10), wurde der Beklagten eine einmalige Frist von zwei Mona- ten angesetzt, um die Klageantwort einzureichen. Die Beklagte wurde zudem auf- gefordert, in der nämlichen Frist ein Schweizer Zustelldomizil zu bezeichnen, das zum Empfang der für sie bestimmten gerichtlichen Sendungen ermächtigt ist (act. 11). Da trotz erfolgter rechtshilfeweiser Zustellung vom 31. Januar 2014 (act. 12 B) seitens der Beklagten i nnert Fri st keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 14. August 2014, welche androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsblatt publiziert wurde, eine einmalige Nachfrist von 20 Tagen ab Publikation angesetzt, um die entsprechende Klageantwort einzu-
rei chen. Der Beklagten wurde zudem angedroht, dass im Säumnisfall entweder, falls die Angelegenheit sich als spruchreif erweisen werde, ein Endentscheid ge- troffen oder ansonsten zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 15). Die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsblatte erfolgte am 19. August 2014 (act. 17). Auch innerhalb der angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit 1.1.1.1 Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in zwei unter- schiedlichen Ländern, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt (F E L IX DASSER, in: Dasser/Oberhammer, SHK Lugano Übereinkommen, 2. Aufl. 2011, N 10 zu Art. 1). In der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 18. August 2003 [nachfolgend "Provisionsvereinbarung"] fi ndet si ch in Ziff. 4 eine Gerichtsstandsvereinbarung (act. 3/8). Ihre Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei dungen i n Zi vi l- und Handelssachen [LugÜ, SR 0.275.12], da sowohl die Schweiz als auch die Europäische Union, de- ren Mitglied Polen ist, Signatarstaaten des LugÜ sind. Der Streit ist als Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren, weshalb er auch in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des LugÜ fällt. Art. 23 Abs. 1 Lugü hält Folgen- des fest: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsge- biet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbart, dass (...) die Gerichte eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus ei- nem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden
sollen, so sind (...) die Gerichte dieses Staates zuständig. (...) die Gerichte die- ses Staates sind ausschliesslich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben." 1.1.1.2 Die entsprechende Klausel der Provisionsvereinbarung hält fest, dass für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung "das Geri cht i n Züri ch" zuständig sein soll (Zitat: "The court having jurisdiction on all matters related to this agreement is the court of Zurich") (act. 3/8, Ziff. 4). Die Provisionsvereinba- rung definiert das Rechtsverhältni s und ist genügend bestimmt. Zudem werden durch die Parteien Gerichtsstände in der Schweiz, einem Signatarstaat des LugÜ, prorogiert. Die Voraussetzungen von Art. 23 LugÜ sind damit erfüllt und die Ge- richtsstandsvereinbarung ist gültig. Zürcherische Gerichte sind demgemäss örtli ch zuständig. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit 1.1.2.1 Eine Streitigkeit gilt nach Art. 6 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272] dann als handelsrechtlich, wenn kumulativ die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c). Eine Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so muss zu- dem ein Streitwert von CHF 30'000.-- erreicht werden (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 1.1.2.2 Die vorliegende Streitigkeit betrifft die geschäftli che Tätigkeit beider Par- teien, welche im schweizerischen bzw. im polnischen Handelsregister rechtsgültig eingetragen sind. Der behauptete Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur und übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.-- . Entscheide des Handelsge- ri chts können zudem als Entscheide letzter kantonaler Instanz mittels Beschwer- de in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Handelsgericht des Kantons Züri ch ist somit sachlich zuständig.
1.2. Anwendbares Recht 1.2.1. Materielles Recht 1.2.1.1. Die Parteien versuchten i n Zi ff. 4 der Provisionsvereinbarung eine Rechtswahl zu treffen, deren Wortlaut indessen zu unklar bleibt (Zitat: "This agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the law of the contract of the states"). 1.2.1.2. Aus dem blossen Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung an si ch darf ni cht auf ei ne Rechtswahl zugunsten der lex fori geschlossen werden (BGE 131 III 289 S. 292). Zusätzli che Indi zi en für eine stillschweigende Rechtswahl zu- gunsten der lex fori (vgl. M ARC AM S TUTZ/MARKUS WANG, in: Basler Kommentar, In- ternationales Privatrecht, Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg.), 3. Aufl. 2013, N 42 zu Art. 116 IPRG) fi nden si ch vorliegend ni cht, weshalb im Ergebnis keine gültige Rechtswahl getroffen wurde. Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht der Vertrag gemäss Art. 117 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291] dem Recht desjenigen Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt (Abs. 1). Es besteht dabei die gesetzliche Vermutung, dass der engste Zusammenhang mit demjenigen Staat bestehe, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung be- findet (Abs. 2). 1.2.1.3. Vorliegend besteht die charakteristische Leistung im Erwirken eines Ver- tragsschlusses über den Transfer von F._____ von C._____ ... zum G._____ zwi- schen diesen beiden Fussballvereinen (vgl. act. 3/8 Ziff. 3). Die Spielervermittler hatten folglich vorliegend die charakteristische Leistung - die Abschlussgelegen- hei t des Transfervertrages - zu erbringen. Die Vereinbarung nennt als Adresse von D._____ die Geschäftsadresse der J._____ GmbH i n ..., als Adresse von E._____ ei ne i n .... Beide Ortschaften befinden sich in der Schweiz, weshalb die vorliegende Streitigkeit nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist .
1.2.2. Prozessrecht Das anwendbare Prozessrecht richtet si ch nach der lex fori. Da die Parteien rechtsgültig die zuständige Gerichtsbarkeit im Kanton Zürich prorogiert haben, findet schweizerisches Prozessrecht Anwendung. Am 1. Januar 2011 trat die ZPO in Kraft. Nachdem die Klage am 5. September 2013, mithi n nach Inkrafttreten die- ses Gesetzes, hierorts anhängig gemacht wurde, kommen in prozessualer Hin- sicht die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung. 2. Legitimation 2.1. Aktivlegitimation 2.1.1. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Begründetheit des eingeklagten Anspruchs (D ANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 11 zu Art. 236). Werden Ansprüche rechtsgültig zediert, so ist nach erfolgrei- cher Zession der Zessionar anspruchsberechtigt und damit aktivlegitimiert. 2.1.2. Die Vereinbarung wurde zwischen der Beklagten einerseits und den beiden natürli chen Personen D._____ und E._____ andererseits geschlossen. Der Um- stand, dass D._____ als Adresse die Geschäftsadresse der J._____ GmbH an- gab, ändert daran nichts. Die Vereinbarung nennt ausdrücklich (neben E.) D. als Vertragspartei (vgl. act. 3/8). 2.1.3. E._____ trat am 6. Oktober 2009 seine Ansprüche aus der Vereinbarung an die J._____ GmbH ab (act. 3/18). D._____ trat seine Forderung aus der Vereinba- rung am 31. August 2011 an die Klägerin ab (3/19). Die J._____ GmbH ihrerseits trat die von E._____ erworbene Forderung aus der Vereinbarung am 1. September 2011 an die Klägerin ab (act. 3/20). 2.1.4. Die Klägerin ist somit - aufgrund von Zessionen - Gläubigerin sämtlicher geltend gemachten Provisionsansprüche und damit aktivlegitimiert.
2.2. Passivlegitimation 2.2.1. Passivlegitimiert ist diejenige Person, die aus einem umstrittenen Anspruch verpflichtet erscheint (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zum schweizerischen Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, N 67 zu Art. 59). 2.2.2. Die Beklagte ist Vertragspartnerin von D._____ und E._____. Aufgrund der Provisionsvereinbarung erschei nt sie als Schuldneri n der eingeklagten Provisions- forderungen. Sie ist somit passivlegitimiert. 3. Versäumte Klageantwort 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern sich die Angelegenheit als spruchrei f er- weist. Hierzu muss die Kl age soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtli ch unvollständi g i st (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, 2. Aufl., N 21 ff. zu Art. 223 mit Hinweisen). 3.2. Aufgrund des Versäumnisses, rechtzeitig eine Klageantwort einzureichen, ist die Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe sowie ein Verzicht auf Einreden anzunehmen. Sämtli che tatsächlichen Behauptungen der Klägerin gelten somit als zugestanden, nicht jedoch die klägerischen Rechtsbegehren (vgl. L EUENBER- GER , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), 2. Auflage 2013, N 5 zu Art. 223).
3.3. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Vorbringen der Klägerin sind zudem vollständig und genügend bestimmt. Der Klagegrund er- weist sich als ausreichend substantiiert. Aufgrund des Säumnisses der Beklagten ist weiter von einer Anerkennung sämtlicher tatsächlichen Klagegründe sowie vom Verzicht auf Einreden seitens der Beklagten auszugehen. An der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen bestehen vorliegend keine erheblichen Zweifel. 3.4. Der Prozess erweist sich damit als spruchreif. 4. Ausstehende Provisionsforderung 4.1. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 4.1.1. Mit dem Transfervertrag habe die Beklagte den Profifussballer F._____ von der Beklagten zum deutschen Bundesli gi sten G._____ transferiert. Die Transfer- summe hi erfür habe EUR 1.8 Mio. betragen. Der Transfer sei von den FIFA- lizenzierten Spielervermittlern D._____ bzw. seiner schweizerischen Gesellschaft J._____ GmbH und von E._____ vermittelt worden. Für ihre Vermittlungstätigkeit habe die Beklagte den Vermittlern eine Vermittlungsprovision von 5 % zu gesichert (act. 1 Rz. 8 f.). Gemäss Transfervertrag habe der G._____ die Transfersumme von EUR 1.8 Mio. in vier Raten: − EUR 300'000.-- nach Erhalt der Spielberechtigung − EUR 500'000.-- per 30. Juli 2005 − EUR 500'000.-- per 30. Juli 2006 − EUR 500'000.-- per 30. Juli 2007 zu bezahlen gehabt (act. 1 Rz. 10). 4.1.2. Die Fälligkeit der Vermittlungsprovision sei an die Ratenzahlung gemäss Transfervertrag geknüpft gewesen. Die Provisionsforderung sei dabei jeweils 10 Tage nach Rechnungsstellung durch die J._____ GmbH, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach erfolgter Ratenzahlung durch den G._____, fällig geworden (act. 1 Rz. 11).
4.1.3. Die Verpflichtungen aus der Provisionsvereinbarung betreffend die ersten beiden Raten gegenüber den Spielervermittlern D._____ und E._____ habe die Beklagte pflichtgemäss erfüllt, wobei die Beklagte die erste Rate von EUR 15'000.-- (5 % von EUR 300'000.-- ) am 27. Januar 2004 und die zweite Rate von EUR 25'000.-- (5 % von EUR 500'000.-- ) am 9. September 2005 bezahlt ha- be. Die dritte und vierte Provisionszahlung sei die Beklagte den Spielervermittlern jedoch schuldi g geblieben, obwohl der G._____ die dritte Rate am 1. September 2005 und die vierte Rate am 30. August 2088 [recte: 2006, vgl. act. 3/13] an die Beklagte bezahlt habe (act. 1 Rz. 12 f.). 4.1.4. Im Juli 2005 sei F._____ zudem vom G._____ mittels Leihvertrag zum H._____ transferiert worden. Die Transfersumme für diese Leihe, welche der H._____ dem G._____ bezahlt habe, se i im Detail nicht bekannt, solle aber nach Behauptung der Klägerin bei ca. EUR 500'000.-- gelegen haben. Im Sommer 2006 habe der G._____ F._____ weiter zum i tali eni schen Serie-A-Klub I._____ transferiert, wobei die Transfersumme wiederum bei EUR 500'000.-- gelegen ha- be. Die Provisionen in der Höhe von 10 % für diese beiden Weitertransfers inner- halb der Laufzeit des Transfervertrags zwischen der Beklagten und dem G._____ hätten D._____ und E._____ trotz mehrfacher Aufforderung ebenfalls nie erhalten (act. 1 Rz. 14 ff.). 4.2. Rechtli ches 4.2.1. Durch einen Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Ver- gütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Ab- schluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklervertrag steht dabei im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Art. 412 Abs. 2). Der Mäklervertrag kann daher auch formlos geschlossen wer- den (C ATERINA AMMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell/Vogt/ Wiegand (Hrsg.), 5. Aufl. 2011, N 5 zu Art. 412 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäk- lers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR).
4.2.2. Der Anwendungsbereich des Mäklervertrages ist umfassend; er betrifft die Vermittlung von Geschäften der verschiedensten Art (CATERINA AMMANN, a.a.O., N 4 zu Art. 412 OR). Auch die Sportlervermittlung wird gemeinhin als Mäklerver- trag qualifiziert (C HRISTIAN MODL, Aspekte der Sportlervermittlung im schweizeri- schen Recht, in: Sportlervermittlung und Sportlermanagement, Urs Scherrer (Hrsg.), 2000, S. 49; U RS SCHERRER, Sportrecht, 2001, S. 151 f.). 4.3. Subsumti on 4.3.1. Mit der zwischen den ursprüngli chen Partei en geschlossenen Provisions- vereinbarung (act. 3/8) verpflichtete sich die Beklagte, den beiden Spielervermitt- lern (Agenten) D._____ und E._____ eine Provision von 5 % für die erfolgreiche Vermi ttlung ei nes Transfervertrags zwischen der Beklagten und dem G._____ be- treffend den Profifussballer F._____ zu entri chten. Im Falle eines Weitertransfers von F._____ innerhalb der Laufzeit dieses Transfervertrags zwischen der Beklag- ten und dem G._____ sollten die Spielervermittler zudem eine Provision von 10 % erhalten (act. 3/8 Ziff. 3). Die Provisionsvereinbarung ist dementsprechend als Mäklervertrag i m Si nne von Art. 412 ff. OR zu qualifizieren. 4.3.2. Die Provisionsverei nbarung wurde schriftlich abgefasst und von allen Ver- tragsparteien unterschrieben. Sie wurde damit formgültig geschlossen. Sie stand weiter unter der Suspensivbedingung, dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem G._____ und F._____ zustande kommt (act. 3/8 Ziff. 5). Ein solcher kam in der Folge mängelfrei zustande (vgl. act. 3/7). Damit greift auch der Mäklervertrag zwi- schen der Beklagten und den Spielervermittlern D._____ und E.. 4.3.3. Da die Beklagte die ersten beiden Raten der Provisionsvereinbarung be- zahlte, ist davon auszugehen, dass der Transfer von F. zum G._____ - wie von der Klägerin behauptet - aufgrund der Vermittlung der Spielervermittler D._____ und E._____ zustande kam. Dies lässt sich auch aus dem Bestätigungs- schreiben des G._____ vom 24. Juli 2013 [nachfolgend "Bestätigungsschreiben"] ableiten, in welchem der Leiter der Finanzen und des Rechnungswesens des G., K., D._____ bestätigt, dass auch die dritte und vierte Rate der Transferzahlung gemäss Transfervertrag an die Beklagte überwiesen worden sei-
en (act. 3/13). Der vereinbarte Mäklerlohn (Provi si onszahlung) ist damit aufgrund des gültig zustande gekommenen Transfervertrages zwischen der Beklagten und dem G._____ grundsätzlich geschuldet (Art. 413 Abs. 1 OR). 4.3.4. Die ursprüngli chen Parteien vereinbarten, dass die Fälligkeit der Provisi- onszahlungen an den Zeitpunkt der Leistung der Transfersumme knüpfen sollte. Gemäss Ziff. 3 lit. c war die Rechnung der Spielervermittler innerhalb von 10 Ta- gen zu begleichen, jedoch nicht vor Ablauf von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Überweisung der Transfersumme vom G._____ an die Beklagte (Zitat: "After the receiving of the Player's Agents invoice with the bank details the club is obliged to settle the payment within 10 days, however not earlier than 10 days after C._____ obtains the transfer sum from the club the player was transferred to") (act. 3/8 Ziff. 3 lit. c). Da die Zahlung der Transfersumme nicht als Ganzes sondern in vier Raten vereinbart worden war, wurde - wie die Klägerin zurecht geltend macht - auch die Provisionszahlung nicht als Ganzes, sondern ebenfalls in Raten fällig. Die dritte und vierte Rate der Transferzahlung wären - gemäss klägerischer Dar- stellung - Ende Juli 2006 bzw. Ende Juli 2007 zu zahlen gewesen. Die Klägerin behauptet entsprechende Zahlungsflüsse vom G._____ an die Beklagte. Der Lei- ter Fi nanzen und Rechnungswesen des G._____ bestätigte im Bestätigungs- schreiben, dass der G._____ am 1. September 2005 die dritte Ratenzahlung über EUR 500'000.-- und am 30. August 2006 die vierte Ratenzahlung über EUR 500'000.-- aus dem Transfervertrag an die Beklagte überwiesen habe (act. 3/13). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten. Es gilt mithin als erstellt, dass der G._____ auch die dritte und vierte Rate der Transfersumme an die Be- klagte überwiesen hat. Folglich waren zum Zeitpunkt der Klageeinleitung auch die beiden 10-tägigen Fristen ab den entsprechenden Überweisungen bereits seit Längerem abgelaufen. Die Provisionszahlungen für die beiden Raten wurden so- mit nach Ablauf der 10-tägigen Frist ab Rechnungsstellung durch die Spielerver- mittler fällig. Die Klägerin macht zwar sinngemäss geltend, dass die Provisions- forderungen der Beklagten in Rechnung gestellt worden seien (vgl. act. 1 Rz. 13), nennt aber nicht die beiden Daten der Rechnungsstellung. Die Klägerin legt je- doch ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z._____, ..., vom 12. Februar 2009 ins Recht, worin unter anderem auch die Begleichung der beiden noch ausstehenden
Provisionsschulden der Beklagten aus dem Transfer von F._____ zum G._____ von der Beklagten verlangt wird. RA Dr. Z._____ setzte der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 27. Februar 2009 (act. 3/17, S. 2 f.). Spätestens mit Ablauf dieser Frist wurden somit die Provisionsforderungen aus der dritten und vierten Rate i n Höhe von je EUR 25'000.-- (5 % von 500'000.-- ) fällig. Sie waren somit zum Zeit- punkt der Klageeinleitung klagbar. 4.3.5. Da der G._____ F._____ nach unbestrittener Darstellung der Klägerin (un- ter Hinweis auf entsprechende Sportmeldungen, vgl. act. 3/14-16) innerhalb der Vertragslaufzeit zweimal transferierte bzw. auslieh und dafür jeweils eine Trans- ferentschädigung bzw. Leihgebühr erhielt (act. 3/15), fielen auch hierfür Provisi- onszahlungen nach Massgabe von Ziff. 3 lit. b der Provisionsvereinbarung an. Die Provisionsvereinbarung hält hierzu fest, dass eine Provision in Höhe von 10 % geschuldet sei (Zitat: "In case that the player will be transferred to another club during time the player represents G._____ and the valid contract with the club C., the Player's Agents are entitled to receive the amount of 10 % (in words: Ten-of-hundred))". Dieser Prozentsatz fi nde nach Ansicht der Klägerin auf die Entschädi gungssumme für den Weitert ransfer bzw. die Leihgebühr Anwendung, die der G. hi erfür erhalten habe (act. 1 Rz. 16, 26 f.). Dies blieb seitens der Beklagten unbestritten und gilt somit als erstellt. Die 10-tägige Frist ab Überwei- sung der Transfersumme ist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung offenkundig ab- gelaufen. Auch hier behauptet die Klägerin, die Spielervermittler hätten die Be- klagte mehrfach dazu aufgefordert, die entsprechenden Provisionen zu überwei- sen, doch fehlen wiederum genaue Angaben zu den Daten der Rechnungsstel- lung (vgl. act. 1 Rz. 16). Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese zeitnah zum Publi k-Werden des entsprechenden Transfers bzw. der Leihe erfolgten, womit auch hier im Zeitpunkt der Klageei nrei chung die 10-tägige Zahlungsfrist verstri- chen und die Provisionsforderungen in der Höhe von je EUR 50'000.-- (10 % von 500'000.-- ) damit fällig und klagbar waren.
Dies stellt kei n Verfalltagsgeschäft dar, da ein genauer Verfalltag auch aufgrund des Vertragsinhaltes ni cht ermittelt werden kann (vgl. WIEGAND, a.a.O., N 10 zu Art. 102). Der Vertrag regelt lediglich in relativer Weise den frühesten Zei tpunkt der Rechnungsstellung sowie die Zahlungsfrist nach erfolgter Rechnungsstellung. Folglich bedurfte es einer Mahnung, damit sich die Beklagte bezüglich der ent- sprechenden Provisionszahlungen in Verzug befand. Die Klägerin macht zwar geltend, die Spielervermittler hätten jahrelang vergeblich versucht, von der Be- klagten die ausstehenden Provisionszahlungen einzutreiben, doch nennt sie we- der die genauen Umstände und Zei tpunkte der Rechnungstellung, noch rei cht sie dahingehende Urkunden ein. Die Klägerin legt jedoch das Schreiben von Rechts- anwalt Dr. Z., ..., vom 12. Februar 2009 i ns Recht. Darin werden die beiden noch ausstehenden Provisionszahlungen aus dem Transfer von F. von der Beklagten zum G._____ gegenüber der Beklagten gerügt. Rechtsanwalt Dr. Z._____ verlangt die Überweisung der Summe bis spätestens 27. Februar 2009 (act. 3/17, S. 2 f.). Dies stellt die erste nachweisliche Mahnung seitens der Spielervermittler dar. Da das Schreiben bereits am selben Tag per Fax an die Be- klagte geschickt wurde (vgl. act. 3/17), ging die Mahnung bereits am 12. Februar 2009 der Beklagten zu. Die Spielervermittler gewährten der Beklagten mit dieser Mahnung jedoch noch eine Zahlungsfrist bis zum 27. Februar 2009, weshalb sich die Beklagte erst mit Ablauf dieses D atums erwiesenermassen hinsichtlich der beiden noch ausstehenden Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 50'000.-- i n Verzug befindet. 5.3.2. Die Provisionsforderungen, resultierend aus dem Weitertransfer bzw. der Leihe von F._____ an den H._____ bzw. an I., fi nden im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z. an die Beklagte kei ne Erwähnung. Da die Klägerin sonst keine irgendwie geartete Mahnung unter Nennung ei nes konkreten D atums behauptet, ist nicht erstellt, dass sich die Beklagte für die Provisionsforderungen, resultierend aus der Leihe bzw. dem Weitertransfer vor dem Zeitpunkt des 22. August 2013 - dem Zustellungstermin des Zahlungsbefehls - (act. 3/5), i n Ver- zug befand. Ei n Verzugszi ns für di ese beiden Provisionsforderungen in der Höhe von insgesamt EUR 100'000.-- ist somit erst ab diesem Zei tpunkt zuzusprechen.
betreffend die dritte und vierte Transferrate erstellt. Sie erfolgte jedoch nachweis- lich erst durch das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z._____ vom 12. Februar 2009, welches der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 27. Februar 2009 ein- räumte. Erst mit Ablauf dieses D atums befand sich die Beklagte hinsichtlich die- ser beiden Provisionsforderungen in der Gesamthöhe von EUR 50'000.-- in Ver- zug. Ein Verzug hinsichtlich der beiden Provisionsforderungen für den Weiter- transfer bzw. die Verleihung von F._____ in der Höhe von insgesamt EUR 100'000.-- sind in Ermangelung einer nachweislichen vorgängigen Mahnung Ver- zugszinsen erst ab dem Zustellungstermin des Zahlungsbefehls, welcher die bei- den Forderungen enthält, zuzusprechen. 6.6. Entsprechend ist die Klage im übersteigenden Betrag abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gerichtsgebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert umgerechnet CHF 185'156.-- (act. 1 Rz. 7). Unter Berücksi chti gung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund drei Viertel der Grundgebühr festzusetzen und beträgt gerundet CHF 10'000.-- . Die Gerichtskosten sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), aber vorab aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen. 7.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zu bemessen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage bildet der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundgebühr ist für die Begründung bzw. die Beantwortung einer Klage geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Klägerin hat eine vollständige Klage erstattet, weshalb ihr die vol- le Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beklagte ist dem-
nach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 15'400.-- (exkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 4 i.V.m. § 11 Abs. 2). 7.3. Hinweis Mehrwertsteuer Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen (ZR 104 (2005) Nr. 76, SJZ 101 (2005) 531 ff.). 7.4. Das geringfügige Unterliegen bei den Verzugszinsen wirkt sich auf die Kos- ten- und Entschädi gungsfolgen ni cht aus. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 150'000.-- zuzügli ch 5 % Verzugszi ns auf EUR 50'000.-- seit dem 27. Februar 2009 sowie auf EUR 100'000.-- seit dem 22. August 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Vom Recht der Klägerin zur Nachklage wird Vormerk genommen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 12. August 2013 des Betreibungsamts Nyon [Office des poursuites du Dis- trict de Nyon]) wird im Umfang gemäss Dispositiv Ziff. 1 (umgerechnet i n Schweizer Franken) beseitigt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.-- (darin eingeschlos- sen sind die Publikationskosten); die weiteren Kosten betragen CHF 2'565.-- (Übersetzungen). 5. Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Be-
klagten auferlegten Kosten gemäss Ziffer 4 wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von C HF 15'400.-- zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt (umgerechnet) CHF 185'156.-- .
Züri ch, 29. Oktober 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger