Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG130031-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Ober- richter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Diego Brüesch, Thomas Huonder und Dr. h.c. Stephan Weber sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von USD 95'600.15, zuzüglich Verzugszins von 5% seit 7. Juni 2012 an die Klägerin zu bezahlen; 2. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien der Beklagten aufzuerlegen und die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für die ihr in diesem Verfahren entstandenen An- waltskosten angemessen zu entschädigen." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 26. Februar 2013 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde ihr unter Hinweis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 11. April 2013 Frist zur Erstattung der Klage- antwort angesetzt. In derselben Verfügung wurde sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten die Zustellungen durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (Prot. S. 4 f.). Die Verfügung vom 11. April 2013 konnte der Beklagten am 24. Mai 2013 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden (act. 9B). Da die Beklag- te die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr am 3. September 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist angesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Ge- richt entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (Prot. S. 6). Die Mitteilung der Verfü- gung an die Beklagte erfolgte androhungsgemäss durch Publikation im Schweize- rischen Handelsamtsblatt (act. 13). Nachdem sich die Beklagte auch innert der Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, ist – da sich die Angelegenheit als spruch- reif erweist – darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
heblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 3.3. Im Vertrag Nr. ... vom 22. März 2012 wurde unter dem Titel "Governing Law" für Streitigkeiten im Zusammenhang damit die Zuständigkeit des Handelsge- richts des Kantons Zürich vereinbart (act. 3/2 S. 3). Die Vereinbarung der örtli- chen Zuständigkeit ist im Lichte von Art. 23 Ziffer 1 des Lugano Übereinkommens nicht zu beanstanden. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das Handelsgericht ist somit für diese Klage örtlich und sachlich zuständig. 3.4. Dem Eintreten auf die Klage steht somit nichts entgegen, womit sie – im Nachfolgenden – materiell zu beurteilen ist. 4. Klägerische Sachverhaltsdarstellung 4.1. Am 22. März 2012 schlossen die Klägerin und die Beklagte den Vertrag Nr. ... ("Vertrag"), in welchem sich die Klägerin verpflichtete, der Beklagten 1037 MT (+/- 10% total nach Wahl der Verkäuferin) erstklassige, neu produzierte, auf Rolle gewickelte Stahlbleche zu liefern. Als Kaufpreis wurden USD 670.–/MT ver- einbart. Die Beklagte verpflichtete sich, 40% Vorauszahlung bis spätestens 28. März 2012 und vor Versendung der Stahlbleche zu leisten. Die zweite Tran- che von 30% des Kaufpreises war zahlbar innert drei Tagen nach Erhalt der Noti- fikation der Versendung des ersten Bahnwagens, und die letzte Tranche von 30% innert drei Tagen nach Erhalt der Notifikation der Versendung der Hälfte der Stahlbleche. Die Beklagte leistete die vertraglich vorgesehene Vorauszahlung von USD 277'916.– im April 2012. 4.2. Zwischen dem 22. April und 27. Mai 2012 lieferte die Klägerin an die Be- klagte Stahlbleche im Gewicht von total 1026,13 MT brutto bzw. 1023,095 MT netto zum Warenwert von total USD 685'473.65 durch den Versender der Kläge-
rin, C._____, ... [Ort], Ukraine. Die Lieferung erfolgte per Eisenbahn in 31 Teillie- ferungen. Am 31. Mai 2012 stellte die Klägerin die Schlussrechnung über USD 685'473.65 aus. Abzüglich der bereits von der Beklagten geleisteten Vo- rauszahlung von USD 277'916.– verblieb ein von der Beklagten zu bezahlender Betrag von USD 407'557.65. 4.3. Die Beklagte beglich die ausstehenden Zahlungen nicht wie vertraglich vereinbart. Stattdessen leistete sie – und dies auch erst nach wiederholten Auf- forderungen der Klägerin – Teilzahlungen, und zwar USD 39'887.– am 9. August 2012, USD 81'183.60 am 10. August 2012, USD 79'699.50 am 20. August 2012, USD 29'974.– am 4. September 2012 und USD 30'269.40 am 14. September 2012 (total USD 261'013.50). Von der ausstehenden Summe von USD 407'557.65 verblieb somit ein Restbetrag von USD 146'544.15. Mit Schrei- ben vom 16. Oktober 2012 schlug die Beklagte die Bezahlung der ausstehenden Summe mit vier Teilzahlungen bis Ende November 2012 vor. Die Klägerin nahm diesen Abzahlungsvorschlag mit Schreiben vom 5. November 2012 an. Die Be- klagte überwies der Klägerin am 11. November 2012 den Betrag von USD 30'970.– und am 26. November 2012 den Betrag von USD 19'974.–. Ent- sprechend beträgt die Schuld der Beklagten derzeit noch USD 95'600.15 (USD 146'544.15 minus USD 30'970.– minus USD 19'974.–). 4.4. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 gewährte die Klägerin der Beklag- ten eine letzte Zahlungsfrist bis 11. Januar 2013. Nachdem keine Zahlung der Restsumme von USD 95'600.15 eingegangen war, erhob die Klägerin die vorlie- gende Klage.
Schreiben an die Klägerin vom 16. Oktober 2012, in welchem jene die Bezahlung der ausstehenden Summe mit vier Teilzahlungsraten vorschlägt, nennt als den ausstehenden Betrag USD 146'402.20 und nicht – wie von der Klägerin in der Klageschrift ausgeführt – USD 146'544.15. Zieht man von den USD 146'402.20 die beiden letzten Zahlungen von USD 30'970.– und USD 19'974.– ab, ergibt sich der mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 geltend gemachte Betrag von USD 95'458.20. Die Klägerin errechnet den von ihr geltend gemachten Betrag von USD 146'544.15 und später von USD 95'600.15, indem sie die bisherigen Zahlungen der Beklagten vom gesamten Kaufpreis abzieht. Da die Belege über die erfolgten Zahlungen und deren Höhe nicht in den Akten sind, das klägerische Schreiben vom 28. Dezember 2012 eine Restforderung von USD 95'458.20 nennt und die Klägerin die Differenz zu dem von ihr eingeklagten Betrag von USD 95'600.15 nicht erklärt, ist ihr der ausgewiesene Betrag von USD 95'458.20 zuzusprechen. 5.2.2. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins zu 5% seit 7. Juni 2012. Gemäss Art. 78 CISG entsteht die Zinspflicht, sobald die Forderung fällig ist (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 78 CISG). Wenn die genaue Höhe des Kaufpreises für den Käufer noch nicht feststellbar ist, tritt die Fälligkeit nach Erhalt einer Rechnung und einer daran anschliessenden kurzen Frist zur Vornahme der erforderlichen Zahlungshandlungen ein (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 59 CISG). Die Schluss- rechnung der Klägerin erfolgte am 31. Mai 2012. Unter Berücksichtigung einer kurzen Zahlungsfrist ist der Klägerin ein Verzugszins ab 7. Juni 2012 zuzuspre- chen. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das auf den Vertrag zur Anwendung kommt (Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 CISG). Wie ausgeführt, vereinbarten die Parteien im Rahmenvertrag die Anwendbarkeit von Schweizer Recht. Die Forderung ist daher zu 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). 5.2.3. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 95'458.20 zuzüglich 5% Zins seit 7. Juni 2012 zu bezahlen.
Prozesskosten 6.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 3 ff.). Er beträgt nach Massgabe der bei Einreichung der Klageschrift geltenden Währungskurse CHF 88'834.50 [USD 95'600.15; Kurs USD 1 = CHF 0.92923 am 26. Februar 2013]. 6.2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 ist die Gerichtsgebühr auf drei Viertel der Grundgebühr fest- zusetzen. Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Sutter/von Holzen, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2010, N 30 zu Art. 95 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Klägerin eine um einen Drittel reduzierte Grundgebühr als Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 95'458.20 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2012 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Kläge- rin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen, und es wird der Klägerin dafür der Rückgriff auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 88'834.50.
Zürich, 21. Oktober 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Azra Hadziabdic