Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG130013-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Ober- richter Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Rony Müller, Robert Schaub und Erich Just sowie die Gerichtsschreiberin Azra Hadziabdic
Urteil vom 20. Dezember 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Srl, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 759'881.65 und EUR 13'237.04, zuzüglich Zins von 5 % seit dem Datum der Einreichung dieser Klage zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 21. Januar 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2013 unter Hinweis auf Art. 98 ZPO auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten leistete sie fristgerecht (Prot. S. 2 f.; act. 7). Am 13. Februar 2013 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung ei- ner Klageantwort angesetzt (Prot. S. 4 f.). Mit Eingabe vom 16. April 2013 erhob die Beklagte die Unzuständigkeitseinrede und begründete diese summarisch. Gleichzeitig beantragte sie, das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zu- ständigkeit zu beschränken, ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzu- nehmen und ihr eine Frist anzusetzen, um die Unzuständigkeitseinrede vollstän- dig zu begründen (act. 10). Mit Verfügung vom 17. April 2012 wurde den Anträgen der Beklagten entsprochen (Prot. S. 6 f.). Die Beklagte begründete die Unzustän- digkeitseinrede mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (act. 15). Die Stellungnahme der Klägerin dazu datiert vom 25. Juni 2013 (act. 19) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Juni 2013 zugestellt (Prot. S. 9). Mit Beschluss vom 22. Au- gust 2013 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen. Gleich- zeitig wurde ihr Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 23). Da die Beklagte die Klageantwort nicht innert Frist einreichte, wurde ihr am 4. November 2013 in Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO eine einmalige, kurze Nachfrist an- gesetzt. Diese Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Entscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen (Prot. S. 11). Nachdem sich die Beklag-
te auch innert der Nachfrist nicht hat vernehmen lassen, ist – da sich die Angele- genheit als spruchreif erweist – darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO). 2. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in ..., welche medizinische Stützstrümpfe und entsprechende Zusatzartikel herstellt und vertreibt (act. 1 Rz 2; act. 3/2). Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin ist die Beklagte eine nach italienischem Recht organisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Betriebssitz in ... und Rechtssitz in ... , Italien. Sie vertreibt im Wesentlichen ver- schiedene Produktlinien für Sanitätshäuser, Orthopädiegeschäfte, Apotheken und Spezialgeschäfte (act. 1 Rz 3 f.; act. 3/3). 2.2. Die Klägerin belieferte mit ihren Produkten die Beklagte bzw. deren Vor- gängerin seit dem Jahr 1996 basierend auf Vertriebsverträgen. Aufgrund andau- ernder Zahlungsausstände seitens der Beklagten kündigte die Klägerin den im Dezember 2008 geschlossenen Vertriebsvertrag auf den 31. Mai 2012. Für die weitere Zusammenarbeit sollte ein neuer Vertrag ausgearbeitet werden. Zu die- sem Zweck unterzeichneten die Parteien am 29. Mai 2012 einen "Letter of Intent" (Absichtserklärung). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Bezah- lung der ausstehenden Beträge für die unter dem "Letter of Intent" erfolgten Liefe- rungen an die Beklagte. Im Rahmen der Begründung ihrer Unzuständigkeitsein- rede bestreitet die Beklagte die Massgeblichkeit des "Letter of Intent" für die hier streitigen Warenlieferungen, da der "Letter of Intent" als solcher keine bindende Vereinbarung darstelle; die Warenlieferungen seien vielmehr – so wie es der "Let- ter of Intent" auch vorsehe – auf einer "case-by-case basis" erfolgt, d.h. gestützt auf eine entsprechende Bestellung der Beklagten und nach Massgabe der im Rahmen einer solchen Bestellung vereinbarten Konditionen. 3. Formelles 3.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor-
aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdar- stellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebe- gehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensicht- lich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in er- heblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-Frei/Willisegger, Art. 223 N 13, mit Hinweisen). 3.2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes des Kantons Zürich stützt sich die Klägerin auf Ziffer 10 des "Letter of Intent", wonach "[a]ll disputes arising out of or in con- nection with this Letter of lntent (including its validity) shall be solely and finally settled by the Commercial Court of the Canton of Zurich." Das hiesige Gericht hat die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten mit Beschluss vom 22. August 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die Frage der verbindlichen Vereinbarung der Konditionen der streitgegenständlichen Lieferungen im "Letter of Intent" eine doppelrelevante Tatsache darstelle und die diesbezüglichen Vorbringen der Be- klagten im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich und erst anlässlich der Entscheidung in der Sache zu prüfen seien (act. 23).
Materielles 4.1. Kündigung des Vertriebsvertrages Die Klägerin macht geltend, zwischen ihr und der in Italien domizilierten C._____ habe ein Vertriebsvertrag vom 3./15. Dezember 2008 bestanden, gemäss wel- chem die C._____ ausschliesslich berechtigt gewesen sei, die Produkte der Klä- gerin in Italien zu vertreiben. Ein ähnlicher Vertriebsvertrag habe zwischen ihnen schon seit April 1996 bestanden, welcher am 28. April 2008 beendet worden sei. Im Juni 2011 habe die Beklagte das Geschäft (die Aktiven und Passiven) der C._____ übernommen, wodurch auch der Vertriebsvertrag auf die Beklagte über- gegangen sei. Die Beklagte habe seit Vertragsübergang die Rechnungen der Klägerin nur sporadisch und stets lange nach Ablauf der vertraglich vereinbarten 90-tägigen Zahlungsfrist bezahlt, habe jedoch nach wie vor von der Klägerin Pro- dukte bestellt und bezogen. Im September 2011 habe die Beklagte um Zahlungs- aufschub bis Ende September bzw. Ende Oktober 2011 gebeten, wozu die Kläge- rin ihr Einverständnis gegeben habe. Nachdem die Bezahlung wiederum ausge- blieben sei sowie aufgrund der Zahlungsausstände von mittlerweile über CHF 1'000'000.–, habe die Klägerin am 28. November 2011 den Vertriebsvertrag auf den 31. Mai 2012 gekündigt. Zugleich habe die Klägerin die Beklagte wissen lassen, dass sie bereit sei, über eine mögliche Fortführung der Kooperation in Ita- lien zu diskutieren, jedoch nicht mehr im Rahmen des gekündigten Vertriebsver- trages. Im Zusammenhang mit dem (beendeten) Vertriebsvertrag stünden der Klägerin noch Forderungen in der Höhe von CHF 242'913.75 zu. Für Streitigkei- ten aus dem Vertriebsvertrag hätten die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart; die Klägerin habe mit Bezug auf die offenen Forde- rungen aus dem Vertriebsvertrag am 21. Dezember 2012 eine Schiedsklage ein- gereicht (act. 1 Rz 8-20). 4.2. "Letter of Intent" als Rahmenvertrag 4.2.1. In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus, im Hinblick auf die angedachten Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Vertriebsvertrages oder eine andere mögliche Form der Kooperation hätten die Parteien mit Datum vom
Mai 2012 einen "Letter of Intent" unterzeichnet. Um die Versorgung des italie- nischen Marktes mit Produkten der Klägerin nach dem 1. Juni 2012 bis zum Ab- schluss des neuen Vertrages sicherzustellen, habe der "Letter of Intent" vorgese- hen, dass die Klägerin die Beklagte weiterhin beliefern würde. Und zwar sei in Zif- fer 4 des "Letter of Intent" die Fortführung von Warenlieferungen an die Beklagte auf einer Fall-zu-Fall-Basis vereinbart worden, mithin gestützt auf eine entspre- chende Bestellung der Beklagten und eine Bestätigung bzw. Produktelieferung durch die Klägerin. Bei diesen Geschäften habe es sich jeweils um Kaufverträge gehandelt. Gemäss der in Ziffer 4 des "Letter of Intent" vereinbarten Zahlungsre- gelung habe die Beklagte je einen Drittel des jeweiligen Rechnungsbetrages in- nert 30, 60 und 90 Tagen bezahlen müssen. Im Juli 2012 habe die Klägerin der Beklagten einen neuen Vertriebsvertrag unterbreitet und ihr in Aussicht gestellt, diesen am 15. Juli 2012 in Kraft treten zu lassen unter der Voraussetzung, dass die Beklagte bis dahin die per 15. bzw. 31. Juli 2012 fälligen Rechnungen unter dem (beendeten) Vertriebsvertrag sowie dem "Letter of lntent" bezahle. Die Be- klagte habe diese Bedingungen akzeptiert, indem sie das Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2012 gegenzeichnet und an die Klägerin retourniert habe. Damit habe die Beklagte explizit auch anerkannt, der Klägerin für Warenlieferungen gestützt auf den "Letter of Intent" per 9. Juli 2012 die im Schreiben genannten Beträge zu schulden. Nach der nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen erfolgten Mittei- lung der Beklagten vom 29. Oktober 2012, wonach sie keinen Zahlungsplan vor- legen werde und zur Forderungsbegleichung innert Frist nicht in der Lage sei, ha- be die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass sie keine weiteren Lieferungen mehr vornehmen werde und keine neue Form der Zusammenarbeit mehr anstre- be. Mit Schreiben vom 28. November 2012 habe die Klägerin die Beklagte wissen lassen, dass sie rechtliche Schritte einleiten werde (act. 1 Rz 21-32). 4.2.2. Die Beklagte reichte keine Klageantwortschrift ein. Im Rahmen der Erhe- bung und Begründung ihrer Unzuständigkeitseinrede in ihren Eingaben vom 16. April 2013 und 13. Mai 2013 stellt sie jedoch in Abrede, dass die klägerische Forderung auf Ziffer 4 des "Letter of Intent" (und die darin enthaltene Zahlungsre- gelung) gestützt werden könne. Denn Ziffer 8 des "Letter of Intent" halte aus- drücklich fest, dass dieser mit Bezug auf seine Ziffern 1 bis 4 nicht die Grundlage
für einen bindenden und vollstreckbaren Vertrag enthalte. So laute Ziffer 8: "[...] This Letter of Intent does not create and is not intended to create a binding and enforceable contract between the Parties with respect to the provisions of Articles 1 - 4 and the subject matter of the Transaction. [...]". Der erste Absatz von Ziffer 4 des "Letter of Intent" betone, dass Warenlieferungen nach dem 31. Mai 2012 auf einer "case-by-case basis" erfolgten. Somit enthalte Ziffer 4 als solche keine bin- dende Vereinbarung über die Lieferung von Waren. Die im Streit liegenden Zah- lungen beträfen vielmehr diverse jeweils einzeln abgeschlossene Kaufverträge, welche ihrerseits keinen Bezug auf den "Letter of Intent" nähmen. So behaupte die Klägerin selbst, der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2012 – mithin drei Tage nach Unterzeichnung des "Letter of lntent" – mitgeteilt zu haben, dass wei- tere Produktelieferungen nur auf einer "Fall-zu-Fall-Basis" gestützt auf eine ent- sprechende Bestellung der Beklagten und nach Massgabe der im Rahmen einer solchen Bestellung bzw. Produktelieferung vereinbarten Konditionen erfolgen würden. Wenn die Konditionen der Warenlieferungen von Fall zu Fall, mithin bei jeder einzelnen Lieferung, ausgehandelt worden seien, könne die vorliegende Streitigkeit unmöglich dem "Letter of Intent" entspringen oder damit im Zusam- menhang stehen. Bereits aus dem Wesen eines "Letter of Intent" ergebe sich, dass Streitigkeiten im Zusammenhang oder in Verbindung damit das Verhalten der Parteien während der gemeinsamen Vertragsverhandlungen beträfen, wie et- wa die Geheimhaltung, die Verhandlung mit anderen Interessenten oder die Ernsthaftigkeit der Absicht zu einem Vertragsschluss. Sobald infolge der Verhand- lungen Verträge – wie hier die diversen Kaufverträge – abgeschlossen würden, verdrängten diese die Verhaltensregeln des "Letter of Intent" und stellten eigene Vertragsregeln für das Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsschluss auf (10 Rz 5 ff.; act. 15). 4.2.3. In ihrer Stellungnahme zur beklagtischen Unzuständigkeitseinrede wider- spricht die Klägerin den Ausführungen der Beklagten. Die dem Abschluss des "Letter of Intent" vorangehenden Verhandlungen würden belegen, dass es die Beklagte gewesen sei, welche für etwaige zukünftige Belieferungen durch die Klägerin eine verbindliche Regelung in Ziffer 4 des "Letter of Intent" verlangt ha- be. So habe die Klägerin der Beklagten mit E-Mail vom 13. Mai 2012 eine erste
Fassung des "Letter of Intent" zugestellt. Nachdem die Beklagte in der Folge wie- derholt Änderungen – und dies fast ausschliesslich bezüglich der Ziffer 4 – ver- langt habe, sei der "Letter of Intent" schliesslich in einem fünften Entwurf unter- zeichnet worden. Mit Bezug auf die temporären Weiterbelieferungen hätten sich die Parteien in Ziffer 4 auf verbindliche Vorgaben geeinigt, nämlich (i) die Beliefe- rung der Beklagten von Fall zu Fall, unter Verzicht der Klägerin, solche Lieferun- gen in Italien auch direkt oder über Dritte vorzunehmen (Abs. 1), (ii) nach und aufgrund von Bestellungen der Beklagten, welche von der Klägerin innert sieben Tagen zu bestätigen oder zu refüsieren gewesen seien (Abs. 2), und (iii) mit ra- tenweiser Zahlung mit Zahlungsfristen von 30/60/90 Tagen, bzw. gegebenenfalls (wenn die Beklagte diesen Zahlungsfristen nicht nachkäme) Belieferung erst nach Stellung entsprechender Sicherheiten seitens der Beklagten (Abs. 3). Ziffer 4 in der vereinbarten Form habe weitgehend den Forderungen der Beklagten entspro- chen; in der ersten Fassung des "Letter of Intent" habe Ziffer 4 keine für etwaige Warenlieferungen konkreten Konditionen enthalten (bis auf die – später fallenge- lassene – Klausel, wonach die Klägerin die Beklagte nach dem 31. Mai 2012 nicht mehr exklusiv beliefern würde) (act. 19 Rz 7 ff.). Die Regelung in Ziffer 4 habe den Charakter eines Rahmenvertrages aufgewie- sen, unter dessen "Grundgerüst" die Parteien – von Fall zu Fall – einzelne Kauf- verträge geschlossen hätten, für welche jeweils die im Rahmenvertrag vereinbar- ten Konditionen und Bedingungen gelten sollten. Dieser Rahmenvertrag sollte für zukünftige Lieferungen dienen bis zum Zeitpunkt, an dem sich die Parteien ent- weder auf eine neue Form der Kooperation – z.B. durch Abschluss eines neuen Vertriebsvertrages oder eines Joint Venture – geeinigt hätten, oder an dem fest- stünde, dass sie in Italien endgültig nicht mehr miteinander arbeiten wollten. Letz- terer Fall sei auch eingetroffen (act. 19 Rz 4, 37). Die von der Beklagten angerufene Ziffer 8 des "Letter of Intent" sei im Gegensatz zur Ziffer 4 von Beginn weg unverändert geblieben. Der Passus, wonach "[t]his Letter of Intent does not create and is not intended to create a binding and en- forceable contract between the Parties with respect to the provisions of Articles 1 - 4 and the subject matter of the Transaction", sei bereits in der ersten Fassung des
"Letter of Intent" enthalten gewesen und habe sich auf die "subject matter of the Transaction" bezogen, somit auf die von den Parteien zu verhandelnde mögliche Fortführung der Kooperation. Der Passus habe klar stellen sollen, dass sich die Parteien nicht hätten binden wollen, bevor sie entsprechende schriftliche Verträge unterzeichneten. Insbesondere sollte die Beklagte für den – inzwischen eingetre- tenen – Fall des Scheiterns der Kooperationsverhandlungen nicht geltend ma- chen können, der am 31. Mai 2012 ausgelaufene Vertriebsvertrag sei trotz erfolg- ter Kündigung durch die Klägerin in Kraft geblieben, oder es sei durch konkluden- tes Verhalten ein neues Vertriebsverhältnis zu denselben Konditionen wie unter dem gekündigten Vertriebsvertrag entstanden. Mit Ausnahme der Ziffern 4, 9 und 10 hätten sich alle Bestimmungen und auch die Präambel des "Letter of Intent" im Wesentlichen nur mit dieser "Transaction" befasst (act. 19 Rz 3 ff.). Dass die Beklagte selbst von der Verbindlichkeit der in Ziffer 4 des "Letter of In- tent" enthaltenen Regelung für Warenlieferungen ab anfangs Juni 2012 ausge- gangen sei, belege auch die von ihr gegen die Klägerin beim Zivilgericht Mailand am 11. Januar 2013 eingereichte Klage, mit der sie von der Klägerin Schadener- satz in der Höhe von mindestens EUR 1'000'000.– fordere. In ihrer Klageschrift führe die Beklagte aus, die Klägerin habe sie unter Ausnützung einer dominanten Position zur Unterzeichnung eines "Letter of Intent" veranlasst, mit der – nach Beendigung des Vertriebsvertrages – eine effektive (Vertrags-)Beziehung auf- rechterhalten worden sei, zu Bedingungen, welche für die Beklagte ausgespro- chen belastend gewesen seien, nämlich mit im Vergleich zum Vertriebsvertrag und mit Blick auf die normalen Marktbedingungen erheblich verkürzten Zahlungs- fristen (act. 19 Rz 30 f.). Im Übrigen sei der "Letter of Intent" die einzige schriftliche Vereinbarung, auf de- ren Grundlage die Parteien nach Auslaufen des (gekündigten) Vertriebsvertrages die Warenlieferungen fortgeführt hätten. Die Parteien hätten ihre Geschäftsbezie- hung im Sinne der Vereinbarungen in Ziffer 4 auch tatsächlich gelebt. Weiter habe die Klägerin auch bei Mahnung der offenen Rechnungen auf die unter Ziffer 4 vereinbarten Bedingungen hingewiesen, deren Verbindlichkeit die Beklagte bis
zur Anhebung des vorliegenden Prozesses nie bestritten habe (act. 19 Rz 4 und 32). 4.2.4. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Beklagte mehrmals Änderungs- wünsche hinsichtlich der Ziffer 4 des "Letter of Intent" angebracht habe, ist unbe- stritten geblieben und überdies belegt (act. 20/67-72). So setzte es die Beklagte schliesslich durch, sich auch nach Beendigung des Vertriebsvertrages Exklusivität in Italien zu sichern. In Anbetracht der Tatsache, dass der von der Klägerin an die Beklagte am 13. Mai 2012 zugestellte erste Entwurf des "Letter of Intent" (act. 20/67) in Ziffer 4 die Bestimmung enthielt, dass die Klägerin nach der Been- digung des Vertriebsvertrages die Beklagte nicht mehr exklusiv beliefern würde, sowie des Umstands, dass die Beklagte auf der Beibehaltung der Exklusivität be- harrte und sich gegen die entgegenlautende Bestimmung des ersten Entwurfs wehrte, spricht dafür, dass die Beklagte die Abmachungen in Ziffer 4 als bindend erachtete. Wie die Klägerin richtigerweise ausführt, enthielt die Ziffer 4 des ersten, von ihr übermittelten Entwurfs des "Letter of Intent" (act. 20/67) hinsichtlich der Konditio- nen für Warenlieferungen lediglich zwei Bestimmungen. Einerseits befand sich darin die Klausel, wonach die Beklagte nicht mehr exklusiv beliefert würde. Ande- rerseits wurde festgehalten, dass die Klägerin auf einer "case-by-case basis" und gegen Vorauszahlung oder Stellung einer Bankgarantie durch die Beklagte gege- benenfalls auch diese beliefern werde, wobei die Konditionen solcher Produktelie- ferungen durch die Klägerin und deren Weiterverkauf durch die Beklagte "on a case-by-case basis" zu vereinbaren seien (act. 19 Rz 7 und 9). Hier war es wiede- rum die Beklagte, welche in die Ziffer 4 zusätzlich noch die Bestimmung der Rechnungszahlung in drei Raten mit Zahlungsfristen von 30, 60 und 90 Tagen einbrachte (act. 20/70, act. 19 Rz 15). Dies lässt ebenfalls den Schluss zu, dass die Beklagte hinsichtlich der Warenlieferungen mit Ziffer 4 eine verbindliche Rege- lung schaffen wollte. Wie die Klägerin unbestrittenermassen geltend macht, hat die Beklagte mit der am 16. Juli 2012 erfolgten Bestätigung des Erhalts und Inhalts des Schreibens der Klägerin vom 9. Juli 2012 anerkannt, schon fällig gewordene oder bald fällig
werdende Rechnungen im dort genannten Gesamtbetrag zu schulden, und zwar ''for supplies made after May 31, 2012, in accordance with the terms agreed un- der Article 4 of the Letter of Intent" (act. 19 Rz 27; act. 3/19). Auch ist unbestritten geblieben, dass die Beklagte – neben der oben genannten ausdrücklichen Bestä- tigung – die Massgeblichkeit und Verbindlichkeit der Ziffer 4 des "Letter of Intent" nie bestritten hat, auch dann nicht, wenn die Klägerin unter ausdrücklichem Hin- weis darauf mehrfach die Bezahlung der ausstehenden Rechnungen angemahnt hat. Gegenteiliges lässt sich auch den Akten nicht entnehmen (act. 19 Rz 4). Wenn die Beklagte geltend macht, die Regelungen in Ziffer 4 seien für die einzel- nen Vertragsabschlüsse nicht verbindlich gewesen, sondern vielmehr die von Fall zu Fall vereinbarten Bedingungen, so zeigt sie nicht auf, dass die Zahlungsbedin- gungen bzw. das in Ziffer 4 Vereinbarte anlässlich der einzelnen Vertragsab- schlüsse auch tatsächlich neu verhandelt wurden. Vielmehr hat die Klägerin bei der Bestätigung der Bestellungen der Beklagten jeweils auf die Zahlungsfristen von 30, 60 und 90 Tagen hingewiesen (act. 20/74). So hat auch – wie die Klägerin richtigerweise ausführt (act. 19 Rz 28) – die Beklagte selbst bei der Bestellung von Werbematerial bei der Klägerin als Zahlungsfristen die vereinbarten 30, 60 und 90 Tage vermerkt (act. 20/75). Hinsichtlich der von der Beklagten ins Recht geführten Behauptung, wonach die Klägerin selbst behaupte, der Beklagten mit Schreiben vom 1. Juni 2012 mitgeteilt zu haben, dass weitere Produktelieferungen nur auf einer Fall-zu-Fall-Basis ge- stützt auf eine entsprechende Bestellung der Beklagten und nach Massgabe der im Rahmen einer solchen Bestellung bzw. Produktelieferung vereinbarten Kondi- tionen erfolgen würden, ist die betreffende Äusserung der Klägerin vollständig wiederzugeben. Die Klägerin schreibt nämlich, dass etwaige neuen Produkteliefe- rungen nicht mehr unter dem (beendeten) Vertriebsvertrag erfolgen würden, son- dern – eben – nur auf einer "Fall-zu-Fall-Basis" (vgl. act. 1 Rz 19). Mit dieser ihrer Äusserung hat die Klägerin nicht die Massgeblichkeit der Vereinbarungen im "Let- ter of Intent" in Frage gestellt, sondern vielmehr betont, dass der beendete Ver- triebsvertrag für die Lieferungen nach dem 31. Mai 2012 nicht mehr als Basis zu betrachten ist.
Schliesslich zeigt auch die Argumentation der Beklagten in der von ihr gegen die Klägerin beim Zivilgericht Mailand eingereichten Klage, dass sie von der Verbind- lichkeit der in Ziffer 4 des "Letter of Intent" enthaltenen Regelung für Warenliefe- rungen ausgegangen ist. Demnach habe die Klägerin sie, die Beklagte, unter Ausnützung einer dominanten Position zur Unterzeichnung eines "Letter of Intent" veranlasst, mit der nach Beendigung des Vertriebsvertrages eine effektive (Ver- trags-)Beziehung zu für die Beklagte belastenden Bedingungen aufrechterhalten worden sei, nämlich mit im Vergleich zum Vertriebsvertrag und mit Blick auf die normalen Marktbedingungen erheblich verkürzten Zahlungsfristen. Vor diesem Hintergrund ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Parteien mit Ziffer 4 des "Letter of Intent" eine bindende Vereinbarung über die Lieferung von Ware schaffen wollten, welche im Sinne einer Rahmenvereinbarung für die einzeln zu schliessenden Kaufverträge gelten sollte. Dieser Schluss geht einher mit der klägerischen Argumentation, dass die in Ziffer 8 vereinbarte Unverbind- lichkeit lediglich auf die von den Parteien verhandelte Fortführung der Kooperati- on fokussiert habe. Für die hier im Streit stehenden, einzelnen Warenlieferungen sind somit die im "Letter of Intent" als Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen massgeblich. 4.3. Anwendbares Recht Für ihre Rechtsbeziehungen unter dem "Letter of Intent" haben die Parteien die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart (act. 1 Rz 35, act. 3/5 Zif- fer 10). Das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf inter- nationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass der Kaufvertrag dem innerstaatlichen Recht des von den Parteien bezeichneten Landes untersteht. Im Bereich von internatio- nalen Kaufverträgen sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, genannt "Wiener Kaufrecht") zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG kommt dieses zur Anwendung, wenn das Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts zur Geltung des Rechts eines Vertragsstaates führt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Parteien das Recht eines Vertragsstaates gewählt haben. Das
Wiener Kaufrecht als Bestandteil des gewählten – vorliegend Schweizer – Rechts wird von der Rechtswahl erfasst (Brunner, Kommentar zum UN-Kaufrecht - CISG, Bern 2004, N 3 zu Art. 1 CISG). Bei vorliegenden Verträgen handelt es sich um Kaufverträge bzw. Verträge über noch herzustellende und zu liefernde Ware (sog. Werklieferungsverträge); letztere sind den Kaufverträgen gleichgestellt und vom Anwendungsbereich des CISG erfasst (Art. 3 Abs. 1 CISG). Es liegt keiner der in Art. 2 f. CISG umschriebenen Ausnahmetatbestände vor, weshalb vorliegend das CISG anwendbar ist.
4.4. Kaufpreiszahlung und Verzugszins 4.4.1. Den Gesamtbetrag der von der Beklagten geschuldeten Zahlungen für Lie- ferungen unter dem "Letter of Intent" gibt die Klägerin mit CHF 759'881.65 und EUR 13'237.04 an. Für die betreffenden, ab Juni bis November 2012 getätigten Produktelieferungen habe die Klägerin die folgenden Rechnungen ausgestellt und der Beklagten zugestellt (act. 1 Rz 36 ff.): − Rechnung Nr. 1 vom 13. Juli 2012 über CHF 45'535.35, wovon noch CHF 30'356.90 offen sind (act. 3/28); − Rechnung Nr. 2 vom 18. Juli 2012 über CHF 32'401.30 (act. 3/29); − Rechnung Nr. 3 vom 20. Juli 2012 über CHF 38'200.50 (act. 3/30); − Rechnung Nr. 4 vom 25. Juli 2012 über CHF 33'358.55 (act. 3/31); − Rechnung Nr. 5 vom 26. Juli 2012 über EUR 3'213.44 (act. 3/32); − Rechnung Nr. 6 vom 27. Juli 2012 über EUR 2'526.24 (act. 3/33); − Rechnung Nr. 7 vom 27. Juli 2012 über EUR 3'693.31 (act. 3/34); − Rechnung Nr. 8 vom 27. Juli 2012 über CHF 36'486.00 (act.3/35); − Rechnung Nr. 9 vom 31. Juli 2012 über CHF 10'451.85 (act.3/36); − Rechnung Nr. 10 vom 17. September 2012 über CHF 65'341.35 (act. 3/37); − Rechnung Nr. 11 vom 28. September 2012 über CHF 79'271.60 (act. 3/38); − Rechnung Nr. 12 vom 28. September 2012 über CHF 65'089.40 (act. 3/39); − Rechnung Nr. 13 vom 28. September 2012 über CHF 54'209.25 (act. 3/40);
− Rechnung Nr. 14 vom 1. Oktober 2012 über EUR 3'804.05 (act. 3/41); − Rechnung Nr. 15 vom 2. Oktober 2012 über CHF 7'593.40 (act.3/42); − Rechnung Nr. 16 vom 5. Oktober 2012 über CHF 12'277.55 (act. 3/43); − Rechnung Nr. 17 vom 9. Oktober 2012 über CHF 2'478.05 (act. 3/44); − Rechnung Nr. 18 vom 10. Oktober 2012 über CHF 55'844.15 (act. 3/45); − Rechnung Nr. 19 vom 15. Oktober2012 über CHF 2'566.90 (act. 3/46); − Rechnung Nr. 20 vom 17. Oktober 2012 über CHF 76'470.55 (act. 3/47); − Rechnung Nr. 21 vom 22. Oktober 2012 über CHF 1'714.10 (act. 3/48); − Rechnung Nr. 22 vom 19. Oktober 2012 über CHF 3'752.70 (act. 3/49); − Rechnung Nr. 23 vom 24. Oktober 2012 über CHF 82'243.40 (act. 3/50); − Rechnung Nr. 24 vom 26. Oktober 2012 über CHF 2'407.75 (act. 3/51); − Rechnung Nr. 25 vom 30. Oktober 2012 über CHF 626.60 (act. 3/52); − Rechnung Nr. 26 vom 31. Oktober 2012 über CHF 57'524.10 (act. 3/53); − Rechnung Nr. 27 vom 2. November 2012 über CHF 557.20 (act. 3/54); − Rechnung Nr. 28 vom 2. November 2012 über CHF 2'372.15 (act. 3/55); − Rechnung Nr. 29 vom 2. November 2012 über CHF 79.10 (act.3/56); − Rechnung Nr. 30 vom 2. November 2012 über CHF 790.50 (act.3/57); − Rechnung Nr. 31 vom 6. November 2012 über CHF 589.70 (act.3/58); − Rechnung Nr. 32 vom 9. November 2012 über CHF 229.60 (act. 3/59); − Rechnung Nr. 33 vom 9. November 2012 über CHF 633.60 (act. 3/60); − Rechnung Nr. 34 vom 9. November 2012 über CHF 2'009.35 (act. 3/61); − Rechnung Nr. 35 vom 13. November 2012 über CHF 1'216.90 (act. 3/62); − Rechnung Nr. 36 vom 13. November 2012 über CHF 663.20 (act. 3/63); − Rechnung Nr. 37 vom 13. November 2012 über CHF 21.40 (act. 3/64); − Rechnung Nr. 38 vom 13. November 2012 über CHF 53.00 (act. 3/65).
4.4.2. Gemäss Art. 53 CISG ist der Käufer nach Massgabe des Vertrages ver- pflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Die von der Klägerin verlangten Beträge von CHF 759'881.65 und EUR 13'237.04 sind ausgewiesen (vgl. act. 3/28-3/65) und von der Beklagten im Übrigen auch nicht bestritten. Die Beklagte ist zur Zahlung von CHF 759'881.65 und EUR 13'237.04 an die Klägerin zu verpflichten. 4.4.3. Die Klägerin verlangt einen Verzugszins zu 5% seit dem Datum der Einrei- chung der vorliegenden Klage (act. 1 Rz 38). Gemäss Art. 78 CISG entsteht die Zinspflicht, sobald die Forderung fällig ist (Brunner, a.a.O., N 2 zu Art. 78 CISG). Gemäss der klägerischen, unbestritten gebliebenen Darstellung sind sämtliche Forderungen zwischen dem 17. August 2012 und dem 13. November 2012 fällig geworden (act. 1 Rz 36 f.). Es steht der Klägerin indessen frei, den Zins seit dem Datum der Einreichung der vorliegenden Klage als einem späteren Datum zu ver- langen. Der Klägerin ist somit der Zins seit dem 21. Januar 2013 zuzusprechen. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem nationalen Recht, das auf den Vertrag zur Anwendung kommt (Brunner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 CISG). Die Forde- rung ist im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR zu 5% zu verzinsen. 4.4.4. Im Sinne vorstehender Ausführungen – und in Gutheissung der Klage – ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 759'881.65 und EUR 13'237.04 zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2013 zu bezahlen. 5. Prozesskosten 5.1. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (BSK ZPO-Rüegg, Art. 91 N 3 ff.). Er beträgt nach Massgabe der bei Einreichung der Klageschrift geltenden Währungskurse CHF 776'347.60 [EUR 13'237.04 = CHF 16'465.95; Kurs EUR 1 = CHF 1,24393 am 21. Januar 2013]. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 und des Umstands, dass nebst dem vorliegenden Urteil am
Zürich, 20. Dezember 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vizepräsident:
Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. Azra Hadziabdic