Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG130016-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Erich Just, Ulrich Ritter und Thomas Wirth sowie der Gerichtsschreiber D r. Benjami n Büchler
Beschluss und Urteil vom 27. März 2015
i n Sachen
A._____ Schweiz AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. i ur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kläger Fr. 124'800.-- zu be- zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 15. Januar 2012. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Geändertes Rechtsbegehren: (act. 20 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Kläger Fr. 124'800.-- zu be- zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 1. Juli 2012. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." I. Sachverhalt und Verfahren 1. Sachverhaltsübersicht Die Parteien haben in den Jahren 2008 bis 2011 auf dem Gebiet der Wasser- höchstdruckarbeiten zur Sanierung von Eisenbahnwagen zusammengearbeitet und in diesem Zusammenhang verschiedene Verträge abgeschlossen. Im Zuge der Beendigung dieser Zusammenarbeit stellte sich die Frage, was mit der von der Klägerin auf ihre Kosten entwickelten, sich auf dem Sanierungsgelände der Beklagten befindlichen Wasseraufbereitungsanlage geschehen solle. Die Klägerin stellte sich in ihrer Klage zunächst auf den Standpunkt, dass die Parteien einen Kaufvertrag über die Wasseraufbereitungsanlage abgeschlossen hätten, und ver- langte basierend auf diesen Vertrag den ihrer Ansi cht nach geschuldeten Kauf- preis in der Höhe von CHF 124'800.–. Mit der Replik nahm die Klägerin eine Kla- geänderung vor, indem sie den Klagegrund änderte. Neu behauptet sie nicht mehr das Zustandekommen eines Kaufvertrages über die besagte Anlage, son- dern macht denselben Betrag als Entschädigung für die nachvertragliche Nutzung der Wasseraufbereitungsanlage seit der Beendigung der Zusammenarbeit, mithin seit dem 21. November 2011, durch die Beklagte geltend.
Die Beklagte verwahrt sich gegen sämtliche Ansprüche der Klägerin und stellt sich in ihrer Duplik insbesondere auf den Standpunkt, dass der mit der Klageän- derung geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt sei. Ein allfälliger Anspruch aus Vertrauenshaftung oder aus einem faktischen Vertragsverhältnis müsse ebenfalls als verjährt angesehen werden. Falls die von ihr (der Beklagten) erhobene Verjährungseinrede nicht geschützt werden sollte, so verrechne sie, die Beklagte, den klägerischen Anspruch mit Gegenansprüchen auf Rückzahlung der restlichen Darlehensvaluta von CHF 66'630.– per 20. No- vember 2011, der Bezahlung der Wartungskosten für die Anlage von CHF 11'639.65 sowie der angemessenen Lagergebühren für die von der Klägerin während eineinhalb Jahren unautorisiert auf dem Gelände der Beklagten belas- senen Anlageteile. 2. Prozessverlauf Am 26. Januar 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-13). Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde ihr eine Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 13'000.– zu leisten (act. 5). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvor- schuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Februar 2013 eine Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 8). Nach Eingang der Klageantwortschrift vom 13. Mai 2013 samt dazugehö- riger Beilagen (act. 11; act. 12/1-14) fand am 10. Dezember 2013 eine Ver- gleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 wi- derrief die Klägerin den geschlossenen Vergleich innert vereinbarter Frist (act. 16). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurde der Klägerin daraufhin eine einmalige Frist bis zum 10. März 2014 angesetzt, um die Replik zu erstatten (act. 17). Die Klägerin reichte diese am 17. März 2014 ein (act. 20). Mi t Verfügung vom 18. März 2014 wurde der Beklagten eine einmalige Frist bis zum 4. Juni 2014 an- gesetzt, um die Duplik einzureichen. Sodann wurde der Klägerin eine einmalige Frist als Nachfrist bis zum 9. April 2014 angesetzt, um ein Verzeichnis der Be-
weismittel ei nzurei chen (act. 21). Die Klägerin reichte ihr Beweismittelverzeichnis in der Folge am 20. März 2014 (act. 23; act. 24) und die Beklagte ihre Duplik samt Beilagen am 4. Juni 2014 ei n (act. 26; act. 27; act. 28/1-37). In ihrer Duplik stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, dass ihre Parteientschädigung durch die Klägerin sicherzustellen sei (act. 26 S. 2). Die Duplik wurde der Klägerin samt Beilagen mit Verfügung vom 5. Juni 2014 zugestellt. Ausserdem wurde der Kläge- rin eine einmalige Frist bis zum 1. Juli 2014 angesetzt, um schriftlich zum pro- zessualen Antrag der Beklagten Stellung zu nehmen (act. 29). Die Stellungnahme der Klägerin samt Beilagen datiert vom 1. Juli 2014 (act. 31; act. 32/1-3) und wur- de der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2014 zugestellt (act. 33). Mit Be- schluss vom 14. Juli 2014 wurde der Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt (act. 35). Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu erklären, ob auf die D urchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werden könne (Prot. S. 15). Mit Ein- gabe vom 23 Februar 2014 erklärte die Klägerin ausdrücklich den Verzicht auf die Hauptverhandlung (act. 39). Die Beklagte äusserte sich nicht dazu, weshalb an- drohungsgemäss von einem Verzicht auszugehen ist (act. 37). Der Prozess er- weist sich als spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss aktuellem Handelsregisterauszuge der Klägerin, liegt deren Si tz neu i n C._____ [AG] (act. 40). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. II. Erwägungen A. Prozessuales 1. Prozessvoraussetzungen 1.1. Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz in D._____ ZH, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6
Abs. 2 ZPO liegt ebenfalls vor. Ein Schlichtungsverfahren entfällt im vorliegenden Fall gemäss Art. 198 lit. f ZPO. Die örtliche, sachliche sowie funktionelle Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Züri ch i st nach dem Gesagten zu bejahen und blieb im Übrigen auch un- bestritten (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 11 Rz. 2). 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Da die Klägerin den Barvorschuss geleistet hat (act. 7) und auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO).
gang stützen. Entscheidend erscheint dabei insbesondere der prozessökonomi- sche Aspekt: Die Klageänderung soll eine rasche, effiziente und gesamthafte Er- ledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen, ohne die Verteidigung der Beklagten unnötig zu erschweren (W ILLISEGGER, BSK ZPO, 2. A., Art. 227 N 29; KILLIAS, BK ZPO, Art. 227 N 40). Allerdings liegt grundsätzlich keine Konnexi- tät vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige Anspruch. Es genügt nicht, wenn einzig Gründe der Prozessökonomie für eine Klageänderung sprechen. Eine Kla- geänderung ist diesfalls nur im Einverständnis der Gegenpartei zulässig (P AHUD, D IK E-Komm. ZPO, Art. 227 N 9). Die prozessualen Ansprüche sind ohne Weiteres konnex, wenn sie dem gleichen Rechtsverhältnis im Sinne des Lebensvorganges entspringen oder das gleiche Streitobjekt betreffen. Die Klage wird dabei zwar sowohl im Sachverhalt als auch im Rechtsbegehren ergänzt oder erweitert, der Klagegrund selbst bleibt jedoch unverändert (W ILLISEGGER, a.a.O., Art. 227 N 31 ff.; LEUENBERGER, in: SUTTE R- S OMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2. A., Art. 227 N 18 ff.). Bei einem veränderten Klagegrund ist zu beachten, ob die benachbarten Lebensvorgänge sich immerhin noch berühren bzw. gleichartige oder ähnli che Tatbestände erzeugen können. Bei der Entschei- dung hi nsi chtli ch der Zulässi gkeit der Klageänderung ist zu bedenken, inwiefern sich die Änderung auf die Rechtsstellung des Beklagten auswirkt und ob der bis- herige Prozessstoff für die Klage nach der Änderung verwertbar bleibt. Je mehr die Prozessökonomie die Zulassung der Klageänderung gebietet, desto näher liegt die Annahme, dass die prozessualen Ansprüche aus verschiedenen Lebens- vorgängen doch noch in enger sachlicher Beziehung zueinander stehen (W ILLIS- EGGER, a.a.O., Art. 227 N 34). 2.2. Subsumtion Im vorliegenden Fall änderte die Klägerin ihr Klagefundament. Die Klägerin ver- langte in ihrer Klage zunächst die Begleichung eines Kaufpreises in der Höhe von CHF 124'800.– aus einem behaupteterweise im November 2011 gültig zustande gekommenen Kaufvertrag (act. 1 S. 4 Rz. 4). In i hrer Replik machte sie demge-
genüber neu denselben Betrag als Entschädigung für die weitere Nutzung der An- lage ab Ende November 2011 geltend (act. 20 S. 2 Rz. 2; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.1.). Damit hat sie das Klagefundament verändert, weshalb eine Klageände- rung zu bejahen und folgerichtig deren Zulässigkeit zu prüfen ist. Es i st zunächst zu prüfen, ob der ursprüngliche Lebensvorgang mit dem Neuen identisch oder zumindest noch benachbart ist, d.h. ob die von der Klägerin bzw. von beiden Parteien geltend gemachten Vorgänge i mmerhi n noch miteinander i n Berührung kommen. Sowohl beim Anspruch aus Kaufvertrag auch als beim An- spruch auf Entschädi gung der Nutzung ist die von der Klägerin auf ihre Kosten entwickelte, sich bis im Jahr 2014 auf dem Sanierungsgelände der Beklagten be- findliche Wasseraufbereitungsanlage das massgebende Objekt. Mit der Klage behauptete die Klägerin wie gezeigt einen zwischen den Parteien zustande ge- kommenen Kaufvertrag über die besagte Anlage, während sie nunmehr für die behauptete rechtsgrundlose Nutzung der Anlage eine geldwerte Forderung er- hebt. Der zweite Sachverhalt berührt den ersten Sachverhalt insofern, als dass sowohl in zeitlicher Hi nsi cht als auch bezüglich des Streitobjekts Überschneidun- gen bestehen. Das Streitobjekt ist, wie bereits erwähnt, dieselbe Wasseraufberei- tungsanlage und bei beiden Klagen steht ein ähnlicher Zeitraum zur Beurteilung: Sowohl beim behaupteten Kaufvertrag respektive den damit einhergehenden langwierigen Vertragsverhandlungen als auch bei der Nutzung der Anlage steht der Zeitraum nach der Beendigung des Zusammenarbeitsvertrags per 20. No- vember 2011 zur Debatte. Damit sind die beiden Lebensvorgänge zumindest be- nachbart und eine enge sachliche Beziehung der beiden Klagen ist zu bejahen. Ferner ist zu prüfen, ob für beide Ansprüche die gleiche Verfahrensart gilt. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt; beide Ansprüche sind im ordentlichen Verfahren zu prüfen. Die Klageänderung ist daher - entgegen der beklagtischen Ansicht (act. 26 Rz. 8 ff.) - zuzulassen.
für eine gewisse Dauer – selber keine solche Anlage habe erwerben müssen. Aus den Umständen lasse sich zweifelsfrei schliessen, dass die Klägerin nie bereit gewesen sei, die Anlage der Beklagten gänzlich unentgeltlich oder auch nur zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen (act. 20 S. 3 Rz. 3). Wie sich aus den Kla- gebeilagen 9 und 10 (zwei Schreiben der Klägerin vom März 2012) ergebe, sei die Klägerin in diesem Zeitraum immer noch davon ausgegangen, dass die Be- klagte die Anlage käuflich übernehmen werde. Dass die Zuversicht in eine solche Lösung berechtigt gewesen sei, zeige das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2012, worin Folgendes festgehalten worden sei: "Meine Kli entschaft hat si ch nunmehr definitiv entschlossen, die Wasseraufbereitungsanlage nicht zu über- nehmen.". Die Beklagte habe diese Mitteilung gemacht, weil sie erst dannzumal über eine eigene Anlage verfügt habe (act. 20 S. 3 Rz.4.1). In Schreiben vom 9. Juli 2012 (act. 3/13) habe die Beklagte deklariert, dass sie (die Beklagte) seit Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien ins- gesamt vierzehn Bahnwagen mit der klägerischen Wasseraufbereitungsanlage gereinigt habe. Sie (die Klägerin) gehe jedoch von mindestens 50, eher 100 oder mehr Bahnwagen aus, welche in der Zeit bis zum Ersatz der klägerischen Anlage gereinigt worden seien. Das Beweisergebnis werde hier Klarheit schaffen müssen (act. 20 S. 4 Rz.5). Die Beklagte habe bis Ende 2011 über keine mit der streitgegenständlichen Anla- ge vergleichbare Filteranlage verfügt. Die Beklagte habe erstmals anfangs 2012 eine solche für die Filtrierung von Asbestfasern geeignete Anlage gekauft (act. 20 S. 5 Rz.5.1.1 - 5.1.2). Diese Anlage sei jedoch ab circa Anfang Februar 2012 während mindestens acht Monaten i n E._____ in Betrieb gewesen, was bedeute, dass sie bis Ende Juni 2012 in F._____ AG ni cht zur Sani erung von Bahnwagen habe eingesetzt werden können (act. 20 S. 5 Rz.5.1.3). Eine zweite Filteranlage sei ebenfalls erst Ende Juni 2012 direkt nach F._____ AG geliefert und dort an- schliessend in Betrieb genommen worden (act. 20 S. 5 Rz.5.1.4). Die zeitliche Koinzidenz zwischen der Zulieferung der zweiten von der Beklagten bestellten Fil- teranlage sowie dem beklagtischen Schreiben vom 9. Juli 2012 (act. 3/13) sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Beklagte die klägerische Anlage seit der
Beendigung der Zusammenarbeit (per 20. November 2011) für ihre Zwecke, das heisst für die Asbestfiltrierung bei der Sanierung von Bahnwagen verwendet habe (act. 20 S. 5 Rz.5.1.5). Aus Sicht der Klägerin sei mit Sicherheit auszuschliessen, dass im Zeitraum vom 20. November 2011 bis Ende Juni 2012 bloss vi erzehn Bahnwaggons gereinigt worden seien. Es seien deutlich mehr gewesen. G._____ habe einmal geäussert, dass es "sicher mehr als 50 gewesen" seien, er wisse aber auch nicht wie vi ele genau. Sie (die Klägerin) gehe davon aus, dass ab 2012 pro Jahr über 200 Wag- gons gereinigt worden seien (act. 20 S. 5 Rz.5.2). Die Parteien hätten bezüglich der Entschädigung für die Nutzung der Wasserauf- bereitungsanlage während der Vertragsdauer genaue Vereinbarungen getroffen. Gemäss Auftrag vom 20. November 2008 (act. 3/4) seien CHF 1'333.– pro gerei- nigtem Bahnwagen als Nutzungsgebühr angefallen. In der Finanzierungsverein- barung vom 3. März 2009 (act. 3/5) sei die Berechnung der Nutzungsgebühr wie folgt festgelegt worden (vgl. hierzu act. 20 S. 6 Rz.6.): - Ziff. 3.3 Fixk ostenanteil pro Bahnwagen: CHF 3'000.– - Ziff. 4.1 Tilgungsanteil an Darlehen pro Wagen 1 bis 150: CHF 1'667.– - Ziff. 5.0 Vorzugsk ondition ab 151. Wagen, Preis pro Wagen: CHF 1'667.– Aus Ziffer 4.2 der Finanzierungsvereinbarung sei ersichtlich, dass die Klägerin nur bei Selbstverschulden am unternehmerischen Risiko (Nichterreichen von 150 Wagen) hätte beteiligt werden sollen (act. 20 S. 6 Rz.6.1). Bis zur Beendigung der Zusammenarbeit seien rund 110 Waggons zwischen den Parteien abgerechnet worden. Somit könnten höchstens noch 40 Wagen zum reduzierten Tarif abge- rechnet werden, welcher die Amortisation mit beinhalte (act. 20 S. 7 Rz.6.2). Eine vertragliche Basis für die Bemessung des Preises für die Nutzungsgebühr habe ab Ende November 2011 nicht mehr bestanden, weshalb der Preis pro Wagen gerichtlich zu bestimmen sei. Aufgrund der von beiden Parteien anerkannten Preisbasis von CHF 3'000.– pro gereinigtem Wagen sei die Preisbestimmung mit diesem Betrag naheliegend, zumal ja keine vertragliche Bindung mehr zwischen den Parteien bestanden habe und auch keine Amortisationen mehr hätten geleis-
tet werden müssen. Als wesentlicher Parameter würde aufgrund des vertraglichen Konsenses der Wert der genutzten Anlage in der Höhe von CHF 400'000.– fest- stehen, bei Herstellungskosten von CHF 250'000.– (Ziffern 3.1 und 3.2 der Finan- zierungsvereinbarung; act. 3/5). Allenfalls sei die geschuldete Nutzungsgebühr gutachterlich festzustellen (act. 20 S. 7 Rz.6.3). 2.1.2. Die Beklagte stellt sich in Bezug auf die materiellen Ausführungen der Klä- gerin zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie die Wasseraufbereitungs- anlage der Klägerin bis zum 9. Mai 2012 genutzt habe. Mit der neuen Anlage der Beklagten sei erstmals ab dem 11. Juni 2012 produktiv gearbeitet worden (act. 26 Rz. 22). Die Beklagte habe mit der Anlage der Klägerin im Zeitraum vom 21. No- vember 2011 bis zum 9. Mai 2012 insgesamt sechzehn Bahnwagen saniert (act. 26 Rz. 22 f.). Unter dem Titel "Unautorisierte Lagerung der Maschine der Klägerin auf dem Ge- lände der Beklagten vom 9. Juli 2012 bis Ende Februar/Anfangs März 2014" führt die Beklagte an, dass die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2012 (act. 3/13) auf- gefordert worden sei, die Wasseraufbereitungsanlage abzuholen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 habe die Beklagte der Klägerin nochmals Frist bis zum 31. Januar 2013 angesetzt, um die Anlage abzuholen. Die Klägerin habe auch diese Frist verstreichen lassen und habe erst auf eine weitere Aufforderung der Beklagten vom 20. Februar 2014 reagiert (act. 26 Rz. 24 ff.). In Bezug auf den von der Beklagten aus der Anlage der Klägerin nachvertraglich bezogenen Nutzen hält die Beklagte fest, dass die Klägerin für die Nutzung den Betrag von CHF124'800.– fordere, was exakt dem von ihr in der ursprünglichen Klage geforderten Kaufpreis entspreche und schon deshalb weit übersetzt sei. Die Klägerin habe seinerzeit der Beklagten weisgemacht, dass die Gestehungs- kosten ihrer Anlage sich auf CHF 250'000.– belaufen würden und der Verkehrs- wert mit CHF 400'000.– zu beziffern sei. Aufgrund dieser Angaben der Klägerin, welchen die Beklagte vertraut habe, habe die Beklagte der Klägerin ein Darlehen von CHF 250'000.– gewährt. Die Gestehungskosten der klägerischen Anlage hät- ten jedoch tatsächlich weit weniger betragen. Der Verkehrswert habe sich nie auf CHF 400'000.– belaufen. Dies zeige schon der Vergleich mit den beiden von der
Beklagten Ende 2011 und Ende April 2012 gekauften, der Anlage der Klägerin leistungsmässig weit überlegenen Anlagen, welche (inklusive Marge der Verkäu- ferin) keine CHF 100'000.– gekostet hätten. Die Anlage der Klägerin habe sodann nicht einwandfrei funktioniert. Der Klägerin sei das Problem bekannt gewesen, sie habe dafür aber keine Lösung gefunden. Gewisse Teile der Anlage sei en nach der Beendigung der Zusammenarbeit nicht mehr im Einsatz gewesen. Die Be- klagte habe bei einer anderen Gesellschaft Düsen im Gegenwert von CHF 11'639.65 für die klägerische Anlage beziehen müssen. Die Klägerin, welche si ch i n erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befunden habe, sei ihren vertragli- chen Reparatur- und Wartungspflichten nicht nachgekommen (act. 26 Rz. 27 ff.). Zum Stand des der Klägerin gewährten Darlehens führt die Beklagte an, dass gemäss act. 3/5 vorgesehen gewesen sei, dass das Kapital des von der Beklag- ten der Klägerin gewährten Darlehens von CHF 250'000.– durch die Sani erung von 150 Bahnwagen zu Vorzugspreisen zu tilgen sei, während als Verzinsung ein (leicht höherer) Vorzugspreis ab dem 151. sanierten Bahnwagen vorgesehen ge- wesen sei. Gemäss den Behauptungen der Klägerin seien bis zur Beendigung der Zusammenarbeit rund 110 Waggons zwischen den Parteien abgerechnet worden. Zur Vereinfachung des Verfahren anerkenne sie, die Beklagte, diese Behauptung und gehe von 110 abgerechneten Waggons aus. Daraus ergebe sich eine Rest- schuld der Klägerin von CHF 66'630.– (Darlehensvaluta von CHF 250'000.– mi- nus CHF 183'370 (110 gereinigte Wagen). Zusätzlich habe die Beklagte bi s zur Demontage der Wasseraufbereitungsanlage sechzehn Bahnwagen saniert. Dar- aus ergebe sich, dass die Restschuld der Klägerin aus Darlehen CHF 18'630.– betrage. Die Beklagte stelle den Anspruch gegen die Klägerin auf Darlehensrück- zahlung fälli g und verrechne die (bestrittenen) Ansprüche der Klägerin mit der Restschuld der Klägerin aus Darlehen, der Ersatzpflicht der Klägerin für von der Beklagten bezahlte Reparatur- und Wartungskosten im Gegenwert von CHF 11'639.65 sowie den angemessenen Lagergebühren für die während einein- halb Jahren unautori si ert auf dem Sanierungsgelände der Beklagen belassenen Anlageteile (act. 26 Rz. 37 ff.).
Die Beklagte führt sodann i n rechtli cher Hi nsi cht an, dass si e die Einrede der Ver- jährung erhebe (act. 26 Rz. 61). Die Klägerin habe am 10. Juli 2012 die gemäss Art. 67 Abs. 1 OR relevante Kenntnis ihres Anspruchs aus ungerechtfertigter Be- reicherung gehabt. Die Klägerin habe diesen Anspruch erstmals in ihrer Replik vom 17. März 2014 geltend gemacht, also lange nach Ablauf der einjährigen Ver- jährungsfrist nach Art. 67 Abs. 1 OR. Die Klage vom 26. Januar 2013 erwähne auf Seite 1 "Forderung aus Vertrag". In Ziffer 10 der Klageschrift behaupte die Kläge- rin, dass die "Kaufpreiszahlung von Fr 124'800.–" bis heute ausstehend sei. Mit keinem Wort töne die Klägerin in der Klage an, ihr Rechtsbegehren könne allen- falls eine andere Anspruchsgrundlage als einen Kaufvertrag haben. In Ziffer III.1 der Klageschrift beantrage die Klägerin abschliessend, die Beklagte sei "zur Zah- lung des Kaufpreises im beantragten Umfang zu verurteilen". Mit der Klage aus (angeblichem) Kaufvertrag habe die Klägerin die Verjährung für einen Anspruch aus anderem Rechtsgrund nicht unterbrochen. Andere Unterbrechungshandlun- gen würden nicht vorliegen. Der mit der Klageänderung geltend gemachte An- spruch sei deshalb verjährt, was zur Klageabweisung führe (act. 26 Rz. 70 ff.). Auch ein allfälliger klägerischer Anspruch aus Vertrauenshaftung oder aus einem faktischen Vertragsverhältnis sei verjährt (act. 26 Rz. 76 ff. und Rz. 80 ff.). Falls das Handelsgericht zur Auffassung gelange, dass der Klägerin ein unver- jährter Anspruch gegen die Beklagte aus nachvertraglicher Nutzung der klägeri- schen Anlage zur Sani erung von Bahnwagen zustehe, so verrechne sie (die Be- klagte) diese Ansprüche mit ihren Gegenansprüchen auf Rückzahlung der (restli- chen) Darlehensvaluta von CHF 66'630.– per 20. November 2011 sowie mit den Wartungskosten für die Anlage der Klägerin in der Höhe von C HF 11'639.65. So- dann verrechne sie auch die angemessenen Lagergebühren für die von der Klä- gerin während eineinhalb Jahren unautorisiert auf dem Gelände der Beklagten belassenen Anlageteile mit der klägerischen Forderung (act. 26 Rz. 88 ff.). 2.1.3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden einzugehen, soweit es sich als erforderlich erweist.
4C.225/2006 vom 20. September 2006 E. 2.4; SCHMID/LARDELLI, in: BSK ZGB I, Art. 8 N 29 u. 33; WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 221 N 29 f.; BGE 127 III 365 E. 2b und 2c; BGE 108 II 337 E. 3; Urteil des Bundesgerichts A_144/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3). Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO statuiert sodann das Prinzip der Beweisverbindung, wo- nach die Klage die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat. Dabei ist ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu be- weisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbe- hauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Mangels solcher Beweisofferten der beweisbelasteten Partei unterbleibt eine Beweisabnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4). Die Be- wei smi ttel si nd vor Aktenschluss zu nennen, und ei n späteres Nachrei chen i st nur möglich, soweit noch neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (L EUENBERGER, in: ZK ZPO, Art. 221 N 51 f.).
3.2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung 3.2.1. Voraussetzungen 3.2.1.1. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzu- erstatten. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung tritt diese Verbindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung er- halten hat. 3.2.1.2. Die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs sind Folgende: Es besteht bei einer Partei eine Bereicherung, welche sich als Vermögensvermeh- rung äussert. Eine solche kann eine Vergrösserung des Vermögens (Vermehrung der Aktiven oder Verminderung der Passiven) oder eine Nichtverminderung des
Vermögens (Nichtverminderung der Aktiven oder Nichterhöhung der Passiven; darunter fällt auch die Ersparnisberei cherung) sei n. Bei der Ersparnisbereiche- rung fällt eine Ausgabe weg, welche nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge angefallen wäre. So setzt sich beispielsweise bei der Benutzung eines fremden Fahrzeugs die Ersparnis aus den Kosten für das Benzin und allenfalls für die Ab- nützung eines anderen Wagens oder die Kosten für einen Mietwagen zusammen (S CHULIN, BSK OR I, a.a.O., Art. 62 N 7). Sodann muss die Vermögensvermeh- rung zu Lasten eines anderen erfolgt sein, womit eine Entreicherung einer Partei besteht. Ein Teil der Lehre fordert in diesem Zusammenhang, dass eine Vermö- gensverschi ebung ei ngetreten sei n muss, mi thi n zwi schen Vermehrung und Ver- minderung ein Kausalzusammenhang besteht (S CHULIN, BSK OR I; a.a.O., Art. 62 N 8 m.w.H.). Des Weiteren muss die beschriebene Bereicherung ungerechtfertigt, d.h. ohne jeglichen Rechtsgrund, erfolgt sein (S CHULIN, BSK OR I; a.a.O., Art. 62 N 10 f.). Unterschieden wird sodann hinsichtlich der Entstehung der Bereicherung. Ei ne Bereicherung kann durch eine Zuwendung des Entreicherten bestehen (Leis- tungskondiktion). Darunter fallen jene Fälle, in denen sich die Parteien über den Rechtsgrund nicht geeinigt haben (offener oder versteckter Dissens) und jene, i n denen die zu erfüllende Forderung nicht besteht. In der Regel handelt es sich da- bei um die Leistung einer Nichtschuld, womit ein Bereicherungsanspruch lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 OR in Betracht kommt. Des Weite- ren werden unter die Leistungskondiktion auch diejenigen Fälle subsumiert, bei denen eine Zuwendung aus einem nicht verwirklichten Grund vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn in Erwartung eines Vertragsabschlusses bereits (teilweise) erfüllt wird und anschliessend der Vertrag nicht zustande kommt (S CHULIN, BSK OR I, a.a.O., Art. 62 N 12 ff.).
3.3. Anspruch aus Vertrauenshaftung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Vertrauenshaftung neben den allgemeinen Haftungsvoraussetzungen das Bestehen einer rechtlichen Son- derverbindung, das Erwecken von berechtigtem Vertrauen und dessen treuwidri- ge Enttäuschung voraus. Einen Anwendungsfall der Vertrauenshaftung stellt die Konzernhaftung dar. Als weitere Variation der Vertrauenshaftung ist sodann die Haftung im Zusammenhang mit der Anbahnung vertraglicher Beziehungen zu nennen (culpa in contrahendo). Die Erwartung, dass der Partner ohne vertragliche Verpflichtung eine Leistung erbringt, ist zwar grundsätzlich nicht schützenswert. Eine Haftung kann jedoch ausnahmsweise in Frage kommen, wenn ein Vertrags- schluss aufgrund der vorherrschenden Machtverhältnisse oder der Abhängigkeit des Vertrauenden faktisch nicht möglich ist und dem Vertrauenden gleichzeitig der Verzicht auf das Geschäft nicht zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen H EIERLI/SCHNYDER, BSK OR I, a.a.O., Art. 41 N 44 ff.; BGE 120 II 331 E. 5a; BGE 124 III 297 E. 6a; BGE 130 III 345 E. 2.2; BGE 133 III 449; BGE 134 III 390 E. 4.3.2).
3.4. Anspruch aus einem faktischen Vertragsverhältnis Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses zielt darauf ab, Vertragswir- kungen nicht bloss aus eigentlichen Verträgen, sondern in Ausnahmefällen auch aus faktischen Verhältnissen abzuleiten (B UCHER, BSK OR I, a.a.O., Art. 1 N 70 ff.) . Beim faktischen Vertragsverhältnis resultieren Pflichten, die ihrem Wesen nach durch Vertrag hätten begründet werden können oder müssen. Der sich Ver- pflichtende nimmt eine von der Gegenseite vertraglich offerierte Leistung in An- spruch, ohne einen Vertrag schliessen bzw. die geforderte Gegenleistung erbrin- gen zu wollen (B UCHER, BSK OR I, a.a.O., Art. 1 N 71a). In Bezug auf die Kasuis- tik ist hierbei die vertragslose Inanspruchnahme einer entgeltlichen fremden Leis- tung und die Vertragslosigkeit bei Dauerbeziehungen zu unterschei den (vgl. B U- CHER , BSK OR I, a.a.O., Art. 1 N 73 ff.).
ge Enttäuschung behauptet die Klägerin nicht. Ebenso wenig macht sie ein Ver- schulden der Beklagten geltend. Damit fehlt es an den für die Annahme einer Haf- tung aus enttäuschtem Vertrauen erforderlichen Behauptungen, weshalb sich wei- tergehende Erläuterungen zur Vertrauenshaftung erübrigen. 4.1.4. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die von der Klägerin vorgebrachten Behaup- tungen unter di e Lehre des "faktischen Vertragsverhältnisses" zu subsumi eren si nd. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zurecht an (vgl. act. 26 Rz. 81), dass sich die Klägerin nicht auf einen grundsätzlichen Konsens der Par- teien in Bezug auf einen Kaufvertrag über die Wasseraufbereitungsanlage beruft und damit die in BGE 119 II 347und BGE 108 II 112 aufgestellten Regeln hi nsi cht- lich der grundsätzli chen Einigung über die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlas- sung, und die damit einhergehende richterliche Festlegung des Mietzinses für die Dauer der bereits erfolgten Benutzung, im vorliegenden Fall ni cht zur Anwendung gelangen. Es liegt vorliegend auch kei ne eigentliche Rückabwicklungsproblematik vor, da die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die sich in ihrem Eigentum befindliche Wasseraufbereitungsanlage umgehend nach Beendigung des Zusammenarbeits- vertrags zu vindizieren. Da sie dies nicht gemacht hat, erscheint es vorliegend ni cht opportun, die ergebnislosen Kaufvertragsverhandlungen zwi schen den Par- tei en zum Anlass zu nehmen, ei n faktisches Vertragsverhältnis zu konstruieren, zumal diese Rechtsfigur in der Literatur ohnehi n teilweise stark kritisiert wird (vgl. hi erzu K RAMER, BK, Art. 1-18 OR, Allgemeine Bestimmungen: Die Entstehung durch Vertrag, Art. 1 N 238 ff. m.w.H.). Es rechtfertigt sich, fingierte Vertragswir- kungen aus rei n fakti schen Verhältni ssen nur mi t Zurückhaltung abzuleiten. Vor- liegend hat die Klägerin die Möglichkeit, einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 OR geltend zu machen. Ein Zurückgreifen auf die Lehre des faktischen Vertragsverhältnisses erübrigt sich daher. Im Ergebnis ist damit ein Anspruch der Klägerin aus einem faktischen Vertragsverhältnis zu ver- nei nen.
4.2. Behauptungs- und Beweislast Vorliegend hat die Klägerin gemäss der Regelung von Art. 8 ZGB substantiiert das Vorliegen der Bereicherung und damit einhergehend deren Höhe zu behaup- ten und zu beweisen. Sodann hat sie die Vermögensvermehrung der Beklagten zu Lasten ihrer Person zu behaupten und zu beweisen. Schliesslich hat sie auch das Fehlen eines Rechtsgrundes zu behaupten und zu belegen (vgl. S CHULIN, BSK OR I, a.a.O., Art. 62 N 41). 4.2.1. Berei cherung 4.2.1.1. Grundsätzli che Anerkennung der klägerischen Forderung im Umfang von CHF 21'328.– durch die Beklagte Die Beklagte führt in ihrer Duplik an, dass sie einen "Anspruch der Klägerin aus 16 gereinigten Wagen" im Betrag von CHF 21'328.– (vgl. act. 26 Rz. 40) aner- kenne, diesen Anspruch jedoch mit ihren Ansprüchen gegen die Klägerin aus Darlehensvertrag verrechne. Des Weiteren verrechne sie die von ihr bezahlten Reparatur- und Wartungskosten i m Umfang von CHF 11'639.65 sowie ei ne an- gemessene Lagergebühr für die während eineinhalb Jahren unautorisiert auf dem Sanierungsgelände der Beklagten belassenen Wasseraufbereitungsanlageteile (act. 26 Rz. 41 sowie Rz. 88 ff.). Ferner macht die Beklagte die Verjährung der klägerischen Ansprüche geltend (act. 26 Rz. 60 ff.). Soweit die beklagtischen Einreden sich als nicht stichhaltig erweisen, ist die Klage im Umfang von CHF 21'328.– als durch Anerkennung der Forderung erledigt ab- zuschreiben. Dazu später (Ziff. 5 und Ziff. 6) mehr. Im Folgenden (Ziff. 4.2.1.2. - 4.2.1.4.) ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die den anerkannten Betrag von CHF 21'328.– übersteigende Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung hin- reichend substantiiert hat. 4.2.1.2. Untaugli che und unsubstantiiert vorgebrachte Behauptungen zur Bestim- mung der Höhe der Berei cherung Die Klägerin knüpft für di e Besti mmung der betragsmässigen Höhe der Bereiche-
rung an die Anzahl der (mittels der sich in ihrem Eigentum befindlichen Wasser- aufbereitungsanlage) gereinigten Bahnwagen und die dafür im Zusammenar- beitsvertrag vom 20. November 2008 (act. 3/4) und in der Finanzierungsvereinba- rung vom 3. März 2009 (act. 3/5 S. 2 Ziff. 2.3. "Konditionen – Nutzung Wasser- aufbereitungsanlage) festgelegte Entschädigung an (vgl. act. 20 S. 6). Die klägerische Argumentation, wonach die ungerechtfertigte Bereicherung an- hand der vormals vertraglich vereinbarten Kosten für die Reinigung einzelner Bahnwagen zu bestimmen sei, vermag – unabhängig von deren nachfolgend auf- gezeigten mangelhaften Substantii erung (vgl. Ziff. 4.2.1.4.) – von vornherein ni cht zu überzeugen. Eine vertragliche Bemessung des Preises für die Nutzungsgebühr bestand seit dem 20. November 2011 nicht mehr, was auch der Klägerin bewusst i st (vgl. act. 20 S. 7 Rz.6.3). Der klägerische Anknüpfungspunkt für die Entschädi- gung der Nutzung der Wasseraufbereitungsanlage, namentlich der vormals ver- traglich festgelegte Preis pro gereinigtem Bahnwagen in der Höhe von CHF 3'000.– sowie der vertraglich festgelegte Wert der Anlage im Umfang von CHF 400'000.– und der Herstellungskosten in der Höhe von CHF 250'000.–, er- weist sich damit von vornherein als unbehelflich. Sodann erscheint auch das Her- anziehen des vormals in der Klage behaupteten Kaufpreises in der Höhe von CHF 124'800.– für die geldwerte Bestimmung der ungerechtfertigten Nutzung nicht stichhaltig. Es vermag nicht einzuleuchten, weshalb die blosse Nutzung der Wasseraufbereitungsanlage während etwa rund sieben Monaten (20. November 2011 bis "Ende Juni 2012" [vgl. act. 20 S. 5 Rz.5.2] bzw. bis 9. Juli 2012 [vgl. act. 20 S. 5 Rz.5.1.5]) denselben monetären Wert aufweisen soll wie der Kaufpreis der ganzen Anlage. Die Klägeri n erläutert nicht, weshalb die rechts- grundlose Nutzung der Anlage mit CHF 124'800.– abgegolten werden soll. Ri chtigerweise würde sich ein allfälliger Bereicherungsanspruch aus dem einge- sparten Mietzins im Zusammenhang mit der Miete einer anderweitigen Wasser- aufbereitungsanlage zusammensetzen (vgl. hierzu das obige Beispiel im Zusam- menhang mit der Nutzung eines fremden Fahrzeugs; Ziff. 3.2.1.2.). Die Klägerin unterlässt es jedoch zur Gänze, Behauptungen zur Höhe einer solchen (Miet-)Er- sparnis anzubringen. Sie bringt lediglich vor, dass als wesentliche Parameter für
die Bemessung des Preises für die Nutzungsgebühr der Wert der genutzten An- lage von CHF 400'000.– und die Herstellungskosten von C HF 250'000.– festste- hen würden. Allenfalls sei die geschuldete Nutzungsgebühr gutachterlich festzu- setzen (act. 20 S. 7 Rz.6.3). Zwar gibt die Beklagte an, dass sie im Zeitraum vom 21. November 2011 bis 9. Mai 2012 mindestens 16 Bahnwaggons mittels Benutzung der klägerischen Wasseraufbereitungsanlage gereinigt habe (act. 26 Rz. 23 und Rz. 40), und führt an, dass der klägerische Anspruch aus 16 gereinigten Bahnwagen CHF 21'328.– betrage (vgl. act. 26 Rz. 40). Dessen ungeachtet müsste die Klägerin, welche die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und die Höhe der Bereicherung im Umfang der von ihr behaupteten Summe von CHF 124'800.– obliegt, substantiier- te Behauptungen zur Höhe der beklagtischen Bereicherung anbringen. Dies un- terlässt sie jedoch. Die lapidare Angabe des Wertes der Anlage sowie der Her- stellungskosten genügt hierbei nicht. Substantiierte Behauptungen zur Höhe einer (Miet-)Ersparnis wären angesichts der objektiven Bestimmbarkeit der marktübli- chen Miete einer Wasseraufbereitungsanlage problemlos möglich gewesen. Es geht nicht an, lediglich vormals vertraglich festgelegte Zahlen zu nennen und i n der Folge einen Gutachter respektive das Gericht die geschuldete Nutzungsge- bühr festsetzen zu lassen, obgleich die Behauptung einer marktüblichen Summe für die (Miet-)Ersparnis ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Mangels hi nrei- chend konkreter Behauptungen zur Höhe der Ersparnisbereicherung fehlt es vor- liegend an einer substantiert vorgebrachten Zusammensetzung der Klagesumme, weshalb die Klage - sowei t ni cht anerkannt - abzuweisen ist. 4.2.1.3. Keine hinreichenden klägerischen Behauptungen zur effektiven Nut- zungsdauer der Wasseraufbereitungsanlage Aus den klägerischen Vorbringen geht nicht schlüssig hervor, bis wann die Be- klagte die Anlage effektiv benutzt haben soll. Zwar bestreitet die Beklagte eine nachvertragliche Nutzung nicht, sondern gibt vielmehr an, dass sie die Wasser- aufbereitungsanlage der Klägerin nachvertraglich bis zum 9. Mai 2012 genutzt habe (act. 26 Rz. 22). Die Klägerin macht demgegenüber einen längeren Zeit- raum geltend, bleibt jedoch i nkonsi stent i n i hren di esbezügli chen Behauptungen.
So führt sie zunächst an, dass das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2012 ein Indiz dafür bilde, dass die Klägerin die Anlage bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. bis zum 9. Juli 2012, genutzt habe (act. 20 S. 5 Rz.5.1.5). An anderer Stelle bezieht sich die Klägerin demgegenüber auf einen Zeitpunkt Ende Juni 2012, indem sie den beklagtischen Standpunkt, wonach bis Ende Juni 2012 vierzehn Bahnwagen mit der klägerischen Anlage gereinigt worden seien, bestreitet (act. 20 S. 5 Rz.5.2: "Aus Sicht der Klägerin ist mit Sicherheit auszuschliessen, dass im Zeit- raum vom 20. November 2011 bis Ende Juni 2012 bloss 14 Bahnwaggons gerei- nigt worden sind."). Um die Ersparnisbereicherung substantiiert zu behaupten und hernach belegen zu können, bedürfte es auch ei ner exakten Angabe zur Zeitspanne der ungerecht- fertigten Nutzungsdauer der Wasseraufbereitungsanlage. Aufgrund der vagen Angaben der Klägerin wird jedoch nicht klar, bis wann die Beklagte die besagte Anlage effektiv benutzt haben soll. Um die von der Klägerin angeführte Entschä- digung der Nutzung in der Höhe von CHF 124'800.– beurtei len zu können, müss- te der Zeitraum der ungerechtfertigten Nutzung schlüssig behauptet und belegt werden. Da die Klägerin dies unterlässt, fehlt es von vornherein an einem rechts- genüglichen Klagefundament, weshalb die Klage - sowei t ni cht anerkannt - auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.2.1.4. Ungenügende Substantii erung zur Anzahl der gereinigten Bahnwagen Wie bereits erwähnt, knüpft die Klägerin für die Festlegung des Umfangs der Be- reicherung an die Anzahl der (mittels der sich in ihrem Eigentum befindlichen Wasseraufbereitungsanlage) gereinigten Bahnwagen an. Eine solche Bestim- mung der Höhe der Bereicherung ist – wie bereits dargelegt – nicht geeignet, die Bereicherung auf Seiten der Beklagten nachzuweisen, da eine solche sich aus dem eingesparten Mietzins einer (anderen) Wasseraufbereitungsanlage zusam- mensetzen würde. Selbst wenn man die klägerische Anknüpfung als taugli ch ei nstufen wollte, weil sich auch die Beklagte bei ihren Berechnungen auf die vormals vertraglich festge- legte Entschädigung von CHF 1'333.– stützt (vgl. act. 26 Rz. 40; CHF 21'328 für
i nsgesamt 16 gereinigte Bahnwagen), so müssten die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angebrachten Behauptungen als unsubstantiiert bezeichnet wer- den. Die Klägerin macht nämli ch geltend, dass es aus ihrer Sicht mit Sicherheit auszuschliessen sei, dass im Zeitraum vom 20. November 2011 bis Ende Juni 2012 bloss vi erzehn Bahnwaggons (s o noch die Behauptung der Beklagten in ih- rem Schreiben vom 9. Juli 2012; vgl. act. 3/13) gereinigt worden seien. Es seien deutlich mehr gewesen. G._____ habe einmal geäussert, es seien "sicher mehr als 50 gewesen", er wisse es aber auch nicht, wie viele genau. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass ab 2012 pro Jahr über 200 Waggons gereinigt worden sei- en (act. 20 S. 5 Rz.5.2). Die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin zwar die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 9. Juli 2012 (act. 3/13) vehement bestreite, ihrerseits jedoch nichts explizit behaupte (act. 26 Rz. 47). Damit macht sie – zumi ndest implizit – geltend, dass die Klägerin ihrer Substantiierungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommt. Die Beklagte weist in ihrer Duplik sodann (ebenfalls zumindest implizit; vgl. act. 26 Rz. 53: "Wann? Wo? Bei welcher Gelegenheit? Gegenüber wem?) zurecht darauf hi n, dass di e klägeri schen Ausführungen, wonach G._____ sich "einmal geäus- sert" habe, dass sicher mehr als 50 Bahnwaggons gereinigt worden seien (vgl. act. 20 S. 5 Rz.5.2), den Anforderungen an substantiiertes Behaupten ni cht ge- nügt. Die Klägerin führt nicht an, wann und gegenüber welcher Person G._____ diese Äusserung gemacht haben soll, was ein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte verunmöglicht. Die pauschale Behauptung der Klägerin, wonach sie da- von ausgehe, dass ab 2012 pro Jahr über 200 Waggons gereinigt worden seien, genügt in keiner Weise den Anforderungen an eine hinreichende Substantii erung der relevanten Tatsachen, zumal die Schätzungen der Klägerin hinsichtlich der gereinigten Waggon ohnehi n ni cht konsistent si nd. So führt sie zunächst an, dass sie "von mindestens 50, eher 100 oder mehr Bahnwagen" ausgehe (vgl. act. 20 S. 4 Rz.5.), um an anderer Stelle pauschal zu behaupten, dass es pro Jahr über 200 Waggons gewesen seien (act. 20 S. 5 Rz.5.2). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte die klägerischen Be- hauptungen bezüglich der Anzahl der gereinigten Waggons nicht ausdrücklich als
ungenügend substantiiert bestreitet, so ist festzuhalten, dass bei anwaltlich vertre- tenen Partei en grösste Zurückhaltung hi nsi chtli ch der Ausübung der ri chterli chen Fragepflicht angebracht ist und diese nicht dazu dienen kann, prozessuale Nach- lässigkeiten auszugleichen (vgl. dazu insbesondere S UTTE R-SOMM/VON ARX, i n: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N 31). Unter- liegt eine Streitigkeit der Dispositions- und Verhandlungsmaxime, so obliegt es dem Rechtssuchenden selber, die Tatsachen substantiiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. Urteil 4A_33/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2; Urteil 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.3-E. 5.5). Da die vorliegende zivilrechtliche Streitigkeit der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegt, ist es an der Klägerin, die be- haupteten Tatsachen hinreichend substantiiert darzulegen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verbietet es im vorliegenden Fall, der Klägerin durch gezieltes Nachfragen ein Verbessern ihrer Position bezüglich der tatsächli- chen Anzahl der gereinigten Waggons zu ermöglichen. Das von der Klägerin verlangte Beweisverfahren, mi ttels welchem nach i hrem Da- fürhalten zu klären sei, wie viele Bahnwagen durch die Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit unter Zuhilfenahme der klägerischen Wasseraufbereitungs- anlage gereinigt worden seien (vgl. act. 20 S. 4 Rz.5: "Das Beweisergebnis wird hi er Klarhei t schaffen müssen."), kommt bei der vorliegenden ungenügenden Be- hauptungslage nicht in Betracht, weil ein Beweisverfahren nach dem Gesagten ni cht den Zweck hat, das massgebliche Behauptungsfundament aufzuzeigen, sondern die (genügend schlüssig) aufgestellten Behauptungen zu belegen. Damit ist die Klage im Umfang von CHF 103'472.– aufgrund ungenügender Substantiie- rung abzuweisen.
Wie gezeigt, handelt es sich beim geänderten klägerischen Anspruch um ei nen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nach Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjäh- rung unter anderem durch die Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 OR tritt im Umfang des in Be- treibung gesetzten bzw. eingeklagten Betrages bzw. der erhobenen Verrech- nungseinrede ein. Wird eine eingeklagte Leistung durch prozessual zulässige Er- weiterung des Rechtsbegehrens im Verlaufe des Verfahrens ausgedehnt, gilt der erweiterte Teil erst in diesem Zeitpunkt als angehoben, mit entsprechender Un- terbrechung der Verjährung für diesen erweiterten Teil (BGE 122 III 203 E. 9). Im Übrigen ist der Umfang der Unterbrechung durch Auslegung zu ermitteln (D ÄP- PEN , BSK OR I, a.a.O., Art. 135 N 20). Die verjährungsunterbrechende Wirkung setzt voraus, dass die Beklagte Kenntnis davon erlangt, wegen welcher Forderung sie belangt wird. Der Lebenssachverhalt der von der Klägerin behaupteten Leistungspflicht muss für die Beklagte aufgrund der Klage identifizierbar sein. Deshalb kann von Klage im verjährungsrechtli chen Sinne erst gesprochen werden, wenn die Klägerin ein bestimmtes oder bestimm- bares und individualisiertes Rechtsbegehren stellt, mit dem sie entweder die Ver- urteilung der Gegnerin zur Vornahme einer Leistung (Leistungsklage) oder die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten (Feststellungsbegehren) bean- tragt (B E RTI, ZK, Art. 135 OR, 3. A., Art. 135 N 63). Im vorliegenden Verfahren stellte die Klägerin in ihrer Klage vom 26. Januar 2013 ein nicht individualisiertes Rechtsbegehren auf Bezahlung von CHF 124'800.-- und brachte verschiedene Tatsachenbehauptungen rund um di e si ch auch nach Beendigung der Zusammenarbeitsverträge bei der Beklagten befindliche Wasser- aufbereitungsanlage vor. Sie stellte sich dabei zunächst auf den Standpunkt, die Beklagte habe die Wasseraufbereitungsanlage gekauft. Mit der Klageänderung stellte die Klägerin unter Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtsbegehrens (mit Ausnahme des minimalem Rückzuges der Klage hinsichtlich des Zinsenlaufes)
Tatsachenbehauptungen zu einem benachbarten Lebenssachverhalt i m Zusam- menhang mit der Wasseraufbereitungsanlage auf. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2012, welcher der Rechtsvertreter der Klägerin am 10. Juli 2012 erhalten hat (vgl. act. 3/13), geht hervor, dass die Beklagte si ch nunmehr defi ni ti v dazu entschlossen habe, die Wasseraufberei- tungsanlage ni cht zu übernehmen, und sie daher die Klägerin bitte, die Anlage abzuholen. Die Klägerin hatte mithin spätestens ab dem 10. Juli 2012 die im Sin- ne von Art. 67 Abs. 1 OR vorausgesetzte Kenntni s i hres Anspruchs aus unge- rechtfertigter Bereicherung, was sie in ihrer Replik auch selber anführt (vgl. act. 20 S. 4 Rz.4: "Mit diesem beklagtischen Schreiben [KB 13] stand denn für die Klägerin erstmals fest, dass die Beklagte die Anlage nach Beendigung der Zusammenarbeit weiterhin für ihre Zwecke nutzte."). Wie bereits gesehen beträgt die Verjährungsfrist ab Kenntnis des Anspruches ein Jahr (relative Verjährungs- frist), ist also vorbehältlich einer Unterbrechung am 10. Juli 2013 abgelaufen. In- dem die Klägerin mit Klage vom 26. Januar 2013 (Datum Poststempel) eine Leis- tungsklage auf Bezahlung von CHF 124'800.-- für die Wasseraufbereitungs- analage erhoben hat, hat sie die Beklagte in Kenntnis gesetzt über ihren An- spruch und di e Verjährung für die streitgegenständliche Forderung unterbrochen. Die Einrede der Verjährung ist daher nicht stichhaltig.
D i e Klägeri n hat si ch nach Zustellung der D upli kschri ft und der darin angeführten Verrechnungsforderungen ni cht geäussert. Wie sogleich zu zeigen sein wird, er- übrigt es sich, sie noch zu einer Stellungnahme aufzufordern, da die Beklagte mit i hrer Ei nrede ni cht durchdri ngt. Zunächst i st zu prüfen, wie es um die Forderung der Beklagten aus Darlehen steht. Hiefür massgebend sind zunächst die klägerischen Tatsachenbehauptun- gen, wonach gemäss Auftrag vom 20. November 2008 (act. 3/4) CHF 1'333.– pro gereinigtem Bahnwagen als Nutzungsgebühr angefallen und in der Fi nanzie- rungsvereinbarung vom 3. März 2009 (act. 3/5) die Berechnung der Nutzungsge- bühr wie folgt festgelegt worden sei (vgl. hierzu act. 20 S. 6 Rz. 6.): - Ziff. 3.3 Fixk ostenanteil pro Bahnwagen: CHF 3'000.– - Ziff. 4.1 Tilgungsanteil an Darlehen pro Wagen 1 bis 150: CHF 1'667.– - Ziff. 5.0 Vorzugsk ondition ab 151. Wagen, Preis pro Wagen: CHF 1'667.– Bis zur Beendigung der Zusammenarbeit seien rund 110 Waggons zwischen den Parteien abgerechnet worden. Somit könnten höchstens noch 40 Wagen zum re- duzierten Tarif abgerechnet werden, welcher die Amortisation mit beinhalte (a ct. 20 S. 7 Rz. 6.2). Indem die Klägerin einräumt, dass die Amortisation des von der Beklagten gewährten Darlehens durch Reduktion der Nutzungsgebühr im Um- fang von höchstens 40 Waggons noch nicht abgeschlossen sei, räumt sie das Fortbestehen der entsprechenden Darlehensschuld über die Beendigung der Zu- sammenarbeit hinaus ausdrücklich ei n. Die Beklagte behauptet - in Übereinstimmung mit den zitierten klägerischen Dar- legungen und unter Berufung auf die Finanzierungsvereinbarung (act. 3/5) wie be- reits gezeigt - folgenden Stand des Darlehens (a ct. 26 Rz. 39): - Darlehensvaluta CHF 250'000.- - 110 gereinigte Waggons - CHF 183'370.- - Restschuld der Klägerin CHF 66'630.- Sodann anerkennt die Beklagte wie gezeigt die Sanierung von 16 Bahnwaggons bis zur Demontage der Wasseraufbereitungsanlage und nimmt folgende Rech-
nung vor (act. 26 Rz. 40): - Restschuld der Klägerin aus Darlehen CHF 66'630.- - Anspruch der Klägerin aus 16 gereinigten Waggons - CHF 21'328.- - Tilgung des Darlehens aus 16 gereinigten Waggons - CHF 26'672.- - Restschuld der Klägerin aus Darlehen CHF 18'630.- Die Beklagte stellt den Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung duplican- do fällig und verrechnet die (bestrittenen) Ansprüche der Klägerin gleichzeitig mit ihrer Verrechnungsforderung (act. 26 Rz. 41). Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, sofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Bezüglich der Fälligkeit genügt es entgegen dem engen Wortlaut des Art. 120 Abs. 1 OR, dass die Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss, damit man ihre Erfüllung mit- tels Verrechnung erzwi ngen kann. Mi thi n muss di e Verrechnungsforderung fällig, die Hauptforderung erfüllbar sein (P ETER, BSK, OR I, a.a.O., Art. 120 N 4; ZELL- WEGER -GUTKNECHT, BK, Bern 2012, Art. 120 N 8, BGE 4C.164/2003 vom 14. No- vember 2003, E. 2.1 und E. 2.2). Die Parteien haben in der Finanzierungsvereinbarung vom 3. März 2009 (act. 3/5) die vollständige Tilgung des Darlehens im Einzelnen geregelt: Die Tilgung der vorgeschossenen Herstellungskosten ist abgeschlossen, sobald die Klägerin ins- gesamt 150 Bahnwagen gereinigt hat. Soweit die Reinigung der 150 Eisenbahn- waggons aus selbstverschuldetem Verhalten der Klägerin nicht erreicht wird, muss der verbliebene Restbetrag innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung an die Beklagte zurückbezahlt werden (act. 3/5 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2). Es ist nach dem Gesagten unstreitig, dass die Klägerin nur 110 Bahnwag- gons gereinigt hat und die Amortisation der Darlehensschuld noch ausstehend war. Die Beklagte unterlässt allerdings zielführende Behauptungen dazu, dass die Reinigung von 150 Bahnwaggons aus selbstverschuldetem Verhalten der Kläge- ri n ni cht errei cht wi rd. Ob die beklagtische Behauptung, dass die Vereinbarungen
die gesteckten Ziele nicht erreicht hätten, weshalb die Beklagte die Zusammenar- beitsvereinbarung gekündigt habe (act. 11 Rz. 10), und dass die Klägerin die im Juli 2011 fällige Wartung der Wasseraufbereitungsanlage, zu der sie vertraglich verpflichtet gewesen wäre, unterlassen habe (act. 11 Rz. 22), dafür genügt, ist zweifelhaft, kann aber offen gelassen werden. Denn selbst die Anwendbarkeit der vertraglichen Vereinbarung der Tilgung des (Rest-)Darlehens nach Ziff. 4.2. der Finanzierungsvereinbarung hilft der Beklagten nicht weiter. Die Vereinbarung der Parteien über die Rückzahlung gemäss Ziff. 4.2 der Finan- zierungsvereinbarung vom 3. März 2009 (act. 3/5) entspricht Art. 318 OR, indem die Rückzahlung innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung vor- gesehen ist. Das Darlehen wird durch Aufforderung des D arlei hers zur Rückzah- lung fällig. Mit Ablauf der Sechswochenfrist kommt der Borger ohne Weiteres in Verzug (S CHÄRER/MAURENBRECHER, BSK, OR I, a.a.O., Art. 318 N 7 m.w.H.). Ausgehend von der mit der Duplikschrift erfolgten Erklärung der Beklagten, sie stelle den Anspruch auf Darlehensrückzahlung fällig, welche die Fälligkeit der Darlehensforderung erst sechs Wochen später bewirkt hat, und verrechne, steht fest, dass die Beklagte die Verrechnungserklärung vor Eintritt der Fälligkeit der Verrechnungsforderung abgegeben hat. In der Literatur ist streitig, ob die Ver- rechnungserklärung bereits vor Entstehen der Verrechnungsmöglichkeit abgege- ben werden kann (P ETER, BSK, OR I, a.a.O., Art. 124 N 2 m.w.H.). D i e Mehrheit der Autoren hält dafür, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Verrech- nung zur Zeit der Verrechnungserklärung vorliegen müssen und eine vorgezoge- ne (antizipierte) Verrechnung ungültig ist, die entsprechende Verrechnungserklä- rung mi thi n dauerhaft wirkungslos bleibt (Z ELLWEGER-GUTKNECHT, BK, Bern 2012, Art. 120 N 26; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 10. A., Zürich 2014, Nr. 3249; VON TUHR/ESCHER, Allg. Teil des Obligationen- rechts, 3. A., Zürich 1974, Bd. II, S. 205; BECKER, BK, Art. 1-183, Bern 1941, Art. 120 N 23; a.M. B UCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil ohne De- liktsrecht, Zürich 1988, S. 431, für ausnahmsweise Verrechnung im Voraus AEPLI, ZK, Art. 114-- 126 OR, Art. 124 N. 20 f. und N 25). Auch das Bundesgericht schei nt der Auffassung zuzunei gen, ei ne Verrechnungserklärung könne ni cht zum Voraus erklärt werden (vgl. BGE 4C.164/2003 vom 14. November 2003, E. 2.1).
Dementsprechend ist und bleibt die Verrechnungserklärung der Beklagten hin- sichtlich der im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung noch nicht fälligen Darle- hensforderung wirkungslos. Was die beiden anderen Verrechnungsforderungen anbelangt, so stellt die Be- klagte zunächst keine hinreichend konkreten Behauptungen zu den vertraglichen Reparatur- und Wartungspflichten der Klägerin für die Wasseraufbereitungsanla- ge, deren Verletzung sie pauschal rügt, auf, sondern begnügt sich mit einem schli chten Hinweis auf Beilagen (act. 26 Rz. 36 und Rz. 41). Dementsprechend kann eine Schadenersatzforderung nicht geprüft werden. Ebenso wenig stellt die Beklagte hinreichende Behauptungen zu ihrer Lagerhaltung für die Wasseraufbe- reitungsanlage auf und beziffert auch ihre diesbezügliche Forderung nicht (vgl. act. 26 Rz. 41). Auch diese Forderung kann nicht geprüft werden. Somit erweist sich die beklagtische Einrede der Verrechnung gesamthaft als nicht stichhaltig.
Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 li t. c und Abs. 2 des zürcherischen An- waltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Der Streitwert beträgt im vorliegenden Fall CHF 124'800.–, womit die Gerichtsge- bühr für das vorliegende Urteil sowie den Beschluss vom 14. Juli 2014 (act. 35) auf CHF 11'000.– anzusetzen i st. Die Beklagte unterli egt hi nsi chtli ch ihres pro- zessualen Antrages betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung sowie hin- sichtlich der Hauptforderung im Umfang von weiteren 17%. Es rechtfertigt sich somit, die Gerichtsgebühr zu 4/5 der Klägeri n und zu 1/5 der Beklagten aufzuer- legen. Die Gerichtsgebühr ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Beklagte hat gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV An- spruch auf Ersatz der Grundgebühr, womit die Klageantwort und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt sind. Die Teilnahme an der Vergleichsver- handlung sowie die zweite Rechtsschrift (Duplik) rechtfertigt einen Zuschlag von insgesamt 40%. Es rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung um ei- nen Fünftel, weshalb die Klägerin zu verpflichten ist, der Beklagten eine reduzier- te Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'500.– (drei Fünftel von 140% der Grundgebühr zufolge Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Parteientschä- digungen) zu bezahlen. Das Handelsgericht beschliesst: 1. Im Umfang des Zi nses zu 5% auf CHF 124'800.– für die Zeit vom 12. Januar 2012 bis am 30. Juni 2012 wird die Klage als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
Züri ch, 27. März 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Peter Helm Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler