Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG130142-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Peter Edelmann, Peter Leutenegger und Prof. Dr. Mischa Senn sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger
Urteil vom 12. Dezember 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 69'939.90 nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2012 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.– in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. Dezem- ber 2012) zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2012) im Umfang von Ziff. 1 vorstehend aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ... TG; ihr Zweck besteht im Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Baustoffen (vgl. Handelsregister- auszug, www.zefix.ch). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... ZH, welche die Ausführung von Gipser- und Malerarbeiten bezweckt (vgl. Handelsre- gisterauszug, www.zefix.ch). b. Mit vorliegender Klage macht die Klägerin ausstehende Forderungen aus der Lieferung von Baumaterial an die Beklagte im Betrag von insgesamt CHF 69'939.90 nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2012 geltend (act. 1 S. 2 und S. 3 Rz. 6). B. Prozessverlauf a. Am 23. August 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorlie- gende Klage hierorts anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2013 wur- de ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Prot. S. 2 f.; act. 4). Nach rechtzeitiger Leistung des
Vorschusses (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 3. September 2013 Frist zur Klageantwort angesetzt, unter der Androhung, dass im Falle der Säum- nis eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO angesetzt werde (Prot. S. 4; act. 7). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 5. September 2013 zuge- stellt (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 11. November 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfristansetzung wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (Prot. S. 5; act. 9). Die Zustellung dieser Verfügung an die Beklagte erfolgte am 12. November 2013 (act. 10/2). b. Nachdem die Beklagte auch innert der kurzen Nachfrist weder die Kla- geantwortschrift eingereicht, noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hat, ist – da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist – androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit 1.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 31 ZPO; die sachliche aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. Forderungen aus Warenlieferungen 2.1. Die Darstellungen der Klägerin (act. 1) stimmen mit den von ihr eingereich- ten und zum Beweis offerierten Beweismitteln (act. 3/2-9) überein. Weil sich die Beklagte zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten deren Tatsa-
chenbehauptungen als unbestritten. Da an der unbestritten gebliebenen Sachdar- stellung der Klägerin weiter keine Zweifel bestehen, kann sie dem Entscheid zu- grunde gelegt werden (L EUENBERGER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUEN- BERGER , Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2010, N 5 zu Art. 223 ZPO; vgl. auch Art. 150 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO). 2.2. Anfang März 2012 trat die Beklagte an die Klägerin heran, mit dem Wunsch, von dieser erneut Material zu beziehen, nachdem sie zuvor wegen Zahlungsaus- ständen als Kundin gesperrt worden war. Die Klägerin verlangte von der Beklag- ten als Sicherheit für zukünftige Forderungen ein ...-Depot in der Höhe von CH... 30'000.–, welches die Beklagte am 2. und 12. März 2012 auf das Konto der Klägerin bei der ...-Bank überwies (act. 1 S. 3 Rz. 5; act. 3/2). Im Zeitraum vom 6. März 2012 bis zum 2. Mai 2012 bezog die Beklagte bei der Klägerin Baumaterial im Wert von insgesamt CHF 69'939.90 (act. 1 S. 3 Rz. 6; act. 3/3; act. 3/4). Zah- lungen leistete die Beklagte der Klägerin während dieses Zeitraumes nicht (act. 1 S. 4 Rz. 6). Anfang Mai 2012 beschloss die Klägerin erneut, die Beklagte nicht mehr zu beliefern, weil seit Mitte April 2012 diverse Rechnungen fällig und nicht beglichen worden waren (act. 1 S. 4 Rz. 7). Infolge der erneuten Sperrung der Beklagten kam es zu Gesprächen zwischen den Geschäftsführern der Parteien bezüglich einer möglichen weiteren Zusam- menarbeit. Anlässlich dieses Gesprächs wurde ein Zahlungsziel für die Rechnun- gen der Klägerin sowie eine Kreditlimite diskutiert. Das von der Beklagten hinter- legte ...-Depot sollte nach wie vor als Sicherheit zurückbehalten werden (act. 1 S. 4 Rz. 8). Infolge dieses Gesprächs arbeitete die Klägerin eine schriftliche Ver- einbarung aus, welche die zwischen den Parteien besprochenen Punkte fixieren sollte. Diese seitens der Klägerin von deren Geschäftsführer unterzeichnete Ver- einbarung wurde der Beklagten mit E-Mail vom 9. Juli 2012 zur Unterzeichnung zugesandt (act. 1 S. 4 Rz. 9; act. 3/5). Mit E-Mail vom 10. Juli 2012 antwortete die Beklagte, es sei besprochen worden, dass sie eine Kreditlimite von CHF 30'000.– bis CHF 40'000.– sowie eine Zahlungsfrist von 60 Tagen benötige. Zudem mach- te sie geltend, die ...-Zahlung stelle kein Depot, sondern eine Anzahlung von CHF 30'000.– dar (act. 1 S. 5 Rz. 10; act. 3/6). Nachdem die Beklagte nicht bereit
war, die von der Klägerin vorgeschlagenen Modalitäten für eine weitere Zusam- menarbeit zu akzeptieren, erachtete die Klägerin die Geschäftsbeziehung als de- finitiv gescheitert (act. 1 S. 6 Rz. 12). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 setzte die Klägerin der Beklagten eine letz- te Frist bis zum 12. Dezember 2012 zur Zahlung der offenen Rechnungen ge- mäss Kontoauszug in der Höhe von insgesamt CHF 69'939.90, unter der Andro- hung ansonsten ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen, und wies darauf hin, dass die Beklagte das ...-Depot in der Höhe von CHW 30'000.– nach Begleichung der Rechnungen zurückerhalten werde (act. 1 S. 6 Rz. 13; act. 3/7). Nach Ablauf der Frist ohne Begleichung der Zahlungsausstände durch die Be- klagte stellte die Klägerin mit Datum vom 17. Dezember 2012 ein Betreibungsbe- gehren (act. 1 S. 6 Rz. 14; act. 3/8). Gegen den Zahlungsbefehl vom 19. Dezem- ber 2012, welcher der Beklagten am 23. Januar 2013 zugestellt wurde, erhob die- se am 24. Januar 2013 Rechtsvorschlag (act. 1 S. 6 Rz. 15; act. 3/9). 2.3. Gemäss Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kauf- vertrag, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Das von der Beklagten bei der Kläger bezogene Baumaterial wurde dieser gelie- fert. Die Klägerin ist somit ihren Verpflichtungen nachgekommen. Die Beklagte hat indes den Kaufpreis für das bezogene und gelieferte Baumaterial nicht be- zahlt. Infolgedessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die ausste- henden Rechnungen CHF 69'939.90 zu bezahlen. Die von der Beklagten geleistete Zahlung von CH... 30'000.– erfolgte nach der im Prozess unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin nicht als Anzahlung, sondern als Depot im Sinne einer Sicherheit, welches der Beklagten von der Klä- gerin nach Leistung der ausstehenden Zahlung zurückerstattet wird. 2.4. Die Klägerin verlangt weiter Verzugszins von 5% seit dem 12. Dezember 2012 (act. 1 S. 2). Die Höhe des verlangten Verzugszinses entspricht dem ge- setzlich vorgeschriebenen Zins (Art. 104 Abs. 1 OR) und ist unbestritten geblie- ben. Gemäss Art. 75 OR kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert wer-
den, wenn die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist. Die Klägerin gewährte gemäss ihren Rechnun- gen jeweils eine Zahlungsfrist von 20 Tagen 2% oder 30 Tagen netto (act. 3/3). Die erste Rechnung vom 14. März 2012 ist somit seit dem 13. April 2012, die letz- te vom 17. September 2012 seit dem 17. Oktober 2012 fällig (act. 3/3; act. 3/4). Doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 stellte die Klägerin der Beklagten eine letzte Mahnung mit einer Zahlungsfrist bis 12. Dezember 2012 zu (act. 3/7). Damit wurde die Beklagte in Verzug gesetzt. Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins von 5% ab dem 12. Dezember 2012 ausge- wiesen und zuzusprechen. 2.5. Die Klägerin verlangt weiter die Aufhebung des Rechtsvorschlags der Be- klagten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2012) sowie Ersatz der Betreibungskosten im Betrag von CHF 103.– (act. 1 S. 2 und S. 9). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klage der Klägerin im Umfang von CHF 69'939.90 zuzüglich Verzugs- zins von 5% ab dem 12. Dezember 2012 gutzuheissen ist. Die Betreibung der Beklagten über CHF 69'939.90 erfolgte daher zu Recht, weshalb der Rechtsvor- schlag antragsgemäss aufzuheben ist und der Klägerin die ausgewiesenen Be- treibungskosten in der Höhe von CHF 103.– (vgl. act. 3/9) zuzusprechen sind. 2.6. Im Ergebnis ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 69'939.90 zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 12. Dezember 2012 sowie Betreibungskosten von CHF 103.– zu bezahlen. Entsprechend ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2012) in diesem Umfang auf- zuheben.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 69'939.90.
Zürich, 12. Dezember 20.13
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Präsident:
Peter Helm Die Gerichtsschreiberin:
Mirjam Münger